Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.01.2013, Az.: 10 LA 19/11

Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung; Umfassen des Begriffs "bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen" auch die in § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Nds. AGTierSG vorgeschriebene Mitteilung einer Bestandsvergrößerung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.01.2013
Aktenzeichen
10 LA 19/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 10557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0128.10LA19.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 13.01.2011 - AZ: 7 A 869/09

Fundstellen

  • AUR 2013, 277-282
  • NordÖR 2013, 184

Redaktioneller Leitsatz

1.

Unter den Begriff "bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen" im Sinne des § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG fällt auch die in § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Nds. AGTierSG vorgeschriebene Mitteilung einer Bestandsvergrößerung.

2.

Die Annahme einer geringen Schuld auf der Tatbestandsebene des § 70 TierSG bindet die Behörde nicht im Hinblick auf die Höhe der zu gewährenden Teilentschädigung.

Tenor:

  1. 1.

    Zur Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung

  2. 2.

    Der Begriff "bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen" i.S.d. § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG umfasst auch die in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Nds. AGTierSG vorgeschriebene Mitteilung einer Bestandsvergrößerung.

  3. 3.

    In Anbetracht des auch in § 70 TierSG angelegten Sanktionsgedankens ist es nicht willkürlich, den im Rahmen dieser Vorschrift anhand der Anzahl der verspätet gemeldeten Tiere im Verhältnis zum Gesamtbestand ermittelten Kürzungsbetrag auf das 1,5fache zu erhöhen.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

1.

Insoweit liegt der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vor.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne der genannten Vorschrift bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062) und sich das angegriffene Urteil im Ergebnis nicht aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = NVwZ-RR 2004, 542 = DVBl 2004, 838).

4

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die von der Beklagten im Bescheid vom 17. Februar 2009 erklärte Aufrechnung in Höhe von 45.442,42 Euro sei rechtmäßig.

5

Mit dem genannten Bescheid gewährte die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung für auf behördliche Anordnung getötete Putenhähne in Höhe von 201.022,69 Euro, eine Erstattung der Kosten für die Tötung und Bestandsräumung in Höhe von 124.671,83 Euro und eine Beihilfe zu den Reinigungs- und Desinfektionskosten in Höhe von 4.662,- Euro. In den Gründen des Bescheides führte sie aus: Die C. GmbH habe dem Kläger für die Tötung und Bestandsräumung 168.475,44 Euro und für die Reinigung und Desinfektion 6.300,81 Euro in Rechnung gestellt. Der Kläger habe seine Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Tötung und Bestandsräumung und Gewährung einer Beihilfe zu den Reinigungs- und Desinfektionskosten an die C. GmbH abgetreten. Daher zahle sie die Beträge an diese aus. Hinsichtlich der Tötungskosten verbleibe eine Differenz von 43.803,61 Euro (168.475,44 Euro - 124.671,83 Euro), hinsichtlich der Desinfektions- und Reinigungskosten von 1.638,81 Euro (6.300,81 Euro - 4.662,- Euro). Die C. GmbH habe beide Restforderungen gegen den Kläger an sie abgetreten. Sie rechne diese offenen Restforderungen (insgesamt 45.442,42 Euro) mit der Forderung des Klägers gegen sie auf Auszahlung der Entschädigung in Höhe von 201.022,69 Euro auf. Daher seien dem Kläger nur 155.580,27 Euro auszuzahlen.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Aufrechnung für rechtmäßig erachtet und insoweit ausgeführt: Der Einwand des Klägers, die C. GmbH habe für ihr Tätigwerden eine unangemessene Vergütung verlangt, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger habe die Höhe des Vergütungsanspruchs vorprozessual nicht gerügt. Vielmehr habe er eine Erstattung von Tötungskosten nach Maßgabe der Rechnung der C. GmbH beantragt. Wäre diese überhöht und würde der Kläger eine geringere Vergütung durchsetzen, wären ihm Vergütungskosten in deutlich geringerer Höhe zu erstatten. Zudem müsse er im Verhältnis zur C. GmbH einen angemessenen Werklohn durchsetzen; dieses Rechtsverhältnis sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

7

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Aufrechnung mit einer "fremden", nicht rechtskräftig festgestellten und bestrittenen Forderung, welche die C. GmbH an die Beklagte abgetreten habe, hätte im Bescheid nicht erklärt werden dürfen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit könne über die zivilrechtliche Forderung nicht entscheiden, gegen die er im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen erhoben habe.

8

Mit diesem Vorbringen stellt er die Annahme des Verwaltungsgerichts, die im angefochtenen Bescheid erklärte Aufrechnung sei rechtmäßig, schlüssig in Frage.

