Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.04.2000, Az.: 8 Sa 2651/98

Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT;; Einheiten für Intensivmedizin;; Zahlung einer Zulage.

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
06.04.2000
Aktenzeichen
8 Sa 2651/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 34233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2000:0406.8SA2651.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Göttingen - 19.10.1998 - AZ: - 1 Ca 732/97

Fundstelle

  • ZTR 2001, 368

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Entscheidungserhebliche Begründung auf S. markiert

  2. 2.

    Der Begriff "Einheiten für Intensivmedizin" i. S. d. Protokollerkl. Nr. 3 zum Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT (Angestellte im Pflegedienst) v. 30.06.1989 umfasst einheitlich alle medizinischen Bereiche. Intensivüberwachung allein ist nicht ausreichend, vielmehr muss Intensivbehandlung hinzukommen jedenfalls möglich sein. Bei Einfügung der Zulagen nach Absatz 1 a) der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT im Jahre 1990 ist die bestehende Definition der Protokollerklärung Nr. 3 nicht neu umschrieben worden.

Tenor:

  1. Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Oktober 1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Der unter der Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) beim beklagten Land seit Oktober 1994 als Krankenpfleger (stellvertretender Stationsleiter) auf der Station 2 des Landeskrankenhauses (LKH) G. beschäftigte Kläger hat mit der Klage Zahlung der Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. (1 a) zu Abschnitt A der Anlage 1 b BAT (sogenannte Intensivzulage) für die Monate Juli 1996 bis November 1997 in Höhe von je 90,- DM verlangt. Er erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe Kr. VI und eine Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. (1) b zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT (sogenannte Psychiatriezulage) in Höhe von 90,- DM monatlich. Auf der Station 2 werden drogenabhängige Patienten entzugsbehandelt, entsprechend dem Behandlungsbereich Teilgebiet S 2 (Abhängigkeitskranke) des § 4 Psych-PVVerordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie (Psychiatrie-PersonalverordnungPsych-PV vom 18. Dezember 1990, BGBl. 1990 I S. 2930 ff.). Der Behandlungsbereich umfasst 6 Kategorien. Die Behandlung auf der Station 2 erfolgt nach der Kategorie 2 "Intensivbehandlung", die in den "Erläuterungen zu den Behandlungsbereichen in der Erwachsenenpsychiatrie (Anlage 1)... in der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Psych-PV, BGBl. a. a. O., S. 2935 f. wie folgt umschrieben ist (S. 11 ff., 14 der Beiakten 8 Sa 2650/98 1 Ca 726/97 Arbeitsgericht Göttingen, Kläger Birle ...):

2

2.2. S2 (Intensivbehandlung)

3

Diese Phase ist für die meisten Patienten besonders kurz. Hier geht es neben Delirbehandlung z. B. um die Überwachung von intoxikierten Patienten (Vitalzeichenkontrolle, Überwachung wegen möglicher Krampfanfälle). Die unkomplizerte Entgiftung fällt nicht unter Behandlungsbereich S2.

4

Drogenkranke sind in den Behandlungsbereich S2 einzuordnen.

5

Auf die besonderen Personalerfordernisse für den niederschwelligen Entzug bei diesen Kranken wird in der Amtlichen Begründung zu § 4 Abs. 1 eingegangen. Ergänzend dazu sei darauf hingewiesen, dass die gemeinsame Behandlung von Alkohol- und Drogenabhängigen wegen der Unterschiede im Lebensalter, der subkulturellen Besonderheiten sowie der häufigen wechselseitigen Abwertungen problematisch ist (ungeachtet des Anteils polytoxikomaner Patienten).

6

Daher ist die Einrichtung spezieler "Entgiftungsstationen" für Drogenabhängige medizinisch sinnvoll.

7

Ziel der Behandlung der Patienten auf der Station 2 ist, sie mit den Mitteln eines psychiatrischen Krankenhauses so weit zu therapieren, dass sie nach der Behandlung ohne den Konsum von Drogen leben können. Zur Aufnahme kommen keine vitalbedrohten Schwerkranken. Als Behandlungsmethoden stehen im Vordergrund gesprächs- und gruppentherapeutische Methoden sowie die Drogensubstitionstherapie. Drogenbedingte einfachere somatische Erkrankungen werden mitbehandelt. Bei Störungen der Vitalfunktionen erfolgt eine Verlegung in intensivmedizinische Einrichtungen der Universitätsklinik oder der allgemeinen Krankenhäuser.

