Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.02.2020, Az.: 10 LA 53/20

Abänderungsverfahren; Austausch Rechtsgrundlage; Umdeutung; Wesensveränderung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.02.2020
Aktenzeichen
10 LA 53/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.12.2019 - AZ: 5 A 182/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Unzulässigkeit des Asylantrags eines Antragstellers, dem bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, ist anhand von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festzustellen.

2. Auch bei der Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO entspricht das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 9. Dezember 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Ihm wurde im Januar 2010 durch die bulgarischen Behörden der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Im Dezember 2013 stellte er gegenüber der Beklagten einen weiteren Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 4. Januar 2015 ablehnte. Auf die vom Kläger daraufhin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht den Ablehnungsbescheid auf, weil die Beklagte nicht geprüft habe, ob der Kläger als Flüchtling anzuerkennen sei. Am 13. Februar 2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als (gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger erneut Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht am 13. März 2017 zunächst ab (Az. 5 B 65/17), ordnete dann aber am 20. April 2017 unter Abänderung der vorangegangenen Entscheidung (§ 80 Abs. 7 VwGO) die aufschiebende Wirkung der Klage an (Az. 5 B 124/17).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 13. Februar 2017 mit dem angegriffenen Urteil vom 9. Dezember 2019 abgewiesen und zur Begründung unter anderem Folgendes ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass der Bescheid aufgrund des gerichtlichen Beschlusses vom 20. April 2017 gemäß § 37 Abs. 1 AsylG unwirksam geworden sei. Denn dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen, sondern die ursprünglich den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ablehnende Entscheidung sei nach § 80 Abs. 7 VwGO abgeändert worden. Dieser Fall sei weder vom Wortlaut des § 37 Abs. 1 AsylG erfasst, nach könne die Vorschrift erweiternd ausgelegt werden. Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor.

II.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn der von ihm allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und (im Falle einer Rechtsfrage) nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 5, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; ferner: GK-AsylG, Stand: Juni 2019, § 78 AsylG Rn. 88 ff. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2019, § 78 AsylG Rn. 21 ff. m.w.N).

Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht.

Er hat zur Begründung des Zulassungsgrunds die folgende Frage aufgeworfen:

„Führt der § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch dann zur Unwirksamkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung, wenn das Verwaltungsgericht einen ersten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, aber einen späteren Antrag nach § 80 Abs. 7 stattgegeben hat?“

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage wäre zum einen in einem Rechtsmittelverfahren nicht entscheidungserheblich und würde daher auch nicht geklärt werden (dazu 1.). Zum anderen lässt sie sich - wenn auch abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts - anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten (dazu 2.).

Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG regelmäßig auf die aktuelle Rechtslage abzustellen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 – 1 C 28.18 –, juris Rn. 10). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist damit das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 48 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626). Dazu gehört grundsätzlich auch die während des Asylverfahrens durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung vom 6. August 2016 geschaffene Neufassung des § 29 Abs. 1 und 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 – 1 C 39.16 –, juris Rn. 14). Allerdings verbietet Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) die unmittelbare Anwendung des in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgeführten Unzulässigkeitsgrundes in dem Fall, dass der Asylantrag und das Wiederaufnahmegesuch vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind und nach Art. 49 der Dublin-III Verordnung noch vollständig in den Geltungsbereich der Dublin-II Verordnung fallen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, u.a. –, juris Rn. 73 f., 70). Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III VO gilt ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach Ihrem Inkrafttreten, damit ab dem 1. Januar 2014, die Verordnung „ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung“ für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Vorliegend wurde Bulgarien am 24. Juni 2014 um Wiederaufnahme des Klägers ersucht. Der Asylantrag des Klägers unterfällt damit der Dublin-III Verordnung und Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie steht der Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen, auch wenn der Antrag vor dem 20. Juli 2015 und vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 29 AsylG gestellt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, u.a. –, juris Rn. 74; BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 – 1 C 42.16 –, juris Rn. 35).

