Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.02.2020, Az.: 10 ME 36/20

Dyskalkulie; Teilleistungsstörung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.02.2020
Aktenzeichen
10 ME 36/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 08.01.2020 - AZ: 4 B 1618/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine sich allein im schulischen Bereich auswirkende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft kann jedenfalls bei einer auf Schulversagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung oder einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und einer Vereinzelung in der Schule angenommen werden.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 8. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihren Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Dyskalkulie-Therapie zu gewähren, abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin binnen der Monatsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.05.2018 – 10 ME 198/18 –, juris Rn. 8 m.w.N.), lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt hat. Ihr Vorbringen zur Begründung ihrer Beschwerde stellt die vom Verwaltungsgericht angenommene mangelnde Glaubhaftmachung eines entsprechenden Anordnungsanspruchs nicht in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat sich darauf gestützt, dass nicht zu erkennen sei, dass infolge der Dyskalkulie die Fähigkeit der Antragstellerin zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung drohe, d.h. dass eine seelische Behinderung vorliege oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Der Antragsgegner habe auf der Grundlage der ihm bei Bescheidung des Antrags auf Eingliederungshilfe vorliegenden Erkenntnisse eine Teilhabebeeinträchtigung zu Recht verneint. Auch den im gerichtlichen Verfahren weiter eingereichten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass konkret bei der Antragstellerin eine Schulphobie, eine totale Schul- und Lernverweigerung, ein Rückzug aus sozialen Kontakten oder eine Vereinzelung in der Schule entstanden sei oder eine solche Entwicklung drohe.

Hiergegen bringt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vor, dass sie sich bereits jetzt zunehmend aus sozialen Kontakten zurückziehe und in der Schule vereinzele. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Gutachten vom 3. März 2019 in dem ausgeführt werde, dass sie tagtäglich damit konfrontiert werde, dass sie in einem Teilbereich ihres Lebens und ihrer schulischen Entwicklung behindert sei und eben dadurch sich auch nicht zugehörig fühlen könne. Nicht rechnen zu können bremse aus und auch wenn ihre Umgebung dies nicht tue, nehme sie diese Reaktion voraus und reagiere mit Anpassungsreaktionen und einer permanenten Angst vor Enttarnung ihrer Schwäche. Die daraus resultierende innere Anspannung führe zu psychosomatischen Kompensationen (Migräne, Bauschmerzen, etc.), Selbstablehnung, Ängsten und depressiven Rückzugstendenzen. Der Antragsgegner habe seine Ablehnung mit der Stellungnahme der Psychotherapeutin C. vom 24. Juli 2018, geführten Gesprächen und Beobachtungen auf Umstände gestützt, die nicht in den Akten enthalten seien. Seine Abwägung sei auch zu eingeschränkt, wenn er für eine Leistung nach § 35a SGB VIII bei einer Dyskalkulie voraussetze, dass eine totale Lern- oder Leistungsverweigerung, eine Vereinzelung in der Schule oder Schulphobie oder eine totale Isolation vorliege. Die sie seit Jahren betreuende Psychologin habe in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2019 noch einmal ausgeführt, dass sie dringend auf eine Dyskalkulie-Therapie angewiesen sei, weil ihre seelische Entwicklung eindeutig behindert und auch ihre Teilhabe an der Gemeinschaft eingeschränkt sei.

Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in seinem von der Antragstellerin angegriffenen Beschluss das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII für einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Dyskalkulie-Therapie zu Unrecht verneint hat.

Die erste Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII - Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit -, deren Vorliegen zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, ist vom Verwaltungsgericht bejaht worden. Die Gewährung von Eingliederungshilfe verlangt jedoch nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII darüber hinaus, dass die Teilhabe des Kindes oder des Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben die Fachkräfte des Jugendamts selbst zu prüfen und festzustellen. Sie haben also aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und ihres sozialpädagogischen und gegebenenfalls psychologischen Sachverstands zu beurteilen, wie sich die Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft auswirkt, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 15.01.2020 – 10 ME 252/19 – und vom 27.09.2018 – 10 ME 357/18 –, juris Rn. 5; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.02.2009 – 4 LC 514/07 –, juris Rn. 45 und Beschluss vom 11.06.2008 - 4 ME 184/08 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine solche Stellungnahme für die Beurteilung der Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für das Jugendamt und im gerichtlichen Verfahren unerheblich wäre. Dieser kann vielmehr auch insoweit eine sowohl vom Jugendamt als auch vom Verwaltungsgericht - schon aufgrund der ihm obliegenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO - bei seiner Entscheidung zu berücksichtigende beachtliche Aussagekraft zukommen, wenn sie gut nachvollziehbare und überzeugende Ausführungen (auch) zu der Frage, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegt oder zu erwarten ist, enthält (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.02.2009 – 4 LC 514/07 –, juris Rn. 45; vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.2018 – 10 ME 357/18 –, juris Rn. 5).