8

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Intensivbehandlung bei Patienten des Bereiches S 2 werde von der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. (1 a) zu Abschnitt A Anlage 1 b zum BAT erfasst, auch wenn sie nicht Intensivbehandlung im Sinne der Richtlinien für die Organisation der Intensivmedizin in den Krankenhäusern Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 9. September 1974 (Das Krankenhaus 11/1974, S. 457 ff.) sei:

9

Diese haben, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

10

I.

Vital bedrohte Schwerkranke benötigen eine intensive Überwachung, Behandlung und Pflege durch spezielle Maßnahmen, die unter den Begriff "Intensivmedizin" zusammengefasst werden. Diese Maßnahmen können optimal nur auf Spezialeinheiten im Krankenhaus getroffen werden; nur hier wird ein konzentrierter Einsatz des für diese Aufgabe verfügbaren Personals, der vorhandenen technischen Einrichtungen und damit der Finanzmittel möglich.

11

II.

  1. 1

    Definition

    1. 1

      Intensivmedizin

      ist Intensivüberwachung und Intensivbehandlung.

    2. 2

      Intensivüberwachung

      ist die Überwachung und Pflege von Frischoperierten nach schwierigen Eingriffen, Schwerverletzten und Schwerkranken bis zur Überwindung der kritischen Phase der Erkrankung.

    3. 3

      Intensivbehandlung

      ist die Behandlung und Pflege von Schwerkranken, Schwerverletzten und Vergifteten, deren vitale Funktionen (Atmung, Herz- und Kreislauffunktionen, Temperatur- und Stoffwechselregulation, Bewusstseinslage) gefährdet oder gestört sind und durch besondere Maßnahmen aufrechterhalten und/oder wiederhergestellt werden müssen.

  2. 2

    Einheiten für Intensivmedizin

    1. 1

      Intensivmedizin wird grundsätzlich in Intensiv-Einheiten gewährt, und zwar

      • Intensivüberwachung in Intensivüberwachungsstationen (Wachstationen) und

      • Intensivbehandlung in Intensivbehandlungsstationen.

    2. 2

      Intensiv-Einheiten können je nach Struktur und Größe des Krankenhauses fachgebunden oder interdisziplinär organisiert sein.

      1. 1

        Fachgebundene Einheiten

        sind Intensivüberwachungsstationen (Wachstationen) und Intensivbehandlungsstationen der einzelnen medizinischen Fachgebiete.

      2. 2

        Interdisziplinäre Einheiten sind

        entweder

        fachbereichsgebundene Einheiten, d. h. interdisziplinäre Intensivüberwachungsstationen (Wachstationen) und Intensivbehandlungsstationen

        • der operativen Fächer

          und

        • der konservativen Fächer

          oder

      3. 3

        Zentraleinheiten

        d. h. interdisziplinäre Intensivüberwachungsstationen (Wachstationen) und Intensivbehandlungsstationen für alle operativen und konservativen Fächer.

