Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.07.2024, Az.: 11 LA 498/23

Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Videoüberwachung eines Weihnachtsmarktes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.07.2024
Aktenzeichen
11 LA 498/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 20009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0731.11LA498.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 10.10.2023 - AZ: 10 A 5210/22

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In örtlicher Hinsicht gehen die durch § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG eröffneten Möglichkeiten der Videoüberwachung eines Weihnachtsmarkts ("im ... örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis") weiter als die Möglichkeit einer Videoüberwachung auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie anderen öffentlich zugänglichen Orten nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPOG ("wenn dort wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden ).

  2. 2.

    § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG fordert für eine Videobeobachtung nicht, dass mehr Straftaten im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis zu erwarten sind als ohne eine Veranstaltung oder ein sonstiges Ereignis. Eines Vergleichs des statistisch erfassten Kriminalitätsaufkommens zur Weihnachtsmarktzeit im Vergleich zur Nicht-Weihnachtsmarktzeit bedarf es daher nicht.

  3. 3.

    Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Kenntlichmachung der Beobachtung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 NPOG mehrsprachig erfolgt und das Verlassen der videoüberwachten Zone gekennzeichnet wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Urt. v. 6.10.2020 - 11 LC 149/16 - juris).

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 10. Oktober 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Der Kläger beansprucht die Feststellung, dass die Videoüberwachung und -aufzeichnung des Weihnachtsmarkts in der Innenstadt in A-Stadt im Jahre 2022 rechtswidrig war.

Vom 21. November bis zum 22. Dezember 2022 fand in der Innenstadt von A-Stadt ein Weihnachtsmarkt statt, der sich über die folgenden Flächen erstreckte: Platz der Weltausstellung - Grupenstraße - Am Markte und Köbelinger Straße - Am Markte / Hanns-Lilje-Platz / Knochenhauerstraße / Ballhofstraße / Ballhofplatz / Roßmühle / Am Hohen Ufer ab Roßmühle bis Pferdestraße / Pferdestraße / Holzmarkt / Burgstraße zwischen Leinstraße und Ballhofplatz / Kramerstraße (vgl. auch Bl. 5 Beiakte). Außer am Eröffnungstag war der Weihnachtsmarkt täglich von 11 bis 21 Uhr geöffnet.

Auf Antrag einer Polizeiinspektion der Beklagten ordnete diese aus Anlass des genannten Weihnachtsmarkts mit Verfügung vom 14. November 2022 gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2 NPOG die Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in Form von vier Videoüberwachungsanlagen an.

