Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.02.2020, Az.: 11 ME 20/20

Fachbehörde; Gefährlichkeit eines Hundes; Hund, gefährlicher; Leinenzwang; Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.02.2020
Aktenzeichen
11 ME 20/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.01.2020 - AZ: 6 B 89/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Nach Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist die für diese Feststellung zuständige Fachbehörde kraft Sachzusammenhangs auch für vorläufige Maßnahmen sachlich zuständig, die die Hundehaltung bis zum Abschluss des Gefährlichkeitsfeststellungsverfahrens betreffen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 9. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin ist Halterin der Rauhaarteckelhündin „C.“, gerufen „D.“, und der Schwarzwildbrackehündin „E.“, gerufen „F.“, die von ihr als Jagdhunde gehalten und bei der Jagd eingesetzt werden. Am 26. Februar 2019 überprüfte die Amtstierärztin des Antragsgegners die Hunde der Antragstellerin. Anlass war ein Vorfall am 15. Dezember 2018, bei dem sich die Hunde von einem Jagdeinsatz entfernten, auf einem Grundstück in A-Stadt eine Katze anfielen und bissen, woraufhin diese aufgrund der Schwere der Verletzungen eingeschläfert werden musste. Die Amtstierärztin kam zu dem Ergebnis, dass die Rauhaarteckelhündin „D.“ nicht als gefährlich einzustufen sei, empfahl jedoch bestimmte ordnungsrechtliche Maßnahmen. Diese Empfehlungen setzte die Samtgemeinde A-Stadt mit Bescheid vom 2. April 2019 um und ordnete an, dass beide Hunde beim jagdlichen Einsatz strikt zu trennen seien und immer nur ein Hund frei laufen dürfe, während der andere angeleint zu führen sei, dass ein unbeaufsichtigtes Entweichen der Hunde vom Grundstück zu verhindern sei und der Teckel außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke und außerhalb des Jagdeinsatzes an der Leine zu führen sei.

Am 12. November 2019 zeigte Frau G. an, dass am 7. November 2019 im Innenhof ihres Grundstücks in H. zwei Jagdhunde über eine ihrer Hauskatzen hergefallen seien und diese getötet hätten. Anschließend hätten die Hunde sogleich die Katze der Nachbarn gejagt, die sich auf einen Baum habe retten können. Einer der Hunde, ein Dackel, habe eine selbstgenähte Schutzweste mit der Telefonnummer der Antragstellerin und dem Namen „I.“ oder „C.“ getragen.

Am 22. November 2019 ordnete der Antragsgegner zunächst telefonisch unter mündlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung an, dass die beiden Hunde der Antragstellerin nicht unangeleint bei der Jagd eingesetzt werden dürfen. Mit Bescheid vom 26. November 2019 bestätigte der Antragsgegner seine mündliche Anordnung und traf unter Anordnung der sofortigen Vollziehung folgende Regelung: „Ihre beiden Hunde dürfen - bis zur weiteren Klärung des Sachverhaltes - auch bei der Jagd nicht mehr unangeleint eingesetzt werden. Damit gilt in Zusammenhang mit der Verfügung der Samtgemeinde A-Stadt vom 2. April 2019 für Ihre Hunde ein grundsätzlicher Leinenzwang außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke.“ Weiter hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Feststellung der Gefährlichkeit ihrer Hunde an.

Die Antragstellerin hat am 2. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. November 2019 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist (6 A 390/19). Ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.

Die gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschluss vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zutreffend dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners den Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin eingeräumt, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, weil die streitgegenständlichen Anordnungen offensichtlich rechtmäßig sind und die dagegen erhobene Klage daher voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Rechtsgrundlage für das Einschreiten des Antragsgegners ist § 17 Abs. 4 Satz 1 NHundG. Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Behörden die zur Einhaltung der Bestimmungen des Hundegesetzes erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Antragsgegner ist als Fachbehörde zuständige Behörde. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 NHundG überwacht die Gemeinde die Einhaltung der §§ 2 bis 6 und 14 NHundG. Die Fachbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften des Niedersächsischen Hundegesetzes im Übrigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 NHundG). Die Aufgaben der Fachbehörden werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 NHundG). Diese sind als Fachbehörden sachlich zuständig, soweit die Haltung eines „gefährlichen Hundes“ im Sinne der §§ 7 ff. NHundG in Rede steht. Nach Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist somit die Fachbehörde kraft Sachzusammenhangs auch für vorläufige Maßnahmen sachlich zuständig, die die Hundehaltung bis zum Abschluss des Verfahrens nach §§ 7 ff. NHundG regeln (vgl. Senatsbeschl. v. 20.11.2018 - 11 ME 504/18 -, V.n.b.; VG Hannover, Beschl. v. 3.9.2019 - 10 B 3307/19 -, juris, Rn. 24).

Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend der Verdacht besteht, dass von der Haltung der beiden Jagdhunde der Antragstellerin eine Gefahr i.S.d. § 2 NHundG ausgeht, die die Anordnung des vorläufigen Leinenzwangs durch den Antragsgegner rechtfertigt. Zweck des Niedersächsischen Hundegesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind (§ 1 Abs. 1 NHundG). Gemäß § 2 NHundG sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne von § 2 NHundG vor. Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, spricht Überwiegendes dafür, dass sich die beiden bei einer Jagd eingesetzten Hunde der Antragstellerin bereits zweimal von der jeweiligen Jagd entfernt und in Ortschaften auf privaten Grundstücken Katzen gejagt und getötet haben.

Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass an dem zweiten Beißvorfall am 7. November 2019 neben ihrer Teckelhündin „D.“ auch ihr Hund „F.“ beteiligt gewesen sei, weil „F.“ ebenso wie „D.“ eine Weste mit Namen und Telefonnummer getragen habe und auch nicht gänzlich schwarz sei, sondern die klassischen bracke-typischen hellen Absetzungen habe, sodass die Angaben von Frau G., auf der Weste des zweiten Hundes hätten sich weder eine Telefonnummer noch ein Name befunden und der Hund sei gänzlich schwarz gewesen, nicht auf „F.“ passten, vermag dieses Vorbringen ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Zeugin ist offensichtlich keine Expertin in Bezug auf Hunderassen. Während sie die Rauhaarteckelhündin als Dackel bezeichnet hat, war ihr die Rasse des zweiten an dem Beißvorfall beteiligten Hundes gänzlich unbekannt. Diesen Hund hat sie als schwarz und mit Warnweste ausgestattet beschrieben. Diese Merkmale treffen ebenso wie die angegebene Größe auf „F.“ zu. Weiter hat die Zeugin anhand eines Fotos bestätigt, dass es sich bei dem beteiligten Hund um die Rasse Schwarzwildbracke gehandelt habe. Dass die Zeugin meint, der Hund habe anders als auf dem Foto keine hellen Kinnflecken gehabt, sondern sei gänzlich schwarz gewesen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Angesichts der Stresssituation, in der sich die Zeugin als Halterin der von den Hunden attackierten Katze befunden hat, liegt es nahe, dass sie nicht alle Einzelheiten des zweiten Hundes wahrgenommen hat. Hinzu kommt, dass nach den Ermittlungen des Antragsgegners an der betreffenden Jagd am 7. November 2019 sieben Hundeführer teilgenommen haben, wobei außer den beiden Hunden der Antragstellerin zwei Hunde der Rasse Wachtel, ein Deutsch-Drahthaar und zwei helle Terrier eingesetzt waren. Dass die Zeugin die Schwarzwildbracke „F.“ mit einem anderen auf der Jagd eingesetzten Hund verwechselt haben könnte, erscheint aufgrund der erheblichen Unterschiede dieser Rassen ausgeschlossen.

Damit liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass beide Hunde der Antragstellerin am 7. November 2019 erneut bei einer Jagd entwichen sind und gemeinsam in einer Ortschaft Katzen gejagt und getötet haben. Da die von der Samtgemeinde A-Stadt mit Bescheid vom 2. April 2019 getroffene Anordnung, beide Hunde beim jagdlichen Einsatz strikt zu trennen und immer nur einen Hund frei laufen zu lassen, den erneuten Beißvorfall nicht verhindern konnte, begegnet der von dem Antragsgegner angeordnete vorläufige Leinenzwang für beide Hunde keinen Bedenken.

Das Vorbingen der Antragstellerin, sie benötige die Hunde für ihre Berufsausübung, da im Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ein Mangel an Hunden bei Bewegungsjagden existiere, greift ebenfalls nicht durch. Es liegt auf der Hand, dass ein möglicher Einsatz von Hunden bei Jagden zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest es nicht rechtfertigen kann, dass diese Haustiere töten oder schwer verletzen. Im Übrigen hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass in Niedersachsen die Afrikanische Schweinepest noch nicht ausgebrochen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).