Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.04.2000, Az.: 3 Sa 313/99 E
Ersetzung einer nichtigen Vergütungsvereinbarung im öffentlichen Dienst durch die übliche Vergütung; Annahme einer eigenständigen Vergütungsvereinbarung durch Nennung einer bestimmten Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag; Zulässigkeit einer Klage auf Zahlung der im Vorprozess streitgegenständlichen Vergütung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 07.04.2000
- Aktenzeichen
- 3 Sa 313/99 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 28095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2000:0407.3SA313.99E.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Oldenburg - 02.12.1998 - AZ: 3 Ca 356/98 E
Rechtsgrundlagen
- § 612 Abs. 2 BGB
- § 2 Abs. 1 BeschFG
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 02.12.1998 - 3 Ca 356/98 E - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 01.10.1996 bis zum 31.05.1998 12/16 der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zu zahlen unter Anrechnung der für diesen Zeitraum gezahlten Vergütung in Höhe von 8/16 der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettodifferenzbetrag seit dem 22.06.1998.
Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Eingruppierung nach Vergütungsgruppe II a BAT. Ferner streiten die Parteien über die Frage, welchen Anteil der Gesamtvergütung der Kläger aufgrund seiner tatsächlichen Stundenleistung in dem Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 31.05.1998 beanspruchen kann.
Der Kläger absolvierte eine Trompetenausbildung und legte das Staatsexamen als Lehrer im Wahlfach Musik an der pädagogischen ... sowie das Diplom der niederländischen musikpädagogischen Akademie in ... ab. Seit mehreren Jahren ist er als Instrumentalkraft an der Universität ... beschäftigt. Am 01.04.1988 vereinbarten die Parteien einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit im Umfang von 17 Semesterwochenstunden. In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Oldenburg (Az. 4 Ca 297/92 E) schlossen die Parteien einen Vergleich, der den Abschluß eines Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 20.12.1991 regelte, und zwar auf der Basis einer Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT mit 17/24 der regelmäßigen Arbeitszeit. Der Kläger behielt sich in dem Vergleich vor, etwaige weitergehende Rechte in dem bereits anhängigen Verfahren 4 Ca 366/91 E weiter zu verfolgen. In diesem Verfahren wies das Arbeitsgericht das Höhergruppierungsbegehren des Klägers nach Vergütungsgruppe II a BAT durch Urteil vom 28.08.1992 zurück. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein (Az. des Berufungsverfahrens 12 Sa 1686/92 E). Im August 1996 übernahm der Kläger neben seiner Tätigkeit für das beklagte Land eine Teilzeit-Professur an der Hochschule für Musik in .... Er reduzierte den Umfang seiner Arbeitszeit beim beklagten Land nunmehr auf 12 Semesterwochenstunden. Mit Rücksicht hierauf änderte er teilweise die Berufungsanträge im anhängigen Eingruppierungsverfahren, und zwar gemäß Schriftsatz vom 06.10.1997 (im vorliegenden Verfahren überreicht als Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 09.11.1998 (Bl. 126 bis 131 d.A.)).
Durch Urteil vom 18.11.1997 änderte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 28.08.1992 ab und tenorierte wie folgt:
"Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.1989 bis zum 30.09.1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT unter Anrechnung der jeweils ihm für diesen Zeitraum bereits gewährten Vergütung zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab 2. Oktober 1991.
Es wird ferner festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit ab 01.10.1996 8/16 der Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT jeweils unter Anrechnung der ihm für diesen Zeitraum bereits gewährten Vergütung zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und das beklagte Land 2/3.
Streitwert: unverändert."
Auf den Inhalt dieses Urteils wird Bezug genommen (überreicht mit der Klageschrift (Bl. 10 bis 21 d.A.)).
Zunächst bezahlte das beklagte Land daraufhin an den Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT. Im Mai 1998 erfolgte dabei die Abrechnung der zurückliegenden Zeiträume, wobei das beklagte Land für die Zeit vom 01.10.1996 bis zum 31.05.1998 8/16 der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zahlte.