9

Bis zum Inkraftttreten des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) am 1. Januar 1991, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsgerichtsprozess entsprechende Anwendung findet, konnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Verwaltungsgerichtsprozess zwar gegenüber dem im Streit befindlichen Anspruch auch mit solchen Gegenforderungen aufgerechnet werden, für die entsprechend ihrer Rechtsnatur ein anderer Rechtsweg als für den Anspruch gegeben war, gegen den aufgerechnet wurde. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für deren gerichtliche Geltendmachung ein anderer Rechtsweg gegeben war, konnte aber im Verwaltungsrechtsstreit bei der Entscheidung über das Klagebegehren nicht berücksichtigt werden, solange die Gegenforderung nicht rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten war (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1987 - BVerwG 3 C 22.86 - BVerwGE 77, 19 = Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 5 = DÖV 1987, 821 = NJW 1987, 2530 [BVerwG 12.02.1987 - 3 C 22/86] m.w.N.).

10

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) hat das Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG bleiben Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und Art. 34 Satz 3 GG unberührt.

11

Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob und in welchem Umfang § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG n.F. abweichend von der bisherigen Rechtslage den Verwaltungsgerichten die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderung nunmehr einschränkungslos gestattet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - BVerwG 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 24 = NJW 1994, 2968 [BVerwG 19.05.1994 - BVerwG 5 C 33.91]; Beschluss vom 31. März 1993 - BVerwG 7 B 5.93 -, Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 1 = DVBl 1993, 885 = NJW 1993, 2255 [BVerwG 31.03.1993 - 7 B 5.93]). Es hat unter Verweis auf die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG bislang nur entschieden, dass im Verwaltungsrechtsstreit die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung auch nach der Neufassung des § 17 GVG bei der Entscheidung über das Klagebegehren nur dann berücksichtigt werden kann, wenn diese Forderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist (BVerwG, Beschluss vom 31. März 1993, a.a.O.). In einem weiteren Beschluss vom 7. Oktober 1998 (BVerwG 3 B 68.97 -, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 33 = NJW 1999, 160 = DVBl 1999, 472 = JuS 1999, 830), der ebenfalls eine Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung betrifft, hat es - ohne Erwähnung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG n.F. - erneut festgestellt, dass im Verwaltungsrechtsstreit die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für deren gerichtliche Geltendmachung ein anderer Rechtsweg gegeben sei, bei der Entscheidung über das Klagebegehren nicht berücksichtigt werden könne, solange die Gegenforderung nicht rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten sei.

12

In der übrigen Rechtsprechung und Literatur ist nach Inkrafttreten der Neufassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG umstritten, ob eine zur Aufrechnung gestellte rechtswegfremde Forderung einen "rechtlichen Gesichtspunkt" im Sinne der genannten Norm darstellt und den Gerichten deshalb die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderung nunmehr einschränkungslos gestattet ist. Zum Teil wird dies angenommen (HessVGH, Beschluss vom 28. Januar 1994 - 3 TG 2026/93 -, NJW 1995, 1107 = DVBl 1994, 806; VG Bayreuth, Urteil vom 24. Juli 2011 - B 4 K 09.870 -, [...]; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 40 Rn. 45 m.w.N.; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 40 Rn. 19; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 40 Rn. 247; Schenke/Ruthig, NJW 1992, 2505 und NJW 1993, 1374).

13

Der Kläger kann sich aber auf die überwiegend vertretene Gegenansicht stützen, die in einer zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Forderung keinen "rechtlichen Gesichtspunkt" im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, sondern ein selbständiges Gegenrecht sieht (BFH, Beschluss vom 9. April 2002 - VII B 73/01 -, BFHE 198, 55 = NJW 2002, 3126; Urteil vom 31. Mai 2005 - VII R 56/04 -, BFH/NV 2005, 1759; BAG, Beschluss vom 23. August 2001 - 5 AZB 3/01 -, BAGE 98, 384 = NJW 2002, 317; HessVGH, Urteil vom 7. Oktober 1993 - 5 UE 1398/91 -, NJW 1994, 1488; Nds. OVG, Urteil vom 26. Mai 2004 - 4 LC 408/02 -, NVwZ 2004, 1513; BayVGH, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 3 CE 06.3022 -, [...]; OVG Saarland, Beschluss vom 29. Juli 2008 - 3 E 270/08 -, [...]; OLG Dresden, Urteil vom 12. April 2000 - 6 U 3646/99 -, [...]; VG Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07 -, [...]; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 17 GVG Rn. 45 f.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 41 / §§ 17 bis 17 b GVG, Rn. 19; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Auf. 2012, § 41 Rn. 28 zu § 17 GVG; Albers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 17 GVG Rn. 6) und für deren Richtigkeit mindestens ebenso beachtliche Gründe sprechen wie für die erstgenannte Auffassung.

14

Sollte der letztgenannten Auffassung zu folgen sein, wäre dem Verwaltungsgericht die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erklärten Aufrechnung verwehrt gewesen. Denn die Beklagte hat gegenüber tierseuchenrechtlichen Entschädigungs- und Beihilfeansprüchen des Klägers, für die gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, mit an sie abgetretenen werkvertraglichen Restzahlungsansprüchen gegen den Kläger aufgerechnet, für die gemäß § 13 GVG der Zivilrechtsweg eröffnet ist und die der Kläger der Höhe nach bestreitet.

15

2.

Im Übrigen hat der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe insoweit nicht vorliegen.

16

a)

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Übrigen bestehen nicht.