Die zunächst auf Unterlassung, zuletzt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Videoüberwachung sowie der -aufzeichnung des Weihnachtsmarkts in der Innenstadt in A-Stadt im Jahr 2022 gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu unter 1.), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu unter 2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu unter 3.) und der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (dazu unter 4.) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Diese Berufungszulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (NdsOVG, Beschl. v. 5.2.2020 - 10 LA 108/18 - juris Rn. 15; Beschl. v. 23.1.2018 - 10 LA 21/18 - juris Rn. 7; Beschl. v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 - juris Rn. 3, m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 - juris Rn. 10; Beschl. v. 5.2.2020 - 10 LA 108/18 - juris Rn. 15; Beschl. v. 5.3.2020 - 10 LA 142/18 - juris Rn. 4, jew. m.w.N.; Senatsbeschl. v. 17.3.2022 - 11 LA 242/21 - n.v.). Nach diesen Maßgaben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Überwachung des Weihnachtsmarkts in der Innenstadt in A-Stadt im Jahr 2022 mittels optisch-technischer Mittel ("Videokameras") durch die Beklagte. Die Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. Gleiches gelte für die Aufzeichnung. Die Videoüberwachung des innerstädtischen Weihnachtsmarkts verletze den Kläger nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Videoüberwachung und -aufzeichnung stelle zwar einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser Eingriff sei aber durch § 32 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2, 3 und Satz 3 NPOG gerechtfertigt. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG dürften die Verwaltungsbehörden und die Polizei öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen werde, und die Beobachtung im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis zur Verhütung dieser Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich sei. Nach Satz 2 sei die Beobachtung kenntlich zu machen. Gemäß Satz 3 der Vorschrift könne die Polizei die übertragenen Bilder aufzeichnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass an den beobachteten öffentlich zugänglichen Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten begangen würden, und die Aufzeichnung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen hätten in Bezug auf den innerstädtischen Weihnachtsmarkt im Jahr 2022 vorgelegen. Die Beklagte habe Auswertungen der polizeilichen Kriminalstatistik vorgelegt, aus denen sich eine erhöhte Gefahr für Straftaten und nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des innerstädtischen Weihnachtsmarktes ergäben. Hierbei handele es sich um hinreichende Tatsachen, die eine solche Videoüberwachung tragen könnten. Die Beklagte habe zunächst alle Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in dem Bereich erfasst und zwar für die Jahre 2015 bis 2021. Anschließend habe sie diese Vorkommnisse nochmals danach gefiltert, ob sie in Verbindung mit der Veranstaltung "Weihnachtsmarkt" stünden. Die Beklagte habe daher der Anforderung Genüge getan, die nur im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung - hier dem Weihnachtsmarkt in der Innenstadt in A-Stadt - erfassten Taten auszuweisen. Sie habe diese Auswertung während des gerichtlichen Verfahrens aufgrund des Vorbringens des Klägers nochmals überprüft und bestätigt. Daraus folgend habe sie festgestellt und dies auch für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass im Zusammenhang mit dem Weihnachtsmarkt in der Innenstadt von A-Stadt eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass insbesondere Straftaten begangen würden. Es sei vorliegend unerheblich, ob eine einzelne Straftat für diese Prognose ausreichend sein könne, da vorliegend die Begehung einer Vielzahl von Straftaten nachgewiesen worden sei. Im Rahmen dieser Analyse habe die Beklagte auch nicht zwischen Sicht- und Wirkbereich der Kameras unterscheiden müssen. Vielmehr seien für die Analyse nur die mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehenden Straftaten relevant gewesen. Daher seien nur solche Straftaten von Relevanz, die im Sichtbereich der Kameras - nämlich auf der Veranstaltung selbst - erfolgt seien. Soweit der Kläger einwende, dass eine solche Analyse für jede der vier Kameras einzeln hätte erfolgen müssen, sei dem nicht zu folgen. Vielmehr sei bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift der Nachweis der im Zusammenhang mit einer Veranstaltung erfassten Taten notwendig, es sei nicht erforderlich, dass in allen von den installierten Kameras erfassten Bereichen Straftaten begangen worden seien. Es sei zufällig, wo auf dem Weihnachtsmarkt diese Straftaten, insbesondere Eigentumsdelikte, in der Vergangenheit geschehen seien. Entscheidend sei, dass Straftaten (irgendwo) auf dem Weihnachtsmarkt begangen worden seien. Dann dürften alle Bereiche des Weihnachtsmarkts videoüberwacht werden, nicht nur der Bereich, in dem sich schon Straftaten ereignet hätten. Ergänzend hierzu sei auch die Gefahr eines terroristischen Anschlags als Begründung der Videoüberwachung heranzuziehen. Vorliegend brauche nicht entschieden zu werden, ob die von der Beklagten vorgetragene abstrakte Gefahr der terroristischen Bedrohung des Weihnachtsmarkts in der Innenstadt im Jahr 2022 allein die Videoüberwachung gerechtfertigt hätte, da, wie oben dargelegt, die Gefahr der Begehung von Straftaten wie Diebstahlsdelikten gedroht habe. Die Kammer berücksichtige insoweit lediglich ergänzend die auch im Jahr 2022 fortbestehende Bedrohungslage in Deutschland und Niedersachsen (wird ausgeführt). Die Videoüberwachung des innerstädtischen Weihnachtsmarkts sei für die betroffenen Besucher auch hinreichend erkennbar gewesen. Die Überwachung sei offen erfolgt. Dies habe dem Konzept der Beklagten entsprochen, welches auf Abschreckung gesetzt habe. Zwar seien die Kameras sehr hoch angebracht und damit außerhalb des Sichtfelds der den Weihnachtsmarkt betretenen Personen gewesen. Die Beklagte habe aber hinreichende und gut sichtbare Hinweisschilder angebracht, die es Besuchern ermöglicht hätten, von der Videoüberwachung Kenntnis zu erlangen. Die von der Beklagten zur Kennzeichnung genutzten rechteckigen Schilder hätten den Anforderungen an eine hinreichende Wahrnehmbarkeit entsprochen. Dass die Schilder den Erfassungsbereich der Videokameras nicht hätten ausreichend erkennen lassen, sei nicht ersichtlich. Der Inhalt der Hinweisschilder werde den gesetzlichen Vorgaben ebenfalls gerecht. Darüberhinausgehend seien keine Anforderungen zu stellen. Weder sei über das Verlassen des videoüberwachten Bereichs oder über Alternativrouten zu informieren noch sei eine mehrsprachige Beschilderung notwendig. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Videoüberwachung des innerstädtischen Weihnachtsmarkts durch Pressemitteilung publik gemacht habe und sogar die Standorte der Videokameras auf dieser Homepage mit Bildmaterial hätten eingesehen werden können. Die Videoaufzeichnung und -speicherung sei geeignet gewesen, die Zwecke des § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG zu fördern. Die Auswertung der Videobilder durch Polizeibeamte vermöge auch im Nachhinein die Aufklärung von Straftaten zu fördern. Es sei ein durchgehendes Live-Monitoring durchgeführt worden. Hierdurch sei eine Koordinierung von Einsatzkräften entsprechend den Feststellungen aufgrund des Live-Monitorings möglich gewesen. Ein unverzügliches Eingreifen der Einsatzkräfte nach einer Entsendung sei möglich gewesen. Auch die Speicherdauer begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass es insbesondere bei Opfern von Eigentumsdelikten, aber auch bei Opfern von Sexualdelikten, oft zu einem verzögerten Anzeigeverhalten komme. Da diese Anzeigen oft auf anderen Dienststellen erfolgten, müssten diese anschließend erst zur Beklagten weitergeleitet werden. Die Beklagte könne daher oft erst mit mehreren Tagen Verzögerung erkennen, ob eine Sichtung des Videomaterials erforderlich sei. Im Übrigen seien Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Erwägungen der Beklagten ließen Ermessensfehler nicht erkennen. Sie verdeutlichten vielmehr, dass die Beklagte sich ihres Entscheidungsspielraums bewusst gewesen sei und im Rahmen ihrer Entscheidung die für und gegen eine Videoüberwachung sprechenden Faktoren gegeneinander abgewogen habe. Die Beklagte habe zudem keine Persönlichkeitsprofile der Besucher erstellt. Die Videoüberwachung habe weder die gesamte Innenstadt von A-Stadt noch alle Weihnachtsmärkte betroffen. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die Polizei anlasslos an alle Besucher herangezoomt habe, noch, dass das gespeicherte Videomaterial ohne gefahrenabwehrrechtlichen oder strafverfahrensrechtlichen Grund ausgewertet worden sei.

