Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.10.2017, Az.: 10 LA 90/16

Betriebsgeheimnis; Fehlbetäubung; Geschäftsgeheimnis; ungünstige Untersuchungsergebnisse; Verbraucherinformation; Verwurfsstatistik

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.10.2017
Aktenzeichen
10 LA 90/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.11.2016 - AZ: 7 A 5465/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Fehlbetäubungen sind Rechtsverstöße im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG.

2. Die Verwerfung eines Tieres durch den Amtstierarzt indiziert nicht zwingend einen Verstoß des Schlachtbetriebs gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Ein Anspruch auf Auskunft über die erhobenen statistischen Daten zu verworfenen Tieren ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Hs. 1 VIG.

3. Zum Umfang des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG.

4. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG sind nur solche Daten geschützt, die von Privaten aufgrund einer rechtlichen Pflicht an die die Statistik führende Stelle weitergegeben werden müssen. Nicht darunter fallen Daten, die von einer öffentlichen Stelle unmittelbar selbst erhoben werden.

Tenor:

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 7. Kammer – vom 22. November 2016 wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag der Beigeladenen hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Beklagten mit Urteil vom 22. November 2016 (7 A 5465/13) verurteilt, unter Schwärzung der persönlichen Daten folgende Auskünfte über den Schlachthof der Beigeladenen zu erteilen:

1. die Fehlbetäubungen beim Betäubungsvorgang insgesamt und deren Ursache im Jahr 2012,

2. die unzulässigen Abweichungen im Jahre 2012,

3. eventuelle Zwangsgeld- und/oder Ordnungsgeldverfügungen oder -androhungen und/oder Anhörungsverfahren oder behördliche Strafanzeigen betreffend unzulässige Abweichungen und deren Endergebnisse im Jahre 2012,

4. gerichtliche Verfahren zu Zwangsgeldfestsetzungen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. -androhungen betreffend unzulässige Abweichungen im Jahre 2012,

5. die Verwurfsstatistik aus der amtlichen Fleischuntersuchung im Jahre 2012.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Entgegen den Darlegungen der Beigeladenen ist die Berufung weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.) noch wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu unter 2.) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu unter 3.) noch wegen Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (dazu unter 4.) zuzulassen.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 01.12.2011 – 1 LA 79/11 –, DVBl 2012, 122; BVerfG, Beschlüsse vom 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634, und vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, NVwZ 2011, 546; vgl. Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.01.2012 – 5 LA 85/10 –, juris Rn. 16).

a) Die Beigeladene meint zu Unrecht, ein Anspruch auf Auskunft über die Fehlbetäubungen beim Betäubungsvorgang insgesamt und deren Ursache im Jahre 2012 (Nr. 1 der zu erteilenden Auskünfte) bestehe schon deshalb nicht, weil es sich dabei nicht um Verstöße gegen zwingende rechtliche Vorschriften in objektiver Hinsicht handele. Das Vorkommen von einzelnen Fehlbetäubungen sei technisch nicht vermeidbar.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beigeladene keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht unter Fehlbetäubungen die Schlachtung unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV) versteht. Danach sind Tiere zusätzlich zu den Anforderungen an die Betäubung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt werden. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 bestimmt, dass Tiere nur nach einer Betäubung nach Maßgabe des Anhangs I zur Verordnung getötet werden dürfen und dass die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit bis zum Tod anhalten muss.