17

aa)

Soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, sein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 66 Nr. 1 TierSG sei nach § 69 Abs. 3 TierSG entfallen, ergeben sich daraus schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, weil der Kläger lediglich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 69 Abs. 3 Nr. 1TierSG angreift, wonach der Anspruch auf Entschädigung - sofern nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 TierSG aufgrund landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden - entfällt, wenn der Tierbesitzer schuldhaft bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, der Anspruch auf Entschädigung sei nach § 69 Abs. 3 TierSG entfallen, jedoch daneben - unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Beklagten im Bescheid vom 17. Februar 2009 - selbständig tragend auf den Umstand gestützt, dass der Kläger schuldhaft seiner Beitragsverpflichtung zum Schadenszeitpunkt nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei; in einem solchen Fall entfällt der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 2TierSG. Ist die angefochtene Entscheidung in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1618/01 -, [...]; vom 20. April 2007 - 1 BvR 546/04 -, [...]).

18

Unabhängig davon greifen auch die Einwendungen des Klägers zu § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG nicht durch:

19

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt: Der Kläger habe einen Meldeverstoß im Sinne dieser Vorschrift begangen, indem er der Beklagten nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Einstallung vom 9. Oktober 2008 mitgeteilt habe, dass sich sein Bestand um mehr als 1.000 Tiere erhöht habe. Zu dieser Meldung sei er nach § 1 Abs. 3 b) aa) der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das Jahr 2008 (Nds. MBl. 2007, S. 1482) - im Folgenden: Beitragssatzung 2008 - verpflichtet gewesen. Zu den "vorgeschriebenen Erhebungen" im Sinne des § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG zähle nicht nur die "Grunderhebung" zum Stichtag 3. Januar 2008, sondern gehörten auch alle weiteren in § 1 Beitragssatzung 2008 geregelten Meldepflichten, die sicherstellten, dass der Tierhalter die vorgeschriebenen Beiträge entrichte.

20

Der Kläger ist der Auffassung, eine "Erhebung" im Sinne des § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG sei nur die Meldung zu Jahresanfang bzw. die an ihre Stelle tretende Übernahme der Vorjahrestierzahlen. Die Unterscheidung einer "Erhebung" von einer "Nachmeldung" sei nach § 69 TierSG i.V.m. § 14 Nds. AGTierSG i.V.m. der Beitragssatzung eindeutig. Dem Landesgesetzgeber und der Beklagten als Satzungsgeberin habe es freigestanden, auch die Nachmeldepflicht als Erhebung auszugestalten. Hiervon sei kein Gebrauch gemacht worden. Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Meldepflicht im Rahmen der jährlichen Erhebung unterschieden sich von denen gegen die Nachmeldepflicht. Im erstgenannten Fall entfalle nach § 69 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 TierSG die Entschädigungspflicht. Bei einem Verstoß gegen die Nachmeldepflicht fehle eine entsprechende Regelung. Die inhaltliche Sinnhaftigkeit einer Regelung ersetze nicht deren rechtliche Geltung.

21

Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG lägen vor, nicht schlüssig in Frage. Da diese Vorschrift auf landesrechtliche Vorschriften für die Erhebung von Beiträgen zur Gewährung von Entschädigungen verweist, bestimmen sich die Einzelheiten über die Verpflichtung des Tierbesitzers zur Anzeige seines Tierbestands nach Landesrecht und dem hieraus abgeleiteten Satzungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1982 - BVerwG 3 C 89.81 -, Buchholz 424.2 TierSG Nr. 5 = RdL 1983, 50 = AgrarR 1983, 255).

22

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nds. AGTierSG erhebt die Beklagte von Tierbesitzern Beiträge nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes; nach § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG sind für Geflügel Beiträge zu erheben. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 Nds. AGTierSG setzt der Verwaltungsrat der Beklagten Höhe und Fälligkeit der Beiträge durch Satzung - hier durch die Beitragssatzung 2008 - fest. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nds. AGTierSG ist für die Berechnung der Beiträge maßgebend, wie viele Tiere am Tag der von der Beklagten durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. Nach Satz 2 findet diese Erhebung jährlich an einem durch Satzung bestimmten Stichtag statt. Dies war nach § 1 Abs. 2 Beitragssatzung 2008 der 3. Januar 2008. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 Nds. AGTierSG sind die Tierbestände innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag unter Verwendung der amtlichen Erhebungsbögen zu melden. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Nds. AGTierSG sind nach dem Stichtag eintretende Änderungen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Zahl der Tiere durch Zugänge bei Geflügel um mehr als 1.000 Tiere erhöht hat. Diese Mitteilung hat - § 14 Abs. 2 Sätze 3 und 4 Nds. AGTierSG finden gemäß dessen Absatz 3 Satz 2 entsprechende Anwendung - ebenso wie die Stichtagserhebung unter Verwendung amtlicher Erhebungsbögen zu erfolgen. Für die Mitteilung der Bestandsvergrößerung sieht § 1 Abs. 3 lit. b) Beitragssatzung 2008 eine Frist von zwei Wochen vor und erklärt für die Nachmeldung die Regelungen über die Stichtagsmeldungen in § 1 Abs. 3 lit. a) Beitragssatzung 2008 für entsprechend anwendbar. Die Beklagte ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 Nds. AGTierSG berechtigt, für die zusätzlichen Tiere Beiträge nach Maßgabe des Absatzes 1 der Vorschrift nachzuerheben.