§ 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG (i.d.F.v. 31.07.2016) lautet: „Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht.“

1. Die vom Kläger aufgeworfene Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen (dazu b)) und bedarf daher keiner Klärung im Berufungsverfahren, womit ihre grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG bereits entfällt. Sie ist - entgegen der Auffassung des Klägers und ohne dass es hierauf für das Zulassungsverfahren ankommen würde - im Übrigen auch nach der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich (dazu a)).

a. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers trotz seiner Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien als Zweitantrag (nach einem erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat) i.S.d. § 71a AsylG gewertet und die Ablehnung als unzulässig auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützt. Das Verwaltungsgericht hat in der vom Kläger angegriffenen Entscheidung die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG bejaht. Eine - in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannte - Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hingegen nicht getroffen und war auch nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützte Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags wird von der Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG allerdings - wie auch der Kläger selbst ausführt - nicht erfasst (Pietzsch in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.05.2019, § 37 Rn. 5; vgl. auch BVerwG, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27.06.2017
– 1 C 26.16 –, juris Rn. 28, und Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 19). Maßgeblich tragend für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war insoweit, ob die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG vorliegen.

Zwar geht das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen auch auf - den vom Kläger mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 - geltend gemachten § 37 Abs. 1 AsylG ein und verneint dessen Anwendbarkeit bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 7 VwGO. Daraus folgt aber nicht, dass - wie der Kläger meint - das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Ablehnung durch das Bundesamt anhand von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG überprüft oder die Abweisung der Klage tragend auf diese Vorschrift gestützt hätte. Da das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des vom Kläger angeführten § 37 Abs. 1 AsylG bereits aufgrund eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO verneint hatte, kam es darauf, bei welchen Unzulässigkeitsgründen § 37 Abs. 1 AsylG überhaupt anwendbar ist, unter Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts, nicht (mehr) an.

Der Kläger führt für die Entscheidungserheblichkeit der Frage an, dass sich die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG im vorliegenden Fall nur auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes beziehen könne. Diesbezüglich könne sie nur auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beruhen, weil ihm nur insoweit bereits internationaler Schutz gewährt worden sei.

Zwar hat die Beklagte (jedenfalls nach der aktuellen Rechtslage) die Unzulässigkeit eines Asylantrags - der grundsätzlich sowohl einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes enthält (§§ 13 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) - eines Antragstellers, dem bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, auch in dem Fall, dass ihm lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, anhand von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu beurteilen (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 29 Rn. 16; Dickten in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.11.2019, § 71a Rn. 2, § 29 Rn. 76; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, u.a. –, juris Rn. 100 f.; BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 – 1 C 51.18 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 – 1 C 42.16 –, juris Rn. 19). Eine Aufspaltung des Asylantrags in eine Entscheidung bezüglich der Anerkennung als Flüchtling einerseits und der Zuerkennung subsidiären Schutzes andererseits erfolgt bei § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gerade nicht. Dies gilt auch für § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, der voraussetzt, dass der Asylantrag insgesamt, damit sowohl hinsichtlich der Anerkennung als Flüchtling als auch der Zuerkennung subsidiären Schutzes erfolglos geblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 30 („ohne Zuerkennung eines Schutzstatus“)).

