Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.11.2016, Az.: 8 LB 58/16

Ausschluss von Zuwendungsbewerbern von einer Zuwendung nach der "Förderrichtlinie des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Gewährung von Zuwendungen im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und nach Maßgabe des an der Zweckerfüllung bestehenden staatlichen Interesses; Maßnahme der Leistungsverwaltung mit überwiegend sozialer Zielsetzung; Ungleichbehandlung von insolventen und nicht insolventen Antragstellern

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.11.2016
Aktenzeichen
8 LB 58/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 29763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2016:1115.8LB58.16.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 14.03.2018 - AZ: BVerwG 10 C 1.17

Fundstellen

  • DÖV 2017, 260
  • GV/RP 2017, 119-121
  • Gemeindehaushalt 2017, 22
  • GewArch 2017, 127
  • InsbürO 2017, 253
  • NVwZ 2016, 8 (Pressemitteilung)
  • NZG 2016, 6
  • NZI 2017, 9
  • NdsVBl 2017, 8
  • NdsVBl 2017, 174-180
  • ZIP 2016, 92
  • ZIP 2017, 30-37

Amtlicher Leitsatz

Der Ausschluss von Zuwendungsbewerbern, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, von der Gewährung öffentlicher Zuwendungen nach Nr. 3 Satz 2 der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassenen "Förderrichtlinie des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II - Förderzeitraum 2012 - 2014" vom 17. November 2011 und der darauf beruhenden ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

In der Verwaltungsrechtssache
des Steuerberaters B.
als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. gGmbH D.,
Klägers
und Berufungsklägers,
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Brock und andere,
Schwedenkai 1, 24103 Kiel,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,
dieses vertreten durch die Präsidentin,
Sibille-Hartmann-Straße 2 bis 8, 50969 Köln,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Streitgegenstand: Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II
- Berufung -
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2016 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. van Nieuwland, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Weichbrodt und den Richter am Verwaltungsgericht Paul sowie die ehrenamtliche Richterin E. und der ehrenamtliche Richter F.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 14. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Zuwendung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Förderantragstellerin.

Die C. gemeinnützige Schulgesellschaft mit beschränkter Haftung (Förderantragstellerin) betrieb verschiedene Fortbildungseinrichtungen und war bis zum 31. August 2014 unter anderem Trägerin des Mehrgenerationenhauses "G. " in H. I..

Die Beklagte gewährte der Förderantragstellerin durch Zuwendungsbescheid vom 16. März 2012 eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung im Rahmen des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II für das Jahr 2012 in Höhe von 30.000 EUR.

Auf den Antrag der Förderantragstellerin, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen, ordnete das Amtsgericht D. - J. - mit Beschluss vom 19. Juni 2012 vorläufige Sicherungsmaßnahmen an und eröffnete mit weiterem Beschluss vom 1. Oktober 2012 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Förderantragstellerin trotz des laufenden Insolvenzverfahrens im laufenden Jahr 2012 weiter am Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II teilnehmen könne.

Die Förderantragstellerin beantragte am 22. November 2012 online die Weiterförderung für das Jahr 2013. Mit Schreiben vom 30. November 2012 versandte sie den Antrag nochmals postalisch an die Beklagte, wobei der Kläger auf dem Antrag unter anderem ankreuzte, dass er versichere, dass über das Vermögen der Förderantragstellerin kein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, und handschriftlich ergänzte: "Insolvenzverfahren eröffnet am 1.10.2012 AG D. K. s. Beschluß".

Die Beklagte lehnte die Weiterförderung durch Bescheid vom 2. Juli 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Finanzierung von Vorhaben unzulässig sei, wenn die Gesamtfinanzierung nicht sichergestellt sei, weil über das Vermögen der Förderantragstellerin das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden sei. Damit solle der Gefahr begegnet werden, dass das Programm nicht zu Ende geführt werde. Es sei derzeit nicht absehbar, ob das Mehrgenerationenhaus bestehen bleibe. Zudem sei die Fördervoraussetzung "finanzielle Zuverlässigkeit" nicht gegeben. Gegen die finanzielle Zuverlässigkeit spreche eine Überschuldung des Zuwendungsempfängers. Dem stehe die Insolvenz gleich. Darüber hinaus könne wegen der nicht gesicherten Gesamtfinanzierung nicht davon ausgegangen werden, dass der Zuwendungszweck, die Implementierung und der fortwährende Betrieb von Mehrgenerationenhäusern, erreicht werde. Schließlich widerspreche eine Förderung dem Gleichheitssatz, weil alle anderen Anträge insbesondere auch anhand des Kriteriums "sichergestellte Gesamtfinanzierung" stattgebend bzw. ablehnend beschieden worden seien.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. August 2013 Widerspruch und begründete diesen durch Schreiben vom 26. September 2013: Die Förderantragstellerin weise trotz des Insolvenzverfahrens weiterhin eine ordnungsgemäße Geschäftsführung auf und sei finanziell zuverlässig. Diese halte den Betrieb des Mehrgenerationenhauses bereits seit neun Monaten ohne die finanzielle Unterstützung der Beklagten aufrecht. Zudem verfüge sie über Barmittel in Höhe von 500.000 EUR. Das spreche gegen die Annahme der Beklagten, dass die Insolvenz mit einer Überschuldung gleich zu setzen sei. Die Gesamtfinanzierung sei aufgrund der Kofinanzierung durch das Land Niedersachsen und den Landkreis H. gesichert und werde allein durch die Versagung der Fördermittel in Frage gestellt. Für das Mehrgenerationenhaus bestehe auch eine über den Förderzeitraum hinausgehende Fortführungsprognose. Die bisherigen Erwerbsinteressenten wollten das Haus fortführen. Die Ablehnung der Zuwendung sei zudem ermessensfehlerhaft. Allein aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folge nicht die finanzielle Unzuverlässigkeit. Vielmehr sei anhand der Insolvenzmasse festzustellen, ob die Gesamtfinanzierung sichergestellt werden könne. Die Versagung der Förderung sei auch unzweckmäßig, weil dadurch die Attraktivität des Unternehmens in der Insolvenz und damit die Chance auf Fortführung verringert würden. Weiterhin spreche der Rechtsgedanke des § 12 GewO gegen die Ablehnung. Diese Vorschrift verfolge das Ziel, dem Unternehmen nicht während eines Insolvenzverfahrens durch weitere Maßnahmen der öffentlichen Hand die Grundlage zu entziehen. Durch die Versagung werde das Hauptziel der Förderung - der nachhaltige Betrieb von Mehrgenerationenhäusern - konterkariert.

Die Wirtschaftsauskunft Creditreform erteilte der Beklagten mit Firmenübersicht vom 24. Oktober 2013 die Auskunft, dass die Ausfallwahrscheinlichkeit der Förderantragstellerin nach Basel II-Kriterien 95,64 % betrage, deren Zahlungsweise Negativmerkmale aufweise und das Krediturteil laute: "Kredite werden abgelehnt. Von einer Geschäftsverbindung wird abgeraten."

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2013 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass nach der Förderrichtlinie Antragstellern, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sei, keine Förderung gewährt werde. Durch diese Regelung sei ihr Ermessen gebunden. Ein Anspruch auf Bewilligung der Zuwendung ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung, weil durch die Regelung alle Antragsteller, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sei, gleichbehandelt würden. Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes bestehe kein Anspruch. Bereits dem Schreiben vom 31. Oktober 2012 sei zu entnehmen gewesen, dass eine Weiterförderung unter dem bisherigen Träger nicht möglich sei. Darüber hinaus habe der Online-Antrag nur mit der Versicherung, dass über das Vermögen des Antragstellers kein Insolvenzverfahren eröffnet sei, abgeschlossen werden können. Aus der Tatsache, dass nach Bekanntwerden des Insolvenzantrags vom 19. Juni 2012 die weitere Förderung für das Jahr 2012 aufrechterhalten worden sei, folge ebenfalls kein Vertrauensschutz. Vom Widerruf des Bewilligungsbescheids sei abgesehen worden, auch um die Möglichkeit zu geben, einen neuen Träger für das Mehrfamilienhaus zu finden. Weiterhin ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 12 GewO kein Anspruch, weil durch die Ablehnung der Zuwendung nicht in ein bestehendes Recht eingegriffen werde. Dadurch werde weder die komplette gewerbliche Betätigung untersagt noch - wovor die Vorschrift schützen solle - die Existenzgrundlage entzogen. Die Versagung sei zudem nicht zweckwidrig. Ziel des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II sei nicht nur der Betrieb während der Projektlaufzeit 2012 bis 2014, sondern auch darüber hinaus. Die Bonitätsprüfung der Förderantragstellerin habe eine negative Bewertung ergeben und der Ausgang des Insolvenzverfahrens sei ungewiss.