Entgegen der Darstellung der Beigeladenen ist ein Verstoß gegen diese Bestimmungen ein Rechtsverstoß. Sowohl § 12 TierSchlV als auch Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind zwingendes, für die Beigeladene unmittelbar geltendes Recht. Die Tötung eines Tieres unter Missachtung der genannten Vorschriften ist rechtswidrig. Dem steht der Einwand der Beigeladenen nicht entgegen, dass nach dem Erwägungsgrund Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 die Tötung „selbst unter den besten technischen Bedingungen, Schmerzen, Stress, Angst oder andere Formen des Leidens bei den Tieren verursachen“ kann. Dies kann nicht so verstanden werden, als betrachte der Verordnungsgeber die nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung deshalb als unverbindlich, weil auch unter deren Beachtung eine völlig schmerz- und stressfreie Tötung ohnehin nicht erreicht werden könne. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Erwägungsgrund, dass die Unternehmer durch die Einhaltung der Verordnung dazu gezwungen werden sollten, den Stress und das Leiden für die Tiere „so gering wie möglich zu halten“.

b) Soweit die Beigeladene die Ansicht vertritt, es bestehe kein Anspruch auf Auskunft über die sie betreffende „Verwurfsstatistik“ aus der amtlichen Fleischuntersuchung im Jahr 2012, weil die Verwerfung eines Tieres durch den Amtstierarzt nicht zwingend einen Verstoß der Beigeladenen gegen Rechtsvorschriften indiziere, vermag sie auch damit im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

Der Anspruch ergibt sich allerdings entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil zumindest nicht vollständig aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (dazu unter aa). Das Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen als ersichtlich richtig, so dass der Zulassungsantrag abzulehnen ist (vgl.BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4/03 –, juris, Leitsatz) (dazu unter bb).

aa) Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Pressegesetzes (NPresseG) auf Erteilung dieser begehrten Auskunft allein darauf gestützt, der Kläger könne die Auskunft bereits nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verlangen, weil die Verwurfsstatistik ausschließlich lebensmittelrechtliche Verstöße betreffe (Urteilsabdruck S. 11). Insofern ist der Beigeladenen zuzugeben, dass allein das Aussondern von Tieren im Rahmen der Kontrolle keine „nicht zulässige Abweichung von Anforderungen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG indiziert.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach näher bezeichneten Rechtsvorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Produktsicherheit sowie über Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit derartigen Abweichungen getroffen worden sind.

Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 02.09.2015 – 10 LB 33/13 –, juris Rn. 56) ist der Tatbestand einer „Abweichung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht schon dann erfüllt, wenn eine Abweichung des Untersuchungsergebnisses von dort genannten Rechtsvorschriften – häufig „Beanstandung“ genannt – als primär auf der Basis naturwissenschaftlich-analytischer Erkenntnisse beruhend festgestellt wird. Es bedarf weiterer Feststellungen, ob das Erzeugnis in dieser Form auch in den Verkehr gebracht worden war oder werden soll(te), vgl. §§ 5, 9 und 10 LFGB. Nur dann ist auch ein Rechtsverstoß gegeben.

Dies ergibt sich aus der Auslegung des Gesetzes. Wie in der Begründung des Gesetzesentwurfes zur Änderung des Rechts auf Verbraucherinformation (BT-Drs. 17/7374, S. 14 f.) ausgeführt, war bereits unter der Vorgängerfassung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a. F.), die „Rechtsverstöße“ voraussetzte, umstritten, ob „die Feststellung einer Abweichung eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften – häufig ‚Beanstandung‘ genannt – als primär auf der Basis naturwissenschaftlich-analytischer Erkenntnisse beruhend in der Zuständigkeit der Untersuchungsämter liegt oder die Feststellung maßgeblich einer zusätzlich juristisch-wertenden Einordnung bedarf und durch die zuständige Ordnungsbehörde erfolgen muss.“ Durch die Rechtsänderung sollte eine „Klarstellung“ dahin gehend erfolgen, dass „nunmehr eine – ohne dass vorwerfbares Verhalten vorliegen muss – von der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle festgestellte Abweichung von Rechtsvorschriften“ ausreicht bzw. erforderlich ist (Senatsurteil vom 02.09.2015 – 10 LB 33/13 –, juris Rn. 56). Notwendig ist somit die Feststellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens, dass objektiv mit Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c VIG genannten Vorschriften nicht übereinstimmt (so auch Bayerischer VGH, Urteil vom 16.02.2017 – 20 BV 15.2208 –, juris Rn. 47).