Die Beklagte hat den Asylantrag allerdings vorliegend nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, sondern vielmehr nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, obwohl dem Kläger bereits in Bulgarien subsidiärer Schutz zuerkannt worden war. Auch hat das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeitsentscheidung alleine am Maßstab des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gemessen. Eine (auch nur teilweise) Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (im Hinblick auf den subsidiären Schutz) - unter Auswechslung der vom Bundesamt verwendeten Rechtsgrundlage - lässt sich den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts, auch den Ausführungen zu § 37 Abs. 1 AsylG, nicht entnehmen. Der Kläger zieht insoweit zwar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2017 (– 1 C 42.16 –) heran. Aber auch dieser Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass im vorliegenden Fall die Unzulässigkeitsentscheidung hinsichtlich des subsidiären Schutzes an § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung an § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gemessen worden wäre. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte das Bundesamt jedoch - anders als hier - nicht einen sich auf Anerkennung als Flüchtling und Zuerkennung subsidiären Schutzes erstreckenden Asylantrag als insgesamt unzulässig abgelehnt, sondern den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, das sich lediglich auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asylbegehren bezog. Von einer Prüfung (der damaligen) europarechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und 7 Satz 2 AufenthG hatte das Bundesamt abgesehen, weil der dortige Betroffene den entsprechenden Schutzstatus aufgrund des Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat bereits innegehabt habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 – 1 C 42.16 –, juris Rn. 7). Eine Entscheidung hierüber und damit über die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde ausdrücklich nicht getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 – 1 C 42.16 –, juris Rn. 18). Gegenstand des Revisionsverfahrens war - neben der Frage des Vorliegens vom Abschiebungsverboten - nur die Verweigerung einer Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes, die das Bundesamt darauf stützte, dass dem dortigen Kläger bereits in einem anderen Mitgliedsstaat subsidiärer Schutz gewährt worden war, wofür § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 – 1 C 42.16 –, juris Rn. 15, 19).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist damit nach der Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Auch auf die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zu § 37 Abs. 1 AsylG kommt es nach der weiteren Begründung der Entscheidung und der daraus ersichtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts daher nicht tragend an. Soweit der Kläger mit seinem diesbezüglichen und weiteren Vorbringen rügt, dass die Beklagte und das Verwaltungsgericht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG hätten anwenden müssen, macht er letztlich vielmehr ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend, die jedoch nicht zu den Gründen zählen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

b) Auch in einem Berufungsverfahren würde es nicht darauf ankommen, ob § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 7 VwGO Anwendung findet. Denn das Bundesamt hat eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 VwGO, die eine Anwendbarkeit von § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG jedoch - wie bereits ausgeführt - voraussetzt, nicht getroffen, sondern den Bescheid auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützt.

Der angegriffene Bescheid wäre daher in einem Berufungsverfahren unabhängig von der vom Kläger aufgeworfenen Frage aufzuheben, weil er mit § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG - wie oben bereits ausgeführt - auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt ist und er sich weder bei gleichbleibendem Streitgegenstand aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist noch im Wege der Umdeutung durch eine andere - rechtmäßige - Regelung ersetzt werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 – 1 C 4.15 –, juris Rn. 27 ff., Beschluss vom 29.07.2019 – 2 B 19.18 –, NVwz-RR 2020, 113 [115 Rn. 24]; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.09.2017 – 4 A 2987/16.A –, juris Rn. 64; zur Umdeutung auch BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 15.18 –, juris Rn. 40; vgl. auch Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 113 Rn. 38)

Sowohl einem Austausch der Rechtsgrundlage mit dem richtigerweise anzuwenden § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als auch einer Umdeutung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stünde entgegen, dass die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG jedenfalls insoweit ungünstiger wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 – 1 C 4.15 –, juris Rn. 28 ff. (anderer Streitgegenstand); vgl. auch § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) als dass die dem Betroffenen zu setzende Ausreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 – 1 C 51.18 –, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2019 – A 4 S 788/19 –, juris Rn. 6) und Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen sind (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG).

Damit bliebe es bei einer Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes - wenn auch unzutreffend - nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG und der Nichtanwendbarkeit des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG, so dass sich die Frage seiner Anwendbarkeit des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 7 VwGO - auch in einem Berufungsverfahren - nicht stellen würde.

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache fehlt darüber hinaus auch deshalb, weil sich die vom Kläger aufgeworfene Frage - wenn auch abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts - unschwer aus dem Gesetz beantworten lässt.

§ 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfasst auch die Fälle, in denen ein Gericht eine vorherige nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene ablehnende Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO abändert und die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnet (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.12.2019 – 13a ZB 19.32868 –, juris Rn. 11 f.; vgl. auch bereits Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.09.2019 – 13a AS 19.32891 –, juris Rn. 35).