Der Kläger hat am 11. Dezember 2013 Klage erhoben und vorgetragen, dass ermessenslenkende Vorschriften nicht strikt anzuwenden seien, vielmehr nur für den Regelfall gelten würden und Spielraum für die Berücksichtigung atypischer Fälle lassen müssten. Die Beklagte habe davon abgesehen, die konkrete Fallgestaltung zu würdigen, weshalb ein Ermessensausfall vorliege. Die in der Förderrichtlinie offenbar angelegte, an der alten Konkursordnung orientierte Vermutung, dass ein Insolvenzverfahren letztlich zur Liquidation der Gesellschaft führe, treffe unter Geltung der Insolvenzordnung nicht mehr zu. Diese richte sich primär auf die Sanierung und Fortführung des Betriebs und nur bei deren Aussichtslosigkeit auf die Abwicklung; in der Praxis sei Sanierung das vornehmliche Ziel. Daher bestehe nicht einmal eine Regelvermutung, dass Insolvenz zur Liquidation führe. Im Zuwendungsrecht gelte nichts anderes als im Vergaberecht. Auch im Vergabeverfahren sei eine pauschale Ablehnung allein aufgrund eines anhängigen Insolvenzverfahrens nicht zulässig, vielmehr sei eine Prüfung der Leistungsfähigkeit im Einzelfall wie bei jedem anderen Bieter vorzunehmen. Die Beklagte gehe offenbar davon aus, dass die Förderrichtlinie strikt gelte, wie sich aus der Formulierung des Widerspruchsbescheids ergebe, was eine Ermessensunterschreitung darstelle. Selbst eine Bestimmung, die lediglich in der Regel die Gewährung einer Zuwendung unter Verweis auf ein anhängiges Insolvenzverfahren ausschließe, wäre nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Nr. 3 der Förderrichtlinie knüpfe nicht an materielle Kriterien oder Sachverhalte, sondern an eine bestimmte Gruppenzugehörigkeit des Antragstellers an, weshalb im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes die strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Anwendung komme. Der Prüfungsmaßstab werde nicht dadurch eingeschränkt, dass es sich hier um Fragen der Leistungsverwaltung handele. Vorliegend seien keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht gegeben, die es rechtfertigten, eine Personengruppe vollständig von der Gewährung der Zuwendung auszuschließen. Zwar stelle das Ziel der Ausschlussregelung - die Entlastung der Verwaltung von der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall - ein legitimes Ziel dar, jedoch sei das Mittel zur Erreichung dieses Ziels sachwidrig. Das Risiko des Zuwendungsgebers, dass Zuwendungsmittel nicht sachgerecht verwendet würden, sei allein aufgrund des formalen Kriteriums der Insolvenz nicht höher als bei anderen Unternehmen. Rückforderungsansprüche wären keine Insolvenz-, sondern Masseverbindlichkeiten und daher - außer im Falle der Masseunzulänglichkeit - in voller Höhe auszugleichen. Auch sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass ein Unternehmen während einer identitätswahrenden Sanierung bei positiver Fortführungsprognose - im Gegensatz zu einer übertragenden Sanierung - nicht gefördert werden könne. Bei einer übertragenden Sanierung gründe der Insolvenzverwalter mit Mitteln der Masse eine neue Gesellschaft und übertrage dieser den Betrieb. Diese unterliege nicht den Bindungen des Insolvenzrechts, weshalb offenbar auch die Beklagte von deren grundsätzlicher Förderwürdigkeit ausgehe. Die wirtschaftlichen Ausgangsdaten seien jedoch in beiden Fällen gleich. Abgesehen davon weise das Ziel der Verwaltungsvereinfachung im Rahmen der Abwägung nicht ein Gewicht auf, das den regelmäßigen Ausschluss insolventer Antragsteller rechtfertigen könne. Da der Zuwendungsgeber ohnehin eine Prüfung des Einzelfalls vornehmen müsse, selbst wenn die Förderrichtlinie einen Ausschluss vorsehe, könne eine tatsächliche Verwaltungsvereinfachung kaum erreicht werden. Ferner richte sich der Zuwendungszweck primär auf den Betrieb von Mehrgenerationenhäusern im Zuwendungszeitraum. Über den Förderzeitraum hinaus sei lediglich die Darstellung gefordert, dass eine nachhaltige Sicherung des Mehrgenerationenhauses angestrebt werde. Auch unter Zugrundelegung der Willkürformel sei ein Verstoß der Förderrichtlinie gegen den Gleichheitssatz anzunehmen, da es sich nicht um eine zulässige Typisierung handele. Aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens geschlossen werden. Die mit der Typisierung verbundenen Härten seien auch nicht nur unter Schwierigkeiten vermeidbar. Zum einen müsse die Beklagte bei anderen Antragstellern ebenfalls intensiv deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit prüfen. Zum anderen ließe sich eine derartige Prüfung auch checklistenartig von deren Sachbearbeitern durchführen. Ferner handele es sich nicht bloß um einen nicht sehr intensiven Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil der Ausschluss insolventer Unternehmen auf Grund der hohen Bedeutung der öffentlichen Förderung für den Betrieb von Mehrgenerationenhäusern existenzgefährdend sei. Die Argumentation der Beklagten, dass sie deswegen nicht von der Förderrichtlinie abweichen könne, weil daraus ein neuer Gleichheitsverstoß gegenüber sonstigen insolventen Antragstellern folgen würde, verfange nicht, weil dies nicht bei einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis gelten könne. Die von ihm angestrebte Sanierung der Förderantragstellerin sei zwischenzeitlich erfolgreich gewesen, indem der Geschäftsbetrieb im Wege der Übertragung der Vermögensgegenstände auf die neu gegründete L. Pflege- und Verwaltungsakademie gemeinnützige GmbH zum 1. September 2014 übergegangen sei. Der streitgegenständliche Anspruch sowie dieser Rechtsstreit seien bei ihm als Insolvenzverwalter verblieben. Die Bonitätseinstufung in die Risikoklasse VI durch die Wirtschaftsauskunft Creditreform beruhe im Übrigen auch nur auf dem formalen Kriterium "unternehmerisches Insolvenzverfahren". Der Betrieb des Mehrgenerationenhauses sei letztlich durch eine Zwischenfinanzierung mit eigentlich für andere Zwecke vorgesehenen Mitteln gewährleistet worden; das bedeute jedoch nicht, dass es der Zuwendung nicht bedurft hätte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 2. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2013 zu verpflichten, den Antrag vom 22. November 2012 zur Weiterförderung des Mehrgenerationenhauses "G. " in H. I. im Rahmen des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass es sich nicht um einen atypischen Fall handele und daher auch keine konkrete Einzelfallwürdigung erforderlich sei. Allein das Vorhalten liquider Mittel aus der Insolvenzmasse, der Weiterbetrieb des Mehrgenerationenhauses, die ordnungsgemäße Geschäftsführung und die Sicherung der Gesamtfinanzierung stellten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens keine atypische Situation dar. Zudem sei dem Richtliniengeber bei Erlass der Förderrichtlinie auch bekannt gewesen, dass der Erhalt des Unternehmens gleichberechtigtes Verfahrensziel der Insolvenzordnung sei. Weiterhin wäre das Zulassen einer Abweichung von der Förderrichtlinie auch schon allein deshalb rechtswidrig, weil dadurch der Gleichheitssatz im Verhältnis zu potentiellen Antragstellern, die auf Grund der Regelung in der Förderrichtlinie gar nicht erst einen Antrag gestellt hätten, verletzt würde. Sie habe in ständiger Verwaltungspraxis bisher nur solche Anträge positiv beschieden, in denen der Antragsteller versichert habe, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet sei. Auch die Förderrichtlinie selbst sei nicht rechtswidrig. In Hinblick auf den Gleichheitssatz sei nur überprüfbar, ob eine Abgrenzung bezüglich der Förderungsberechtigung willkürlich erfolge. Der Richtliniengeber könne im Rahmen seines weiten Gestaltungsermessens berücksichtigen, dass Antragsteller, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet sei, (drohend) zahlungsunfähig bzw. überschuldet seien. Das diene nicht dazu, die Anzahl der Verfahren gering zu halten, sondern dazu, eine gewisse Sicherheit für einen langfristigen und nachhaltigen Betrieb zu gewährleisten. Um in einer solchen Situation eine intensivere Prüfung der finanziellen Zuverlässigkeit des Antragstellers, die letztlich auf eine umfangreiche Prüfung der Bilanzen hinausliefe, zu vermeiden, stehe es dem Richtliniengeber frei, gewisse Typisierungen zu treffen. Für die Beurteilung, ob ein insolventer Antragsteller eine positive Fortführungsprognose aufweise, müsste die Bewilligungsbehörde insolvenzrechtlichen Sachverstand vorhalten, was mit Kosten für zusätzliches, entsprechend qualifiziertes Personal oder für externe Dritte verbunden wäre. Der Staat sei jedoch gehalten, Haushaltsmittel wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Die Verwaltungskosten müssten daher in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Zuwendungen stehen. Das könne zwar im Vergaberecht auf Grund der Grenzen für die Ausschreibungspflicht von 134.000 EUR bei Dienstleistungen und 5.186.000 EUR bei Bauleistungen noch gerechtfertigt sein. Hier gehe es jedoch lediglich um eine Maximalförderung von 30.000 EUR. Abgesehen davon seien Vergabe- und Zuwendungsrecht nur schwerlich miteinander vergleichbar. Selbst bei Anwendung der "neuen Formel" des Bundesverfassungsgerichts sei bei juristischen Personen nur eine abgestufte Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG vorzunehmen, die sich nach der individuellen Betroffenheit der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen richte. Aus dem Ausschluss einer insolventen juristischen Person aus einem Förderprogramm ergebe sich keine individuelle Betroffenheit der dahinterstehenden natürlichen Personen. Von deren Existenzgefährdung sei nicht auszugehen, weil die Haftung der Gesellschafter grundsätzlich auf deren Einlagen beschränkt sei. In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller erfolge eine Prüfung des vorzulegenden "Konzepts zur Nachhaltigkeit" lediglich auf Schlüssigkeit. Ansonsten stütze sich das Ergebnis der Prüfung auf die vorzulegende Bankauskunft, eine eingeholte Bonitätsauskunft und die Schlüssigkeit des Finanzierungsplans. Darüber hinaus bezwecke die Projektförderung auch nicht die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz antragstellender Unternehmen; andernfalls würde es sich um eine institutionelle Förderung handeln. Schließlich habe sich dadurch, dass der Förderzweck nach Aussage des Klägers im Jahr 2013 auch ohne Bezuschussung erreicht worden sei, gezeigt, dass die Zuwendung gar nicht notwendig zur Zweckerfüllung gewesen sei. Schon allein aus diesem Grunde könne eine erneute Entscheidung über den Antrag nicht zu einer Bewilligung führen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. Oktober 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über den Förderantrag habe. Die Versagung der Zuwendung mit dem Hinweis darauf, dass über das Vermögen der Förderantragstellerin ein Insolvenzverfahren eröffnet sei, sei nicht zu beanstanden. Dies sei in Nr. 3 Satz 2 der Förderrichtlinie vorgesehen und entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Der Ausschluss insolventer Antragsteller verletze nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung bemesse sich nach dem Willkürverbot und nicht nach der strengeren Verhältnismäßigkeitsprüfung, da weder die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 GG betroffen seien, noch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens außerhalb des Einwirkungsbereichs der hinter der GmbH stehenden Gesellschafter liege. Durch eine ausbleibende Zuwendung werde auch nicht unmittelbar in das Eigentumsgrundrecht der Gesellschafter eingegriffen, weil sich der wirtschaftliche Misserfolg einer gemeinnützigen GmbH nicht unmittelbar vermögensmindernd auf die Gesellschafter auswirke und Gewinne grundsätzlich nicht an diese ausgezahlt werden dürften. Die Beschränkung der Nachprüfung von Ungleichbehandlungen auf eine (bloße) Willkürkontrolle sei bei der im behördlichen Ermessen stehenden Gewährung von Zuwendungen üblich. Die Förderpraxis der Beklagten erweise sich als willkürfrei, da sie dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und -klarheit diene und die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten als Fördervoraussetzung anknüpfe. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lasse sich unschwer feststellen, während eine Einzelfallprüfung der finanziellen Zuverlässigkeit, der Sicherung der Gesamtfinanzierung und der positiven Fortführungsprognose einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordere. Das gewählte Differenzierungskriterium sei auch sachgerecht. Zwar stünden die Ziele der Zerschlagung und Sanierung insolvenzrechtlich nebeneinander. Jedoch sei keineswegs sichergestellt, dass am Ende des Insolvenzverfahrens der Erhalt des Unternehmens stehe. Wegen dieser Unsicherheit sei das Ausschlusskriterium zumindest vertretbar. Das gelte umso mehr, als bei der Zuwendungsbewilligung die Nachhaltigkeit der Sicherung des Mehrgenerationshauses und dessen dauerhafte Einbettung in die lokale Infrastruktur zu berücksichtigen seien. Ob die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze bei der Prüfung von Ungleichbehandlungen auf Grund von gesetzgeberischen Typisierungen von Massenerscheinungen im vorliegenden Falle anwendbar seien, könne dahinstehen, da die Ungleichbehandlung auch bei Anwendung dieses Maßstabes gerechtfertigt sei. Die mit dem Ausschluss insolventer Antragsteller, für deren Förderprojekt die Gesamtfinanzierung gesichert und die Fortführungsprognose positiv sei, verbundenen Härten würden nicht besonders schwer wiegen. Zudem sei einer von öffentlichen Zuwendungen abhängigen Finanzierung die Gefahr der Ablehnung der Förderung immanent. Außerdem sei die wirtschaftliche Existenz des Trägers bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht erst durch die Ablehnung der Förderung gefährdet gewesen. Zudem würde eine detaillierte Einzelfallprüfung bei insolventen Antragstellern praktische Schwierigkeiten bereiten. Die Ablehnung der Zuwendung leide auch an keinem Ermessensfehler. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften würden nur für den Regelfall gelten und müssten daher Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Allerdings handele es sich hier nicht um einen atypischen Fall. Wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen des Insolvenzverfahrens stelle es keine Besonderheit dar, dass ein Projektträger insgesamt insolvent sei, jedoch für ein bestimmtes Betätigungsfeld eine positive Fortführungsprognose bestehe. Auch sei die gesetzliche Regelung über die verschiedenen Ziele des Insolvenzverfahrens bereits seit dem 1. Januar 1999 in Kraft, so dass diese dem Richtliniengeber bekannt gewesen seien. Darüber hinaus wäre eine Abweichung von der ständigen Förderpraxis gleichheitswidrig. Schließlich bestehe auch nicht deshalb ein schutzwürdiges Vertrauen, weil die Beklagte nicht vor Ablauf des Jahres 2012 über den Förderantrag entschieden habe, da die Weiterführung der Programmumsetzung unter dem Vorbehalt genehmigt worden sei, dass ein Zuwendungsbescheid für das Jahr 2013 erteilt werde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch Beschluss vom 21. April 2016 - 8 LA 197/15 - zugelassene Berufung des Klägers.