23

Unter Berücksichtigung dieser Regelungen des Landes- und Satzungsrechts ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht unter den Begriff "bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen" in § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG auch die vorgeschriebene Mitteilung einer Bestandsvergrößerung fasst (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. September 2003 - 2 L 458/00 -, [...]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Februar 1999 - 3 L 198/97 -, NordÖR 2001, 126). Vielmehr ist dies durch Sinn und Zweck der Entschädigungsregelung des Tierseuchengesetzes geboten. Diese vereinigt in sich Elemente einer öffentlich-rechtlichen Entschädigung, Katastrophenhilfe, Prämierung tierseuchenrechtlich korrekten Verhaltens und eines versicherungsähnlichen Schadensausgleichs (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1982, a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 3 B 56.96 -, Buchholz 418.6 TierSG Nr. 15). Die Bestimmungen über den Entschädigungsausschluss haben Sanktionscharakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - BVerwG 3 C 19.93 -, BVerwGE 98, 111 = Buchholz 418.6 TierSG Nr. 14; Urteil vom 24. Februar 1996 - BVerwG 3 C 15.95 -, RdL 1996, 300; Beschluss vom 17. Dezember 1996, a.a.O.). In der amtlichen Begründung zum Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1363) wird im Anschluss an den Hinweis, dass von den Tierseuchenkassen zur Durchführung ihrer Aufgaben Beiträge erhoben werden, ausgeführt: "Damit die Funktionsfähigkeit dieser Institution, aber auch der Gleichheitsgrundsatz zwischen allen Beitragspflichtigen gewahrt bleibt, kann derjenige, der hierbei seinen Verpflichtungen schuldhaft zum Nachteil der anderen Beitragspflichtigen nicht nachkommt, keinen Anspruch auf Entschädigung für Tierverluste erheben" (BT-Drucks. VI/3017, S. 12). Die Pflicht zur Meldung wesentlicher Bestandsvergrößerungen dient dazu, der Beklagten die Nacherhebung von Beiträgen zu ermöglichen, die sie benötigt, um die nach dem Tierseuchengesetz vorgeschriebenen Entschädigungen zu erbringen. Tierhalter, die im Fall einer wesentlichen Bestandsvergrößerung erst später als vorgesehen die dann vorhandene Anzahl an Tieren melden, beeinträchtigen folglich die Funktionsfähigkeit der Tierseuchenkasse. Würden sie vom Anwendungsbereich des § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG ausgenommen, wäre die im Interesse der Gesamtheit der Tierbesitzer gebotene Balance zwischen Beitrag und Risiko gestört und zudem der Gleichheitsgrundsatz zwischen den eine Solidargemeinschaft bildenden Beitragspflichtigen nicht mehr gewahrt.

24

bb)

Auch aus dem gegen die Auslegung des § 70 TierSG gerichteten Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Richtigkeitszweifel.

25

(1)

Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, es handele sich im Falle des § 70 TierSG lediglich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch, weil es ausgeführt habe, die Leistung habe weder den Charakter einer Enteignungsentschädigung noch den einer Versicherungsleistung. Tatsächlich handele es sich aber um eine staatliche Entschädigungsleistung, die einen versicherungsähnlichen Charakter aufweise und auf die ein ermessensgebundener Anspruch des Geschädigten bestehe.

26

Bereits aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im ersten Absatz auf Seite 9 des Urteilsabdrucks ergibt sich indes, dass das Verwaltungsgericht den Charakter des § 70 TierSG als Anspruchsnorm nicht verkannt hat. Dort hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dem Kläger sei zu Recht dem Grunde nach fehlerfrei eine Entschädigung gemäß § 70 TierSG gewährt worden. Danach könne die Entschädigung im Fall des § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering sei oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer eine unbillige Härte bedeuten würde. Streitig sei zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte ihr Ermessen nach dieser Vorschrift sachgerecht ausgeübt habe und der Kläger - wegen einer Reduzierung des Ermessens der Beklagten auf Null - einen Anspruch auf eine höhere Entschädigung habe.

27

(2)

Der Kläger rügt des Weiteren, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem Verschulden seinerseits ausgegangen. Bei Belieferungen von Putenhaltern komme es gelegentlich aufgrund guter Schlupfergebnisse zu Lieferungen über die bestellte Anzahl von Küken hinaus. Ein Verschulden des Tierhalters sei damit nicht verbunden.

28

Das Verwaltungsgericht hat jedoch - ebenso wie die Beklagte - für die Annahme einer Pflichtverletzung zutreffend nicht darauf abgestellt, dass der Kläger von seinem Lieferanten möglicherweise mehr als die bestellten Tiere erhalten habe, sondern darauf, dass er gegen seine Melde- und Beitragspflichten verstoßen habe. Im Übrigen entspricht die von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Zahl von 15.220 gelieferten Jungputen-Hähnen der Anzahl, die dem Kläger laut Rechnung des Lieferanten D. E. vom 12. Oktober 2008 geliefert wurde.