Mit Schreiben vom 20.05.1998 teilte das beklagte Land dem Kläger sodann u.a. folgendes mit:
"Durch Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg/Landesarbeitsgerichtes Hannover bin ich verpflichtet worden, Ihnen Vergütung nach VergGr. II a BAT zu gewähren, und zwar wegen eines Verstoßes gegen den in § 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz normierten Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser Verstoß wurde darin gesehen, daß insbesondere hier Beschäftigte sogenannte Vollzeitkräfte, die nach Feststellung des Gerichts ebenfalls überwiegend Instrumentalunterricht erteilen, in VergGr. II a BAT eingruppiert sind.
Diesen Beschäftigten habe ich nun mir Wirkung vom 1. Juni 1998 Aufgaben nach § 65 NHG übertragen; danach ist Instrumentalunterricht in Form von Einzel- bzw. Gruppenunterricht nur noch im Umfang von 2 LVS zu leisten.
Nach alledem ist der Rechtsgrund für die Zahlung einer Vergütung, die von der außertariflichen Eingruppierung abweicht, entfallen. Die erforderliche Korrektur wird mit Wirkung vom 1. Juni 1998 vorgenommen."
Hiergegen sowie gegen die Abrechnungsweise im Hinblick auf die Teilzeitbeschäftigung ab dem 01.10.1996 setzt sich der Kläger mit seiner am 17.06.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage zur Wehr.
Der Kläger hat behauptet, seine Tätigkeit für das beklagte Land habe akademischen Zuschnitt. Im übrigen gebe es nach wie vor beim beklagten Land vollzeitbeschäftigte Instrumentallehrer, die nach Vergütungsgruppe II a BAT vergütet seien, die eine mit seiner nach wie vor vergleichbare Tätigkeit ausübten.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.)
festzustellen,
daß das beklagte Land verpflichte ist, an den Kläger ab 01.06.1998 12/16 der Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT unter Anrechnung der von ihm von diesem Zeitpunkt an gewährten Vergütung zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf die rückständigen Differenzbeträge ab 22. Juni 1998,
- 2.)
festzustellen,
daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit ab 01.10.1996 bis zum 31. Mai 1998 12/16 der Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT unter Anrechnung der ihm für diesen Zeitraum zustehenden Vergütung in Höhe von 8/16 der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab 22. Juni 1998.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat behauptet, die Instrumentallehrer, auf die sich der Kläger in dem Vorprozeß berufen habe, um einen Verstoß gegen § 2 BeschFG nachzuweisen, seien entweder aus dem Landesdienst ausgeschieden oder erteilten seit dem 01.06.1998 keinen oder zumindest keinen für das Arbeitsverhältnis mehr prägenden Instrumentalunterricht. Teilweise sei ihnen die Stellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nach § 65 NHG übertragen worden. Wegen der Einzelheiten des Sachvorbringens des beklagten Landes wird insoweit auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 26.11.1998 (Bl. 153 bis 161 d.A.) verwiesen.
Das Beklagte Land hat die Ansicht vertreten, im Falle des Klägers sei eine einseitige Rückgruppierung im Wege des Direktionsrechts zulässig. Aufgrund der Unwirksamkeit der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung habe lediglich ein Anspruch auf die jeweils übliche Vergütung bestanden und nicht etwa auf die einmal zu einem bestimmten Zeitpunkt als üblich anzusehende Vergütung. Jedenfalls sei man aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einer "korrigierenden Rückgruppierung" berechtigt gewesen.
Wegen des Antrags zu 1) sei die Klage bereits unzulässig, diesem Antrag stehe die Rechtskraft des Urteils in Sachen 12 Sa 1686/92 E entgegen. In dieser Entscheidung sei für den streitigen Zeitraum festgestellt worden, daß dem Kläger 8/16 der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT (und nicht 12/16) zustehe.