Der Kläger trägt zur Berufungsbegründung vertiefend vor, dass hinsichtlich der Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab gelte. Danach sei hier eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Das alleinige Anknüpfen an das formale Kriterium der Insolvenz beeinträchtige sowohl die Förderantragstellerin als auch die hinter ihr stehenden natürlichen Personen schwerwiegend in ihrem Eigentumsgrundrecht. Der Zuwendungsausschluss wirke sich unmittelbar vermögensmindernd aus, da dadurch keine günstige Fortführungsprognose für das insolvente Unternehmen mehr bestehe und die Gesellschafter damit eine niedrigere Quote bekämen. Weiterhin liege ein schwerwiegender Eingriff in die Berufsfreiheit vor. In Hinblick auf die Förderantragstellerin sei zu beachten, dass bei ausbleibender Förderung der alleinige Zweck, der Betrieb des Mehrgenerationshauses, wegfalle und sie kein Betätigungsfeld mehr besitze. Gerade im sozialen Bereich sei es kaum möglich, ohne staatliche Zuwendungen als Unternehmen erfolgreich zu wirtschaften. Er selbst müsse als Insolvenzverwalter durch den formellen Ausschluss entgegen § 1 InsO, wonach Liquidation und Sanierung als gleichberechtigte Verfahrensziele nebeneinander stünden, insolvente Unternehmen im sozialen Bereich regelmäßig abwickeln. Ihm werde dadurch der Handlungsspielraum genommen. Das berechtigte Ziel des Insolvenzverwalters, ein insolventes Unternehmen zu erhalten, sei von der Verwaltung als ein Aspekt unter mehreren zu beachten. Des Weiteren negiere das Urteil des Verwaltungsgerichts die gesetzgeberische Grundentscheidung, dass Zerschlagung und Sanierung in der Insolvenzordnung gleichberechtigt nebeneinander stünden. Ferner sei der Rechtsgedanke des § 12 GewO, der das Ziel verfolge, die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Gewerbebetriebs offen zu halten, auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Einordnung einer Maßnahme als Eingriffs- oder Leistungsverwaltung sei insofern ohne Belang. Auch gebe es kein gesetzliches Verbot der Förderung insolventer Unternehmen. Es stehe der Verwaltung nicht zu, entgegen der gesetzgeberischen Zielsetzung, insolvente Unternehmen zu erhalten, an der Erreichung dieses Ziel nicht mitzuwirken. Weiterhin könne das Erfordernis einer Einzelfallprüfung auch aus dem Vergleich mit dem grundsätzlich gleichartigen Vergaberecht abgeleitet werden. Sowohl beim Vergabe- als auch beim Zuwendungsrecht handele es sich um Leistungsverwaltung. Aus den Zielsetzungen der beiden Rechtsgebiete ergebe sich kein Unterschied, der eine differierende Beurteilung des formellen Ausschlusskriteriums der Insolvenz rechtfertigen könne. In beiden Fällen versuche der Staat, sich möglichst kostengünstig eine Leistung zu beschaffen. Im Vergaberecht sei sich die herrschende Auffassung darin einig, dass es nicht ausreichend sei, die Ermessensausübung lediglich auf die durch die Eröffnung oder Beantragung des Insolvenzverfahrens eingetretene abstrakte Gefährdungslage zu stützen. Auch gebe es dort nicht die Regelvermutung, dass nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Bieter finanziell nicht leistungsfähig sei. Ferner handele die Beklagte widersprüchlich und damit willkürlich, indem sie im Antragsverfahren die Leistungsfähigkeit eines Antragstellers allein anhand des formalen Kriteriums der Insolvenzeröffnung prüfe, während sie nach der Bewilligung inhaltlich-konkret bewerte, ob die Leistungsfähigkeit des insolventen Unternehmens weiterhin gegeben sei. Schließlich hätte die Beklagte, selbst wenn davon auszugehen sei, dass es sich um einen Fall des intendierten Ermessens handele, darlegen müssen, dass eine Förderung mangels Atypik des konkreten Falls ausscheide.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 14. Oktober 2015 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Juli 2013 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 7. November 2013 zu verpflichten, den Antrag vom 22. November 2012 zur Weiterförderung des Mehrgenerationenhauses G. in H. I. im Rahmen des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor, dass einzig überprüfbar sei, ob die vorgenommene Abgrenzung bezüglich der Förderungsberechtigung willkürlich sei. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens liege nicht außerhalb des Einwirkungsbereichs der hinter der GmbH stehenden Gesellschafter, da diese gemäß § 46 GmbHG verschiedene Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gesellschaft besäßen, unter anderem die Möglichkeit der Kapitalerhöhung nach § 55 GmbHG. Die Zuwendungsversagung verletze die hinter einer gGmbH stehenden Gesellschafter nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht, da bereits die mit der Zuwendungsgewährung verbundene Möglichkeit einer Fortführung der gGmbH, die den Verlust der Einlagen der Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft verhindern würde, kein Schutzgut des Art. 14 Abs. 1 GG darstelle. Abgesehen davon könne auch im Falle der Auflösung nicht davon ausgegangen werden, dass der Einlagenverlust allein auf die Versagung der Zuwendung zurückzuführen wäre, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits vor der Ablehnung der Weiterförderung beantragt worden sei. Darüber hinaus wirke sich der wirtschaftliche Misserfolg einer gGmbH nicht unmittelbar vermögensmindernd auf die Gesellschafter aus, weil deren Gewinne grundsätzlich nicht an diese ausgezahlt werden dürften. Die Zuwendungsversagung stelle weder hinsichtlich der Förderantragstellerin noch bezüglich des Klägers einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Unternehmen, deren Existenz von staatlichen Zuwendungen abhänge, stehe es frei, ihren Unternehmenszweck so zu ändern, dass sie ein wirtschaftliches Fundament entwickeln könnten. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers sei schon deshalb widerlegt, weil dieser auch ohne weitere Bezuschussung das Mehrgenerationenhaus habe fortführen können und ihm daher der Handlungsspielraum zwischen Liquidation und Sanierung nicht genommen worden sei. Zudem entfalte der Ausschluss auch keine berufsregelnde Tendenz in Hinblick auf die Berufsgruppe der Insolvenzverwalter, da eine nennenswerte Behinderung von deren Berufsausübung nicht feststellbar sei. Dass kein Ausschluss eines während der laufenden Förderung insolvent gewordenen Zuwendungsempfängers erfolge, zeige, dass nicht willkürlich allein nach dem formalen Kriterium der Insolvenz differenziert werde. Ein solcher Zuwendungsempfänger habe mit der bewilligten Förderung berechtigterweise geplant und könne insofern schutzwürdiges Vertrauen besitzen. Ein Widerruf komme in einem solchen Fall nicht in Frage, wenn der Zuwendungszweck innerhalb der Laufzeit erreicht werden könne. Abgesehen davon, dass eine Heranziehung des Rechtsgedankens des § 12 GewO aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen im Gewerbe- und Zuwendungsrechts schon mehr als fraglich sei, sei die darin geregelte Sachverhaltskonstellation mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar. Schließlich sei bei der Ermessensausübung ohnehin schon anhand der Bonitätsauskünfte eine weitergehende als in der Förderrichtlinie vorgegebene Prüfung erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakten 1 und 2 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Verpflichtungsklage, die der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Förderantragstellerin aufgrund der auf ihn übergegangen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) kraft Amtes führt, ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2013 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 7. November 2013 ist rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

