Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.02.2020, Az.: 1 KN 183/17

Außenbereich; Bebauungsplan; Freihalteplanung; Freihaltung; Konzentrationsplanung; Landwirtschaft; landwirtschaftlicher Betrieb, Entwicklungsmöglichkeiten; Natur und Landschaft; Privilegierung; Stall; Tourismus

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.02.2020
Aktenzeichen
1 KN 183/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71666
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Sieht ein Bebauungsplan zum Schutz von Natur und Landschaft vor, dass ein Teil des Außenbereichs im Umfang von - hier - einem Fünftel des Gemeindegebiets von (privilegierter) Bebauung freibleiben soll, muss die Gemeinde für mögliche Bau- und Erweiterungsvorhaben keine konkreten Alternativflächen vorsehen, wenn sie sich vergewissert hat, dass solche Vorhaben an anderer Stelle des Gemeindegebietes in substanzieller Weise möglich bleiben.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. D. „H.“ der Antragsgegnerin, weil dieser den Bau von zwei Hähnchenmastställen auf seinen Eigentumsflächen verhindert.

Der Antragsteller ist Landwirt. Er bewirtschaftet die Hofstelle An der I. am nördlichen Ende der Bebauung der Antragsgegnerin als Geflügelmastbetrieb und ist Eigentümer verschiedener landwirtschaftlich genutzter Flächen im Gemeindegebiet, darunter der nördlich des J. gelegenen Flurstücke K. und L., Flur M., Gemarkung A-Stadt. Auf diesen Flurstücken beabsichtigt er die Errichtung von zwei Hähnchenmastställen.

Die Antragsgegnerin fasste am 9. Dezember 2013 den Aufstellungsbeschluss für den angegriffenen Bebauungsplan. Der Plangebiet liegt im so genannten N. Bruch, einem Teil des im O. Becken gelegenen P.. Es umfasst den wesentlichen Teil des Außenbereichs im Nordwesten der Antragsgegnerin, darunter auch die vorgenannten Flächen des Antragstellers. Die Landschaft des N. Bruchs, ursprünglich eine landwirtschaftlich kaum nutzbare Sumpflandschaft, war Teil eines in den 1880er-Jahren international bedeutenden Beispiels für Be- und Entwässerungstechnik. Bauwerke der Melioration wie Kanäle, Schleusen und Aufsichtsgebäude wurden schon im Jahr 2005 unter Denkmalschutz gestellt. Ein Landschaftsentwicklungskonzept war seit dem Jahr 2010 gemeindeübergreifend erarbeitet worden. Die Gemeinden, darunter die Antragsgegnerin, beabsichtigen, die im Zuge der Industrialisierung der Landwirtschaft ab den 1960er-Jahren erheblich veränderte und intensiv landwirtschaftlich genutzte, im Plangebiet aber nahezu unbebaute Bruchlandschaft in ihrer landschaftlichen Eigenart zu schützen und in Teilen, insbesondere entlang der Gewässer, zu renaturieren. In der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sind als Ziele der Planung der Schutz der landschaftlichen Bruchflächen und die Erhaltung der historischen Meliorationsmaßnahmen genannt.

Der angegriffene Plan Nr. D. setzt zu diesem Zweck Flächen von 523 ha großenteils als Flächen für die Landwirtschaft fest. Diese Flächen werden zugleich als von Bebauung freizuhaltende Flächen festgesetzt. Das betrifft auch die eingangs genannten Grundstücke des Antragstellers. Von dem Bauverbot ausgenommen sind nur untergeordnete Nebenanlagen.

Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) 2016 des Landkreises Diepholz legt die Planflächen als Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft, Landwirtschaft (aufgrund des hohen Ertragspotenzials) und Erholung sowie teilweise für Hochwasserschutz fest. Der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Q. stellt die Fläche nördlich der L 331 bis zum Bebauungsende der Ortslage der Antragsgegnerin als Fläche für Landwirtschaft dar; weiterhin wird das Gebiet als weserdeichgeschützte Fläche dargestellt (DS). Erhebliche Teile des Plangebietes - u.a. die Flächen des Antragstellers - sind als Überschwemmungsgebiete vorläufig gesichert.

