Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.02.2000, Az.: 15 Sa 1291/98 E

Tarifgerechte Eingruppierung eines Verkehrsassistenten der zugleich Beauftragter für Luftaufsicht ist; Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe; Begriff des Arbeitsvorgangs; Zusammenfassung mehrerer Arbeitsvorgänge in der Arbeitsplatzbeschreibung ; Begriff der "selbstständigen Leistungen"

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
02.02.2000
Aktenzeichen
15 Sa 1291/98 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 22443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2000:0202.15SA1291.98E.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig - 22.04.1998 - AZ: 7 Ca 845/97 E

In dem Rechtsstreit
hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ... und
...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 22.04.1998 - 7 Ca 845/97 E - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist seit dem 31.07.1973 bei der Beklagten zu den Bedingungen des BAT/VKA und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen beschäftigt und erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT. Die Beklagte betreibt den Flughafen B.. Seit dem 01.01.1992 wird der Kläger als einer von vier Verkehrsassistenten in der Flugabfertigung eingesetzt. Seit dem 01.04. oder 01.05.1998 ist er zudem Beauftragter für Luftaufsicht. Für die Verkehrsassistenten, die zugleich Beauftragte für Luftaufsicht sind, gibt es eine zwischen ihnen, dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung abgestimmte Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahre 1996 (Bl. 8 d.A.). Da über die Bewertung der Tätigkeit kein Einvernehmen erzielt werden konnte, wurde ein Mitarbeiter der Stadt B. zu einer gutachterlichen Stellungnahme herangezogen. Auf sein Gutachten vom 17.03.1997 wird Bezug genommen (Bl. 35 ff. d.A.).

3

Nach vergeblicher schriftlicher Geltendmachung vom 22.08.1994 hat der Kläger mit seiner am 28.10.1997 zugestellten Klage beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.01.1995 Vergütung aus der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen und den monatlichen Nettodifferenzbetrag zwischen Vergütungsgruppe V c BAT und Vergütungsgruppe VI b BAT ab dem 28.10.1997 mit 4 % zu verzinsen.

4

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Mit Urteil vom 22.04.1998, auf dessen Tatbestand wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.

6

Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werde, dass seine Tätigkeit andere Arbeitsvorgänge beinhalte, als die in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten, oder seine Tätigkeit gar einen einzigen Arbeitsvorgang darstelle, was der Kläger allerdings nicht hinreichend substantiiert habe, reiche sein Vortrag nicht aus, die von ihm beanspruchte Eingruppierung festzustellen. Die einschlägigen Fallgruppen 1 a und 1 b der von ihm beanspruchten Vergütungsgruppe V c BAT erforderten selbstständige Leistungen. Dazu habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Es reiche dazu nicht aus, auf Anlagen zu den Schriftsätzen zu verweisen, hier unter anderen auf das Gutachten vom 17.03.1997. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, aus eingereichten Unterlagen sich die anspruchsbegründenden Tatsachen herauszusuchen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen, das dem Kläger am 12.05.1998 zugestellt worden ist und gegen das er am 12.06.1998 Berufung eingelegt hat, die er innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 13.08.1998 begründet hat.

7

Mit seiner Berufung rügt der Kläger, dass das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt habe, dass auf der Grundlage des Gutachtens vom 17.03.1997 zwischen den Parteien unstreitig sei, dass die Tätigkeit als Beauftragter für Luftaufsicht ein Arbeitsvorgang darstelle, der selbstständige Leistungen erfordere. Zu diesem Arbeitsvorgang gehörten die Tätigkeiten Nr. 1 und 2 der Arbeitsplatzbeschreibung (20 % Arbeitszeit) sowie als Zusammenhangstätigkeiten Teile der Tätigkeiten aus Nr. 6 und Nr. 7 der Arbeitsplatzbeschreibung. Die Beklagte habe mit ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 23.06.1997 (Bl. 134 f. d.A.) die Zeitanteile der Zusammenhangstätigkeit Nr. 6.1 auf 3%, der Zusammenhangstätigkeit Nr. 6.2 auf 1% und die Zusammenhangstätigkeiten aus Nr. 7.1 auf insgesamt 4 % geschätzt. Die Zusammenhangstätigkeit Nr. 6.1 mache jedoch 12% der Arbeitszeit aus, so dass der Arbeitsvorgang insgesamt 37 % der Arbeitszeit des Klägers ausmache, so dass der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe V c BAT erfülle, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordere. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 13.08.1998 und den ergänzenden Schriftsatz vom 03.11.1998 Bezug genommen.

