Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.04.2018, Az.: 7 LA 54/17

Rechtmäßige Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung; Ausnahme einer Untersagungsverfügung von der partiellen Gesamtrechtsnachfolge im Fall der Abspaltung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.04.2018
Aktenzeichen
7 LA 54/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 50064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0423.7LA54.17.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 18.05.2017 - AZ: 6 A 459/15

Fundstellen

  • AbfallR 2018, 143
  • DÖV 2018, 632
  • FuBW 2018, 1047-1050
  • FuNds 2019, 156-160
  • GewArch 2018, 359
  • KommJur 2019, 65-70
  • NVwZ-RR 2019, 97-102
  • NordÖR 2018, 360

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG handelt es sich um eine höchstpersönliche öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die im Fall der Abspaltung von der partiellen Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen ist. Denn sie knüpft an das persönliche Merkmal der Zuverlässigkeit an.

  2. 2.

    Auch juristische Personen können höchstpersönliche Rechtsbeziehungen haben. Insbesondere kann das Kriterium der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht auf natürliche Personen beschränkt werden.

  3. 3.

    Die Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG ist weder selbst eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition, noch ist durch sie eine solche Rechtsposition in Form eines Rechts oder einer Verpflichtung entstanden, die übergangsfähig wäre.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 18. Mai 2017 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 18. Mai 2017 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem genannten Urteil die auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 30. September 2015 gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Mit dem Bescheid vom 13. Januar 2014 hat die Beklagte der Klägerin mit sofortiger Wirkung jede weitere Sammlung von Abfällen jeglicher Art im Stadtgebiet der Beklagten sowie die Nutzung sämtlicher im Stadtgebiet aufgestellter Sammelcontainer untersagt (Ziffer I. a) des Bescheides). Weiterhin hat die Beklagte der Klägerin aufgeben, sämtliche im Gebiet der Beklagten aufgestellten Container innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheides zu entfernen (Ziffer I. b) des Bescheides) und die Abfälle aus den Containern einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen und dies unverzüglich nachzuweisen (Ziffer I. c) des Bescheides). Für den Fall der Nichtbefolgung oder nicht fristgerechten oder nicht hinreichenden Befolgung der Anordnungen zu I. b) oder I. c) ist der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € angedroht worden (Ziffer II. des Bescheides). Für den Fall, dass die Sammelcontainer nach Ablauf von sieben Tagen entgegen der Anordnung zu I. b) noch aufgestellt sein sollten, hat die Beklagte deren Versiegelung angekündigt (Ziffer III. des Bescheides). Mit dem Widerspruchsbescheid vom 30. September 2015 hat die Beklagte ihren vorgenannten Bescheid hinsichtlich der Ziffern I. c) und II. aufgehoben.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig (dazu unter 1.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).

3

1. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Es ist mithin in der Begründung des Zulassungsantrags anzugeben, aus welchem der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung beantragt wird, und es muss darüber hinaus im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet werden, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt ist. Im Falle der Geltendmachung mehrerer Zulassungsgründe müssen diese grundsätzlich jeweils selbständig dargelegt werden. Es obliegt nicht dem Oberverwaltungsgericht, sondern gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dem Rechtsbehelfsführer, einzelne Zulassungsgründe ausdrücklich oder konkludent zu bezeichnen und ihnen dann jeweils diejenigen Elemente seiner Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung klar zuzuordnen, mit denen er das Vorliegen des jeweiligen Zulassungsgrundes darlegen möchte (vgl. Beschluss des Senats vom 02.06.2015 - 7 LA 98/14 -, juris).

