Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.07.2000, Az.: 16a Sa 581/00
Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages; Fiktion der Voraussetzungen einer rechtswirksamen Befristung mit Versäumung der Klagefrist; Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung nur nach den objektiven Verhältnissen zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs; Bestandsschutz bei der Befristung ; Übertragung des Wiedereinstellungsanspruchs auf befristete Arbeitsverhältnisse ; Konkludenter Vertragsabschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch tatsächliche Hinnahme einer Arbeitsleistung; Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Selbstbindung des Arbeitgebers; Darlegungs- und Beweispflicht des Arbeitnehmers für das Vorliegen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 19.07.2000
- Aktenzeichen
- 16a Sa 581/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 10966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2000:0719.16A.SA581.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hameln - 08.02.2000 - AZ: 1 Ca 487/99
- nachfolgend
- BAG - 19.09.2001 - AZ: 7 AZR 574/00
Rechtsgrundlagen
- § 256 ZPO
- § 1 Abs. 5 S. 1 BeschFG
- § 5 KSchG
- § 7 KSchG
- § 242 BGB
- § 13 Abs. 2 S. 1 KSchG
- § 13 Abs. 3 KSchG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 9 Nr. 1 ÄUG
- § 10 Abs. 1 S. 1 ÄUG
- § 5 ÄUG
- § 1 ÄUG
- § 13 ÄUG
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Frist des § 1 Abs. 5 Beschäftigungsförderungsgesetzes (BeschFG) gilt ausnahmslos für alle Befristungsabreden unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage.
- 2.
Die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelte Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung ist auch auf den Fall der Befristung anzuwenden, wenn der zunächst prognostizierte Entfall des Beschäftigungsbedarfs doch nicht mit dem Befristungsende eintrete.
- 3.
Die Wirksamkeit einer Kündigung kann nur nach den objektiven Verhältnissen zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs beurteilt werden werden.
- 4.
Die tatsächliche Hinnahme einer Arbeitsleistung konkludent zu einem Vertragsabschluss und zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen.
In dem Rechtsstreit
hat die 16a. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 19.07.2000
durch
den Richter am Arbeitsgericht Schmedt und
die ehrenamtlichen Richter Limper und Dittmann
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1)
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 08.02.2000 (Az. 1 Ca 487/99) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
- 2)
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nach dem 31.07.1999.
Die am ... geborene Klägerin war seit dem 04.10.1994 aufgrund von befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten als Helferin in der Getränke-Abfüllung zuletzt mit einem Bruttomonatseinkommen von 3.213,00 DM tätig.
Die Parteien schlossen insgesamt acht befristete Arbeitsverträge, so vom 04.10.1994 - 30.11.1994 mit Verlängerung bis zum 31.12.1994. Vom 19.06.1995 bis 31.08.1995, vom 11.09.1995 - 31.12.1995, vom 01.01.1996 - 31.03.1996, vom 01.04.1996 - 30.09.1997, vom 01.10.1997 - 31.03.1999 und schließlich vom 01.04.1999 - 31.07.1999. Der letzte befristete Arbeitsvertrag sah - wie die anderen Verträge zuvor - eine Aushilfsbeschäftigung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Verträge und Schreiben verwiesen. Die Klägerin erhielt in der letzten Abrechnung für Juli 1999 ein sog. Überbrückungsgeld in Höhe von 4.000,00 DM, wie auch andere bei der Beklagten befristet beschäftigte Arbeitnehmer; darunter auch 3 Arbeitnehmer, die von der Beklagten weiterbeschäftigt wurden.
Etwa Mitte Juli 1999 fand eine Betriebsversammlung bei der Beklagten statt. Dabei wurde von der Geschäftsleitung der Beklagten mitgeteilt, dass für die insgesamt 13 befristeten Arbeitnehmer eine Beschäftigungsmöglichkeit über den 31.07.1999 nicht bestehe. Die Geschäftsleitung verwies darauf, dass sich die Klägerin beim Arbeitsamt ... bei Frau P. melden sollte, die sie dann zum ... vermitteln würde, um später bei der Beklagten tätig zu sein.
Die Klägerin war vom 24.06.1999 bis einschließlich 05.09.1999 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sie hatte sich nicht arbeitslos gemeldet. Anfang September 1999 meldete sich das Arbeitsamt bei der Klägerin und bot ihr eine Beschäftigung bei der Beklagten an. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass sie vom ... einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalte.
Am 06.09.1999 nahm die Klägerin bei der Beklagten ihre Tätigkeit auf, und zwar auf ihrer alten Stelle. Einige Tage später erhielt die Klägerin eine sog. "Maßnahmevereinbarung" vom 08.09.1999. Darin heißt es:
"Maßnahmevereinbarung
Das Dienstleistungszentrum des ... ist ein gemeinnütziger, nicht auf Gewinnerzielung gerichteter Verein. Im Rahmen seiner Satzung sieht es der Verein auch als seine Aufgabe an, arbeitslose Menschen wieder in den Arbeitsprozeß einzugliedern. Eine damit verbundene Überlassung von Mitarbeitern an andere Firmen ist deshalb nicht erlaubnispflichtig.
Zwischen ... dem ... und ... Herrn/Frau ... wird vereinbart:
§ 1
B wird als Getränkeherstellerhelfer/in eingestellt. Sie/er verpflichtet sich bei der Firma ... tätig zu werden.
B ist ohne besondere schriftliche Erlaubnis nicht berechtigt, Geld zu befördern oder Inkasso vorzunehmen.
Sie/er verpflichtet sich ferner,
den Weisungen der Beschäftigungsfirma Folge zu leisten und die ihr/ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen;
auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses über Geschäftsgeheimnisse vom DZ um der Beschäftigungsfirma Stillweigen zu bewahren.
§ 2
Das Beschäftigungsverhältnis wird für die Dauer der Anforderung durch die Firma ... für die Zeit von 06.09.1999 bis 01.10.1999 abgeschlossen.
§ 3
Die regelmäßige Wochenarbeitszeit wird von der Beschäftigungsfirma unter Wahrung der gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen festgelegt. In diesem Rahmen ist B auch zu Überstunden verpflichtet.
Beträgt die zusammenhängende Maßnahmezeit (auch bei Anschlußverträgen) mehr als einen Kalendermonat, werden pro vollen Kalendermonat 2 Tage Urlaub gewährt.