Eine solche Feststellung ist mit der Beanstandung einer Fleischprobe nicht notwendig verbunden. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass ein Tier an einer nur im Wege der amtstierärztlichen Untersuchung feststellbaren Erkrankung leidet.

Die Beigeladene trifft zunächst keine Verpflichtung, nur solche Tiere überhaupt zur Schlachtung anzunehmen, deren Gesundheit tierärztlich festgestellt ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs muss ein Lebensmittelunternehmer die einschlägigen Vorschriften der Anhänge II und III zu dieser Verordnung erfüllen. Hierzu zählen gemäß Anhang II, Abschnitt II Nr. 1, 2 der Verordnung speziell für Betreiber von Schlachthöfen geltende Bestimmungen. Darunter fällt die Verpflichtung, Verfahren im Sinne des Art. 5 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einzuführen, die sicherstellen, dass nur Tiere in die Räumlichkeiten des Schlachthofs aufgenommen werden, die „gesund sind, soweit der Lebensmittelunternehmer dies beurteilen kann“ (Abschnitt II Nr. 2 Buchst. e). Der Lebensmittelunternehmer ist somit nicht zu einer vollständigen tierärztlichen Vorabkontrolle der Gesundheit des Tieres verpflichtet, die später vom amtlichen Tierarzt lediglich auf ihre Richtigkeit hin überprüft würde. Die Untersuchung der Tiergesundheit ist vielmehr Gegenstand der amtstierärztlichen Untersuchung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Gemäß Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung führt der amtliche Tierarzt in Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben, die frisches Fleisch in Verkehr bringen, Inspektionen in Bezug auf die Schlachttieruntersuchung (Buchst. b) und die Fleischuntersuchung (Buchst. d) jeweils gemäß (u. a.) den allgemeinen Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt I Kapitel II durch. Hierzu zählt die Untersuchung auf im Einzelnen genannte Krankheiten (Anhang I Abschnitt I Kapitel II B.2 und D.1. Je nach Ergebnis der Untersuchung sind Tiere (Abschnitt II Kapitel III Nr. 4) bzw. Fleisch (Abschnitt II Kapitel V Nr. 1) erkrankter Tiere für genussuntauglich zu erklären.

Der amtliche Tierarzt ist somit in den Prozess der Herstellung im Sinne des § 3 Nr. 2 LFGB in der Weise eingebunden, dass gerade durch die tierärztliche Kontrolle sichergestellt wird, dass das Fleisch erkrankter Tiere nicht in den Verkehr gebracht wird. Umgekehrt ist die Tatsache, dass ein Lebensmittelunternehmer dem Tierarzt ein – für ihn unerkennbar – erkranktes Tier bzw. dessen Fleisch zur Untersuchung und Beprobung präsentiert, nicht damit gleichzusetzen, dass er dieses Fleisch im Sinne der zitierten Senatsrechtsprechung entgegen § 5 LFGB herstellen oder in den Verkehr bringen will. Vielmehr macht der – redliche – Lebensmittelunternehmer diese Entscheidung gerade von der Untersuchung des amtlichen Tierarztes abhängig.

Allerdings obliegt dem amtlichen Tierarzt nicht nur die Schlachttier- und Fleischuntersuchung auf für den Lebensmittelunternehmer nicht erkennbare Krankheiten. Im Rahmen der Schlachttieruntersuchung muss der Tierarzt beispielsweise auch verifizieren, ob die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers gemäß Anhang II Abschnitt II Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingehalten wird, dafür zu sorgen, dass zur Schlachtung für den Verzehr angenommene Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind (Anhang I, Abschnitt II, Kapitel II Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004). Ist dies nicht der Fall, hat er Tiere auch aus diesem Grund für genussuntauglich zu erklären. Derartige Feststellungen indizieren zugleich eine nicht zulässige Abweichung von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB, und damit ein Abweichen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG.

