Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.09.2000, Az.: 1 Sa 227/00

Fortzahlung des Arbeitsentgelts und die Erstattung der Fahrtkosten eines Betriebsratsmitglieds

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
27.09.2000
Aktenzeichen
1 Sa 227/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 21381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2000:0927.1SA227.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hameln - 09.11.1999 - AZ: 1 Ca 299/99

Fundstellen

  • AiB 2001, 228-230 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • Consultant 2001, 12

Amtlicher Leitsatz

  1. I.

    In einem Unternehmen ohne Wirtschaftsausschuss besteht nach § 37 Abs. 6 BetrVG in betriebswirtschaftlichen Fragen kein objektiv erforderlicher Schulungsbedarf des Betriebsrats.

  2. II.

    Kündigt die Arbeitgeberin dem Betriebsrat an, mit ihm demnächst vierteljährlich nach gemeinsamer Bilanzlesung die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu beraten, kann der Betriebsrat bis zu einer gegenteiligen Mitteilung der Geschäftsführung die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer dreitägigen Schulung zu betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen für erforderlich halten.

In dem Rechtsstreit
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2000
durch
den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... und
die ehrenamtlichen Richterinnen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 9. November 1999 - 1 Ca 299/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Vorsitzender des 5-köpfigen Betriebsrats in der Zeit vom 25. bis 27. Mai 1999 an einem Seminar zum Thema "Betriebswirtschaft für Betriebsräte - Baustein I - Jahresabschluss" teilnehmen durfte und dafür von der Beklagten die Fortzahlung des Arbeitsentgelts und die Erstattung seiner Fahrtkosten verlangen kann. Die Beklagte erkannte die Teilnahme des Klägers an dem Seminar nicht als erforderlich an, belastete sein Arbeitszeitkonto mit 22,5 Arbeitsstunden und verweigerte die Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 18,72 DM.

2

Das Arbeitsgericht Hameln hat mit Urteil vom 09. November 1999 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 18,72 DM nebst Zinsen zu zahlen und seinem Zeitkonto 22,5 Stunden gutzuschreiben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass der Kläger nach den am 25. März und 06. Mai 1999 gefassten Betriebsratsbeschlüssen davon ausgehen konnte, dass auf dem o. g. Seminar Kenntnisse vermittelt würden, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich seien. Die Geschäftsführung der Beklagten habe nämlich in der Betriebsratssitzung am 25. Januar 1999 angekündigt, dass sie in Zukunft vierteljährlich mit dem Betriebsrat über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens beraten wolle. Um mit der Arbeitgeberin die Jahresendabrechnung sachkundig zu erörtern, habe der Betriebsrat die auf dem Seminar vermittelten Kenntnisse in der Person des Klägers erwerben müssen. Es komme nicht darauf an, dass der Betriebsrat auf Grund der Belegschaftsgröße einen Anspruch auf Vorlage des Jahresabschlusses nicht gehabt habe. Nachdem die Geschäftsführung die Vorlage und Beratung hierzu angekündigt habe, habe sich der Betriebsrat um die erforderlichen Kenntnisse zu einer sachkundigen Beratung bemühen dürfen. Zu den weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung und zum Vorbringen der Parteien in erster Instanz wird im übrigen auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Blatt 53 bis 58 d. A.) Bezug genommen.

3

Gegen das ihr am 07. Januar 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07. Februar 2000 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07. April 2000 am 05. April 2000 begründet hat.

4

Die Beklagte hält weiterhin den 3-tägigen Seminarbesuch des Klägers zur Kenntnis- und Wissensvermittlung für den Betriebsrat für nicht erforderlich. Da in ihrem Betrieb - unstreitig - infolge der Belegschaftsgröße ein Wirtschaftsausschuss nicht bestehe, könne der Betriebsrat aus der von der Geschäftsleitung freiwillig gewährten Bilanzlesung einen Anspruch zum Seminarbesuch des Klägers nicht ableiten. Der Kläger habe darüber hinaus die erforderliche Sachkunde besessen. Er sei bereits seit 1987 im Betriebsrat der jetzigen Obergesellschaft tätig gewesen und habe seitdem wiederholt an den Bilanzlesungen teilgenommen.