§ 4
B erhält für die ausgeführte Tätigkeit in der Firma ... den dafür üblichen Tariflohn bzw. den allgemein üblichen Lohn in Höhe von DM 17,95 für die tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. B. verpflichtet sich, die geleisteten Stunden entsprechend nachzuweisen.
Die Auszahlung der Vergütung erfolgt zum 15./30 d.M. nach Vorlage der Zeitnachweise auf das Konto ... bei der ....
§ 5
Das DZ verpflichtet sich, B ordnungsgemäß anzumelden und die auf die Vergütung entfallenden gesetzlichen Abgaben zu entrichten.
§ 6
Im Falle einer Arbeitsverhinderung ist B verpflichtet, dem DZ unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Benachrichtigung muß auf dem schnellsten Wege, notfalls fernmündlich erfolgen.
B ist ebenfalls verpflichtet, den Beschäftigungsbetrieb in gleicher Weise zu unterrichten.
Ist B in Folge Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie/er unabhängig von der Mitteilungspflicht vor Ablauf des zweiten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit dem DZ eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie über deren voraussichtlicher Dauer vorzulegen.
Nach § 46 Abs. 1 u. 2 des Sozialgesetzbuches V wird bei Krankenhausbehandlung von Beginn an und bei Krankschreibungen von den Tag an, der auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt, Krankengeld gezahlt.
§ 7
Das DZ kann das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos kündigen, im übrigen unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen.
"08.09.1999"
Die Klägerin unterzeichnete diese Vereinbarung mit dem Zusatz "unter Vorbehalt". Am 04.10.1999 erhielt die Klägerin vom Dienstleistungszentrum eine weitere Maßnahmevereinbarung für den Zeitraum vom 04.10.1999 bis 29.10.1999, die sie jedoch nicht unterzeichnete und auch nicht zurückschickte. Tatsächlich arbeitete die Klägerin bis zum 29.10.1999. Die Lohnabrechnung erhielt sie vom ... eine Lohnsteuerkarte gab sie bei der Beklagten nicht ab.
Hintergrund für die Maßnahmenvereinbarung war ein sog. "Maßnahme-Überlassungsvertrag" vom 01.05.1999 zwischen dem Dienstleistungszentrum ... des ... und der Beklagten, der eine Vereinbarung über Arbeitsnehmerzulassung vorsah. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Vertrag verwiesen. Auf Antrag des ... vom 13.08.1997 auf Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung teilte das Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen mit Schreiben vom 25.09.1997 u. a. mit:
"...
Nach der mir vorliegenden Satzung vom 14.03.1975 dient das ... ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken (§ 4 der Satzung). Die Gemeinnützigkeit wurde vom Finanzamt Hannover Nord am 14.06.1990 anerkannt.
Da das Merkmal Gewinnerzielungsabsicht fehlt, liegt keine Gewerbsmäßigkeit i.S.d. Gewerberechts und damit auch i. S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 des AÜG vor.
Eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 AÜG ist dafür nicht notwendig. ..."
Am 07.10.1999 rief der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Betriebsleiter der Beklagten an, um zu klären, ob eine gütliche Einigung in dem Sinne möglich ist, dass die Klägerin ab einem bestimmten Zeitpunkt wieder unbefristet und definitiv eingestellt wird. Eine unbefristete Übernahme wurde abgelehnt. Der Klägerin wurde am 08.10.1999 durch den Betriebsleiter mitgeteilt, dass eine Beschäftigung der Klägerin nicht mehr möglich sei, wenn die Klägerin Klage erhebe. Mit Schreiben vom 18.10.1999 teilte die Klägerin dem Vorstand der Beklagten mit:
"Seit fünf Jahren bin ich in ihrem Unternehmen tätig ...
Seit 8. September d. J. bin ich ein Mitarbeiter des ... geworden ..."
Die Klägerin hat mit ihrer am 21.10.1999 beim Arbeitsgericht Hameln eingegangenen Klage die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 31.07.1999 begehrt und gleichzeitig einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gestellt. Sie hat die Auffassung vertreten, es würde zu Lasten der Klägerin zwischen der Beklagten, dem Arbeitsamt und dem ... kollusiv zusammengearbeitet. Die Beklagte entledige sich befristet eingestellter Arbeitnehmer, um sie dann ohne Risiko als Leiharbeitnehmer wieder einzustellen. Die Beklagte habe von Anfang an gewusst, dass sie über den 31.07.1999 hinaus Beschäftigungsbedarf für die Klägerin gehabt habe. Sie habe Hochkonjunktur und beschäftige mittlerweile 34 Leiharbeitnehmer neben 12 festangestellten Mitarbeitern. Die Beschäftigung der Klägerin über den ... sei bereits im Juli mit dem Arbeitsamt abgesprochen worden. Die Beklagte habe für eine weitere Tätigkeit gerade die Klägerin als eingearbeitete Kraft haben wollen. Dies habe auch nicht der Verhinderung von Arbeitslosigkeit gedient, da ohnehin Arbeit der Beklagten vorhanden gewesen sei. Zumindest habe die Klägerin einen Wiedereinstellungsanspruch entsprechend der Rechtsprechung des BAG bei Wegfall des betriebsbedingten Kündigungsgrundes innerhalb der Kündigungsfrist. Das Überbrückungsgeld habe nur dazu gedient, die Klägerin "ruhig zu stellen". Die Klägerin habe nach der Betriebsversammlung nicht damit gerechnet, Arbeitnehmerin des ... zu sein. Darauf habe niemand hingewiesen. Dies sei ihr nicht einmal bei Arbeitsantritt klar gewesen.
Weiter hat die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie jedenfalls seit dem 02.10.1999 beschäftigt, obwohl sie Kenntnis von der letzten nicht unterschriebenen Maßnahme Vereinbarung gehabt habe und wisse, dass die Klägerin von einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgehe. Am 29.10.1999 habe der Betriebsleiter der Beklagten erklärt, nachdem die Klägerin Klage erhoben habe, sie sei zu einer Weiterbeschäftigung nicht bereit. Das Dienstleistungszentrum habe erklärt, die zweite Maßnahmenvereinbarung sei der Klägerin nur irrtümlich zugesandt worden.