Eine Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt nur vor, wenn die festgestellte seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 – 5 C 29.99 –, juris Rn. 19, und vom 26.11.1998 – 5 C 38.97 –, juris Rn. 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15.01.2020 – 10 ME 252/19 – und vom 27.09.2018 – 10 ME 357/18 –, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2019 – 12 A 2468/16 –, juris Rn. 58; Nds. OVG, Beschluss vom 04.02.2009 – 4 LC 514/07 –, juris Rn. 34; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 35a Rn. 19). Der Begriff der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne der Partizipation ist gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind oder den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Verwandtschafts- und Freundeskreis, Schule und außerschulische Betätigungsfelder (Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 35a Rn. 19). Die Beeinträchtigung der Teilhabe ist grundsätzlich nach der Intensität der Auswirkungen auf das gesamte Leben in der Gemeinschaft zu beurteilen und von regelmäßig bzw. häufiger auftretenden Problemen abzugrenzen (von Boetticher/Meysen in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 35a Rn. 42). Eine Beeinträchtigung der Teilhabe kann aber auch bereits dann vorliegen, wenn sich die Störung in einem der Lebensbereiche – wie beispielsweise dem Bereich der schulischen Betätigung – mit der erforderlichen Intensität auswirkt (Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 35a Rn. 19; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 35a Rn. 19; vgl. auch von Boetticher/Meysen in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 35a Rn. 42). Bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder teilen, weisen diese Intensität allerdings nicht auf und reichen damit für die Annahme einer behinderungsrelevanten seelischen Störung nicht aus. Eine solche ist aber bei einer auf Schulversagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung oder einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 – 5 C 38.97 –, juris Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 15.01.2020 – 10 ME 252/19 – und vom 19.08.2019 – 10 ME 126/19 –; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 29.09.2015 – 4 LA 165/15 – und vom 04.02.2009 – 4 LC 514/07 –, juris Rn. 34; von Boetticher/Meysen in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 35a Rn. 42; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 35a Rn. 19). Seelische Behinderungen i.S.d. § 35a Abs. 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII sind demnach erst chronische Störungen, die die soziale Integration des Kindes nachhaltig beeinträchtigen (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2020 – 10 ME 252/19 – und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 6; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 35a Rn. 19; vgl. auch von Boetticher/Meysen in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 35a Rn. 34).

