Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.12.2000, Az.: 10 Sa 588/00 E

Tarifgerechte Vergütung eines Leiters von Beratungsstellen des medizinischen Dienstes der Krankenkassen

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
14.12.2000
Aktenzeichen
10 Sa 588/00 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 21250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2000:1214.10SA588.00E.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 19.01.2000 - AZ: 11 Ca 584/99 E
nachfolgend
BAG - 20.03.2002 - AZ: 4 AZR 83/01

Fundstelle

  • ZTR 2001, 134

Amtlicher Leitsatz

Leiter von Beratungsstellen des medizinischen Dienstes der Krankenkassen erfüllen das Tätigkeitsbeispiel Nr. 3 der Vergütungsgruppe 14 MDK-T in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung unabhängig von der Größe der Beratungsstelle und unabhängig davon, ob die Leitungstätigkeit mehr als 50 % der Gesamttätigkeit ausmacht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass zusätzlich zur ärztlichen Tätigkeit besondere, nicht mit den ärztlichen Aufgaben zusammenhängende Aufgaben in einem nicht völlig unerheblichen Umfang anfallen.

In dem Rechtsstreit
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2000
durch
die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 19.01.2000 - 11 Ca 584/99 E - abgeändert.

    Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.03.1998 unter Anrechnung der gewährten Vergütung eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 14 MDK-T zu gewähren nebst 4 % Zinsen auf die sich jeweils ab Fälligkeit ergebenden, Nettodifferenzbeträge, für die Lohnrückstände vom 01.03.1998 bis 30.09.1999 jedoch erst ab 05.10.1999.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

  3. 3.

    Der Wert wird auf 28.358,00 DM festgesetzt.

  4. 4.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers.

2

Der Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin. Seit 1995 ist er berechtigt, die Zusatzbezeichnung "Sozialmedizin" zu führen. Seit 1993 ist er bei dem Beklagten beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung unterfällt das Arbeitsverhältnis dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) vom 15. Oktober 1991 (künftig: MDK-T).

3

Seit dem 1. Februar 1998 ist der Kläger Leiter der Beratungsstelle D.. Neben ihm sind dort tätig zwei ärztliche Gutachterinnen, von denen eine teilzeitbeschäftigt ist, drei Pflegegutachterinnen und fünf Sekretärinnen. Im Stellenplan der Beratungsstelle sind drei ärztliche Gutachterstellen vorgesehen.

4

Die Aufgaben der Beratungsstellenleiter/innen ergeben sich aus der Aufgabenbeschreibung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 6-10 d.A.). Davon nimmt der Kläger jedenfalls folgende Aufgaben wahr, die von ärztlichen Gutachtern nicht durchgeführt werden:

5

1.1. Koordination der Begutachtungs- und Beratungsaufträge im Sinne einer gleichmäßigen Auslastung ...

6

1.2. Einsatz der ärztlichen Gutachter/innen, der Pflegefachkräfte sowie der nichtärztlichen Mitarbeiter/innen nach deren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie den organisatorischen Anforderungen ... im Rahmen der mit dem/der stellvertretenden Leitenden Arzt/Ärztin abgesprochenen Form der Arbeitsteilung ... mit dem Vorrang der Hinzuziehung interner Gutachter/innen gegenüber externen Gutachtern/innen

1.6
Regeln des Einsatzes und des gegenseitigen Vertretens des Personals in der Beratungsstelle

1.8
Erledigung von in der Beratungsstelle anfallenden Beschwerden ...

1.9.
Beurteilen der hauptamtlichen Gutachter/innen und anderer Mitarbeiter/innen gemäß Beurteilungsrichtlinien

2.1
Der/die Beratungsstellenleiter/in trägt grundsätzlich die Gesamtverantwortung für eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung aller zugewiesenen Dienstaufgaben. Dazu gehört die Sicherstellung der Qualität der Begutachtung der hauptamtlichen und externen Gutachter/innen ...

7

Gemäß Ziffer 14 der Aufgabenbeschreibung sind die Schwerpunkte der Aufgaben eines/r Beratungsstellenleiters/in in dieser Funktion von der Größe und den Besonderheiten der Beratungsstelle abhängig. Die übrige Zeit widmet der/die Beratungsstellenleiter/in der Gutachter- und Beratungstätigkeit.