Gleichzeitig mit dem Verfahren zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans begann im Gemeindegebiet ein Flurbereinigungsverfahren. Die Antragsgegnerin setzte darauf, dass der Ausgleich von Belangen der Landwirte und des Landschaftsschutzes auch verfahrensübergreifend gelingen könne. Das Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens liegt ähnlich wie das Gebiet des angegriffenen Plans, endet aber ein Stück weiter südlich. Die Vorhabenflächen des Antragstellers waren von der Flurbereinigung zunächst nicht erfasst.

Der Antragsteller, der bereits am 11. Juli 2013 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau von zwei Hähnchenmastställen mit je 42.000 Mastplätzen sowie für die erforderlichen Nebenanlagen auf seinen Flächen nördlich des J. beantragt und diesen Antrag im Juni 2015 wegen der drohenden Ablehnung aufgrund einer zwischenzeitlich erlassenen Veränderungssperre zurückgenommen hatte, erhob bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2016 Einwendungen gegen den Bebauungsplan. Als Landwirt sei er darauf angewiesen, neue Stallbauten errichten zu können, damit er wettbewerbsfähig bleibe. Er beabsichtige weiterhin die Errichtung der beiden Hähnchenmastställe im Plangebiet. Ein Alternativstandort stehe ihm nicht zur Verfügung. Auch weitere Landwirte erhoben Einwendungen gegen den Ausschluss baulicher Anlagen im Plangebiet und verwiesen auf mangelnde Alternativen.

Die Antragsgegnerin veranstaltete angesichts dessen im Oktober 2016 einen Sondertermin mit den betroffenen Landwirten. Diese legten ihren Bedarf an Baulichkeiten dar. Dabei wurde deutlich, dass dieser Bedarf teils langfristig gesehen wurde, teils kurzfristig bestand. Die Antragsgegnerin holte daraufhin einen immissionsfachlichen Beitrag der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 22. März 2017 ein. In diesem wurde untersucht, welche Standorte für emittierende Betriebe südlich der L 331, also südlich außerhalb des Plangebietes möglich wären. Untersucht wurden ein denkbarer Milchviehbetrieb, ein Schweinemastbetrieb und ein Hähnchenmastbetrieb mit 80.000 Plätzen. Das Gutachten stellt fest, dass auch bei Berücksichtigung der Immissionslage noch größere Ansiedlungsflächen zur Verfügung stünden.

Am 3. Mai 2017 machte die Antragsgegnerin die Auslegung des Planentwurfs bekannt und legte diesen in der Zeit vom 19. Mai bis zum 19. Juni 2017 öffentlich aus. Die Auslegungsbekanntmachung enthielt Hinweise auf betroffene Umweltmedien und lautete insoweit:

Folgende umweltbezogene Informationen und wesentliche bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen sind verfügbar:

- Schutzgut Tiere und Pflanzen: …

- Schutzgut Boden, Wasser, Klima und Luft: Aussagen und Hinweise insbesondere zu den Auswirkungen auf Bodenfunktionen und -bereiche, zu den tatsächlichen und geplanten Bodennutzungen, zum Grundwasserschutz und dessen Funktionsfähigkeit, zu Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten, zum Klima und Luft im Gelände, Altlasten, zur Flurbereinigung,

- Schutzgut Landschaft: …

- Schutzgut Mensch: Aussagen und Hinweise zur Freizeit- bzw. Tourismusfunktion,

- Schutzgut Kultur- und Sachgüter: …

Ferner werden Aussagen und Hinweise zum Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern, zur Aufwertung des Landschaftsbildes durch festgesetzte Maßnahmen getroffen.