bb) Ein Anspruch auf Auskunft über die erhobenen statistischen Daten zu den verworfenen Tieren ergibt sich im Übrigen jedoch, also in den Fällen, in denen keine Abweichung von Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG vorliegt, aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Hs. 1 VIG. Danach hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und d der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfolgt gerade zur amtlichen Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs (vgl. Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 854/2004). Die Auswertung dieser Tätigkeit umfasst auch die Angaben, die die zuständigen Behörden gemäß der Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung - FlUStatV) machen. Unter einer Auswertung ist im Allgemeinen das Ziehen oder Gewinnen von Schlüssen aus einem Befund zu verstehen (OVG NRW, Urteil vom 12.12.2016 – 13 A 2059/15 –, Rn. 105, juris). Darunter fällt auch die Gruppierung und rechnerische Addition von Fallzahlen.

c) Zu Unrecht zieht die Beigeladene die Richtigkeit des Urteils auch deshalb in Zweifel, weil das Verwaltungsgericht keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe gemäß § 3 VIG erkannt habe.

Die Beigeladene nimmt für sich in Anspruch, der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe nicht, weil die begehrten Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellten. Die Daten über Fehlbetäubungen und der Inhalt der Verwurfsstatistik seien „ungünstige Untersuchungsergebnisse“. Damit zählten diese Ergebnisse zu den „sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen“. Diese unterfielen nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 02.09.2015 – 10 LB 33/13 –, juris Rn. 87 ff.) nach wie vor den prinzipiell geschützten privaten Belangen, nämlich den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, auch wenn sie im Gesetzestext – anders als noch in § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG in der bis zum 31. August 2012 geltenden Fassung – nicht mehr explizit erwähnt würden.

aa) Soweit der Beklagte verurteilt wurde, Auskunft über unzulässige Abweichungen im Jahre 2012 (Tenor zu 2.), daran anknüpfende Maßnahmen der Verwaltung (Tenor zu 3.) und gerichtliche Verfahren (Tenor zu 4.) zu erteilen, kommt ein Ausschluss oder eine Beschränkung dieses Anspruchs schon gemäß § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG nicht in Betracht. Danach kann der Zugang zu Informationen (u. a.) nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Bei den Informationen, die Gegenstand des Urteilsspruchs zu den Ziffern 2 bis 4 sind, handelt es sich um derartige Informationen. Dem Senat erscheint bereits zweifelhaft, ob diese Daten unter dem Begriff „ungünstige Untersuchungsergebnisse“ subsumiert werden können. Dies würde aber nichts daran ändern, dass es sich jedenfalls auch um Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG handelt. In Bezug auf solche Daten tritt der Schutz der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Gesetzes wegen hinter dem Informationsinteresse des Antragstellers zurück.

bb) Hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur Auskunft über die Fehlbetäubungen (Tenor zu 1.) beschränkt sich der Angriff im Zulassungsantrag der Beigeladenen auf die – wie oben ausgeführt – unzutreffende Argumentation, es handele sich bei den Fehlbetäubungen nicht um Rechtsverstöße.

cc) Auch bezüglich der Veröffentlichung der Verwurfsstatistik (Tenor zu 5.) kann sich die Beigeladene nicht darauf berufen, dass der Anspruch nach § 2 VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht besteht. Dies gilt auch dann, wenn man diese Daten als „ungünstige Untersuchungsergebnisse“ und damit nach der zitierten Senatsrechtsprechung als Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG ansieht.

Zutreffend ist allerdings, dass prinzipiell der Zugang zu den begehrten Informationen unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden kann. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG liegt nämlich insoweit nicht vor. Die Verwurfsstatistik ist – wie ausgeführt – keine Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG.

