Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.02.2020, Az.: 9 LB 132/17

Allwetterbad; Anliegerstraße; Ausbaubeitrag; Ausbaubeitragsrecht; Ausbaumaßnahme; Ausbauprogramm; Bauprogramm; Begründungsanforderungen; Betrachtungsweise, natürliche; Bindung: Verwaltungspraxis, rechtswidrig; Durchgangsstraße; Einschätzungs- und Ermessensspielraum: Ausbaumaßnahme; Erreichbarkeitsanforderungen; Erscheinungsbild; Erschließungsanlage, selbständige; Erschließungsanlage, vorhandene; Erweiterungsbau; Gebäude; Gebäude, selbständiges; Gebäudekomplex; Gehweg; Gehwege, beidseitig; Gemeinschaftseinrichtung; Grünanlagen, selbständige; Grünanlagen, unselbständige; Grunderwerbskosten; Grunderwerbskosten, berücksichtigungsfähig; Grundstücks- und Straßenentwässerung; Heilung: Beitragsrecht; Herstellung, erstmalige; Ingenieurleistungen; Ingenieurskosten; Kerngebiet; Kerngebietscharakter; Kompensation; Mindestanforderung; Mindestwegbreite; Regime: Erschließungsbeitragsrecht; Straßenbegleitflächen, unselbständige; Straßenbegleitgrün, unselbständiges; Straßenentwässerung; Stützmauern; Teilbarkeit, regionale; Teilbereich, untergeordneter; Teileinrichtungsprogramm, satzungsmäßiges; Teilstreckenausbau; Trau und Glauben; Umwandlung: Gehweg (Geh- und Radweg); Verkehrsbedeutung, andere; Verschmälerung; Verteilung; Vollgeschoss; Vollgeschossmaßstab; Vorausverzicht; Zusammenhang, funktionaler; Zusicherung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.02.2020
Aktenzeichen
9 LB 132/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 72021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.02.2017 - AZ: 2 A 1108/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Bestimmung der öffentlichen Einrichtung bei vor dem 29. Juni 1961 errichteten und später in ihrem Verlauf veränderten Straßen.

a) Eine vorhandene Erschließungsanlage i. S. d. § 242 Abs. 1 BauGB setzt insbesondere voraus, dass bis zum 29. Juni 1961 eine ausreichende Ausleuchtung der Straße zur Ermöglichung eines ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehrs vorhanden war (vorliegend nicht feststellbar).

b) Bestimmt die Regelung über die Merkmale der endgültigen Herstellung in einer Erschließungsbeitragssatzung, dass die Straße Gehwege mit fester Decke, d. h. mit einer Decke aus Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise aufweisen müsse, sind darunter nach der Senatsrechtsprechung beidseitige befestigte Gehwege zu verstehen (Bezugnahme auf Senatsbeschluss vom 7.2.1989 – 9 OVG B 131/188 u. a. –).

c) Im Straßenausbaubeitragsrecht weicht der Begriff der öffentlichen Einrichtung ausnahmsweise aus spezifisch ausbaubeitragsrechtlichen Gründen vom erschließungsrechtlichen Anlagenbegriff ab, wenn von dem ausgebauten Straßenzug eine befahrbare, nach Erschließungsbeitragsrecht unselbständige Straße abzweigt, der eine andere Verkehrsbedeutung zukommt als dem Straßenzug selbst (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, u. a. Senatsurteil vom 21.5.2019 – 9 LC 110/17 –).

2. Für die Beurteilung, ob und ggfs. welche beitragsfähige Maßnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG vorliegt, ist regelmäßig eine teileinrichtungsbezogene Betrachtungsweise geboten.

3. Zum beitragsfähigen Teilstreckenausbau bei unterschiedlichen Teil-einrichtungen auf der Gesamtlänge der öffentlichen Einrichtung.

4. Keine Kompensation der Verbesserung eines Gehweges wegen Verschmälerung zugunsten anderer Teileinrichtungen:

a) Eine Verschmälerung der Gehwegbreite in Teilbereichen auf nur 75 cm zugunsten neuer Teileinrichtungen wie Radwegen oder Parkflächen steht einer beitragsfähigen Verbesserung nicht grundsätzlich entgegen.

b) Verbleibt bei beidseitigen Gehwegen auf einer Straßenseite ein Gehweg, der den anfallenden Fußgängerverkehr aufnehmen kann, liegt keine Funktionslosigkeit vor.

5. Die Pflanzung von Bäumen und Anlegung von Pflanzstreifen ist auch dann beitragsfähig, wenn es sich weder um selbständige Grünanlagen gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB noch um unselbstständige Grünanlagen als eigene Teileinrichtung der Straße, sondern um sog. unselbständiges Straßenbegleitgrün handelt. Tritt Straßenbegleitgrün z. B. in Gestalt einer Grünfläche im Rahmen der Gehwegfläche (teilweise) an die Stelle einer sonst üblichen Befestigung bzw. dient es in Gestalt von Bäumen der Auflockerung, wird es in der Regel als (unselbständiger) Bestandteil des Gehweges anzusehen sein und teilt das rechtliche Schicksal dieser Teileinrichtung.

6. Gegenüber der hälftigen Aufteilung der ermittelten Kosten für einen mehreren Zwecken dienenden Regenwasserkanal können sich die Anlieger nicht auf eine angebliche Überdimensionierung berufen, weil in dem Kanal auch das Niederschlagswasser von anderen Straßen und Grundstücken abgeleitet wird.

7. Zur Einbeziehung eines Schwimmbades in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes als Gebäude mit nur einem Vollgeschoss.

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 15. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zum Straßenausbaubeitrag für den Ausbau des Straßenzugs „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ im Gebiet der Beklagten. Sie sind Miteigentümer des Wohngrundstücks Gartenstraße.

Die Straße „An der Handloge“ ist 440 m lang. Sie verläuft von der Kreuzung „Am Hohenberg/Loger Straße/Ritterhuder Straße/An der Handloge“ aus nach Osten und geht in die 325 m lange Gartenstraße über. Diese trifft weiter östlich auf den Klosterkamp. Der nördliche Klosterkamp, der sich in einer Kurve an die Gartenstraße anschließt und nach Nordosten verschwenkt, ist ca. 150 m lang. Er mündet in den Verkehrskreisel „Klosterkamp/Bahnhofstraße/Pappstraße“. Der weitere Teil des Klosterkamps zweigt im Einmündungsbereich der Gartenstraße ungefähr in einem 90-Grad-Winkel nach Südwesten ab und geht an der Kreuzung mit der Straße „Auf dem Kamp“ in die Winkelstraße über; er ist etwa 320 m lang.

An der Straße „An der Handloge“ fanden Ende der 1950er Jahre / Anfang der 1960er Jahre Baumaßnahmen statt, an der Gartenstraße im Jahr 1953, am nördlichen Klosterkamp von der damaligen Kreuzung mit der Bahnhofstraße (den Verkehrskreisel gab es noch nicht) bis etwas südlich der Einmündung der Gartenstraße in den Klosterkamp im Jahr 1955, am mittleren Klosterkamp zwischen der Gartenstraße und der Goethestraße Ende der 1950er Jahre und am südlichen Klosterkamp zwischen der Goethestraße und der Winkelstraße ebenfalls Ende der 1950er Jahre. Damals war die Fahrbahn des nördlichen Klosterkamps noch nicht kurvig verschwenkt in die Gartenstraße hinein ausgebaut. Vielmehr zeigten der nördliche und der südliche Klosterkamp einen nahezu geraden Verlauf und bildeten einen einheitlichen Straßenzug, in den die Gartenstraße einmündete.

Im Jahr 1999 fanden Baumaßnahmen am nördlichen Klosterkamp von der Einmündung der Gartenstraße bis zu dem zugleich errichteten Verkehrskreisel „Klosterkamp/Bahnhofstraße/Pappstraße“ statt. Sie umfassten Kanal- und Straßenausbaumaßnahmen. Auf 150 m Länge wurde ein neuer Regenwasserkanal verlegt. Die Straßenbeleuchtung wurde ersetzt. Die Fahrbahn wurde in einer Breite von 6 m bituminös befestigt und mit einer Asphaltdecke versehen. Eine Verschleißschicht sowie ein Parkstreifen und ein Fußweg auf der östlichen Straßenseite sollten zu einem späteren Zeitpunkt hergestellt werden. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt änderte die Beklagte ihr Bauprogramm und legte stattdessen auf beiden Straßenseiten des nördlichen Klosterkamps jeweils einen Rad- und einen Gehweg an. Seit Ende dieser Baumaßnahmen ist der südliche Teil des Klosterkamps im Kurvenbereich vom nördlichen Klosterkamp abgebunden, während der nördliche Klosterkamp sich im Kurvenbereich als Fortsetzung der Gartenstraße darstellt; die Baumaßnahmen beschränkten sich nicht auf den Streckenverlauf des nördlichen Klosterkamps, sondern erstreckten sich über den Einmündungsbereich einige Meter in den Verlauf des südlichen Klosterkamps hinein.

Der Rat der Beklagten fasste am 3. Oktober 1999 folgenden Beschluss:

„Gemäß § 3 Abs. 3 und 4 Straßenausbaubeitragssatzung vom 20. Juni 1983 wird der I. Abschnitt der Straße ‚Klosterkamp‘ von der fiktiven Verlängerung der südwestlichen Grenze des Flurstücks C. (,Klosterkamp A. ‘) bis zur Mitte des Kreisels zwischen der Straße,Klosterkamp‘ und der,Pappstraße‘ gebildet.“

Die Beklagte erhob für den Ausbau des gebildeten Abschnitts Vorausleistungen auf Straßenausbaubeiträge, deren Zahlung die Kläger bezweifeln. Eine (endgültige) Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen ist für den gebildeten Abschnitt nicht erfolgt.

Zwischen August 2011 und Dezember 2012 ließ die Beklagte den Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße“ von der Kreuzung „Am Hohenberg/Loger Straße/Ritterhuder Straße/An der Handloge“ bis in den Übergang der Gartenstraße in den nördlichen Klosterkamp hinein umgestalten. Vor dem Ausbau wiesen die Straße „An der Handloge“ und die Gartenstraße in diesem Bereich eine ca. 6 m breite Fahrbahn sowie beidseitige, befestigte Gehwege auf und verfügten über eine Straßenentwässerung und -beleuchtung. Es fanden Kanal- und Straßenausbaumaßnahmen statt. Auf ganzer Länge des Straßenzugs wurden neue Regenwasserkanäle und neue Straßenabläufe verlegt. Die Fahrbahn wurde auf ganzer Länge in einer Breite von – wie zuvor – 6 m erneuert und mit einem verstärkten, frostsicheren Untergrund und einer Betonsteinpflasterdecke versehen. Der beidseitig vorhandene Gehweg wurde ausgebaut und erhielt einen frostsicheren Untergrund; in einem Teilbereich – auf der südlichen Seite der Straße „An der Handloge“ – wurde der Gehweg in einen kombinierten Geh- und Radweg umgewandelt. Auf der nördlichen Seite der Straße „An der Handloge“ zwischen der Kreuzung „Am Hohenberg/Loger Straße/Ritterhuder Straße/An der Handloge“ und der Straße „Am Barkhof“ wurde neben dem Gehweg ein separater Radweg errichtet. An der Straße „An der Handloge“ zwischen der Straße „Am Barkhof“ und der Langen Straße wurden teilweise auf der nördlichen und teilweise auf der südlichen Straßenseite Parkflächen angelegt. Auf der nördlichen Seite der Gartenstraße wurden mit Schlacke befestigte Flächen zwischen Gehweg und Fahrbahn errichtet, die ein hälftiges Parken auf der Straße zulassen. Auf der südlichen Seite der Gartenstraße wurden Parkbuchten hergestellt. Der gesamte Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße“ erhielt eine neue Straßenbeleuchtung. Teilweise wurden am Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße“ Stützmauern errichtet. Außerdem wurden entlang des Straßenzuges insgesamt 37 Bäume (Spitzahorn) statt der früheren Rosskastanien gepflanzt.

Die Schlussrechnung des Bauunternehmens S vom 31. Dezember 2012 ging bei der Beklagten am 2. Mai 2013 ein, die letzte Unternehmerrechnung für Pflanzarbeiten am 21. Juni 2016.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 hörte die Beklagte die Kläger zur beabsichtigten Heranziehung zum Straßenausbaubeitrag für den Ausbau des Straßenzugs „An der Handloge/Gartenstraße“ – ohne den nördlichen Klosterkamp – in Höhe von 10.879,86 € an. Es folgte eine umfangreiche Korrespondenz zwischen dem früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger und der Beklagten.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2015 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern für den Ausbau des Straßenzugs „An der Handloge/Gartenstraße“ einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 8.767,46 € fest. Sie legte einen beitragsfähigen Aufwand („Kosten umlagefähig“) in Höhe von 1.336.541,55 € und einen umlagefähigen Aufwand („Anteil Anlieger“) in Höhe von 477.365,70 € zugrunde. Berücksichtigt wurden nur Aufwendungen für die Baumaßnahmen 2011/12 ohne den nördlichen Klosterkamp. Die genannten Beträge ermittelte die Beklagte nach einer im Bescheid abgedruckten Tabelle wie folgt:

Art der Baumaßnahme

Kosten

Kosten umlagefähig

Anteil Anlieger %

Anteil Anlieger

Anteil Stadt

Regenwasser

415.391,07 €

207.695,54 €

40    

83.078,21 €

124.617,33 €

Fahrbahndecke

436.683,70 €

436.683,70 €

30    

131.005,11 €

305.678,59 €

Fahrbahnunterbau

115.212,95 €

115.212,95 €

30    

34.563,89 €

80.649,06 €

Parkstreifen

16.725,73 €

16.725,73 €

60    

10.035,44 €

6.690,29 €

Geh- und Radweg

59.343,16 €

59.343,16 €

40    

23.737,26 €

35.605,90 €

Gehweg

175.147,08 €

175.147,08 €

50    

87.573,54 €

87.573,54 €

Stützwände

136.669,56 €

136.669,56 €

30    

41.000,87 €

95.668,69 €

Ingenieurleistungen

108.037,77 €

108.037,77 €

30    

32.411,33 €

75.626,44 €

Grunderwerb

18.256,63 €

15.496,23 €

50    

7.748,12 €

7.748,11 €

Straßenbeleuchtung

65.529,83 €

65.529,83 €

40    

26.211,93 €

39.317,90 €

Straßengrün, Ausstattung

240.374,79 €

0 €     

Summe

1.784.611,87 €

1.336.541,55 €

477.365,70 €

859.175,85 €

Erläuterungen hierzu finden sich in der im Verwaltungsvorgang abgehefteten „Kostenkalkulation Gartenstraße / An der Handloge“ (Beiakte 7). Darin heißt es:

„Regenwasserkanal 50 % Osterholzer Stadtwerke; 50 % Stadt lt. 606/1

Stützwände gehören nach § 3 Straßenausbaubeitragssatzung zur Fahrbahn. Anliegeranteil somit 30 %.

Grunderwerb nach sachlicher Beitragspflicht (7.748,12 €) nicht umlagefähig.

Nicht zugeordnet (102.460,97 €) und Straßenbegleitgrün (135.153,42 €) wird nicht umgelegt und ist somit nicht enthalten.

Die Ingenieurleistungen fallen prozentual jeweils des Bestandteils an. Die Rechnung ist nicht aufgeteilt. Es wird nicht der Prozentdurchschnitt, sondern der geringste Prozentwert auf die Anlieger umgelegt.

Auf dem Grunderwerb wurde der Gehweg gebaut. Anliegeranteil somit 50 %.“

In der Begründung des Bescheids wird ausgeführt: Die Straße „An der Handloge“ und die Gartenstraße seien auf ca. 800 m ausgebaut worden. Die im Einzelnen beschriebenen Baumaßnahmen seien eine Erneuerung und eine Verbesserung der Anlage. Der Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße“ sei eine Durchgangsstraße, so dass die in der Tabelle ausgewiesenen prozentualen Anteile der Ausbaukosten umlagefähig seien. Das Abrechnungsgebiet umfasse die Grundstücke auf beiden Seiten beider Straßen. Die Verteilungsfläche betrage 103.559 m2. Dies führe zu einem Beitragssatz von 4,6096126112 €/m2 (477.365,70 € ./. 103.559 m2). Für das 1.902 m2 große Grundstück der Kläger sei ein Nutzungsfaktor von 1 für ein Vollgeschoss anzusetzen. Dies ergebe einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 8.767,46 € (1.902 m2 x 4,6096126112 €/m2).

Die Kläger haben am 8. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht Stade Klage erhoben. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht:

Der Heranziehungsbescheid sei nicht hinreichend begründet. Ihm sei keine Liste der in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbezogenen Grundstücke mit der jeweiligen Größe und dem jeweiligen Nutzungsfaktor beigefügt.

Die maßgebliche öffentliche Einrichtung umfasse neben dem Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße“ den nördlichen Klosterkamp, den südlichen Teil der von der Straße „An der Handloge“ abzweigenden Straße „Am Barkhof“ und eine weitere Zufahrt zum Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“.

Der Abschnittsbildungsbeschluss von Oktober 1999 sei aus im Einzelnen ausgeführten Gründen unwirksam.

Es liege weder eine beitragsfähige Erneuerung noch eine Verbesserung vor. Der Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße“ habe sich vor den Baumaßnahmen in einem funktionsfähigen und den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Nutzung entsprechenden Zustand befunden. Er habe die Bedürfnisse der Anlieger erfüllt. Unterhaltungsmaßnahmen hätten genügt. Stattdessen sei eine „Luxussanierung“ erfolgt, um eine repräsentative Zufahrt zu den Einrichtungen im Bereich „Am Barkhof“ zu schaffen und dafür einen Landeszuschuss zu erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der nördliche Klosterkamp asphaltiert und der Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße“ mit teurem Pflaster ausgestattet worden seien.

Die Anlieger hätten keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil vom Ausbau. Die Erreichbarkeit ihrer Grundstücke habe sich nicht verbessert.

Die Beklagte hätte – ihren ursprünglichen Erklärungen entsprechend, dass von den Anliegern lediglich Kosten für die neu geschaffenen Teile des Straßenkörpers zu tragen seien – nur Kosten in Höhe von 68.363,59 € auf die Anlieger umlegen dürfen. Allenfalls hätte sie – wie in Vorlagen zu Sitzungen ihrer Gremien und in Sitzungsprotokollen verlautbart – Kosten in Höhe von 120.000 € auf die Anlieger umlegen dürfen.

Nicht beitragsfähig sei jedenfalls der Aufwand für den nördlichen Klosterkamp, weil eine Beitragsforderung insoweit verjährt sei. Nicht beitragsfähig seien ferner die für den Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße“ aufgewendeten Kosten für die Stützmauern, die Straßenbeleuchtung und die Ingenieurleistungen. Sie seien nicht erforderlich gewesen. Ebenfalls nicht beitragsfähig seien die Kosten für den neuen Regenwasserkanal. Die Straßenausbaubeitragssatzung enthalte hierfür keine Rechtsgrundlage. Nach der Abwasserbeseitigungsatzung sei für die Herstellung eines Regenwasserkanals ein pauschaler Beitragssatz vorgesehen; die Beitragssätze u. a. für eine Erneuerung der zentralen Abwasseranlagen seien in einer besonderen Satzung festzulegen.

Das in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbezogene Grundstück mit dem Allwetterbad sei – da eine Geschosshöhe nicht festgestellt werden könne – wegen der Gebäudehöhe von 11,50 m mit drei fiktiven Vollgeschossen und einem Gewerbezuschlag zu berücksichtigen.

Die Kläger haben beantragt,

den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 10. Juni 2015 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen erwidert:

Der Heranziehungsbescheid sei hinreichend bestimmt.

Die maßgebende öffentliche Einrichtung beschränke sich bei natürlicher Betrachtungsweise auf den Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße“ von der Kreuzung „Am Hohenberg/Loger Straße/Ritterhuder Straße/An der Handloge“ bis zur Einmündung der Gartenstraße in den Klosterkamp.

Sollte die öffentliche Einrichtung den nördlichen Klosterkamp umfassen, sei mit dem Abschnittsbildungsbeschluss vom 3. Oktober 1999 für diesen eine wirksame Abschnittsbildung erfolgt. Dann bezögen sich die Baumaßnahmen 2011/12 auf den zweiten Abschnitt der Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“, nämlich auf den Abschnitt „An der Handloge/Gartenstraße“.

Die Baumaßnahmen stellten eine beitragsfähige Verbesserung und Erneuerung des Straßenzugs „An der Handloge/Gartenstraße“ dar. Beide Straßen seien abgängig gewesen. Sie hätten starke Versackungen aufgewiesen. Die Gehwege seien ebenfalls stark beschädigt gewesen. Die Fahrbahn habe erstmals einen tragfähigen Unterbau erhalten. Es habe keine „Luxussanierung“ stattgefunden. Es seien die gleichen Maßstäbe angelegt worden wie im übrigen Stadtgebiet. Da es sich um Durchgangsstraßen handele, dürften höhere Anforderungen an die Strapazierfähigkeit und das Aussehen gestellt werden. Die hohen Kosten für die Stützmauern höben deren besondere Bedeutung hervor. Sie seien wegen der starken Höhenunterschiede erforderlich und stützten die anliegenden Grundstücke gegen die tiefer liegende Straße ab. Sie dienten damit der Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit der Straße gebotenen Sicherheit. Die alten Stützmauern seien teilweise abgängig gewesen. Ihre Abstützung während der Baumaßnahmen wäre nicht wirtschaftlich gewesen.

Die Kläger hätten vom Ausbau einen Sondervorteil in Form eines Erreichbarkeitsvorteils.

Da 50 % des Regenwasserkanals der Straßenentwässerung dienten, hätten 50 % der Kosten für den neuen Regenwasserkanal in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt werden dürfen. Sie, die Beklagte, habe keine verbindliche Zusicherung zur Höhe des beitragsfähigen Aufwands erteilt. Es sei erst nachträglich festgestellt worden, dass fast alle Maßnahmen beitragsfähig seien. Die Beiträge müssten in der zutreffenden Höhe erhoben werden.

Das Allwetterbad sei zweigeschossig.

Der zuständige Berichterstatter des Verwaltungsgerichts hat am 16. März 2016 einen Ortstermin durchgeführt und Lichtbilder gefertigt. Er hat die Beteiligten sodann auf die vorläufige Auffassung der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts hingewiesen, dass die maßgebende öffentliche Einrichtung der Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ sei.

Die Beklagte hat daraufhin eine Berechnung der Straßenausbaubeiträge für die öffentliche Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ unter Einbeziehung des Aufwands sowohl für die Baumaßnahmen 1999 am nördlichen Klosterkamp als auch derjenigen am Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße“ in den Jahren 2011/12 und unter Berücksichtigung eines entsprechend größeren Verteilungsgebietes vorgelegt.

Mit Urteil vom 15. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage dieser Berechnung den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit ein Ausbaubeitrag von mehr als 6.665,20 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Straßenausbaubeiträgen sei § 6 Abs. 1 NKAG i. V. m. § 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen vom 3. Juli 2008 (SABS).

Der Heranziehungsbescheid genüge den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts und der Berechnungsgrundlagen. Er sei nach einer umfänglichen Anhörung ergangen, die zu einer Beitragsreduzierung geführt habe.

Der Ausbau des Straßenzugs „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ stelle sich als Erneuerung und Ausbau der öffentlichen Einrichtung „Straße“ dar. Die Straße sei auf ganzer Länge in allen Bestandteilen (Fahrbahn, Geh- und Radwege, Parkstreifen, Entwässerung und Straßenbeleuchtung) erneuert worden. Dass es sich nicht nur um Unterhaltungsmaßnahmen gehandelt habe, ergebe sich daraus, dass der Unterbau der Straße erneuert bzw. erstmals ein den heutigen Erfordernissen genügender Unterbau geschaffen worden sei. Die Sanierung bzw. erstmalige Herstellung eines tragfähigen Untergrunds, die Schaffung von Parkstreifen und die Neuanlage von Geh- und Radwegen gingen weit über eine Instandhaltung hinaus. Die Beklagte habe den Umfang der Maßnahmen und ihre Notwendigkeit belegt. Die Maßnahmen seien daher beitragsfähig.

Die Kläger seien als Anlieger beitragspflichtig, weil ihnen die Herstellung einer modernen Erfordernissen genügenden Straße, die auch der Erschließung ihres Grundstücks diene, einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil vermittele. Die Erreichbarkeit und Nutzbarkeit ihres Grundstücks würden durch die ausgebaute Straße verbessert.

Ihr Einwand, die Maßnahmen gingen über das hinaus, was für die Erschließung der Anliegergrundstücke erforderlich sei, greife zu kurz. Der Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ sei Teil eines innerstädtischen Verkehrsrings. Er solle nicht nur die Anliegergrundstücke erschließen, sondern bilde eine innerörtliche Verbindung zwischen der Loger Straße und dem Verkehrskreisel. Insoweit diene er (zusätzlich) dem innerörtlichen Durchgangsverkehr. Darüber hinaus diene er u. a. der Erreichbarkeit der öffentlichen Einrichtungen an der Straße „Am Barkhof“, deren Anlieger zweifellos einen erheblichen, nur über den ausgebauten Straßenzug zu bewältigenden Zu- und Abgangsverkehr auslösten. Um diese Verkehrsfunktion zu erfüllen, sei die Straße über die Anliegerbedürfnisse hinaus ausgebaut worden. Dem Umstand, dass der Straßenzug überwiegend dem Durchgangsverkehr diene, habe die Beklagte Rechnung getragen, indem sie gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 SABS für den Ausbau der Fahrbahn nur 30 % der Kosten auf die Anlieger umgelegt habe. Entsprechende Staffelungen fänden sich für die übrigen Teileinrichtungen. Dass die Beklagte möglicherweise einen zu hohen Anteil der Allgemeinheit an den Ausbaukosten zugrunde gelegt habe, verletze die Rechte der Kläger nicht.