Zudem hat die Klägerin behauptet, das Dienstleistungszentrum arbeite gewerbsmäßig.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.07.1999 hinaus mindestens bis zum 05.09.1999 fortbestanden hat,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 29.10.1999 hinaus fortbesteht,
- im Falle des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen: Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin weiterzubeschäftigen zu den Bedingungen, die im Arbeitsvertrag vom 01.04.1999 festgelegt sind.
Die Beklagte hat beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass nach dem 31.07.1999 kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustandegekommen sei. Eine entsprechende Zusage sei niemals gegeben worden. Bei Abschluss des letzten befristeten Vertrages am 01.04.1999 habe festgestanden, dass über den 31.07.1999 kein Beschäftigungsbedarf für die Klägerin bestanden habe, da der größte Auftraggeber der Beklagten in der zweiten Jahreshälfte keine Aufträge mehr erteilen wollte. Dass dennoch die Klägerin über den ... habe weiterbeschäftigt werden können, sei mit einem saisonal bedingten Bedarf und der unvorhergesehenen, späteren Entscheidung des größten Auftraggebers, doch noch 300.000 Einheiten abfüllen zu lassen, zu erklären. Da das Geschäft der Beklagten durch starke saisonale Schwankungen gekennzeichnet sei, habe man sich entschlossen, die Produktionsspitzen teilweise durch Leiharbeitnehmer abzudecken. Die Beklagte hat weiter bestritten, Kenntnis vom Inhalt der zwischen der Klägerin und dem ... abgeschlossenen Verträgen zu haben.
Mit Beschluss vom 30.11.1999 hat das Arbeitsgericht Hameln den Antrag der Klägerin auf nachträgliche Zulassung der Klage zurückgewiesen. Dagegen legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein.
Mit Urteil vom 08.02.2000 hat das Arbeitsgericht Hameln die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur näheren Sachdarstellung wird auf das Urteil Bezug genommen. Das Urteil wurde der Klägerin am 10.03.2000 zugestellt. Die Berufung der Klägerin ging am 24.03.2000 mit der Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen ein.
Die Klägerin macht mit der Berufung unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen geltend, dass das Zusammenwirken des Arbeitsamtes, des ... und der Beklagten treuwidrig sei. Deshalb greife auch die dreiwöchige Ausschlussfrist nicht. Zudem sei erstinstanzlich nicht ausreichend gewürdigt worden, dass die Klägerin von der Beklagten immerhin bis zum 29.10.1999 tatsächlich beschäftigt worden sei. Die Beklagte habe gewusst, dass die Klägerin eine Weiterbeschäftigung als Arbeitnehmerin der Beklagten gewollt habe. Es sei deshalb erforderlich gewesen, dass die Beklagte die Beschäftigung der Klägerin verweigert hätte. Dies zumindest nach dem Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07.10.1999. Dabei sei auch klargestellt worden, dass die Klägerin nur bei der Beklagten arbeiten wolle. Diese Auffassung sei der Beklagten auch aufgrund des Gesprächs am 08.10.1999 und eines weiteren am 19.10.1999 bekannt gewesen. Der Beklagten sei auch der Inhalt der Verträge zwischen der Klägerin und dem Dienstleistungszentrum bekannt gewesen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit der Schriftsatz der Klägerin vom 03.05.2000 in Bezug genommen. Es verbleibe auch bei der erstinstanzlichen Behauptung, dass die Beklagte schon vor dem 31.07.1999 von einem weiteren Beschäftigungsbedarf für die Klägerin Kenntnis gehabt habe. Es werde auch bestritten, dass die Leiharbeitnehmer lediglich zur Abdeckung von Produktioinsspitzen eingesetzt würden. Die Beklagte habe auch einen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auf der Betriebsversammlung gesetzt, da von einer Beschäftigung über das Dienstleistungszentrum nicht die Rede gewesen sei. Die Klägerin habe darauf vertrauen können, ab September 1999 von der Beklagten als Arbeitgeber beschäftigt zu werden. Dies habe sie auch von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten. Ebenso habe das Überbrückungsgeld dazu gedient.
Schließlich sei die vom Dienstleistungszentrum vorgenommene Arbeitnehmerüberlassung nicht erlaubnisfrei. Sie sei gewerbsmäßig. Die Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes sei veraltet und trage den veränderten Gegebenheiten keine Rechnung. Die Klägerin habe deshalb am 09.12.1999 dem Finanzamt die Bedenken hinsichtlich der Anerkennung der Gemeinnützigkeit mitgeteilt. Daraufhin müsse die Gemeinnützigkeit versagt werden. Zudem habe das Bildungswerk ... in einem anderen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hameln vorgetragen, dass bei 120 Teilnehmern im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ein rechnerischer Überschuss von etwa 8.000,00 DM erwirtschaftet werde. Insoweit sei von einem monatlichen Gewinn auszugehen, der auch nicht nur eine Rücklage darstelle, wie das Bildungswerk meine. Im übrigen trage das Dienstleistungszentrum auch nicht das typische Arbeitgeberrisiko, indem sie die Kosten für den Urlaub der Leiharbeitnehmer abwälze und auch kein Entgeltfortzahlungsrisiko trage. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 03.05.2000 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteiles des Amtsgerichts Hameln AZ: 1 Ca 487/99 wird
- 1.
festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.07.1999 hinaus mindestens bis zum 05.09.1999 fortbestanden hat,
- 2.
festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 29.10.1999 hinaus fortbesteht,
- 3.
die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin weiterzubeschäftigen zu den Bedingungen, die im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.04.1999 festgelegt sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und beruft sich darauf, dass aufgrund der Fristversäumnis der Klägerin der letzte befristete Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31.07.1999 beendet habe. Danach sei kein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten rechtswirksam fortgesetzt oder neu begründet worden. Es werde bestritten, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Telefonat am 07.10.1999 zum Ausdruck gebracht habe, die Klägerin wolle nicht als Arbeitnehmerin des Dienstleistungszentrums, sondern als solche der Beklagten weiterbeschäftigt werden. Es sei lediglich um die Frage gegangen, ob eine Chance bestände, die Klägerin in ein festes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Auch läge beim Dienstleistungszentrum keine Gewinnerzielungsabsicht vor. Das Schreiben des Landesarbeitsamtes vom 25.09.1997, in dem die Erlaubnisfreiheit bescheinigt worden sei, stehe der Erteilung der Erlaubnis gleich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18.04.2000 und 05.07.2000 verwiesen.