8

Der Kläger nimmt pro Woche drei bis sechs körperliche Begutachtungen und 10 Begutachtungen nach Aktenlage vor. Ärztliche Gutachter mit Vollzeittätigkeit ohne Leitungstätigkeit führen wöchentlich etwa 18 körperliche und 20 Begutachtungen nach Aktenlage durch.

9

Der Kläger erhält wie schon in der Zeit vor dem 1. Februar 1998 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 13 MDK-T. Im vorliegenden Verfahren begehrt er die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 14 MDK-T zu gewähren. Diesen Anspruch hat er am 6. September 1998 geltend gemacht.

10

Der Beklagte gewährt nach den von ihm entwickelten Eingruppierungsgrundsätzen Leitern in Beratungsstellen mit mehr als vier unterstellten Gutachtern (Vollzeitstellen) eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 14 MDK-T.

11

Durch das dem Kläger am 8. März 2000 zugestellte Urteil vom 19. Januar 2000, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die am 27. März 2000 eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Mai 2000 am 22. Mai 2000 begründet worden ist.

12

Der Kläger behauptet, er nähme sämtliche in der Aufgabenbeschreibung aufgezählten Tätigkeiten auch tatsächlich wahr. Er ist der Ansicht, auf den zeitlichen Umfang seiner reinen Leitungstätigkeit komme es für die begehrte Eingruppierung nicht an.

13

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 19. Januar 2000 - 11 Ca 584/99 E - abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. März 1998 unter Anrechnung der gewährten Vergütung eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 14 MDK-T zu gewähren nebst 4% Zinsen auf die sich jeweils ab Fälligkeit ergebenden Nettodifferenzbeträge, für die Lohnrückstände vom 1. März 1998 bis 30. September 1999 jedoch erst ab 5. Oktober 1999.

14

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er behauptet, der Kläger nehme nicht alle Punkte der Aufgabenbeschreibung wahr. Etliche Aufgaben würden auch von anderen ärztlichen Gutachtern wahrgenommen. Er ist der Ansicht, Anspruch auf die begehrte Vergütung habe der Kläger nur, wenn der zeitliche Anteil der reinen Leitungstätigkeit über 50% liege. Dies sei nicht der Fall.

Gründe

16

A.

Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO).

17

B. Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat unter Beachtung der Ausschlussfrist des § 48 MDK-T Anspruch ab dem 1. März 1998 auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 14 MDK-T. Als Leiter der Beratungsstelle D. ist er Gebietsarzt mit besonderen Aufgaben i. S. des Fallbeispiels Nr. 3 der Vergütungsgruppe 14 MDK-T.

18

I.

Die Klage ist zulässig.

19

Es handelt sich um eine nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage. Auch die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Nettodifferenzbeträge ab Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen, ist zulässig. Sie kann zur Klarstellung, ab wann und in welcher Höhe eine Verzinsung von nachzuzahlenden Lohndifferenzen zu erfolgen hat, in prozessökonomischer Weise beitragen, so dass für sie ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO zu bejahen ist (BAG, 11.06.1997, 10 AZR 613/96, AP nr. 1 zu § 291 BGB <II 1 b d.Gr.>).

20

II.

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 14 MDK-T.

21

1.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der MDK-T nebst der Anlage 1 - Tätigkeitsmerkmale Anwendung. Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers ist dabei der MDK-T vom 15. Oktober 1991 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung. Der Kläger ist seit dem 1. Februar 1998 Leiter der Beratungsstelle D.. Er erfüllte von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels Nr. 3 der Vergütungsgruppe 14 MDK-T, so dass ihm damit der sich daraus ergebende Vergütungsanspruch zustand. Unerheblich ist, dass der Beklagte eine derartige Eingruppierung nicht für zutreffend hielt und den Kläger daher nicht nach Vergütungsgruppe 14 MDK-T vergütet hat. Die Entscheidung des Arbeitgebers, nach welcher Vergütungsgruppe er den Arbeitnehmer vergütet, hat auch im Bereich des MDK-T nur deklaratorische Bedeutung (BAG, 24.02.1999, 4 AZR 156/98, ZTR 1999 S. 323 <I 1 a d.Gr.>).