Die Beklagte gewährt nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO und der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassenen "Förderrichtlinie des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II - Förderzeitraum 2012 - 2014" vom 17. November 2011 (Förderrichtlinie) Zuwendungen für den Betrieb von Mehrgenerationenhäusern aus bereitgestellten Haushaltsmitteln des Bundes und des Europäischen Sozialfonds.

Derartige Richtlinienbestimmungen begründen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1996 - BVerwG 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766, 1767 [BVerwG 17.01.1996 - BVerwG 11 C 5.95] m.w.N.). Eine über die ihnen zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird vielmehr nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997 - BVerwG 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220, 223 f.; Urt. v. 17.4.1970 - BVerwG 7 C 60.68 -, BVerwGE 35, 159, 161 f.), dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2003 - BVerwG 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384 f.; Senatsbeschl. v. 7.10.2011 - 8 LA 93/11 -, Rn. 6 jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist mithin, wie die zu ihrer Anwendung berufene Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1995 - BVerwG 2 C 19.94 -, NVwZ-RR 1996, 47, 48; Senatsurt. v. 19.5.2015 - 8 LB 92/14 -, [...] Rn. 27 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Nach der danach maßgeblichen Verwaltungspraxis, die mit der in Nr. 3 Satz 2 der Förderrichtlinie getroffenen Regelung übereinstimmt, gewährt die Beklagte Antragstellerinnen und Antragstellern, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, keine Förderung. Dieser Verwaltungspraxis folgend hat die Beklagte auch der Förderantragstellerin die Gewährung der beantragten Zuwendung für das Mehrgenerationenhaus mit dem Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Förderantragstellerin am 1. Oktober 2012 versagt.

Diese Zuwendungsversagung verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (I.) noch leidet sie an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO (II.).

I. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, Rn. 63-65 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 -, Rn. 69; Urt. v. 2.3.1999 - 1 BvL 2/91 -, Rn. 80-82). Ein strenger Prüfungsmaßstab ist regelmäßig angezeigt, wenn eine gesetzliche Regelung - unmittelbar oder mittelbar - zu einer Differenzierung zwischen Personengruppen und nicht lediglich zwischen Sachverhalten führt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, Rn. 87; Beschl. v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 -, Rn. 41).