Der Antragsteller erhob unter dem 16. Juni 2017 durch seinen Bevollmächtigten verschiedene Einwendungen zur formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Plans. Unter anderem verwies er erneut darauf, dass er auf Stallbauten im Plangebiet angewiesen sei. Sein Vorhaben sei bei der Planung zu berücksichtigen. Es fehle insbesondere an einem tragfähigen Gesamtkonzept zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen.

Diese und andere Einwendungen wies der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 13.Oktober 2017 zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. In seiner Abwägung führte der Rat aus, landwirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten für Bauvorhaben seien im Gemeindegebiet auf Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gegeben. Dort werde zurzeit ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt. Es sei zumutbar, dass sich von der Planung des Bebauungsplanes betroffene Landwirte, die ihre Wünsche und Erweiterungsabsichten nicht im Plangebiet realisieren könnten, aktiv in die Flurbereinigung einbrächten. Die Gemeinde gewichte ihre Freihalteziele im Plangebiet höher als die Möglichkeit, dort größere Bauvorhaben zu realisieren. Den Plan machte die Antragsgegnerin am 17. November 2017 im Amtsblatt des Landkreises Diepholz bekannt.

Am 7. Dezember 2017 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Er ist der Ansicht, der Plan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung habe die Umweltbetroffenheiten nicht rechtmäßig dargelegt und damit die erforderliche Anstoßwirkung verfehlt; das gelte auch für eine irreführende Anstoßwirkung durch die Benennung des Planungszieles. Darüber hinaus sei die Ausfertigung fehlerhaft, weil das Ausfertigungsdatum auf der Urkunde teilweise fehle. Entgegen § 2 Abs. 3 BauGB habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend den Sachverhalt ermittelt. Die Antragsgegnerin habe die Erweiterungsabsichten aller Landwirte berücksichtigen müssen. Das betreffe auch Entwicklungen zur Tierhaltung hin. Sie habe insbesondere keine Gutachten zu möglichen Tierhaltungsstandorten und deren Emissionen eingeholt. Außerdem sei das Gewicht der Erweiterungsinteressen des Antragstellers verkannt worden. Materiellrechtlich sei der Plan schon nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil ihm kein positives Planungskonzept zu Grunde liege; es gehe nur um eine Verhinderung von Tiermastställen. Außerdem erfordere die faktische Konzentrationsplanung, die der Bebauungsplan bewirke, ein Gesamtkonzept für die Tiermast, das vorliegend fehle. Der Plan verstoße gegen § 1 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 BauGB, weil das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Diepholz und der Flächennutzungsplan ein Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft festlegten. Damit sei der Planinhalt unvereinbar. In der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB seien die Tourismusinteressen übergewichtet, die Belange des Antragstellers wiederum untergewichtet und die faktische Konzentrationswirkung ignoriert worden. Der Plan verstoße darüber hinaus gegen § 34 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 BNatSchG.

