Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.02.2020, Az.: 10 PA 166/19
Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfebeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.02.2020
- Aktenzeichen
- 10 PA 166/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 14.05.2019 - AZ: 5 A 48/17
Rechtsgrundlagen
- § 166 VwGO
- § 115 ZPO
- § 120a Abs 3 S 1 ZPO
- § 120 Abs 1 S 2 ZPO
- § 127 Abs 3 S1 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Leistet der prozesskostenhilfebedürftige Kläger auf die im (inzwischen) rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren angefochtenen Bescheid festgesetzten Kosten monatliche Raten, sind diese bei der Entscheidung über die Beschwerde der Landeskasse gegen die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Raten für die Finanzierung eines nach Beantragung von Prozesskostenhilfe neu angeschafften Pkw können, auch wenn der Beteiligte aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen auf die Nutzung eines Pkw angewiesen ist, nur dann einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen des Beteiligten stehen.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 5. Kammer - vom 14. Mai 2019 geändert:
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung in Höhe von monatlich 23,00 € ab dem 1. Oktober 2020 für den 1. Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt B. aus A-Stadt am Harz beigeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Bezirksrevisor, das Land Niedersachsen bzw. die Landeskasse vertretend, wendet sich gegen die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin.
Die Klägerin wurde mit Bescheid der C. vom 12. Dezember 2016 zur Erstattung der Kosten für die Beerdigung ihres Vaters in Höhe von 2399,30 € herangezogen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin im Januar 2017 vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Die Klägerin gab zu ihren Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt der Antragstellung an, einen Pkw „Ford KA“, Erstzulassung im Oktober 2011, mit einer Laufleistung von ca. 43.000 km zu besitzen (Blatt 6 PKH Heft). Diesen gab sie im Januar 2018 im Zuge des Erwerbs eines Pkw der Marke „Opel Adam“, Erstzulassung April 2017, mit 4000,00 € in Zahlung. Zur Finanzierung der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs nahm die Klägerin einen Ratenkredit in Höhe von 8899,00 € auf, den sie mit monatlichen Raten in Höhe von 219,00 € bedient (Blatt 82 PKH Heft).
Das Verwaltungsgericht bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom 14. Mai 2019 unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ratenfreie Prozesskostenhilfe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 12. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde des Bezirksrevisors vom 11. Juni 2019. Mit Beschluss vom 31. Juli 2019 half das Verwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juni 2019 nicht ab.
Mit Urteil vom 21. Juni 2019 wies das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren die Klage ab, soweit durch den angefochtenen Bescheid Kosten in Höhe von 891,30 € festgesetzt worden waren. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel ein. Im August 2019 einigten sich die Klägerin und die C. darauf, dass die Klägerin den danach geschuldeten Betrag in Höhe von 891,30 € beginnend ab dem 1. September 2019 in 11 Monatsraten à 75,00 € und einer Abschlussrate in Höhe von 66,30 € begleichen darf.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch darum, ob die Raten für den Kredit zur Anschaffung des neuen Pkw im Januar 2018 sowie die monatlichen Raten auf die durch den angefochtenen Bescheid festgesetzte Zahlungspflicht in Höhe von noch 891,30 € als Belastung und somit als einkommensmindernd anzuerkennen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde hat weit überwiegend keinen Erfolg.
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Beschwerde der Staatskasse statthaft, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat.
Die danach statthafte Beschwerde, mit der das Land Niedersachsen bzw. die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor (Abschnitt VII.2 d. Gem. RdErl. d. StK u. sämtl. Min. v. 12.07.2012 über die Vertretung des Landes Niedersachsen – 201-01461/03 –, Nds. MBl. 2012 Nr. 26, S. 578; Nds. Rpfl. 2012 Nr. 9, 273; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15.09.2017 (Nds. MBl. 2017 Nr. 39, S. 1288)), die Anordnung einer Ratenzahlung begehrt, ist im Wesentlichen unbegründet.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Das gilt auch im Beschwerdeverfahren. Veränderungen der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse seit Antragstellung sind zu berücksichtigen (Groß in Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Rn. 137; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 132).