Allerdings gilt der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbeschränkt. Gemäß § 3 Satz 2 Alt. 2 VIG gilt der Schutz u. a. von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das gegenläufige private Interesse überwiegt. Das öffentliche Interesse ist auf die Verfolgung der Ziele der Allgemeinheit gerichtet, wobei sich nach dem jeweiligen Fachrecht bestimmt, welche Interessen damit im Einzelnen gemeint sind. Vorliegend wird nach dem in § 1 VIG n. F. niedergelegten Gesetzeszweck im allgemeinen Interesse das Ziel verfolgt, Verbraucher im Sinne der Marktransparenz zu informieren und sie so vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen zu schützen (Senatsurteil vom 02.09.2015 – 10 LB 33/13 –, juris Rn. 92).

Das angefochtene Urteil erweist sich nach dem Ergebnis der danach vorzunehmenden Abwägung auch insofern als im Ergebnis zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat eine umfassende Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses und des privaten Geheimhaltungsinteresses der Beigeladenen vorgenommen. Diese hält auch den Angriffen im Berufungszulassungsantrag stand. Im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen sieht der Senat lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

Es besteht ein öffentliches Interesse daran, zu welchen Anteilen Tiere im Jahr 2012 vom amtlichen Tierarzt als genussuntauglich erklärt wurden. Diese Information lässt nämlich Rückschlüsse darauf zu, von welcher Güte das von der Beigeladenen bezogene und geschlachtete Fleisch in jenem Jahr war. Zudem vermittelt sie dem Verbraucher die Information, in welchen Größenordnungen Tiere im Betrieb der Beigeladenen geschlachtet und verwertet wurden und in welchem Verhältnis dazu das Fleisch der getöteten Tiere nicht verwertbar war.

Diese Informationen haben auch allein durch den Zeitablauf nicht vollständig an Wert verloren. Generelle Bestimmungen dazu, wann der Anspruch gemäß § 2 VIG infolge Zeitablaufs erlischt, enthält das VIG nicht. Lediglich in den Fällen von nicht zulässigen Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e VIG „in der Regel“ nach Ablauf von fünf Jahren anzunehmen, dass der Anspruch gemäß § 2 VIG wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nicht mehr besteht. Unter Zugrundelegung dieser gesetzgeberischen Wertung wird man im Falle von Erkenntnissen aus Überwachungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG annehmen müssen, dass der Zeitablauf schon früher zum Überwiegen entgegenstehender Belange führt. Der Gesetzgeber erachtet nämlich Informationen über Rechtsverstöße als grundsätzlich nicht schutzwürdig (s. hierzu § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG, vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 16). Andererseits hat der Gesetzgeber mit der Formulierung, dass einem Anspruch nur „in der Regel“ nach Ablauf von fünf Jahren öffentliche Belange entgegenstehen, auch erreichen wollen, dass ein Antrag nicht allein wegen der Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt werden soll (so BT-Drs. 16/5404 zum VIG a.F., S. 11). Zutreffend hat auch das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass im vorliegenden Fall der Zeitablauf seit Ende des Jahres 2012 maßgeblich auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens zurückzuführen ist. Der Kläger hatte bereits am 12. Juli 2013 Klage erhoben und u. a. die Kontrollberichte über die Schlachtvorgänge im Jahr 2012 verlangt.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Information für das Jahr 2012 zusätzlich dann an Wert gewinnt, wenn sie mit gleichartigen Informationen für die Folgejahre, die der Kläger erlangt hat oder künftig noch beantragen wird, verglichen wird.

