Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.01.2000, Az.: 3 Sa 2658/98

Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe 7 des Bundes-Entgeltrahmentarifvertrages für die private Recycling- und Versorgungswirtschaft (BERT)

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
28.01.2000
Aktenzeichen
3 Sa 2658/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 22452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2000:0128.3SA2658.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Osnabrück - 22.09.1998 - AZ: 3 Ca 146/98

Amtlicher Leitsatz

Das Richtbeispiel "Berufskraftfahrer mit Prüfung" gemäß Vergütungsgruppe 7 des Bundes-Entgeltrahmentarifvertrages für die private Recycling- und Versorgungswirtschaft (BERT) in der Fassung vom 13.07.1994 ist nur dann erfüllt, wenn neben der genannten Qualifikation auch eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 BERT kommt es für die Eingruppierung auf die übertragenen und ausgeführten Arbeiten an, nicht auf Berufsbezeichnungen. Dem steht die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 BERT, wonach die aufgeführten Richtbeispiele die Tätigkeitsmerkmale auch erfüllen, nicht entgegen.

In dem Rechtsstreit
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 22.09.1998 - 3 Ca 146/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/6.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe 7 des Bundes-Entgeltrahmentarifvertrages für die private Recycling- und Versorgungswirtschaft (BERT).

2

Die Kläger sind durchweg seit mehreren Jahren bei der Beklagten beschäftigt, und zwar mit folgenden Tätigkeiten:

  • Zunächst einige Jahre Fahrer einer Sattelzugmaschine mit Auflieger, danach einige Jahre als Springer zum Führen verschiedenster Fahrzeuge eingesetzt, seit Febr. 1998 Führen eines Umleerfahrzeuges;
  • Fahrer eines Lkw, mit dem Behälter/Container ausgeladen werden können;
  • Fahrer eines Müllwagens;
  • Fahrer eines Müllwagens mit Wechselcontainer für Biomüll;
  • Fahrer eines Müllwagens für Wertstoff Sammlung;
  • Fahrer eines Absetzkippers.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des BERT Anwendung. Die Kläger erhalten Vergütung nach Vergütungsgruppe 5.

4

Die Beklagte schloß mit Wirkung vom 01.01.1996 mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Förderung der Ausbildung zum Berufskraftfahrer. Die betreffenden Arbeitnehmer erhielten zunächst nach bestandener Prüfung Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 des BERT. In der Folgezeit änderte die Beklagte diese Praxis und zahlte den erfolgreichen Lehrgangsteilnehmern - u. a. den Klägern - weiterhin Vergütung nach Vergütungsgruppe 5 BERT.

5

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, der Höhergruppierungsanspruch ergebe sich aus § 2 Abs. 2 des BERT in der Fassung vom 01.07.1994.

6

Sie haben behauptet, die Tarifvertragsparteien seien sich darüber einig gewesen, daß ein Kraftfahrer mit Führerscheinklasse 2, der die Prüfung als Berufskraftfahrer erfolgreich abgelegt habe, in die Vergütungsgruppe 7 einzugruppieren sei.

7

Die Kläger haben beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen seit dem 01.07.1997 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 des Bundes-Entgeltrahmentarifvertrages für die private Recycling- und Versorgungswirtschaft vom 13.07.1994 nebst 4 % Zinsen auf den jeweils fälligen Nettodifferenzbetrag zwischen gezahlter und beantragter Vergütung seit dem 28.10.1997 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte ist der Ansicht, die Regelung in Satz 3 des § 2 Abs. 2 BERT bringe lediglich zum Ausdruck, daß die abstrakten Tätigkeitsmerkmale in einer Vergütungsgruppe als erfüllt anzusehen seien, wenn diese Tätigkeit in der entsprechenden Vergütungsgruppe als Richtbeispiel aufgeführt sei und der Mitarbeiter diese Tätigkeit als Berufskraftfahrer auch tatsächlich ausübe. Die Beklagte hat behauptet, während der Verhandlung über den Entgeltrahmentarifvertrag vom 13.07.1994 habe zwischen allen Beteiligten Übereinstimmung darüber bestanden, daß es für die Frage der Eingruppierung ausschließlich auf die überwiegend ausgeübte Tätigkeit ankomme. Die später dann erfolgte Höhergruppierung verschiedener Kraftfahrer beruhe darauf, daß die Geschäftsleitung zunächst rechtsirrig von einem Anspruch auf höhere Eingruppierung ausgegangen sei.