29

Das Verwaltungsgericht ist durch Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im Hinblick auf den Verstoß gegen seine Melde- und Beitragspflichten schuldhaft gehandelt hat. Aufgrund seiner langjährigen Mitgliedschaft bei der Beklagten ist der Kläger mit dem stets gleichbleibenden Melde- und Beitragserhebungsverfahren der Beklagten vertraut. Bei der gebotenen Sorgfalt ist zu erwarten gewesen, dass er über seine gegenüber der Beklagten bestehenden Melde- und Beitragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen des AGTierSG und den Satzungsbestimmungen informiert war (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1990 - BVerwG 3 C 21.89 -, Buchholz 418.6 TierSG Nr. 13; Senatsurteil vom 27. Mai 2010 - 10 LB 219/07 -, AUR 2010, 285 = RdL 2010, 275). Dass der Kläger wusste, dass er wesentliche Bestandsvergrößerungen zu melden hatte, ergibt sich im Übrigen daraus, dass er dieser Verpflichtung - wenn auch verspätet - am 11. Dezember 2008 jedenfalls teilweise nachkam.

30

(3)

Der Kläger wendet sich des Weiteren gegen die Höhe der ihm nach § 70 TierSG gewährten Entschädigung.

31

Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt: Die Schuld des Klägers werde als gering bewertet, weil er den überwiegenden Teil seines Putenbestands gemeldet und hierfür auch Beiträge entrichtet habe. Im Rahmen der Ermessensausübung werde bei Nachmeldefehlern regelmäßig der Verstoß gegen die Meldepflicht in Relation zur ordnungsgemäßen Erfüllung gesetzt. Die Anzahl der verspätet gemeldeten Tiere (3.220 Tiere) betrage im Verhältnis zum Gesamtbestand (15.220 Tiere) 21,16 %. Unter Zugrundelegung ihrer jahrelangen Verwaltungspraxis werde dem Sanktionsgedanken der §§ 69 und 70 TierSG Rechnung getragen, indem der prozentuale Nachmeldefehler um das 1,5fache zur Ermittlung des Kürzungsbetrags erhöht werde. Danach ergäbe sich eine Kürzung von 31,7 %. Dabei bleibe aber unberücksichtigt, dass der Kläger 2000 Puten zwar verspätet, jedoch vor Schadenseintritt nachgemeldet und den Beitrag dafür am 23. Dezember 2008 gezahlt habe. In Fällen, in denen eine vollständige Nachmeldung verspätet, aber vor dem Schadenseintritt erfolge und der Beitrag eingehe, werde regelmäßig eine Kürzung von nur 20 % vorgenommen. Da hier die Nachmeldung nicht vollständig erfolgt sei und der Kläger bereits in den Jahren 2004 bis 2007 jeweils ein bis zwei Monate zu spät seinen Tierbestand gemeldet habe, werde eine Kürzung von 26 % als gemittelter Wert für angemessen erachtet. Dem Kläger werde daher eine Entschädigung in Höhe von 74 % gewährt.

32

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die "Erstattungs-Quote" aus dem Verhältnis der gemeldeten zu den meldepflichtigen Tieren bilde. Dies folge daraus, dass die Möglichkeit zur Teilentschädigung nach § 70 TierSG Sanktionselemente enthalte, was sich wiederum aus dem Sanktionscharakter der Be-stimmungen über den Entschädigungsausschluss ergebe. Die Übung der Beklagten, diese Entschädigung durch Kürzung des "regulären" Beihilfeanspruchs um das 1,5fache des prozentualen Fehlbetrags zu ermitteln, der sich ergebe, wenn die Zahl der gemeldeten Tiere zu der tatsächlich eingestallten Zahl (Höchstbestand) ins Verhältnis gesetzt werde, sei sachgerecht und nicht unbillig. Denn hier stehe keine "Beihilfe" als Leistung der "Versicherung" Tierseuchenkasse in Rede, sondern eine Entschädigung aus Billigkeitsgründen. Die Entschädigungsregeln sollten die Mitarbeit der Tierbesitzer bei der Seuchenbekämpfung fördern und die wirtschaftlichen Verluste mildern, die durch das Töten seuchenkranker oder -verdächtiger Tiere entstünden.

33

(a)

Der Kläger macht zum einen geltend, es sei widersprüchlich, dass das Verwaltungsgericht als Tatbestandsvoraussetzung des § 70 TierSG ein lediglich geringes Verschulden annehme und dennoch eine strafweise Erhöhung des Abzugs vom Entschädigungsbetrag, also einen Abzug über das Maß des Verschuldens hinaus zulasse. Woraus sich ein Sanktionscharakter der Vorschrift ergeben solle, sei nicht ersichtlich. Die Formulierung des § 70 TierSG, welcher der Vermeidung unbilliger Härten diene, lege es nahe, keinen Abzug über die vorliegende Schuld hinaus vorzunehmen, sondern eine höhere Entschädigung zuzusprechen als sie nach dem Maß der Schuld angemessen scheine.