12

Der Kläger hat vorgetragen: Seine Tätigkeit entspreche zwar nicht den Richtlinien für die Organisation der Intensivmedizin in den Krankenhäusern, Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 9. September 1997 (a. a. O.), da die Patienten auf der Suchtstation in aller Regel nicht hinsichtlich ihrer Vitalfunktionen überwacht werden müssten. Gleichwohl werde auf der Station 2 im überwiegenden Umfang Intensivbehandlung im Sinne der Psych-PV durchgeführt. Dass der Kläger Intensivbetreuung, die der Intensivüberwachung von Vitalfunktionen auf Intensivstationen gleichkomme, durchführe, ergebe sich auch daraus, dass die Station 2 nur mit examiniertem Pflegepersonal besetzt sei, abgesehen von gelegentlichem Einsatz von Schülern im ersten und dritten Ausbildungsjahr. Die pflegerische Arbeit sei im sogenannten Bezugsgruppenpflege-System organisiert. Dies bedeute, dass Bezugsgruppen existieren, denen die Pflegekräfte zugeordnet würden. 3 bis 4 Pflegekräfte aus 2 Schichten würden gemischt. Auf Station 2 würden 15 Planbetten betreut, von denen durchschnittlich 12 belegt seien. Zur pflegerischen Aufnahme gehöre u. a. auch die Zuordnung zu den Bezugsgruppen. Die Patienten würden dann schichtübergreifend ca. 3 Wochen lang von der Pflegegruppe durch den Entzug begleitet. Die besondere Problematik der Arbeit ergebe sich dadurch, dass mit der Verringerung der Drogenersatzstoffe (z. B. L-Polamidon) der Drogenhunger der Patienten steige. Diese Entwicklung könne innerhalb kürzester Zeit die Motivation zur kompletten Entgiftung zerstören. Zu mehr als 50 % seien die Patienten zusätzlich auch noch von Tabletten abhängig, teilweise auch von Kokain und Alkohol. Der Kläger müsse diesem Problem, das bei fast jedem Entzug auftrete, entgegenwirken. Er müsse frühzeitig drohende Stimmungsschwankungen erkennen und darauf reagieren. Dies funktioniere nur durch exakte Beobachtung, intensive Betreuung und ständige Kommunikation aller am Pflegeprozess beteiligten Personen. Die Frustration, Aggression oder depressiven Stimmungslagen der Patienten müssten sofort erkannt und bearbeitet bzw. abgebaut werden, damit ein Überspringen dieser Impulse auf die Gruppe verhindert werde bzw. Behandlungsabbrüche vermieden würden. Der nicht seltene Behandlungsabbruch eines Patienten habe immer eine negative Wirkung auf die verbliebene Patientengruppe. Es sei immer wieder damit zu rechnen, dass sich weitere Patienten für den Abbruch der Behandlung entschieden, wenn dies Mitpatienten tun. Hier müsse sofort eine tageszeit- und stationsablaufunabhängige professionelle Krisenintervention geleistet werden. Die Pflegekräfte müssten ferner in der Lage sein, den Suchtdruck oder die Abbruchgedanken der Patienten durch deren genaue Beobachtung und durch ständige Kommunikation mit dem Patienten zu erkennen. Die Einzelbetreuung über mehrere Stunden bis hin zu mehreren Tagen sei die Voraussetzung dafür, dass der Patient den Eindruck habe, in einem sicheren Umfeld zu sein. Hierdurch werde ermöglicht, dass der Patient sein Entgiftungsziel erreiche. Durch diese intensive Betreuung und Zuwendung entstehe eine professionell-persönliche Bindung, die zur Folge habe, dass die Inhalte der Motivationsarbeit und der intensiven Betreuung vom Patienten angenommen werden könnten. Nur auf diese Weise könne eine Grundlage geschaffen werden, adäquat auf Krisen zu reagieren und diese abzuwenden. Neben der intensiven Beobachtung der psychischen Situation der Patienten sei es Aufgabe des Klägers, den Intoxikationsgrad bzw. dann im Laufe der Behandlung den Detoxikationsgrad der Patienten laufend zu überwachen. Die Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen von Drogen, Drogenersatzstoffen und Medikamenten bedürften einer ständigen Kontrolle des Zustandes des Patienten. Da die Patienten zusätzlich zur Suchterkrankung auch noch häufig an narzisstischen Persönlichkeitsstörungen, dissozialen bis asozialen Verhaltensmustern, Borderlinestörungen, neurotischen Fehlentwicklungen, traumatischen Erlebnissen in der Kindheit oder Jugend und an Angststörungen litten, sei hier zusätzlich intensive Betreuung erforderlich. Die pflegerische Arbeit werde von außen noch dadurch erschwert, dass die juristische, familiäre oder soziale Situation der Patienten häufig desolat sei. Die Patienten seien durch häufig jahrelangen Drogenkonsum auch in körperlich schlechter Verfassung. Der Allgemeinzustand sei reduziert, ebenso der Ernährungszustand. Viele litten an multiplen Abszessen, ca. 80 der Patienten litten an Hepatitiden (Leberentzündungen). Häufig komme eine HIV-Erkrankung vor. Während des Heroin-Entzuges träten Blutdruck- und Pulskrisen auf. Diese müssten vom Pflegepersonal überwacht und aufgefangen werden. Ferner träten Schlafstörungen, Durchfälle und Verstopfungen auf sowie Knochen-, Muskel- und Gelenkschmerzen. Auch epileptische Anfälle seien neben dem allgemeinen Suchtdruck, der sich für die Patienten als sehr quälend darstelle, zu erwähnen. Zu den Aufgaben der Pflegekräfte gehöre es schließlich, bei diagnostischen Maßnahmen die Patienten zu begleiten, ebenso bei Fahrten zu anderen Kliniken oder niedergelassenen Ärzten. Außerdem sei es Aufgabe des Klägers, die somatische Überwachung des Patienten durchzuführen, Intensivprotokolle zu führen sowie Verbände anzulegen und Wunden zu versorgen. Auch Akupunktur werde von den Pflegekräften durchgeführt. Anders als in einer Intensivstation, auf der zahlreiche Apparate eingesetzt würden, sei auf der Suchtstation der Pfleger gewissermaßen der "Monitor" und ersetze die Maschinen, die auf Stationen für körperlich Kranke die Vitalfunktionen der Patienten überwachen. Allein aus der Abwesenheit von technischen Vorrichtungen zur Patientenüberwachung könne das beklagte Land nicht folgern, dass keine Intensivbetreuung durchgeführt werde. Der Betreuungsschlüssel 1 : 1 und die intensiven und vielfältigen Aufgaben der Pflegekräfte auf der Suchtstation belegten, dass auf diesen Stationen Intensivbehandlung durchgeführt werde. Die pflegerische Zuwendung, um die Krisen der Patienten aufzufangen, dürfte im Vergleich zur maschinengesteuerten Überwachung von Vitalfunktionen auf Intensivstationen sogar noch intensiver sein.