10

Durch Urteil vom 22.09.1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits den Kläger zu je gleichen Teilen auferlegt und den Streitwert auf 39.744,00 DM festgesetzt.

11

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Anspruch der Kläger auf Vergütung gemäß Vergütungsgruppe 7 BERT bestehe nicht. Die Kläger erfüllten nicht die Voraussetzungen für eine derartige Eingruppierung. Sie hätten nichts dazu vorgetragen, daß sie zur Erbringung ihrer Arbeitsleistungen Tätigkeiten mit besonderer Qualifikation und erweiterten Kenntnissen verrichteten, die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung (in der Regel 3 Jahre) oder durch gesicherte Berufserfahrung erlangt werden könne. Auch die etwaige Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung als Berufskraftfahrer rechtfertige nicht eine Eingruppierung in die begehrte Vergütungsgruppe 7. Vielmehr sei nach den Eingruppierungensgrundsätzen § 2 Abs. 1 davon auszugehen, daß für die Eingruppierung allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend seien. Dem stehe auch nicht die Regelung in Satz 3 des § 2 Abs. 2 BERT entgegen. Hiermit sei nur geregelt, daß die aufgeführten Richtbeispiele die Tätigkeitsmerkmale dann erfüllten, wenn ihnen übertragene und ausgeführte Arbeiten im Sinne der jeweiligen Richtbeispiele zugrunde lägen. Ein Höhergruppierungsanspruch ergebe sich ferner nicht unter Berücksichtigung der mit Wirkung vom 01.01.1996 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung. Anhaltspunkte dafür, daß hierin zugunsten der Kläger ein Höhergruppierungsanspruch verankert sei, bestünden nicht. Schließlich stehe den Klägern auch kein Anspruch unter Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Es müsse davon ausgegangen werden, daß die Beklagte die anderweitigen Fahrer, die die Prüfung als Berufskraftfahrer abgelegt hätten, rechtsirrig höhergruppiert habe. Hiervon sei die Beklagte erst durch das Schreiben der Arbeitsgruppe Personal fragen des BDE nach seiner Sitzung vom 19.03.1997 informiert worden. Es bleibe zu Lasten der Kläger dabei, daß nach materiellem Recht kein Anspruch auf Höhergruppierung bestehe, damit entfalle auch ein Anspruch auf Gleichbehandlung, eine sogenannte Gleichbehandlung im Unrecht erfülle nicht die Voraussetzungen an den Gleichbehandlungsanspruch.

12

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 54 bis 59 d.A.) Bezug genommen.

13

Das Urteil ist den Klägern am 23.10.1998 zugestellt worden, sie haben hiergegen am 23.11.1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.01.1999 am 25.01.1999 begründet.

14

Die Kläger sind der Ansicht, aus der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 BERT ergebe sich, daß das Erfüllen eines Richtbeispiels "auch" bereits die entsprechende Eingruppierung begründen könne. Der übrige Wortlaut des § 2 BERT begründe eine andere Interpretation nicht. Außerdem müsse sich die Beklagte an der von ihr abgeschlossenen Betriebs Vereinbarung festhalten lassen. Die Kläger behaupten, die Ergänzung des § 2 Abs. 2 BERT um den 3. Satz habe die tariflichen Eingruppierungsgrundlagen zugunsten der vom Geltungsbereich erfaßten Arbeitnehmer erweitern sollen. Die Kläger verweisen insoweit auf eine mit Schriftsatz vom 03.01.2000 überreichte eidesstattliche Erklärung des Herrn Beier-Herzog vom 03.01.2000 (Bl. 135 d.A.).