Gründe
I.
Die nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 518, 519 ZPO).
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 31.07.1999 hat, und zwar weder mindestens bis zum 05.09.1999 (Antrag zu 1) noch über den 29.10.1999 hinaus (Antrag zu 2), da das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit Ablauf des 31.07.1999 sein Ende gefunden hat.
1.
Die Klägerin hat nach § 256 ZPO ein Feststellungsinteresse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den 31.07.1999 hinaus, da die Beklagte ein bestehendes Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus bestreitet.
2.
Ein Anspruch der Klägerin auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses folgt nicht daraus, dass die letzte Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten vom 01.04.1999 bis 31.07.1999 unwirksam ist.
Hält ein Arbeitnehmer die Befristung seines Arbeitsvertrages für unwirksam, muss er nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist.
Die Klägerin hat erst mit beim Arbeitsgericht Hameln am 21.10.1999 eingegangener Klage die Unwirksamkeit der am 31.07.1999 ablaufenden Befristung geltend gemacht und damit weit nach Ablauf der dreiwöchigen Frist. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf nachträgliche Zulassung der Klage mit Beschluss vom 30.11.1999 zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt.
Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG gelten für die Klage nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG die §§ 5 bis 7 des KSchG entsprechend. Daraus folgt, dass in diesem Fall die Befristung von Anfang an ohne weitere Sachprüfung als rechtswirksam anzusehen ist. Insofern kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Berufung der Beklagten auf eine Versäumung der Klagefrist wegen des behaupteten angeblichen kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Arbeitsamt dem ... und der Beklagten gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstößt Öder auf sonstige Unwirksamkeitsgründe. Richtig ist, dass § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG einschränkungslos nach dem Wortlaut auf § 7 KSchG verweist, der jedoch nur dann die Rechtswirksamkeit einer Kündigung von Anfang an fingiert, wenn sie nicht aus anderem Grunde rechtsunwirksam ist. Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits kann deshalb die Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 242 BGB außerhalb der dreiwöchigen Frist des § 4 Satz 1 KSchG erfolgen. Dies gilt jedoch nicht im Rahmen des § 1 Abs. 5 BeschFG. Zunächst ist auf die grundlegenden Unterschiede zwischen dem Kündigungsschutzgesetz und dem Regelungsgegenstand des BeschFG zu verweisen. Das KSchG gilt für Arbeitsverhältnisse nur im Rahmen seines nach §§ 1 Abs. 1, 23 KSchG eröffneten Anwendungsbereiches und damit nach § 4 Satz 1 KSchG für die Geltendmachung durch den Arbeitnehmer, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei. Insoweit gilt die dreiwöchige Frist des § 4 Satz 1 KSchG. Für alle sog. sonstigen Unwirksamkeitsgründe ordnet § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 KSchG an, dass auf diese konsequent erweise die dreiwöchige Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine Anwendung findet. § 1 Abs. 5 BeschFG ist eine derartige Unterscheidung fremd. Sie wäre auch systemwidrig, weil die im Kündigungsschutzgesetz vorgenommene Unterscheidung zwischen der Geltendmachung von sonstigen Unwirksamkeitsgründen und solchen Gründen der sozialen Ungerechtfertigkeit, die auf dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes beruhen, keine Entsprechung bei Befristungstatbeständen findet.
Die Frist des § 1 Abs. 5 BeschFG gilt ausnahmslos für alle Befristungsabreden unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (BAG vom 09.02.2000 - 7 AZR 730/98, NZA 2000, 721 [BAG 09.02.2000 - 7 AZR 730/98]). Die Norm enthält auch keine dem § 4 Satz 1 KSchG vergleichbare Einschränkung. Zudem verweist § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG zusätzlich eben nicht auf § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Abs. 3 KSchG, so dass daraus nur folgen kann, dass der Arbeitnehmer mit einer Klage nach § 1 Abs. 5 BeschFG alle in Betracht kommenden Unwirksamkeitsgründe einer Befristung innerhalb einer Frist von drei Wochen gerichtlich geltend machen muss (Bader, NZA 2000, 635 (636); Erfurter Kommentar, Müller-Glöge, § 1 BeschFG Rn. 66). Mit der Versäumung der Frist werden - wie im vorliegenden Fall - alle Voraussetzungen einer rechtswirksamen Befristung fingiert, so dass sich die Klägerin auch nicht mehr auf einen Verstoß nach § 242 BGB nach Ablauf der Frist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG berufen kann.
Dies gilt auch für den Fall einer hier in Rede stehenden Mehrfachbefristung. Dabei kann die Kammer dahinstehen lassen, ob bei einer Klage gegen die letzte Befristung noch die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung im Hinblick auf § 1 Abs. 5 BeschFG überhaupt geprüft werden kann (vgl. dazu Erfurter Kommentar, Müller-Glöge, § 1 BeschFG Rn. 47). Denn dies könnte allenfalls in Betracht gezogen werden, wenn die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung im Hinblick auf die Letztbefristung überhaupt innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 1 Abs. 5 BeschFG erfolgt wäre. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weshalb es bei dem oben ausgeführten Grundsatz bleibt, dass die vorliegende Befristung wegen der Versäumung der Frist des § 1 Abs. 5 BeschFG insgesamt als rechtswirksam gilt.
3.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Wiedereinstellung nach dem 31.07.1999.
a)
Zwar hat die Klägerin in ihren Anträgen lediglich ein "Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses" geltend machen..., sie hat sich aber in ihren Begründungen ausdrücklich auf einen Wiedereinstellungsanspruch bezogen, also auf einen Anspruch auf Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrages. Die Klägerin macht geltend, dass bereits vor Ablauf der Befristung am 31.07.1999 weiterer Beschäftigungsbedarf für die Klägerin bestanden habe, was auch die weitere Entwicklung bestätigt habe, indem die Klägerin auf ihrem alten Arbeitsplatz tatsächlich ab 06.09.1999 wieder tätig geworden sei. Insofern sei die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung (vgl. BAG vom 27.02.1997 - 2 AZR 160/96 - NZA 1997, 757 [BAG 27.02.1997 - 2 AZR 160/96]) auch auf den Fall der Befristung anzuwenden, wenn der zunächst prognostizierte Entfall des Beschäftigungsbedarfs doch nicht mit dem Befristungsende eintrete.