Der Antragsteller beantragt,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 17. November 2017 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. D. (E.) „H.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie ist der Ansicht, es fehle dem Antragsteller bereits die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine konkrete Erweiterungsabsicht für seinen landwirtschaftlichen Betrieb sei nicht mehr erkennbar, nachdem er seinen Genehmigungsantrag für die Hähnchenmastställe zurückgezogen habe. Im Übrigen sei der Plan nicht zu beanstanden. Die Auslegungsbekanntmachung bezeichne die Umweltbetroffenheiten hinlänglich. Die Benennung eines Planzieles führe nicht dazu, dass die Anstoßwirkung verfehlt werde; die Verhinderung von baulichen Anlagen im Plangebiet habe nicht zwingend als Ziel der Planung angegeben werden müssen. Die Ausfertigung sei fehlerfrei erfolgt. Weitere Sachverhaltsermittlungen seien nicht notwendig gewesen. Die Interessen des Antragstellers und der übrigen Landwirte seien bekannt gewesen. Eine Ermittlung konkreter geeigneter Standorte für Tierhaltungsanlagen sei nicht notwendig gewesen. Der Plan verfolge ein Landschaftsschutzkonzept für den Bereich der Samtgemeinde, in das der angegriffene Plan schlüssig hineinpasse. Der Plan entfalte keine faktische Konzentrationswirkung, weil im Gemeindegebiet noch hinreichend Raum für landwirtschaftliche Projekte zur Verfügung stehe. Ein Widerspruch zu übergeordneten Planungen sei nicht erkennbar, da der Plan landwirtschaftliche Nutzung überwiegend unberührt lasse bzw. festsetze. Ohnehin seien Teile des Plangebiets in den vorgeordneten Planungen als Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft festgelegt. Die dem Plan zugrunde liegende Abwägung sei fehlerfrei. Bei acht von neun Landwirten fehle eine konkrete Erweiterungsabsicht; daher seien diese Interessen im Grunde nicht abwägungserheblich. Darüber hinaus verfügten sie über ausreichend Ausweichflächen. Auch dem Antragsteller sei es zuzumuten, mit seinen konkreten Erweiterungsplänen auf Flächen auszuweichen, die im Gemeindegebiet dafür noch zur Verfügung stünden. Der Ausweis eines konkreten Alternativstandortes für die Hähnchenmastställe sei nicht erforderlich gewesen. Die von der Gemeinde verfolgten Interessen von Landschaftsschutz und Tourismusentwicklung seien höherwertiger als die betroffenen Belange des Antragstellers. Die vom Antragsteller benannten Normen des Naturschutzrechts seien nicht einschlägig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Der fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, weil der Bebauungsplan seine Eigentumsflächen über die Einschränkungen des § 35 BauGB hinaus mit einem beschränkten Bauverbot auch für privilegierte Vorhaben belegt. Ihm fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Rücknahme des Genehmigungsantrages lässt dieses nicht entfallen, da der Antragsteller sein Vorhaben nicht dauerhaft aufgegeben hat. Ebenso wenig steht seinem Rechtsschutzbedürfnis entgegen, dass die Vorhabenflächen in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegen. Denn auch auf einer solchen Fläche kann ein Vorhaben im Einzelfall zulässig sein, wie sich aus § 78 Abs. 5 WHG ergibt.

Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Senat lässt offen, ob einzelne Einwände des Antragstellers gemäß § 6 UmwRG verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen sind. Denn der Plan weist keine zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler auf.

Der Bebauungsplan leidet nicht an einem Ausfertigungsmangel.

Entgegen der Darstellung des Antragstellers findet sich auf den beiden Planzeichnungen (Teilpläne Süd und Nord) unter der Überschrift „Satzungsbeschluss“ in der Verfahrensleiste jeweils ein Ausfertigungsvermerk. Als Ausfertigungsdatum ist der 6. November 2017 eingetragen. Aus den Planzeichnungen geht jeweils hervor, dass es sich um Teilpläne des Plans Nr. D. „H.“ handelt.

Unschädlich ist, dass in den Ausfertigungsvermerken die Angabe des Datums des Satzungsbeschlusses des Rates fehlt. Dabei kann offen bleiben, ob diese Angabe stets erforderlich ist. Denn auf der Planzeichnung selbst ist direkt unter der Übersichtskarte das Datum des Satzungsbeschlusses, der 13. Oktober 2017, vermerkt. Damit ist für jedermann erkennbar das Beschlussdatum bezeichnet, sodass sich der Ausfertigungsvermerk in der Verfahrensleiste eindeutig auf ein bestimmtes Beschlussdatum beziehen lässt. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nur einen Satzungsbeschluss über den Plan gefasst, sodass eine Verwechselungsgefahr nicht besteht.

Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.