34

Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dass die Bestimmungen in § 69 TierSG über den Entschädigungsausschluss Sanktionscharakter haben, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (s.o.). § 70 TierSG ermöglicht in den Fällen des § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 TierSG die teilweise Gewährung der Entschädigung, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer eine unbillige Härte bedeuten würde. Es wäre widersinnig, im Rahmen des § 70 TierSG regelmäßig eine Teilentschädigung zu gewähren, bei der die Sanktionselemente, die zuvor den Ausschluss von der Entschädigungsleistung nach § 69 TierSG mitbewirkt haben, außer Acht zu bleiben hätten. Vielmehr ergibt sich aus der amtlichen Begründung zum Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1363), dass im Rahmen des § 70 TierSG zu berücksichtigen ist, dass es eines der Ziele der Tierseuchenbekämpfung ist, wirtschaftliche Schäden vermeiden zu helfen, und außerdem berücksichtigt werden sollte, ob ein Tierbesitzer ansonsten "mitarbeitet" (vgl. BT-Drs. VI/3017, S. 12).

35

Stellt die Beklagte gemäß § 70 TierSG auf der Tatbestandsebene eine geringe Schuld oder eine bei Versagung einer Teilentschädigung unbillige Härte fest, hat sie auf der Rechtsfolgenseite unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, in welcher Höhe sie eine Entschädigung gewährt. Die Annahme einer geringen Schuld auf der Tatbestandsebene bindet sie nicht im Hinblick auf die Höhe der zu gewährenden Teilentschädigung. Vielmehr ist das Tatbestandsmerkmal der geringen Schuld nach dem Schutzzweck der Seuchenmaßnahmen darauf bezogen, welche Gefahr einer Verbreitung der Seuche von dem Verstoß ausgeht (BVerwG, Urteil vom 30. März 1995, a.a.O.). Demgegenüber ist bei der Ermessensentscheidung über die Höhe der zu gewährenden Teilentschädigung nicht jedes "schuldhafte Nichtbefolgen" einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer aufgrund einer solchen Vorschrift ergangenen Anordnung gleich schwer zu bewerten, sondern die Ziele der Tierseuchenbekämpfung sind bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

36

(b)

Der Kläger wendet zum anderen ein, bei der Ermittlung einer Quote zwischen den meldepflichtigen und den gemeldeten Tieren werde der Bezugspunkt der Berechnungen willkürlich gewechselt. Die Beklagte leiste im Normalfall Entschädigungen aufgrund der Zahl der getöteten Tiere. Tiere, die weder gemeldet noch getötet würden, seien für die Entschädigung ohne Bedeutung. Daher sei die Quote nach den tatsächlichen Verhältnissen zu bestimmen, die durch die getöteten und die gemeldeten Tiere bestimmt würden. Hinsichtlich des Kürzungsfaktors von 1,5 sei darauf hinzuweisen, dass die Entschädigungsleistung nur zu 50 % aus den Beitragsleistungen der Tierhalter finanziert werde. Berücksichtige man ausschließlich seine Beiträge, betrage der Faktor 3,0. Der Faktor von 1,5 sei willkürlich. Der Einwand, eine zusätzliche Bestrafung könne schon nach der Zielsetzung des § 70 TierSG, der Gewährung einer Billigkeitsentschädigung, nicht Gegenstand der gesetzlichen Regelung sein, sei nicht ausgeräumt worden. Auch diene es gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Vermeidung unbilliger Härten, eine Entschädigung nach § 70 TierSG zu gewähren. Durch die Erhöhung der gebildeten Quote um den Faktor 1,5 begründe die Beklagte für ihn jedoch gerade eine unbillige Härte.

37

Aus diesem Vorbringen ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ermittlung des Entschädigungsbetrags sei nicht ermessensfehlerhaft. Die Erwägung, bei Nachmeldefehlern den Verstoß gegen die Meldepflicht in Relation zur ordnungsgemäßen Erfüllung zu setzen, ist im Hinblick auf die dargelegten Ziele der Tierseuchenbekämpfung nicht sachfremd. Je mehr Tiere nicht fristgerecht nachgemeldet werden, desto größer kann infolge von Beitragsausfällen der wirtschaftliche Schaden sein. Würde - wie vom Kläger gefordert - die Quote anhand der getöteten und gemeldeten Tiere bestimmt, entspräche dies im Ergebnis einer Entschädigung in dem Umfang, in dem die getöteten Tiere zuvor gemeldet wurden. Dabei bliebe unberücksichtigt, dass die Funktion der Tierseuchenkasse maßgeblich davon abhängt, dass die Tierhalter ihrer Verpflichtung, wesentliche Vergrößerungen ihres Bestands mitzuteilen, umfassend nachkommen.

38

In Anbetracht des auch in § 70 TierSG angelegten Sanktionsgedankens (s.o.) ist es ferner nicht willkürlich, den anhand der Anzahl der verspätet gemeldeten Tiere im Verhältnis zum Gesamtbestand ermittelten Kürzungsbetrag auf das 1,5fache zu erhöhen.