4

Diese Anforderungen sind angesichts des vor dem Oberverwaltungsgericht herrschenden Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO), der Dauer der Antragsbegründungsfrist von zwei Monaten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und der beschränkten Anzahl von nur fünf Zulassungsgründen (§ 124 Abs. 2 VwGO) ohne unzumutbare Erschwernisse erfüllbar. Sie sind sachlich gerechtfertigt, weil sie der mit der Einführung der Zulassungsberufung bezweckten Entlastung der Rechtsmittelinstanz dienen. Sie ergeben sich zudem zwanglos aus dem Wesen der dem Rechtsbehelfsführer durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgegebenen Darlegung. Die fünf Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO haben nämlich unterschiedliche, teilweise recht komplexe Voraussetzungen. Ist beabsichtigt, mehrere von ihnen darzulegen, drängt es sich schon im Interesse eines nachvollziehbaren Aufbaus der Antragsbegründung auf, diese nach einzelnen Zulassungsgründen zu gliedern. Der Kundige wird deshalb in der Regel ohnehin einleitend angeben, welchen der einzelnen Zulassungsgründe er jeweils geltend machen möchte, um hieran anknüpfend umso gezielter darzustellen, warum die speziellen Voraussetzungen gerade dieses Zulassungsgrundes vorliegen. Es kann zur Unzulässigkeit eines Zulassungsantrags in seiner Gesamtheit führen, wenn es ein Zulassungsantragsteller nicht nur unterlässt, den jeweils geltend gemachten Zulassungsgrund ausdrücklich zu bezeichnen, sondern er darüber hinaus in seiner Antragsbegründung Darlegungen miteinander vermengt, die verschiedenen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 02.06.2015, a. a. O.).

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Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Antragsbegründungsschrift genügen diesen Anforderungen gerade noch. Die Klägerin führt in ihrer Antragsbegründungsschrift eingangs aus, dass die Berufung zuzulassen sei, weil nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden (Ziffer I. Nrn. 1-3). Zudem weise die Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (Ziffer II.). Die Berufung sei auch zuzulassen, weil das erstinstanzliche Urteil nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO an Verfahrensmängeln leide (Ziffer III. Nrn. 1-2). Die Berufung sei aber auch zuzulassen, weil die Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung habe (Ziffer IV. Nrn. 1-6). Sodann unterlässt sie es jedoch, nach den einzelnen Zulassungsgründen zu gliedern. Ihre einleitend angekündigte Gliederung nach Ziffer I. bis Ziffer IV. findet sich in ihrem Schriftsatz nicht wieder und kann auch dem erstinstanzlichen Urteil nicht zugeordnet werden. Es folgen vielmehr Ausführungen, mit denen die Klägerin - unter Verweis auf die ihrer Ansicht nach rechtsfehlerhafte Auffassung des Verwaltungsgerichts - im Kern offenbar ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will. Lediglich auf Seite 8 ihres Schriftsatzes führt sie aus, dass die Frage der Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs zudem von grundsätzlicher Bedeutung sei; damit nimmt sie Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Obwohl die Klägerin es damit unterlässt, den einzelnen, von ihr eingangs aufgeführten Zulassungsgründen diejenigen Elemente ihrer Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung klar zuzuordnen, mit denen sie das Vorliegen des jeweiligen Zulassungsgrundes darlegen möchte, stellt der Senat zugunsten der Klägerin seine Bedenken an einer Zulässigkeit des Zulassungsantrages zurück, da jedenfalls in Grundzügen erkennbar ist, welche Darlegungen sich auf die einzelnen Zulassungsgründe bzw. insbesondere auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehen sollen.

6

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt selbst dann erfolglos, wenn man zu ihren Gunsten Bedenken an der Zulässigkeit des Zulassungsantrags zurückstellt. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegen nicht vor bzw. sind von der Klägerin bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

7

a) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, und vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062). Für die Zulassung der Berufung genügt es aber nicht, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil des Verwaltungsgerichts gestützt ist. Vielmehr müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begründet sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.01.2012 - 5 LA 85/10 -, juris).