Soweit Umfang und Qualität der Ausbaumaßnahmen dem Umstand Rechnung trügen, dass der Straßenzug überwiegend dem Durchgangsverkehr diene, könnten die Kläger auch nicht mit dem Argument durchdringen, es handele sich um eine „Luxussanierung“. Im Übrigen hätten die Gemeinden einen großen Ermessensspielraum bei der Frage des „Ob“ und „Wie“ einer Ausbaumaßnahme. Die Kammer könne nicht feststellen, dass die Grenzen der Erforderlichkeit in einer die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung begründenden Weise überschritten worden wären. Der Einwand der Kläger, manche Einzelmaßnahmen hätten kostengünstiger durchgeführt werden können, möge zutreffen, berühre aber die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht. So sei die Darstellung der Beklagten nachvollziehbar, dass die erforderliche Sanierung der Regenwasserkanalisation und die Herstellung eines den heutigen Erfordernissen angepassten Fahrbahnunterbaus die Aufnahme der gesamten Fahrbahn und deren Erneuerung erforderlich gemacht hätten. Dass die Beklagte anschließend die frühere Asphaltdecke durch eine teurere Betonpflasterdecke ersetzt habe, stehe der Beitragsfähigkeit nicht entgegen. Die Nachteile einer Betonpflasterdecke (erhöhter Lärm, erhöhter Aufwand für Winterdienst u. a.) wögen geringer als die deutlichen Vorteile, die ein Pflasterbelag im Hinblick auf die Lebensdauer, die Unterhaltungskosten und die bei Straßenaufbrüchen entstehenden Kosten aufweise. Der Aufwand für den Ersatz eines Belags aus Asphaltfeinbeton durch Verbundsteinpflaster sei deshalb ungeachtet dessen, dass beide Befestigungsarten im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Straße gleichwertig seien, auch dann beitragsfähig, wenn der Ausbau der Fahrbahndecke in Betonsteinpflaster in eine beitragsfähige abnutzungsbedingte Erneuerung des Unterbaus der Fahrbahn eingebettet oder mit einer beitragsfähigen Verbesserung des Unterbaus verbunden sei.

Die Beklagte habe neben den Kosten der Straßeneinläufe und Zuführungen zum Sammelkanal die Kosten für die Neuerstellung des Regenwasserkanals zu 50 % auf die Anlieger umlegen dürfen. Dies entspreche ständiger Rechtsprechung, wenn der Regenwasserkanal, der das auf der Straße und den Gehwegen anfallende Oberflächenwasser aufnehme, zugleich der Entwässerung der Anliegergrundstücke diene.

Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Grundstücke an der Straße „Am Barkhof“ (mit Ausnahme der Eckgrundstücke zur Straße „An der Handloge“) nicht in die Beitragsberechnung einbezogen habe. Die Straße „Am Barkhof“ sei eine selbständige Erschließungsanlage. Wegen der unterschiedlichen Verkehrsfunktion und Ausgestaltung der einzelnen Abschnitte der Straße „Am Barkhof“ spreche Überwiegendes dafür, dass sie aus drei unterschiedlichen Erschließungsanlagen bestehe. Ausgehend hiervon sei der südliche Teil der Straße „Am Barkhof“ gleichwohl nicht als von dem hier ausgebauten Straßenzug abhängige, unselbständige Erschließungsanlage anzusehen. Dagegen spreche neben der Länge von ca. 135 m der beim Ortstermin gewonnene Eindruck. Denn der Ausbauzustand und die Erschließungsfunktion für mehrere große Grundstücke mit verkehrsintensiven Nutzungen und die Anbindung an große Parkplatzanlagen für diese Nutzungen erweckten nicht den Eindruck, dass es sich um ein untergeordnetes Anhängsel des ausgebauten Straßenzugs handele. Ginge man davon aus, dass es sich bei der Straße „Am Barkhof“ um eine einheitliche Erschließungsanlage handele, wären die Anlieger des südlichen Teils der Straße „Am Barkhof“ erst recht nicht einzubeziehen.

Das Allwetterbad sei zutreffend berücksichtigt worden.

Der Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ sei bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Anlage. Er sei auf ganzer Läge gleichartig ausgebaut. Fahrbahnbreiten und Geh-/Radwege wiesen durchgängig dieselbe Breite auf. Ausnahmen bestünden nur dort, wo aufgrund der topographischen Verhältnisse etwas geringere Breiten für Geh- und Radwege ausgeführt worden seien. Auf gesamter Länge erfülle der Straßenzug die Funktion einer durchgehenden Verbindung zwischen der Loger Straße und dem Verkehrskreisel. Gegenüber den auf der Gesamtstrecke abzweigenden Straßen sei der Straßenzug hinsichtlich Ausbauzustand, Verkehrsbedeutung, Gestaltung und Verkehrsfunktion (Vorfahrtstraße) deutlich abgesetzt. Im Osten ende die Anlage nicht am Übergang der Gartenstraße in den Klosterkamp. Die vorgelegten Lichtbilder und Luftbilder belegten, dass der Klosterkamp zwischen der Einmündung der Gartenstraße und dem Verkehrskreisel so umgestaltet worden sei, dass dieser Teil des Klosterkamps die direkte Fortsetzung der Gartenstraße bilde, während der südliche Klosterkamp dergestalt verschwenkt worden sei, dass er als untergeordnete Straße mit entsprechender Beschilderung rechtwinklig in den neuen durchgehenden Straßenzug einmünde. Die Tatsache, dass die Gartenstraße und der Klosterkamp an dieser Stelle in einer ca. 45°-Kurve nach Nordosten verschwenkten, und die wechselnde Namensgebung stünden der Annahme einer einheitlichen Anlage nicht entgegen. Gleiches gelte für den Umstand, dass dieser Teil des Klosterkamps über eine Fahrbahndecke aus Asphalt und nicht aus Betonsteinpflaster verfüge. Fahrbahn- und Geh-/Radwegbreiten und Verkehrsbedeutung seien identisch. Der Übergang sei so gestaltet, dass der Verkehr völlig unbehindert von der Gartenstraße in den Klosterkamp bzw. in umgekehrter Richtung fließen könne.

Die Beklagte meine zwar, dass der nördliche Klosterkamp wegen der Abschnittsbildung nicht einzubeziehen sei. Die Abschnittsbildung sei aber unwirksam. Denn das erforderliche Bauprogramm, das einen weiterführenden Ausbau der Einrichtung vorsehe, müsse dem Rat unterbreitet werden. Unklarheiten darüber, ob dem Rat im Zeitpunkt der Abschnittsbildung ein weiterführendes Bauprogramm vorgelegen habe, gingen zu Lasten der Gemeinde. Weder den Beschlüssen des Rats noch seiner Gremien sowie den beigefügten Unterlagen lasse sich entnehmen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt fixiert worden sei, wie der Ausbau des Straßenzugs nach der Fertigstellung des Abschnitts „Klosterkamp“ habe fortgesetzt werden sollen.

Die Unwirksamkeit des Abschnittsbildungsbeschlusses führe dazu, dass eine Abrechnung für den gesamten Straßenzug erstellt werden müsse, in die sämtliche beitragsfähigen Kosten für diesen einzustellen und auf alle Anlieger umzulegen seien. Nach der insoweit vorgelegten Berechnung der Beklagten vermindere sich der von den Klägern zu entrichtende Beitrag auf den tenorierten Betrag.

Gegenüber dem verbleibenden Leistungsgebot von 6.665,20 € könnten die Kläger sich nicht auf die Äußerungen von Bediensteten vor der Erhebung und während der Planungsphase zur voraussichtlichen Höhe der Beiträge berufen. Diese seien mangels Schriftform keine bindende Zusicherung.

Auf Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 30. August 2017 (9 LA 79/17) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Berufung zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung halten die Kläger an ihrem Vorbringen fest und ergänzen dieses im Wesentlichen wie folgt:

Die Kosten für den Ausbau des nördlichen Klosterkamps seien nicht berücksichtigungsfähig, weil der angefochtene Bescheid nur eine Beitragserhebung für die Ausbaukosten für den Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße“ zum Inhalt habe.

Der Aufwand für die Baumaßnahmen 2011/12 am letztgenannten Straßenzug sei nicht beitragsfähig.

Die Straßenbeleuchtung sei voll funktionsfähig gewesen. Es werde bestritten, dass sie älter als 30 Jahre gewesen sei. Die Straße sei auch gut ausgeleuchtet gewesen. Der Austausch energetisch veralteter Leuchtmittel sei nicht beitragsfähig. Außerdem hätten die früheren Leuchten eine höhere Ausleuchtung ermöglicht als die jetzigen Lampen.

Auch der Regenwasserkanal sei voll funktionsfähig gewesen. Er habe nie zu Problemen bei der Straßenentwässerung geführt. Da die Erneuerung des Regenwasserkanals im nördlichen Klosterkamp vom Werksausschuss in einer Sitzung vom 20. April 1999 als nicht beitragspflichtig angesehen worden sei, müsse für den übrigen Teil der Einrichtung Entsprechendes gelten. Der neue Regenwasserkanal sei auch keine Verbesserung; vielmehr sei dadurch zur Verringerung der Ablaufspitzen die Einleitung des Oberflächenwassers gedrosselt worden. Der Regenwasserkanal sei aus Gründen der Umwelt verändert worden. Ohnehin zähle ein Regenwasserkanal nicht zu „Rinnen und anderen Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtung“ i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 b SABS. Nach der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung würden die Beitragssätze für die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen Abwasseranlagen im Einzelfall unter Angabe des Abgabenbestands in einer besonderen Satzung festgelegt. Eine solche gebe es nicht. Der höhere Nenndurchfluss des Regenwasserkanals sei auf eine Überdimensionierung zurückzuführen, weil auch das Oberflächenwasser aus anderen Straßen hindurchgeleitet werde.

Die Fahrbahn sei ebenfalls nicht erneuerungsbedürftig gewesen. Sie sei auch nicht verbessert worden. Sie sei im Bereich „An der Handloge/Gartenstraße“ entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts schon vorher mit Verbundsteinpflaster versehen gewesen. Nach den Fotos vor den Baumaßnahmen 2011/12 habe sich die Pflasterung „recht gut gehalten“. Es hätte genügt, die Pflasterbettung im Wege der Unterhaltung ganz oder teilweise zu erneuern. Zudem hätte eine Geschwindigkeitsbegrenzung eingeführt werden können.

Die Gehwege seien nicht abgängig gewesen. Nur im Bereich der Kastanienbäume habe es teilweise durch Wurzelwachstum hervorgerufene Unebenheiten gegeben, die in einem äußerst geringfügigen Umfang hätten beseitigt werden müssen.

Die erstmalige Anlegung des kombinierten Geh- und Radwegs an der Südseite der Straße „An der Handloge“ und die erstmalige Anlegung eines separaten Radwegs auf einer nördlichen Teilstrecke der Straße „An der Handloge“ seien nicht beitragsfähig, weil diese Teileinrichtungen nicht auf ganzer Länge der Einrichtung hergestellt worden seien.

Auch die Parkplätze und Parkbuchten seien nicht auf ganzer Länge der Einrichtung errichtet worden. Sie seien auch nicht erforderlich gewesen. Man habe zuvor halb auf der Straße und halb auf dem Gehweg parken können. Auch habe es an der Straße „An der Handloge“ schon vorher sechs Parkplätze auf einem Privatgrundstück gegeben. Die Beklagte habe dieses Grundstück erworben. Um die Parkplätze optisch der Neugestaltung des Straßenzugs anzupassen, sei die in einem ordnungsgemäßen Zustand befindliche Pflasterung entfernt und die Parkplätze seien neu gepflastert worden.

Etwaige Vorteile durch den Ausbau würden durch Nachteile kompensiert. Die Straße „An der Handloge“, die Gartenstraße und der nördliche Klosterkamp seien ursprünglich ruhige Wohn- bzw. Anliegerstraßen gewesen. Die Beklagte habe sie zur Entlastung der Bahnhofstraße bzw. des Ortszentrums in den sog. Mittleren Ring einbezogen und in innerörtliche Hauptverkehrsstraßen umgewandelt. Sie habe den Straßenzug durch entsprechende Verkehrsleitungen als Zufahrt in den Bereich „Am Barkhof“ bestimmt. Dies habe zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen geführt und den Wohn- und Nutzwert der Anliegergrundstücke gemindert. Auch sei es für die Anlieger nachteilig, dass infolge des kombinierten Geh- und Radwegs und des separaten Radwegs die Bewegungsmöglichkeiten auf dem Gehweg eingeschränkt worden seien. Verkehrstechnisch sei es sicherer, wenn sich Radfahrer die Fahrbahn mit den Autofahrern teilten, um bei Abbiegevorgängen besser wahrgenommen zu werden.

Die Kosten für die Stützmauern seien nicht beitragsfähig. Diese seien zur Abstützung der Straße nicht erforderlich gewesen. In der Vergangenheit habe es keiner Stützwände bedurft. Die Stützwände seien auch zu teuer gewesen. Sie dienten mehr dem ästhetischen Empfinden. In der Vorlage Nr. 17-2004 sei noch von einem Erhalt der Bepflanzung im Bereich der Böschung ausgegangen worden. Nach den Fotos zum Altzustand seien die Böschungsbereiche gut befestigt und gärtnerisch gestaltet gewesen. Die alten Stützmauern hätten überwiegend auf Privatgrund gestanden, der von der Beklagten angekauft worden sei, um den Überbau zu legalisieren.

Auch die Kosten für Ingenieurleistungen für den Ausbau des Straßenzugs „An der Handloge/Gartenstraße“ seien nicht beitragsfähig. Dass sie nicht erforderlich gewesen seien, ergebe sich schon daraus, dass beim Ausbau des nördlichen Klosterkamps keine Ingenieurkosten angefallen seien. Außerdem beträfen Rechnungen des Ingenieurbüros in Höhe von rund 38.000 € ausschließlich GVFG-Antragsunterlagen für die Beklagte. Die Rechnung des Ingenieurbüros vom 4. Juli 2013 könne nicht überprüft werden, weil die darin aufgeführten Abschlagsrechnungen fehlten.

Die Grunderwerbskosten seien ebenfalls nicht beitragsfähig. Der Grunderwerb sei nicht erforderlich gewesen. Die gesamte Planung und Bauausführung habe sich auf den Straßenkörper in seiner bisherigen Länge und Breite bezogen. Dies ergebe sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 23. August 2010. Die Parkplatzflächen seien nur erworben worden, um Landesmittel für die Straßenbaumaßnahme zu erhalten. Der Grunderwerb für den Überbau der Stützwände auf Anliegergrundstücken sei überflüssig gewesen.

Es liege ein teilweiser Vorausverzicht der Beklagten vor bzw. die Beklagte habe zugesichert, dass sich der beitragsfähige Aufwand auf die mit 120.000 € bezifferten Kosten für den kombinierten Geh- und Radweg, den Parkstreifen und den Fahrbahnunterbau beschränken würde. Auch müsse sich die Beklagte an ihre bis zum Jahr 2014 praktizierte ständige Verwaltungspraxis halten, bei Ausbaumaßnahmen die Anlieger lediglich für solche Teile heranzuziehen, die neu hergestellt worden seien. Die Beklagte sei von dieser Praxis nur abgewichen, weil sie Probleme mit den Fördermitteln befürchtet habe.

Die Anlieger hätten durch den Ausbau keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil. Die Straßen seien über ihre Bedürfnisse hinaus ausgebaut worden, um den erheblichen Zu- und Abgangsverkehr durch die Straße „Am Barkhof“ zu bewältigen. Nutz- und Wohnwerte seien umso höher, je geringer die Verkehrsbelastung sei.

Im Übrigen werde angesichts der Verkehrsbelastung die Einstufung der Straße in eine der in der Satzung genannten Kategorien bezweifelt.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 15. Februar 2017 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2015 aufzuheben, soweit das Verwaltungsgericht ihn noch nicht aufgehoben hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ebenfalls an ihrem bisherigen Vortrag fest und führt ergänzend aus:

Sie gehe inzwischen davon aus, dass der nördliche Klosterkamp aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen Teil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung sei. Unterlagen über eine Beleuchtung im Klosterkamp vor 1961 oder die nachfolgend in diesem Bereich errichteten Lampen seien nicht mehr auffindbar. Es sei auch nicht mehr aufklärbar, wann nach 1999 das Bauprogramm für den nördlichen Klosterkamp geändert worden und dort statt der ursprünglich vorgesehenen Parkflächen und des Gehweges ein Geh- und Radweg gebaut wurde bzw. wann dieser Endausbau erfolgt sei. Die Fahrbahn im Bereich „An der Handloge/Gartenstraße“ sei angesichts ihres Alters erneuert worden. Ein Gutachten vom 8. Mai 1987 belege, in welchem schlechten Zustand die Gartenstraße gewesen sei. Die Fahrbahn sei zudem verbessert worden. Denn sie habe erstmals einen den heutigen Verkehrsbelastungen angepassten Unterbau erhalten. Die Vorteile würden nicht durch Nachteile kompensiert. Die Straßen seien im Zeitpunkt ihres Ausbaus längst keine Anlieger- oder reine Wohnstraßen mehr gewesen, so dass durch die Baumaßnahmen keine Funktionsänderung eingetreten sei. Dies ergebe sich aus dem Gutachten vom 8. Mai 1987 und dem Verkehrsentwicklungsplan aus dem Jahr 2004.

Die Straßenentwässerung sei ebenfalls erneuert und verbessert worden. Die übliche Nutzungsdauer einer Straßenentwässerungseinrichtung betrage 25 bzw. 27 Jahre. Sie sei „rechtlich verschlissen“ gewesen, weil sie nicht mehr dem neuesten Stand der Technik bzw. rechtlichen Vorgaben entsprochen hätten. Der Regenwasserkanal im Bereich „An der Handloge/Gartenstraße“ sei zu gering dimensioniert gewesen, um das durch „urbane Sturzfluten“ vermehrt anfallende Regenwasser ordnungsgemäß abzuführen. Ein nicht ausreichend dimensionierter Regenwasserkanal, der durch Rück- und Überstaurisiken den Verkehrsfluss einer Straße behindere, müsse erneuert werden. Hier sei vor allem die hydraulische Sanierung notwendig gewesen, weil der in den 1950er/60er Jahren gebaute Kanal die Wassermassen nicht mehr ausreichend habe aufnehmen können. Zugleich liege eine Verbesserung vor, weil durch den Ausbau der Straßenentwässerung ein schnelleres und besseres Abfließen des Oberflächenwassers bewirkt worden sei.

Auch die Straßenbeleuchtung sei erneuert und verbessert worden. Sie sei älter als 30 Jahre gewesen. Die Straße werde jetzt zudem besser ausgeleuchtet. Die neuen Leuchten hätten den CPO-Standard, seien effektiver und stromsparender.

Die Gehwege seien erneuert worden. Sie seien älter als 25 Jahre gewesen und hätten sich in einem schlechten Zustand befunden. Sie seien nur mit einem Sandgemisch befestigt gewesen. Sie seien nicht derart verschmälert worden, dass sie nicht mehr geeignet wären, den Fußgängerverkehr hinreichend zu bewältigen.

Das erstmalige Anlegen der Parkstreifen sei eine Verbesserung der gesamten Einrichtung. Gleiches gelte für die Umwandlung des Gehwegs auf einer Teilstrecke in einen kombinierten Geh- und Radweg, den zur Vermeidung einer Gefährdung von Schülern teilweise angelegten einseitigen Radweg und die Errichtung von Stützmauern.

Die sachlichen Beitragspflichten seien entstanden: Die Parkflächen hätten dafür nicht auf der gesamten Länge der Einrichtung angelegt werden müssen. Für eine durchgehende Anlegung des kombinierten Geh- und Radwegs und des separaten Radwegs habe kein Bedürfnis bestanden. Aus Platzgründen hätten immer nur entweder ein Radweg oder Parkflächen angelegt werden können. In den auf einer Karte markierten Bereichen 1 und 2 seien keine Parkflächen angelegt worden. Dort gebe es auf beiden Seiten der Straße viele privat angelegte Parkflächen von Gewerbebetrieben. Da das Gelände im weiteren Verlauf erheblich ansteige, habe man sich – um den Radverkehr von der Straße fernzuhalten und so an dem Anstieg die Sicherheit für die Radfahrer zu erhöhen – für einen zusätzlichen Radweg und gegen Parkplätze entschieden. In den Bereichen 4 und 5 sei das Gelände eben. Dort sei nur Wohnbebauung vorhanden. Hier sei es zu vertreten gewesen, dass die Radfahrer auf die Straße ausweichen und der Platz für mehr Stellplätze genutzt werde. Der nördliche Klosterkamp habe auf beiden Seiten einen Gehweg und einen Radweg. Parkplätze seien dort nicht angelegt worden, weil große private Parkflächen anlägen.

Alle in den beitragsfähigen Aufwand eingestellten Kosten seien beitragsfähig:

Der Grunderwerb sei erforderlich gewesen, um die Straße und die Stützmauern so umzusetzen, dass sie auf städtischem Grund lägen. Der nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erforderlich gewordene Aufwand für den Grunderwerb in Höhe von 2.760,40 € sei nicht umgelegt worden. In die Grunderwerbskosten seien keine Kosten für den Ankauf der Grundstücke für die überbauten Stützmauern eingeflossen.

Die Kosten für Ingenieurleistungen seien beitragsfähig. Die Unterstützung durch Ingenieurbüros bei Projekten der vorliegenden Art sei nicht ungewöhnlich. Sie bereiteten die Ausschreibung vor, überwachten die Arbeiten, prüften die Schlussrechnungen und erarbeiteten Förderanträge. Dass die Planungsarbeiten für den nördlichen Klosterkamp größtenteils im Hause erfolgt seien, könne die Kläger nur freuen.

Die hälftigen Kosten für den neuen Regenwasserkanal seien beitragsfähig. Ein Regenwasserkanal zähle zu den „anderen Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung“ i. S. d. § 2 Nr. 4 Buchstabe f SABS. Dazu gehörten nicht nur die Straßeneinläufe einschließlich der Abdeckroste und Sinkkästen und der Anschlussleitungen an die Straßenleitung. Vielmehr bestehe das Entwässerungssystem auch aus der Straßenleitung und den sonstigen Einrichtungen, die funktional der Entwässerung der Straße dienten. Im Hinblick auf die Straßenleitung habe die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast die Wahl, entweder eine straßeneigene Kanalisation zu betreiben, die ausschließlich zur Aufnahme des Straßenniederschlagswassers bestimmt sei, oder sich an der Entwässerungseinrichtung für die Grundstücksentwässerung zu beteiligen. Sie habe von der zweiten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Weil der Kanal auch der Grundstücksentwässerung diene, seien nur 50 % der Kosten in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt worden. Einige Grundstücke seien an den Regenwasserkanal angeschlossen, jedoch bei Weitem nicht alle. Daher sei eine hälftige Aufteilung angemessen und werde auch in der ganzen Stadt praktiziert. Die für die Grundstücksentwässerung anfallenden Kosten würden im Rahmen der Anschlussbeiträge bzw. über die Niederschlagswassergebühren refinanziert. Eine Doppelabrechnung erfolge damit nicht. Die Abrechnung nach Einheitssätzen beziehe sich auf die Anschlussbeiträge für die öffentliche Einrichtung „Niederschlagswasserbeseitigung“. Rechne man die darauf entfallenden 50 % der Kosten nach Einheitssätzen ab, dürfe natürlich nicht mehr nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet werden. Der andere hälftige Anteil für die Straßenentwässerung werde niemals nach Einheitssätzen abgerechnet, sondern „spitz“ nach den für die betreffende Straße anfallenden Kosten. Die Kläger vermengten zwei verschiedene Beitragserhebungsverfahren.

Die von den Klägern angesprochenen Meinungsäußerungen, Informationsveranstaltungen, Zeitungsberichte etc. seien mangels Schriftform nicht verbindlich.

Das Grundstück mit dem Allwetterbad sei bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zutreffend mit zwei Vollgeschossen und einem „Gewerbezuschlag“ berücksichtigt worden.

Allerdings sei – entgegen ihrer dem Verwaltungsgericht vorgelegten Neuberechnung – das Flurstück D. der Flur E. aus dem Verteilungsgebiet auszuschließen. Der Eigentümer dieses Gewerbegrundstücks sei zwar infolge der 1999 durchgeführten Baumaßnahmen zu Vorausleistungen auf den Straßenausbaubeitrag für den nördlichen Klosterkamp veranlagt worden. Der Bebauungsplan Nr. 126 („An der Bahn“) sehe aber vor dem Grundstück einen Bereich ohne Ein- und Ausfahrt zum „Klosterkamp“ vor. Das Grundstück werde durch die Sackgasse „Korrnpad“ erschlossen, die eine selbständige öffentliche Einrichtung sei. Ein Gewerbegrundstück müsse eine Zufahrt zur ausgebauten Straße haben, um von ihr bevorteilt zu sein. Daher lege sie eine weitere Neuberechnung vor, in der das Flurstück aus dem Verteilungsgebiet ausgenommen worden sei.