b) Der Kläger trägt zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die vorzunehmende Analyse habe nicht für jede der Kameras einzeln erfolgen müssen. § 32 Abs. 3 NPOG stelle für eine dauerhafte polizeiliche Videoüberwachung (Satz 1 Nr. 1) und die temporäre Videoüberwachung (Satz 1 Nr. 2) die gleichen Voraussetzungen auf, der Satzbeginn sei derselbe. Demnach bedürfe es Tatsachen für jeden einzelnen Kamerastandort, dass dort die Bedingungen der Norm erfüllt würden. Diese kamerastandortbezogenen Tatsachen habe die Beklagte nicht vorgelegt/geliefert.

Dem folgt der Senat nicht. Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 NPOG dürfen die Verwaltungsbehörden und die Polizei öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung u.a. offen beobachten, wenn dort wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden und die Beobachtung zur Verhütung entsprechender Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist (Nr. 1), oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen wird, und die Beobachtung im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis zur Verhütung dieser Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist (Nr. 2). Der vom Kläger in Bezug genommene gleiche Satzbeginn bezieht sich lediglich allgemein auf öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte, auf denen mittels Bildübertragung offen beobachtet werden darf, wenn jeweils die weiteren Voraussetzungen der folgenden Nummern gegeben sind. Dabei ergibt sich ein unterschiedlicher Ortsbezug in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPOG einerseits ("wenn dort wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden", Hervorh. hier) und in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG andererseits ("im ... örtlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis"). In § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPOG wird durch das Wort "dort" die Eingriffsbefugnis auf bestimmte Orte beschränkt, an denen wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten festgestellt wurden (Albrecht/Seidl, in: BeckOK PolR Nds, Stand: 1.11.2023, NPOG § 32 Rn. 105). Die gleiche Beschränkung findet sich in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG nicht. Dieser erfordert "lediglich" einen Veranstaltungsbezug (vgl. dazu Senatsurt. v. 6.10.2020 - 11 LC 149/16 - juris Rn. 53 ff., 83; Albrecht/Seidl, in: BeckOK PolR Nds, Stand: 1.11.2023, NPOG § 32 Rn. 107). In örtlicher Hinsicht ist § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG damit weiter gefasst als § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPOG. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht fälschlicherweise das Vorliegen eines solchen (räumlichen) Veranstaltungsbezugs angenommen haben könnte, legt der Kläger nicht dar und sind dem Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Ist - wie dargelegt - nach dem Gesetzeswortlaut ein (räumlicher) Veranstaltungsbezug ausreichend, folgt daraus zugleich, dass - entgegen der Auffassung des Klägers - es keiner Analyse in Bezug auf jeden einzelnen Kamerastandort bedarf.