Soweit die Antragstellerin in der Begründung ihrer Beschwerde vorbringt, dass sie sich zunehmend aus sozialen Kontakten zurückziehe und in der Schule vereinzele, hat sie diese Behauptung weder belegt noch überhaupt substantiiert. Das Verwaltungsgericht hat dem widersprechend unter Bezugnahme auf den Elternfragebogen vom 10. Juni 2018 ausgeführt, dass die Antragstellerin gerne zur Schule gehe, sich im Klassenverband wohl fühle, Freunde in der Klasse habe und in ihrer Freizeit Sport treibe sowie Freunde treffe. Nach dem Schulbericht vom 6. Juni 2018 sei die Antragstellerin gut in die Klasse eingebunden, habe gute soziale Kontakte, arbeite gut und gerne im Schulunterricht mit und zeige im Sozialverhalten keine Auffälligkeiten. In dem Diagnosebogen des Jugendamtes sei festgehalten, dass es der Antragstellerin ausreichend gelinge, sich in die Interaktionen innerhalb der Familie einzubringen und sie Anschluss an Gleichaltrigengruppen und regelmäßige (Spiel-) Kontakte habe. Diese konkreten und nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch belegten Umstände sprechen deutlich gegen einen Rückzug aus sozialen Kontakten oder eine Vereinzelung in der Schule. Die - vom Verwaltungsgericht ebenfalls berücksichtigten Angaben - in dem Gutachten vom 25. Mai 2018 (Bl. 146 ff. d.A.), bei der Antragstellerin werde ein großer Leidensdruck in Bezug auf ihre Leistungen und den Stand in der Klasse gesehen, sind demgegenüber zum einen völlig pauschal und ergeben zum anderen keine Teilhabebeeinträchtigung, da allein der „Leidensdruck“ wegen schlechten Leistungen eine solche nicht begründet. Auch die - vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss wiedergegebenen - Ausführungen in der Stellungnahme vom 25. (bzw. 24.) Juli 2018 der Psychotherapeutin C. sind zu unkonkret bzw. unergiebig für die Frage der Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Aus den Angaben der Pflegeeltern im Schreiben vom 14. November 2018, nach denen die Antragstellerin unter ihrer Schwäche in Mathematik leide, sich als Versagerin fühle und vor einer Mathematikarbeit gespuckt und Migräne bekommen habe, geht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - nicht hervor, dass die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv wäre, dass sie die Fähigkeit der Antragstellerin zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Aus den von der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde zitierten Angaben in dem Psychotherapeutischen Befundbericht vom 3. März 2019 der Psychotherapeutin D. (vormals C.) folgt insoweit nichts anderes. Darin wird ausgeführt, dass die größte Angst der Antragstellerin weiterhin darin bestehe, die Sicherheit einer Bezugsperson zu verlieren und allein zu sein. Sie wolle alles richtig machen und verhalte sich freundlich, zugewandt und der Situation angepasst und angemessen, um Konflikte zu vermeiden und die Kontrolle zu behalten. Sie habe sich insgesamt in der Schule jetzt besser integriert und fühle sich auch in ihrer Klasse und mit ihren Lehrern wohl. Die Dyskalkulie mache ihr aber nun einen hohen Angst- und Sorgedruck. Diese beeinträchtige sie nicht nur in ihrer sozialen und emotionalen Entwicklung, sondern auch in ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Sie wirke zwar nach außen hin sehr freundlich, angepasst und bei wertschätzender Zuwendung sicher und unauffällig. Ihr Verhalten sei jedoch Teil der Bewältigung ihrer Angst vor erneutem Verlust, dem Gefühl, verlassen zu werden und sich nicht richtig zu fühlen. Die Antragstellerin werde tagtäglich damit konfrontiert, dass sie in einem Teilbereich ihres Lebens und ihrer schulischen Entwicklung behindert sei und eben dadurch sich auch nicht zugehörig fühlen könne. Nicht rechnen zu können, wie andere, bremse aus und stigmatisiere. Auch wenn ihre Umgebung dies nicht tue, nehme „die/der Betroffene“ diese Reaktion voraus und reagiere mit erlernten Überlebensstrategien. Bei der Antragstellerin seien dies Anpassungsreaktionen und eine permanente Angst vor Enttarnung ihrer Schwäche. Die daraus resultierende innere Anspannung führe zu psychosomatischen Kompensationen (Migräne, Bauschmerzen, etc.), Selbstablehnung, Ängsten und depressiven Rückzugstendenzen. Eine Dyskalkulie-Therapie sei dringend erforderlich, um der Antragstellerin die Chance zu geben, ihre Teilleistungsstörung auszugleichen und wieder unbelastet am öffentlichen Leben, wie auch dem Schulunterricht teilhaben zu können.