Zum letztgenannten Punkt machen die Kläger geltend, es liege ein unzulässiger Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die vom Senat mit Beschluss vom 30. August 2017 zugelassene Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahren ist der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2015, soweit er einen Betrag in Höhe von 6.665,20 € festsetzt. Nach § 128 Satz 1 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Allerdings darf nach § 129 VwGO das Urteil des Verwaltungsgerichts nur insoweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten mit Urteil vom 15. Februar 2017 aufgehoben, soweit er einen Ausbaubeitrag von mehr als 6.665,20 € festsetzt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung wenden sich die Kläger gegen die verbleibende Festsetzung.

Die Berufung ist in der Sache nicht begründet, weil sich der insoweit angegriffene Bescheid im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht (mehr) als rechtswidrig erweist und die Kläger daher nicht in ihren Rechten verletzt.

Er findet seine Rechtsgrundlage in § 6 NKAG in der vor dem 1. April 2017 gültigen Fassung i. V. m. der „Satzung der Stadt Osternholz-Scharmbeck über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung)“ in der Beschlussfassung vom 3. Juli 2008 (SABS).

I.

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurden die Kläger vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 zur beabsichtigten Heranziehung zum Straßenausbaubeitrag angehört. Er genügt auch den Begründungsanforderungen des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b NKAG i. V. m. § 121 Abs. 1 AO. In dem Bescheid sind der beitrags- und umlagefähige Aufwand für die Ausbaumaßnahme, die Verteilungsfläche, der Beitragssatz und die im Einzelfall zugrunde gelegte Fläche des herangezogenen Grundstücks aufgeführt. Weitergehende Angaben zu den „Berechnungsgrundlagen“ musste der Ausbaubeitragsbescheid nicht enthalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 6.11.2008 – OVG 10 S 21.08 – juris Rn. 5). Im Übrigen wäre ein Begründungsmangel im gerichtlichen Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b NKAG i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO dadurch geheilt, dass eine weitergehende Begründung durch Vorlage der Berechnungsgrundlagen einschließlich von Excel-Tabellen mit allen in die Verteilung einbezogenen Grundstücken einschließlich der jeweiligen Größe und des angesetzten Nutzungsfaktors nachträglich gegeben wurde.

II.

Der im Berufungsverfahren in Höhe von 6.665,20 € noch streitgegenständliche Ausbaubeitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Nach § 6 Abs. 1 NKAG i. V. m. § 1 Abs. 1 SABS erhebt die Beklagte zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze – insgesamt, in Abschnitten (Abschnittsbildung) oder für Teile (Kostenspaltung) – nach Maßgabe ihrer Straßenausbaubeitragssatzung Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, soweit Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB nicht erhoben werden können. Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Satzung sind nach § 1 Abs. 2 SABS u. a. Ortsstraßen (§ 47 Nr. 1 NStrG).

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die maßgebliche öffentliche Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 NKAG der Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ ist, die im Westen an der Kreuzung „Am Hohenberg/Loger Straße/Ritterhuder Straße/An der Handloge“ beginnt und im Nordosten am Kreisel „Klosterkamp/Bahnhofstraße/Pappstraße“ endet.

a)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht ist für die Beurteilung der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild maßgebend. Abzustellen ist auf die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie z. B. durch Straßenführung, -breite, -länge und -ausstattung geprägt werden und wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände. Die natürliche Betrachtungsweise ist nicht aus einer Vogelperspektive anzustellen; vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann gegebenenfalls ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 7.3.2017 – 9 C 20.15BVerwGE 158, 163 = juris Rn. 12). Dieser natürlichen Betrachtungsweise folgt der Senat im Regelfall auch für die Festlegung der öffentlichen Einrichtung im Straßenausbaubeitragsrecht (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015 – 9 LC 320/13 – KStZ 2015, 137 = juris Rn. 25 m. w. N.).

b)

Hier stellte sich der Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, d. h. bei Zugang der letzten Unternehmerrechnung an die Beklagte, bei natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche öffentliche Einrichtung dar.

Diese beginnt im Westen an der Kreuzung „Am Hohenberg/Loger Straße/Ritterhuder Straße/An der Handloge“. Nach der Rechtsprechung des Senats können bei der Festlegung der öffentlichen Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 NKAG im Rahmen der natürlichen Betrachtungsweise Kreuzungen je nach den tatsächlichen Verhältnissen eine trennende Wirkung entfalten. Bei sehr langen, im Wesentlichen gleichförmig verlaufenden Innerortsstraßen sind insoweit geringere Anforderungen zu stellen als bei kurzen Innerortsstraßen (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 26). Die genannte Kreuzung bildet nach den tatsächlichen Verhältnissen eine deutliche Zäsur zwischen der von dort aus nach Osten verlaufenden Straße „An der Handloge“ und der nach Westen verlaufenden Straße „Am Hohenberg“. Es handelt sich um eine Kreuzung größerer Art, bei der vier mehrspurige Hauptverkehrsstraßen aufeinandertreffen und die an allen vier Seiten mit Ampeln versehen ist. Im Einmündungsbereich der Straße „An der Handloge“ in den Kreuzungsbereich verläuft quer ein weiß markierter Radweg in der Richtung Ritterhuder Straße – Lange Straße, der eine zusätzliche trennende Wirkung entfaltet. Auch unterscheidet sich das äußere Bild der Straße „An der Handloge“ deutlich von demjenigen der Straße „Am Hohenberg“. Insbesondere verläuft auf der Straße „An der Handloge“ im Ampelbereich im Gegensatz zur Straße „Am Hohenberg“ ein Radweg.

Die öffentliche Einrichtung endet im Nordosten an der Einmündung des nördlichen Klosterkamps in den Kreisel „Klosterkamp/Bahnhofstraße/Pappstraße“. Dieser bildet nach den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern einen markanten Endpunkt der öffentlichen Einrichtung, zumal sich im Einmündungsbereich des nördlichen Klosterkamps in den Kreisel auf der Fahrbahn eine optisch trennende Verkehrsinsel befindet.

Der Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ stellt sich zwischen den genannten Anfangs- und Endpunkten nach den durch die Straßenführung,
-breite, -länge und -ausstattung geprägten Verhältnissen als eine Einheit dar, die durch kreuzende und einmündende Straßen nicht unterbrochen wird. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, denen sich der Senat unter Berücksichtigung aller vorliegenden Lichtbilder anschließt.

Insbesondere entfaltet die Kreuzung „An der Handloge/Am Barkhof/An der Hören“ keine trennende Wirkung. Es handelt sich um eine nicht beampelte Kreuzung kleinerer Art. Die Straße „An der Handloge“ läuft über diese ohne eine Änderung hinsichtlich der Straßenbreite und Straßenausstattung hinweg, was durch die angebrachten weißen Markierungen, die in der Richtung der Straße „An der Handloge“ verlaufen, optisch unterstrichen wird. Entsprechendes gilt für die Kreuzung „An der Handloge/Lange Straße/Gartenstraße“ und für die Kreuzung der Gartenstraße mit der Schillerstraße.

c)

Die öffentliche Einrichtung endet bei natürlicher Betrachtungsweise auch nicht bereits im Bereich des Übergangs der Gartenstraße in den Klosterkamp, wie die Beklagte inzwischen selbst eingeräumt hat.

Der Übergangsbereich ist so ausgestaltet, dass der Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße“ in einer Kurve nahtlos in den nördlichen Klosterkamp übergeht, während der südliche Klosterkamp im Kurvenbereich einmündet und als selbständige Einrichtung rechtwinklig abknickt. An diesem Eindruck, der sich aus beiden Blickrichtungen wegen des dominierenden Fahrbahnverlaufs in Verbindung mit der Vorfahrtsregelung und den Fahrbahnmarkierungen ergibt, vermögen weder der sich am Ende der Gartenstraße ändernde Fahrbahnbelag (bis dorthin Betonsteinpflaster in rot-schwarz, ab dort im nördlichen Klosterkamp Asphaltbelag) noch die Bebauung entlang der beiden Straßen noch die nur in der Gartenstraße vorhandenen Spitzahornbäume etwas zu ändern. Auch insoweit schließt sich der Senat in Auswertung der zu diesem Bereich vorliegenden Lichtbilder den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße oder ein Straßenzug eine einheitliche Erschließungsanlage/öffentliche Einrichtung ist oder aus mehreren Anlagen besteht, kommt es regelmäßig nicht auf eine einheitliche Straßenbezeichnung an. Vielmehr ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, maßgebend auf das Erscheinungsbild - z. B. Straßenführung, Straßenbereite, Straßenlänge, Straßenausstattung - abzustellen, Unterschiede, welche Straßenteile zu einem abgegrenzten Element des Straßennetzes machen (wie z. B. verschiedene Teileinrichtungen), kennzeichnen jeden dieser Straßenteile als eigene Erschließungsanlage (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 21.5.2012 – 9 LB 100/10 – n. v. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.9.1979 – 4 C 55/76Buchholz 406.11 § 130 Bundesbaugesetz Nr. 24 = DÖV 1980, 833 = KStZ 1980, 110 = juris Rn. 13). Unterschiedliche Teileinrichtungen stellen vorliegend keine solche Abgrenzung dar. Insbesondere fallen auch nicht die ausschließlich am nördlichen Klosterkamp verlaufenden beidseitigen Radwege und die damit verbundene Verengung der Fahrbahn durch den nördlichen Radweg entscheidend ins Gewicht. Vielmehr weist die Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ auf ihrer gesamten Länge unterschiedliche Teileinrichtungen auf, beginnend im Westen mit der Anlegung eines einseitigen Rad- und gesonderten Gehweges sowie eines kombinierten Geh- und Radweges, im weiteren Verlauf eines Gehweges und Parkbuchten sowie eines kombinierten Geh- und Radweges und ab der Gartenstraße eines beidseitigen Gehweges mit Parkbuchten. Gleichwohl ändert sich dadurch nicht der Eindruck einer nahtlos fortgeführten einheitlichen Verkehrsanlage. Die erneute Änderung der Teileinrichtungen im Übergangsbereich Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp vermittelt nicht den Eindruck einer trennenden Wirkung. Hinzu kommt, dass der Radweg auf der nördlichen Seite des nördlichen Klosterkamps im Kurvenbereich endet, so dass die Verengung der Fahrbahn optisch nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Einrichtung in der Kurve fortgeführt wird und lediglich der nördliche Fahrradverkehr am Ausgang der Kurve von dem Radweg auf die Fahrbahn geleitet wird.

d)

Die demnach bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche öffentliche Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ zerfällt auch nicht aus Rechtsgründen in mehrere selbständige öffentliche Einrichtungen. Vielmehr handelt es sich rechtlich um vor der Ausbaumaßnahme 2011/2012 insgesamt erstmals endgültig hergestellte Erschließungsanlagen, die daher aus dem Geltungsbereich des vorrangigen Erschließungsbeitragsrechts entlassen waren. Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Beitragsbescheids ist daher – wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat – nach Maßgabe des landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrechts zu beurteilen.

Dies gilt auch für den nördlichen Klosterkamp. Zwar bildeten vor der Umgestaltung des nördlichen Klosterkamps durch die Baumaßnahmen ab 1999 der Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße“ einerseits und der Klosterkamp (nördlicher und südlicher Teil) jeweils selbständige Erschließungsanlagen. Während der Senat keine Zweifel daran hat, dass die vormals selbständige Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße“ bereits vor dem Ausbau 2011/2012 aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen war, ist dies im Hinblick auf den Klosterkamp (nördlicher und südlicher Teil) zweifelhaft.

Allerdings wurde jedenfalls der nördliche Klosterkamp nach Überzeugung des Senats vor 2011/2012, spätestens aber vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die nach natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Gesamteinrichtung erstmalig hergestellt und war daher auch aus rechtlichen Gründen Teil der ausgebauten öffentlichen Einrichtung:

Zwar konnte die Beklagte – anders als bei der Erschließungsanlage „An der Handloge/Gartenstraße“ – nicht belegen, dass die (gesamte) Straße Klosterkamp, d. h. der nördliche und der südliche Teil des Klosterkamps, vor Beginn der Baumaßnahmen am nördlichen Klosterkamp bis zum Jahr 1999 erstmalig endgültig hergestellt wurde.

Wie bereits dargestellt, bildete vor Beginn der Baumaßnahmen am nördlichen Klosterkamp im Jahr 1999 die gesamte Straße Klosterkamp (nördlicher und südlicher Teil) bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Erschließungsanlage. Damals war der Einmündungsbereich der Gartenstraße in den Klosterkamp als Kreuzung gestaltet. Die Gartenstraße endete im Kreuzungsbereich an der durchgehenden Straße Klosterkamp. Nicht hingegen verschwenkte der nördliche Klosterkamp kurvig in die Gartenstraße hinein, wie es seit 1999 der Fall ist. Seither ist der südliche Klosterkamp vom nördlichen Teil abgebunden.

Dem Senat liegen keine hinreichenden Erkenntnisse dazu vor, dass die selbständige Erschließungsanlage Klosterkamp (nördlicher und südlicher Teil) vor Abschluss der im Jahr 1999 begonnenen Baumaßnahmen am nördlichen Klosterkamp aus dem Regime des Erschließungsbeitragsrechts entlassen war.

Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei der Straße Klosterkamp um eine vorhandene Erschließungsanlage i. S. v. § 242 Abs. 1 BauGB handelt. Zu der Frage, wann von einer vorhandenen Erschließungsanlage auszugehen ist, hat der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung ausgeführt (vgl. etwa Beschlüsse vom 5.5.2011 – 9 LA 85/10 – und vom 25.07.2007 – 9 LA 399/05 – n. v.):

"Ob am 29. Juni 1961, dem maßgeblichen Stichtag (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19.5.1999 - 3 A 6205/95 - ZMR 1999, 858), eine im Rechtssinn vorhandene Straße bestanden hat, beurteilt sich letztlich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 2 Rdnr. 35). Als Mindestanforderung wird nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschlüsse vom 25.1.1989 - 9 A 77/87 -, vom 5.3.1996 - 9 M 6654/95 -, vom 24.6.1998 - 9 L 4899/96 -, vom 26.7.1999 - 9 L 2874/99 -, vom 6.9.1999 - 9 L 4564/98 -, vom 9.9.1999 - 9 L 4596/98 - und vom 14.11.2005 - 9 MC 1/05 -) allgemein lediglich vorausgesetzt, dass die Fahrbahn - in Form einer Deckschicht aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material - hinreichend befestigt ist und sich auf einem festen Unterbau befindet, und dass eine - wenn auch primitive - Straßenentwässerung z. B. über offene Gräben (so auch OVG Münster, Beschluss vom 14.4.1993 - 3 A 1114/89 -) sowie eine Straßenbeleuchtung, die eine ausreichende Ausleuchtung der Straße und damit einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht, vorhanden sind."

Eine vorhandene Erschließungsanlage setzt somit insbesondere voraus, dass bis zum 29. Juni 1961 eine ausreichende Ausleuchtung der Straße zur Ermöglichung eines ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehrs vorhanden war (vgl. auch Senatsbeschluss vom 21.5.2012 – 9 LB 100/10 – n. v. m. w. N.). Davon kann beim Klosterkamp nach den vorliegenden Unterlagen der Beklagten nicht ausgegangen werden. Fest steht nur, dass es 1999 am nördlichen Klosterkamp einzelne Straßenleuchten gab, die 1999 ersetzt wurden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese bereits aus der Zeit vor dem 29. Juni 1961 stammten. Vielmehr sind den „Erläuterungen zur Ratssitzung am 27.4.1956“ sowie der „Lageskizze über den Ausbau des Klosterkamps von der Bahnhofstraße bis zur Gartenstraße“ vom 3. Dezember 1955 (beide Beiakte 9) zu entnehmen, dass der nördliche Teil des Klosterkamps im Einmündungsbereich der Gartenstraße beim damaligen Ausbau über eine Fahrbahn mit Hochborden, beidseitige Fußwege und eine Rinne verfügte. Eine Straßenbeleuchtung weisen jedoch weder die Skizze noch sonstige Unterlagen aus. Auch die Beklagte konnte nicht nachvollziehen, seit wann eine Straßenbeleuchtung im Klosterkamp existiert.

Die Beklagte hat auch nicht nachweisen können, dass der gesamte Klosterkamp im Zeitraum nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes und vor der Durchführung bzw. Abschluss der abgerechneten Ausbaumaßnahme erstmalig endgültig hergestellt worden ist. Eine Anbaustraße ist – mit dem Ergebnis, dass später nachfolgende Ausbaumaßnahmen nicht mehr nach dem Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden können – erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 – 8 C 13.94BVerwGE 99, 308 = juris Rn. 19; Senatsurteil vom 29.5.2019 – 9 LC 110/17 – juris Rn. 62 sowie Senatsbeschlüsse vom 21.5.2012 – 9 LB 100/10 – und vom 9.9.2009 – 9 ME 8/09 – juris Rn. 8). Es kommt für die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage somit ausschließlich darauf an, ob die Gemeinde Straßenbaumaßnahmen durchgeführt hat, mit der die in der Satzung und im Bauprogramm aufgestellten Herstellungsmerkmale verwirklicht worden sind.

Der Senat ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Klosterkamp vor Inkrafttreten der EBS 1970 gemäß der EBS vom 18. August 1961 endgültig hergestellt war. § 9 Abs. 1 EBS 1961 setzte für eine erstmalige Herstellung der Straße voraus, dass diese den Festsetzungen des Bebauungsplans und des für ihn aufgestellten Ausbauplans oder eines dieser Pläne entsprechend fertiggestellt war. Es ist nicht ersichtlich, dass solche Pläne vorlagen.

Die Beklagte hat auch nicht nachweisen können, dass der gesamte Klosterkamp bis zum Inkrafttreten der EBS 1984 den insoweit wortlautgleichen Herstellungsmerkmalen in §§ 8 der EBS 1970 und EBS 1973 entsprach. Denn sie hat keine Unterlagen dafür auffinden können, dass der Klosterkamp bis zum Inkrafttreten der EBS 1984 mit einer Beleuchtung ausgestattet wurde. Es gibt zudem – anders als beim Straßenzug „Gartenstraße/An der Handloge“ – keine Lichtbilder, die nahelegen, dass eine 1999 am nördlichen Klosterkamp vorhandene Beleuchtung derart abgenutzt war, dass vermutet werden kann, sie sei im gesamten Klosterkamp bis 1984 errichtet worden.

Schließlich hat die Beklagte auch nicht belegen können, dass der gesamte Klosterkamp vor Beendigung der Bauarbeiten am nördlichen Klosterkamp, durch die der nördliche Klosterkamp 1999 an die Gartenstraße angebunden wurde, die Herstellungsmerkmale des § 9 EBS 1984 erfüllte. Dieser bestimmte in Absatz 1 Buchstabe b, dass die Straße Gehwege mit fester Decke, d. h. mit einer Decke aus Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise aufweisen müsse. Darunter sind nach der Senatsrechtsprechung beidseitige befestigte Gehwege zu verstehen. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 7. Februar 1989 (– 9 OVG B 131/188, 9 OVG B 132/188, 9 OVG B 133/188, 9 OVG B 134/188, 9 OVG B 136/188, 9 OVG B 138/188, 9 OVG B 131/189 – n. v.) zu einer vergleichbaren Satzungsbestimmung ausgeführt:

„Nach § 11 Abs. 1 b EBS […] müssen in jeder Straße mehrere Gehwege hergestellt sein, wie der Verwendung des Plurals in dieser Bestimmung (im Gegensatz zum Singular in § 11 Abs. 1 a EBS: Fahrbahn) zu entnehmen ist. Ohne Erfüllung dieser Anforderung bzw. vor Inkrafttreten einer dieselbe mindernden Einzelfall-Satzung können die hier interessierenden Straßen nicht endgültig hergestellt und die Beitragspflicht nicht entstanden sein.“

Auch § 9 Abs. 1 EBS 1984 der Beklagten verwendete in Buchstabe a mit „Fahrbahn“ den Singular, während in Buchstabe b mit „Gehwege“ der Plural verwendet wird. Die Beklagte hat die Entscheidung des Senats vom 7. Februar 1989 nicht zum Anlass genommen, ihre Satzungsregelung über die Herstellungsmerkmale insoweit klarzustellen oder abzuändern. Dies lässt den Schluss zu, dass nach ihrem Satzungsrecht die endgültige Herstellung ihrer Erschließungsanlagen die beidseitige Anlegung von Gehwegen voraussetzte.

Zwar spricht überwiegendes dafür, dass der Klosterkamp bereits vor Beginn der Bauarbeiten am nördlichen Klosterkamp im Jahr 1999 auf seiner gesamten Länge über beidseitige Gehwege verfügte. Allerdings waren diese nicht – wie von § 9 Abs. 1 Buchstabe b EBS 1984 gefordert – beidseitig mit einer festen Decke versehen. Vielmehr hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass auch derzeit im südlichen Klosterkamp nur einseitig ein mit Pflaster befestigter Gehweg existiere. Auf der anderen Straßenseite bestehe lediglich ein mit Schotter befestigter Gehstreifen.

Die von der Beklagten am 3. Oktober 1999 beschlossene Abschnittsbildung, mit der sie eine eigenständige Abrechnung des nördlichen Klosterkamps erreichen wollte, steht der Einbeziehung in die einheitliche öffentliche Einrichtung ebenfalls nicht entgegen, weil die Abschnittsbildung ersichtlich unwirksam ist. Dies folgt unabhängig von den vom Verwaltungsgericht angegebenen Gründen schon daraus, dass Anfangs- und Endpunkt des gewählten Abschnitts räumlich über die Grenzen der Verkehrsanlage hinausgehen.

Ist somit davon auszugehen, dass nicht nachgewiesen ist, dass der Klosterkamp – oder dessen nördlicher Teil im Wege einer wirksamen Abschnittsbildung – vor 1999 aus dem Regime des Erschließungsbeitragsrecht entlassen war, stellen sich die 1999 begonnenen Baumaßnahmen am nördlichen Klosterkamp angesichts des damit verbundenen nahtlosen Anschlusses des nördlichen Klosterkamps im Kurvenbereich an den Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße“ und des gleichzeitigen „Abkappens“ des nördlichen vom südlichen Klosterkamp als Verlängerung der zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig hergestellten Erschließungsanlage „An der Handloge/Gartenstraße“ dar. Eine solche Verlängerung einer bereits endgültig hergestellten Erschließungsanlage ist rechtlich als erstmalige Herstellung einer selbständigen Erschließungsanlage zu werten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.10.1984 – 8 C 41.83Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 26 = juris Rn. 21).

Der nördliche Klosterkamp wurde nach den Erkenntnissen des Senats als selbständige Erschließungsanlage erstmals endgültig hergestellt, bevor die Beklagte 2011/2012 mit dem Ausbau „An der Handloge/Gartenstraße“ begonnen hatte, spätestens jedoch vor deren Abschluss. Denn seit Fertigstellung der im Jahr 1999 begonnenen Bauarbeiten, einschließlich der beidseitigen Anlegung von Radwegen, entspricht der nördliche Klosterkamp erstmals den Herstellungsmerkmalen des § 9 EBS 1984 für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm, so dass der nördliche Klosterkamp seither als Teil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ anzusehen ist.

Allerdings wurde der nördliche Klosterkamp erst mit Anlegung der Radwege endgültig hergestellt. Eine vorherige endgültige Herstellung scheidet aus, da ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge nach dem zunächst aufgestellten Bauprogramm für die Bauarbeiten im Jahr 1999 u. a. auf der südlichen Straßenseite ein Fußweg und ein Parkstreifen errichtet werden sollten, deren Herstellung einem späteren Zeitpunkt vorbehalten werden sollte und schließlich nicht realisiert wurde. Dieses Bauprogramm hat die Beklagte in der Folgezeit zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt geändert und stattdessen beidseitig einen Fuß- und Radweg angelegt. Dies ergibt sich daraus, dass nach den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (Beiakte 5, Vermerk vom 10.8.2015) ursprünglich geplant gewesen sei, auf der östlichen Straßenseite einen Fußweg sowie Parkstreifen anzulegen. Der Bau des Parkstreifens sei jedoch zunächst bis zur Bebauung eines anliegenden Grundstücks ausgesetzt und nachfolgend aufgegeben worden, weil auf dem Anliegergrundstück genug Parkfläche vorhanden gewesen sei. Stattdessen seien auf beiden Straßenseiten ein Radweg sowie ein Fußweg angelegt worden. Dies wird bestätigt durch die Ausschreibungsunterlagen aus dem Jahr 1999 (Beiakte 5). Danach sollte die Fahrbahn auf 6 m Breite bituminös befestigt, auf der nördlichen Straßenseite ein Rad- und Fußweg angelegt und die südliche Straßenseite mit einem Parkstreifen und Fußweg gepflastert werden. Die Ausschreibung wurde in zwei Lose aufgeteilt, von denen im Los I (Straßenbau) zunächst nur der Bau der Fahrbahn einschließlich Borde ohne Verschleißschicht sowie die Anlage der nördlichen Straßenseite erfasst wurden und wonach auf der südlichen Straßenseite ein provisorischer Fußweg mit dünner Asphaltdecke hergestellt werden sollte. Nach Durchführung von Hochbautätigkeiten auf dem Gelände der Kreissparkasse sollten die Verschleißschicht auf der Fahrbahn sowie Parkstreifen und Fußweg auf der südlichen Straßenseite angelegt werden (Los II, Endausbau). Die Arbeiten nach dem Los II wurden später zurückgezogen und bei der Realisierung wurde nachfolgend der ursprünglich vorgesehene Parkstreifen durch den Bau eines weiteren Radweges ersetzt. Erst mit der Verwirklichung dieses geänderten Bauprogramms hat die Beklagte den nördlichen Teil des Klosterkamps erstmalig hergestellt.