5

Die Beklagte stellt den Antrag,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln abzuändern und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

7

Er macht darauf aufmerksam, dass dem Betriebsrat bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Seminarteilnahme des Klägers ein Beurteilungsspielraum zur Seite gestanden habe. Die Ankündigung regelmäßiger Bilanzlesungen habe den Anlass für einen erforderlichen Schulungsbesuch gesetzt. Nur mit Hilfe der auf der Schulung erworbenen Kenntnisse sei eine sachkundige Auseinandersetzung mit den vorgestellten Bilanzen möglich gewesen. Der Kläger könne auch nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderlichen Kenntnisse im Selbststudium beizubringen. Ohne das erforderliche Spezialwissen zu einer Bilanzanalyse blieben die vorgelesenen Bilanzen vom Empfängerhorizont des Betriebsrats her "böhmische Dörfer".

8

Was das zweitinstanzliche Parteivorbringen im Übrigen angeht, wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. September 2000 und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze vom 04. April und 22. Juni 2000 verwiesen. Die Berufungskammer hat zu Aufklärungszwecken die Verfahrensakte des Arbeitsgerichts Hameln - 1 BV 2/99 - beigezogen.

Gründe

9

I.

Die durch Zulassung statthafte Berufung der Beklagten (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die vom Kläger verfolgten Ansprüche sind im Urteilsverfahren geltend zu machen, denn es handelt sich bei der Belastung des Zeitkontos des Klägers um den Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds, für die Zeit der Teilnahme an einer erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltung von der beruflichen Tätigkeitohne Minderung des Arbeitsentgelts freigestellt zu werden (§ 37 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 BetrVG 1972).

10

Der Kläger kann ferner die Erstattung der Fahrtkosten an sich verlangen, da er sie aus eigener Tasche vorgestreckt hat (Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 40 Rz. 70 f.). In diesem Ausnahmefall ist ein regelmäßig im Beschlussverfahren zu verfolgender Antrag auf Freistellung von der Zahlungsverpflichtung nicht mehr geboten.

11

II.

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet, denn der Kläger hat Anspruch auf die Zeitgutschrift in Höhe von 22,5 Stunden und die Erstattung der in der Höhe unstreitigen 18,72 DM netto nebst Zinsen. Die Berufung der Beklagten ist deshalb zurückzuweisen.

12

1.

Der Kläger hat Anspruch auf die Zeitgutschrift für die durch die Teilnahme an dem 3-tägigen Seminar ausgefallene Arbeitszeit. Voraussetzung für diese Zeitgutschrift ist, dass die Teilnahme des Klägers an dem Seminar "Betriebswirtschaft für Betriebsräte - Baustein I - Jahresabschluss" erforderlich i. S. von § 37 Abs. 6 BetrVG war. Diese an sich vorrangig im Beschlussverfahren des Arbeitsgerichts Hameln - 1 BV 2/99 - zu klärende Rechtsfrage hat die Kammer als Vorfrage im anhängigen Urteilsverfahren zu prüfen.

13

a)

Der Berufung der Beklagten ist im Ansatz zu folgen, wenn sie auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05. Februar 1991 - 1 ABR 24/90 - (EzA § 106 BetrVG Nr. 15 = AP Nr. 10 zu § 106 BetrVG 1972) hinweist, wonach ein Wissen zum Jahresabschluss nur für die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses erforderlich ist. Einen solchen Wirtschaftsausschuss gibt es nicht im Unternehmen der Beklagten. Die dem Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 1 S. 2 BetrVG zustehende Beratungskompetenz fällt auch nicht dem Betriebsrat zu, wenn ein Wirtschaftsausschuss im Unternehmen nicht zu bilden ist. § 110 Abs. 2 S. 2 BetrVG beschränkt in einem solchen Fall die Pflicht des Unternehmers auf die bloße Unterrichtung des Betriebsrats. Ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2 BetrVG 1972, wonach bei Fehlen eines Betriebsratsausschusses das Einsichtsrecht in die Listen der Bruttolöhne und -gehälter dem Betriebsratsvorsitzenden oder einem anderen dazu bestimmten Betriebsratsmitglied zusteht, ist hier nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelungen in §§ 106, 110 BetrVG 1972 nicht erlaubt (BAG 05. Februar 1991 a. a. O.).