Durch Urteil vom 02.12.1998 hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.06.1998 12/16 der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT unter Anrechnung der ihm von diesem Zeitpunkt an gewährten Vergütung zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf die rückständigen Differenzbeträge ab 22. Juni 1998. Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Land zu 2/3 und dem Kläger zu 1/3 auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 138.000,00 DM festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, im Hinblick auf das Klagebegehren zu 2) sei die Klage unzulässig, da die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 18. November 1997 entgegenstehe. Sofern der Kläger nunmehr sein Begehren darauf stütze, daß er - quasi in Abweichung der landesarbeitsgerichtlichen Feststellungen - tatsächlich mit 12 statt 16 Stunden beschäftigt worden sei, sei sein Begehren gleichsam unzulässig. Die für seine "Mehrarbeit" zu zahlende Vergütung könne der Kläger nämlich ohne weiteres beziffern und im Wege einer Leistungsklage durchsetzen.
Im Hinblick auf den Antrag zu 1) sei die Klage zulässig und begründet. Das Schreiben des Landes Niedersachsen vom 28.05.1998 habe die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT unberührt gelassen. Ein Eingriff in das Vergütungsgefüge sei nur unter den arbeitsrechtlich zulässigen Voraussetzungen in Form einer Änderungskündigung oder eines Änderungsvertrages möglich. Die gerichtlich festgelegte übliche Vergütung sei an die Stelle der unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG ursprünglich vereinbarten Vergütung getreten. Das beklagte Land habe von nun an diese Vergütung als die vertraglich geschuldete Vergütung solange zu zahlen, wie der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben ausübe. Die vom beklagten Land herangezogenen Grundsätze der sogenannten korrigierenden Rückgruppierung seien nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung basiere auf der Grundlage, daß der öffentliche Arbeitgeber irrtümlich eine falsche Eingruppierung vorgenommen habe. Dem beklagten Land sei jedoch ein Irrtum beim Normenvollzug nicht unterlaufen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Urteil ist den Parteien am 20.01.1999 zugestellt worden. Das beklagte Land hat hiergegen am 19.02.1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.04.1999 am 16.04.1999 begründet.
Der Kläger hat am 22.02.1999 Berufung eingelegt und diese am 22.03.1999 begründet.
Das beklagte Land ist der Ansicht, es könne nicht angenommen werden, aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18.11.1997 sei eine feste Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zum Vertragsinhalt geworden. Vorliegend gelte nichts anderes, als wenn im Arbeitsvertrag eine tarifvertragliche Vergütung vereinbart worden wäre und der Arbeitgeber versehentlich oder unfreiwillig eine höhere Vergütung gezahlt habe. Es sei davon auszugehen, daß das beklagte Land auch beim Kläger letztlich nur die Vergütung gewähren wolle, die ihm aufgrund der einschlägigen Erlasse auch tatsächlich zustehe. Man habe sich im Rahmen der Vorprozesse über die Angemessenheit der Vergütung der damals herangezogenen Vergleichspersonen geirrt. Dieser Irrtum habe dazu geführt, daß den Instrumentallehrern in den Entscheidungen eine Vergütung in Höhe der - irrtümlich - den Vergleichspersonen gezahlten Vergütung zugesprochen worden sei.
Das beklagte Land beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt weiter,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 02.12.1998 - 3 Ca 356/98 E - festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit ab 01.10.1996 bis zum 31.05.1998 12/16 der Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT unter Anrechnung der ihm für diesen Zeitraum gezahlten Vergütung in Höhe von 8/16 der Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab 22.06.1998,
hilfsweise,
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger DM 38.133,85 nebst 4 % Zinsen ab 22.06.1998 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Ansicht, Streitgegenstand des Vorprozesses sei erkennbar nicht die Höhe der Vergütung gemessen am erbrachten Arbeitsumfang gewesen, sondern ausschließlich die Ermittlung der zutreffenden Vergütungsgruppe. Er habe keinen Zahlungsantrag gestellt entsprechend der von ihm wahrgenommenen Stundenzahl (nämlich 7/16 bzw. 12/16 bzw. (hilfsweise) 17/24 nach Vergütungsgruppe IV a BAT), sondern habe sich an das Grundsätzliche gehalten in der Meinung, das beklagte Land werde rechtstreu das Urteil entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen umsetzen, zumal das beklagte Land den geleisteten Umfang der Tätigkeiten nie bestritten habe. Das Landesarbeitsgericht habe nicht über die tatsächliche Arbeitsleistung, sondern lediglich über den Umfang der Arbeitsverpflichtung entschieden.