8

Dies zugrunde gelegt, ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

9

aa) Die Klägerin trägt vor, dass bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft sei, eine Änderung in ihrer Person sei durch die Abspaltung ihres Teilbetriebes "Recycling, lokal behördlich angezeigte Sammlungen, Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein" als Gesamtheit auf die C. GmbH nicht eingetreten, so dass sie, die Klägerin, nach wie vor eigene Rechte im eigenen Namen geltend mache. Richtigerweise sei sie berechtigt, das anhängige Klageverfahren sowohl im eigenen Namen als auch im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft für ihre Rechtsnachfolgerin, die C. GmbH, zu führen. Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts sei es durch die Abspaltung zu einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch den übernehmenden Rechtsträger, die C. GmbH, gekommen. Die sich aus der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung ergebende öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Sammeltätigkeit im Gebiet der Hansestadt Lüneburg zu unterlassen, sei von dem abgespaltenen Vermögensteil auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen worden. Für diese öffentlich-rechtliche Pflicht habe der übernehmende Rechtsträger kraft Gesetzes einzustehen, denn es handele sich nicht um eine höchstpersönliche, sondern um eine übertragbare Verpflichtung. Sie, die Klägerin, könne den Prozess als Prozessstandschafterin ihrer Rechtsnachfolgerin führen. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass nicht nur die Rechtslage, sondern auch die Tatsachenlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ausschlaggebend sei. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang den maßgeblichen Sachverhalt nicht bzw. unzureichend gewürdigt. Der Rechtsansicht, die Abspaltung sei in die Prognosebetrachtung nicht einzustellen, könne nicht gefolgt werden. Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der Untersagungsverfügung gerade nicht um eine höchstpersönliche Pflicht, die von der durch die Umwandlung ausgelösten Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen wäre. Die Verfügung sei mittels Gesamtrechtsnachfolge übergegangen. Selbst wenn es sich um eine höchstpersönliche und damit nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die C. GmbH übergegangene Pflicht handeln sollte, könne die Abspaltung nicht unbeachtlich bleiben. Denn sie, die Klägerin, sei nun nicht mehr in der Lage, die von der C. GmbH übernommene Sammlung zu steuern, so dass in Bezug auf die Zuverlässigkeitsprognose nun nicht mehr auf die Person von Herrn D. abgestellt werden könne, da dieser in keinem Zusammenhang mit der C. GmbH stehe. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liege daher bei prognostischer Betrachtung keine Unzuverlässigkeit ihrerseits (mehr) vor. Ein massives und systematisches Fehlverhalten ihrerseits sei bei prognostischer Betrachtung auszuschließen, da sie ihren entsprechenden Betriebsteil auf die C. GmbH übertragen habe. Auch die E. sei aufgelöst worden.

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Dieses Vorbringen vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen.

11

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht festgestellt, dass eine Änderung in der Person der Klägerin durch die Abspaltung nicht eingetreten ist und daher auch nicht im Wege einer Rubrumsberichtigung zu berücksichtigen war. Die Abspaltung nach § 123 Abs. 2 UmwG ist dadurch gekennzeichnet, dass anders als bei der Aufspaltung nicht alle Vermögensteile übertragen werden und dass der übertragende Rechtsträger - hier die Klägerin - nicht erlischt. Der übertragende Rechtsträger ist einer der mehreren Rechtsträger, die nach der Spaltung bestehen (vgl. Sickinger in: Kallmeyer, UmwG, 6. Auflage 2017, § 123 Rn. 9).

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Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren zu Recht entschieden, dass es sich bei der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG um eine höchstpersönliche öffentlich-rechtliche Rechtsposition handelt, die von der partiellen Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen ist und daher nicht auf die C. GmbH übergangen, sondern bei der Klägerin verblieben ist. Dazu im Einzelnen:

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Durch die Abspaltung kommt es zu einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge. Dies bedeutet, dass die im Spaltungs- und Übernahmevertrag bezeichneten Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Von der Rechtsnachfolge bleiben grundsätzlich nur höchstpersönliche Rechte und Pflichten ausgenommen; diese gehen nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Gegenstände, die nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, verbleiben im Fall der Abspaltung beim übertragenden Rechtsträger (vgl. Sickinger in: Kallmeyer, a. a. O., § 131 Rn. 2 f.). Höchstpersönlich ist eine Rechtsbeziehung, die sich nicht von der Person des Trägers lösen lässt und sich in diesem persönlichen Bezug erschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, juris). Es ist überwiegend anerkannt, das personenbezogene öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse (z. B. § 2 GastG, § 34c GewO) nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen (vgl. Sickinger in: Kallmeyer, a. a. O., § 131 Rn. 17; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, 77. EL Oktober 2017, § 14 Rn. 45a; BFH, Urteil vom 22.11.2011 - VII R 22/11 -, juris, m. w. N.). Unabhängig von der Zuweisung im Spaltungsvertrag verbleiben sie im Fall der Abspaltung beim übertragenden Rechtsträger. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die auf ein früheres Verhalten des übertragenden Rechtsträgers zurückzuführen sind. Beziehen sie sich auf den übertragenden Rechtsträger, so verbleiben sie im Fall der Abspaltung beim übertragenden Rechtsträger (vgl. Sickinger in: Kallmeyer, a. a. O., § 131 Rn. 17, m. w. N.). Im Regelfall kommen höchstpersönliche Rechtsverhältnisse nur bei natürlichen Personen in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, a. a. O.). Dies schließt es jedoch nicht aus, dass auch juristische Personen - wie die Klägerin - höchstpersönliche Rechtsbeziehungen haben können (vgl. BFH, Urteil vom 22.11.2011, a. a. O.). Insbesondere kann das Kriterium der - steuerrechtlichen oder gewerberechtlichen - Zuverlässigkeit nicht nur auf natürliche Personen beschränkt werden. Ebenso wie von natürlichen Personen ist von juristischen Personen die Gewähr für ein zuverlässiges Geschäftsverhalten zu verlangen. Bei der - steuerrechtlichen und gewerberechtlichen - Zuverlässigkeit handelt es sich um eine Eigenschaft, die unlösbar mit dem übertragenden Rechtsträger verbunden ist (vgl. BFH, Urteil vom 22.11.2011, a. a. O.).

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Dies zugrunde gelegt, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung um eine höchstpersönliche öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt. Die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG knüpft an das persönliche Merkmal der Zuverlässigkeit der Klägerin an. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass damit gerade das Vorverhalten der Klägerin selbst in den Blick genommen und prognostisch beurteilt wird. Die Rechtslage ist insoweit vergleichbar mit der Rechtslage bei den oben genannten personenbezogenen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (z. B. § 2 GastG, § 34c GewO), bei denen ebenfalls das Merkmal der Zuverlässigkeit tatbestandlich zu prüfen ist und zur Folge hat, dass es sich um eine höchstpersönliche Rechtsposition handelt. Der Umstand, dass das Merkmal der Zuverlässigkeit bei den personenbezogenen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorab, d. h. vor Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit, geprüft wird, während es - wie hier - im Rahmen der erlaubnisfreien und lediglich anzeigepflichtigen Tätigkeiten erst nachträglich im Rahmen eines Untersagungsverfahrens in den Blick genommen wird, rechtfertigt keine Differenzierung mit Blick auf die Frage der Höchstpersönlichkeit der Rechtsposition. Denn beide Rechtspositionen - sei es das durch die Genehmigung vermittelte Recht, sei es die durch die Untersagungsverfügung begründete Verpflichtung - knüpfen gleichermaßen an das persönliche Merkmal der Zuverlässigkeit an. So ist beispielsweise auch für die gewerberechtliche Untersagungsverfügung nach § 35 GewO anerkannt, dass die Untersagung rechtliche Wirkungen nur gegenüber dem Gewerbetreibenden hat und nicht als eine Art Last auf dem Gewerbebetrieb ruht, wenn dieser veräußert wird (vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 35 Rn. 114). Handelt sich bei der Untersagungsverfügung damit um eine höchstpersönliche Verpflichtung, ist und bleibt die Klägerin selbst von der Untersagung betroffen und macht mit ihrer Klage damit eigene Rechte im eigenen Namen geltend.