c) Der Einwand des Klägers, es fehle ein Vergleich des statistisch erfassten Kriminalitätsaufkommens zur Weihnachtsmarktzeit im Vergleich zur Nicht-Weihnachtsmarktzeit, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Wie aus dem bereits wiedergegebenen Wortlaut des § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG folgt, setzt die Norm lediglich voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen wird. Die Vorschrift fordert damit für eine Videobeobachtung nicht, dass mehr Straftaten im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis zu erwarten sind als ohne eine Veranstaltung oder ein sonstiges Ereignis. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG folgt mithin nichts für die Annahme des Klägers, es bedürfe eines Vergleichs des statistisch erfassten Kriminalitätsaufkommens zur Weihnachtsmarktzeit im Vergleich zur Nicht-Weihnachtsmarktzeit. Dieser Befund entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen. Danach sollen durch die Norm Fallgestaltungen abgedeckt werden, bei denen kurzfristig anlassbezogen Gefahrenorte entstehen, an denen wegen des Ereignisses mit Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder der Entstehung von Gefahren für Leib oder Leben zu rechnen ist und vorher nicht zwangsläufig bereits Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen worden sein müssen (LT-Drucks. 18/850, S. 55). Auch danach kommt es nicht auf einen Vergleich des Kriminalitätsaufkommens mit und ohne Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis an.

Soweit es in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil heißt, die Beklagte habe Auswertungen der polizeilichen Kriminalstatistik vorgelegt, aus denen sich eine erhöhte Gefahr für Straftaten und nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des innerstädtischen Weihnachtsmarktes ergebe, hat das Verwaltungsgericht dies nicht in dem Sinne gemeint, dass es eine Vergleichsbetrachtung angestellt hat. Das ergibt sich auch aus den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts. So hat es maßgeblich - und wie aus dem Vorstehenden folgt: zu Recht - darauf abgestellt, dass im Zusammenhang mit dem Weihnachtsmarkt in der Innenstadt von A-Stadt eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass insbesondere Straftaten begangen würden. Dies verkennt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung, mit der er - wie ausgeführt - geltend macht, es fehle ein Vergleich des statistisch erfassten Kriminalitätsaufkommens zur Weihnachtsmarktzeit im Vergleich zur Nicht-Weihnachtsmarktzeit, letztlich auch nicht. Soweit er indes weiter geltend macht, die Aussage des Verwaltungsgerichts zu einer (im Vergleich) erhöhten Gefahr für Straftaten und nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten sei nicht belegt und damit hypothetisch, geht dies an den Gründen des angefochtenen Urteils vorbei.