Wann die Baumaßnahmen dem geänderten Bauprogramm entsprechend abgeschlossen waren, konnte die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht konkret angeben. Die von dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Erörterungstermins am 16. März 2016 angefertigten Lichtbildaufnahmen lassen aber erkennen, dass die Baumaßnahmen deutlich vor den im Jahr 2011/2012 durchgeführten Baumaßnahmen an dem Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße“ abgeschlossen wurden mit der Folge, dass der nördliche Klosterkamp seither aus dem Regime des Erschließungsbeitragsrecht entlassen und Teil der Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ geworden ist. Der nördliche Klosterkamp weist nach den Aufnahmen zwar keine Verschleißerscheinungen auf, allerdings sind die dort auf dem Geh- und dem Radweg verlegten Pflastersteine gegenüber den Pflasterungen im Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße“ augenscheinlich älter.

Zugleich folgt hieraus, dass die Aufwendungen für die im Jahr 1999 begonnenen Baumaßnahmen im Bereich nördlicher Klosterkamp entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus Rechtsgründen im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen sind, da durch diese der nördliche Klosterkamp erstmalig hergestellt und mit Anlegung der beiderseitigen Radwege aus dem Regime des Erschließungsbeitragsrecht entlassen wurde. Ausgehend hiervon stellen sich die verbleibenden Baumaßnahmen 2011/12 am Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße“ als Teilstreckenausbau der zu diesem Zeitpunkt bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen und vollständig aus dem Regime des Erschließungsbeitragsrechts entlassenen öffentlichen Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ dar (hierzu unter 2.).

e)

Die nördlich von der Straße „An der Handloge“ abzweigende Straße „Am Barkhof“ bzw. deren ca. 135 m langer südlicher Teil sowie der südlich von der Straße Klosterkamp abzweigende Korrnpad sind nicht Teil der öffentlichen Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“.

Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der südliche Teil der Straße „Am Barkhof“ und die Straße Korrnpad – wie die Kläger geltend machen – trotz ihrer Länge von ca. 150 m bzw. ca. 125 m unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten als unselbständige oder – wofür überwiegendes spricht – als selbständige Straßen zu qualifizieren sind (vgl. nur Senatsurteil vom 20.6.2007 – 9 LC 59/06 – juris Rn. 29 m. w. N. sowie BVerwG, Urteil vom 16.9.1998 – 8 C 8.97Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 109 = juris Rn. 38 m. w. N. zum Erschließungsbeitragsrecht).

Denn unabhängig davon, ob diese Straßen bei natürlicher Betrachtungsweise unselbständige Teile des Hauptzuges wären, kommt ihnen eine andere Verkehrsfunktion als dem Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ zu, so dass sie bereits aus diesem Grund nicht Teil dieser Einrichtung sind.

Der Begriff der öffentlichen Einrichtung im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts weicht von dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff ausnahmsweise ab, wenn spezifische Grundsätze des Straßenausbaubeitragsrechts dies gebieten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn von dem Straßenzug eine befahrbare, nach Erschließungsbeitragsrecht unselbständige Straße abzweigt, der eine andere Verkehrsbedeutung als dem Straßenzug selbst zukommt (Senatsurteil vom 21.5.2019 – 9 LC 110/17 – juris Rn. 86; Senatsbeschluss vom 30.1.1998 – 9 M 2815/96 – juris Rn. 5; vgl. auch Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 31 Rn. 12 m. w. N.). Dies ist hier der Fall.

Bei dem Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ handelt es sich um eine Durchgangsstraße im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 SABS. Abweichend hiervon sind die Straßen „Am Barkhof“ und Korrnpad als Anliegerstraßen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 SABS zu qualifizieren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16.7.2019 – 9 LA 45/18 – juris Rn. 12; vom 16.6.2019 – 9 LA 457/18 – n. v.; vom 9.1.2018 – 9 LA 83/17 – n. v. und Senatsurteil vom 9.8.2016 – 9 LC 29/15 – juris Rn. 49 m. w. N.) ist für die Einstufung einer Straße bzw. für die Festlegung des besonderen Vorteils der Allgemeinheit vom Straßenausbau im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Verkehr zu den vom Straßenausbau bevorteilten Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinführt und von ihnen ausgeht, und welchen Anteil dieser sogenannte Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken am Gesamtverkehrsaufkommen auf der betreffenden Straße ausmacht. Bei der Anwendung dieses Maßstabs auf die jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall ist im Interesse der Verwaltungspraktikabilität eine typisierende Betrachtungsweise zulässig, die zwar die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse zugrunde legen muss, diese aber (zumindest im Regelfall) nur anhand von Erfahrungswerten zu ermitteln braucht. Insoweit sind bedeutsam die Lage der Straße im Gesamtverkehrsnetz und die Verkehrsplanung der Gemeinde, ihr darauf beruhender Ausbauzustand (u. a. Breite, Länge, vorhandene Teileinrichtungen) und die straßenrechtliche Gewichtung der Straße. Insofern kommt es letztlich entscheidend auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse an, aufgrund derer die Verkehrsplanung der Gemeinde überholt sein kann. Ergeben die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse eindeutig eine bestimmte Einstufung der Straße, dann können weder die Verkehrsplanung der Gemeinde noch der Ausbauzustand der Straße und ihre straßenrechtliche Gewichtung zu einer anderen Einstufung der Straße führen. Diese Gesichtspunkte haben im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise Bedeutung, wenn die Straße nicht bereits aufgrund der feststellbaren tatsächlichen Verkehrsverhältnisse klar eingestuft werden kann (Senatsurteil vom 9.8.2016, a. a. O., Rn. 49 m. w. N.).

Eine Einstufung als überwiegend dem Anliegerverkehr dienende öffentliche Einrichtung, die es rechtfertigt, den Anliegern den deutlich größten Teil des beitragsfähigen Aufwands aufzuerlegen, ist nach der Rechtsprechung des Senats erst dann gerechtfertigt, wenn der Anliegerverkehr den Fremdverkehr spürbar übersteigt, was erst bei einem Anteil des Anliegerverkehrs von mehr als 60 % anzunehmen ist. Sind der Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken und der Verkehr von und zu Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen, in etwa gleich stark, liegen also die Anteile von Anliegerverkehr und Fremdverkehr am Gesamtverkehrsaufkommen in einem Bereich zwischen 40 % und 60 %, scheidet eine Einstufung als überwiegend dem Anliegerverkehr dienende öffentliche Einrichtung aus. In diesen Fällen liegt in der Regel eine öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichem Verkehr vor. Überwiegt der Fremdverkehr deutlich, was bei einem Anteil des Fremdverkehrs von mehr als 60 % anzunehmen ist, liegt straßenausbaubeitragsrechtlich regelmäßig eine Durchgangsstraße vor (Senatsurteil vom 9.8.2016, a. a. O., Rn. 50 m. w. N.; hierzu auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2020, § 8 Rn. 380). Allerdings kommt es für die Beurteilung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse nicht auf eine „vorzunehmende Verkehrszählung“ an, die ohnehin nur eine Momentaufnahme sein kann. Denn die Senatsrechtsprechung fokussiert sich nicht allein auf die tatsächlichen Verkehrsströme. Vielmehr ist bei Anwendung des dargestellten Maßstabs auf die jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall eine typisierende Betrachtung vorzunehmen, die zwar die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse zugrunde legen muss, diese aber (zumindest im Regelfall) nur anhand von Erfahrungswerten zu ermitteln braucht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.7.2019 – 9 LA 45/18 – juris Rn. 12 und vom 9.1.2018 – 9 LA 83/17 –, a. a. O., unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 21.10.2014 – 9 ME 255/13 – juris Rn. 5 m. w. N.).

Der Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ erschließt nicht nur die Anliegergrundstücke, sondern der Fremdverkehr überwiegt nach Überzeugung des Senats deutlich. Dies hat die Beklagte anhand der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Karten zur Verkehrsplanung der Stadt in sich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Der Straßenzug ist Teil eines innerstädtischen Verkehrsrings. Ihm kommt die Funktion einer Hauptverkehrsstraße zu, die deutlich überwiegend Fremdverkehr aufweist. Im Osten nimmt sie über den Kreisel den aus dem Norden kommenden Verkehr auf, deren Ziel das südwestliche Gemeindegebiet ist. Darüber hinaus nimmt die Einrichtung in erheblichem Umfang den von Süden kommenden Verkehr zu dem am Kreisel gelegenen Lebensmittelmarkt auf. Hinzu kommt, dass die am „Am Barkhof“ anliegenden Schulen (u. a. Oberschule und Volkshochschule) durch Kraftfahrzeuge – mit Ausnahme des Linien- und Lieferverkehrs – ausschließlich von Süden über den Straßenzug „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ erreichbar sind und damit einen erheblichen Anteil an dem Fremdverkehr und dem Verkehr insgesamt ausmachen.

Demgegenüber handelt es sich bei der von der Straße „An der Handloge“ abzweigenden Straße „Am Barkhof“ bzw. deren ca. 150 m langem südlichen Teil um eine überwiegend dem Anliegerverkehr dienende öffentliche Einrichtung. Die Ausgestaltung des südlichen Teils der Straße „Am Barkhof“ als Sackgasse für alle Kraftfahrzeuge mit Ausnahme des Linien- und Lieferverkehrs sowie des Fahrradverkehrs, die am 28. Januar 2015 bekannt gemachte Teileinziehung der Straße „Am Barkhof“, die Ausweisung der Flächen in dem Bebauungsplan Nr. 20 „Am Barkhof“ als öffentliche Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung Parken (bzw. weiter nördlich mit der besonderen Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich) und die Funktion der Straße als Zuwegung für die Parkflächen „P2“ und „P3“, welche Parkmöglichkeiten für das am „Am Barkhof“ anliegende Allwetterbad sowie das Lern-, das Bildungs- und das Medienhaus bieten, lassen keine Zweifel daran, dass der Ziel- und Quellverkehr für den südlichen Teil der Straße „Am Barkhof“ weit überwiegend von den dort anliegenden Grundstücken verursacht wird bzw. auf diese zurückzuführen ist.

Bei der vom nördlichen Klosterkamp abzweigenden Straße „Korrnpad“ handelt es sich ebenfalls um eine Anliegerstraße. Dies folgt bereits daraus, dass es sich um eine Sackgasse handelt, die kaum Fremdverkehr aufweist.

Entspricht somit die Einstufung des Straßenzuges „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ den Merkmalen einer Durchgangsstraße, ist den Klägern im Übrigen nicht darin zu folgen, dass es für diese Konstellation einer eigenen Kategorie in der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten bedurft habe. Die Verkehrsbelastung mit Fremdverkehr geht ersichtlich nicht über das hinaus, was für eine Durchgangsstraße typischerweise anzunehmen ist, zumal der durch das anliegende Allwetterbad ausgelöste Verkehr Anliegerverkehr und kein Fremdverkehr ist.

Die von der Beklagten an der öffentlichen Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ auf der Teilstrecke „An der Handloge/Gartenstraße“ vorgenommenen und hier zur Abrechnung stehenden Baumaßnahmen 2011/12 sind gemäß § 6 Abs. 1 NKAG i. V. m. 1 Abs. 1 SABS als Erneuerung bzw. Verbesserung beitragsfähig.

a)

Der Beitragstatbestand der Erneuerung setzt voraus, dass eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Einrichtung bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Der Zustand nach dem Ausbau muss im Vergleich mit dem früheren Zustand zwar nicht gleichartig, aber gleichwertig sein (vgl. Senatsurteil vom 9.8.2016, a. a. O., Rn. 38 m. w. N.). Die Gemeinde trifft die materielle Beweislast für das Vorliegen einer beitragsfähigen Erneuerung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.7.2017 – 15 E 70/17 – ZKF 2017, 262 = juris Rn. 31 f. m. w. N.).

Eine beitragsfähige Verbesserung ist gegeben, wenn die Benutzbarkeit der Straße positiv beeinflusst worden, die Straße also im Blick auf ihre Funktionen besser benutzbar geworden ist. Sie kann vor allem bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer größeren räumlichen Ausdehnung und bei einer den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Befestigungsart angenommen werden (vgl. Senatsurteil vom 27.3.2017 – 9 LC 180/15 – KStZ 2017, 136 = juris Rn. 36 m. w. N.). Die Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme setzt – anders als die einer Erneuerungsmaßnahme – nicht voraus, dass die Einrichtung abgenutzt ist bzw. sich in einem schlechten Zustand befindet. Ziel einer Verbesserungsmaßnahme ist nicht die Beseitigung von Mängeln, sondern die Erreichung eines Ausbauzustands mit einer höheren Qualitätsstufe. Unter Umständen kann selbst ein guter Zustand noch verbessert werden (Senatsurteil vom 11.6.2010 – 9 LB 157/08 – n. v.). Daher setzt die Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme auch nicht voraus, dass die Gemeinde in der Vergangenheit ihrer laufenden Unterhaltungspflicht nachgekommen ist (d. h. ein sog. aufgestauter Reparaturbedarf fehlt) und sie daher einen unter Umständen schlechten Zustand der öffentlichen Einrichtung nicht zu verantworten hat (vgl. Senatsurteil vom 27.3.2017, a. a. O., Rn. 37; Senatsbeschluss vom 20.11.2006 – 9 LA 386/05 – n. v.).

Bei der Entscheidung darüber, wie eine Ausbaumaßnahme durchgeführt werden soll, hat die Gemeinde einen weiten Einschätzungs- und Ermessensspielraum. Ebenfalls im Ermessen der Gemeinde liegt die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Teileinrichtung (vgl. Senatsbeschluss vom 6.7.2006 – 9 LA 199/04 – n. v.). Dieser weite Spielraum bedeutet, dass die Gemeinde aus sachlich vertretbaren Gründen dem einen oder anderen in der konkreten Situation zu berücksichtigenden Gesichtspunkt gegenüber anderen Gesichtspunkten den Vorzug geben darf. Der Spielraum wird begrenzt durch den Begriff der Erforderlichkeit, der lediglich eine äußerste Grenze markiert, welche die Gemeinde nicht überschreiten darf (vgl. Senatsbeschluss vom 24.6.2008 – 9 LA 82/07 – n v.). Der Grundsatz der Erforderlichkeit bezieht sich zum einen sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin als auch auf die Art ihrer Durchführung (anlagebezogene Erforderlichkeit – dazu hier) und zum anderen auf die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten (kostenbezogene Erforderlichkeit – dazu unten beim beitragsfähigen Aufwand; vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2005 – 9 LA 184/04 – n. v.). Die Erforderlichkeit beurteilt sich im Hinblick auf die Gesamtsituation, in der sich die Straße befindet, und nicht danach, was für die Anlieger der Straße notwendig ist. Muss z. B. eine Fahrbahn viel Verkehr oder ein Kanal viel Wasser aus der Umgebung aufnehmen, so ist dieser Umstand maßgebend für die erforderliche Größe der Fahrbahn bzw. des Kanals. Dem Gesichtspunkt, inwieweit der Straßenausbau einerseits den Anliegern und andererseits der Allgemeinheit dient, wird vielmehr durch die Festlegung von Anlieger- und Allgemeinanteil Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 31.10.2016 – 9 LA 74/16 – n. v.). Die Beitragsfähigkeit beurteilt sich unabhängig vom Willen und der Zustimmung des Rates nur nach Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen (Senatsurteil vom 14.5.2002 – 9 LB 178/02 – n. v.; Driehaus/Raden, a. a. O., § 32 Rn. 10).

Für die Beurteilung, ob und ggfs. welcher Beitragstatbestand erfüllt ist, ist regelmäßig eine teileinrichtungsbezogene Betrachtungsweise geboten (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 32 Rn. 2, 11, 66).

b)

Ausgehend hiervon hat die Beklagte die Teileinrichtung Fahrbahn der Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ erneuert und zugleich verbessert.

Der Ausbau der Fahrbahn der Teilstrecke „An der Handloge/Gartenstraße“ stellt sich als Erneuerung der gesamten Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ dar. Der Senat geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die übliche Nutzungsdauer für eine Pflasterdecke für Verkehrsflächen 25 Jahre beträgt (Senatsbeschluss vom 28.8.2015 – 9 LA 76/14 – n. v.; OVG NRW, Beschluss vom 15.7.2011 – 15 A 398/11 – juris Rn. 15). Hier war die übliche Nutzungsdauer der Fahrbahn, die in den fünfziger/sechziger Jahren hergestellt worden ist, abgelaufen. Angesichts der auf den vorliegenden Lichtbildaufnahmen erkennbaren, zum Teil massiven Schäden der Fahrbahn, nämlich der Verformungen, Versackungen, Unebenheiten, Brüche in den Pflastersteinen, war diese offensichtlich nicht mehr voll funktionsfähig und daher erneuerungsbedürftig. Diese Schäden wurden bereits im Jahr 1987 von einem Gutachter festgestellt und dokumentiert. Die Beklagte hat die Fahrbahn in einen Zustand versetzt, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Die Fahrbahn wurde mit entsprechendem Unterbau erneuert.

Mit der Erneuerung hat die Beklagte auch ihren Einschätzungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten. Sie hat als Fahrbahnbelag eine Pflasterung beibehalten und die Fahrbahn entsprechend ihrer Funktion als Durchgangsstraße ausgebaut.

Einer beitragsfähigen Erneuerung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Beklagte lediglich die Teilstrecke „An der Handloge/Gartenstraße“ und nicht die Fahrbahn auf der gesamten Länge des Straßenzugs „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ ausgebaut hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats dürfen aus Gründen der Rechtssicherheit (Bauprogramme sind änderbar und häufig schwer feststellbar) und der Vorteilsgerechtigkeit (alle Anlieger sollen gleiche Vorteile haben) Straßenausbaubeiträge im Grundsatz nur dann erhoben werden, wenn der Beitragstatbestand auf der gesamten Länge der ausgebauten Straße bzw. Teileinrichtung oder des etwa gebildeten Abschnitts verwirklicht worden ist (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 33; Senatsbeschluss vom 19.3.2015 – 9 ME 1/15 – juris Rn. 6 m. w. N.). Nur ausnahmsweise kommt ein beitragsfähiger Teilstreckenausbau einer öffentlichen Einrichtung als „Notinstitut“ in Betracht, wenn ein Ausbau auf ganzer Länge im Einzelfall nicht geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aus tatsächlichen Gründen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen erscheint oder wenn für die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Verwirklichung eines Beitragstatbestandes (z. B. einer Erneuerung) nur in einem Teilbereich notwendig ist, eine Abschnittsbildung aber nicht in Betracht kommt; in solchen Fällen sprechen die Erneuerungsbedürftigkeit einerseits und das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung andererseits dafür, die Beitragsfähigkeit der auf einer Teilstrecke durchgeführten Erneuerungsmaßnahme anzuerkennen, sofern die Ausbaustrecke innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfasst und die Gemeinde sowohl die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus als auch Umfang sowie Beendigung der Baumaßnahmen deutlich macht (Senatsbeschluss vom 19.3.2015, a. .a. O., Rn. 7; Senatsurteil vom 11.7.2007 – 9 LC 262/04 – juris Rn. 42). Letzteres kann auch noch während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

Die Voraussetzungen für einen Teilstreckenausbau sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren hinreichend dargelegt, dass für eine Erneuerung der Teilstrecke „nördlicher Klosterkamp“ unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis bestand. Aufgrund der erstmaligen Herstellung des nördlichen Klosterkamps durch die im Jahr 1999 begonnenen Bauarbeiten war eine Erneuerung der Fahrbahn nur für die Teillänge „An der Handloge/Gartenstraße“ erforderlich. Dies belegen auch die dem Senat vorliegenden Lichtbildaufnahmen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bis zum gerichtlichen Verfahren die Einbeziehung des nördlichen Klosterkamps in die Gesamtanlage nicht erkannt hatte und im Zusammenhang mit dem (unwirksamen) Abschnittsbildungsbeschluss vom 3. Oktober 1999 deutlich gemacht hatte, zunächst mit dem (vermeintlichen) Ausbau des nördlichen Klosterkamps zu beginnen und sodann den Ausbau „An der Handloge/Gartenstraße“ folgen zu lassen. Eine Abschnittsbildung im Zuge der Ausbaumaßnahme ab 2011/2012 kam deshalb nicht in Betracht. Die Ausbaustrecke erfasst mit 803 m auch den deutlich überwiegenden Teil der Gesamteinrichtung von insgesamt 946 m Länge.

Die Beklagte hat die Fahrbahn zugleich verbessert. Diese verfügte vor dem Ausbau in den Jahren 2011/12 nicht über einen kunstgerechten Unterbau; vielmehr war bei den vorherigen Baumaßnahmen im Jahr 1953 (Gartenstraße) und Ende der 1950er Jahre / Anfang 1960 (An der Handloge) ein Pflasterbelag weitgehend direkt auf dem Sand- bzw. Lehmuntergrund aufgebracht worden. Durch die Baumaßnahmen in den Jahren 2011/12 erhielt die Fahrbahn beider Straßen einen deutlich besseren, erstmals frostsicheren Unterbau bestehend aus einer 10 cm starken Untergrundverbesserung aus Betonrecycling sowie einer 15 cm starken Schottertragschicht aus Betonrecycling, hergestellt auf einer Frostschutzschicht gemäß ZTV SoB-StB 04 und eine Decke aus Betonsteinpflaster. Die erstmalige Ausstattung einer Fahrbahn mit einem frostsicheren Unterbau stellt grundsätzlich eine Verbesserung dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.8.2009 – 9 ME 32/09 und 9 PA 33/09 – n. v.; vom 30.6.2006 – 9 LA 200/04 – NdsVBl. 2006, 314 = juris Rn. 4; Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 312 f. m. w. N.).

Der Beitragstatbestand der Verbesserung ist auch auf ganzer Länge der öffentlichen Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ erfüllt, die Voraussetzungen für einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau liegen auch insoweit vor. Aufgrund der noch nicht lange zurückliegenden erstmaligen Herstellung des nördlichen Klosterkamps war eine Verbesserung der Fahrbahn nur für die Teillänge „An der Handloge/Gartenstraße“ erforderlich. Die Fahrbahn des nördlichen Klosterkamps verfügt seit dem Jahr 1999 über einen entsprechenden frostsicheren Unterbau, so dass für eine durchgehende Anlegung der Fahrbahn zwecks Verbesserung insoweit kein Bedürfnis bestand. Eine Abschnittsbildung schied vor diesem Hintergrund aus.

c)

Die Beklagte hat auch die Teileinrichtung Gehweg der Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ erneuert, jedenfalls aber verbessert.

Unter Ausblendung der teilweisen Umwandlung des südlichen Gehwegs in einen kombinierten Geh- und Radweg (dazu unten e) wurden die im übrigen Bereich vorhandenen beidseitigen Gehwege beitragsfähig erneuert. Die übliche Nutzungsdauer der Gehwege war abgelaufen. Die Gehwege waren in der Straße „An der Handloge“ Ende der 1950er Jahre / Anfang der 1960er Jahre angelegt worden, in der Gartenstraße im Jahr 1953. Sie waren damit bei Beginn der Ausbaumaßnahmen 2011/12 in der Straße „An der Handloge“ ca. 48 Jahre alt, in der Gartenstraße ca. 58 Jahre alt, so dass die zwischen 20 und 25 Jahren liegende übliche Nutzungsdauer von Gehwegen (vgl. Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 294 m. w. N.) abgelaufen war. Die dem Senat vorliegenden Lichtbilder lassen zudem erkennen, dass die Gehwege bei Beginn der Baumaßnahmen 2011/12 schadhaft und abgenutzt, mithin erneuerungsbedürftig waren. Im Rahmen der Erneuerung der Gehwege durfte die Beklagte entsprechend den 2011/12 üblichen Standards die Gehwege auch mit einem verstärkten, frostsicheren Unterbau und einer höherwertigen Befestigung versehen.

Die Beklagte hat die Gehwege damit zugleich verbessert. Die Gehwege wurden nicht nur in einen technisch einwandfreien Zustand versetzt, sondern sie haben erstmals einen verstärkten, frostsicheren Unterbau und eine höherwertige Befestigung erhalten. Dies stellt eine beitragsfähige Verbesserung dar (vgl. Senatsurteil vom 11.6.2010, a. a. O.).

Die Verbreiterung des Gehweges unter Einbeziehung der Flurstücke F. und G. stellt ebenfalls eine Verbesserung dar. Hierdurch wurden im nördlichen Einmündungsbereich der Langen Straße die Gehwegflächen vergrößert. Dies hat zu einer besseren Benutzbarkeit des Gehweges geführt.

Der Annahme der beitragsfähigen Verbesserung des Gehweges steht vorliegend entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht entgegen, dass er im Zuge der Ausbaumaßnahme in Teilen verschmälert bzw. in einen kombinierten Geh- und Radweg umgewandelt wurde. Durch diese funktionale Aufteilung hat die Beklagte die Gesamtfläche der Straße vorteilhaft verändert. Die Verbesserung – auch des Gehweges – wird nicht durch dessen Verschmälerung zugunsten anderer Teileinrichtungen kompensiert.