Für juristische Personen, soweit sie gemäß Art. 19 Abs. 3 GG Träger von Grundrechten sind, gilt grundsätzlich nichts anderes. Viele von ihnen bilden Zusammenschlüsse natürlicher Personen. Dieser Umstand verbietet es, eine Ungleichbehandlung juristischer Personen von vornherein als sachverhaltsbezogene zu behandeln. Allerdings ist die individuelle Betroffenheit der hinter den juristischen Personen stehenden natürlichen Personen je nach Rechtsform, Größe, Mitgliederstruktur und Vereinigungszweck unterschiedlich ausgeprägt. Bei Kapitalgesellschaften kann sie von der individuellen Betroffenheit des Gesellschafters einer Ein-Mann-Gesellschaft bis zu der lediglich einen geringen Teil des Vermögens berührenden Betroffenheit des Aktionärs einer Aktiengesellschaft im Streubesitz reichen. Das fällt bei der Maßstabsbildung ins Gewicht (BVerfG, Urt. v. 2.3.1999, a.a.O., Rn. 83).

Diese sich auf den Gesetzgeber beziehenden Rechtfertigungsmaßstäbe gelten in Hinblick auf Art. 1 Abs. 3 GG gleichermaßen für alle staatlichen Stellen unabhängig von der Handlungsform (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006, a.a.O., Rn. 64; Epping/Hillgruber, GG , 2. Aufl., Art. 3 Rn. 9 f.) und somit auch für die in ständiger Verwaltungspraxis geübte Anwendung von Verwaltungsvorschriften.

Der unterschiedlichen Weite des Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der gerichtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im Einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1999, a.a.O., Rn. 84).

1. Unter Anwendung des danach geltenden, stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs sind dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessene Sachgründe gegeben, die den auf Nr. 3 Satz 2 der Förderrichtlinie beruhenden und in ständiger Verwaltungspraxis geübten Ausschluss insolventer Antragsteller von der Fördermittelgewährung zu rechtfertigen vermögen.

a. Das Ausmaß der Ungleichbehandlung wird im vorliegenden Fall im Wesentlichen durch den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Förderantragstellerin geprägt.

Der Schutzbereich der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht schon dann eröffnet, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten, sondern erst, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, Rn. 138). Eine solche objektiv berufsregelnde Tendenz - wenn auch nur in schwacher Ausprägung - ist hier in Hinblick auf die Förderantragstellerin anzunehmen. Sie ist als gemeinnützige inländische juristische Person des Privatrechts (Art. 19 Abs. 3 GG) grundrechtsberechtigt in Bezug auf Art. 12 Abs. 1 GG. Obwohl sie gemäß § 55 Abs. 1 AO nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen darf, fehlt ihr nicht der für Art. 12 Abs. 1 GG erforderliche ökonomische Grundbezug, da sie die in ihrer Trägerschaft befindlichen Einrichtungen geschäftsmäßig und mit dem Ziel, kostendeckend zu arbeiten, betreibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1993 - BVerwG 11 C 46.92 -, Rn. 20). Zwar stellen Zuwendungen, die nur im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und nach Maßgabe des an der Zweckerfüllung bestehenden staatlichen Interesses (vgl. § 23 BHO) gewährt werden und auf die daher grundsätzlich kein Anspruch besteht, keine Einkommensgrundlage dar, auf die sich ein Unternehmen für seine Betriebsführung verlassen darf. Jedoch ist der streitgegenständliche Teilbereich der gemeinnützigen Tätigkeit der Förderantragstellerin - der Betrieb des Mehrgenerationenhauses "G. " in H. I. - hier in hohem Maße von staatlichen Zuwendungen abhängig. Die jährlichen Zuwendungen betragen höchstens 30.000 EUR zuzüglich 10.000 EUR Kofinanzierung, wodurch maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gedeckt werden können (vgl. Nr. 5 der Förderrichtlinie). Die Rahmenbedingungen für den Betrieb des Mehrgenerationenhauses sind damit so erheblich von der Gewährung staatlicher Zuwendungen geprägt, dass hier - obwohl mit der Zuwendungsversagung keine die Berufswahlfreiheit oder -ausübung unmittelbar einschränkenden Regelungen verbunden sind - ein enger Zusammenhang zur tatsächlichen Berufsausübung besteht.

b. Aus den übrigen maßstabsbildenden Aspekten ergibt sich keine weitere wesentliche Erhöhung des Ausmaßes der Ungleichbehandlung und der damit verbundenen Eingriffsintensität.

Bezüglich des Klägers ist keine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennbar. Die Zuwendungsversagung gegenüber der Förderantragstellerin hat keinen engen Zusammenhang zur Berufsausübung des Klägers als Insolvenzverwalter. Dieser ist davon allenfalls mittelbar im Sinne eines bloßen Reflexes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.7.2006 - 1 BvL 4/00 -, Rn. 82) insofern betroffen, als dass er die daraus resultierenden geringeren Mittel der Förderantragstellerin als finanzielle Gegebenheit bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen hat. Insolvenzverwalter betreffende Berufszugangs- oder Ausübungsregeln sind damit nicht verbunden. Wirtschaftlich betroffen von der Zuwendungsversagung kann der Insolvenzverwalter allenfalls sein, wenn bei Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nicht zur vorrangigen Befriedigung seiner zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zählenden Vergütungen und Auslagen genügt (vgl. § 209 Abs. 1 Nr. 1, § 54 Nr. 2 InsO). Auch haftet der Insolvenzverwalter nicht für die auf der Nichtgewährung einer Zuwendung beruhenden Verringerung der Insolvenzmasse, sondern lediglich für schuldhafte Verletzungen seiner Pflichten aus der Insolvenzordnung (§ 60 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zudem ist auch die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten nicht auf die Beschränkung der Handlungsfreiheit des Insolvenzverwalters, sondern auf die Gewährleistung der finanziellen Zuverlässigkeit der Subventionsempfänger gerichtet.

Des Weiteren fällt die - der Förderantragstellerin nicht gewährte - staatliche Zuwendung nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie. Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte können zwar grundsätzlich Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sein, wenn der das subjektiv-öffentliche Recht begründende Tatbestand seinem Inhaber eine so verfestigte Rechtsposition verschafft, dass sie in Hinblick auf ihre rechtliche Ausgestaltung und nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Verfassung nicht mehr wegfallen kann. Bedeutsam für eine solche Bewertung ist, ob die Rechtsstellung auf eine eigene Leistung zurückzuführen ist oder ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruht. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist jedenfalls solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zu versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des Einzelnen hinzutritt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.1978 - 2 BvR 71/76 -, Rn. 30; Senatsurt. v. 24.6.2016 - 8 KN 128/15 -, [...] Rn. 44 f.). Das ist hier der Fall. Die streitbefangene Zuwendung beruht ausschließlich auf einseitiger staatlicher Gewährung. Der Ausschluss von der Zuwendung mag zwar mittelbar Auswirkungen auf die Fortführungsprognose der Förderantragstellerin und die Quoten der Insolvenzgläubiger haben. Dies allein vermittelt der Aussicht auf die staatliche Zuwendung aber keine eigentumsrechtlich verfestigte Vermögensposition aufgrund eigener Leistung. Ferner ist die Nichtgewährung einer Subvention auch dann kein eigentumsrechtlich beachtlicher Eingriff durch Unterlassen in durch Art. 14 GG geschützte Rechtsgüter, insbesondere in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn der Zuwendungsempfänger erst mit Blick auf eine bestimmte Situation Investitionen getätigt und ohne die Zuwendung dessen wirtschaftliche Existenzvernichtung droht; ob er bzw. die hinter ihm stehenden natürlichen Personen in Kenntnis der späteren Entwicklung in das Objekt investiert hätten, ist eine Frage der Subventionssicherheit und damit des Vertrauensschutzes, begründet aber keine Eigentumsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.5.2006 - BVerwG 5 C 10.05 -, Rn. 76).