15

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern seit dem 01.07.1997 Entgelt nach VergGr. 7 des Bundes-Entgeltrahmentarifvertrages für die private Recycling- und Versorgungswirtschaft (BERT) nebst 4 % Zinsen auf den jeweiligen Differenzbetrag zwischen gezahlter und beantragter Vergütung zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

17

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 24.02.1999 (Bl. 93 bis 97 d.A.).

Gründe

18

Die Berufung der Kläger ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO.

19

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

20

Ein Anspruch der Kläger auf Zahlung von Vergütung gemäß Vergütungsgruppe 7 des BERT besteht auch nach ihrem tatsächlichen Vorbringen nicht. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Entgeltrahmentarifvertrag für den Bereich der privaten Unternehmen der Recycling- und Entsorgungswirtschaft in der Fassung vom 13.07.1994 (BERT) Anwendung. Die in Betracht kommenden Vergütungsgruppen erfassen dabei folgende Tätigkeiten:

Vergütungsgruppe 5

Tätigkeiten, die erhöhte Kenntnisse oder Fertigkeiten mit Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern; eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung ohne Berufserfahrung erfüllt diese Voraussetzung auch.

Richtbeispiele:

Fahrer von Kraftfahrzeugen (mit Führerschein Klasse 2) und Arbeitsmaschinen im ersten Tätigkeitsjahr, Müllwerker/Lader im ersten Tätigkeitsjahr, Ver- und Entsorger, Kranführer mit Ausbildungsnachweis, Beifahrer von Sonderabfalltransporten;

technische oder kaufmännische Sachbearbeitung, z. B. Rechnungswesen, Vertrieb, Einkauf, Personalwesen, Technik, Labor.

Vergütungsgruppe 7

Tätigkeiten mit besonderer Qualifikation und erweiterten Kenntnissen, die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung (in der Regel drei Jahre) oder durch gesicherte Berufserfahrung erlangt werden können.

Richtbeispiele:

Berufskraftfahrer mit Prüfung, Fahrer von Sonderabfalltransporten mit der Berechtigung nach GGVS/ADR, Schichtführer, Klärwärter mit abgeschlossener Ausbildung als Ver- und Entsorger, Rauchgaswäscher, Kesselläufer, Bediener von Kanal-TV-Geräten, Roboter-Geräte-Führer;

Angestellte wie in Vergütungsgruppe 6 beschrieben mit Teilverantwortung.

21

Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 7 werden von den Klägern nicht erfüllt. Insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an und nimmt hierauf Bezug. Diese Feststellung des Arbeitsgerichts greifen die Kläger mit der Berufung auch nicht an.

22

Der begehrte Höhergruppierungsanspruch ergibt sich ferner nicht aus dem in Vergütungsgruppe 7 aufgeführten Richtbeispiel "Berufskraftfahrer mit Prüfung". Allerdings bringen die Tarifvertragsparteien mit der Zuordnung der Beispiele zu den Lohngruppen zum Ausdruck, daß eine Tätigkeit, die als Beispiel genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale dieser Lohngruppe erfüllt. Wird die von einem Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel dagegen nicht oder nicht in vollem Umfang erfaßt, so sind für die Eingliederung die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, bei deren Auslegung wiederum die Tätigkeitsbeispiele zu berücksichtigen sind (vgl. BAG, Urteil vom 07.11.1990 - 4 AZR 67/90 - AP 41 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAG, Urteil vom 29.07.1992 - 4 AZR 502/91 - AP 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Die Voraussetzungen für das Richtbeispiel "Berufskraftfahrer mit Prüfung" sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Kläger sind nämlich nicht, jedenfalls nicht überwiegend, als Berufskraftfahrer beschäftigt. Hierüber streiten die Parteien letztlich auch nicht. Die Kläger machen vielmehr geltend, gemäß § 2 2 Abs. 2 Satz 3 BERT komme es insoweit allein auf ihre berufliche Qualifikation an. In § 2 BERT sind folgende Eingruppierungsgrundsätze festgelegt:

1.
Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend.