1. Gemessen daran ist aber die zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin bediente Abzahlungsverpflichtung gegenüber der C. in Höhe von 75,00 € monatlich zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass die Klägerin gegenwärtig keine Raten zu leisten hat, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats weder über einsetzbares Einkommen noch Vermögen verfügt.
a) Der Berücksichtigung der genannten Zahlungsverpflichtung kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg entgegenhalten, neue Verbindlichkeiten, also Verbindlichkeiten, die in Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten aufgenommen werden, seien nur zu berücksichtigen, soweit diese der Finanzierung von Bedarfen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO, also von Mehrbedarfen nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch dienen würden. Dieses Argument verfängt bereits deshalb nicht, weil es sich bei der Verbindlichkeit um keine neue Verbindlichkeit im zuvor genannten Sinne handelt. Vielmehr war die Zahlungspflicht gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bereits (spätestens) mit Erlass des angefochtenen Bescheids vom 12. Dezember 2016 begründet worden, bestand somit bereits vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Antragstellung auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Die Forderung wurde zu diesem Zeitpunkt lediglich nicht bedient, weil die Klägerin den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hielt. Dies stand deren Berücksichtigung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegen. Denn Schulden dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie getilgt werden (Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 115 ZPO, Rn. 44). Nach Abschluss der ersten Instanz hat die Klägerin die Tilgung dieser Verbindlichkeit aber aufgenommen, sodass sie zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt berücksichtigt werden muss.
b) Unzutreffend ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe müsse ungeachtet der Berücksichtigung der Zahlung der entstandenen gegnerischen Kosten oder der streitigen Forderung erfolgen. Soweit der Beklagte damit meint, der Ausgang des Rechtsstreits dürfe bei der Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht berücksichtigt werden, trifft dies nicht zu. Dem steht bereits § 120 a Abs. 3 Satz 1 ZPO entgegen. Danach kann eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die gemäß § 120 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu einer Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen führen kann, insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Auch wenn diese Regelung unmittelbar nur den Fall erfasst, dass sich durch den Prozessausgang die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Partei infolge einer ihr günstigen gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs verbessert haben, soll durch diese Regelung „die Bedeutung des Prozessausgangs und seiner wirtschaftlichen Folgen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe betont werden“ (BT-Drs. 17/11472). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kann demnach ein der prozesskostenarmen Partei günstiges Ergebnis des Verfahrens nach dessen Abschluss zur Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen führen. Das Gleiche muss aber dann erst recht gelten, wenn eine solche Änderung bereits zum Zeitpunkt der Erst-Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag eingetreten ist, und auch dann, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse infolge bzw. zeitlich nach Abschluss des Prozesses verschlechtert haben.
c) Das weitere Argument des Beschwerdeführers, die Prozesskostenhilfe diene nicht der Schuldentilgung an die beklagte Partei, überzeugt ebenfalls nicht.
Durch die Gewährung von ratenfreier Prozesskostenhilfe werden der Klägerin keine finanziellen Mittel zugeleitet, die diese zur Schuldentilgung gegenüber der C. einsetzen könnte. Ihr wird lediglich ein Zahlungsaufschub gegenüber der Landeskasse gewährt. Nach den gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschriften der ZPO besteht für den prozesskostenarmen Beteiligten auch keine Verpflichtung, vorhandene Mittel vorrangig zur Tilgung der von der Staatskasse vorfinanzierten Prozesskosten anstelle der Tilgung alter Verbindlichkeiten einzusetzen (vgl. für infolge eines erfolgreichen Prozesses erlangtes Vermögen BGH, Urteil vom 21.09.2006 – IX ZB 305/05 –, juris Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 24.05.2007 – 4 W 104/07 –, juris Rn. 4, und vom 26.06.2007 – 7 W 51/07 (L) –, juris Rn. 6).
2. Nach Ablauf der Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber der C. wird die Klägerin allerdings Raten zu erbringen haben.
Die Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber der C. endet am 1. September 2020. Zu diesem Zeitpunkt wird die Klägerin die 12. Rate (Schlussrate) in Höhe von 66,30 € aller Voraussicht nach begleichen. Ab dem Folgemonat wird die Klägerin monatlich über ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 47,56 € verfügen.
Die daraus resultierenden monatlichen Zahlungen sind jetzt schon festzusetzen. Setzt das Gericht nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass diese Belastungen bis zum Ablauf von 4 Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind. Diese Festsetzung künftiger Raten unterfällt daher nicht dem Abänderungsverfahren gemäß § 120 a ZPO. Dies widerspräche der Zielsetzung des § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO, möglichst alle die Ratenhöhe betreffenden Streitigkeiten schon im Erst-Bewilligungsverfahren zu klären. Eine Änderung der Ratenhöhe kann im Übrigen nicht nachträglich gemäß § 120 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO erfolgen, wenn die wegfallende Belastung – wie hier – 100,00 € nicht übersteigt.