Zwar stellt § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Unwirksamkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG darauf ab, ob „das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht“. Dies ist jedoch auch im Verfahren des § 80 Abs. 7 VwGO der Fall. Auch bei einer - wie vorliegend - Abänderung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO entspricht das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

Bei dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, das zwar gegenüber dem vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ein neues, selbständiges Verfahren ohne Rechtsbehelfscharakter ist, wird jedoch lediglich die Fortdauer der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung geprüft (vgl. dazu Nds. OVG, vom 07.12.2011 – 8 ME 184/11 –, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 – 6 VR 1.19 –, juris Rn. 5) und es betrifft grundsätzlich denselben Streitgegenstand wie das Ausgangsverfahren (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 183). Prüfungsmaßstab für die Entscheidung über einen zulässigen Abänderungsantrag ist, ob nach der jetzigen Sach- oder Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.07.2019 – 2 BvR 686/19 –, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 26.07.2017 – 1 VR 6.17 –, juris Rn. 3). Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sind dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend, wie sie im Falle eines erstmaligen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenwärtig zu gelten hätten (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1994 – 4 VR 1/94 –, juris Rn. 14). Eine positive Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO ändert lediglich eine zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Entscheidung ab (so auch Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 80 Rn. 146; vgl. auch Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 80 Rn. 590). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO selbst. Letztlich handelt es sich bei einer Abänderungsentscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO um eine erneute Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.07.2019
– 2 BvR 686/19 –, juris Rn. 38, 40) und damit über einen „Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Auch eine im Rahmen des § 80 Abs. 7 VwGO erfolgende Abänderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses ist (in der Sache) ein Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.12.2019 – 13a ZB 19.32868 –, juris Rn. 12; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 80 Rn. 151) bzw. eine Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Einer „erweiternden Auslegung“ des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG - wie das Verwaltungsgericht meint - bedarf es daher im vorliegenden Fall nicht. Auch enthält § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG nach seinem Wortlaut keine weiteren Einschränkungen hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen stattgebenden Entscheidung über den „Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.12.2019 – 13a ZB 19.32868 –, juris Rn. 12 im Hinblick auf die amtliche Überschrift), insbesondere keine Beschränkung auf erstmalige Entscheidungen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Die Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch bei im Abänderungsverfahren ergangenen Entscheidungen entspricht auch seinem Sinn und Zweck. Die Vorschrift bestimmt, dass ein erfolgreicher Eilantrag kraft Gesetz allein auf der Grundlage einer vorläufigen, am Maßstab der ernstlichen Zweifel (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) auszurichtenden gerichtlichen Überprüfung zur (endgültigen) Unwirksamkeit sowohl der Unzulässigkeitsentscheidung als auch der Abschiebungsandrohung führt. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens, ohne dass es zu einer abschließenden - den Bindungswirkungen des § 121 VwGO unterliegenden - gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit dieser beiden Entscheidungen kommt (BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 15.18 –, juris Rn. 12). Dadurch soll bei einer stattgebenden gerichtlichen Eilentscheidung, die einer zeitnahen Abschiebung des Antragstellers regelmäßig entgegensteht, zur Straffung des (gerichtlichen) Verfahrens nicht der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden, sondern das Asylverfahren unter Vorwegnahme der kassatorischen Wirkung einer stattgebenden Hauptsacheentscheidung vom Bundesamt fortgeführt werden (BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 15.18 –, juris Rn. 26). Dieses Bedürfnis einer Verfahrensbeschleunigung als Zielsetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG besteht bei einer Abänderungsentscheidung im Rahmen des § 80 Abs. 7 VwGO gleichermaßen wie bei der Erstentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Insbesondere folgt nicht daraus, dass eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO zeitlich nach der ursprünglichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht, dass die Hauptsacheentscheidung so kurz bevorstünde, dass es einer Straffung des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr bedürfte. Eine unterschiedliche Behandlung wäre vielmehr in vielen Fällen gerade nicht sachgerecht (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.12.2019 – 13a ZB 19.32868 –, juris Rn. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).