15

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Abspaltung auch in diesem Fall - d. h. bei der Annahme einer höchstpersönlichen und damit nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die C. GmbH übergegangenen Pflicht - nicht unbeachtlich bleiben können, führt auch dies nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

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Es spricht mit dem Verwaltungsgericht vieles dafür, dass die Anzeige der Sammlung nach § 18 Abs. 1 KrWG - und damit die angezeigte Sammlung, auf die sich die Untersagungsverfügung bezieht - nicht auf die C. GmbH übergegangen ist. Denn weder ist die Anzeige selbst eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition, noch ist durch sie eine solche Rechtsposition in Form eines Rechts oder einer Verpflichtung entstanden, die übergangsfähig wäre. Auf die Anzeige ergeht kein Verwaltungsakt, und in der bloßen Entgegennahme der Anzeige bzw. dem daraufhin folgenden Nichts-Tun ist keine Regelung dahingehend zu sehen, dass das angemeldete Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 157). Dies hat zur Folge, dass es mit Blick auf die C. GmbH an einer (ordnungsgemäßen) Anzeige der Sammlung fehlt und dass die angezeigte Sammlung, auf die sich die Untersagungsverfügung bezieht, bei der Klägerin verblieben ist. Ist dies der Fall, d. h. ist die angezeigte Sammlung formal bei der Klägerin verblieben, auch wenn sie ihren diesbezüglichen tatsächlichen Betriebsteil auf die C. GmbH übertragen hat, führt dies - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - dazu, dass die Untersagung gegenüber der Klägerin durch die Abspaltung nicht funktionslos geworden ist bzw. sich nicht erledigt hat. Die Abspaltung führt in diesem Fall auch nicht zu einem Entfallen der Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG. Da die Klägerin weiterhin Inhaberin der angezeigten Sammlung ist, auf die sich die Untersagungsverfügung bezieht, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob sie in der Lage ist, die von der C. GmbH übernommene Sammlung zu steuern. Es ist vielmehr eine Prognose erforderlich, ob die Klägerin bei einer möglichen Wiederaufnahme ihrer eigenen angezeigten Sammlung als unzuverlässig zu beurteilen wäre. Dies ist mit dem Verwaltungsgericht insbesondere aufgrund des gezeigten Verhaltens der Klägerin im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Sammelcontainern zu bejahen. Die Verstöße der Klägerin in der Vergangenheit rechtfertigen die Prognose, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten streitgegenständlichen Sammlung in der Zukunft ebenfalls zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird. Es ist für die Prognoseentscheidung unerheblich, dass die Klägerin derzeit tatsächlich keine Sammlung durchführt und ihren entsprechenden Betriebsteil an die C. GmbH übertragen hat. Denn die Prognose richtet sich allein darauf, ob die Klägerin bei einer ihr tatsächlich möglichen Wiederaufnahme der von ihr angezeigten Sammlung als unzuverlässig zu beurteilen wäre. Wie wahrscheinlich diese Wiederaufnahme ist, ist unerheblich. Sollte die Klägerin tatsächlich keine Wiederaufnahme der angezeigten Sammlung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten anstreben, wäre sie durch die Untersagungsverfügung nicht belastet.

17

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Anzeige und damit auch die angezeigte Sammlung auf die C. GmbH übergegangen sind, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Verwaltungsgerichts. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung, die aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters nicht auf die C. GmbH übergangen, sondern bei der Klägerin verblieben ist, ginge in diesem Fall ins Leere. Denn sie bezieht sich allein auf die angezeigte Sammlung. In diesem Fall hätte die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Anfechtung der Untersagungsverfügung. Der Rechtsstreit hätte sich erledigt.