14

Daraus folgt, dass grundsätzlich nur Mitglieder des Wirtschaftsausschusses in der Lage sein müssen, über die im Unternehmen anfallenden Wirtschaftsdaten mit der Arbeitgeberin beraten zu können. Von daher beschränkt sich der Kreis der zu schulenden Personen in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG 1972 grundsätzlich auf die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses (BAG 11. November 1998 - 7 AZR 491/97 - = NZA 1999, 1119 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 139; vgl. auch Fitting/Kaiser/Heither/Engels a. a. O. § 107 Rz. 19 a). Gemessen an den demnächst anfallendengesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats der Beklagten war deshalb die Teilnahme des Klägers als Betriebsratsmitglied an dem Seminar "Betriebswirtschaft für Betriebsräte - Baustein I - Jahresabschluss"objektiv gesehen nicht erforderlich (weitergehend dagegen LAG Baden-Württemberg 08. November 1996 - 5 TaBV 2/96 - = BB 1997, 1207).

15

b)

Dem Kläger steht dennoch der Anspruch auf die Zeitgutschrift zu, weil der Betriebsrat und er selbst in der konkreten Situation die Teilnahme an der Schulung "Betriebswirtschaft für Betriebsräte - Baustein I - Jahresabschluss" für erforderlich halten durften. Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Betriebsrat ein gewisserBeurteilungsspielraum zur Seite steht. Das gilt sowohl für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer und die Teilnehmerzahl (vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels a. a. O. § 37 Rz. 141 m. w. N.). Bei seiner Beschlussfassung hat der Betriebsrat die Frage der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung nicht nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten; vielmehr muss er sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, der die Interessen des Betriebes einerseits und die des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat. Entscheidend ist insoweit der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats; unerheblich ist, ob aus späterer Sicht rückwirkend betrachtet die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung im streng objektiven Sinne erforderlich war. Die gerichtliche Kontrolle muss sich deshalb darauf beschränken, ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umständen ebenfalls eine derartige Entscheidung getroffen hätte (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts z. B. BAG vom 20. Oktober 1993 - 7 ABR 14/93 - = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 116).

16

Nach eigenem Vorbringen der Beklagten gehörte es zu den freiwilligen Gepflogenheiten in der Unternehmensgruppe, gemeinsame Bilanzlesungen mit dem Betriebsrat vorzunehmen. Diese Übung erreichte indessen mit der Sitzung des Betriebsrats und der Geschäftsführung vom 25. Januar 1999 eine neue qualitative Ebene. Dort heisst es in dem vom Betriebsratsvorsitzenden und der Geschäftsführung gemeinsam unterzeichneten Ergebnisprotokoll zum Themenkreis "Wirtschaftliche Situation des S. F.":

"Zur Zeit liegen noch keine abschließenden Zahlen für 1998 vor. Es wurde ein Umsatz von ca. 24 Mio. DM erreicht. Von ... stehen noch ungefähr 300.000,00 DM aus.

Die Endabrechnung 1998 wird Anfang Februar fertig sein. In Zukunft soll vierteljährlich über die wirtschaftliche Situation beraten werden. Die GF wird dann jeweils die Zahlen über Umsatz und Kosten an Hand von Diagrammen dem BR bekannt geben" (Blatt 44 d. A.).