Die Klägerin kann dagegen nicht geltend machen, dass über den Monat September hinaus die monatlichen Raten in Höhe von 219,00 €, die sie für die Finanzierung des neu angeschafften Fahrzeugs aufwendet, vom einzusetzenden Einkommen abzusetzen sind, mit dem Ergebnis, dass sie auch nach Wegfall der monatlichen Zahlungsverpflichtung in Höhe von 75,00 € über kein einsetzbares Einkommen verfügen würde.
Anders als die Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber der C. handelt es sich bei dieser Ratenzahlungsverpflichtung um eine neue Verbindlichkeit.
Darlehensschulden und Abzahlungsverpflichtungen, welche ein Beteiligter in Kenntnis bestehender oder bevorstehender Verfahrenskosten aufgenommen hat bzw. die er in Ansehung des Prozesses oder – wie hier – nach dessen Aufnahme eingegangen ist, sind in der Regel nicht als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.4 ZPO zu berücksichtigen. Der Beteiligte hat sich in seiner Lebensführung grundsätzlich darauf einzustellen, dass er entstehende oder entstandene Prozesskosten zu tragen hat. Ausnahmsweise sind solche Verbindlichkeiten jedoch berücksichtigungsfähig bei sogenannten lebenswichtigen oder lebensnotwendigen Schulden, wozu auch Verbindlichkeiten zählen, die aufgrund einer sittlichen Verpflichtung oder zumindest auch aufgrund beruflicher Notwendigkeit entstanden sind. Es ist darauf abzustellen, ob es sich um für den persönlichen oder zumindest auch für den beruflichen Bedarf notwendige Anschaffungen handelt, die entweder nicht aufschiebbar oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig sind (LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom 06.03.2012 – 14 Ta 48/12 –, juris Rn. 9). Die Tilgungsraten müssen zudem in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen des Beteiligten stehen (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl. 2014, Rn. 294; Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 115 ZPO Rn. 44; Groß in Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 69).
Die Klägerin verwendet das angeschaffte Fahrzeug zumindest auch für die Arbeitswege und ist hierauf auch gesundheitlich angewiesen. Das steht zwischen den Beteiligten mittlerweile außer Streit. Auch von Amts wegen ist hiergegen nichts zu erinnern.
Es ist aber zum einen nicht erkennbar, dass eine Ersatzanschaffung für das bei Antragstellung vorhandene Fahrzeug erforderlich war. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass das Fahrzeug zum Verkaufszeitpunkt eine Laufleistung von nur rund 45.000 km aufwies und lediglich 6,5 Jahre alt war. Die Klägerin argumentiert, dass größere Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug anstanden und somit die Inzahlunggabe und der Erwerb eines Ersatzfahrzeugs wirtschaftlich geboten gewesen seien. Sie hat aber auf mehrfache Rüge des Beschwerdeführers, diese Arbeiten seien nicht näher spezifiziert worden, nicht dargelegt, welche Instandsetzungen und welche damit verbundenen Kosten zu erwarten waren. Zudem spricht der Ankaufspreis von 4000,00 € dagegen, dass Reparaturarbeiten anstanden, die den Fahrzeugwert erreichten oder gar überstiegen. Auf dem bekannten Gebrauchtwagen-Forum mobile.de wird der Wert eines etwa 6,5 Jahre alten „Ford Ka“ mit etwa 3500,00 € bis 4000,00 € taxiert.
Zum anderen steht die Darlehensrate in Höhe von 219,00 € monatlich, die etwa einem Fünftel des Monatseinkommens der Klägerin entspricht, nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den monatlichen Einkünften der Klägerin in Höhe von netto ca. 1000,00 €. Der Klägerin ist daher zuzumuten, die Raten, die sie für die Finanzierung des Fahrzeugs aufwendet, vorrangig zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen.
3. Insgesamt stellen sich für die unterschiedlichen Zeiträume die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin wie folgt dar:
Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO sind die Beträge maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Da das Bewilligungsverfahren erst mit Bekanntgabe dieses Beschlusses endet, sind die seit dem 1. Januar 2020 geltenden Beträge gemäß der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020 – PKHB vom 20. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2942) in die Berechnung einzustellen. Daraus resultieren die höheren Freibeträge, die von den vom Bezirksrevisor zugrundegelegten Beträgen zu Gunsten der Klägerin abweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Für die Beschwerde fällt gemäß Nr. 5502 Abs. 1 GKG-VV eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € an. Zu deren Ermäßigung besteht kein Anlass, da die Beschwerde überwiegend erfolglos ist (vgl. Nr. 5502 Abs. 2. GKG-VV).
Nach § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).