d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht, soweit der Kläger geltend macht, es habe eine Beschilderung beim Verlassen der videoüberwachten Zone gefehlt. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte anzunehmen, dass den Anforderungen an eine Kenntlichmachung der Videoüberwachung genügt wird, wenn Hinweisschilder gut sichtbar angebracht werden, auf denen u.a. ein Videokamerapiktogramm abgebildet ist, das darauf aufmerksam macht, dass ein überwachter Bereich betreten wird (vgl. nur Senatsurt. v. 6.10.2020 - 11 LC 149/16 - juris Rn. 51; OVG NW, Beschl. v. 23.9.2022 - 5 B 303/21 - juris Rn. 128 ff., jew. m.w.N.). Das steht mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen zur Bekanntgabe von Eingriffsakten in Einklang. Woraus sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergeben soll, das Verlassen von videoüberwachten Zonen weitreichend erkennbar zu kennzeichnen, legt dieser nicht substantiiert dar und ist für den Senat auch nicht sonst erkennbar. Soweit der Kläger weiter geltend macht, falls Hinweise über die Grenzen der videoüberwachten Zone nicht erfolgten, wähnten sich die Besucher des Weihnachtsmarktes ständig und unbestimmt lang im Blickfeld der Videoüberwachung, was ein latentes Gefühl des Überwachtwerdens erzeuge und manifestieren könne, was verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar sei, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (dazu i.E. Senatsurt. v. 6.10.2020 - 11 LC 149/16 - juris Rn. 41 ff.) Eingriffsermächtigung in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG begrenzt die Überwachungsmöglichkeit von vornherein auf den örtlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis, hier mit dem Weihnachtsmarkt. Sofern sich - wie der Kläger geltend macht - Besucher des Weihnachtsmarkts ständig und unbestimmt lang im Blickfeld der Videoüberwachung wähnen sollten, was ein latentes Gefühl des Überwachtwerdens erzeuge, ist für einen rechtlich fassbaren Ursachenzusammenhang mit der genannten Ermächtigungsgrundlage weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger weiter geltend macht, auch weitere Sprachen müssten hier angesichts des touristisch ausgelegten Weihnachtsmarkts, der regulär Menschen auch ohne deutsche Sprachkenntnisse im Besonderen anziehe und anspreche berücksichtigt werden, fehlt auch hier die Darlegung eines rechtlichen Anknüpfungspunkts (vgl. bereits Senatsurt. v. 6.10.2020 - 11 LC 149/16 - juris Rn. 74). Die Ausführungen des Klägers, nur wer dazu bereit sei, sich dieser Überwachung auszusetzen, dürfe den Weihnachtsmarkt besuchen, alle anderen würden von diesem ausgeschlossen, darin liege ein Ausschluss von kultureller Teilhabe, führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger vernachlässigt bei seinen Ausführungen, dass - wie ausgeführt - § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (dazu i.E. Senatsurt. v. 6.10.2020 - 11 LC 149/16 - juris Rn. 41 ff.) und im Übrigen - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt - nicht alle Weihnachtsmärkte videoüberwacht werden.

e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht, soweit der Kläger geltend macht, es könne im Sinne von Grundrechtsabwägungen nicht richtig und verfassungsgemäß sein, wenn die Annahme, dass nur eine einzelne Straftat in einem mehrwöchigen Zeitraum auf einer räumlich großen Gesamtfläche ausreiche, um dessen polizeiliche Videoüberwachung samt -aufzeichnung der Bilder gesetzlich zu rechtfertigen. Dieser Einwand des Klägers geht an den Feststellungen des angefochtenen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, vorliegend sei die Begehung einer Vielzahl von Straftaten nachgewiesen worden. Diese Feststellung greift der Kläger auch nicht mit Zulassungsgründen an.

f) Soweit der Kläger die mangelnde Unabhängigkeit und Qualität der polizeilichen Datenschutzfolgeabschätzung rügt, lassen sich damit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen begründen. Der Kläger legt schon nicht dar, inwiefern sich hieraus Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergeben sollen, die Videoüberwachung des innerstädtischen Weihnachtsmarkts sei formell rechtmäßig. Hierfür ist dem Senat im Übrigen auch nichts ersichtlich.

g) Die Ausführungen des Klägers, zeitlich iteriere das Live-Monitoring von "kein dauerhaftes Monitoring" bis zur Behauptung, dass ein Polizist alleine nichts anderes zu tun hätte, als ständig auf die Bilder der Kameras zu schauen, das wirke wenig glaubwürdig, um auch nur theoretisch einen präventiven Charakter der Videoüberwachungsmaßnahme erzielen zu können, wäre letzteres aber notwendig, ohne hauptsächlich präventiven Charakter wäre die Maßnahme unzulässig, gehen ebenfalls an den Feststellungen des angefochtenen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass sich die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der offenen Videoüberwachung daraus ergebe, dass dieser eine abschreckende Wirkung zukomme, bei einer für Besucher und damit für potentielle Straftäter erkennbaren Live-Videobeobachtung würden eine gewisse Anzahl an Straftaten gar nicht erst begangen. Mit diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger bereits nicht auseinander. Seine Ausführungen begründen erst recht nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