Die Auslegungsbekanntmachung verstößt nicht in einer im Ergebnis beachtlichen Weise gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Vorschrift verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -, NVwZ 2013, 1413 = juris Rn. 18).

Gegen diese Vorgabe hat die Antragsgegnerin lediglich insoweit verstoßen, als sie es versäumt hat, auf das mit dem immissionsschutzrechtlichen Fachbeitrag der Landwirtschaftskammer näher beleuchtete Thema der Geruchsimmissionen hinzuweisen. Ein darin liegender Verfahrensfehler wirkt sich jedoch gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) BauGB nicht aus. Denn nach dieser Vorschrift ist das Fehlen einzelner Angaben zu Arten umweltbezogener Informationen unerheblich.

Auch die Angabe der Zielrichtung der Planung ist rechtmäßig. Die Auslegungsbekanntmachung benennt als Ziel die Erhaltung der Bruchflächen. Sie teilt zwar nicht mit, dass dies mit dem Mittel eines beschränkten Bauverbots erreicht werden soll. Die Angabe der Festsetzungen, mit deren Hilfe ein Planungsziel erreicht werden soll, ist jedoch nicht erforderlich. Für die von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB intendierte Anstoßwirkung reicht es aus, dass das Planungsvorhaben im Ganzen bezeichnet wird. Die Auslegungsbekanntmachung soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Ihre Aufgabe ist es nicht, über den Inhalt der angelaufenen Planung selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen am Ort der Auslegung entbehrlich wird (BVerwG, Beschl. v. 17.9.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75 = juris Rn. 4). Irreführende Wirkung darf sie allerdings nicht entfalten (vgl. Senatsurt. v. 13.10.2015 - 1 KN 66/14 -, NVwZ 2016, 783 = juris Rn. 29). Gemessen daran ist die Angabe des Planungsziels fehlerfrei. Dass eine Erhaltungsabsicht in Bezug auf die Landschaft Veränderungen - auch baulichen - entgegenstehen kann, drängt sich dem verständigen Bürger auf.

Der Bebauungsplan erweist sich auch in materieller Hinsicht als frei von Rechtsfehlern.

Der Plan ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Verhinderungsplanung liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vor. Dies ist erst der Fall, wenn ein positives Planungsziel nur vorgeschoben ist, um bestimmte Vorhaben zu verhindern. Dagegen ist es nicht zu beanstanden, dass eine Planung mehr auf Bewahrung als auf Veränderung des status quo abzielt (vgl. Senatsurt. v. 13.10.2015 - 1 KN 66/14 -, NVwZ 2016, 783 = juris Rn. 32). Der Bebauungsplan setzt das von der Antragsgegnerin verfolgte Landschaftsentwicklungskonzept mit dem Ziel des Schutzes der Eigenart der Bruchlandschaft unter Freihaltung von Bebauung rechtlich um. Dieses Planungsziel dient dazu, die Erholungsfunktion der Landschaft zu sichern und zu stärken. Damit liegt eine positive Plankonzeption vor.

Der Bebauungsplan verstößt weder gegen § 1 Abs. 4 noch gegen § 8 Abs. 2 BauGB.

Ungeachtet der Tatsache, dass Vorbehaltsgebiete als Grundsätze der Raumordnung keine Ziele gemäß § 1 Abs. 4 BauGB vorgeben, sondern (lediglich) in der Abwägung zu berücksichtigen sind (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG), besteht der von dem Antragsteller bemängelte Gegensatz nicht. Der Plan lässt Landwirtschaft weiterhin zu und schließt lediglich die Errichtung baulicher Anlagen aus. Über die Gegenstände der landwirtschaftlichen Betätigung trifft das RROP lediglich die Aussage, dass die Festlegung der Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft auf dem hohen Ertragspotenzial des Bodens beruht. Dem trägt der angegriffene Plan überzeugend Rechnung. Vergleichbares gilt für die Darstellungen des Flächennutzungsplans.