8

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem Klageantrag zu erkennen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Auf ihre Berufungserwiderung vom 21.09.1998 und den ergänzenden Schriftsatz vom 16.12.1998 wird gleichfalls Bezug genommen.

Gründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn die Klage ist unbegründet.

12

Da die Parteien Mitglieder der tarifschließenden Parteien des BAT/VKA und der diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge sind (§ 3 Abs. 1 TVG) und sie darüber hinaus auch einzelvertraglich diese Tarifverträge in Bezug genommen haben, setzt der Klageanspruch voraus, dass in der gesamten Arbeitszeit des Klägers Arbeitsvorgänge mindestens in dem tariflich geforderten Zeitumfang anfallen, die den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in der Berufungsinstanz noch in Anspruch genommenen Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe V c BAT/VKA - Allgemeine Vergütungsordnung - entsprechen (§ 22 Abs. 2 BAT).

13

Als Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur ein Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung zugänglich ist (BAG AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt die Tätigkeit des Klägers keinen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die einzelnen Arbeitsvorgänge können auch nicht insgesamt rechnerisch zusammengefasst werden, weil auf Grund des klägerischen Vortrag nicht festgestellt werden kann, dass die einzelnen Arbeitsvorgänge insgesamt gleichwertig sind.

14

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer das Gutachten vom 17.03.1997 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Mit dem Gutachter ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Verkehrsassistenten und Beauftragten für Luftaufsicht mehrere Arbeitsvorgänge umfasst, denn die Tätigkeit hat unterschiedliche Arbeitsergebnisse. Das zeigt sich bereits daran, dass die Tätigkeit des Beauftragten für Luftaufsicht eine Tätigkeit der Ordnungspolizei ist. Der Beauftragte für Luftaufsicht übt im Auftrag des Landes Niedersachsen gegenüber der Beklagten luftpolizeiliche Überwachungsfunktionen aus. Als Verkehrsassistent ist er demgegenüber für die Beklagte tätig. Arbeitsergebnis der Tätigkeit des Beauftragten für Luftaufsicht ist einmal die Sicherstellung der Verkehrssicherheit des Flughafens durch die Überwachung der Pflichten der Beklagten, für den verkehrssicheren Zustand des Flughafengeländes zu sorgen. Die Aufsicht über das Fluggerät und das fliegende Personal kann als weiterer Arbeitsvorgang angesehen werden. Arbeitsergebnis ist hier die Überwachung der Verwendung einwandfreier Fluggeräte und des Einsatzes qualifizierter Piloten usw. (vgl. BAG AP Nr. 252 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Beide Arbeitsvorgänge sind unter Nr. 1 in der Arbeitsplatzbeschreibung zusammengefasst und machen 10 % der Arbeitszeit aus. Die rechnerische Zusammenfassung ist nicht zu beanstanden, wenn beide Arbeitsvorgänge tariflich gleichwertig sind. Als Zusammenhangstätigkeit kann auch Nr. 2 der Arbeitsplatzbeschreibung (10 % der Arbeitszeit) hinzugerechnet werden, wenn die Überwachung des Bodenverkehrs auf dem Vorfeld und die Koordination von Einsatzfahrzeugen insgesamt dem Arbeitsergebnis der Überwachung der Verkehrssicherheit des Flughafengeländes und der Sicherstellung des Flugbetriebes dient. Weiter ist es nicht zu beanstanden, dass Teile der unter Nr. 6 und 7 der Arbeitsplatzbeschreibung zusammengefassten Tätigkeiten den luftpolizeilichen Arbeitsvorgängen als Zusammenhangstätigkeiten hinzugerechnet werden, wenn sie der luftpolizeilichen Überwachung dienen, hier nach Auffassung beider Parteien die Einsichtnahme in das Hauptflugbuch bei Dienstantritt wegen Vorkommnisse, die die Luftaufsicht betreffen (Nr. 6.1 Gutachten), die Eintragung entsprechender Vorkommnisse in das Flughauptbuch während der Schicht (Nr. 6.2 des Gutachtens), die Einholung von luftpolizeilich relevanten Auskünften und die Überprüfung luftpolizeilich relevanter Flugplandaten (Nr. 7.1 des Gutachtens).