Die Ungleichbehandlung von insolventen und nicht insolventen Antragstellern knüpft auch nicht an ein Persönlichkeitsmerkmal an bzw. betrifft diese nicht in erhöhtem Maße als Person (vgl. zu diesem maßstabsbildenden Aspekt: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997 - 2 BvL 77/92 -, Rn. 23). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein allein sachbezogenes Kriterium, beschreibt aber keine "persönliche Eigenschaft" einer natürlichen oder juristischen Person. Von vorneherein ist daher auch eine Annäherung an die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 GG - Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen bzw. Behinderung - nicht gegeben. Zudem handelt es sich um ein sowohl für die Gesellschaft als auch für die Gesellschafter durch eigenes Verhalten beeinflussbares und daher verfügbares Kriterium, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wie sich aus den Eröffnungsgründen "Zahlungsunfähigkeit", "drohende Zahlungsunfähigkeit" bzw. "Überschuldung" (§ 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 InsO) ergibt - zumindest auch Folge vorangegangenen wirtschaftlichen Handelns der betroffenen Gesellschaft ist. Die hinter einer GmbH stehenden Gesellschafter können beispielsweise durch Erhöhung des Stammkapitals (§ 55 GmbHG) oder im Falle nicht ordnungsgemäßer oder unzureichend wirtschaftlicher Geschäftsführung durch Einwirkung auf die Geschäftsführer (vgl. zu den verschiedenen Einwirkungsmöglichkeiten: § 46 GmbHG) auch der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft entgegenwirken. Wegen dieser Beeinflussbarkeit des Abgrenzungskriteriums ergäbe sich selbst dann, wenn die Unterscheidung zwischen insolventen und nicht insolventen Antragstellern als Differenzierung nach Personengruppen zu begreifen sein sollte, keine wesentliche Verschärfung des Ausmaßes der Ungleichbehandlung.

Hinzu kommt, dass die individuelle Betroffenheit der hinter der Förderantragstellerin als juristischer Person stehenden natürlichen Personen nicht sehr ausgeprägt ist. Eine entgangene Zuwendung und selbst eine darauf beruhende Liquidation der Förderantragstellerin haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Vermögen ihrer Gesellschafter, weil es sich bei ihr um eine gemeinnützige GmbH handelt. Zum einen haftet den Gläubigern der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG), d.h. die Gesellschafter haften im Ergebnis nur mit ihren nach § 14 Satz 1 GmbHG zu leistenden Einlagen und nicht mit ihrem persönlichen Vermögen. Zum anderen dürfen die Gesellschafter keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO).

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Freiheit des Staates, Subventionen zu gewähren, gerade soweit es sich um eine Maßnahme der Leistungsverwaltung mit überwiegend sozialer Zielsetzung handelt, auch dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) unterliegt, zu dessen Verwirklichung dem Staat ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt ist, so dass sein Handeln nur in einem weniger strengen Sinne als im Bereich der Eingriffsverwaltung an den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Geboten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zu messen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.5.2006, a.a.O., Rn. 58). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist der Gesetzgeber namentlich weitgehend frei in der Abgrenzung des begünstigten Personenkreises; die Abgrenzung ist mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich vereinbar, wenn vernünftige Gründe für sie bestehen und der Gesetzgeber willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermeidet (BVerfG, Beschl. v. 13.6.1979 - 1 BvL 97/78 -, [...] Rn. 18; vgl. auch Senatsurt. v. 15.11.2012 - 8 LB 179/11 -, Rn. 44). Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Förderrichtliniengeber.

c. Dem dargestellten Ausmaß und Gewicht der Ungleichbehandlung stehen hinreichende Rechtfertigungsgründe gegenüber.

Die Differenzierung zwischen insolventen und nicht insolventen Antragstellern ist sachangemessen und beinhaltet ein Unterscheidungskriterium von hinreichendem Gewicht, um die ungleichen Rechtsfolgen zu rechtfertigen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Satz 1 BHO) gebieten der öffentlichen Hand, staatliche Zuwendungen nicht zu gewähren, wenn von vornherein das Erreichen des Förderzwecks ernsthaft in Frage gestellt ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt einen ausreichend sicheren Rückschluss auf die Gefährdung des Zuwendungszwecks zu, der unter anderem in der nachhaltigen Sicherung des Mehrgenerationenhauses über den Förderzeitraum hinaus (Nr. 4 Punkt 6 der Förderrichtlinie) liegt. Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes, der entweder in der Zahlungsunfähigkeit, der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung bestehen kann (§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 InsO). Der Schuldner ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Gemäß § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO). Sämtliche Eröffnungsgründe beruhen mithin auf der eingeschränkten finanziellen Leistungsunfähigkeit des insolventen Unternehmens. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist daher die Ungewissheit über den Fortbestand des insolventen Unternehmens immanent.

Die formale Differenzierung zwischen insolventen und nicht insolventen Antragstellern stellt auch keinen Fall unzulässiger Typisierung zur Ordnung einer Massenerscheinung dar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann dahin gestellt bleiben, ob die hierzu in Bezug auf den Gesetzgeber entwickelten verfassungsgerichtlichen Grundsätze überhaupt auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, weil jedenfalls die Differenzierung zwischen insolventen und nicht insolventen Antragstellern auch danach gerechtfertigt wäre.

Grundsätzlich verstoßen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen nicht allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Typisierung bedeutet, bestimmte, in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Normgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Eine typisierende Gruppenbildung liegt zudem nur vor, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind. Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Begünstigung bzw. Belastung stehen. Die Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Der Spielraum für Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben außerhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.5.2013 - 2 BvR 909/06 u.a. -, Rn. 86-88 mit weiteren Nachweisen).

Der Anknüpfungspunkt für die Typisierung - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - ist im Zweck der Förderrichtlinie insofern angelegt, als dass bei wirtschaftlich unzuverlässigen Antragstellern das Erreichen des Förderzwecks in Frage steht. Die mit der Typisierung verbundene Härte und Ungerechtigkeit, dass unter Umständen insolvente Antragsteller ausgeschlossen werden, obwohl in ihrem Einzelfall ausnahmsweise das Erreichen des Förderziels nicht gefährdet ist, wäre nur unter hohem Verwaltungsaufwand vermeidbar, der in keinem angemessen Verhältnis zum Gesamtbetrag der in Rede stehenden Zuwendung von 30.000 EUR stehen würde. Die Beklagte müsste dazu eine intensive Prüfung der konkreten Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchführen und eine mit erheblichen Unsicherheiten und Schwierigkeiten verbundene Prognose über die wirtschaftliche Perspektive des Insolvenzverfahrens erstellen. Beides würde eine detaillierte Information durch den Insolvenzverwalter über den Hintergrund und den Verlauf des Insolvenzverfahrens sowie erheblichen insolvenzrechtlichen Sachverstand auf Seiten der Beklagten voraussetzen. Zudem sind solche Ausnahmefälle auf Grund der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen (drohenden) Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung nur unter relativ unwahrscheinlichen Annahmen denkbar. Weiterhin wiegt der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG - wie dargestellt - hier nicht besonders schwer.

2. Die danach gegebene sachangemessene Rechtfertigung der Ungleichbehandlung insolventer und nicht insolventer Antragsteller entfällt schließlich nicht mit Blick auf widerstreitende einfachgesetzliche Regelungen, die der Förderrichtliniengeber beim Erlass der Förderrichtlinie nach Art. 20 Abs. 3 Halbsatz 2 GG zu beachten hat. Entgegen der Auffassung des Klägers vermag der Senat den hier in Betracht zu ziehenden Regelungen des § 1 Satz 1 InsO, des § 12 GewO und des § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB und auch den in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen nicht die allgemeine Forderung oder auch nur Erwartung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass die öffentliche Hand durch die Gewährung von Zuwendungen generell aktiv an der Sanierung insolventer Antragsteller mitwirkt.

a. Nach § 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO dient ein Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.1.2013 - IX ZR 172/11 -, Rn. 8; Kayser/Thole, InsO, 8. Aufl., § 1 Rn. 2 ff. mit weiteren Nachweisen). Dieses Verfahrensziel wird nach § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 InsO erreicht, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Unabhängig davon, ob Liquidation und Sanierung nach § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 InsO überhaupt gleichrangig sind (vgl. hierzu Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 1 Rn. 85 mit weiteren Nachweisen), stellt sich die Sanierung eines insolventen Unternehmens danach jedenfalls nicht als Selbstzweck dar; sie ist allein ein zulässiges Mittel zur Erreichung der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), BT-Drs. 17/5712, S. 17; vgl. auch Kayser/Thole, a.a.O., § 1 Rn. 5).

Die primäre Ausrichtung des Insolvenzverfahrens auf die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung und die der Eröffnung jedes Insolvenzverfahrens inhärente Unsicherheit über die Zukunft eines insolventen Zuwendungsempfängers lassen daher eine Förderrichtlinienbestimmung durchaus zu, die diesen im Regelfall ohne weitere Prüfung von einer auf die dauerhafte und nachhaltige Sicherung eines bestimmten Ziels ausgerichteten Zuwendung ausschließt.