Dem gleichwohl vergleichsweise geringen Informationsgehalt der Verwurfsstatistik 2012 und ihrer geringen Aktualität steht spiegelbildlich auf Seiten der Beigeladenen ein geringes Interesse an deren Geheimhaltung gegenüber. Zutreffend hat auch das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Anforderungen an das Informationsinteresse der Allgemeinheit umso geringer sind, je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten ist. Eine Verschiebung von Wettbewerbsbedingungen ist hier gerade aufgrund der fehlenden Aktualität und der beschränkten Aussagekraft der begehrten Daten nicht zu erwarten.

d) Mit dem Argument, dass § 16 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG) dem Anspruch gemäß § 2 VIG zwingend entgegenstehe, vermag die Beigeladene ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Auch insofern erweist sich das Urteil als im Ergebnis zutreffend.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

Das Gebot der Geheimhaltung der Daten ist ein Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das das Bundesverfassungsgericht mit dem ersten Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]) entwickelt hat. Es ist die Kehrseite der Pflicht der von der Erhebung der Daten betroffenen Unternehmen und Personen, interne und im Allgemeinen nicht veröffentlichungspflichtige Informationen den statistischen Ämtern zur Verfügung zu stellen (Hessischer VGH, Urteil vom 30.07.2015 – 6 A 1998/13 –, juris Rn. 35, der die Vorinstanz zur vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 – 7 C 22.15 – war).

In den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG fallen nach dem Gesetzeswortlaut („die für eine Bundesstatistik gemacht werden“) und nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung aber nur solche Daten, die von Privaten aufgrund einer rechtlichen Pflicht an die die Statistik führende Stelle weitergegeben werden müssen. Nur dann kann nämlich der Konflikt bestehen, dass eine Person zur Offenbarung gerade solcher Daten verpflichtet wird, an deren Geheimhaltung sie ein berechtigtes Interesse hat. Werden die Daten aber nicht aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung von der privaten Person übermittelt, also im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG „gemacht“, sondern von einer öffentlichen Stelle unmittelbar erhoben, besteht dieser Konflikt nicht.

Mit gleicher Intention erkennt § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d VIG nur solche Informationen als schutzwürdig an, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung (oder in der irrigen Annahme einer solchen Pflicht) mitgeteilt worden sind.

Keine der Daten, deren Offenbarung der Kläger begehrt, sind aber aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für eine Bundesstatistik seitens der Beigeladenen „gemacht“ oder einer Stelle aufgrund Rechtsvorschrift „mitgeteilt“ worden. Sämtliche Daten, deren Auskunft der Kläger begehrt, wurden von Amts wegen erhoben.

e) Soweit die Beigeladene die konkrete Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 NPresseG kritisiert, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Wie bereits im Zusammenhang mit der Erörterung entgegenstehender privater Belange gemäß § 3 VIG ausgeführt, überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das entgegenstehende Interesse am Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Zu Unrecht beruft sich die Beigeladene für ihre Auffassung auf die Rechtsprechung des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 20.05.2015 – 20 A 530/15 –). Gegenstand der Entscheidung des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts war die Untersagung der Tötung männlicher Küken gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) i. V. m. § 1 Satz 2 TierSchG. Nach § 1 Satz 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Das Oberverwaltungsgericht führte hierzu aus, ein solcher Grund sei als in diesem Sinne vernünftig anzusehen, dem nach den Umständen des Einzelfalls als Ergebnis der Gegenüberstellung und Bewertung der relevanten Gesichtspunkte der Vorrang vor dem Schutz der Tiere einzuräumen ist (a.a.O., juris Rn. 55, juris). Bei der danach vorzunehmenden Abwägung überwögen derzeit die für eine Tötung männlicher Küken sprechenden Gesichtspunkte. Eine mehrheitliche Verfestigung einer Werthaltung, wonach die Tötung von Küken als nicht (mehr) gerechtfertigt im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG anzusehen sei, sei nicht feststellbar. Überdies sei es Sache des Gesetzgebers, diesbezüglich rechtliche Wertungen vorzunehmen und vorzugeben (juris Rn. 135, 137).