15

Demgegenüber hat die Tätigkeit als Verkehrsassistent, also die Tätigkeit für die Beklagte, andere Arbeitsergebnisse, beinhaltet also bezogen auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse weitere Arbeitsvorgänge. Mangels anderweitigen Vortrags kann dabei nur von den tatsächlichen Angaben in dem Gutachten vom 17.03.1997 ausgegangen werden. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, die Nr. 3, 4 und 5 der Arbeitsplatzbeschreibung als selbstständige Arbeitsvorgänge anzusehen. Ebenso stellt die restliche Tätigkeit der Nr. 6 der Arbeitsplatzbeschreibung (Flughandbuch) ein Arbeitsvorgang dar (Dokumentation aller Flugbewegungen und ihre statistische Aufbereitung unter anderem für die Rechnungserstellung). Gleichfalls beinhalten die weiteren Tätigkeiten in den Nr. 7 und 8 der Arbeitsplatzbeschreibung nach ihren Arbeitsergebnissen weitere Arbeitsvorgänge (Verwaltungstätigkeiten, Serviceleistungen, Feuerwehrdient etc.).

16

Die einzelnen Arbeitsvorgänge sind auf die Erfüllung der in Anspruch genommenen Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe V c BAT/VKA zu überprüfen. Diese baut auf den vorausgehenden Vergütungsgruppen auf, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. Auszugehen ist von Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a BAT, die Tätigkeiten beinhaltet, die gründliche Fachkenntnisse erfordern. Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens 20 % selbstständige Leistungen. Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens ein Drittel selbstständige Leistungen. Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse können sich dabei auch aus der Zusammenfassung mehrerer Arbeitsvorgänge ergeben, die für sich genommen jeweils nur gründliche Fachkenntnisse erfordern (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT).

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Bei der Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge kann nur von den tatsächlichen Angaben in dem Gutachten vom 17.03.1997 ausgegangen werden, da die Parteien anderweitigen Vortrag nicht gehalten haben. Danach erfordert der Arbeitsvorgang Berechnen und Kassieren von Gebühren (Nr. 4 der Arbeitsplatzbeschreibung - 20 % der Arbeitszeit) detaillierte Kenntnisse der Gebührenordnung des Flughafens, also gründliche Fachkenntnisse. Der Arbeitsvorgang Verwaltung, Verkauf, Berechnung und Disposition von Flugkraft- und Betriebsstoffen (Nr. 5 der Arbeitsplatzbeschreibung - 10 % der Arbeitszeit) erfordert Kenntnisse von zoll- bzw. steuerrechtlichen Vorschriften in begrenztem Umfang. Umrechnungstabellen und Sperrlisten im Carnet-Verkehr müssen berücksichtigt werden. Insofern ist gleichfalls das Merkmal der gründlichen Fachkenntnise erfüllt.