Hinzu kommt, dass Sinn und Zweck staatlicher Zuwendungen ersichtlich nicht die Vergrößerung der Insolvenzmasse, sondern die zweckentsprechende Mittelverwendung sind. Diese ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch schon deshalb gefährdet, weil ausgezahlte Zuwendungen als während des Verfahrens erlangtes Vermögen gemäß § 35 Abs. 1 InsO der Insolvenzmasse zuzurechnen sind und daher nach § 53 InsO vorrangig der Befriedigung der Masseverbindlichkeiten (§§ 54, 55 InsO) und anschließend der (quotalen) Befriedigung der sonstigen Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) dienen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 13.3.2008 - 16 A 78.06 -, [...] Rn. 32). Es ist danach keineswegs sichergestellt, dass Zuwendungen, die an ein Unternehmen ausgezahlt werden, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, überhaupt entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden können, da dies vom Umfang der Insolvenzmasse und der (sonstigen) Masseverbindlichkeiten sowie davon abhängt, ob die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks begründeten Forderungen Masseverbindlichkeiten oder sonstige Insolvenzverbindlichkeiten darstellen. Selbst wenn ersteres der Fall ist, kann es bei Masseunzulänglichkeit immer noch dazu kommen, dass diese Forderungen nicht vollständig befriedigt werden können (vgl. § 209 InsO) und damit die Zuwendung im Ergebnis nicht vollständig zweckentsprechend verwandt wird. Darüber hinaus kann im Falle einer übertragenden Sanierung, d.h. der Fortführung des Unternehmens durch Veräußerung und Übertragung des Geschäftsbetriebs an einen Dritten - wie hier zum 1. September 2014 geschehen -, eine danach erfolgende Auszahlung der Zuwendungsmittel an die Förderantragstellerin ohnehin nur noch die an die Masse- bzw. Insolvenzgläubiger zu verteilende Insolvenzmasse mehren, jedoch nicht mehr zur Erreichung des Zuwendungszwecks - im vorliegenden Fall des nachhaltigen Betriebs des Mehrgenerationenhauses - eingesetzt werden.

Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Förderrichtliniengeber fehlerhaft von der unzutreffenden Grundannahme ausgegangen wäre, dass das Insolvenzverfahren primär auf die Liquidation ausgerichtet sei. Abgesehen davon, dass die Insolvenzordnung zum 1. Januar 1999 und damit lange vor der am 17. November 2011 erlassenen Förderrichtlinie in Kraft getreten ist und die in § 1 InsO geregelten Grundsätze des Insolvenzverfahrens dem Richtliniengeber daher bekannt gewesen sein dürften, ist für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht die Gleichrangigkeit der zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung einsetzbaren Mittel - Liquidation oder Sanierung -, sondern die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einhergehende Gefährdung des Unternehmensfortbestands sowie die darin zum Ausdruck kommende finanzielle Unzuverlässigkeit des Förderantragstellers entscheidend.

b. Nach § 12 Satz 1 GewO finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ermöglichen, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, während eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Diese Vorschrift dient der Konfliktlösung zwischen den Zielen des Insolvenzverfahrens und der Gewerbeüberwachung, indem die insolvenzrechtliche Fortführung eines Unternehmens durch den Insolvenzverwalter unter der Kontrolle des Insolvenzgerichts nicht durch Eingriffe der Gewerbebehörden konterkariert werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.4.2015 - BVerwG 8 C 6.14 -, Rn. 24; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl., § 12 Rn. 2).

Demgegenüber beruht der Zuwendungsausschluss insolventer Unternehmen nicht auf einer dem geweberechtlichen Einschreiten vergleichbaren Sach- und Interessenlage. Zuwendungs- und Gewerbeaufsichtsrecht verfolgen grundlegend unterschiedliche Zielsetzungen. Während die der Leistungsverwaltung zuzuordnenden Zuwendungen der Erfüllung bestimmter, im staatlichen Interesse stehender Zwecke durch außerhalb der Bundesverwaltung stehende Stellen dienen (vgl. § 23 BHO), sind gewerberechtliche Aufsichtsmaßnahmen als Teil der Eingriffsverwaltung auf den Schutz der Allgemeinheit vor gewerbeordnungswidrigem Verhalten ausgerichtet. Es mag zwar sein, dass ein Zuwendungsausschluss mittelbar die Fortführungschancen des betroffenen Unternehmens mindert. Jedoch umfasst der Schutzweck des Zuwendungsrechts nicht die finanzielle Konsolidierung wirtschaftlich angeschlagener Unternehmen. Auch § 12 Satz 1 GewO fordert von der öffentlichen Hand nicht, durch die Gewährung von Zuwendungen aktiv an der Sanierung insolventer Unternehmen mitzuwirken. Die Vorschrift soll allein verhindern, dass gewerberechtliche Aufsichtsmaßnahmen der Sanierung entgegenstehen. Weiterhin greift die Versagung einer Zuwendung nicht in ein bestehendes Recht ein, sondern gewährt lediglich eine begehrte Rechtsposition nicht.

c. Nichts anderes ergibt sich aus vergaberechtlichen Grundsätzen und der durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) neu eingefügten Bestimmung in § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB.

Zwar mag nach der Judikatur der Vergabesenate der Ausschluss eines Bieters von einem Vergabeverfahren allein wegen der Eröffnung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens und der damit verbundenen "abstrakten Gefahrenlage" unzulässig und eine einzelfallbezogene Beurteilung der Risiken einer Beauftragung geboten (gewesen) sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 30.5.2012 - 1 Verg 2/12 -, Rn. 22; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.12.2006 - VII-Verg 56/06 -, Rn. 18; Heuvels, Die Beteiligung insolventer Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen, in: ZIP 2014, 397 ff.). Auch deutet § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB darauf hin, dass öffentliche Auftraggeber insolvente Unternehmen nur fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (anhand der konkreten individuellen Umstände) von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen dürfen.

Jedoch bestehen zwischen der Vergabe öffentlicher Aufträge und öffentlichen Zuwendungen erhebliche Unterschiede in Hinblick auf Zielsetzung und Ausgangssituation. Vergabeverfahren dienen der Beschaffung von Wirtschaftsgütern durch die öffentliche Hand bei einem Privaten im Wege eines transparenten und diskriminierungsfreien Bieterwettbewerbs (vgl. § 97 GWB). Während der Staat durch die öffentliche Auftragsvergabe den eigenen Bedarf an Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt deckt, verfolgt er mit der Gewährung von Zuwendungen bestimmte förderpolitische Ziele, ohne dass damit eine unmittelbare Gegenleistung korrespondiert. Auch ist die Risikoverteilung bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags an ein insolventes Unternehmens eine andere als bei der Gewährung einer Zuwendung an ein solches Unternehmen. Während der im Vergabeverfahren erfolgreiche Auftragnehmer die Gegenleistung - das Entgelt - üblicherweise erst nach Leistungserbringung erhält, d.h. der öffentliche Auftraggeber nicht in Vorleistung tritt, erfolgt die Mittelzuteilung in der Regel, bevor die Erreichung des Zuwendungszwecks feststeht. Im Zuwendungsrecht ist die Bewilligungsbehörde daher bei Zweckverfehlung regelmäßig auf den nachträglichen Widerruf (§ 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG) und die gegenüber einem insolventen Unternehmen nur erschwert oder (teilweise) überhaupt nicht durchsetzbare Rückforderung angewiesen. Das gilt wegen der Gefahr der Masseunzulänglichkeit selbst dann, wenn es sich bei dem Rückforderungsanspruch um eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 InsO handelt, zumal diese als sonstige Masseverbindlichkeiten zumindest gegenüber den Kosten des Insolvenzverfahrens nachrangig zu befriedigen sind (§ 209 Abs. 1 InsO). Dementsprechend kommt der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegebenen Gefährdung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zuwendungsrecht eine größere Bedeutung als im Vergaberecht zu.

