Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.02.2020, Az.: 2 ME 12/20

Bekanntgabe; dialogorientiertes Serviceverfahren; Immatrikulation; Online-Bewerbung; Serviceverfahren; Stiftung für Hochschulzulassung; Studienbewerber; Studienplatz; Studienplatzvergabe; vorläufige Zulassung; Zulassung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.02.2020
Aktenzeichen
2 ME 12/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.12.2019 - AZ: 12 B 3005/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Regelungen zur Bekanntgabe des Zulassungsbescheides im dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (§ 5a Abs. 13 Satz 1 und 2 Hochschul-VergabeVO) sind nicht zu beanstanden.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 12. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt ihre vorläufige Einschreibung in den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft mit juristischem Schwerpunkt für das Wintersemester 2019/2020.

Die Antragstellerin hatte sich über das Online-Bewerbungsportal im dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung unter anderem für den eingangs genannten Bachelorstudiengang der Antragsgegnerin beworben. Am 25. Juli 2019 erhielt sie ein entsprechendes Studienangebot, das sie am 16. August 2019 im Bewerbungsportal der Stiftung für Hochschulzulassung annahm. Mit der Annahme wurde für die Antragstellerin im Hochschulportal der Antragsgegnerin der Bescheid vom 25. Juli 2019 über ihre vorläufige Zulassung zum Studium bereitgestellt. Die Antragstellerin erhielt ebenfalls am 16. August 2019 eine E-Mail der Antragsgegnerin, in der sie darüber informiert wurde, dass sich der „Status der Studienbewerbung im Hochschulportal“ geändert habe. Zugleich wurde sie aufgefordert, sich mit ihrem Zugangsdaten im Campus-Management-System anzumelden. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid war mit dem Zusatz versehen, dass die vorläufige Zulassung ungültig werde, wenn nicht bis zum 29. August 2019 die Annahme des Studienplatzes und die Immatrikulation erfolgt seien. Diese Frist ließ die Antragstellerin ungenutzt verstreichen. Eine nachträgliche Zulassung lehnte die Antragsgegnerin ab.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin beantragt, sie vorläufig in den gewählten Studiengang zu immatrikulieren. Sie habe den Bescheid erst nach Ablauf der Annahmefrist erhalten. Sie sei davon ausgegangen, dass sie den Bescheid über die vorläufige Zulassung per Post erhalten werde. In das Online-Bewerbungsportal sei der Bescheid nicht eingestellt gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. Dezember 2019 abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Bescheid über die vorläufige Zulassung ab dem 16. August 2019 im Hochschulportal bereitgestanden und gegenüber der Antragstellerin am 19. August 2019 als bekanntgegeben gegolten habe. Da sie den Studienplatz dennoch nicht fristgerecht angenommen habe, sei die Zulassung unwirksam. Eine Nachfrist sei nicht einzuräumen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmen, rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin keine (vorläufige) Einschreibung zum Studium im Wintersemester 2019/2020 beanspruchen kann.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 NHG setzt die Einschreibung in einen - wie in diesem Fall - zulassungsbeschränkten Studiengang die vorherige Zulassung voraus. Über eine solche Zulassung verfügt die Antragstellerin nicht mehr, nachdem der Zulassungsbescheid vom 25. Juli 2019 mit Ablauf des 29. August 2019 unwirksam geworden ist.

Die hier maßgeblichen Regelungen zur Vergabe von Studienplätzen im dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung finden sich in §§ 5, 5a der mittlerweile außer Kraft getretenen Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen (Hochschul-VergabeVO v. 22.6.2005, Nds. GVBl. S. 213, zuletzt geändert durch Verordnung v. 10.1.2019, Nds. GVBl. S. 4). § 5a Abs. 5 Satz 2 Hochschul-VergabeVO sieht vor, dass derjenige, der ein Zulassungsangebot gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung annimmt, von der Hochschule einen Zulassungsbescheid erhält. Nach § 5 Abs. 2 bis 4 Hochschul-VergabeVO, die auch für das dialogorientierte Serviceverfahren gilt (vgl. § 5a Abs. 1 Satz 5 Hochschul-VergabeVO), bestimmt die Hochschule im Zulassungsbescheid eine Frist, innerhalb der sich die oder der Zugelassene einzuschreiben oder zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt der Hochschule die Einschreibung oder Erklärung nicht fristgerecht vor, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. Diese Voraussetzungen sind - das Verwaltungsgericht hat dies zutreffend ausgeführt - erfüllt.

Zu Unrecht wendet die Antragstellerin ein, der Zulassungsbescheid vom 25. Juli 2019 sei ihr gegenüber mangels rechtzeitiger Bekanntgabe nicht wirksam geworden (§ 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V. mit § 43 Abs. 1 VwVfG). § 5a Abs. 13 Satz 1 und 2 Hochschul-VergabeVO bestimmt, dass Bescheide vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden können, wenn - wie hier - für die Entscheidung weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Abweichend von § 41 Abs. 2a Satz 3 VwVfG gilt in diesem Fall ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Diese Regelung, die im Hinblick darauf, dass die Vergabe von Studienplätzen ein Massenverfahren darstellt und ein zügiger Verfahrensablauf den Interessen aller Beteiligten und insbesondere der Studienbewerber dient, nicht zu beanstanden ist, greift zum Nachteil der Antragstellerin ein.

Über die am 16. August 2019 nach Annahme des Zulassungsangebotes im Online-Bewerbungsportal der Stiftung für Hochschulzulassung im Hochschulportal der Antragsgegnerin erfolgte Bereitstellung des Zulassungsbescheides wurde die Antragstellerin mit E-Mail vom selben Tag informiert. Die E-Mail weist darauf hin, dass sich der Status der Studienbewerbung geändert habe und deshalb das Campus-Management-System der Antragsgegnerin besucht werden solle. Ungeachtet dessen, dass ein deutlicherer Hinweis auf die Bereitstellung des Zulassungsbescheides möglich und gegebenenfalls auch wünschenswert gewesen wäre, reicht das vor dem Hintergrund, dass § 5a Abs. 13 Satz 3 Hochschul-VergabeVO nur eine Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten verlangt, aus. Mit Erhalt der E-Mail musste der Antragstellerin klar sein, dass sie sich im Hochschulportal der Antragsgegnerin anmelden musste, um weitere Informationen zu erhalten. Die weitere E-Mail der Stiftung für Hochschulzulassung vom selben Tag, mit der sie über die Annahme des Zulassungsangebotes und die Folgen informiert worden war, war demgegenüber nicht geeignet, die Antragstellerin von dieser Anmeldung abzubringen. Dass sie sich dennoch lediglich im Online-Bewerbungsportal der Stiftung für Hochschulzulassung angemeldet und dort naturgemäß keinen Bescheid vorgefunden hat, entlastet sie daher nicht; den entsprechenden Irrtum hat die Antragsgegnerin nicht zu vertreten. Im Gegenteil hätte die Antragstellerin angesichts des laufenden Bewerbungsverfahrens und des von der Antragsgegnerin bereitgestellten ausführlichen Leitfadens zum Verfahrensablauf erkennen können und müssen, dass nach Annahme eines Zulassungsangebotes gegenüber der Stiftung nunmehr die Hochschule selbst ihr Ansprechpartner war. Für ihre Annahme, sie werde den Zulassungsbescheid per Post erhalten, gab es mit Blick auf den vollständig digitalen Verfahrensablauf keinerlei Veranlassung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).