18

Zu den übrigen Arbeitsvorgängen, die in Nr. 6, 7 und 8 der Arbeitsplatzbeschreibung enthalten sind, enthält das Gutachten keinerlei Angaben dazu, welche Art. von Kenntnissen dafür jeweils erforderlich sind, zum Teil wird nur von einfachen Arbeiten im Tarif sinne ausgegangen (Nr. 7.2 und 8.2). Soweit der Kläger zu Serviceleistungen und Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit Sonderabfertigungen in seinem Schriftsatz vom 03.11.1998 auf Seite 2 vorgetragen hat, enthält sein Vortrag keine nähere Spezifikation der Art. und der Tiefe der Kenntnisse, die für diese Tätigkeiten erforderlich sind. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Abgrenzung in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht zu den anderen Tätigkeiten in den Nr. 7 und 8 der Arbeitsplatzbeschreibung. Arbeitsvorgänge aus den Nr. 6, 7 und 8 der Arbeitsplatzbeschreibung, die gründliche Fachkenntnisse erfordern, können folglich nicht festgestellt werden.

19

Anders ist es dagegen bei den beiden luftaufsichtsrechtlichen Arbeitsvorgängen nebst Zusammenhangstätigkeiten (Arbeitsplatzbeschreibung Nr. 1 und 2 zuzüglich einiger Anteile aus Nr. 6 und Nr. 7). Nach den tatsächlichen Angaben in dem Gutachten vom 17.03.1997, die zwischen den Parteien unstreitig sind, erfordert die Wahrnehmung der Aufgaben die detaillierte Kenntnis der Dienstanweisung sowie weitere Vorschriften aus dem Luftverkehrsgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen (LuftVO, LuftVZO, LuftPersV und LuftBO). Hierbei handelt es sich um gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Tarif sinne. Der Beauftragte für Luftaufsicht braucht nähere Kenntnisse der Dienstanweisung, von Teilen des Luftverkehrsgesetzes und den entsprechenden Vorschriften der dazu erlassenen Verordnungen, um seine Aufgabe erfüllen zu können. Auch die Breite der erforderlichen Fachkenntnisse ist in diesem Bereich nicht unerheblich, da sie einen erheblichen Teil der Luftverkehrsvorschriften abdecken müssen (Luftpersonal, Fluggeräte, Flugbetrieb und Fluggelände). Die Vielseitigkeit der Fachkenntnisse ergibt sich desweiteren auch aus einer Gesamtschau der gründlichen Fachkenntnisse, die in den luftaufsichtsrechtlichen Arbeitsvorgängen und in den Arbeitsvorgängen Nr. 4 und 5 der Arbeitsplatzbeschreibung gefordert werden (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT).

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Die Arbeitsvorgänge, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern (Arbeitsplatzbeschreibung Nr. 1 und 2 nebst Zusammenhangstätigkeiten aus Nr. 6 und 7, Arbeitsplatzbeschreibung Nr. 4 und Nr. 5), machen auch mindestens 50 % der Arbeitszeit aus (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT), bei dem Kläger zumindestens seit dem 01.04. oder 01.05.1998, also seitdem er zum Beauftragten für Luftaufsicht bestellt worden ist. Der Arbeitsvorgang Nr. 4 der Arbeitsplatzbeschreibung erfordert 20 % der Arbeitszeit, der Arbeitsvorgang Nr. 5 der Arbeitsplatzbeschreibung erfordert 10 % der Arbeitszeit. Die Arbeitsvorgänge nach den Nr. 1 und 2 der Arbeitsplatzbeschreibung erfordern mindestens 20 % der Arbeitszeit zuzüglich der Arbeitszeit, die für die Zusammenhangstätigkeiten aus den Nr. 6 und 7 der Arbeitsplatzbeschreibung hinzuzurechnen ist.

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Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass in der Arbeitszeit des Klägers mindestens zu einem Drittel Arbeitsvorgänge anfallen, die selbstständige Leistungen erfordern (Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe V c BAT). Selbstständige Leistungen im Tarif sinne erfordern nach der Klammerdefinition ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Da bei den in den Nr. 6, 7 und 8 der Arbeitsplatzbeschreibung anfallenden Arbeitsvorgängen auf der Grundlage des unterbreiteten Prozessstoffes nicht einmal das Erfordernis der gründlichen Fachkenntnisse festgestellt werden kann, scheidet bei ihnen bereits denkgesetzlich die Möglichkeit der Feststellung selbstständiger Leistungen aus. Aber auch bei den Arbeitsvorgängen aus den Nr. 4 und 5 der Arbeitsplatzbeschreibung kann nicht festgestellt werden, dass sie selbstständige Leistungen erfordern. Die tatsächlichen Angaben in dem Gutachten vom 17.03.1997 geben dafür nichts her. Weiteren Vortrag hat der Kläger dazu nicht gehalten.