II. Die Versagung der Zuwendung leidet auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO.

Die nach Nr. 1 der Förderrichtlinie im Ermessen des beklagten Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben liegende Entscheidung über die Gewährung der Zuwendung ist durch Nr. 3 Satz 2 der Förderrichtlinie dahin intendiert, Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, eine Förderung nicht zu gewähren. Zwar lässt die Vorschrift ihrem Wortlaut nach ("wird keine Förderung gewährt") keinen Spielraum für die Berücksichtigung besonderer, atypischer Fälle. Gleichwohl ist die Berücksichtigung atypischer Fälle möglich. Denn ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen daher Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Sie dürfen daher nicht so weit gehen, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.2008 - BVerwG 5 B 36.08 -, Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Verwaltungsvorschriften vermögen das vorrangige Gesetzesrecht nicht zu verdrängen und die Behörde deshalb nicht von der Verpflichtung zu entbinden, gegebenenfalls auch abweichend von den Richtlinien zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.9.1998 - BVerwG 5 B 24.98 -, [...] Rn. 4 mit weiteren Nachweisen).

Entscheidet sich die Behörde aber für den intendierten Regelfall, bedarf es im Ablehnungsbescheid keiner Darstellung von Ermessenserwägungen und auch sonst keiner Begründung der Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - BVerwG 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57; Urt. v. 25.9.1992 - BVerwG 8 C 68.90 u.a. -, BVerwGE 91, 82, 90; Beschl. v. 28.8.1980 - BVerwG 4 B 67.80 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 10.2.2011 - 12 LB 318/08 -, Rn. 24; Beschl. v. 23.8.2007 - 5 LA 123/06 -, Rn. 12). Nur dann, wenn die Behörde eine vom intendierten Regelfall abweichende Ausnahme bejaht, muss sie ihre Ermessensbetätigung begründen und die ihr Ermessen lenkenden Erwägungen darstellen (vgl. Ziekow, VwVfG, 2. Aufl., § 39 Rn. 6).

Ungeachtet der Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall hier überhaupt vorliegt, sind der Bescheid vom 2. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 7. November 2013 danach jedenfalls nicht schon wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 VwVfG formell rechtswidrig. Die Beklagte durfte sich vielmehr auf den vom Gesetz vorgezeichneten Regelfall zurückziehen und ohne weitere Erwägungen und nähere Begründung den Antrag ablehnen. Denn das Ermessen ist nur für die behördliche Entscheidung eröffnet, ob und inwieweit bei Vorliegen eines Ausnahmefalls die Zuwendung gewährt wird. Die dem vorgelagerte Frage, ob überhaupt ein Ausnahmefall vorliegt, der eine solche Ermessensentscheidung ermöglicht und gebietet, unterliegt hingegen als Rechtsvoraussetzung einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.1992 - BVerwG 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275, 280 (zu § 21 Abs. 4 SchwBG); Senatsbeschl. v. 3.3.2016 - 8 LA 144/15 -, V.n.b.).

Zudem ergibt sich aus der im Widerspruchsbescheid vom 7. November 2013 von der Beklagten verwendeten Formulierung ("Durch die Regelung in der Förderrichtlinie war das Ermessen der Bewilligungsbehörde gebunden, eine Ausnahmeregelung ist in der Förderrichtlinie nicht vorgesehen.") ein nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlicher Ermessensfehler nicht. Denn selbst wenn diese Formulierung, wie es der Kläger meint, auf einen Ermessensausfall hindeuten sollte, wäre dieser im vorliegenden Fall des intendierten Ermessens unschädlich (vgl. Senatsbeschl. v. 3.3.2016, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.10.2011 - OVG 6 B 8.09 -, [...] Rn. 45; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.2.2006 - 2 M 211/05 -, Rn. 7).

Schließlich liegt ein atypischer Fall, der ein Abweichen von der ermessenslenkenden Vorschrift in Nr. 3 Satz 2 der Förderrichtlinie gebieten würde, hier auch nicht vor.

Ein atypischer Fall ist gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten.

Der Kläger hat solche außergewöhnlichen Umstände weder im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren dargelegt, noch sind derartige Besonderheiten sonst ersichtlich. Allein die vorgetragene günstige Fortführungsprognose des Mehrgenerationenhauses, die liquiden Mittel für dessen laufenden Betrieb und dessen fortgesetzter Betrieb ohne Fördermitteleinsatz bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung stellen keine außergewöhnlichen Umstände, sondern eine Situation dar, die auf eine Vielzahl von im Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmen zutrifft. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat - wie bereits erläutert - eben nicht zwangsläufig die Abwicklung des Unternehmens zur Folge. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens kann ein wirtschaftlich angeschlagenes Unternehmen auch saniert werden. Das wird schon aus den in § 1 Satz 1 InsO aufgeführten Grundsätzen des Insolvenzverfahrens deutlich, die die Wahl der Mittel zur Erreichung des Hauptzwecks - der Gläubigerbefriedigung - offen anlegen. Neben der Abwicklung kommt dabei auch der Erhalt des Unternehmens in Betracht. Dementsprechend kann nicht die Rede davon sein, dass das wirtschaftlich völlig perspektivlose und daher zwangsläufig zu liquidierende Unternehmen den Regelfall der Insolvenz und das wirtschaftlich zwar angeschlagene, jedoch grundsätzlich sanierungsfähige Unternehmen den Ausnahmefall darstellt. Abgesehen davon hat der Insolvenzverwalter das Unternehmen bis zur Gläubigerversammlung, die mit Ausnahme des in § 158 InsO geregelten Falls gemäß § 157 Satz 1 InsO allein zur Entscheidung über die Stilllegung befugt ist, grundsätzlich fortzuführen. Die zumindest temporäre Unternehmensfortführung ist daher der in der Insolvenzordnung vorgesehene Regelfall.

Auch der Umstand, dass hier eine übertragende Sanierung als Mittel der Gläubigerbefriedigung gewählt worden ist, spricht gegen die Annahme eines atypischen Falls, weil sich dadurch die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundene Gefährdung des Unternehmensfortbestands und damit der zweckentsprechenden Mittelverwendung realisiert hat.

Darüber hinaus beziehen sich die klägerischen Ausführungen zur Fortführungsprognose und zum weiteren Geschäftsbetrieb nur auf einen Teilbetrieb der Förderantragstellerin, nämlich das streitbefangene Mehrgenerationenhaus. Für die Förderfähigkeit ist jedoch die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Förderantragstellerin insgesamt entscheidend. Insofern stellt es keine außergewöhnliche Situation dar, dass ein Teilbetrieb unter wirtschaftlich guter Prognose weiterbetrieben werden kann, das Unternehmen insgesamt jedoch zahlungsunfähig ist. Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, sagt das Vorhandensein liquider Mittel aus der Insolvenzmasse für den laufenden Betrieb eines insolventen Unternehmens - hier nach Angaben des Klägers 500.000 EUR - auch wenig über dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus, weil deren Höhe im Verhältnis zu dem Gesamtumsatz und den Gesamtverbindlichkeiten des Unternehmens zu bewerten ist. Zudem werden die die Zahlungsunfähigkeit auslösenden Schulden mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst zu Insolvenzverbindlichkeiten, deren (quotale) Befriedigung erst am Ende des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Verteilung der Insolvenzmasse erfolgt (vgl. §§ 187ff. InsO).

Nur am Rande sei noch bemerkt, dass der diesbezügliche klägerische Vortrag sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren nicht über pauschale Behauptungen hinausgeht. Das gilt insbesondere für das durch nichts belegte Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass eine hundertprozentige Gläubigerbefriedigung aus der Insolvenzmasse in Aussicht stehe. Die substantiierte Darlegung, weshalb hier von einer atypischen Konstellation auszugehen sein soll, wäre jedoch Aufgabe des Klägers gewesen, zumal er als Insolvenzverwalter über die entsprechenden Kenntnisse verfügt.

Ein atypischer Fall ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich des Förderzeitraums 2012 von einem Widerruf des diesen Zeitraum betreffenden Zuwendungsbescheids abgesehen hat. Zum einen lässt sich darauf kein schutzwürdiges Vertrauen gründen, auch im folgenden Förderzeitraum eine Zuwendung zu erhalten. Dem Schreiben der Beklagten vom 31. Oktober 2012 lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Weiterförderung nur das Jahr 2012 betreffen soll. Zum anderen handelt es sich bei der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor und nach Bewilligung der Zuwendung um unterschiedliche Verfahrenssituationen. Im ersten Fall hat der Förderantragsteller - anders als im zweiten Fall - noch keine geschützte Rechtposition erhalten. Das ist bei der Ausübung des Widerrufs- bzw. Bewilligungsermessens zu berücksichtigen. Im Übrigen bestünde, selbst wenn die Beklagte ihr Widerrufsermessen fehlerhaft ausgeübt haben sollte, im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Fehlerwiederholung ("keine Gleichheit im Unrecht"; vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1993 - BVerwG 8 C 20.92 -, Rn. 14).