Eine Kompensation ist grundsätzlich in zwei Fallvarianten denkbar: Zum einen kann die technische Verbesserung einer Teileinrichtung dadurch kompensiert werden, dass dieselbe Teileinrichtung infolge des Ausbaus eine gegenüber dem früheren Zustand erhebliche Veränderung zum Schlechteren erfahren hat, weil ihre Funktionsfähigkeit durch die Ausbaumaßnahmen beeinträchtigt wird. Zum anderen kann eine Kompensation dann eintreten, wenn die Verbesserung auf einer andersartigen funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche der Anlage beruht und in deren Folge eine früher funktionstüchtige Teileinrichtung weggefallen ist oder ihre bestimmungsgemäße Funktion nicht mehr erfüllt (Senatsurteile vom 11.6.2010, a. a. O.; vom 22.4.1998 – 9 L 1763/96 – n. v. m. w. N.; zur Kompensation auch Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 307 ff.).

Eine Kompensation der Verbesserung durch die Verschmälerung des Gehweges zugunsten neuer Teileinrichtungen wie Radwegen bzw. Parkflächen ist nicht gegeben.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Verschmälerung der Gehwegbreite in Teilbereichen auf 75 cm einer Verbesserung nicht entgegensteht. Vielmehr deckt sie den notwendigen Verkehrsraum für einen Fußgänger ab, stellt also in gewisser Hinsicht eine Mindestgehwegbreite dar (Senatsurteil vom 11.6.2010, a. a. O.). Da es sich bei beidseitigen Gehwegen um eine einheitliche Gehweganlage handelt, ist zudem darauf abzustellen, ob diese insgesamt funktionslos geworden ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.12.2007 – 15 B 1837/07 – juris Rn. 18 ff.). Ausweislich der dem Senat vorliegenden Lichtbildaufnahmen wurde der Gehweg bereits vor den Ausbauarbeiten (teilweise) zum Parken benutzt. Auf der Höhe der alten Kastanienbäume verblieb – wie nach dem Ausbau – nur ein schmaler Gehwegstreifen. Die dem Senat vorliegenden Ausbaupläne und Lichtbildaufnahmen belegen zudem, dass auch nach dem Ausbau eine ausreichende Breite für den zu bewältigenden Fußgängerverkehr verbleibt. Die Parkbuchten und entsprechend die schmaleren Gehwegpassagen erstrecken sich nur etwa über die Frontlänge eines Hauses. An der schmalsten Stelle im Bereich des südlichen Gehweges weist der Gehweg ausweislich der Ausbaupläne noch eine Breite von 1,12 m auf. Zudem ist dort eine Nutzung des nördlichen Gehweges ohne weitergehende Einschränkungen möglich.

Die Beklagte hat die Notwendigkeit einer auf verschiedenen Teillängen der Gesamteinrichtung unterschiedlichen Ausstattung mit Gehwegen, Radweg und kombiniertem Geh- und Radweg, insbesondere den Ausbau eines kombinierten Geh- und Radweges auf der südlichen Seite der Straße „An der Handloge“ verkehrstechnisch plausibel und überzeugend erläutert:

An der Straße „An der Handloge“ habe sie sich im Bereich zwischen der Kreuzung „Ritterhuder Straße/An der Handloge/Loger Straße“ und „Am Barkhof“ auf der nördlichen Seite für einen separaten Radweg sowie auf der gegenüberliegenden Seite für einen kombinierten Geh- und Radweg entschieden. Eine weitere Aufteilung in Teileinrichtungen sei – unter Beibehaltung der Fahrbahnbreite von sechs Metern – nicht möglich gewesen. Ziel sei es gewesen, die Fahrradfahrer insbesondere auf der Strecke „Ritterhuder Straße/An der Handloge/Loger Straße“ und „Am Barkhof“ von der Fahrbahn zu holen, da dort nicht nur der Linien-, sondern auch der Schülerverkehr für die am „Am Barkhof“ anliegenden Schulen verlaufe. Im übrigen Verlauf des Straßenzuges bestehe keine so große Gefährdung für die Fahrradfahrer – dies auch deshalb, weil der Straßenzug von Osten aus zur Einmündung „Am Barkhof“ abschüssig sei. Eine durchlaufende beidseitige Anlegung separater Radwege entlang der gesamten Einrichtung sei zudem aus Platzgründen nicht möglich gewesen. Es hätten auf einer Seite nur entweder Parkflächen / Parkstreifen oder ein Radweg (separat bzw. kombiniert) angelegt werden können. Da auf der Teilstrecke „nördlicher Klosterkamp“ kein Bedarf für Parkflächen bestehe, könne dort auf beiden Seiten neben den Gehwegen jeweils ein separater Radweg verlaufen. In der Gartenstraße bestehe demgegenüber ein Bedarf an Parkflächen auf beiden Seiten. Daher habe auf beiden Seiten auf Radwege verzichtet werden müssen. Der Platz habe in der Gartenstraße auch nicht für einen kombinierten Geh- und Radweg auf beiden Straßenseiten ausgereicht.

Vor diesem Hintergrund ist eine Kompensation der Erneuerung bzw. Verbesserung auch nicht aufgrund der Umwandlung des Gehwegs in einen kombinierten Geh- und Radweg auf der südlichen Seite der Straße „An der Handloge“ (hierzu unter e) gegeben. Dem Senat liegen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der auf der nördlichen Seite verbleibende Gehweg den anfallenden Fußgängerverkehr nicht mehr aufnehmen kann bzw. dieser aufgrund des Radweges funktionslos geworden ist.

Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, die beidseitigen Gehwege – wie geschehen – zu erneuern bzw. zu verbessern, ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Die Voraussetzungen für einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau durch den Gehwegausbau nur auf der Teilstrecke „An der Handloge/Gartenstraße“ liegen ebenfalls vor. Es bestand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis, die im Bereich „nördlicher Klosterkamp“ angelegten Gehwege zu erneuern bzw. verbessern. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Lichtbildaufnahmen befanden diese sich im Zeitpunkt des Ausbaus der Teilstrecke „An der Handloge/Gartenstraße“ im einwandfreien Zustand, so dass die Teilstrecke „nördlicher Klosterkamp“ weder erneuerungs- und noch verbesserungsbedürftig war (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 33).

Die Teileinrichtung Gehweg erfasst nach dem Ausbau weiterhin einen nicht nur untergeordneten Teilbereich der Einrichtung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 33; vom 11.7.2007, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 23.3.2000 – 9 M 4288/99 – n. v., vom 22.12.2009, a.a.O., vom 22.8.2011, a.a.O. und vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 7).

d)

Die Beklagte hat mit der Anlegung eines separaten Radweges auf der nördlichen Teilstrecke „An der Handloge“ zwischen der Ritterhuder Straße und der Straße „Am Barkhof“ die Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ insgesamt beitragsfähig verbessert.

Durch die erstmalige Anlegung des Radweges wird die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße vorteilhaft verändert (vgl. Senatsbeschluss vom 30.8.2017 – 9 LA 79/17 – n. v.; Senatsurteil vom 11.7.2007, a. a. O., juris Rn. 42; Senatsbeschluss vom 30.6.2006, a. a. O., Rn. 3).

Die Anlegung eines nur einseitigen Radweges auf einer von der Beklagten als gefährlich angesehenen Teilstrecke von 243 m ist beitragsfähig und unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Der Annahme einer Verbesserung der gesamten Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ steht nicht entgegen, dass der Radweg nur auf der nördlichen Seite der Teilstrecke zwischen der Ritterhuder Straße und der Straße „Am Barkhof“ errichtet wurde. Neben dem bereits vorhandenen beidseitigen Radweg im nördlichen Klosterkamp hat die Beklagte die Notwendigkeit des nur teilweisen Ausbaus in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt. Sie hat überzeugend ausgeführt, dass in dem Bereich der Teilstrecke „An der Handloge“ zwischen der Ritterhuder Straße und der Straße „Am Barkhof“ erheblicher Linien- und Schülerverkehr existiert und sie deshalb den Radverkehr dort von der Fahrbahn trennen wollte. Für den aus Osten Richtung „Am Barkhof“ kommenden Radverkehr hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass dort das Gelände abschüssig ist, so dass eine gesteigerte Gefährdung von Fahrradfahrern durch den motorisierten Verkehr nicht zu besorgen ist. Auf der südlichen Seite der Fahrbahn hat sie sich aufgrund des zur Lange Straße ansteigenden Geländes für einen kombinierten Geh- und Radweg entschieden.

Es bestand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis, die im Bereich „nördlicher Klosterkamp“ angelegten Radwege zu erneuern bzw. verbessern. Unter Einbeziehung des bereits vorhandenen beidseitigen Radweges im nördlichen Teil des Klosterkamps beträgt die Länge der Radwege mit ca. 386 m (143 m beidseitige Radwege, 243 m einseitiger Radweg) im Verhältnis zu der der ca. 946 m langen Gesamteinrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich.

e)

Die Umwandlung des Gehweges in einen kombinierten Geh- und Radweg auf der südlichen Seite der Straße „An der Handloge “stellt ebenfalls eine Verbesserung der Gesamteinrichtung dar. Durch die Trennung von Rad- und Fahrzeugverkehr wird die Verkehrssicherheit auf der Straße erhöht (vgl. Senatsbeschluss vom 30.8.2017 – 9 LA 79/17 – n. v.; BayVGH, Beschluss vom 13.10.2004 – 6 ZB 01.2120 – juris Rn. 5) und durch die einheitliche Befestigung des Geh- und Radweges ein gegenüber dem früheren Zustand besseres und gefahrloseres Begehen und Befahren ermöglicht (Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 314).

Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, den kombinierten Geh- und Radweg an der betreffenden Stelle anzulegen, ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Sie ist dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschilderten Umstand geschuldet, dass in diesem Bereich eine weitere Aufteilung in die Teileinrichtungen Geh- und Radweg aufgrund der zur Verfügung stehenden Straßenbreite nicht möglich war.

Der Beitragsfähigkeit der Maßnahme steht nicht entgegen, dass der kombinierte Geh- und Radweg nur auf einer Teilstrecke der maßgebenden Einrichtung errichtet wurde. Die Beklagte hat die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus des kombinierten Geh- und Radweges nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Die Ausbaustrecke erfasst mit 467 m auch nicht nur einen untergeordneten Teilbereich der Gesamteinrichtung.

f)

Die entlang der Straße „An der Handloge“ und der Gartenstraße angelegten Parkflächen stellen gleichfalls eine beitragsfähige Verbesserung der gesamten öffentlichen Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ dar.

Die Beklagte hat auf der nördlichen Seite der Straße „An der Handloge“ auf mehr als der Hälfte der Teilstrecke zwischen den Straßen „Am Barkhof“ und Lange Straße erstmals Parkstreifen angelegt, ebenso auf der südlichen Seite der restlichen Teilstrecke „An der Handloge“. In der Gartenstraße wurden auf der nördlichen Straßenseite mit Schlacke befestigte Flächen errichtet, die ein hälftiges Parken auf der Straße zulassen. Auf der südlichen Straßenseite wurden erstmals Parkbuchten errichtet. Neue Parkplätze wurden auch auf dem zu diesem Zweck erworbenen, heutigen Flurstück H. der Flur I. in der Straße „An der Handloge“ angelegt. Im Bereich des nördlichen Klosterkamps befinden sich keine Parkflächen.

In diesen Maßnahmen ist eine Verbesserung der gesamten öffentlichen Einrichtung zu sehen, weil dadurch die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße vorteilhaft verändert wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30.8.2017, a. a. O.; Senatsurteil vom 11.7.2007, a. a. O., Rn. 42; Senatsbeschluss vom 30.6.2006, a. a. O., Rn. 3).

Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, an den genannten Teilstrecken der öffentlichen Einrichtung Parkstreifen, mit Schlacke befestigte Parkflächen und Parkbuchten anzulegen, ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn für Teileinrichtungen (bzw. Bestandteile von ihnen) aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht (Senatsbeschluss vom 30.6.2006, a. a. O., Rn. 3). Zuvor gab es im Bereich „An der Handloge/Gartenstraße“ nur Parkplätze auf Privatgrundstücken. Zudem war es möglich, halb auf der Straße und halb auf dem Bürgersteig zu parken. Dies ist unter dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit nicht mit dem Parken auf Parkstreifen vergleichbar (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 31.8.2007 – 9 N 148/05 – juris Rn. 11). Durch die Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr im Bereich der Straße wird der Verkehrsablauf leichter und sicherer (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30.6.2006, a. a. O., Rn. 3; vom 12.12.2005 – 9 ME 169/05 – juris Rn. 4).

Aus Platzgründen hat die Beklagte nachvollziehbar davon abgesehen, eine durchgehende Anlegung von Parkflächen auf beiden Seiten der Einrichtung zu schaffen. Zwischen den Straßen „Am Barkhof“ und „Loger Straße/Ritterhuder Straße“ hat sie zugunsten eines getrennten Geh- und Radweges auf der nördlichen Seite sowie eines kombinierten Geh- und Radweges auf der südlichen Seite auf Parkmöglichkeiten verzichtet. Eine vergleichbare Entscheidung findet sich auch im Bereich des nördlichen Klosterkamps. Dort hat die Beklagte zugunsten separater Radwege beidseitig auf Parkmöglichkeiten verzichtet.

Auch die von der Beklagten getroffene Entscheidung, das Flurstück H. in der Straße „An der Handloge“ im Einmündungsbereich der Lange Straße zu erwerben und dort öffentliche Parkplätze zu errichten, ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargetan, dass Grundlage der Entscheidung, dort Parkplätze anzulegen, der zu erwartende Ziel- und Quellverkehr gewesen ist. Der Einwand der Kläger, auf dem Grundstück hätten sich bereits zuvor Parkplätze befunden, führt nicht dazu, dass der weite Einschätzungs- und Ermessensspielraum der Beklagten überschritten ist. Vielmehr handelte es sich vorher bei den Parkflächen um private, nicht der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Parkplätze.

Der Beitragsfähigkeit der Parkflächen steht schließlich nicht entgegen, dass sie nicht auf der gesamten Länge der Einrichtung angelegt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht für Parkspuren und Parkbuchten eine generelle Ausnahme vom Erfordernis des Ausbaus auf gesamter Länge (vgl. nur Senatsurteil vom 7.9.1999 – 9 L 393/99 – juris Rn. 39; Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 318 m. w. N.).

g)

Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch die Errichtung neuer Stützmauern im Bereich „An der Handloge/Gartenstraße“ eine beitragsfähige Verbesserung der gesamten öffentlichen Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“.

Stützmauern sind keine selbständigen Teileinrichtungen einer öffentlichen Einrichtung. Denn sie erstrecken sich typischerweise nicht – wie regelmäßig für eine Teileinrichtung erforderlich – auf die gesamte Länge namentlich einer Anbaustraße und nicht selten sogar nicht einmal auf die gesamte Länge eines Grundstücks, sondern orientieren sich in ihrer Ausdehnung an den Verhältnissen des Einzelfalls und damit daran, wie weit sie zur Erfüllung ihrer Schutzfunktion gefordert sind, d. h. in welcher Länge es mit Rücksicht auf die jeweiligen Umstände zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit der betreffenden Anbaustraße gebotenen Sicherheit der Stützmauer bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.1989 – 8 C 86.87BVerwGE 82, 215 = juris Rn. 15 m. w. N.).

Ebenso wenig sind Stützmauern abrechnungsmäßig unselbständige Bestandteile einer Teileinrichtung wie z. B. Bordsteine im Verhältnis zu Gehwegen. Denn Stützmauern dienen regelmäßig nicht einer bestimmten Teilanlage wie der Fahrbahn, dem Gehweg, dem Parkstreifen oder der Straßenentwässerungseinrichtung, sondern der Herstellung und / oder Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit der Straße insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.1989, a. a. O., Rn. 15 m. w. N.; HessVGH, Urteil vom 30.8.2018 – 5 A 79/18 – juris Rn. 21).

Soll eine Stützmauer die Benutzbarkeit einer Straße insgesamt gewährleisten, so stellt ihre Verbesserung bzw. Erneuerung daher eine Verbesserung bzw. Erneuerung der gesamten Straße dar (vgl. Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 312). Soll eine Stützmauer die Standfestigkeit der Fahrbahn gewährleisten oder erhöhen, so kann ihre Anlegung oder ihre hochwertigere Herstellung eine Verbesserung der Straße insgesamt bewirken (vgl. Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 312 m. w. N.).

Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe ist hier in der Errichtung neuer Stützwände unter Beseitigung der vorherigen Stützwände eine beitragsfähige Verbesserung der öffentlichen Einrichtung insgesamt zu sehen. Wie die vorliegenden Lichtbilder erkennen lassen, dienen die Stützmauern der Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit der Straße gebotenen Sicherheit, weil sie die höher gelegenen Grundstücke gegen die tiefer gelegene Straße abstützen. Dass die Stützmauern nicht nur der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Straße dienen, sondern auch dem gestützten Grundstück zugutekommen, lässt den Tatbestand der Verbesserung nicht entfallen. Ein Vergleich der Lichtbilder der alten und neuen Stützmauern zeigt weiter, dass die neuen Stützmauern hochwertiger hergestellt worden sind als die vorher vorhandenen und damit eine höhere Qualitätsstufe haben. Unerheblich für den Beitragstatbestand der Verbesserung ist, ob die alten Stützmauern – wie die Beklagte vorträgt, was die Kläger aber bestreiten – abgängig waren. Ebenso wenig ist maßgeblich‚ ob die Anlieger den geschaffenen Zustand subjektiv als eine Verbesserung der Straße erkennen; vielmehr kommt es allein darauf an‚ ob objektiv die Voraussetzungen vorliegen‚ von deren Erfüllung das Tatbestandsmerkmal „Verbesserung“ abhängig ist. Durch den Erwerb der privaten Grundstücksflächen, auf denen die Stützmauern teilweise errichtet wurden, sind diese auch Teil der öffentlichen Einrichtung (vgl. § 6 Abs. 6 NStrG).

Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, an den betreffenden Stellen neue Stützmauern zu errichten, ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Erforderlichkeit der Stützmauern lässt sich anhand der Lichtbilder ohne Weiteres nachvollziehen. Eine alternativ in Betracht kommende Abstützung der alten Stützwände während der Baumaßnahmen wäre nach den Angaben der Beklagten nicht wirtschaftlich gewesen, was anhand der dem Senat vorliegenden Lichtbilder ebenfalls einleuchtet.

Dass die neuen Stützmauern nicht auf ganzer Länge der öffentlichen Einrichtung und auch nicht auf einer ins Gewicht fallenden Teilstrecke, sondern entlang einiger Grundstücken angelegt wurden, schließt die Beitragsfähigkeit der Maßnahme nicht aus. Denn Stützmauern erstrecken sich typischerweise nicht über die gesamte Länge einer Straße, sondern auf diejenige Teilstrecke, welche eine Abstützung benötigt (s. o.). Liegen die Voraussetzungen für einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau der Teileinrichtung Fahrbahn (ggf. auch Geh-, Rad- oder Geh- und Radweg) vor, kommt es nicht auf das Verhältnis der Länge der Stützmauer und der Länge der gesamten Straße an, wenn die Benutzbarkeit der gesamten Straße – wie hier – ohne die Stützmauern nicht gewährleistet wäre (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.12.2015 – 6 BV 14.584 – juris Rn. 20; HessVGH, Urteil vom 30.8.2018, a. a. O., Rn. 21).

h)

Entgegen der Annahme der Beklagten ist auch die Pflanzung von 37 Bäumen sowie die Anlegung von Grünstreifen beitragsfähig. Zwar handelt es sich bei diesen nicht um selbständige Grünanlagen im Sinne einer eigenständigen Erschließungsanlage gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB. Eine eigenständige Erschließungsanlage liegt etwa dann vor, wenn eine größere Park- bzw. Grünfläche in nicht unmittelbaren Zusammenhang mit einer Straße oder einem Platz steht bzw. bei Grünflächen zur Auflockerung der Bebauung sowie zur psychischen und physischen Erholung der Menschen (Driehaus/Raden, a. a. O., § 12 Rn. 85). Davon ist hier ersichtlich nicht auszugehen.

Es handelt sich bei den gepflanzten Bäumen und angelegten Grünstreifen auch nicht um unselbständige Grünanlagen als eigene Teileinrichtung der Straße, wovon auch die Beklagte ausgegangen ist. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass zwar auch eine Straßenbegleitfläche grundsätzlich eine Teileinrichtung sein kann, wenn es sich bei ihr um einen vom äußeren Erscheinungsbild her abgrenzbaren, eine bestimmte Funktion erfüllenden Teil einer Anlage handelt, der äußerlich und funktionell eine Einheit darstellt. Ihre Qualifizierung als solche setzt aber zusätzlich voraus, dass ihr wegen ihres Umfangs und ihrer Gestaltung (etwa wegen der Intensität ihrer Bepflanzung) ein Gewicht zukommt, das es rechtfertigt, ihr selbständige Bedeutung beizumessen (wie etwa einer bepflanzten Grünfläche als Trennstreifen einer Straße zur Abgrenzung der Fahrspuren). Ist das nicht der Fall, handelt es sich um sog. unselbständige Straßenbegleitflächen. Letztere sind als Bestandteil der jeweiligen (Teil-)Einrichtung anzusehen, der sie zugeordnet werden können. Sie können gemeinsam mit ihr abgerechnet werden, ohne dass es der Regelung spezieller Herstellungsmerkmale bedarf (Senatsbeschluss vom 9.9.2009 – 9 ME 8/09 – juris Rn. 13 m. w. N.; Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 326). Den Pflanzungen und Grünstreifen entlang des Straßenzuges „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ kommt weder aufgrund ihres Umfangs noch aufgrund ihrer Gestaltung vorliegend ein Gewicht zu, das es rechtfertigt, sie als eigenständige Teileinrichtung im Sinne von § 2 Nr. 4 Buchstabe i) SABS (Grünanlagen) anzusehen.

Sie sind vielmehr als sog. unselbständiges Straßenbegleitgrün einzustufen. Der Aufwand, der für sonstiges sog. unselbständiges Straßenbegleitgrün entstanden ist, d. h. von Straßenbegleitgrün, das in Gestalt z. B. einer Grünfläche im Rahmen der Gehwegfläche (teilweise) an die Stelle einer sonst üblichen Befestigung tritt bzw. in Gestalt von Bäumen der Auflockerung dient, ist beitragsfähig (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.9.1988 – 9 A 21/87 – n. v.; Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 326). Bei dieser Art von bloßem Straßenzubehör handelt es sich in der Regel um einen (unselbständigen) Bestandteil des Gehweges, der das rechtliche Schicksal dieser Teileinrichtung teilt (OVG LSA, Beschluss vom 24.3.2010 – 4 L 284/08 – juris Rn. 6 m. w. N.). So verhält es sich vorliegend. Die Grünstreifen dienen vorliegend als Teil des Gehweges der Abgrenzung zur Fahrbahn. Die Bäume als Teil des Gehweges grenzen diesen von den jeweils angelegten Parkflächen ab. Dass sie zugleich als Ersatz der zuvor vorhandenen und gefällten Bäume auch zu einer Verschönerung der Straße führen, steht ihrer Beitragsfähigkeit entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht entgegen.

i)

Die Beklagte hat auch die Teileinrichtung Straßenentwässerung auf ganzer Länge der öffentlichen Einrichtung verbessert.

Entgegen der Auffassung der Kläger unterliegt der Ausbau des Regenwasserkanals dem Regime des Straßenausbaubeitragsrechts, da die Straßenentwässerungsanlage gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 NStrG Teil der öffentlichen Straße ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30.8.2017, a. a. O.; vom 24.6.2008, a. a. O., m. w. N.; Senatsurteil vom 11.6.2010, a. a. O.). Der Gemeinde steht es frei – wie vorliegend – eine sog. „Gemeinschaftseinrichtung“ anzulegen, die neben dem Straßenoberflächenwasser auch das Oberflächenwasser der anliegenden Grundstücke aufnimmt (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 13 Rn. 78).

Die Entwässerung der Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ wurde unzweifelhaft verbessert. Eine Verbesserung der Straße durch den Ausbau der Straßenentwässerungsanlage liegt vor, wenn durch die Maßnahme ein schnelleres oder sonst besseres Abfließen des Straßenoberflächenwassers bewirkt wird, als dies nach dem früheren Ausbauzustand der Fall war (vgl. Senatsurteil vom 11.6.2010, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 24.6.2008, a. a. O., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 15.2.2000 – 15 A 4167/96 – NWVBl 2000, 348 = juris Rn. 6). Eine solche vorteilhafte Veränderung des Zustands der Straßenentwässerungsanlage kann insbesondere in der Verlegung eines Regenwasserkanals mit einem größeren Durchmesser liegen (vgl. Senatsurteil vom 21.5.2019, a. a. O.,Senatsbeschluss vom 24.6.2008, a. a. O.). Dies ist hier der Fall.