Gründe
I.
Die Berufungen beider Parteien sind statthaft, sie sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO.
II.
1.
Die Berufung des beklagten Landes ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht dem Antrag zu 1) zu Recht stattgegeben hat.
Das beklagte Land ist auch bei Zugrundelegen des eigenen Tatsachenvorbringens gemäß § 611 Abs. 1 BGB verpflichtet, an den Kläger die begehrten Vergütungsdifferenzen zu zahlen. Das beklagte Land schuldet nämlich Zahlung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT II a. Dieser Vergütungsanspruch ergibt sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien. Die zunächst getroffene Vergütungsvereinbarung nach Semesterwochenstunden gemäß § 2 war gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1 BeschFG nichtig. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ist die nichtige Vergütungsvereinbarung gemäß § 612 Abs. 2 BGB durch die übliche Vergütung nach BAT II a ersetzt worden.
Das beklagte Land konnte den arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruch des Klägers nicht wirksam durch eine korrigierende Rückgruppierung verringern. Allerdings hat die Nennung einer bestimmten Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag grundsätzlich im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht die Bedeutung einer eigenständigen Vergütungsvereinbarung, aufgrund der die angegebene Vergütung unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, ggf. als übertarifliche Vergütung, gezahlt werden soll. Diese Bedeutung können Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ohne Hinzutreten weiterer Umstände der bloßen Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes regelmäßig keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.1995 - 4 AZR 352/94 -ZTR 96, 169 (170) m.w.N.; BAG, Urteil vom 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94 - AP 46 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). In diesen Fällen fehlt es regelmäßig an einer konstitutiven Vergütungsabrede, der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist lediglich verpflichtet, die aufgrund der Tätigkeit des Arbeitnehmers geschuldete tarifliche Vergütung zu zahlen. Gewährt er rechtsgrundlos eine zu hohe Vergütung, kann er diese Zahlung einseitig einstellen. Er ist berechtigt, eine irrtümlicherweise vorgenommene Eingruppierung zu korrigieren (BAG, Urteil vom 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94 - AP zu § 22, 23 BAT Lehrer; Urteil vom 11.06.1997 - 10 AZR 724/95 - AP 6 zu § 20 BMT-G II).
Die Möglichkeit einer korrigierenden Rückgruppierung besteht demgegenüber im vorliegenden Fall nicht. Denn die dem Kläger durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts zuerkannte Vergütung ist - anders als im Falle der bloßen Nennung einer Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag - als arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung anzusehen. Diese Vergütungsregelung ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB an die Stelle der wegen des Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG unwirksamen ursprünglichen Vergütungsvereinbarung getreten (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.1989 - 5 AZR 161/88 - AP 2 zu § 2 BeschFG 1985; BAG, Urteil vom 28.09.1994 - 4 AZR 619/93 - AP 38 zu § 2 BeschFG 1985). Entgegen der Ansicht des beklagten Landes beschränkt sich die Festlegung der üblichen Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB nicht lediglich auf die Bestimmung der zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG gerade üblichen Vergütung für Vollzeitkräfte. Die nichtige Vergütungsabrede wird nicht etwa durch eine auf das Tarifwerk bezugnehmende Vergütungsabrede ersetzt, sondern durch die konkrete Vereinbarung einer bestimmten Entgeltgruppe. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 612 Abs. 2 BGB. Wo es heißt: "Ist... die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen." Das Gesetz fingiert also eine Vergütungsvereinbarung, und nicht etwa lediglich einen Verweis auf das jeweils für den betreffenden Arbeitgeber geltende Tarifrecht. Möglicherweise erhalten Arbeitnehmer damit weitergehende Ansprüche als sie bestanden hätten, falls von vornherein eine tarifgerechte Vergütung oder eine Vergütung entsprechend der jeweils geltenden Erlasse durch eine arbeitsvertragliche Regelung vereinbart worden wäre, wie es dem im öffentlichen Dienst Üblichen entspricht. Inhalt der Regelung in § 612 Abs. 2 BGB ist jedoch gerade die Festlegung einer vertraglich geschuldeten Vergütung und nicht etwa die Normierung der Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifwerkes oder die bloße Normierung eines Gleichbehandlungsgebotes.