22

Dem Kläger ist damit unabhängig von den nach dem 30. Juni 1998 eingetretenen Änderungen in den vergütungsrechtlichen Bestimmungen des MDK-T der einmal erreichte Besitzstand weiterhin garantiert, seine Vergütung richtet sich weiterhin nach § 15 MDK-T i.V.m. der Anlage 1 zum MDK-T in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (§ 46 Abs. 1 MDK-T).

23

2.

Der Kläger übt überwiegend eine Tätigkeit als Gebietarzt mit besonderen Aufgaben aus und erfüllt damit das Tätigkeitsbeispiel Nr. 3 der Vergütungsgruppe 14 MDK-T a.F.. Er ist als Facharzt für Allgemeinmedizin Gebietsarzt. Als Leiter der Beratungsstelle D. nimmt er besondere Aufgaben wahr, und zwar unabhängig davon, ob die eigentliche Leitungstätigkeit mehr als 50% seiner Gesamttätigkeit ausmacht. Darauf, ob er die von der Beklagten bestrittenen Tätigkeiten gemäß der Aufgabenbeschreibung der Beratungsstellenleiter/innen wahrnimmt, kommt es daher nicht an.

24

a)

Die Vergütungsgruppen 12 bis 15 MDK-T regeln die Eingruppierung ärztlicher Tätigkeiten. Die Erfordernisse einer dieser Vergütungsgruppen sind gemäß § 15 MDK-T bereits dann erfüllt, wenn ein Beschäftigter eine einem dieser Vergütungsgruppe zugeordneten Beispiel entsprechende Tätigkeit überwiegend ausübt (vgl. BAG, a.a.O. <I 4 a d.Gr.>). Dann kommt es auf die Überprüfung der Merkmale der jeweiligen, den Vergütungsgruppen vorangestellten "Obersätze" nicht an. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien mit den Beispielen erkennbar ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die beispielhaft angeführten Qualifikationen verbunden mit ärztlicher Tätigkeit sowie gegebenenfalls dem Hinzutreten weiterer Voraussetzungen die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen. Lediglich bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in den Tätigkeitsbeispielen ist die Wertigkeit zu berücksichtigen, die in den Merkmalen des jeweiligen Obersatzes zum Ausdruck kommt (BAG, a.a.O. <I 4 b d.Gr.>).

25

b)

Der Kläger ist Gebietsarzt mit besonderen Aufgaben. Er nimmt als Leiter der Beratungsstelle D. Verwaltungs- und Leitungsaufgaben und damit besondere Aufgaben im tariflichen Sinne wahr (BAG, a.a.O. I 4 c bb d.Gr.>).

26

c)

Der Kläger übt die Tätigkeit eines Gebietsarztes mit besonderen Aufgaben auch überwiegend aus. Dafür reicht es aus, wenn er überhaupt in einem nicht völlig unerheblichen Umfang als Leiter der Beratungsstelle D. Leitungs- und Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.

27

aa)

Die Tarifvertragsparteien haben durch das Tätigkeitsbeispiel Nr. 3 der Vergütungsgruppe 14 MDK-T zum Ausdruck gebracht, dass die erforderliche Heraushebung der Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe 13 MDK-T bereits dann vorliegt, wenn ein Arzt neben seiner ärztlichen Tätigkeit noch zusätzlich besondere Aufgaben ausübt. Diese Gesamttätigkeit muss die überwiegend ausgeübte Tätigkeit sein. Erforderlich ist demnach lediglich, dass zusätzlich zur ärztlichen Tätigkeit besondere, nicht mit den ärztlichen Aufgaben zusammenhängende Aufgaben anfallen, ohne dass es darauf ankäme, ob deren zeitlicher Anteil an der Gesamttätigkeit mehr als 50% beträgt. Eine weitere Aufspaltung in zwei Untertätigkeiten, nämlich einerseits die ärztliche und andererseits die Leitungstätigkeit, wobei letztere mehr als 50% der Gesamttätigkeit ausmachen muss, setzen die Tarifvertragsparteien gerade nicht voraus. Dies lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten § 15 MDK-T nicht entnehmen. Entscheidend ist allein, ob der Arzt die in einem Tätigkeitsbeispiel genannte Gesamttätigkeit überwiegend ausübt. In dem Tätigkeitsbeispiel Nr. 3 der Vergütungsgruppe 14 MDK-T ist jedoch die Erfüllung besonderer Aufgaben nicht isoliert, sondern in Verbindung mit einer ärztlichen Tätigkeit aufgeführt. Die Erfüllung dieses Beispiels hängt daher nicht davon ab, dass bereits die Wahrnehmung besonderer Aufgaben isoliert mindestens 50% der Gesamttätigkeit ausmacht (i.E. ebenso LAG Hamm, 28.08.1997, 4 Sa 2262/96 1.3.1. d.Gr.>).