13

Der Kläger hat beantragt,

  1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.530,- DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen.

14

Das beklagte Land hat beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

15

Das beklagte Land hat vorgetragen: Dass es sich um eine Intensivbehandlung nach § 4 PsychPV in der Kategorie S 2 handele, begründe nicht die Gewährung der Intensivzulage. Die Psych-PV regele ausschließlich die Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs und nicht die Frage der tarifgerechten Eingruppierung. Die Zuordnung der Patienten zur Kategorie S 2 erfolge nicht wegen der Schwere der zu behandelnden Krankheit, sondern wegen der Aufwendigkeit der quantitativen personellen Betreuung. Ein qualitativer Betreuungsaufwand sei dort explizit nicht erwähnt. Die Station 2 sei nach dem therapeutischen Konzept und nach den Organisationskriterien in Abstimmung mit dem Krankenhausträger, dem Niedersächsischen Sozialministerium, nicht als Intensivstation ausgestaltet.

16

Die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft aufgestellten Richtlinien sowie die vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 10. Juli 1996 4 AZR 134/95 (ZTR 1996, S. 457 ff.) übernommenen Kriterien zur Definition der Intensivbehandlung bezögen sich auf somatische Behandlungsfälle. Eine analoge Übertragung auf psychiatrische Verhältnisse sei wegen der Verschiedenartigkeit der Krankheitsproblematik nicht möglich. Ein qualitativer therapeutischer Aufwand, der den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Ausführungen im vorgenannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts entspreche, sei auf der Station 2 nicht gegeben.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nach den Protokollerklärungen Nr. 1 Abs. (1 a) und Nr. 3 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach dem Wortlaut der Protokollnotiz Nr. 3 sei es nicht ausreichend, dass lediglich eine Intensivüberwachung erfolge, vielmehr müsse daneben auch eine Intensivbehandlung durchgeführt werden, zumindest möglich sein. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Juli 1996 AP Nr. 214 zu §§ 22, 23 BAT 1975 ausgeführt habe, könne für die Begriffsbestimmung "Einheiten für Intensivmedizin" von den Richtlinien für die Organisation der Intensivmedizin in den Krankenhäusern, die der Vorstand der Deutschen Krankenhausgesellschaft am 9. September 1974 als Empfehlung verabschiedet habe, ausgegangen werden, weil sie einerseits auf besonderer Sachkunde beruhen und andererseits, weil die Tarifvertragsparteien sich bei diesem Tatbestandsmerkmal an den Richtlinien orientiert zu haben schienen. Danach sei die Intensivbehandlung die Behandlung und Pflege von Patienten, deren vitale Funktionen (Atmung, Herz- und Kreislauffunktionen, Temperatur- und Stoffwechselregulation, Bewusstseinslage) gefährdet oder gestört seien und durch besondere Maßnahmen aufrechterhalten und/oder wiederhergestellt werden müssten. Dieses sei nicht der Fall. Nach den klägerischen Ausführungen sei Aufgabe der Intensivüberwachung, insbesondere die Motivationslage der Patienten abzuschätzen und zu beeinflussen, um einen Abbruch der Behandlung zu verhindern. Komme es zu bedrohlichen Beeinträchtigungen der Vitalfunktionen, so würden die Patienten in andere Krankenhäuser verlegt. Eine Intensivbehandlung im Sinne der Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft finde somit nicht statt. Soweit sich der Kläger auf die Psych-PV stütze, sei ihm zwar zuzugeben, dass dort in den Gruppen A 2 und S 2 der Begriff Intensivbehandlung verwendet werde. Das beklagte Land weise jedoch zu Recht darauf hin, dass Gegenstand dieser Verordnung die Bestimmung der Personalstärke sei. Sie sage nichts darüber, ob eine Intensivbehandlung im Sinne der tariflichen Protokollnotiz Nr. 3 stattfinde.