Damit kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob sich das Land bei der Eingruppierung der vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten tatsächlich geirrt hat und ob dieser Irrtum Ursache für die später erfolgte Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer höheren Vergütung an den Kläger war. Unentschieden bleibt auch, ob das Vorliegen eines Irrtums überhaupt Voraussetzung für eine korrigierende Rückgruppierung ist.
Aufgrund der dargelegten Gründe kommt es ferner nicht auf die Frage an, ob der Kläger aufgrund seiner Qualifikation und aufgrund der ausgeübten Tätigkeit tatsächlich Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT II a hat.
2.
Demgegenüber ist die Berufung des Klägers begründet.
a)
Die Klage ist auch wegen des Antrages zu 2) zulässig. Einer Entscheidung über das Klagebegehren steht nicht die Rechtskraft der Entscheidung in dem Vorprozeß mit dem Aktenzeichen 12 Sa 1686/92 E entgegen. Eine rechtskräftige Klageabweisung wegen der nunmehr vom Kläger geltend gemachten weiteren 4 Semesterwochenstunden liegt nicht vor. In diesem Verfahren hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt explizit für den nunmehr streitigen Zeitraum eine Vergütungszahlung für mehr als 8/16 des Entgelts der Vergütungsgruppe II a BAT geltend gemacht hat. Zu Recht weist allerdings das beklagte Land darauf hin, daß der Kläger andererseits auch zu keinem Zeitpunkt kenntlich gemacht hat, er wolle für den betreffenden Zeitraum nur einen Teil des ihm zustehenden Entgeltsanspruchs geltend machen. Ohne eine solche Klarstellung oder den Vorbehalt, noch Nachforderungen machen zu wollen, ist davon auszugehen, daß der gesamte Entgeltanspruch für den streitigen Zeitraum eingeklagt werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1961 - III ZR 16/60 - BGHZ 34, 337 (340 [BGH 27.02.1961 - III ZR 16/60]/341)). Gleichwohl liegt eine Entscheidung über die nunmehr weiter geltend gemachten 4/16 der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT für den Zeitraum vom 01.06.1996 bis zum 31.05.1998 nach Auffassung der Kammer nicht vor. Diese Vergütungsansprüche waren nicht Streitgegenstand des vorangegangenen Rechtsstreits. Auszugehen ist dabei von § 322 Abs. 1 ZPO, wonach Urteile der Zivilgerichte der materiellen Rechtskraft nur insoweit fähig sind, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist. Nur bei einem kongruenten Streitgegenstand ist eine neue Klage ausgeschlossen (vgl. BAG, Urteil vom 12.05.1971 - 4 AZR 247/70 - AP 13 zu § 322 ZPO). Was Streitgegenstand ist, ist dabei anhand des Urteilstenors und auch anhand der Entscheidungsgründe zu ermitteln (vgl. Zöller, Vollkommer, vor § 322 ZPO, Rn. 31 m.w.N.). Im früheren Verfahren ging der Kläger offenbar davon aus, daß er ab Oktober 1996 nur noch die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit erbringen sollte. Dies beruhte auf der Annahme des beklagten Landes, die Pflichtstundenzahl betrage bei einer Vollzeitkraft (der Vergütungsgruppe zu IV a BAT) 24 Stunden. Der Kläger legte allerdings zu diesem Zeitpunkt eine Sollstundenzahl von 16 zugrunde (bei einer Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT). Auf diesen Mißverständnis des Klägers beruht die dann im Verfahren 12 Sa 1686/92 E erfolgte Antragskorrektur, und zwar aufgrund eines Schriftsatzes des Klägers vom 06.10.1997 (Bl. 126 bis 131 d.A.). Hier führt der Kläger aus, daß er seine vertragliche Tätigkeit nur noch im Umfang von 1/2 wahrnehme, und zwar im Umfang von 12 Semesterwochenstunden. Der Kläger wollte also nicht etwa sein Begehren dahin gehend