28

bb)

Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Anteil der besonderen Aufgaben an der Gesamttätigkeit völlig unerheblich wäre, etwa bei gelegentlicher Vertretungstätigkeit. Dann würde die Tätigkeit nicht der Wertigkeit entsprechen, die in den Merkmalen des Obersatzes der Vergütungsgruppe 14 MDK-T zum Ausdruck kommt und wäre damit keine "besondere Aufgabe" im tariflichen Sinn.

29

Der Kläger ist jedoch ständiger Leiter der Beratungsstelle. Diese Tätigkeit stellt an ihn deutlich höhere Anforderungen als die eines "einfachen" Gebietsarztes mit sozialmedizinischer Weiterbildung in einer Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe 13 MDK-T. Von ihm werden ausweislich von Ziffer 1.1, 1.2, 1.6 und 1.9 der Aufgabenbeschreibung der Beratungsstellenleiter/innen (Bl. 6 f. d.A.) Fähigkeiten zur Disposition und Koordination sowie Menschenführung und Beurteilung von Menschen verlangt. Derartige Anforderungen werden an einen Gebietsarzt mit sozialmedizinischer Weiterbildung und ausschließlich ärztlicher Tätigkeit nicht gestellt. Auch trägt der Kläger gemäß 2.1 der Aufgabenbeschreibung die Gesamtverantwortung für eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung aller zugewiesenen Dienstaufgaben (Bl. 8 d.A.). Auch die Außenwirkung und Tragweite seiner Tätigkeit sind damit erheblich größer als die eines "einfachen" Gebietsarztes.

30

Auch der zeitliche Umfang seiner Leitungstätigkeit ist nicht völlig unerheblich. Dies wird schon dadurch belegt, dass der Kläger erheblich weniger Begutachtungen als die ihm unterstellten ärztlichen Gutachterinnen vornimmt.

31

d)

Die Richtigkeit dieser Auslegung des Tarifvertrages wird dadurch bestätigt, dass nicht anzunehmen ist, dass die Tarifvertragsparteien eine Tätigkeit als Leiter einer Beratungsstelle trotz des geänderten Anforderungsprofils und der größeren Verantwortung vergütungsrechtlich mit der eines Gebietsarztes mit sozialmedizinischer Weiterbildung gleichstellen wollten. Wenn der Beklagte der Auffassung ist, die Leitung einer kleinen Beratungsstelle rechtfertige die Vergütung nach Vergütungsgruppe 14 MDK-T noch nicht, so wird er in Tarifvertragsverhandlungen auf das Schaffen einer Zwischenvergütungsgruppe oder das bloße Zahlen einer Zulage drängen müssen.

32

3.

Der Kläger hat seit Eintritt der Rechtshängigkeit der Feststellungsklage am 5. Oktober 1999 Anspruch auf eine vierprozentige Verzinsung der rückständigen Lohndifferenzen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

33

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

34

Die Revision war zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Streitwertbeschluss:

Der Wert wird auf 28.358,00 DM festgesetzt.

Der Wert war auf das 36fache der monatlichen Vergütungsdifferenz zwischen der gezahlten und der begehrten Vergütung festzusetzen (§ 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG).

Spelge,
Wache,
Mehner