Der Bebauungsplan ist auch frei von Abwägungsfehlern. Ein Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan ist insoweit rechtswidrig, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Das Abwägungsgebot ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Schließlich liegt eine Verletzung auch vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen diesen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Das ist nicht der Fall.

Es liegt kein Verstoß gegen die Einstellungspflicht des § 2 Abs. 3 BauGB vor. Die Antragsgegnerin hat alle erheblichen Belange in ihre Abwägung eingestellt und vertretbar gewichtet.

Rechtmäßig sind zunächst Ermittlungsumfang und -tiefe hinsichtlich der Erweiterungsinteressen der betroffenen Landwirte. Die Antragsgegnerin hat über das gesetzlich vorgesehene Beteiligungsverfahren hinaus während des Planungsverfahrens einen gesonderten Termin mit den Landwirten durchgeführt und deren Belange und Einwendungen im Detail zur Kenntnis genommen. All diese Belange sind in der Abwägungsentscheidung ausführlich dargestellt.

Die Gewichtung des Einzelbelangs „Erweiterungsabsichten“ im Abwägungsvorgang nach § 2 Abs. 3 BauGB ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat im Abwägungstext verdeutlicht, dass die Landwirtschaft allgemein und die Belange der neun betroffenen Landwirte im Besonderen für sie ein erhebliches Gewicht haben, soweit Erweiterungsabsichten hinreichend konkret waren.

Ausreichend gewichtet und gewürdigt ist auch der Belang des Grundeigentums. Mehrere Betroffene haben Grundeigentum im Planbereich, das von der Bebauungsbeschränkung erfasst wird. Die Antragsgegnerin hat die Bebauungsbeschränkung im Hinblick auf die vorgetragenen landwirtschaftlichen Erweiterungsabsichten gewürdigt; diese Erweiterungsabsichten waren der für die Betroffenen des Plans im Vordergrund stehende Aspekt der Nutzungsrechte am Grundeigentum. Die Antragsgegnerin hat auch fehlerfrei erkannt, dass dem Belang des Grundeigentums als solchem auch im Außenbereich erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, BRS 60 Nr. 20 = juris Rn. 12). Sie hat untersuchen lassen, ob die Planbetroffenen ihre Erweiterungsabsichten weiterhin innerhalb des Gemeindegebiets verwirklichen können. Das war nach dem eingeholten Fachbeitrag der Fall. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob die strengen Anforderungen zur Berücksichtigung von Erweiterungsmöglichkeiten bei großflächig wirksamen Bebauungsplänen auch im vorliegenden Fall eingreifen (dazu Senatsurt. v. 13.9.2011 - 1 KN 56/08 -, BRS 78 Nr. 25 = juris Rn. 55). Selbst wenn das der Fall wäre, hätte sie mit ihren weitreichenden Überlegungen zu möglichen Betriebserweiterungen diesen Anforderungen genügt.

Die Antragsgegnerin durfte insbesondere den Antragsteller auch darauf verweisen, seine Erweiterungsabsichten auf Flächen ohne Bebauungsbeschränkung zu konzentrieren. Der Antragsteller hat zu keiner Zeit dargelegt, dass eine Erweiterung auf den dafür geeigneten Flächen unmöglich sei. Nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hat er sich, nachdem das Flurbereinigungsverfahren eröffnet worden war, daran zunächst beteiligt, sich dann aber wieder daraus zurückgezogen. Einen Grund für diesen Rückzug hat der Antragsteller nicht angegeben.

Es war nicht notwendig, konkrete Alternativstandorte zu ermitteln und planerisch auszuweisen. Die Antragsgegnerin hat keine Planung vorgenommen, die landwirtschaftliche Betriebsgebäude generell aus dem Gemeindegebiet verdrängt oder auf den Bebauungszusammenhang verweist; eine Kontingentierung im Sinne einer Konzentrationsplanung von Tierhaltungsanlagen findet nicht statt. Der Plan erfasst nur gut 20% des Gemeindegebiets. Es verbleiben im Gemeindegebiet zahlreiche Flächen, die nach § 35 Abs. 1 BauGB auch für größere Vorhaben genutzt werden können. Darunter können - wie der immissionsschutzrechtliche Fachbeitrag belegt - auch Vorhaben mit erheblichen Emissionen sein.