17

Vom Empfängerhorizont des Betriebsrats konnte diese Absprache mit der Geschäftsleitung der Beklagten durchaus so verstanden werden, dass demnächst nicht nur die wirtschaftlichen Ergebnisse vorgestellt werden, sondern darüber inhaltlich mit dem Betriebsrat beraten werden soll. Eine Beratung über Bilanzergebnisse setzt aber eine größere Sachkunde voraus als die auf die Entgegennahme von Wirtschaftszahlen beschränkte Unterrichtung. Dies durfte der Betriebsrat durchaus zum Anlass nehmen, nunmehr eine Schulung des Klägers zu betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen für erforderlich zu halten. Wenn die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt deutlich macht, dass sie eine Beratung nicht wünscht und es bei der bisherigen Übung der reinen "Bilanzlesung" belassen will, so gehen die entstandenen Unklarheiten zu ihren Lasten. Vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus konnten der Betriebsrat und der Kläger bis zu einer solchen Klarstellung davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin in Zukunft von ihm eine sachkundige Beratung der Wirtschaftsdaten erwartete.

18

Im objektiven Sinne mag deshalb rückblickend betrachtet die Seminarteilnahme des Klägers nicht erforderlich gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrates konnte dieser jedoch entschuldbar eine Erforderlichkeit der mit der Schulung angebotenen Wissensvermittlung annehmen. Insoweit ist dem Arbeitsgericht im Ergebnis und in großen Teilen seiner Begründung beizutreten.

19

c)

Die Beratungskompetenz hat der Betriebsrat nicht dadurch erworben, dass der Kläger seit Jahren an Bilanzlesungen teilgenommen hat. Wenn das Betriebsverfassungsrecht bei den Beteiligungsrechten des Betriebsrates zwischen Unterrichtung und Beratung unterscheidet, so deutet dies für die Beratung auf eine größere Einflussnahme des Betriebsrates hin. Bei einer Unterrichtung des Betriebsrates geht es um die Darstellung von Tatsachen zu seiner Kenntnisnahme, ohne dass der Betriebsrat aktiv werden kann. Bei der Beratung hat die Arbeitgeberin sich mit dem Betriebsrat über die mitgeteilten Tatsachen auseinanderzusetzen. Hier kann der Betriebsrat eigene Vorstellungen entwickeln und in die Beratung einbringen. Eine solche aktive Rolle des Betriebsrates setzt indes Kenntnisse voraus, die über die passive Aufnahme von Wirtschaftsdaten nicht vermittelt werden können.

20

Das vorgelegte Seminarprogramm der HVHS e. V. zum Thema "Betriebswirtschaft für Betriebsräte - Baustein I - Jahresabschluss" zeigt überwiegend Inhalte auf, die der erforderlichen Wissensvermittlung zum Verständnis eines Jahresabschlusses dienlich sind. Abgesehen von den ersten zwei Themenkreisen am Dienstag und dem ersten Themenkreis am Donnerstag ist das Seminarprogramm so angelegt, dass der Kläger wesentliche Kenntnisse zum Verständnis eines Jahresabschlusses gewinnen konnte. Der Kostenaufwand von 637,06 DM für eine 3-tägige Schulungsveranstaltung erscheint der Kammer nicht unverhältnismäßig hoch.

21

Die Beklagte hat dem Kläger daher eine Gutschrift von 22,5 Stunden auf seinem Zeitkonto zu erteilen.

22

2.

Der Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenersatz ergibt sich aus § 40 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG 1972. Danach hat der Arbeitgeber auch die Reisekosten anlässlich der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung zu tragen, die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt hat.

23

3.

Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Beklagte die Kosten der Berufung zu tragen (§ 97 ZPO).

24

4.

Die Zulassung der Revision für die Beklagte war nicht geboten, da die Berufungskammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt. Eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder eines anderen Landesarbeitsgerichts ist nicht ersichtlich.

25

Gegen die Nichtzulassung der Revision findet für die Beklagte die Beschwerde statt.

26

Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden,

  1. 1.

    dass das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht,

  2. 2.

    dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und sie Rechtsstreitigkeiten betrifft,

    1. a)

      zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,

    2. b)

      über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder

    3. c)

      zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.