18

bb) Die Klägerin trägt des Weiteren vor, dass der Begriff der Zuverlässigkeit durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft ausgelegt worden sei. Der Rückgriff auf den Zuverlässigkeitsbegriff des § 35 GewO sei nicht nachzuvollziehen. § 35 GewO sei nicht der allgemeine Teil für die Prüfung der Zuverlässigkeit, soweit spezialgesetzliche Regelungen vorlägen, die vorrangig heranzuziehen seien. Auch § 35 GewO definiere den Begriff der Zuverlässigkeit nicht selbst. Es handele sich um einen relativen Zuverlässigkeitsbegriff in Bezug auf das jeweilig tatsächlich ausgeübte Gewerbe. Die Bewertung der Zuverlässigkeit habe orientiert am jeweiligen Schutzgut zu erfolgen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz habe eine umweltpolitische Zielrichtung und normiere einen eigenständigen Zuverlässigkeitsbegriff, der unter Berücksichtigung des Zwecks des Gesetzes auszulegen sei. Straßen- und privatrechtliche Verstöße bei der Altkleidercontaineraufstellung seien vom Zuverlässigkeitsbegriff des § 18 KrWG nicht erfasst. Dies zeigten auch § 8 Abs. 2 EfBV sowie § 3 Abs. 2 AbfAEV. Danach führten lediglich massive Verstöße gegen das Umwelt- und Arbeitsschutzrecht zu der Annahme der Unzuverlässigkeit. Auch der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach zur Auslegung des Begriffs der Zuverlässigkeit nicht nur auf das Gebiet der Beklagten abgestellt werden könne und eine örtliche Beschränkung nicht bestehe, könne nicht gefolgt werden.

19

Auch dieses Vorbringen der Klägerin vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen maßgeblich. Insbesondere gehören sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG rechtfertigen kann, wobei keine Veranlassung besteht, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich der beklagten Behörde zu beschränken. Der Senat hat dazu zuletzt in seinem Urteil vom 15. Februar 2018 (Az. 7 LB 71/17, juris) ausgeführt:

20

"Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 Gewerbeordnung (GewO) unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenständigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückzugreifen. Dies ist auch bei anderen spezialgesetzlich geregelten Tätigkeiten anerkannt.

21

Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist insbesondere nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt. Unabhängig davon, ob im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung von einer abschließenden Konkretisierung der Zuverlässigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EfbV durch Abs. 2 der Vorschrift auszugehen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine einschränkende Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG in der Weise im Blick hatte, es solle allein auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien ankommen. In systematischer Hinsicht stellen die Zuverlässigkeitsregelungen in § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV speziellere Regelungen im Verhältnis zu § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG dar, weil sie nur für Inhaber und verantwortliche Personen von Entsorgungsfachbetrieben gelten, während die Durchführung einer Sammlung nach § 18 KrWG nicht voraussetzt, dass das Sammlungsunternehmen Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Daher mögen die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien eine Orientierungshilfe bei der Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG darstellen; sie bilden jedoch keine Grenze in dem Sinne, dass nur die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG herangezogen werden dürfen und dementsprechend straßenrechtliche Aspekte außer Betracht zu bleiben haben. (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2016 - 7 ME 43/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015 - 20 A 316/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 607/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris).

22

§ 3 Abs. 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ebenfalls keine ausschließliche Anwendung. Diese Vorschrift dient ausweislich ihres Absatzes 1 allein der Konkretisierung von § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 KrWG; eine Konkretisierung von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist hingegen nicht vorgesehen. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen ist es auch nicht geboten, den Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu erstrecken. Dies gilt schon deshalb, weil die zuvor genannte Verordnung lediglich einen bestimmten eingegrenzten Regelungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betrifft, so dass sich nicht erschließt, warum die auf diesen eingeschränkten Regelungsbereich abstellende Vorschrift des § 3 Abs. 2 AbfAEV darüber hinaus auch im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrwG Berücksichtigung finden sollte. Unabhängig davon wäre ein Rückgriff etwa auf straßenrechtliche oder zivilrechtliche Vorschriften auch bei einer Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV möglich, da es sich bei den dort aufgeführten Konkretisierungen lediglich um Regelbeispiele handelt (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2016 - 7 ME 43/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015 - 20 A 316/14 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 06.12.2016 - 2 B 1935/16 -, juris).