Auf der gesamten Teilstrecke „An der Handloge/Gartenstraße“ wurde in den Jahren 2011/12 aufgrund verschiedener Lose ein neuer Regenwasserkanal mit einem größeren Durchmesser verlegt:

Die alte Entwässerungsrohrleitung im LOS 1 wird in der Rechnung über die Baumaßnahmen 2011/12 beschrieben als „Rohr-DN 150, Beton, Steinzeug, PVC Tiefe bis 1,25 m, Ohne Wasserhaltg.“ auf 62,70 m bzw. als „Rohr-DN 150 bis 300, Beton, Tiefe bis 1,50 m, Ohne Wasserhaltg.“ auf 273,90 m. Zudem bezieht sich ein Nachtragsangebot zum LOS 1 auf „Entwässerungsrohrleitung ausbauen ... Rohr DN 400 aus Beton“ auf 73,40 m.

Der neue Regenwasserkanal im LOS 1 wird in der Rechnung beschrieben als „Rohr-DN 300, Betonrohr KFW-M Auflager Boden, SLW 60, Statik 1“ auf 262,50 m bzw. als „Rohr-DN 400, Betonrohr KFW-M Auflager Boden, SLW 60, Statik 1“ auf 246,54 m. Zudem bezieht sich ein Nachtragsangebot zum LOS 1 auf „Betonrohrleitung DN 200 verdämmen“ auf 304,80 m und eines auf die Verlegung einer „Rohrleitung DN 300, PP, SN 16 Awadukt“ auf einer Länge von 4,99 m.

Die alte Entwässerungsrohrleitung im LOS 2 wird in der Rechnung über die Baumaßnahmen 2011/12 beschrieben als „Rohr-DN 150, Beton, Steinzeug, PVC Tiefe bis 1,25 m, Ohne Wasserhaltg.“ bzw. als „Rohr-DN 300, Beton/PVC, Tiefe bis 1,50 m, Ohne Wasserhaltg“ bzw. als „Rohr-DN 600, Beton/PVC, Tiefe 1,50 m bis 2,00 m, Ohne Wasserhaltg“.

Der neue Regenwasserkanal im LOS 2 wird in der Rechnung beschrieben als „Rohr-DN 300, Betonrohr KFW-M Auflager Boden, SLW 60, Statik 1“ auf 31,19 m, als „Rohr-DN 600, Betonrohr KFW-M Auflager Boden, SLW 60, Statik 1“ auf 87.54 m und als „Rohr-DN 1000, Betonrohr KFW-M Auflager Boden, SLW 60, Statik 1“ auf 139,30 m.

Darüber hinaus wurden im LOS 2 größere Stauraumkanäle verbaut, um eine Rückhaltung mit gedrosselter Einleitung zur Verringerung der Abflussspitzen zu erreichen. Eine Verbesserung ist auch bei der Vergrößerung des Stauvolumens für Niederschlagswasser anzunehmen. Da das Regenwasser insbesondere bei größeren Regenereignissen schneller zufließt als es in der angeschlossenen Sickerleitung versichern kann, käme es ohne ausreichendes Stauvolumen zu einem Rückstau des Oberflächenwassers nicht nur in den Straßenabläufen, sondern auch auf der Fahrbahn. Die Vergrößerung des Stauvolumens vermindert bzw. verhindert die Gefahr des Rückstaus des Oberflächenwassers auch bei größeren Regenereignissen und gewährleistet insoweit eine verbesserte Entwässerung des auf der Fahrbahn anfallenden Niederschlagswassers (vgl. Senatsurteil vom 11.7.2007, a. a. O., Rn. 39; Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 316).

Im Zusammenhang mit den genannten Verbesserungsmaßnahmen wurden neue Straßenabläufe verlegt. Die ausgebauten Straßenabläufe im LOS 1 und LOS werden in der Rechnung über die Baumaßnahmen 2011/12 jeweils beschrieben als „Betonfertigteile, Tiefe bis 1,25 m, Ohne Wasserhaltg“. Zu den neuen Straßenabläufen im LOS 1 und LOS 2 finden sich in der Rechnung die Angaben „Straßenablauf aus Kunststoff (PP) mit Aufsatz 30 x 50 cm, Pultform, Aufsatz Multitop 300“.

Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, die Entwässerung auf der Länge „An der Handloge/Gartenstraße“ auszubauen, ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das Vorbringen, es habe zu keiner Zeit Probleme mit der Straßenentwässerung oder Überschwemmungen gegeben, ist insoweit unerheblich, weil eine beitragsfähige Verbesserung der Straßenentwässerung nicht voraussetzt, dass wegen eines mangelhaften Zustands der alten Anlage bereits Überflutungen der Straße aufgetreten sind (Senatsurteil vom 21.5.2019, a. a. O., Rn. 101).

Die Beklagte hat einen nicht nur untergeordneten Teilbereich der öffentlichen Entwässerungseinrichtung verbessert und sowohl die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus als auch Umfang und Beendigung der Baumaßnahmen an der Entwässerungseinrichtung deutlich gemacht. Eines Ausbaus des Regenwasserkanals im nördlichen Klosterkamp bedurfte es nicht, da dort bereits im Jahr 1999 eine knapp 150 m lange Ablaufleitung DN 500 verlegt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht ausreichend dimensioniert ist, liegen dem Senat nicht vor, so dass auch eine Abschnittsbildung nicht in Betracht kam. Die Beklagte hatte zudem bereits im Jahr 1996 beschlossen, die Anlage „Klosterkamp/Gartenstraße/An der Handloge“ auszubauen. Bedingt durch den schlechten Zustand der Straße Klosterkamp sollte mit diesem „Abschnitt“ begonnen werden.

Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob auch die Voraussetzungen für eine beitragsfähige Erneuerung der Straßenentwässerung vorlagen.

j)

Durch die Baumaßnahmen 2011/12 an der Straße „An der Handloge“ und an der Gartenstraße hat die Beklagte schließlich die Beleuchtung der Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ verbessert.

Zwar konnte die Beklagte entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nachweisen, dass der Tatbestand der Erneuerung in Bezug auf diese Teileinrichtung erfüllt ist.

Die Rechtsprechung geht von einer üblichen Nutzungsdauer der Straßenbeleuchtung von ca. 30 Jahren (SächsOVG, Urteil vom 11.12.2017 – 5 A 259/15 – juris Rn. 22; OVG Schleswig, Urteil vom 10.8.2012 – 4 LB 3/12 – juris Rn. 48) bzw. von 30 bis 50 Jahren (OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2016 – 15 A 2693/15 – juris Rn. 11, 13) aus. Nach Ansicht der Literatur spricht nichts dagegen, die übliche Nutzungsdauer an den haushaltsrechtlichen Vorschriften zu orientieren, die bei Beleuchtungsanlagen von 20 Jahren ausgehen (vgl. Ruff in KStZ 2015, 221; Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 294). Es gilt: Je länger die übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist, desto weniger detailliert muss der Nachweis der Verschlissenheit sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.1.2002 – 15 A 2128/00 – juris Rn. 19; Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 294b). Ist eine Beleuchtungsanlage noch nicht 30 Jahre alt, so bedarf es für die Beitragsfähigkeit ihrer Erneuerung gleichwohl des konkreten Nachweises ihrer Verschlissenheit; an diesen Nachweis sind strengere Anforderungen zu stellen, wenn erkennbar ist, dass der Ausbau aus nicht beitragsrelevanten Gründen erfolgte. Kann er nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, so geht dies zu Lasten der Gemeinde (OVG NRW, Urteil vom 28.8.2001 – 15 A 465/99 – juris Rn. 30; Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 294b).

Die Beklagte konnte in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen, wann die vor den Baumaßnahmen 2011/12 in der Gartenstraße und der Straße „An der Handloge“ vorhandene Beleuchtung installiert worden war. Die vorliegenden Unterlagen über den Ausbau der Straße „An der Handloge“ Ende der 1950er Jahre / Anfang der 1960er Jahre und der Gartenstraße im Jahr 1953 lassen nicht erkennen, in welchem Umfang dort seinerzeit Maßnahmen an der Beleuchtung vorgenommen wurden. Aus den vorliegenden Lichtbildern zur Straße „An der Handloge“ und zur Gartenstraße vor dem Ausbau 2011/12 ist des Weiteren nicht zu ersehen, dass die zuvor dort vorhandenen Masten oder Beleuchtungskörper verschlissen gewesen wären.

Die Beleuchtung wurde auf der Teilstrecke „An der Handloge/Gartenstraße“ durch die Baumaßnahmen 2011/12 aber verbessert, was zu einer Verbesserung der gesamten Einrichtung geführt hat.

Eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung führt zu einer Verbesserung der Straße insgesamt (vgl. Senatsurteil vom 7.6.1994 – 9 L 4155/92 – n. v.; Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 317).

Eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung ist anzunehmen, wenn durch die Maßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße bewirkt wird (Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 317 mit Verweis auf HessVGH, Urteil vom 25.3.1992 – 5 UE 3323/89 – V. n. b.). Maßgebend ist, dass hierdurch eine positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf erzielt wird (Senatsbeschluss vom 15.9.2017 – 9 ME 122/17 – n. v.; OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2011 – 15 A 2384/10 – juris Rn. 25). Die bessere Ausleuchtung der Straße rechtfertigt die Annahme einer beitragsfähigen Verbesserung unabhängig davon, ob die frühere Straßenbeleuchtung für die Verkehrssicherheit ausreichend war (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2011, a. a. O., Rn. 25). Denn die Benutzung der Straße wird auch durch eine über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehende Beleuchtung erleichtert.

Eine bessere Ausleuchtung einer Straße kann zum einen durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper erreicht werden (Senatsbeschluss vom 15.9.2017, a. a. O.; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 19.2.2014 – 9 B 5.11 – juris Rn. 20). Denn eine Erhöhung der Zahl der Leuchten führt regelmäßig zu einer helleren und – bei gleichzeitiger Verringerung der Leuchtenabstände – zu einer gleichmäßigeren Ausleuchtung der Straße. Eine bessere Ausleuchtung kann zum anderen auch durch eine Erhöhung der Leuchtkraft (Lumenwerte) der einzelnen Leuchtkörper bewirkt werden (Senatsbeschluss vom 15.9.2017, a. a. O.). Ferner kann eine bessere Ausleuchtung allein oder zusätzlich auch durch eine verbesserte Abstrahlung bewirkt werden (OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2011, a. a. O., Rn. 25). Hingegen ist der Umstand, dass mit einer neuen Beleuchtungseinrichtung gleichzeitig Energiekosten eingespart werden, ein positiver Nebeneffekt, der beitragsrechtlich ohne Bedeutung ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.1.2015 – 6 ZB 14.2249 – juris Rn. 7).

Auf der Teilstrecke „An der Handloge/Gartenstraße“ standen entsprechend den Angaben im LOS 1 vor den Baumaßnahmen 2011/12 siebzehn Peitschenmasten aus Stahl mit einer Lichtpunkthöhe von 7,50 m. Nach den Angaben der Beklagten, die sich ihrerseits auf eine Auskunft der Osterholzer Stadtwerke beruft, hatten die im LOS 1 aufgeführten früheren Masten allesamt eine Lichtpunkthöhe von 8 m und 40-Watt-Leuchten. Im LOS 2 werden vor den Baumaßnahmen 2011/12 sechs Peitschenmasten aus Stahl mit ebenfalls einer Lichtpunkthöhe von 7,50 m bzw. 8 m und 40-Watt-Leuchten angegeben.

Im Zuge der Baumaßnahmen 2011/2012 wurden stattdessen siebzehn „Beleuchtungskörper und Stahlrohrmasten“ mit einer Lichtpunkthöhe von 6 m aufgestellt (Los 1). Nach Los 2 wurden im Zuge der Baumaßnahmen 2011/2012 sieben „Beleuchtungskörper und Stahlrohrmasten“ mit einer Lichtpunkthöhe von 6 m sowie ein „Auslegermast, Ausladung 5,5 m, feuerverzinkt“ aufgestellt. Außerdem wurde nach einer Rechnung der Osterholzer Stadtwerke vom 31. Januar 2013 an der Straße „An der Handloge“ noch ein „Mast, verz., gerade, LPH 9.5 m, Zopf 89 mm“ aufgestellt, wobei unklar ist, ob das im LOS 1 oder im LOS 2 geschah. Die neu aufgestellten Masten mit Beleuchtungskörpern haben nach den glaubhaften Angaben der Beklagten den Cosompolis-Standard, d. h. sie sind effektiver und stromsparender. Sie haben eine Leuchtkraft von 45 Watt.

Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Beklagten. Hiervon ausgehend liegt eine beitragsfähige Verbesserung vor, da die Leuchtkraft erhöht wurde. Dies folgt zum einen aus der Erhöhung der Wattzahl der in den neuen Leuchten verbauten Leuchtmittel, zum anderen aus der höheren Effizienz, da hieraus folgt, dass ein höherer Lichtstrom pro Watt erreicht wird. Aufgrund der neuen Masten mit herabgesetzter Lichtpunkthöhe wird zudem – wie sich auch aus den dem Senat vorliegenden Lichtbildaufnahmen ergibt – eine verbesserte Ausleuchtung der Geh- und Radwege erreicht. Durch den Ersatz der früheren Peitschenmasten durch aufrechtstehende Masten wird eine gezieltere Lichtlenkung bewirkt. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass in den alten Leuchten lediglich eine 40-Watt-Leuchtstoffröhre verbaut gewesen sei, diese aber mit zwei Leuchtstoffröhren hätte ausgestattet werden können, lässt dies den Tatbestand der Verbesserung auch mit Blick auf die bessere Ausleuchtung der Geh- und Radwege nicht entfallen.

Im Übrigen stünde einer beitragsfähigen Verbesserung auch hinsichtlich der Leuchtenmasten nicht entgegen, wenn die bessere Ausleuchtung allein durch die neuen Leuchtenköpfe bewirkt würde, nicht aber durch die neuen Leuchtenmasten. Denn von einer beitragsfähigen Verbesserung der Straßenbeleuchtung ist regelmäßig auch der Austausch der Masten umfasst. Unabhängig davon, ob ein Austausch der Masten technisch zwingend erforderlich ist, ist er z. B. bei entsprechendem Alter etwa vorheriger Betonpeitschmasten bzw. ihres Materials, das gegebenenfalls auch aus Sicherheitsgründen auszutauschen ist, sowie des Umstands, dass auch bei Weiterverwendung der alten Masten für die neuen Leuchtköpfe bei verständiger Würdigung jedenfalls Anpassungs- und Umbauarbeiten erforderlich gewesen wären, vom weiten Ausbauermessen der Gemeinde gedeckt (OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2011, a. a. O., Rn. 28; Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 317). Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, die Beleuchtung wie geschehen auszubauen, ist daher auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung schließlich auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Voraussetzungen für einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau vorliegen, weil ein (erneuter) Ausbau der Straßenbeleuchtung im nördlichen Klosterkamp nicht notwendig war. Im Zeitpunkt des Ausbaus im Jahr 2011/2012 war die Straßenbeleuchtung im nördlichen Klosterkamp erst ca. 12 Jahre alt.

3.

Der beitragsfähige Aufwand für die danach insgesamt beitragsfähige Ausbaumaßnahme beläuft sich auf insgesamt 1.443.407,48 € und ist damit höher, als von der Beklagten in dem angegriffenen Beitragsbescheid zugrunde gelegt (1.336.541,55 €).

Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind. Zum Aufwand rechnen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 NKAG auch die vom Personal der Kommune für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen sowie gemäß Abs. 1 Satz 1 die Kosten, die einem Dritten, dessen sich die Kommune bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Kommune geschuldet werden.

Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 NKAG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 SABS ist der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln.

Der allgemeine beitragsrechtliche Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung bei Anlagen, die der Beitragspflicht unterliegen, trägt über ihren dem Gemeininteresse dienenden Zweck hinaus den Individualinteressen der Beitragspflichtigen Rechnung. Daher ist dafür Sorge tragen, dass sich der beitragsfähige Aufwand in den Grenzen des nach Lage der Dinge Angemessenen hält. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kommt der Gemeinde aber ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Demgemäß wird für die Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten lediglich eine äußerste Grenze markiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht ist sie erst dann überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2013 – 9 C 11.11BVerwGE 145, 354 = juris Rn. 24 zu § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Der Senat legt im Straßenausbaubeitragsrecht zugunsten der Beitragspflichtigen einen strengeren Maßstab an. Danach sind Kosten wegen der Verpflichtung zur Ausschreibung nach § 32 GemHVO und wegen des Gebots einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung bereits bei erkennbarer Unangemessenheit nicht beitragsfähig; dies gilt auch dann, wenn keine Ausschreibung erfolgte (Senatsurteil vom 25.11.1999 – 9 L 1832/99 – juris Rn. 12 f.; Senatsbeschlüsse vom 23.8.2001 – 9 L 3175/00 – n. v.; vom 24.6.2008 –, a. a. O.).

Ausgehend hiervon ist für den Ausbau der Gesamteinrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ bezogen auf die einzelnen Teileinrichtungen der folgende Aufwand beitragsfähig:

a)

Für die Teileinrichtung Fahrbahn ist ein Aufwand in Höhe von 688.566,21 € beitragsfähig. Dieser setzt sich zusammen aus den Kosten für die Fahrbahndecke in Höhe von 436.683,70 €, für den Fahrbahnunterbau in Höhe von 115.212,95 € und für die Stützwände in Höhe von 136.669,56 €. Letztgenannte Kosten sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SABS den Kosten der Fahrbahn zuzurechnen.

In dem in Ansatz gebrachten beitragsfähigen Aufwand sind entgegen der Vermutung der Kläger nicht die Kosten für die Pflasterarbeiten in der Straße „Am Barkhof“ enthalten. Die Beklagte hat nachgewiesen, dass diese Arbeiten nicht durch das Unternehmen S, sondern durch die Firma B-BauAG durchgeführt und deren Kosten von der Beklagten nicht als beitragsfähiger Aufwand berücksichtigt wurden.

Soweit die Kläger einwenden, dass die Stützmauern überwiegend auf Privatgrund gestanden hätten, die Beklagte zur Legalisierung ihres Überbaus diesen später deshalb erworben habe, lässt dies die Beitragsfähigkeit des Aufwandes für deren Errichtung nicht entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.1989 – 8 C 86.87BVerwGE 82, 215 = juris Rn. 15 m. w. N.). Die Kosten für den Erwerb der überbauten Grundstücksflächen hat die Beklagte weder beim beitragsfähigen Aufwand eingestellt noch hat sie diese nachgewiesen, so dass sie nicht berücksichtigungsfähig wären.

b)

Der beitragsfähige Aufwand für die Teileinrichtung Gehweg beläuft sich auf insgesamt 314.235,71 €. Neben den von der Firma S in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 175.147,08 € sind auch die Kosten für die Anpflanzung der Bäume sowie das unselbständige Straßenbegleitgrün der Teileinrichtung Gehweg zuzurechnen und als beitragsfähiger Aufwand für diese Teileinrichtung einzustellen (siehe oben II. 2. h)). Diese betrugen unter Berücksichtigung der Schlussrechnung der Firma W vom 21. Juni 2016 insgesamt 139.088,63 € (135.153,42 € + 3.935,21 €).

c)

In den beitragsfähigen Aufwand sind darüber hinaus die Kosten für den kombinierten Geh- und Radweg in Höhe von 44.342,22 €, für den Radweg in Höhe von 15.000,94 € und für die Parkflächen in Höhe von 16.725,73 € einzubeziehen.

d)

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören auch die Grunderwerbskosten in Höhe von insgesamt 18.256,63 €, also mehr als die von der Beklagten in dem Beitragsbescheid genannten Kosten in Höhe von 15.496,23 €.

Die Kosten für den Erwerb der Grundstücke Flurstücke F. und G., durch die die Gehwegfläche der Einrichtung im nördlichen Einmündungsbereich der Lange Straße vergrößert wurde, sowie das Grundstück Flurstück H., auf dem die Beklagte Parkplätze angelegt hat, sind gemäß § 2 Nr. 1 SABS i. V. m. dem Bauprogramm der Beklagten beitragsfähig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der erst nach dem 2. Mai 2013 getätigte Grunderwerb für das Flurstück G. zu berücksichtigen.

Grunderwerbskosten sind Teil des beitragsfähigen Aufwands, wenn das Bauprogramm eine Festlegung dahingehend enthält, dass die erworbenen Flächen Teil der öffentlichen Einrichtung sind, und es nicht vorgibt, dass die benötigten Flächen lediglich gewidmete Privatflächen sein sollen (vgl. im Einzelnen Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 332; Arndt, Straßenausbaubeiträge, Praxishandbücher, Bd. 8, 2017, § 8 Rn. 37). Beitragsrechtlich reicht es aus, das jeweilige Bauprogramm konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung festzulegen (Senatsbeschluss vom 29.8.2003 – 9 ME 421/02 – juris Rn. 1). Da der Grunderwerb nicht bereits kraft Gesetzes Voraussetzung für die Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme ist, sind die im Zusammenhang mit einer beitragsfähigen Maßnahme entstandenen Grunderwerbskosten bei fehlender satzungsrechtlicher Regelung grundsätzlich nur beitragsfähig, wenn sie entstanden sind, bevor die Maßnahme im Rechtssinne beendet wurde und damit die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Soll der Abschluss des Grunderwerbs in Ermangelung einer entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht sein, muss sich dies aus dem Bauprogramm ergeben (Senatsbeschluss vom 29.8.2003, a. a. O., Rn. 1).

Ausgehend hiervon gehört der Erwerb der Flurstücke F. und G. zum Bauprogramm der Beklagten. Die Entwurfsplanung, auf deren Grundlage die späteren Aufträge zum Ausbau der Einrichtung vergeben wurden, enthält die Vergrößerung der Gehwegflächen im Einmündungsbereich der Langen Straße in die Straße „An der Handloge“. Der Bau- und Umweltausschuss und der Verwaltungsausschuss der Beklagten haben der Planung mit Beschlüssen vom 23. August bzw. 16. September 2010 zugestimmt. Das gleiche gilt für das Flurstück H., auf dem die Beklagte Parkflächen gebaut hat.

Diese Grunderwerbskosten sind insgesamt angefallen, bevor die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Gemäß § 6 Abs. 6 NKAG i. V. m. § 9 Abs. 1 SABS entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. Diese ist gemäß § 9 Abs. 3 SABS erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Stadt aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt sind und der Aufwand berechenbar ist, d. h. regelmäßig mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 18.3.1986 – 9 A 237/82 – GemSH 1986, 229 und vom 27.1.1977 – VI A 124/75 – GemSH 1977, 220 (228)).

Hier war die beitragsfähige Maßnahme am 21. Juni 2016 beendet. Entgegen der Annahme der Beklagten ist ihr die letzte Unternehmerrechnung nicht schon am 2. Mai 2013 zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt lagen ihr nämlich noch nicht alle Schlussrechnungen für das Straßenbegleitgrün vor. Wie sich im Berufungsverfahren ergeben hat, stand noch die Schlussrechnung der Firma Gärtnerhof W aus, insoweit lag lediglich die 6. Abschlagsrechnung vor. Diese Schlussrechnung ging der Beklagten erst am 21. Juni 2016 zu.

Demzufolge sind die Grunderwerbskosten einschließlich derjenigen für das Flurstück G. vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht angefallen. Denn die Beklagte erwarb das Flurstück H. am 25. Oktober 2011, das Flurstück F. am 8. Februar 2012 und das Flurstück G. am 17. Oktober 2013 und damit vor Zugang der letzten Unternehmerrechnung. Deshalb ist es unerheblich, dass die Beitragssatzung der Beklagten seit der rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft getretenen 1. Änderung der bis dahin geltenden SABS vom 20. Juni 1983 keine Regelung mehr darüber enthält, dass der Abschluss des Grunderwerbs Voraussetzung für die Beendigung der beitragsfähigen Maßnahmen sein soll (vormals enthalten in § 9 Abs. 2 SABS a. F.). Aus demselben Grund spielt es für die Beitragsfähigkeit der Grunderwerbskosten keine Rolle, dass sich auch dem Bauprogramm der Beklagten für den Ausbau des Straßenzuges „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ nicht entnehmen lässt, dass der Grunderwerb Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht sein soll.

Neben dem Kaufpreis für den Grund und Boden gehören zu den Grunderwerbskosten auch die sonstigen Kosten, die erforderlich waren, um den Grunderwerb zu bewirken, wie Vermessungskosten und Notarkosten (Senatsurteil vom 18.3.1986 – 9 A 237/82 – Die Gemeinde 1986, 229 (320); Arndt, a. a. O., § 8 Rn. 39). Auch die Grunderwerbsteuer ist beitragsfähig, sofern sie – wie vorliegend – teilweise angefallen ist. Die Kosten sind der Teileinrichtung zuzuordnen, für deren Ausbau der Erwerb getätigt wurde (vgl. Driehaus, a. a.O., § 8 Rn. 332).

Hieraus ergibt sich bei einer der jeweiligen Grundstücksgröße entsprechenden anteiligen Verteilung der Katasteramtskosten von insgesamt 4.758,38 € auf die erworbenen Grundstücke für das Flurstück H. mit 72 m² (Parkfläche) ein beitragsfähiger Aufwand von insgesamt 13.045,85 € (8.640,00 € Kaufpreis, 283,82 € Notarkosten, 696,00 € Grunderwerbsteuer und 3.426,03 € anteilige Kosten für Katasteramt) sowie für die Flurstücke F. mit 13 m² und G. mit 15 m² (Gehweg) ein beitragsfähiger Aufwand von insgesamt 5.210,78 € (3.360,00 € Kaufpreis, Notarkosten 503,43 €, Kosten Amtsgericht 15,00 € und 1.332,35 € anteilige Kosten für Katasteramt), d. h. insgesamt 18.256,63 €.

e)

Den beitragsfähigen Aufwand für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung hat die Beklagte zutreffend mit 65.529,83 € angesetzt.

f)

Die Beklagte konnte zudem für die Teileinrichtung Straßenentwässerung einen beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 207.695,54 € berücksichtigen.