b)
Dem kann die Kammer nicht folgen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wiedereinstellungsanspruch im Zusammenhang mit Kündigungen kann nicht auf wirksam befristete Arbeitsverhältnisse angewendet werden.
aa)
Hintergrund für den vom Bundesarbeitsgericht angenommenen Wiedereinstellungsanspruch ist, dass die Wirksamkeit einer Kündigung nur nach den objektiven Verhältnissen zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs beurteilt werden kann (BAG vom 19.05.1988 - 2 AZR 596/87 - NZA 1989, 461; BAG vom 27.02.1997, a.a.O.). Diese Tatsache führt einerseits zu Rechtssicherheit im Hinblick auf den Prüfungszeitpunkt, andererseits kann es dadurch zu Ungereimtheiten kommen, wenn sich die Prognose des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Kündigung zum Wegfall des Arbeitsplatzes später als nicht richtig herausstellt. Insofern wird es als unbefriedigend empfunden, wenn man dem Arbeitnehmer jedwede Reaktionsmöglichkeit auf eine erwiesene Fehlprognose des Arbeitgebers nimmt. Der Wiedereinstellungsanspruch kann deshalb als eine Korrektur des Prognoseprinzips im Kündigungsschutzrecht angesehen werden. Dogmatisch hat das Bundesarbeitsgericht für den Wiedereinstellungsanspruch auf den Schutzzweck des Art. 12 Abs. 1 GG und den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) (BAG vom 27.02.1997, a.a.O.) und auf das Verbot des venire contra faktum proprium abgestellt. Der Arbeitgeber verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er bei Wegfall des betriebsbedingten Kündigungsgrundes noch während der Kündigungsfrist den veränderten Umständen nicht Rechnung trägt und dem Arbeitnehmer nicht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungszeitpunkt hinaus anbietet, soweit der Arbeitgeber mit Rücksicht auf die Wirksamkeit der Kündigung noch keine Dispositionen getroffen hat und ihm die unveränderte Fortsetzung zumutbar ist. Dies gebietet auch das schutzwürdige Vertrauen des Arbeitnehmers.
bb)
Diese Grundsätze lassen sich nicht auf ein befristetes Arbeitsverhältnis übertragen, selbst wenn der bestrittene Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt wird, der weitere Beschäftigungsbedarf habe sich schon vor Ablauf der Befristung am 31.07.1999 abgezeichnet.
Die Unterschiede zwischen einem befristeten Arbeitsverhältnis und einem unbefristeten, welches durch einen einseitigen Gestaltungsakt seitens des Arbeitgebers beendet wird, sind zu verschieden. Zwar gilt auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis der Grundsatz, dass es für die Frage der Überprüfung der Wirksamkeit auf den Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages ankommt, so dass unter Umständen im Hinblick auf die Befristungszeit und den möglichen Beschäftigungsbedarf ebenfalls eine falsche Prognose denkbar ist. Insofern muss aber berücksichtigt werden, dass bei einem befristeten Arbeitsverhältnis das schutzwürdige Vertrauen des Arbeitnehmers auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht wie im Falle der Kündigung im Vordergrund steht. Der Arbeitnehmer, der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Arbeitsverhältnis zukünftig fortbesteht und es - bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes - nur unter den dort genannten Voraussetzungen der sozialen Rechtfertigung gekündigt werden kann. Dies unterscheidet ihn fundamental von einem Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis, denn dieser weiß von vornherein, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Zeitbefristung zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Er vertraut ohne besondere weitere Gründe nicht auf eine Fortsetzung oder gar den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, denn er hat mit der vertraglichen Befristungsabrede selbst eine Willenserklärung auf den begrenzten Bestand des Vertragsverhältnisses abgegeben. Insofern steht auch nicht eine Korrektur der Prognoseentscheidung in Rede unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Dem Arbeitnehmer steht aufgrund einer wirksamen Befristungsabrede nach Ablauf der Befristung kein Bestandsschutz seines Arbeitsverhältnisses zu. Zu einer Vereitelung dieses Bestandsschutzes kommt es nur, wenn der dem Kündigungsschutzgesetz unterfallene Arbeitnehmer im unbefristeten Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung wirksam gekündigt wird und sich dieser (betriebsbedingte) Kündigungsgrund sich im Laufe der Kündigungsfrist nicht mehr als zutreffend erweist. Dann widerspricht es Treu und Glauben, wenn der Arbeitgeber sich weiter auf den Kündigungsgrund im Zugangszeitpunkt der Kündigung beruft, obwohl dieser während des bestehenden Arbeitsverhältnisses innerhalb der Kündigungsfrist nicht mehr existiert.
Bei der Befristung kann aber ein Bestandsschutz unter dieser Prämisse allenfalls bis zum Ablauf der Befristung angenommen werden. Es ist von daher nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Arbeitgeber auf die vertraglich vereinbarte von Anfang an wirksame Befristung beharrt. Dies gilt umsomehr, als ein bestimmter sachlicher Grund für eine Befristungsabrede nach dem BeschFG nicht Wirksamkeitsvoraussetzung sein muss, so dass - selbst wenn die Befristung aufgrund eines bestimmten Beschäftigungsbedarfs erfolgte - dieser, weil nicht notwendiger Grund für eine Befristung, auch nicht für einen Wiedereinstellungsanspruch bei fortbestehendem Beschäftigungsbedarf herhalten kann. Es ist deshalb kein vergleichbares Gebot der materiellen Gerechtigkeit bei der Befristung korrigierend mittels des Wiedereinstellungsanspruchs einzugreifen (Meinel, Bauer, Der Wiedereinstellungsanspruch, NZA 1999, 575).
Schließlich würde die von der Klägerin begehrte Übertragung des Wiedereinstellungsanspruchs auf befristete Arbeitsverhältnisse die Rechtssicherheit beseitigen. Während nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einem eng begrenzten Zeitraum zwischen Zugang der Kündigung und Ende der Kündigungsfrist unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Gründe für einen Wiedereinstellungsanspruch entstehen können, bliebe bei einer Befristung gänzlich offen, in welchem Zeitkorridor ein derartiger Wiedereinstellungsgrund erfolgen darf. Der Arbeitgeber müsste bei einer solchen Rechtsunsicherheit trotz der bezweckten und wirksamen Befristung bei einer Veränderung von innerwie außerbetrieblichen Gründen immer damit rechnen, dass die an sich niemals beabsichtigte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Wege der Wiedereinstellung droht. Insofern wäre dann auch die Frage zu beantworten, ob die Wiedereinstellung dann auf Abschluss eines unbefristeten oder auf ein in welchem Umfang befristetes Arbeitsverhältnis gerichtet ist. Auch dies konterkariert die an sich mit der Befristungsabrede gewollte Rechtssicherheit.