h) Die Ausführungen des Klägers zu einer mangelnden Verhältnismäßigkeit der polizeilichen Videoüberwachung des Weihnachtsmarkts führen ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger setzt sich weder mit den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 6. Oktober 2020 (11 LC 149/16, juris Rn. 37 ff., 62 ff.) noch mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 9 f. seines Urteils zur Verhältnismäßigkeit des § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG substantiiert auseinander. Seine Ausführungen begründen damit auch hier erst recht nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift erfordert, dass der Rechtsmittelführer näher ausführt, dass und warum die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abweicht. Zur Darlegung dieser besonderen Schwierigkeiten hat der Rechtsmittelführer daher darzutun, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht vorliegende besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik im Einzelnen bestehen soll (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 a Rn. 210). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Der Kläger verweist zur Begründung von besonderen Schwierigkeiten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht auf seine Ausführungen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dieses Vorbringen ist anhand der aufgezeigten Maßstäbe ersichtlich nicht geeignet, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzulegen.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und substantiiert begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig gehalten wird (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124 a Rn. 54, m.w.N.). Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres eindeutig beantworten lässt oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Senats - geklärt ist.

Der Kläger hat die Fragen formuliert:

"1. Ist § 32 (3) NPOG so auszulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für jede einzelne Kamera vorliegen müssen?

2. Ist § 32 (3) NPOG so auszulegen, dass für den Nachweis einer erhöhten Gefahr für Straftaten und nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des innerstädtischen Weihnachtsmarktes Daten aus der Weihnachtsmarktzeit im Vergleich zur Nicht-Weihnachtsmarktzeit vorliegen müssen?

3. Ist im Fall einer Videoüberwachung eines innerstädtischen Weihnachtsmarktes eine lediglich in deutsch erstellte Beschilderung ausreichend, die zudem nicht erkennen lässt, wann der videoüberwachte Bereich verlassen wird?

4. Reicht die Möglichkeit einer einzelnen Straftat oder Ordnungswidrigkeit mit besonderer Bedeutung im Rahmen der Grundrechtsabwägung aus, um mehr als eine Mio. Menschen verdachtsunabhängig zu videografieren?

5. Was sind die genauere Anforderung an ein Live-Monitoring im Rahmen einer dauerhaften Videoüberwachung eines innerstädtischen Weihnachtsmarkts?"

Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a) Die Fragen zu 1.-3. sind nicht klärungsbedürftig. Sie lassen sich ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens unter Einbeziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats beantworten (vgl. insoweit auch etwa Senatsbeschl. v. 26.2.2024 - 11 LA 191/22 - V.n.b.; OVG NW, Beschl. v. 29.9.2023 - 19 A 987/21 - juris Rn. 18). Hinsichtlich der Frage zu 1. ergibt sich dies aus den obigen Ausführungen unter 1.b), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Hinsichtlich der Frage zu 2. ergibt sich dies aus den obigen Ausführungen unter 1.c) und hinsichtlich der Frage zu 3. ergibt sich dies aus den obigen Ausführungen unter 1.d). Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

b) Die Fragen zu 4. und 5. sind nicht klärungsfähig. So, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden sind, stellen sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht. Hinsichtlich der Frage zu 4. ergibt sich bereits aus den Ausführungen unter 1.e), dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen ist, vorliegend sei die Begehung einer Vielzahl von Straftaten nachgewiesen worden, ohne dass sich hieran ernstliche Zweifel ergeben. Auf die Frage, ob die Möglichkeit einer einzelnen Straftat oder Ordnungswidrigkeit mit besonderer Bedeutung im Rahmen der Grundrechtsabwägung ausreicht, um mehr als eine Millionen Menschen verdachtsunabhängig zu videografieren, kommt es damit nicht entscheidungserheblich an. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage zu 5. Aus den Ausführungen unter 1.g) ergibt sich, dass es auf die genaueren Anforderungen an ein Live-Monitoring im Rahmen einer dauerhaften Videoüberwachung eines innerstädtischen Weihnachtsmarkts nicht entscheidungserheblich ankommt.

4. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Zulassungsantragstellers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden (s. etwa BVerwG, Beschl. v. 20.04.2017 - 8 B 56.16 - juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 2.9.2021 - 1 LA 222/21 - juris Rn. 25).

Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Kläger führt zwar auf Seite 1 seiner Zulassungsbegründung vom 2. Januar 2024 auch den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Mit diesem Zulassungsgrund korrespondierende Ausführungen finden sich in seinem Schriftsatz indes nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).