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Es verbleiben damit die luftaufsichtsrechtlichen Arbeitsvorgänge der Nr. 1 und 2 der Arbeitsplatzbeschreibung nebst den Zusammenhangstätigkeiten aus den Nr. 6 und 7 der Arbeitsplatzbeschreibung. Hier ist zu beachten, dass der Kläger nicht nur tatsächliche Feststellungen zu den luftaufsichtsrechtlichen Tatbeständen zu treffen hat, sondern etwaige festgestellte sicherheitsrelevante Vorkommnisse richtig zu bewerten sind und Ermessensentscheidungen bis hin zur Sperrung von Betriebsbereichen getroffen werden müssen. Das erfüllt das Tatbestandsmerkmal der selbstständigen Leistungen.

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Damit erfüllt der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe VI b, also mindestens 50 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens 20 % selbstständige Leistungen. Nicht festgestellt werden kann dagegen, dass der Kläger auch die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1 a der beanspruchten Vergütungsgruppe V c BAT erfüllt, die mindestens zu 50 % Arbeitsvorgänge verlangt, die gründlich und vielseitige Fachkenntnisse erfordern und desweiteren zu mindestens einem Drittel Arbeitsvorgänge, die darüber hinaus auch selbstständige Leistungen erfordern. Die Beklagte räumt insoweit für die dafür in Betracht kommenden luftaufsichtsrechtlichen Arbeitsvorgänge 28 % der Arbeitszeit ein: 20 % für die Nr. 1 und 2 der Arbeitsplatzbeschreibung, für die Zusammenhangstätigkeit Nr. 6.1 3%, für die Zusammenhangstätigkeit Nr. 6.2 1 % und für die Zusammenhangstätigkeiten aus Nr. 7.1 insgesamt 4%. Soweit der Kläger demgegenüber mit der Berufung geltend macht, die Zusammenhangstätigkeit aus Nr. 6.1 mache nicht 3% sondern 12% der Arbeitszeit aus, so dass die luftaufsichtsrechtlichen Arbeitsvorgänge insgesamt 37 % der Arbeitszeit, also mehr als ein Drittel der Arbeitszeit ausmachten, kann ihm nicht gefolgt werden. Sein Vortrag ist insoweit unschlüssig, so dass dem von ihm angetretenen Zeugenbeweis nicht nachzugehen gewesen ist.

24

Der Kläger macht geltend, zu Nr. 6.1 der Arbeitsplatzbeschreibung müssten die Arbeiten hinzugerechnet werden, die insgesamt auf die Führung des Flughauptbuches entfallen, also auch die Eintragung der Vorkommnisse, die Kostenvorgänge auslösten, deren statistische Aufbereitung und die Erstellung der entsprechenden Kostenrechnungen. Wie aber bereits oben ausgeführt, hat diese Tätigkeit ein anderes Arbeitsergebnis als die luftaufsichtsrechtliche Tätigkeit. Es handelt sich deshalb um keine Zusammenhangstätigkeit zu den luftaufsichtsrechtlichen Arbeitsvorgängen. Vielmehr handelt es sich um einen selbstständigen Arbeitsvorgang aus dem Bereich der Tätigkeit als Verkehrsassistent. Das dieser gründliche Fachkenntnisse erfordert und darüber hinaus auch noch selbstständige Leistungen im Tarifsinne dem Kläger abverlangt, ist jedoch nicht dargetan, wie bereits oben ausgeführt.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

26

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), sind nicht ersichtlich. Mangels Zulassung findet gegen dieses Urteil keine Revision statt. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.