4.
Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass nach dem 31.07.1999 ein neuer Arbeitsvertrag zwischen ihr und der Beklagten wirksam geschlossen worden wäre.
a)
Eine ausdrückliche Vereinbarung auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gemäß den §§ 133, 157 BGB ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich. Weder auf der Betriebsversammlung Mitte Juli 1999 ist der Klägerin ein konkretes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten unterbreitet worden, noch behauptet die Klägerin selbst, dass aufgrund des Telefonats mit dem Prozessbevollmächtigten am 07.10.1999 ein ausdrücklicher Vertragsabschluss zustande gekommen ist.
b)
Aber auch eine konkludente Vereinbarung in dieser Hinsicht ist zwischen den Parteien nicht getroffen worden.
Die Klägerin beruft sich darauf, dass durch ihre Weiterbeschäftigung ab dem 06.09.1999 auf ihrem alten Arbeitsplatz konkludent ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten entstanden sei, weil diese einer derartigen Weiterbeschäftigung nicht ausdrücklich widersprochen habe. Dem kann die Kammer nicht folgen.
Zunächst einmal wusste die Klägerin nach Auffassung der Kammer, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31.07.1999 geendet hatte und nicht unmittelbar mit dem gleichen Vertragspartner fortgeführt werden sollte. Nach ihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift wurde ihr auf der Betriebsversammlung Mitte Juli von der Geschäftsleitung erklärt, dass für die 13 befristet eingestellten Mitarbeiter keine Arbeit mehr vorhanden sei, sondern nur für drei Ausgewählte, zu denen die Klägerin nicht gehörte. Weiter wurde ihr gesagt, dass sie sich bei Frau P. oder Herrn K. beim Arbeitsamt melden sollte, die sie dann zum ... vermitteln sollten, um dann Anfang September 1999 wiederzukommen. Damit musste der Klägerin klar sein, dass ihr Arbeitsverhältnis am 31.07.1999 endete und auch nicht durch die Beklagte wiederaufgenommen werden sollte. Bedenkt man, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch Gewerkschaftsmitglied war und sich hinsichtlich der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses beim ... auch dort beraten ließ, ist kaum vorstellbar, dass nicht bereits zu diesem Zeitpunkt der weitere "Werdegang der Klägerin" besprochen worden ist. Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn die Klägerin hat mit ihrem eigenen Schreiben vom 18.10.1999 selbst eingestanden, dass sie "seit 08. September des Jahres Mitarbeiter des ..." geworden ist. Unstreitig hat sie auch die Lohnzahlungen vom ... erhalten und eine Lohnsteuerkarte bei der Beklagten überhaupt nicht abgegeben. Insoweit kommt es auch nicht im Hinblick auf einen konkludenten Vertragsschluss mit der Beklagten darauf an, welche womöglich subjektiven Vorstellen die Klägerin im Laufe der Zeit nach dem 31.07.1999 entwickelt hat.
Dass sie die vom 08.09.1999 datierende "Maßnahmevereinbarung" zwischen dem ... und ihr nur "unter Vorbehalt" und die spätere weitere derartige Vereinbarung gar nicht unterzeichnet hat, kann allenfalls das Vertrags Verhältnis zum ... berühren, nicht aber ein solches gegenüber der Beklagten entstehen lassen. Die Klägerin mag damit zum Ausdruck gebracht haben, dass sie mit ihrem jetzigen Vertragspartner, dem ... nicht einverstanden war. Aus einem derartigen offensichtlich von der Klägerin behaupteten "vertragslosen Zustand" folgt aber nicht zwangsläufig eine Vertragsgebundenheit der Beklagten. Auch wenn der Beklagten bekannt gewesen sein sollte, dass die Klägerin die "Maßnahmevereinbarung" nicht uneingeschränkt unterzeichnet hatte und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin tatsächlich die Beklagte darauf hingewiesen und diese es auch so verstanden hat, dass die Klägerin von einem weiter bestehenden Arbeitsverhältnis mit ihr ausgeht, so liegt in der Beschäftigung auf ihrem alten Arbeitsplatz bei der Beklagten keine Annahme durch die Beklagte auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Klägerin.
Zwar kann die tatsächliche Hinnahme einer Arbeitsleistung konkludent zu einem Vertragsabschluss und zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber die ausgeübte Tätigkeit gerade als Erfüllung der ihm gegenüber obliegenden arbeitsvertraglichen Verpflichtung annimmt und dies auch der Arbeitnehmerin deutlich wird. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin nicht aufgrund einer ihr gegenüber bestehenden Vertragsbindung, sondern allein aufgrund der existierenden Vertragspflicht als Entleiher gegenüber dem Verleiher, also dem Dienstleistungszentrum .... Aufgrund des Maßnahme-Überlassungsvertrages vom 01.05.1999 zwischen der Beklagten und dem Dienstleistungszentrum in Verbindung mit den einzelnen Maßnahmevereinbarungen musste die Beklagte gegenüber dem Dienstleistungszentrum ihre Vertragspflicht erfüllen, indem sie die Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin eröffnete. Insoweit konnte die Beklagte, wenn sie nicht gegenüber dem Dienstleistungszentrum ihre Vertragspflichten verletzen wollte, die Klägerin nicht autark von der Beschäftigung entbinden (vgl. auch § 7 der Maßnahmevereinbarung). Die Klägerin wusste auch aufgrund der ihr vorliegenden Maßnahmevereinbarung, dass - wie bereits ausgeführt - die Beklagte nicht ihr Arbeitgeber war und deshalb auch allein die tatsächliche Beschäftigung, weil eben nicht charakteristisch für dieses Vertragsverhältnis, keine ausschlaggebende Bedeutung für die Annahme eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten haben konnte. Schließlich folgt auch kein anderes Ergebnis aus der von der Klägerin dargestellten Reaktion der Geschäftsleitung auf das Telefonat des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hin. Die Beklagte war offensichtlich über das Vorgehen der Klägerin verärgert und hat deshalb eine Beendigung der Beschäftigung unter bestimmten Bedingungen in Aussicht gestellt. Daraus folgt aber nicht, dass damit von einem Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin auszugehen ist, denn der Hinweis auf die Beendigung der tatsächlichen Beschäftigung der Klägerin, die eben auch und gerade Vertragsbestandteil der gegenüber dem Dienstleistungszentrum bestehenden Vertragspflicht war, bedeutet deshalb gerade nicht die Anmaßung einer Arbeitgeberstellung gegenüber der Klägerin. Dass die Beklagte womöglich auf das Dienstleistungszentrum im Hinblick auf eine weitere Beschäftigung der Klägerin Einfluss nehmen wollte oder konnte, ändert nichts daran, dass ein konkludenter Arbeitsvertrag nach dem 31.07.1999 zu keinem Zeitpunkt zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen ist.