39

Das Vorbringen des Klägers, der Kürzungsfaktor betrage tatsächlich 3,0, weil die Entschädigungsleistung nur zu 50 % aus den Beitragsleistungen der Tierhalter finanziert werde, würde nur dazu führen, dass ihm ein geringerer Entschädigungsbetrag zustünde.

40

Sein Einwand, § 70 TierSG diene ausdrücklich der Vermeidung unbilliger Härten, und die Erhöhung der Quote mit dem Faktor 1,5 begründe für ihn gerade eine unbillige Härte, greift ebenfalls nicht durch. § 70 TierSG ermöglicht die teilweise Gewährung der Entschädigung entweder im Fall nur geringer Schuld oder beim Vorliegen einer besonderen Härte. Die Entscheidung, dem Kläger eine Teilentschädigung zu gewähren, wurde ausschließlich auf die erstgenannte Alternative gestützt. Zudem ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, weshalb die Erhöhung der Quote mit dem Faktor 1,5 für den Kläger eine unbillige Härte darstellen soll.

41

cc)

Der Kläger wendet sich ferner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte die genannten Kürzungsregeln auf die Erstattung von Tötungskosten und die Beihilfe zu den Reinigungs- und Desinfektionskosten in gleicher Weise angewandt habe wie auf den Entschädigungsanspruch selbst.

42

Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt: Gemäß § 72d TierSG gälten für die Erstattung der Kosten der Tötung und Bestandsräumung die Vorschriften der §§ 70 bis 72c TierSG analog. Es sei sachgerecht und unter Gleichbehandlungsgrundsätzen geboten, die für die Höhe der Entschädigung festgesetzte Quote auch auf die Erstattung der Tötungskosten anzuwenden. Zweck des Gesetzes sei es, den Tierhalter in den Fällen des § 69 Abs. 1 und Abs. 3 TierSG mit den Kosten der Tötung und Bestandsräumung zu belasten. Eine "Belohnung" des säumigen Tierhalters in Form einer vollständigen Kostenübernahme durch die öffentliche Hand solle ausgeschlossen werden. Um diesem "Belohnungs- und Sanktionscharakter" Rechnung zu tragen, eigne sich auch für die Festsetzung der Tötungskosten ein Maßstab, der sich an der Schwere des Verstoßes orientiere. Auch für die nach der rückwirkend auf den vorliegenden Fall angewandten Satzung über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung Tierseuchenkasse) vom 28. Oktober 2008 (Nds. MBl. S. 1278) gewährte Beihilfe für die Reinigungs- und Desinfektionskosten gälten die Leistungskürzungen der §§ 69, 70 TierSG sinngemäß. Es sei sachgerecht und unter Gleichbehandlungsgrundsätzen geboten, die für die Entschädigung festgesetzte Quote auch auf die Leistung für die Reinigung und Desinfektion anzuwenden.

43

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: Es sehe die Maßnahmen als ein Bündel, bei dem jeder einzelne Schritt konsequent und ordnungsgemäß sein müsse, um die Entstehung und Verbreitung der in Rede stehenden Tierseuche zu verhindern. Demgemäß sei es sachgerecht, die hierauf bezogenen unterschiedlichen Leistungsarten nach einheitlichen und sachgerechten Kriterien zu bemessen. Dies gelte auch für Leistungen nach § 70 TierSG und für Maßnahmen, die nicht die tatsächlichen Kosten erstatteten, sondern lediglich zu ihnen (im Wege von Beihilfen) beitrügen. Die Beklagte habe sich an ihre eigene fehlerfreie Verwaltungspraxis zu § 70 TierSG gehalten. Die Annahme, der Zweck des Tierseuchengesetzes erfordere eine differenzierte Betrachtungsweise, überzeuge nicht.

44

Soweit der Kläger auch hiergegen einwendet, es fehle unverändert an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme eines Sanktionscharakters in diesen Bereichen, wurde bereits erläutert, dass den §§ 69, 70 TierSG Sanktionscharakter beikommt (s.o.).

45

Der Kläger macht des Weiteren geltend, die Verwaltungspraxis der Beklagten differenziere nicht zwischen den Zielsetzungen der Entschädigung einerseits und der Beihilfen für Kosten der Reinigung, Desinfektion und Tötung andererseits. Die Desinfektions- und Reinigungskosten fielen unabhängig von der Anzahl der getöteten Tiere nach der Größe der Räumlichkeiten an. Der Verstoß gegen die Nachmeldepflicht sei daher nicht ursächlich für die Höhe der Reinigungskosten. Die Beklagte wäre zu Leistungen in gleicher Höhe verpflichtet, wenn die Nachmeldepflicht nicht entstanden oder erfüllt worden wäre. Gleiches gelte für die Tötungskosten, die ebenfalls nach der Grundfläche und nicht nach der Anzahl der eingestallten Tiere entstünden. Da kein ausreichender Zusammenhang zur Zahl der gehaltenen Tiere bestehe, taugten Verstöße gegen die Nachmeldepflicht auch nicht als Grundlage für einen Abzug von der gesetzlich geschuldeten Beihilfeleistung.