Insbesondere stellt § 2 Nr. 4 lit. f SABS eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Verbesserung des Regenwasserkanals als Teileinrichtung der ausgebauten öffentlichen Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ dar. Gemäß dieser Bestimmung gehören zum beitragsfähigen Aufwand die Kosten für u. a. die Verbesserung von Rinnen und anderen Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtung. Anknüpfungspunkt für die Beitragsfähigkeit des Aufwandes ist danach, ob die ausgebauten „anderen Einrichtungen“ funktional der Oberflächenentwässerung dienen. Dies ist bei dem Regenwasserkanal unzweifelhaft der Fall. Dieser kann als Gemeinschaftseinrichtung sowohl Teileinrichtung der Straße als auch Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung sein (vgl. im Einzelnen Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 328 ff.).

Schließlich ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kosten für den Regenwasserkanal mit 50 Prozent als beitragsfähigen Aufwand eingestellt hat. Da die Herstellung einer Regenwasserkanalisation als Gemeinschaftseinrichtung zu einer annähernd gleichen Kostenersparnis für die Straßen- und die Grundstücksoberflächenentwässerung führt, rechtfertigt sich in der Regel, die Straßenentwässerung sowie die Grundstücksentwässerung je zur Hälfte mit den Kosten zu belasten, die für die Herstellung der ihnen beiden dienenden Bestandteile der Regenwasserkanalisation entstehen. Denn diese Kosten werden weniger von der Dimensionierung der Rohre und dem darauf entfallenden Materialaufwand als von dem entstehenden Aufwand für Lohn und Maschineneinsatz verursacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1983 – 8 C 112.82 – juris Rn. 20; Driehaus/Raden, a. a. O., § 13 Rn. 83). Daher ist eine Aufteilung der beiden Zwecken dienenden Kosten nicht nach Abflussmengen, sondern kostenorientiert vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 21.5.2019, a. a. O., Rn. 115; OVG Lüneburg, Urteil vom 12,6.1990 – 9 A 149/88 –; Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 328a). Zur Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für die Straßenentwässerung sind verschiedene Kostenmassen zu bilden: eine erste erfasst die nur der Straßenoberflächenentwässerung zuzuordnenden Kosten (z. B. Straßensinkkästen, Straßenrinnen etc.), eine weitere die nicht der Straßen-, sondern der Grundstücksentwässerung dienenden Kosten und eine dritte Kostenmasse bildet die beiden Zwecken dienenden Kosten ab, insbesondere die Kosten des Kanals. Die Kosten der dritten Kostenmasse sind schließlich entsprechend dem Verhältnis der Kosten, die bei getrennt errichteten Kanälen entstanden wären, aufzuteilen. Die Beklagte hat in ihrer Zusammenstellung des beitragsfähigen Aufwandes für die Teileinrichtung Straßenentwässerung (Beiakte 7) keine Aufteilung in drei Kostenmassen vorgenommen, sondern sie hat nur die Kosten für den Regenwasserkanal nach den Losen 1 und 2 (Kostenpositionen 1.01.04 und 1.02.04) einschließlich der dem Regenwasserkanal zuzuordnenden Nachträge und anteiliger Kosten für die Baustelleneinrichtung berücksichtigt (insgesamt 415.391,07 €) und diesen Aufwand in ihrer „Kostenkalkulation“ zur Hälfte als beitragsfähigen Aufwand (fehlerhaft bezeichnet als umlagefähige Kosten) für die Straßenentwässerung angeführt (207.695,54 €). Damit hat sie der Sache nach nur die o. g. dritte Kostenmasse ermittelt und je zur Hälfte auf die Straßen- und die Grundstücksentwässerung zugeordnet, sie hat jedoch weder die ausschließlich der Grundstücksoberflächenentwässerung bzw. den Hausanschlüssen zuzuordnenden Kosten angesetzt noch die allein der Straßenentwässerung zurechenbaren Kosten einschließlich Straßenabläufen (Kostenpositionen 1.01.05 und 1.02.05) einbezogen. Damit ist der als beitragsfähig angesetzte Aufwand nicht etwa überhöht, sondern zugunsten der Anlieger zu niedrig ausgefallen (zur gebotenen Aufteilung der Kosten in drei Kostenmassen: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 328 b).

Gegenüber der hälftigen Aufteilung der ermittelten Kosten für den mehreren Zwecken dienenden Regenwasserkanal können sich die Kläger auch nicht auf eine angebliche Überdimensionierung berufen, weil in dem Kanal auch das Niederschlagswasser von anderen Straßen und Grundstücken abgeleitet werde. Denn die Abflussmengen oder ihre Verursachung haben nach den voranstehenden Ausführungen für die Zuordnung der anteiligen Kosten keine Relevanz. Anderes kann gelten, wenn sich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles herausstellt, dass die in der Regel hälftige Kostenteilung ein eklatantes Missverhältnis in der Kostentragung zur Folge hätte, also entweder die Straßenoberflächenentwässerung oder die Grundstücksoberflächenentwässerung zugunsten der jeweils anderen ungebührlich hoch belasten würde (BVerwG, Urteil vom 9.12.1983, a. a. O.). Jedoch lässt hier die neue Dimensionierung des Regenwasserkanals nicht den Schluss zu, dass dieser weit überwiegend der Grundstücksoberflächenentwässerung und nicht der Straßenentwässerung dienen und die Straßenoberflächenentwässerung ungebührlich belasten würde.

g)

Demgegenüber hat die Beklagte den beitragsfähigen Aufwand für die Ingenieurskosten zu hoch angesetzt. Die Ingenieurskosten in Höhe von insgesamt 108.037,77 € sind lediglich in Höhe von 84.276,60 € beitragsfähig.

Die Kosten für Ingenieursleistungen gehören dem Grunde nach zum beitragsfähigen Aufwand. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 NKAG zählen zum beitragsfähigen Aufwand auch die Kosten, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde oder der Landkreis bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde oder dem Landkreis geschuldet werden. Hat eine Gemeinde – wie hier – ein privates Ingenieurbüro mit der Bauplanung und -überwachung beauftragt, so gehören auch die ihr dafür in Rechnung gestellten Beträge zum beitragsfähigen Aufwand (vgl. Senatsurteil vom 6.7.2017 – 9 LC 111/17 – juris Rn. 117; Senatsbeschlüsse vom 31.10.2016, a. a. O.; vom 28.8.2015, a. a. O.; vgl. auch Driehaus/Raden, a. a. O., § 33 Rn. 54). In Übereinstimmung damit gehören nach § 2 Nr. 9 SABS die Kosten für die Beauftragung Dritter mit der Planung, Bauleitung und Verwaltung, die ausschließlich der Maßnahme zuzurechnen sind, zum beitragsfähigen Aufwand.

Die Kläger gehen aber Recht in der Annahme, dass die im Posten „Ingenieurleistungen“ enthaltenen Kosten von 706,31 € für Mehrfachexemplare für den GVFG-Antrag der Beklagten nicht hätten eingestellt werden dürfen, da es sich nicht um Kosten für die Verwirklichung einer dem Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme handelt, sondern um Kosten für die Erlangung von Fördermitteln für den Ausbau.

Die Beklagte hat zudem nicht nachgewiesen, dass die mit der 1. Abschlagsrechnung in Rechnung gestellten Kosten in Höhe 23.054,86 € beitragsfähig sind. Ausweislich dieser rechnet der Ingenieur eine „Entwurfsplanung im Rahmen von GVFG-Antragsunterlagen sowie zuvor erfolgter Vermessungsarbeiten“ ab. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nicht dargetan, ob und ggf. in welcher Höhe die in Rechnung gestellten Kosten ohne den entsprechenden Förderantrag angefallen wären, d. h. die Unterlagen (auch) für die Bauplanung Verwendung finden konnten. Sie sind nicht gemäß § 2 Nr. 9 SABS ausschließlich der beitragsfähigen Maßnahme zuzurechnen und somit in Abzug zu bringen.

Die danach beitragsfähigen Ingenieurskosten in Höhe von 84.276,60 € sind auf die jeweiligen Teileinrichtungen, denen sie zuzuordnen sind, anteilig zu verteilen. Entgegen der von der Beklagten vorgenommenen Zuordnung sind die Ingenieurkosten nicht nur auf die flächenmäßigen Teileinrichtungen, sondern auch auf die Teileinrichtungen Straßenentwässerung und Beleuchtung aufzuteilen, weil auch diese Teileinrichtungen Gegenstand der Planung waren. Hierzu ist zunächst der prozentuale Anteil der beitragsfähigen Kosten für jede Teileinrichtung, der die Ingenieurskosten zuzurechnen sind, im Verhältnis zum Gesamtaufwand (dieser beträgt einschließlich der Kosten für die Grundstückentwässerung 1.559.791,72 €) zu ermitteln. Nach den so ermittelten Anteilen sind die Ingenieurskosten von 84.276,60 € auf die Teileinrichtungen aufzuteilen. Dabei ist zu beachten, dass anteilig diejenigen Ingenieurkosten auszusondern sind, die auf die Planung der Gemeinschaftseinrichtung Regenwasserkanalisation entfallen, aber nicht der Straßenoberflächenentwässerung zuzurechnen sind, sondern der Grundstücksentwässerung. Daher wird zunächst der prozentuale Anteil der Ingenieurleistungen im Verhältnis zu den Kosten für die Gemeinschaftseinrichtung Regenwasserkanal (Straßen- und Grundstücksentwässerung) ermittelt (415.391,08 €), sodann aber nur die Hälfte des sich daraus ergebenden Anteils der Ingenieurleistungen in Höhe von 22.443,86 € als beitragsfähiger Aufwand für die Teileinrichtung Straßenentwässerung berücksichtigt, also 207.695,54 € zzgl. 11.221,93 €.

Hieraus ergibt sich folgende Aufteilung der Ingenieurskosten:

Teileinrichtungen

Kosten ohne
Ingenieurleistungen

Anteil in %
bezogen auf 1.559.791,72 €

Aufteilung von
84.276,60 €

 Fahrbahn, Unterbahn,
Stützmauern

688.566,21 €

44,1447535

37.203,70 €

 Gehweg, Begleitgrün

314.235,71 €

20,1460045

16.978,37 €

 Geh- und Radweg

44.342,22 €

2,8428296

2.395,84 €

 Radweg

15.000,94 €

0,9617271

810,51 €

 Parkflächen

16.725,73 €

1,0723053

903,70 €

 Beleuchtung

65.529,83 €

4,201191

3.540,62 €

Straßen- und
Grundstücksentwässerung

415.391,08 €

26,6311889

 22.443,86 €
davon 50%
auszusondern
= 11.221,93 €

Insgesamt

1.559.791,72 €

100 % 

h)

Der beitragsfähige Aufwand beträgt danach für die Ausbaumaßnahme „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ insgesamt 1.443.407,48 € und ist damit deutlich höher als der von der Beklagten der Beitragserhebung zugrunde gelegte Aufwand in Höhe von 1.326.541,55 €. Bezogen auf die einzelnen Teileinrichtungen gliedert sich der beitragsfähige Aufwand unter Hinzuziehung der Ingenieurleistungen und der Grunderwerbskosten (siehe oben d)) wie folgt auf:

Fahrbahn, Unterbau,
Stützmauern

725.769,91 €
(688.566,21 € + 37.203,70 €)

Gehweg, einschließlich Begleitgrün und Grunderwerbskosten

336.424,86 €
(314.235,71 € + 16.978,37 € + 5.210,78 €)

Komb. Geh- und Radweg

46.738,06 €
(44.342,22 € + 2.395,84 €)

Radweg

15.811,45 €
(15.000,94 € + 810,51 €)

Parkflächen, einschließlich Grunderwerbskosten

30.675,28 €
(16.725,73 € + 903,70 €+ 13.045,85 €)

Straßenbeleuchtung

69.070,45 €
(65.529,83 € + 3.540,62 €)

Straßenentwässerung

 218.917,47 €
(415.391,08 € : 2 = 207.695,54 €+ 11.221,93 €)

Gesamt

1.443.407,48 €

4.

Gemäß § 6 Abs. 5 NKAG i. V. m. § 4 Abs. 1 SABS ist von diesem beitragsfähigen Aufwand nur ein dem Vorteil der Anlieger im Verhältnis zum Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil auf die beitragspflichtigen Anlieger umzulegen. Dieser umlagefähige Aufwand beträgt nach den Berechnungen des Senats 542.982,40 € und liegt damit über dem im Beitragsbescheid ausgewiesenen umlagefähigen Aufwand in Höhe von 477.365,70 €.

Da es sich bei der Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ um eine Straße handelt, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dient (siehe oben II. 1 e)), sind der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 SABS ausgewiesenen Anteilssätze zugrunde zu legen, mit denen Vorteile der Anlieger je nach Teileinrichtung der Durchgangstraße unterschiedlich bemessen werden und nicht zu beanstanden sind. Hierzu wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen.

Danach ergibt sich für die einzelnen Teileinrichtungen folgender umlagefähige Aufwand:

Beitragsfähiger Aufwand

Anteilsatz

Umlagefähiger Aufwand

Fahrbahn, Unterbau,
Stützmauern

725.769,91 €

30 v.H.

217.730,97 €

Gehweg, Begleitgrün

336.424,86 €

50 v.H.

168.212,43 €

Komb. Geh- und Radweg

46.738,06 €

40 v.H.

18.695,22 €

Radweg

15.811,45 €

30 v.H.

4.743,44 €

Parkflächen

30.675,28 €

60 v.H.

18.405,17 €

Beleuchtung

69.070,45 €

40 v.H.

27.628,18 €

Straßenentwässerung

218.917,47 €

40 v.H.

87.566,99 €

Summe:

542.982,40 €

5.

Die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Gesamteinrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ bevorteilten Grundstücke bestimmt sich nach §§ 5 und 6 SABS. Diese Bestimmungen sehen als Verteilungsregelung den in der Rechtsprechung des Senats als grundsätzlich zulässig anerkannten sog. kombinierten Vollgeschossmaßstab vor (vgl. Senatsurteil vom 27.3.2017, a. a. O., Rn. 52 ff.; Senatsbeschluss vom 10.1.2018 – 9 LA 114/17 – n. v.; zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. Senatsurteil vom 8.11.2018 – 9 LC 4/17 – juris Rn. 43), wonach eine Verteilung auf die bevorteilten Grundstücke nach der um einen Nutzungsfaktor entsprechend der Zahl der Vollgeschosse vervielfältigten Grundstücksfläche erfolgt. Die Satzungsregelungen enthalten für den vorliegenden Fall eine wirksame Verteilungsregelung.

Nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit setzt die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags voraus, dass die Straßenausbaubeitragssatzung eine Verteilungsregelung enthält, die zwar nicht notwendig für das gesamte Gemeindegebiet, wohl aber für das betreffende Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Verteilung des beitragsfähigen Aufwands ermöglicht (vgl. im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 17.3.2015 – 9 LA 318/13 – juris Rn. 10 m. w. N.).

Zwar enthalten die Verteilungsregelungen in § 6 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben b und c SABS Aufrundungsvorschriften, die rechtlich bedenklich sind (siehe dazu Senatsbeschluss vom 12.8.2003 – 9 LA 36/03 – NVwZ-RR 2004, 374 = juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg, Urteil vom 27.6.2012 – OVG 9 B 20.11 – juris Rn. 23 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 26.6.2012 – 4 L 34/11 – KStZ 2012, 177 = juris Rn. 16). Diese sind aber auf die Grundstücke im Abrechnungsgebiet nicht anwendbar. Denn im Abrechnungsgebiet befinden sich keine Grundstücke, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, für die der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festsetzt (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b SABS) oder für die im Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c SABS). Für das zwischen den Beteiligten in Streit stehende Flurstück J. der Flur K. (Allwetterbad) setzt der Bebauungsplan Nr. 20 („Am Barkhof“) ein Sondergebiet fest, ohne zugleich Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zu treffen.

Im Abrechnungsgebiet stehen auch keine Bauwerke i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 4 SABS, bei denen wegen ihrer Besonderheiten kein Vollgeschoss zu ermitteln ist.

a)

Dies gilt entgegen dem Vorbringen der Kläger auch für das Grundstück mit dem Allwetterbad. Auch für dieses Grundstück (Flurstück J.) lässt sich die Zahl der Vollgeschosse bestimmen. Der Nutzungsfaktor richtet sich nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 SABS, wonach bei bebauten Grundstücken, für die der Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 SABS enthält, als Anzahl der Vollgeschosse die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse gilt.

aa)

Das Grundstück mit dem Allwetterbad liegt im Geltungsbereich des wirksamen Bebauungsplans Nr. 20 („Am Barkhof“), der nicht die erforderlichen Festsetzungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 SABS, also keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung enthält.

Die Kläger dringen nicht mit ihrem Einwand durch, der Bebauungsplan sei unwirksam, weil die Festsetzung des Sondergebiets nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO genüge. Danach ist für (sonstige) Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Der Bebauungsplan Nr. 20 „Am
Barkhof“ setzt für das Flurstück J. ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Schwimmbad mit ergänzenden, nicht wesentlich störenden Sportangeboten“ fest. Diese Festsetzung ist hinreichend bestimmt. Die Art der baulichen Nutzung ist (noch) hinreichend konkretisiert. Neben den einem Schwimmbad unmittelbar zugehörigen baulichen Anlagen sind danach nur solche Anlagen für Sportangebote zulässig, die zum einen das Sportangebot des Schwimmbads ergänzen, zum anderen „nicht wesentlich stören“. Die Beklagte hat diesen Begriff ersichtlich der Baunutzungsverordnung entnommen. In dieser ist Bezugspunkt der „nicht störenden“ Eigenschaft einer bestimmten baulichen Nutzung die Wohnnutzung (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 BauNVO; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Sept. 2019, § 5 BauNVO, Rn. 13 und § 6 Rn. 12). Dass nur nicht das Wohnen wesentlich störende Sportanlagen zulässig sind, lässt sich auch der Begründung des Bebauungsplans unmissverständlich entnehmen (vgl. Bebauungsplan Nr. 20 "Am Barkhof" 7. Änderung gem. § 13a BauGB Nr. 7.2). Vorliegend sind dies das im Südosten angrenzende allgemein Wohngebiet sowie die im Westen angrenzenden Mischgebiete.

Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Maß an gebotener Konkretisierung der Festsetzungen in einem Bebauungsplan wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den Umständen im Einzelfall, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen, abhängt. In dem von § 1 Abs. 3 und § 9 BauGB gezogenen Rahmen bestimmt die Gemeinde in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung der jeweiligen Situation angemessen und für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist sowie dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Die Gemeinde darf dabei – unter gleichzeitiger Beachtung des Grundsatzes planerischer Zurückhaltung – auch berücksichtigen, dass über die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben regelmäßig noch in einem besonderen Baugenehmigungsverfahren entschieden wird und dabei die Lösung von Konflikten gemäß § 15 BauNVO möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1991 – 4 NB 24.90 – juris Rn. 10 m. w. N.). Hieraus folgt, dass der Bebauungsplan nicht alle Probleme, die sich aus der in ihm enthaltenen grundsätzlichen Zulassung bestimmter Nutzungen im Plangebiet im Einzelfall für andere, insbesondere für nachbarliche Belange ergeben können, schon selbst abschließend zu bewältigen hat. Insoweit enthält vielmehr die in § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BauNVO enthaltene Regelung ein geeignetes Instrumentarium, um im Einzelfall auftretende Konflikte zu lösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.3.1988 – 4 C 56.84 – juris Rn. 22).

Vor diesem Hintergrund begegnet die Festsetzung Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Schwimmbad mit ergänzenden, nicht wesentlich störenden Sportangeboten“ keinen Bedenken (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.4.1978 – 4 C 59.75 – VerwRspr 1979, 321 zu Wohngebäuden und wassersportbezogenen Gewerbebetrieben; HessVGH, Urteil vom 13.4.2016 – 4 A 141/14 – juris Rn. 39 ff. zur Festsetzung Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Büro- und Praxennutzungen; VGH München Urteil vom 3.11.2016 – 2 N 14.1497 – BeckRS 2016, 124148 Rn. 29 zur Festsetzung Sondergebiet Schule und Turnhalle).

bb)

Ausgehend hiervon lässt sich für das Grundstück „Allwetterbad“ allerdings nur ein Vollgeschoss feststellen. Es ist daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mit zwei Vollgeschossen oder gar mit mehr als zwei Vollgeschossen entsprechend der Auffassung der Kläger in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes einzubeziehen.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SABS gelten als Vollgeschosse Geschosse, die nach der Niedersächsischen Bauordnung Vollgeschosse sind. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 NBauO ist ein Vollgeschoss ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. Ein oberirdisches Geschoss wird in § 2 Abs. 6 Satz 1 NBauO als ein solches Geschoss definiert, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses hat (§ 2 Abs. 7 Satz 2 NBauO).

Als Geschoss wird die Summe der auf gleicher Ebene liegenden Räume eines Gebäudes bezeichnet (Mann in Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung,10. Auflage 2020, § 2 Rn. 87).

Auf dem Grundstück des Allwetterbades befindet sich ein Gebäude, für das sich (nur) ein Vollgeschoss ermitteln lässt.

Bei dem Allwetterbad handelt sich um einen Gebäudekomplex, der aus einer ausfahrbaren mobilen Hallenkonstruktion besteht, die teleskopartig über weite Teile der Schwimm- und Badelandschaft gefahren werden kann, so dass diese sich unter freiem Himmel oder in einer Halle befindet, und aus einem damit verbundenen zweigeschossigen Anbau. In diesem befinden sich u. a. die Umkleideräume, Sanitäranlagen, ein Bistro sowie Teile des Sauna- und Wellnessbereichs. Ergänzt wurde dieser Anbau durch einen „Erweiterungsbau-Ballance-Studio Allwetterbad Osterholz-Scharmbeck“ im Jahr 1998.

§ 2 Abs. 2 NBauO definiert Gebäude als selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Durch die Verwendung des Begriffs der baulichen Anlage kommt in diesem Zusammenhang zum Ausdruck, dass nur das als selbständiges Gebäude angesehen werden kann, was nicht Bauteil ist, d. h. nicht in den Baukörper einer baulichen Anlage einbezogen ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 21.4.1986 – 1 A 56/85 –, BRS 46 Nr. 98). Ob die erforderliche Selbständigkeit des Baukörpers und der Nutzbarkeit gegeben ist, kann angesichts der Vielgestaltigkeit der baulichen Anlagen nicht generell beantwortet werden, sondern ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu prüfen. Nicht hinreichend ist dabei die selbständige Nutzbarkeit der Anlagenteile; dieses Erfordernis tritt vielmehr neben das der baulichen Selbständigkeit (NdsOVG, Beschluss vom 1.2.2019 – 1 LA 134/18 – n. v.). Anlagenteile bilden, selbst wenn sie selbständig benutzbar sind, kein Gebäude, wenn sie nur Teil einer baulichen Anlage sind (Mann in Große-Suchsdorf, a. a. O., § 2 Rn. 39).

Ausgehend hiervon liegt insgesamt nur ein Gebäude vor. Die (mobile) Halle und der zweigeschossige Anbau bilden eine funktionale Einheit. Teil dieser baulichen Anlage ist auch der „Erweiterungsbau-Ballance-Studio Allwetterbad Osterholz-Scharmbeck“. Zwar bilden der Anbau und das Bestandsgebäude keine statische Einheit. Da dies bei Anbauten aber denklogisch ausgeschlossen ist, fällt dieser Umstand nicht erheblich ins Gewicht. Das gleiche gilt für die Dachkonstruktion, die zumindest gleichartig gestaltet worden ist. Gegen eine bauliche Selbständigkeit des zweigeschossigen Anbaus spricht vorliegend, dass das als „Erweiterungsbau“ genehmigte Vorhaben über keine eigene Gas-, Wasser- und Stromzuleitung verfügt. Vielmehr wurden im Erdgeschoss entsprechende Wanddurchführungen von dem Bestandsgebäude in den Anbau geschaffen. Soweit die Erweiterung einen eigenen Eingang hat, führt dies nach Überzeugung des Senats ebenfalls nicht zur Annahme, dass ein selbständiges Gebäude vorliegt. Vielmehr handelt es sich bei dem Bau – wie auch in der genehmigten Planzeichnung vom 23. Dezember 1998 zum Ausdruck kommt – um einen „Erweiterungsbau“. Der Notwendigkeit eines funktionalen Zusammenhanges trägt planungsrechtlich der Bebauungsplan Nr. 20 „Am Barkhof“ Rechnung, wonach Sportangebote angesiedelt werden können, sofern diese das Sportangebot des Schwimmbades ergänzen. Zwar verfügt der Anbau im Erdgeschoss nicht über einen Durchgang zum Bestandsgebäude. Ein solcher wurde aber im 1. Obergeschoss geschaffen, um eine Nutzung des Schwimmbades durch die Benutzer des im Anbau befindlichen Wellness- und Fitnessstudios zu ermöglichen. Außerdem existiert im Anbau eine Tür, die unmittelbar zum Außenbereich des Schwimmbads führt. Besucher des Studios können das Schwimmbad auch von dort aus betreten und benutzen. Die genehmigten Bauunterlagen weisen zudem den Raum, in den die Tür führt, als „Eingangshalle“ aus, so dass grundsätzlich auch Schwimmbadbesucher von dort eine Zugangsmöglichkeit in den Anbau haben. Auch aus den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass ein funktionaler Zusammenhang der Gebäudeteile gegeben ist. Ausweislich des vorgelegten Kursplans finden danach fast die Hälfte der Kurse des Wellness- und Fitnessstudios im Allwetterbad statt. Im Übrigen bietet das Wellness- und Fitnessstudio auch Massagen im Bestandsgebäude an (https://www.allwetterbad.de/sauna-wellness/massage/).