reduzieren, daß er nur noch Entgelt für 8 geleistete Semesterwochenstunden beanspruchen konnte. Dies war auch für das beklagte Land ohne weiteres erkennbar. Die Parteien stritten in diesem Zusammenhang nicht über den Umfang der vom Kläger geleisteten Semesterwochenstunden, diese Zahl betrug unstreitig 12, sondern ausschließlich darüber, welche Semesterwochenstundenzahl bei einer Vollzeitbeschäftigung zugrunde zu legen sei, nämlich 12 oder 16 Stunden. Dies hat auch das Landesarbeitsgericht erkennbar so gesehen, wie sich bereits aus der Formulierung im Einleitungssatz ergibt, wo es heißt: "Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers und - in zweiter Instanz - den zeitlichen Umfang seiner Arbeitsverpflichtung." Es ging also nicht um den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung, sondern nur um den Umfang der Arbeitsverpflichtung. Konsequenterweise setzt sich die Entscheidung dann in den Gründen auch nur mit der Frage auseinander, wie das Wochenstundensoll zu bemessen ist. Zur Entscheidung gestellt war allein die Frage, ob das Wochenstundensoll 16 oder 24 Stunden betrug, nicht aber die Frage, wieviel Stunden der Kläger tatsächlich ableistete. Ein weiteres Indiz dafür, daß die tatsächliche Arbeitszeit zu keinem Zeitpunkt im Streit war, ist auch, daß der Kläger für den davorliegenden Zeitraum stets Zahlung einer Vergütung nach BAT II a geltend machte, ohne hierbei aber konkret zu berücksichtigen, daß er ja 17 Stunden (und nicht nur wie nach seiner Auffassung geschuldet: 16 Stunden) pro Woche unterrichtete.
Der Antrag zu 2) ist ferner nicht wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Bei dem gestellten Feststellungsantrag handelt es sich um einen üblichen Antrag im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage im öffentlichen Dienst, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.1986 - 4 AZR 470/84 - AP 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 39/96 - AP 238 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dem Kläger wäre es zwar möglich gewesen, die Vergütungsansprüche für die streitigen in der Vergangenheit liegenden Zeiträume zu beziffern und durch Leistungsklage geltend zu machen, was grundsätzlich einem Feststellungsantrag entgegenstünde. Mit dem Feststellungsbegehren wird jedoch darüber hinaus der Status des Klägers auch für die Vergangenheit bestimmt, der bei künftigen Beschäftigungsverhältnissen von Bedeutung sein kann. Zu Recht weist der Kläger ferner darauf hin, daß ein Rechtsschutzinteresse daran besteht, daß der tatsächliche Umfang seiner Tätigkeit unter Berücksichtigung der Vergütungsgruppe als Grundlage für die ihm zustehende Zusatzversorgung festgestellt wird. Außerdem kann bei dem beklagten Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts davon ausgegangen werden, daß es auch bereits auf ein feststellendes Urteil hin leisten wird, so daß eine weitere Leistungsklage nicht mehr erforderlich werden wird (vgl. Zöller, Greger, § 256 ZPO, Rn.8).
b)
Die Klage ist im Hinblick auf den Antrag zu 2) auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung weiterer Wochenstunden ausgehend auf der Grundlage eines Entgelts nach Vergütungsgruppe II a BAT. Wegen der Eingruppierung des Klägers wird auf die Ausführungen unter II. 1. verwiesen. Wegen des Umfanges der Arbeitsleistung des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Kläger in dem Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 31.05.1998 tatsächlich 12 und nicht lediglich 8 Semesterwochenstunden leistete.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1. ArbGG zuzulassen.