18

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel unter Erweiterung auf Zahlung der Intensivzulage für die Monate Dezember 1997 bis Dezember 1998 weiter. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens trägt er vor: Die Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft behandelten die Pflege von Patienten, deren vitale Funktionen (Atmung, Herz- und Kreislauffunktionen usw.) gefährdet oder gestört seien und durch besondere Maßnahmen aufrechterhalten und/oder wiederhergestellt werden müssten, beträfen also die typische Intensivmedizin, also diejenige, die auf der Intensivstation des allgemein Krankenhauses stattfinde. Sie enthielten dagegen keine Äußerung zur Intensivmedizin in anderen Zweigen des Gesundheitswesens. Was in der Psychiatrie unter Intensivmedizin zu verstehen sei, werde nicht ausgeführt. Hinzu komme, dass die Hinweise der Deutschen Krankenhausgesellschaft grundsätzlich allenfalls indizielle Bedeutung haben könnten. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft sei ein Arbeitgeberverband; deren Stellungnahme gebe daher lediglich eine Parteimeinung wieder. Das einschlägige Tarif recht hier die Protokollerklärungen Nr. 1 und 3 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT seien aus sich heraus nach den richterrechtlichen Maßstäben wie ein Gesetz auszulegen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft aus September 1974 schon nicht bereits rein zeitlich ein Tarifrecht auslegen könnten, das erst 1989 geschaffen worden sei.

19

Wie das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26. Oktober 1994 10 AZR 480/92 EzBAT Nr. 33 BAT Nr. 6) zugunsten eines auf einer halb geschlossenen Station der Psychiatrie der Rheinischen Landes- und Hochschulklinik tätigen Krankenpflegers entschieden habe, könnten beide Zulagen nebeneinander anfallen. Das gelte auch für den Kläger, zumal der dortige Sachverhalt mit den hiesigen Tatsachenumständen nahezu identisch sei.

20

Das Tarifrecht differenziere zwischen Grund- und Behandlungspflege einerseits und Intensivpflege andererseits. Intensivpflege falle nicht nur auf der Intensivstation eines allgemeinen Krankenhauses an, sondern könne z. B. auch auf der Frühgeborenenstation eines Kreiskrankenhauses geleistet werden (BAG, Urteil vom 10. Juli 1996 4 AZR 134/95 = AP Nr. 214 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Damit habe das Bundesarbeitsgericht klargestellt und anders könne das einschlägige Tarif recht nicht interpretiert werden ..., dass Intensivpflege nicht nur allein auf der Intensivstation des allgemeinen Krankenhauses stattfinde, sondern auch in anderen Zweigen des Krankenhauses auftrete. In dem dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 1994 zugrundeliegenden Sachverhalt sei offensichtlich nicht im Streit gewesen, dass der dortige Krankenpfleger auf der Intensivstation der Abteilung allgemeine Psychiatrie eingesetzt gewesen sei. Die Station 2 sei eine psychiatrische Intensivstation. Die Behandlungsdauer der Patienten sei wie auch sonst in der Intensivpflege befristet, durchschnittlich zwei Wochen, anschließend würden die Patienten auf Normal Stationen verlegt.