Liegt danach ein einheitliches Gebäude vor, lässt sich für dieses ein einziges Vollgeschoss ermitteln.

Die Schwimmhalle und der südliche Gebäudeteil verfügen über ein gemeinsames Vollgeschoss. Die Halle – bestehend aus den ineinander übergehenden Hallen A, B und C – ist nach dem Plan „Instandsetzung, Modernisierung u. Erweiterung Allwetterbad Osterholz-Scharmbeck“ vom 22. Dezember 1994 eingeschossig. Denn es handelt sich ungeachtet des im Erdboden gelegenen Schwimmbeckens um ein oberirdisches Geschoss, weil seine Deckenoberkante im Mittel (weit) mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Die Halle hat auch über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von mehr als 2,20 m. Gleiches gilt für das ebenerdige Erdgeschoss des südlichen Gebäudeteils des Allwetterbades. Unbeachtlich ist insoweit, ob das Geschoss – wie vorliegend – eine unterschiedliche Höhe aufweist. Ein einheitliches Geschoss liegt auch dann vor, wenn die Räume in einem Gebäude, deren Fußböden auf einer gleichen Ebene liegen, wenn sie unterschiedliche lichte Raumhöhen haben, sogar dann, wenn z. B. ein Raum so hoch ist wie zwei übereinanderliegende benachbarten Räume (Mann in: Große-Suchsdorf, a. a. O., § 2 Rn. 88).

Trotz der Zweigeschossigkeit des Anbaus, der sich aus dem Erläuterungsbericht zur Baubeschreibung zum Bauantrag vom 22. Dezember 1994 und dem Plan „Erweiterungsbau-Ballance-Studio Allwetterbad Osterholz-Scharmbeck“ ergibt, verfügt das Allwetterbad nicht über zwei Vollgeschosse. Dies folgt aus § 2 Abs. 7 Satz 2 NBauO. Danach ist ein oberstes Geschoss nur dann ein Vollgeschoss, wenn es eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses hat. Wie sich den Luftbildaufnahmen vom Allwetterbad ohne Weiteres entnehmen lässt, ist dies ersichtlich nicht der Fall. Der vorhandene Sprungturm führt zu keiner anderen Beurteilung. Schließlich lässt sich eine Mehrgeschossigkeit des Allwetterbades auch nicht aus der Möglichkeit des Ineinanderfahrens der mobilen Hallenelemente ableiten. Durch das Ineinanderfahren bilden diese nicht – wie die Kläger – mehrere Vollgeschosse. Es fehlt insoweit bereits an der lichten Höhe von jeweils 2,20 m zwischen diesen Elementen.

cc)

Aus den voranstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigenden Grundstücksflächen anders zu bemessen sind, als es die Beklagte und das Verwaltungsgericht berechnet haben.

Das Allwetterbad ist nicht mit einer Nutzungsfläche von 39.685,00 m2, sondern nur mit 31.748,00 m2 in das Verteilungsgebiet einzustellen. Es hat eine Grundstücksfläche von 15.874,00 m2. Da das Grundstück in einem Sondergebiet liegt, ist der Nutzungsfaktor gemäß § 6 Abs. 4 SABS mit 2,0 zu vervielfachen. Der Nutzungsfaktor beträgt aber lediglich 1,0. Er erhöht sich nicht gemäß § 6 Abs. 2 SABS für ein weiteres Vollgeschoss um 0,25, da das Allwetterbad lediglich eingeschossig ist (siehe oben 5. siehe oben bb)).

b)

Der Senat lässt dahingestellt, ob auch das am nördlichen Klosterkamp anliegende Flurstück D. der Flur E. bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen ist. Die Beklagte geht im Berufungsverfahren – anders als in ihrer erstinstanzlich vorgelegten Neuberechnung – davon aus, dass dieses Grundstück wegen eines im Bebauungsplan festgelegten Bereichs ohne Ein- und Ausfahrt zum nördlichen Klosterkamp aus dem Verteilungsgebiet auszuschließen sei. Darauf kommt es jedoch für die Entscheidung des Berufungsverfahrens nicht an, denn die Einbeziehung in das Verteilungsgebiet würde sich nicht in einer Weise auswirken, die zugunsten der Kläger einen niedrigeren Beitragssatz ergäbe, als ihn das Verwaltungsgericht erstinstanzlich zugrunde gelegt hat. Im Hinblick auf die noch anhängigen Parallelverfahren sieht sich der Senat jedoch zu folgenden Hinweisen veranlasst:

Dem Senat liegen zwar keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte durch den Erwerb der heutigen Flurstücke L., M., N. und O. bzw. durch die Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 126 „An der Bahn“ vom 17. Juni 2004 den Eigentümer des Flurstücks D. der Flur E. missbräuchlich beitragsrechtlich bevorteilt hat.

Zwar hat die Beklagte bisher die Gründe für den Erwerb der Flurstücke L., M., N. und O. nicht nachvollziehbar dargelegt, die dazu führen, dass das Flurstück D. nur noch mit ca. einem Viertel seiner nordwestlichen Grenze unmittelbar an die öffentliche Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ anliegt. Ausweislich des Liegenschaftskatasters sind aber die Flurstücke alle bereits zum 1.Januar 2000 in das Eigentum der Beklagten übergegangen, so dass sich ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Grundstücke und einer missbräuchlichen beitragsrechtlichen Bevorteilung der Eigentümer des Flurstücks D. nicht feststellen lässt.

Die Beklagte hat zudem nachvollziehbar die Gründe dargelegt, weshalb sie in dem Bebauungsplan Nr. 126 „An der Bahn“ vom 17. Juni 2004 u. a. für die an den Klosterkamp anliegende Grenze des Flurstücks D. ein Ein- und Ausfahrtverbot festgesetzt hat. Die Beklagte hat ausgeführt, dass dies daraus resultiere, dass der Bebauungsplan Nr. 126 für seinen Geltungsbereich eine neue verkehrliche Struktur festsetze. Danach sei die Planstraße A (heute: Korrnpad) festgesetzt worden, um eine Erschließung der an dem Klosterkamp anliegenden Grundstücke sicherzustellen. Zugleich sei ein ca. 5 m breiter Fuß- und Radweg, der als eigenständige Verkehrsachse vom Bahnhof auf den Kreisverkehr Pappstraße/Bahnhofstraße/Klosterkamp zuläuft, festgesetzt worden. Da dem Klosterkamp und der Pappstraße eine wichtige innerörtliche Erschließungsfunktion zukomme, habe man zu den unmittelbar an den Kreisel grenzenden Grundstücken zwecks Verkehrssteuerung ein Ein- und Ausfahrtverbot festgesetzt. Dies kann überzeugen.

Nach Auffassung des Senats sprechen aber gewichtige Gründe dafür, dass das Flurstück D. der Flur E. gleichwohl in das Verteilungsgebiet einzustellen sein könnte, weil es jedenfalls mit seinem nordwestlichen Teil unmittelbar an der Straße Klosterkamp anliegt und die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 126 betreffend das Flurstück unwirksam sein könnten, so dass trotz des Ein- und Ausfahrtverbots ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG – und damit eine Beitragspflicht – gegeben wäre.

Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG setzt voraus, dass die bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung in einer nicht nur untergeordneten Weise, also in allen wesentlichen Teilbereichen, über die ausgebaute Straße, hier die öffentliche Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“, realisiert werden kann. Was als bestimmungsgemäße Nutzung anzusehen ist, beurteilt sich auf der Grundlage der einschlägigen Festsetzungen im Bebauungsplan und anhand einer typisierenden Betrachtungsweise, die allerdings auch die konkreten Vorgaben in den planerischen Festsetzungen und deren Umsetzung zu berücksichtigen hat (Senatsbeschluss vom 25.1.2007 – 9 LA 201/05 – juris Rn. 7).

Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der Vorteilsbegriff des § 6 NKAG bei Wohngrundstücken nicht voraus, dass mit Kraftfahrzeugen bis zur Höhe des Grundstücks gefahren werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11.9.2003 – 9 ME 117/03 – juris Rn. 3). Demgegenüber sind bei gewerblich sowie industriell nutzbaren Grundstücken im Verhältnis zu Wohngrundstücken gesteigerte Anforderungen an die Erreichbarkeit zu stellen. Erforderlich ist die Erreichbarkeit mit (Nutz-)Fahrzeugen (vgl. Senatsbeschluss vom 25.1.2007 – 9 LA 201/05 – juris Rn. 8).

Auch für Kerngebiete gelten im Grundsatz diese gesteigerten Erreichbarkeitsanforderungen, da diese gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen. Anders als bei Dorf- und Mischgebieten, bei denen bestimmungsgemäß gleichberechtigt auch eine Wohnnutzung zulässig ist, so dass auch dort eine fußläufige Erreichbarkeit ausreichend ist (vgl. Senatsurteil vom 13.6.2001 – 9 L1587/00 – KStZ 2001, 211 = NSt-N 2001, 291 m. w. N., Senatsbeschlüsse vom 19.6.2014 – 9 LA 41/12 –, n. v.; vom 9.11.2012 – 9 LA 157/11 – NVwZ-RR 2013, 157 = juris Rn. 6; vom 11.9.2003 – 9 ME 117/03 – NVwZ-RR 2004, 142 [OVG Niedersachsen 17.09.2003 - 9 ME 164/03] = NdsVBl 2004, 24 = juris Rn. 4), sind in Kerngebieten (sonstige) Wohnungen grundsätzlich nur ausnahmsweise nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO).

Zwar hat die Beklagte in ihrem Bebauungsplan Nr. 126 für das Flurstück D. der Flur E. ein Kerngebiet festgesetzt, so dass aufgrund des zugleich festgesetzten Ein- und Ausfahrtverbots zum Klosterkamp hin ein Herauffahren auf dieses nicht möglich wäre mit der Folge, dass es nicht in die Verteilung einzubeziehen wäre. Die Festsetzung des Kerngebiets könnte aber jedenfalls betreffend das Flurstück D. unwirksam sein. Dies könnte aus der textlichen Festsetzung unter Nr. 1.3 des Bebauungsplanes folgen, wonach in den Kerngebieten sonstige Wohnungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO im Obergeschoss und in den darüber liegenden Geschossen, in den als MK* festgesetzten Baugebieten Wohnnutzungen sogar im Erdgeschoss zulässig sind.

Kerngebiete dienen gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Danach haben Kerngebiete zentrale Funktionen. Sie bieten vielfältige Nutzungen und ein urbanes Angebot an Gütern und Dienstleistungen für die Besucher der Stadt und die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs. Der Kerngebietscharakter geht zwar nicht dadurch verloren, dass im Kerngebiet nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 7 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 BauNVO) oder ausnahmsweise (§ 7 Abs. 3 BauNVO) Wohnungen zulässig sein können (BVerwG, Beschluss vom 6.12.2000 – 4 B 4.00 – NVwZ-RR 2001, 217 = BauR 2001, 605 = juris Rn. 9). Der Plangeber hat aber bei der Festsetzung von Wohnungen im Kerngebiet zu beachten, dass dieses in erster Linie und im Unterschied zu anderen Baugebieten der Baunutzungsverordnung den vorgenannten zentralen Funktionen und Einrichtungen zu dienen bestimmt ist (BVerwG, ebd.). Die textliche Festsetzung Nr. 1.3 im Bebauungsplan eröffnet durch die Festsetzung der allgemeinen Zulässigkeit von Wohnungen oberhalb des 1. Obergeschosses bei einer zulässigen dreigeschossigen Bebauung auf dem Flurstück D. die Möglichkeit, dass das festgesetzte Kerngebiet vorwiegend der Wohnnutzung dient, da in den planungsrechtlich möglichen zwei Obergeschossen bzw. sogar im Erdgeschoss unbeschränktes Wohnen zulässig ist. Gebiete, in denen allgemein und nahezu überall gewohnt werden kann, sind aber keine Kerngebiete im Sinne von § 7 BauNVO mehr (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.6.2014 – 7 D 68/12.NE – NVwZ-RR 2014, 872 = BauR 2015, 79 = juris Rn. 37; Urteil vom 18.12.2009 – 7 D 62/08.NE – juris Rn. 54; Urteil vom 13.11.2009 – 10 D 87/07.NE – BRS 74 Nr. 69 (2009) = juris Rn. 49; SächsOVG, Urteil vom 3.3.2005 – 1 B 431/03 – BRS 69 Nr. 37 (2005) = BauR 2005, 1062 = juris Rdnr. 57; BayVGH, Beschluss vom 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153BauR 2014, 810 = juris Rdnr. 6, juris; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 126. EL August 2017, § 7 Rn. 40; Roeser in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 7 Rn. 25). Ob die Gefahr einer „Überfremdung“ des Kerngebiets durch Wohnnutzung tatsächlich besteht, ist dabei unerheblich, da die Nachfrage nach Wohnraum und damit die Gefahr einer tatsächlichen Fehlentwicklung Veränderungen unterliegen. § 15 Abs. 1 BauNVO ist zur Rechtfertigung der beanstandeten Festsetzung nicht geeignet, denn er kann die vorhandene Planung, mit der hier gerade der Zweck verfolgt wird, Wohnnutzung für den Regelfall in einem Kerngebiet zuzulassen, nicht korrigieren (NdsOVG, Urteil vom 15.1.2018, a. a. O., SächsOVG, Urteil vom 3.3.2005 –, a. a. O.).

Das Grundstück Flurstück P. ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten bebaut mit einem Gebäude, das drei Vollgeschosse aufweist. Zugunsten der Kläger kann unterstellt werden, dass das Gebäude tatsächlich überwiegend gewerblich genutzt wird. Dies zugrunde gelegt, wäre das Grundstück gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 SABS mit einer Nutzungsfläche von 9.588 m2 in das Verteilungsgebiet einzustellen (3.196 m2 Grundstücksfläche x (1,0 + 0,5) x 2).

Hieraus ergäbe sich ein Verteilungsgebiet von 150.089,54 m2, ohne Berücksichtigung des Flurstücks P. von 140.501,54 m2.

6.

In Ermangelung sonstiger Bedenken an der satzungsgemäßen Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die bevorteilten Grundstücke einschließlich derjenigen im Bereich des nördlichen Klosterkamps beträgt der Beitragssatz unter Zugrundelegung eines umlagefähigen Aufwands in Höhe von 542.982,40 € und einer nach Maßgabe der Nutzungsfaktoren vervielfältigten Grundstücksfläche von 150.089,54 m² (unter Einbeziehung des Flurstücks D.) 3,61772313 €/m², ohne Berücksichtigung des genannten Grundstücks 3,86460106 €/m². Er liegt damit in jedem Fall über dem vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil ermittelten Beitragssatz in Höhe von 3,50 €/m².

7.

Die sonstigen von den Klägern erhobenen Einwände stehen einer Beitragserhebung für den Ausbau der Einrichtung „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ nicht entgegen.

a)

Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG. liegt schon in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der in ihren Eigenschaften positiv veränderten Straße. Er wird durch das Vorliegen der beitragsfähigen Erneuerung bzw. Verbesserung der Gesamteinrichtung und ihrer Teileinrichtungen indiziert (vgl. Senatsbeschluss vom 30.6.2006, a. a. O., Rn. 6).

b)

Entgegen der Annahme der Kläger ist die Beklagte nicht aufgrund ihrer bisherigen Verwaltungspraxis gehindert, Straßenausbaubeiträge für alle ausgebauten Teileinrichtungen zu erheben, noch hat sie rechtsverbindlich zugesichert, dass sich der beitragsfähige Aufwand auf 120.000 € beschränken würde. Schließlich liegt auch kein teilweiser Vorausverzicht der Beklagten i. S. d. Senatsbeschlusses vom 2. November 2000 (9 L 2432/99) vor.

aa)

Die Beklagte ist nicht aufgrund ihrer bis zum Jahr 2014 geübten ständigen Verwaltungspraxis gehalten, bei Straßenausbaumaßnahmen die Anlieger ausschließlich für solche Teile der Straße heranzuziehen, die noch nicht vorhanden waren bzw. neu hergestellt worden seien. Zwar besteht gemäß § 111 Abs. 5 S. 3 NKomVG für die Beklagte keine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Die Beklagte hat jedoch mit Erlass ihrer Straßenausbaubeitragssatzung in der Fassung vom 3. Juli 2008 von der landesgesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG Beiträge zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen von den Grundstückseigentümern Beiträge zu erheben und ist aufgrund ihres Satzungsrechts verpflichtet, im Falle der Durchführung von beitragsfähigen Maßnahmen Straßenausbaubeiträge zu erheben (hierzu etwa Driehaus, KStZ 2017, 161 ff.). Eine zuvor hiervon in der Vergangenheit bestehende, abweichende rechtswidrige Verwaltungspraxis bindet sie nicht (vgl. nur Senatsurteil vom 5.9.2018 – 9 LC 58/17 – NdsVBl 2019, 244 = juris Rn. 124 m. w. N.).

bb)

Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte auch nicht bindend zugesichert, Ausbaubeiträge ausschließlich für die Teileinrichtungen Fahrbahnunterbau, Geh- und Radweg und Parkstreifen zu erheben. Zwar kann eine behördliche Auskunft, die sich auf eigenes künftiges Verhalten bezieht, mit der Folge verbindlich sein, dass sie zu einem der Auskunft gemäßen Verhalten verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 19.2.1982 – 8 C 27.81BVerwGE 65, 61 = juris Rn. 30). Ein selbstverpflichtender Gehalt ist den von den Klägern in Bezug genommenen Äußerungen der Beklagten aber nicht beizumessen. Kennzeichnend für Zusage und Zusicherung ist ihre Verbindlichkeit. Daher muss der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, in der Erklärung eindeutig erkennbar sein (Stelkens in: Bonk/Sachs/Stelkens, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 21 m. w. N.). Maßgeblich sind neben dem Wortlaut die Begleitumstände, insbesondere der Zweck der Erklärung (vgl. OVG LSH, Urteil vom 21.3.2012 – 3 L 301/11 – NJOZ 2012, 1697). Darüber hinaus ist diejenige Auslegung zu wählen, die nicht zur Nichtigkeit führt, wenn sie dem objektiven Willen der Parteien nicht ausdrücklich zuwiderläuft und sich innerhalb der Auslegungsschranken der §§ 133, 157 BGB hält (OVG Bdb., Beschluss vom 23.10.2003 – 2 B 265/03 – LKV 2004, 330 = juris Rn. 14 m. w. N.; Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 153a).

Ausgehend hiervon stünde einer solchen verbindlichen Zusage bzw. Zusicherung schon die satzungsrechtlich vorgegebene Beitragserhebungspflicht der Beklagten entgegen.

Aber auch dem von den Klägern in Bezug genommenen Verwaltungshandeln der Beklagten lässt sich eine entsprechende Zusage bzw. Zusicherung nicht entnehmen.

Soweit die Kläger auf die öffentliche Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 23. August 2010 und des Verwaltungsausschusses vom 16. September 2010 verweisen, wonach die Ausschüsse der Beschlussvorlage Nr. 97-2010 zugestimmt haben, liegt darin weder eine Zusage noch eine Zusicherung. Gegenstand der Beschlussfassung war die Planung für den Ausbau des Straßenzuges „Gartenstraße/An der Handloge“. Aus dem Umstand, dass sich in der Beschlussvorlage ein erstmaliger Ansatz für Straßenausbaubeiträge in Höhe von 120.000 € findet, lässt sich in keiner Weise der Wille der Beklagten entnehmen, diese auf einen solchen Betrag zu begrenzen. Soweit in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses die zu erwartenden Ausbaubeitragskosten Gegenstand der Sitzung waren, lässt sich ebenfalls nicht eine entsprechende Zusicherung zugunsten der Beitragspflichtigen entnehmen.

Eine entsprechende Zusage bzw. Zusicherung wurde auch nicht im Rahmen einer Bürgerinformation betreffend den Ausbau „Gartenstraße/An der Handloge“ getätigt. Soweit der Bürgermeister etwaige Auskünfte zu Kosten im Rahmen der Veranstaltung getätigt hat, ist diesen ein selbstverpflichtender Gehalt nicht beizumessen. Vielmehr handelte es sich um unverbindliche Rechtsmitteilungen vor Beginn der Baumaßnahmen, die den Anliegern unter dem Vorbehalt einer späteren eingehenderen Prüfung der beitragsrechtlichen Grundlagen einen ungefähren Überblick über die anstehenden Baumaßnahmen und deren Kosten sowie beitragsrechtliche Folgen liefern sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 28.8.2006 – 9 LA 382/04 – n. v.).

Soweit die Kläger schließlich Bezug nehmen auf die Beschlüsse des Bau- und Umweltausschusses der Beklagten vom 28.1.2014 und des Finanzausschusses vom 4.2.2015, wonach für die „Baumaßnahme Gartenstraße/An der Handloge“ Einzahlungen in Höhe von 120.000,00 € eingeplant worden seien, lassen diese eine Zusicherung der Beklagten, keine darüberhinausgehenden Straßenausbaubeiträge zu erheben, ebenfalls nicht erkennen. Es handelt sich vielmehr um Beschlüsse, die allein die Finanzplanung der Beklagten betrafen.

cc)

Der Beitragserhebung steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Die Beklagte hat ihrer Beitragserhebungspflicht nachzukommen und entstandene Beitragsansprüche innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist durch den Erlass von Beitragsbescheiden voll auszuschöpfen. Zwar kann im Einzelfall eine Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben in Betracht kommen, wenn das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (vgl. BFH, Urteile vom 26.4.1995 – XI R 81/93 – juris Rn. 12; vom 7.10.2010 – V R 17/09 – juris Rn. 20; vom 17.4.2013 – X R 6/11 – juris Rn. 22 m. w. N.). Durch eine Auskunftserteilung für den Einzelfall kann eine solche Vertrauenssituation aber nur dann geschaffen werden, wenn der Abgabenpflichtige in Anwendung aller Sorgfalt, zu der er den Umständen nach verpflichtet ist, auf die Richtigkeit einer behördlichen Erklärung vertraut und im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft Dispositionen getroffen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.6.2016 – 9 LA 128/15 – n. v. m. w. N.; vom 1.12.2006 - 9 LA 32/05 – juris Rn. 6). Ungeachtet dessen, dass ein in diesem Sinne schutzwürdiges Vertrauen nicht aus den vom Kläger angeführten Schreiben vom 25. März 2011 und dem Bescheid vom 12. Januar 2012 abgeleitet werden kann, könnte ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen nicht bei der Beitragsfestsetzung nach Maßgabe des einschlägigen Satzungsrechts Berücksichtigung finden, sondern allenfalls in einem gesondert durchzuführenden Erlassverfahren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5a, Abs. 5 NKAG in Verbindung mit § 227 AO.

8.

Der Beitragsbescheid vom 10. Juni 2015 ist zwar bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht für die Ausbaumaßnahme „An der Handloge/Gartenstraße/nördlicher Klosterkamp“ noch nicht entstanden war. Dieser Mangel war jedoch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats geheilt.

a)

Gemäß § 9 Abs. 1 SABS entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. Nach § 9 Abs. 3 SABS sind die Maßnahmen erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Beklagten aufgestellten Bauprogramm fertig gestellt sind und der Aufwand berechenbar ist, d. h. mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 27.1.1977, a. a. O., S. 220, vom 18.3.1986 – 9 A 237/82 –, a. a. O., S. 229).

Wie bereits zuvor ausgeführt (unter II. 3. d) war im Zeitpunkt der Heranziehung der Kläger mit Bescheid vom 10. Juni 2015 die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden, da diese nicht bereits mit Zugang der Unternehmerrechnung am 2. Mai 2013, sondern erst mit Zugang der Schlussrechnung der Firma Gärtnerhof W GmbH am 21. Juni 2016 entstehen konnte. Die ursprüngliche Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides wurde aber durch Zugang der letzten Unternehmerrechnung vor Abschluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren geheilt (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 37 Rn. 20 f. m. w. N.). Die Frage einer Festsetzungsverjährung stellt sich vor diesem Hintergrund bereits nicht.

b)

Die Kläger sind als Eigentümer des Wohngrundstücks Gartenstraße im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SABS auch in der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Höhe persönlich beitragspflichtig. Das Grundstück weist eine Fläche von 1.902 m2 auf und ist mit einem Vollgeschoss gebaut. Unter Zugrundlegung des sich daraus ergebenden Nutzungsfaktors von 1,0 und dem für die Kläger günstigsten Beitragssatz von 3,61772313 €/m² ergibt sich ein Ausbaubeitrag in Höhe von 6.880,91 €, so dass sich der im Berufungsverfahren allein noch in Höhe von 6.665,20 € angegriffene Beitragsbescheid als rechtmäßig erweist und die Kläger nicht (mehr) in ihren Rechten verletzt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.