Der hier zu beurteilende Fall liegt anders. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist kein unmittelbarer staatlicher Eingriff in Form einer an den Beigeladenen gerichteten Untersagungsverfügung, sondern nur ein Anspruch auf Auskunft über Informationen, die den Betrieb der Beigeladenen betreffen. Die Anforderungen an ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen dürfen dabei nicht überspannt werden. Insbesondere ist es nicht notwendig, dass zunächst der Gesetzgeber eine Wertung vornimmt, dass ein Interesse an diesen Informationen berechtigt ist. Sinn und Zweck des VIG ist es gerade, bei den Behörden vorhandenes Wissen über die Erzeugung von Lebensmitteln der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Damit sollen gesellschaftliche Diskussionsprozesse angestoßen oder unterstützt werden, deren Ergebnisse ihrerseits wieder in gesetzgeberische Entscheidungen einfließen können. Eine gesetzgeberische Wertung steht somit erst am Ende eines derartigen Diskussionsprozesses und nicht an dessen Anfang.

Die Auffassung, das Informationsinteresse müsse bereits aufgrund des langen Zeitablaufs seit Erhebung der hier streitigen Daten hinter dem Geheimhaltungsinteresse zurückstehen, begründet ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Soweit es sich um Daten über nicht zulässige Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG handelt (Tenor zu 2. bis 4.), ist der Anspruch schon gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e VIG nicht wegen Zeitablaufs ausgeschlossen. Danach besteht ein Anspruch auf Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG in der Regel dann nicht, wenn diese vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Im Umkehrschluss erlischt ein Anspruch auf derartige Daten jedenfalls nicht vor Ablauf von fünf Jahren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2009 – 13a F 13/09 –, juris Rn. 19; Falck/Schwind, Verbraucherinformationsgesetz, 1. Aufl. 2011, S. 63).

Im Übrigen (d. h. betreffend die Informationen gemäß dem Tenor zu 1. und zu 5.) ist der Zeitablauf eines der im Rahmen der Abwägung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 NPresseG zu beachtenden Kriterien. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass dem vor allem auf der Dauer des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beruhenden Zeitablauf nur geringes Gewicht zukommt, wird erneut Bezug genommen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Eine Streitsache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird.

Derartige Schwierigkeiten legt die Beigeladene nicht dar. Soweit die Beigeladene geltend macht, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserhebliche Rechtsfragen ohne ausreichende Subsumtion der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften beantwortet, rügt er lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung.

3. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Hierzu hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.09.2014 – 10 LA 42/14 –, juris Rn. 17 und vom 10.04.2014 – 10 LA 32/13 –, StoffR 2014, 85 f., DVBl. 2014, 796 ff., RdL 2014, 197 f., juris Rn. 27 m. w. N.).

Die Beigeladene formuliert eine derartige Frage nicht.

4. Schließlich kommt auch die Zulassung der Berufung wegen Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht in Betracht.

Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung eines der genannten Divergenzgerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.10.2015 – 8 LA 115/15 –, juris Rn. 6 m.w.N.).

Die Beigeladene legt nicht dar, zu welchem Rechtssatz der Entscheidung des Senats vom 2. September 2015 – 10 LB 33/13 – sich das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Sie beruft sich darauf, das Verwaltungsgericht habe ohne nähere Begründung auch Informationen über Fehlbetäubungen und Verwürfe aus der amtlichen Fleischuntersuchung unter den Begriff des Rechtsverstoßes gefasst. Zudem weiche es von der vom Senat in der in Bezug genommenen Entscheidung vorgenommenen Interessenabwägung, sowie vom dortigen Verständnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen ab. Damit rügt die Beigeladene jedoch allein – und zudem wie dargelegt weitgehend unbegründet – die konkrete Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Einen prinzipiellen Auffassungsunterschied zwischen dem Verwaltungsgericht und der Entscheidung des Senats lassen die Ausführungen der Beigeladenen nicht erkennen.

Soweit die Beigeladene Abweichungen von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts geltend macht, kommt eine Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von vornherein nicht in Betracht. Eine Divergenz muss zu einem Rechtssatz eines im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts vorliegen (vgl. nur Kopp, VwGO, 23. Auflage 2017, § 124 Rn. 12 m.w.N.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).