Die Antragsgegnerin war rechtlich nicht gehalten, ein detailliertes Gesamtkonzept für Stallbauten vorzulegen. Das wäre nur dann geboten gewesen, wenn sie eine Konzentrationsplanung mit Ausschlusswirkung vorgenommen oder einen Plan mit faktischer Ausschlusswirkung beschlossen hätte. Beides ist nicht der Fall. Auch wenn man berücksichtigt, dass im Osten der Ortslage aus Immissionsgründen Tierhaltung nicht in Betracht kommt, verbleiben im Südwesten noch substanziell Flächen. Diese sind für unterschiedliche Typen von Tierhaltungsbetrieben im immissionsschutzrechtlichen Fachbeitrag kartenmäßig dargestellt. Eine positive Ausweisung von Flächen für Stallgebäude ist für die Rechtmäßigkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn erkennbar ist, dass solche Gebäude außerhalb des Geltungsbereiches des Planes zulässig bleiben.

Der Ausgleich der konfligierenden Belange ist rechtsfehlerfrei hergestellt worden. Die Antragsgegnerin hat den abstrakten und konkreten Erweiterungsinteressen der betroffenen Landwirte die Belange des Landschaftsschutzes, der Erholung und vor allem des Tourismus gegenübergestellt. Dass die genannten Belange grundsätzlich einer privilegierten Nutzung entgegenstehen können, ergibt sich schon aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Sie hat den letztgenannten Belangen den Vorzug vor den Erweiterungsinteressen gegeben und dies vertretbar damit begründet, dass Gebäude mit großer Kubatur das Landschaftsbild irreparabel schädigen würden (vgl. zu diesem rechtlich zulässigen Argument des Erscheinungsbildes der Anlagen Senatsurt. v. 8.12.2009 - 1 KN 355/07 -, BRS 76 Nr. 37 = juris Rn. 54; v. 10.2.2015 - 1 KN 119/13 -, AUR 2015, 152 = juris Rn. 39). Ihre Annahme, dieser Teil des Gemeindegebiets sei für den Tourismus besonders geeignet, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Sie hat vertretbare Argumente dazu vorgetragen (noch überwiegend erhaltenes Landschaftsbild und historische sowie touristische Bedeutung der Meliorationsanlagen) und will jedenfalls zukünftig diese Nutzungsart gemeindegebietsübergreifend ausbauen. Es war vor diesem Hintergrund nicht fehlerhaft, den Interessen des Landschaftsschutzes den Vorzug vor den konkreten und abstrakten Erweiterungsinteressen insbesondere des Antragstellers zu geben.

Der angegriffene Plan Nr. 21 verstößt nicht gegen § 34 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 BNatSchG. Ersichtlich ermöglicht der Plan Nr. 21 kein Projekt im Sinne des § 34 BNatSchG. Im Gegenteil soll der Plan gerade Landschaft und Natur schützen und vor Beeinträchtigungen bewahren. Ein Projekt ist die Errichtung baulicher oder sonstiger Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich jener zum Abbau von Bodenschätzen (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 89. EL Februar 2019, § 34 BNatSchG Rn. 7). Die landwirtschaftliche Bodennutzung ist dagegen im Regelfall nicht als Projekt zu bewerten (BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -, BVerwGE 145, 40 = juris Rn. 89). Außerdem wird sie hier durch den Plan nicht eröffnet, sondern lediglich beibehalten. Ein Verstoß des Plans gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG ist angesichts des Planungsziels und der konkreten Festsetzungen nicht ersichtlich.