46

Auch aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme, es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte die Kürzungsregeln bei allen in Rede stehenden Leistungen an den Kläger angewandt habe. Denn § 72d TierSG sieht ausdrücklich vor, dass für die Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere § 70 TierSG entsprechend gilt. Nach den Zielen der Tierseuchenbekämpfung ist es auch nicht sachfremd, die unter diesen Gesichtspunkten ermessensfehlerfreien Erwägungen zur Ermittlung des Kürzungssatzes bei der zu gewährenden Entschädigung auf die zu erstattenden Kosten für die Tötung und Bestandsräumung zu übertragen.

47

Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Desinfektions- und Reinigungskosten stand dem Kläger nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt des Entschädigungsfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2005 - BVerwG 3 C 15.04 -, Buchholz 418.6 TierSG Nr. 18 = NVwZ-RR 2005, 446 = AUR 2005, 229 = RdL 2005, 247) geltenden Satzungsrecht der Beklagten nicht zu, weil die erstmals Regelungen hierzu enthaltende Satzung über die Gewährung von Beihilfen vom 28. Oktober 2008 noch nicht in Kraft getreten war. Nach der von der Beklagten aufgrund Beschlusses ihres Vorstands vom 30. Dezember 2008 gleichwohl für den Fall des Klägers rückwirkend angewandten Regelungen des § 7 der Satzung gelten gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung die Leistungsausschlüsse bzw. - minderungen nach den §§ 68 bis 70 sowie § 72d TierSG sinngemäß. Daher ist es auch nicht sachfremd, die Erwägungen zur Ermittlung des Kürzungssatzes auf die dem Kläger insoweit - ohne Rechtsanspruch - gewährte Beihilfe zu übertragen.

48

Die Beklagte hat den auch auf die Erstattung der Kosten der Tötung und Bestandsräumung und auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Reinigungs- und Desinfektionskosten angewandten Kürzungssatz anhand der meldepflichtigen und gemeldeten Tiere ermittelt. Deshalb ergeben sich auch aus dem Vorbringen des Klägers, die genannten Kosten fielen unabhängig von der Anzahl der getöteten Tiere nach der Größe der genutzten Räumlichkeiten an, keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Übertragung des Kürzungssatzes auf alle Leistungen der Beklagten an den Kläger sei nicht ermessensfehlerhaft. Für die ermessensfehlerfreie Berücksichtigung des Verstoßes gegen die Nachmeldeplicht bei der Ermittlung des Kürzungssatzes kommt es auf die Größe der Räumlichkeiten nicht an.

49

b)

Soweit die Berufung nicht bereits wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen ist, ist sie auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

50

Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Daran fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 2010 - BVerwG 4 B 53.09 -, NVwZ 2010, 593 und vom 1. März 2010 - BVerwG 8 B 87/09 -, [...] zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage zu formulieren sowie zu erläutern, weshalb sie im anhängigen Verfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist und warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29. Februar 2008 - 5 LA 167/04 -, [...]; BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 11 ZB 08.1047 -, [...], jeweils m.w.N.).

51

Der Kläger ist der Auffassung, der vorliegende Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung für weitere Entschädigungsleistungen insbesondere im Putenbereich. Obergerichtliche Entscheidungen zu diesem Themenkreis lägen nicht vor. Zur Vermeidung divergierender Entscheidungen durch die Verwaltungsgerichte und unter Berücksichtigung der jederzeitigen Wiederholbarkeit eines Tierseuchenereignisses sowie der erheblichen Bedeutung der Geflügelmast im gewerblich-landwirtschaftlichen Bereich sei die Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts unerlässlich für die künftige Rechtssicherheit. Frühere Entscheidungen zu Tierseuchenentschädigungen beträfen andere Tiergattungen und seien nicht ohne Weiteres auf die Besonderheiten im Geflügelbereich übertragbar.

52

Mit diesem Vorbringen bezeichnet der Kläger schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Die vom Kläger im Zulassungsantrag aufgeworfenen Problemstellungen sind im Übrigen auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres im oben ausgeführten Sinne zu entscheiden.

53

c)

Soweit die Berufung nicht bereits wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen ist, liegt auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor.

54

Der Gesetzgeber hat mit diesem Zulassungsgrund (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Senatsbeschluss vom 3. November 2011 - 10 LA 72/10 -, [...] m.w.N.).

55

Der Kläger macht geltend, der Sachverhalt weise erhebliche rechtliche Schwierigkeiten auf. Dies sei insbesondere an seinen Ausführungen zur Auslegung der §§ 66, 69 und 70 TierSG deutlich geworden. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht neigten zu einer Auslegung, die sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik erschließe.

56

Die insoweit vom Kläger aufgeworfenen Problemstellungen lassen sich jedoch - wie ausgeführt - ohne besondere Schwierigkeiten anhand der Gesetzesmaterialien und der zitierten Rechtsprechung beantworten.

57

d)

Soweit der Kläger schließlich ergänzend Bezug auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen einschließlich aller Beweisantritte nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2001 - 10 L 1329/00 -, [...]).

58

Soweit die Berufung zugelassen worden ist, wird das Zulassungsverfahren unter dem Aktenzeichen 10 LB 13/13 als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5, Abs. 6 VwGO).