Abgesehen davon, dass die Psychotherapeutin ausführt, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich noch besser in der Schule integriert sei, sind die dortigen Angaben zu den Auswirkungen der seelischen Störung zu allgemein. Hinsichtlich etwaiger Beeinträchtigungen gerade der Antragstellerin bleiben die Ausführungen vage. Zwar werden insoweit „psychosomatische Kompensationen (Migräne, Bauschmerzen, etc.), Selbstablehnung, Ängste und depressive Rückzugstendenzen“ erwähnt, nähere Angaben hierzu und inwieweit dadurch konkret die Teilhabe der Antragstellerin am Leben in der Schule beeinträchtigt ist enthält der Bericht allerdings nicht. Diesem sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - vielmehr keine konkreten Umstände zu entnehmen, die für eine Teilhabebeeinträchtigung der Antragstellerin i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sprechen würden.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragstellerin weiter den Psychotherapeutischen Befundbericht der Psychotherapeutin D. vom 1. Dezember 2019 an. Die dortigen Ausführungen zu einer Teilhabebeeinträchtigung betreffen wiederum den schulischen Bereich. Insoweit wird zwar - nunmehr auch konkreter - ausgeführt, dass die Antragstellerin geschildert habe, Angst zu haben, wenn eine Mathematikarbeit bevorstehe und sie sich schlecht und dumm fühle, weil sie nach wie vor viele Aufgaben nicht verstehe und nicht lösen könne. Sie habe dann Bauschmerzen und es sei ihr übel, so dass sie nicht in die Schule gehen könne. Sie habe Angst vor schlechten Noten und davor, vielleicht sitzen zu bleiben und dann andere Lehrer und Mitschüler zu bekommen.

Auch aus diesen Angaben folgt jedoch nicht, dass die Folgen der seelischen Störung der Antragstellerin ihre Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nachhaltig beeinträchtigen und damit die für eine Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erforderliche Intensität aufweisen. Insbesondere geht aus ihnen auch keine auf Schulversagensängsten beruhende Schulphobie, totale Schul- und Lernverweigerung und kein Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder eine Vereinzelung in der Schule hervor. Insoweit ist auch der vom Verwaltungsgericht für Teilleistungsstörungen im schulischen Bereich angelegte Maßstab - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin rügt weiter, dass der Antragsgegner seine Ablehnung auf Unterlagen gestützt habe, die nicht in den Akten enthalten seien. Unabhängig von der Relevanz dieser Behauptung für das Beschwerdeverfahren ist diese Behauptung insoweit nicht zutreffend, als dass entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin in den Verwaltungsvorgängen die Stellungnahme der Psychotherapeutin C. vom 24. Juli 2018 enthalten ist (Bl. 31 ff. Bd. 2 der Beiakten). Soweit in dem Ablehnungsbescheid auch von geführten Gesprächen die Rede ist, wird der Inhalt des Hausbesuchs und die dortigen Gespräche jedenfalls in dem Diagnosebogen zur Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung zusammenfassend wiedergegeben (vgl. Bl. 41 Bd. 2 der Beiakten).

In dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arztbrief vom 6. Februar 2020 wird ausschließlich beruhend auf den Ausführungen und Stellungnahmen der Pflegeeltern der Antragstellerin angegeben, dass bei ihr häufiger Kopf- oder Bauchschmerzen im Zusammenhang mit schulischen Themen bestünden, die insbesondere am Montagmorgen aufträten und sie am Vorabend vor Klassenarbeiten weine. Die Kopfschmerzen seien zuletzt vor zwei Wochen aufgetreten und die Antragstellerin habe dann auch gespuckt. Schlafprobleme gebe es nicht. Die Antragstellerin sei sozial integriert, gehe in ihrer Freizeit gerne raus, spiele mit ihrer Katze und mit Freundinnen und gehe zweimal wöchentlich zum Tanzen oder Turnen. Weiter wird in dem Arztbrief ausgeführt, dass bei der Antragstellerin erhebliche Belastungen im Zusammenhang mit schulischen Leistungsanforderungen beschrieben würden und auch eine außerschulische Förderung empfohlen werde. Auch diesen in dem Schreiben aufgeführten Umständen lässt sich eine Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht entnehmen. Die geschilderten Kopfschmerzen und ihr Zusammenhang mit schulischen Themen sowie das Weinen vor Klassenarbeiten werden allein aufgrund der Angaben der Pflegeeltern angenommen und sind auch zu unkonkret, soweit allgemein von einem Weinen „vor Klassenarbeiten“ gesprochen wird. Hinsichtlich der Beurteilung einer Teilhabebeeinträchtigung dürfte es zudem an einer ausreichenden Tatsachengrundlage fehlen. Dementsprechend wird am Ende dieses Arztbriefes eine Überprüfung einer drohenden seelischen Behinderung bei Bedarf „durch unseren Psychologen“ angeboten.

Die Antragstellerin hat daher auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens die Voraussetzungen für die von ihr begehrte Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII nach wie vor nicht glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).