2.
Für die Eingruppierung in eine der in § 3 genannten Vergütungsgruppen ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit entscheidend (Stammvergütungsgruppe). Bewertungszeitraum ist der Kalendermonat. Die aufgeführten Richtbeispiele erfüllen die Tätigkeitsmerkmale auch.

23

Die Auslegung des § 2 BERT ergibt, daß für die Eingruppierung entgegen der Ansicht der Kläger ausschließlich auf die überwiegend ausgeübte Tätigkeit und nicht etwa auf eine in einem Richtbeispiel genannte Qualifikation abzustellen ist. Die Auslegung eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarif Wortlaut jedoch nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel ist derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 12.09.184 - 4 AZR 336/82 - AP 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAG, Urteil vom 17.08.1994 - 4 AZR 824/93 - AP 49 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel jew. m.w.N.). Der Tarif Wortlaut stellt in § 2 Abs. 2 Satz 1 klar auf die überwiegend ausgeübte Tätigkeit ab. Dies korrespondiert mit der Regelung in Abs. 1, wonach die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend sind. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der im Jahre 1994 in den BERT aufgenommene Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 3. Durch die Formulierung, wonach auf die aufgeführten Richtbeispiele die Tätigkeitsmerkmale auch erfüllen, wird nach Ansicht der Kammer lediglich klargestellt, daß - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - beim Vorliegen ein Beispielstätigkeit die Prüfung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe entfällt, weil die Tarifvertragsparteien hiermit zum Ausdruck bringen, daß mit der Zuordnung der Beispiele zu den Lohngruppen eine Tätigkeit, die als Beispiel genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale dieser Lohngruppe erfüllt. In der von den Klägern vorgenommenen Auslegung wäre die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 schon mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 nicht in Einklang zu bringen. Beide Bestimmungen stünden in einem nicht aufzulösenden Widerspruch. Dies würde im übrigen nicht nur für Berufskraftfahrer gelten, sondern für alle anderen Richtbeispiele, in denen eine bestimmt Berufsbezeichnung enthalten. Unerheblich ist ferner der Einwand der Kläger, die Ergänzung des § 2 Abs. 2 BERT habe vor den bestehenden Auslegungsstreitigkeiten die tariflichen Eingruppierungsgrundlagen zugunsten der vom Geltungsbereich erfaßten Arbeitnehmer erweitern und diese Streitigkeiten künftig ausschließen sollen. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf eine Stellungnahme des damaligen ÖTV-Verhandlungsführers, in der es heißt, die Tarifvertragsparteien hätten die Vereinbarung getroffen in der Absicht, die Gruppe der Berufskraftfahrer hervorzuheben, um einen Qualifikationsanreiz für Kraftfahrer zu schaffen. Eine derartige Absicht hat jedoch im Tarif Wortlaut keinen Anklang gefunden. Wenn es darum gegangen wäre, gerade für eine bestimmte Mitarbeitergruppe eine Sonderregelung zu schaffen, hätte es nahegelegen, für diese Mitarbeiter im Rahmen der Definition der Tätigkeitsmerkmale oder der Formulierung von Richtbeispielen eine spezielle Regelung einzuführen. Eine Änderung der Richtbeispiele oder der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 7 ist jedoch gerade nicht erfolgt. Eingefügt wurde vielmehr eine Regelung in § 2, der gerade Eingruppierungsgrundsätze regelt, und zwar für alle Gruppen von Arbeitnehmern, die von dem Entgeltrahmentarifvertrag erfaßt werden. Dies spricht gegen die Absicht, gerade im Interesse einer bestimmten Berufsgruppe Sonderregelungen zu schaffen. Selbst wenn auf seiten der Tarifparteien eine solche Absicht bestanden haben sollte, haben sie sie zumindest bei der Formulierung der tarifvertraglichen Regelungen nicht umgesetzt. Eine derartige Regelungsabsicht könnte aber nach den oben aufgeführten Auslegungsgrundsätzen nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie in den entsprechenden Tarifvertragsregelungen zumindest einen hinreichenden Anklang fände. Daran fehlt es jedoch.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

25

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.