21

Dass Intensivbehandlung im Tarifsinne erfolge, ergebe sich auch aus der Psych-PV. Indem der Verordnungsgeber Intensivbehandlung und für diese Kategorie einen besonderen Personalbedarf geregelt habe, habe er zum Ausdruck gebracht, dass die Intensivbehandlung quantitativ und qualitativ eine besondere Intensität und damit eine besondere Personalstärke erfordere. Eine andere Auslegung der Psych-PV lasse sich kaum begründen. Auch auf der "normalen" Intensivstation des allgemeinen Krankenhauses sei eine höhere Personalstärke vorgesehen. Der Grund liege in beiden Fällen in den besonderen pflegerischen Aufwendungen und Überwachungsmaßnahmen, die durchgeführt werden müssten. Deshalb sei die Ansicht des Arbeitsgerichts, die in der Psych-PV geforderte Personalstärke lasse Rückschlüsse auf eine besondere intensive Behandlung der Patienten nicht zu, wenig überzeugend. Richtig sei vielmehr, dass die besondere Personalstärke der Kategorie S 2 benötigt werde, weil Intensivpflege vorgesehen sei, andernfalls wäre diese Kategorie sinnentleert. Die höhere Personalstärke könne im gegebenen Kontext überhaupt nur dazu dienen, besondere Behandlung zu ermöglichen.

22

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.530,- DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagzustellung und weitere 1.170,- DM brutto nebst 4 % Zinsen seit 15. Dezember 1998 zu zahlen.

23

Das beklagte Land beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen.

24

Es verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und tritt den Ausführungen des Klägers entgegen. Ergänzend trägt es vor: Die Deutsche Krankenhausgesellschaft habe ihre Empfehlungen nicht als Empfehlungen zur Tarifauslegung, sondern als Fachempfehlungen gegeben. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft sei auch nicht Partei von Tarif Verhandlungen. Die Tarifparteien hätten im Jahre 1989 durchaus die Möglichkeit gehabt, sich der von der Deutschen Krankenhausgesellschaft verwandten Terminologie anzuschließen, wie sie es auch getan hätten, wie sich insbesondere aus der Formulierung der Protokollerklärung Nr. 3 ergebe.

25

Der Kläger wolle die Definitionen der Deutschen Krankenhausgesellschaft durch einen eigenständigen nur für den Bereich der Psychiatrie gebildeten Begriff der intensivmedizinischen Einheit ersetzen und diesen Begriff aus den Behandlungsbereichen gewinnen, die § 4 Psych-PV festlege. Das sei unzutreffend. Zum einen sei nicht ersichtlich, weshalb der für alle Bereiche der Medizin einheitlich gefasste Zulagentatbestand der Protokollerklärungen Nr. 1 (1 a), Nr. 3 in verschiedenen Medizinbereichen einen verschiedenen Inhalt haben solle. Dafür biete der Tarifwortlaut ebensowenig Anhaltspunkte wie der Tarifzweck, der in der Abgeltung gerade der besonderen Belastungen aus der Tätigkeit auf Stationen mit lebensgefährlich erkrankten Patienten liege. Zum anderen habe die Psych-PV weder nach Inhalt noch nach Zweck Bezug zu der Frage der Tarifauslegung. Sie regele in ihrem § 1 ausschließlich ...... die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs für Ärzte, Krankenpflegepersonal und sonstiges therapeutisches Fachpersonal in psychiatrischen Einrichtungen für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche mit dem Ziel, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche stationäre oder teilstationäre Behandlung der Patienten zu gewährleisten, die einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V bedürften. Dass der Bereich "S 2 Intensivbehandlung" eine besonders personal intensive Betreuung erfordere, habe, wie sich aus der Anlage 1 ergebe, seinen Grund in der besonderen psychiatrischen Problematik der Patienten dieses Bereiches. Die Festlegung eines Qualitätsstandards für die Krankenhausfinanzierung durch einen Verordnungsgeber lasse aber keine Rückschlüsse auf die Auslegung einer zuvor geschaffenen Tarifnorm über Zulagen für besondere Belastungen zu.

26

Auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 1994 10 AZR 480/92 könne sich der Kläger nicht berufen. Entgegen seiner Auffassung handele es sich gerade nicht um eine parallele Sachverhaltsgestaltung. In dem genannten Urteil sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass der dortige Kläger innerhalb einer Einheit für Intensivmedizin einer (halb-) geschlossenen psychiatrischen Abteilung tätig gewesen sei. Solche Fallgestaltungen seien denkbar, auch eine psychiatrische Fachabteilung könne mit einer eigenen intensivmedizinischen Einheit versehen werden. Im Fall des Landeskrankenhauses G. sei dies jedoch nicht geschehen.