5.
Ebenso hat die Klägerin keinen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Selbstbindung des Arbeitgebers.
Die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung ist dann unwirksam, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluss an den Zeitarbeitsvertrag weiter von ihm beschäftigt zu werden. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Aussicht stellt, er werde ihn bei entsprechender Eignung und Bewährung anschließend unbefristet weiterbeschäftigen. Eine subjektive Erwartung des Arbeitnehmers reicht nicht aus, der Arbeitgeber muss objektiv einen Vertrauenstatbestand schaffen. An dieser selbst gesetzten Verpflichtung muss sich dann der Arbeitgeber festhalten lassen (BAG vom 16.03.1989 - 2 AZR 325/88 - DB 1989; 1728; BAG vom 26.04.1995 - 7 AZR 936/94 - DB 1995, 2374[BAG 26.04.1995 - 7 AZR 936/94]).
Ein derartiger Vertrauenstatbestand ist vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages durch die Beklagte nicht gesetzt worden. Im Gegenteil ist auf der Betriebsversammlung Mitte Juli gerade auf das Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages am 31.07.1999 hingewiesen worden, ohne dass ersichtlich ist, dass die Beklagte durch ihr Verhalten die Klägerin in ihrem Vertrauen bestärkt hätte, dass nach dem 31.07.1999 ihr Arbeitsverhältnis ohne jegliche Unterbrechung unbefristet fortgeführt werden würde. Insoweit kann auch auf die Ausführungen unter 4. verwiesen werden.
6.
Ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten ist auch nicht gemäß §§ 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 ÄUG zustande gekommen.
a)
Nach § 9 Nr. 1 ÄUG sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 ÄUG erforderliche Erlaubnis hat. Eine Erlaubnispflicht besteht nach § 1 Abs. 1 ÄUG nur, wenn der Verleiher Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlässt.
Dabei kommt es im Hinblick auf die Erlaubnis nur darauf an, ob diese tatsächlich besteht oder eben nicht mehr, unabhängig davon, ob eventuell Rechtsgründe für einen Widerruf im Sinne des § 5 ÄUG bestehen (Erfurter Kommentar, Wank, § 9 ÄUG, Rn. 7).
b)
Das Bildungswerk des ... hat mit Antrag vom 13.08.1997 beim Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen um Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gebeten. Das Landesarbeitsamt hat unter Hinweis auf die bei dem Bildungswerk bestehende Gemeinnützigkeit eine gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern verneint und deshalb darauf hingewiesen, dass eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ÄUG nicht erforderlich ist. Das Bildungswerk hat damit alles erforderliche getan, um eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ÄUG zu erhalten. Sie hat nur deshalb keine Erlaubnis erhalten, weil das Landesarbeitsamt der Auffassung war, dass es aus Rechtsgründen einer solchen gar nicht bedurfte. Insofern stellt sich - schon die Frage, ob nicht nach dem Schutzzweck der §§ 9 Nr. 1 und 10 Abs. 1 ÄUG diese Mitteilung des Landesarbeitsamtes ein sog. Negativattest darstellt und damit die Erteilung der Erlaubnisfreiheit der Erteilung der Erlaubnis gleichzustellen ist, wie es das Arbeitsgericht angenommen hat. Dies kann jedoch dahinstehen.
b)
Denn die Klägerin hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass das Dienstleistungszentrum ... gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs. 1 ÄUG gehandelt hat. Für das Vorliegen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (BAG vom 30.01.1991 - 7 AZR 497/89 - DB 1991, 2342[BAG 30.01.1991 - 7 AZR 497/89]). Entscheidendes Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht des Verleihers, wobei es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Für das Vorliegen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung reicht es vielmehr aus, wenn lediglich ein mittelbarer Gewinn angestrebt wird (BAG vom 21.03.1990 - 7 AZR 198/89 - AP Nr. 15 zu § 1 ÄUG). Im Rahmen der Tätigkeit von Wirtschaftsunternehmen kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Erfolgt jedoch eine Gestellung von Personal an Dritte durch eine im Sinne der §§ 52 ff. AO als gemeinnützig anerkannte Organisation innerhalb der satzungs- oder gesellschaftsvertragsgemäßen Zwecke, ist umgekehrt regelmäßig davon auszugehen, dass eine Arbeitnehmerüberlassung in Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt (Ulber, ÄUG, 1. Auflage, § 1 ÄUG Rn. 156 m.w.N.). Dabei ist es dann unschädlich, wenn im Einzelfall ein Gewinn erzielt wird, wenn dieser für andere gemeinnützige Zwecke der Institution verwandt wird, da es zu den typischen sozialpolitischen Zwecksetzungen gemeinnütziger Organisationen gehört, im Wege einer Mischkalkulation nach sozialen Kriterien Gewinne und Verlust auszugleichen (BAG vom 24.05.1995 - 7 AZR 48/94 - AP Nr. 57 zu § 118 BetrVG 1972). Insoweit steht der Gemeinnützigkeit auch nicht entgegen, wenn zweckgebundene Rücklagen oder Betriebsmittelrücklagen in einem begrenzten Umfang nach § 58 AO gebildet werden.