23

Nach den damit grundsätzlich maßgeblichen zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. Daneben stehen Verstöße gegen Vorschriften, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Gründe, diese von vornherein bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auszusparen, sind nicht ersichtlich. Solche Verstöße geben vielmehr Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes im Hinblick auf die Annahme der Unzuverlässigkeit sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Relevanz von Verstößen allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt. Vielmehr kann auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen. Denn sie lässt einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts erkennen, der - vorbehaltlich erkennbarer Verhaltensänderungen - dem erforderlichen Vertrauen auf künftige Rechtstreue entgegensteht. Grundsätzlich reicht dementsprechend die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus, ohne dass ein zielgerichtetes Handeln festgestellt werden müsste. Je mehr System hinter den Verstößen zu erkennen ist, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein, um die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu rechtfertigen. Aus diesem Grund sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen zum Beispiel im Hinblick auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht. Sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz gehören zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG rechtfertigen kann. Denn nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Diese beginnt regelmäßig und - abgesehen von sog. Straßensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2016 - 7 ME 43/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015 - 20 A 316/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 607/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.12.2016 - 4 LB 20/15 -, juris). Durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG bestehen danach auch dann, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und/oder privates Recht durch Personen kommt, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, und bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls oder weiterhin zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2016 - 7 ME 43/16 -, juris; Beschluss des Senats vom 14.01.2015 - 7 ME 57/14 -, juris).

24

Es besteht auch keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich der beklagten Behörde zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen. Insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet - etwa in einem Nachbarkreis - von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung - aus welchen Gründen auch immer - ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2016 - 7 ME 43/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 - 20 A 1596/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015 - 20 A 316/14 -, juris)."

25

An diesen Ausführungen hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren nach Würdigung des klägerischen Vorbringens fest.

26

b) Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist von der Klägerin bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

27

Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben. Dem Darlegungserfordernis ist nicht genügt, wenn "besondere Schwierigkeiten" nur allgemein oder unter Beifügung einer abstrakten Definition dieses Rechtsbegriffs behauptet werden und der Zulassungsantragsteller seiner Behauptung lediglich eine Kritik an der angefochtenen Entscheidung folgen lässt, die nicht einmal zwischen der Geltendmachung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten einerseits und besonderer rechtlicher Schwierigkeiten andererseits unterscheidet, sondern insoweit undifferenziert und nach Art einer Berufungsbegründung vorgenommen wird (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.07.2008 - 5 LA 174/05 -, juris, m. w. N.).

28

Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Offenbar will die Klägerin mit ihrem Vorbringen zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugleich besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend machen. Sie vermengt damit aber in unzulässiger Weise den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie begründet insbesondere nicht, woraus sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache ergeben sollen, die sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben. Sie unterscheidet auch nicht zwischen der Geltendmachung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten einerseits und besonderer rechtlicher Schwierigkeiten andererseits.

29

c) Die Berufung kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.

30

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschluss des Senats vom 19.10.2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR 2013, 28). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. Beschluss des Senats vom 18.03.2013 - 7 LA 181/11 -, juris). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (vgl. Beschluss des Senats vom 19.10.2012, a. a. O.) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Beschluss des Senats vom 18.03.2013, a. a. O.).

31

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der hiesigen Rechtssache bereits nicht ausreichend dargelegt. Die Klägerin trägt vor, dass die Frage der Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs von grundsätzlicher Bedeutung sei, da sie über den Einzelfall hinaus eine Vielzahl von Fallgestaltungen und Verfahren betreffe. Die Rechtsfrage könne vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als geklärt angesehen werden. Es fehlt damit schon an der Formulierung einer hinreichend konkreten, fallübergreifenden Rechts- oder Tatsachenfrage. Im Übrigen lässt sich die Frage "der Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs" auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Senats unschwer beantworten. Die Klägerin hat zudem nicht dargelegt, warum diese Frage für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich ist und dass ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht.

32

d) Die Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist von der Klägerin bereits nicht dargelegt worden.

33

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

35

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

36

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).