27

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das angefochtenen Urteil nebst den darin enthaltenen Verweisungen und die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze. Die Ausgangsakte zu 10 AZR 480/92, nämlich 4 Ca 2945/91 Arbeitsgericht Essen = 17 Sa 394/92 Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat vorgelegen und ist in die mündlichen Erörterungen in der Verhandlung am 6. April 2000 einbezogen worden.

Gründe

28

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

29

Dem Kläger, der nach Vergütungsgruppe Kr. VI vergütet wird, steht die begehrte Pflegezulage nach Abs. (1 a) der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT nicht zu. Diese durch § 1 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 zum BAT vom 22. März 1991 mit Wirkung vom 1. Januar 1991 (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Teil II Anlage 1 b Entstehungsgeschichte zu den Abschnitten A und B, Rz 10) eingefügte Protokollerklärung lautet:

30

Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. II, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 90,- DM.

31

Die Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT hat im Tarifvertrag zur Neufassung der Anlage 1 b zum BAT (Angestellte im Pflegedienst) vom 30. Juni 1989 (Nds. MBl. S. 794 ff., 799) folgende Fassung erhalten:

32

Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung. Dazu gehören auch Wachstationen, die für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet sind.

33

Bis zum Inkrafttreten des vorgenannten Tarifvertrages am 1. August 1989 (a. a. O. S. 802) lautete sie:

34

Einheiten für Intensivmedizin sind Wachstationen; Wachräume für frisch Operierte und Stationen für Intensivbehandlung. Für die Anwendung des Tätigkeitsmerkmales ist es ohne Bedeutung, wie die Einheiten für Intensivmedizin gebietlich oder örtlich bezeichnet werden.

35

Hierzu gehören nicht Wachstationen in psychiatrischen Kliniken.

36

Die Tarifvertragsparteien haben also jeweils den Begriff "Einheiten für Intensivmedizin", der auch vor wie nach der Neufassung vom 30. Juni 1989 als Eingruppierungsmerkmal bedeutsam war/ist, definiert.

37

Die Berufungskammer schließt sich der im Urteil vom 10. Juli 1996 (a. a. O.) geäußerten Ansicht des Bundesarbeitsgerichts an, es sei sachgerecht, von den Definitionen der Begriffe "Einheiten für Intensivmedizin", "Intensivbehandlung", "Intensivüberwachung" und "Wachstation" in den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 9. September 1974 auszugehen, einerseits wegen deren besonderer Sachkunde, andererseits auch deshalb, weil die Tarifvertragsparteien sich bei den hier interessierenden Tatbestandsmerkmalen an diesen Richtlinien orientiert zu haben scheinen, wie die Identität sowohl der verwandten Begriffe als auch der Bestimmung ihres Verhältnisses zueinander vermuten lassen. Zutreffend und vom Kläger unwidersprochen weist das beklagte Land darauf hin, dass die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Richtlinien als Fachempfehlungen verabschiedet hat, nicht zur Tarifauslegung, und auch nicht Tarifpartei des BAT ist. An diesen Fachempfehlungen von 1974 haben sich die Tarifparteien des BAT 1989 bei Änderung der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT orientiert und sie 1990 bei Einfügung der Zulagen nach Absatz (1 a) der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT den Begriff "Einheiten für Intensivmedizin" nicht neu umschrieben, sondern die bestehende Definition in der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT unverändert gelassen. Der Begriff "Einheiten für Intensivmedizin" umfasst daher einheitlich alle medizinischen Bereiche. Das Bundesarbeitsgericht hat auch entgegen der Ansicht des Klägers in seiner Entscheidung vom 10. Juli 1996 (a. a. O.) nicht einen eigenen Begriff "Einheiten der Intensivmedizin" für eine Frühgeborenenstation festgelegt, sondern die Ausstattung dieser Station gemessen an den in den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft festgelegten Definition geprüft und sodann für den der Entscheidung zugrundeliegenden Einzelfall festgestellt, dass Intensivmedizin im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT gewährt werde (vgl. auch den Leitsatz 2). Dementsprechend kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass auf der Station 2 im Landeskrankenhaus G. Intensivmedizin gewährt wird. Die pauschale Behauptung des Klägers, die Station 2 sei als Intensivstation ausgestaltet, ist dafür nicht ausreichend. Unstreitig werden vitalgefährdete Patienten dort nicht intensiv behandelt. Ergibt die Intensivüberwachung einen Anhalt für eine derart erforderliche Behandlung, werden die Patienten zwecks Durchführung dieser Behandlung verlegt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT Intensivüberwachung allein nicht ausreiche, sondern Intensivbehandlung hinzukommen oder jedenfalls möglich sein müsse. Die Begriffe "Intensivbehandlung" und "Intensivüberwachung" sind durch "und" und nicht durch "oder" miteinander verbunden, stehen also nebeneinander, so dass die Voraussetzungen für beide gegeben sein müssen. Es genügt auch nicht ein höherer Personaleinsatz, selbst wenn dieser vom Umfang her demjenigen auf einer Intensivstation des allgemeinen Krankenhauses entspricht. Auf den Umfang des Personaleinsatzes stellt die Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT nicht ab.