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen kann nach dem Vortrag der Klägerin eine Gewinnerzielungsabsicht des Dienstleistungszentrums-... nicht angenommen werden. Die Gemeinnützigkeit ist durch das Finanzamt am 14.06.1990 anerkannt worden. Dass insoweit eine Änderung bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingetreten ist, ist nicht ersichtlich und auch nicht von der Klägerin dargetan worden. Ein Hinweis an das Finanzamt, eine erneute Überprüfung durchzuführen, ist insoweit nicht erheblich. Das Landesarbeitsamt hat darüber hinaus in seinem Schreiben vom 25.09.1997 festgestellt, dass ausweislich von § 4 der Satzung das Bildungswerk ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Damit ist regelmäßig von keiner Gewinnerzielungsabsicht des Bildungswerkes auszugehen. Wenn die Klägerin dies trotzdem annimmt, hätte sie substantiiert unter Beweisantritt Tatsachen vortragen müssen, woraus eine derartige Gewinnerzielung trotz der objektiv gegenteiligen Fakten folgt. Dafür ist es unzureichend, wenn die Klägerin, ausgehend von einem Schriftsatz des Dienstleistungszentrums, einen vermeintlichen monatlichen Gewinn von 8.000,00 DM behauptet. Zunächst hat das Dienstleistungszentrum weder einen Gewinn, noch einen monatlichen eingeräumt, sondern lediglich auf eine zeitlich nicht weiter definierte Rücklage hingewiesen, um Unterdeckungen unter Umständen ausgleichen zu können. Wenn die Klägerin dies als Gewinn bezeichnet, hätte es näherer Einzelheiten bedurft, weshalb von einem Gewinn und nicht von einer Rücklage auszugehen ist und darüber hinaus, dass diese nicht satzungsgemäß eingesetzt werden. Im übrigen kann selbst die Erzielung eines Gewinns im Einzelfall im Rahmen einer Mischkalkulation zulässig sein. Insoweit fehlt es jedoch an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin. Allein die nicht belegte Behauptung eines monatlichen Gewinns von 8.000,00 DM ist isoliert betrachtet unzureichend und rechtfertigt auch keine Beweisaufnahme.
7.
Schließlich ist auch kein Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten dadurch entstanden, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ÄUG vorliegen.
Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass das Dienstleistungszentrum nach § 1 Abs. 2 1. Halbsatz ÄUG nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko übernommen hat, weil sie kein Entgeltfortzahlungsrisiko getragen habe und Urlaubsansprüche vom Dienstleistungszentrum dem Vertragspartner in Rechnung gestellt worden sind.
Die Kammer lässt dahinstehen, ob danach tatsächlich von einer unerlaubten Arbeitsvermittlung auszugehen ist, denn selbst wenn diese unterstellt würde, folgt daraus kein Entstehen des Arbeitsverhältnisses zum Entleiher kraft Gesetzes. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in der Vergangenheit angenommen, dass eine derartige unerlaubte Arbeitsvermittlung ein Arbeitsverhältnis begründen kann (BAG vom 23.11.1988 - 7 AZR 34/88 - NZA 1989, 812; BAG vom 01.06.1994 - 7 AZR 7/93 - NZA 1995, 465). Die Rechtsprechung stützte sich dabei auf § 13 ÄUG. In dieser Regelung wurde eine § 10 Abs. 1 ÄUG ergänzende Regelung gesehen, weil das gesetzgeberische Ziel, in allen Fällen unerlaubter Arbeitsvermittlung sicherzustellen, dass der unerlaubt vermittelte Arbeitnehmer das die Arbeitsleistung entgegennehmende Unternehmen als Arbeitgeber in Anspruch nehmen kann, nur dann erreicht werden konnte, wenn kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründet wurde. Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Grundlage jedoch durch die Aufhebung des § 13 ÄUG mit Wirkung vom 01.04.1997 durch Art. 63 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung entfallen ist. § 13 ÄUG ist durch den Gesetzgeber ersatzlos gestrichen worden, ohne dass ersichtlich ist, dass die überhaupt erst durch die Regelung des § 13 ÄUG mögliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher weiterhin Gültigkeit haben sollte. Die Gesetzesmaterialien sind insoweit unergiebig, weil der Gesetzgeber zur vorliegenden Problematik nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Insofern muss - wenn vorher die gesetzliche Regelung einziger Anknüpfungspunkt für die von der Rechtsprechung angenommene Rechtsfolge war - mit der Abschaffung des § 13 ÄUG ebenfalls die angenommene Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher bei unerlaubter Arbeitsvermittlung entfallen (offengelassen von BAG vom 15.04.1999 - 7 AZR 437/97 - NZA 2000, 102 [BAG 15.04.1999 - 7 AZR 437/97]). Mit Groeger, Arbeitsrechtliche Aspekte des neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, (DB 1998, 470 ff.), ist festzuhalten, dass auch ansonsten keine Anhaltspunkte im Rahmen des ÄUG bestehen, dass weiterhin von einer gesetzlichen Fiktion des Entstehens eines Arbeitsverhältnisses auszugehen ist. § 1 Abs. 2 ÄUG kann allein eine derartige Rechtsfolge nicht herbeiführen, da aufgrund der Einordnung dieser Norm im gewerberechtlichen Teil des ÄUG sich diese auch nur auf die gewerberechtliche Einordnung der Tätigkeit des Verleihers bezieht. Auch eine Analogie zu § 10 Abs. 1 Satz 1 ÄUG ist nicht vorzunehmen. Zu Recht weist Groeger darauf hin, dass mangels konkreter Anhaltspunkte schon nicht von einer unbewussten Regelungslücke als Grundlage für eine Analogie ausgegangen werden kann. Zum anderen bezweckt § 10 Abs. 1 ÄUG, dass der Leiharbeitnehmer im Endeffekt nicht ohne Arbeitgeber dasteht. Im Falle nur vermuteter Arbeitsvermittlung ist aber jedenfalls nach Aufhebung des Alleinvermittlungsrechts der Bundesanstalt für Arbeit vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer auszugehen, so dass der Schutz des § 10 Abs. 1 ÄUG insofern nicht erforderlich ist. Aufgrund der Aufhebung des § 13 ÄUG ist deshalb schon nicht ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten entstanden.
8.
Mangels festgestellten Arbeitsverhältnisses zur Beklagten über den 31.07.1999 hinaus bestand auch keine Weiterbeschäftigungspflicht der Beklagten.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen.
Limper
Dittmann