38

Die Richtlinien für die Organisation der Intensivmedizin in den Krankenhäusern, Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 9. September 1994 (a. a. O.) gelten fort. Die Ansicht des Klägers, sie könnten schon aus zeitlichen Gründen nicht zur Auslegung der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT herangezogen werden, geht daher fehl.

39

Anhaltspunkte dafür, dass Intensivbehandlung im Sinne der Psych-PV gleichzusetzen sei mit einer Intensivbehandlung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht ersichtlich. Der Kläger übersieht bereits, dass die Psych-PV vom 18. Dezember 1990 zeitlich jünger ist als der Tarifvertrag vom 30. Juni 1989. Dass die Psych-PV einen Behandlungsbereich, jeweils den zweiten in "Intensivbehandlung" zusammengefasst hat, zwingt nicht zu dem Schluss einer inhaltlichen Identität mit dem in der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt A der Anlage 1 b verwendeten Begriff.

40

Der Ansicht des Klägers, die Richtlinien für die Organisation der Intensivmedizin in den Krankenhäusern seien auf seinen Tätigkeitsbereich nicht anwendbar, weil in ihnen psychiatrische Kliniken nicht geregelt seien, kann die Kammer nicht folgen. Unter Nr. 3 der genannten Richtlinien heisst es:

41

3. Organisation der Intensivmedizin

42

3.1 ...

43

3.2 In Universitätskliniken und Großkrankenhäusern (ab 800 Betten) sind in der Regel

44

3.21 ...

45

3.22 ...

46

vorzusehen. Daneben können

47

3.23 für spezielle Aufgaben der Intensivbehandlung (z. B. Kardiologie, Hämodialyse, Entgiftung, Pädiatrie, Neurologie)

48

fachgebundene Intensivbehandlungsstationen erforderlich sein.

49

Unter 3.3 befindet sich eine ähnliche Bestimmung für Krankenhäuser mit 300 bis 800 Betten.

50

3.4 In Krankenhäusern bis zu 300 Betten sind Intensivüberwachung und Intensivbehandlung in einer interdisziplinären Zentraleinheit für alle Fachbereiche und -gebiete organisatorisch und räumlich zusammenzufassen. Kleinere Krankenhäuser, in denen eine solche Zentraleinheit nicht zu realisieren ist, müssen darauf vorbereitet sein, neben einer Intensivüberwachung im Bedarfsfalle auch Maßnahmen der Intensivbehandlung durchführen zu können.

51

Psychiatrische Kliniken sind zwar hiernach in den Richtlinien für die Organisation der Intensivmedizin in den Krankenhäusern nicht wörtlich erwähnt, aber auch nicht ausgeschlossen, wie die beispielsweise Aufzählung in 3.23 und inhaltsgleich in 3.33 zeigt.

52

Nach allem kann auch in einer psychiatrischen Klinik eine im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt A. der Anlage 1 b zum BAT "Einheit für Intensivmedizin" bestehen, jedoch nur wenn die entsprechende Station für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung ausgestattet ist.

53

Der Sachverhalt im Ausgangsfall zum Urteil des BAG vom 26. Januar 1994 (a. a. O.) enthält keinen Hinweis darauf, dass der dortige Kläger nicht in einer Station für Intensivmedizin der Landes- und Hochschulklinik des dortigen Beklagten tätig war. Da der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht in einer Einheit für Intensivmedizin im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT im streitbefangenen Zeitraum tätig war, erübrigt sich ein Eingehen auf die kontroversen Meinungen, ob eine Pflegezulage nach Absatz (1 a) neben einer Pflegezulage nach Absatz (1), hier Buchstabe b, der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT anfallen kann.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

55

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.