Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.01.2000, Az.: 5 TaBV 25/99
Vom Betriebsrat beauftragter Rechtsanwalt als Gläubiger eines Zahlungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 24.01.2000
- Aktenzeichen
- 5 TaBV 25/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 22450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2000:0124.5TABV25.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stade - 31.03.1999 - AZ: 2 BV 17/98
Fundstelle
- NZA-RR 2000, 309-311 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der vom Betriebsrat beauftragte Rechtsanwalt wird nur dann selbst Gläubiger eines Zahlungsanspruchs, wenn ihm der Betriebsrat seinen Anspruch nach § 40 BetrVG abtritt. Dazu bedarf es eines Beschlusses des Betriebsrats, den die ehemaligen Mitglieder in Wahrnehmung eines Restmandats ausnahmsweise noch nach dessen Auflösung fassen können.
- 2.
Die Mitglieder des Betriebsrats können auf den Freistellungsanspruch nach § 40 BetrVG nicht durch eine umfassende Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag wirksam verzichten.
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
aufgrund der Anhörung am 24.01.2000
durch
den Direktor des Arbeitsgerichts ... und
die ehrenamtlichen Richterinnen ...
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stade vom 31.03.1999 - 2 BV 17/98 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) bilden eine Rechtsanwaltssozietät. Sie waren in den Jahren 1997 und 1998 als Verfahrensbevollmächtigte in acht Beschlussverfahren für den bei der Beteiligten zu 2) gebildeten dreiköpfigen Betriebsrat tätig und begehren nunmehr den Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus abgetretenem Recht.
Am 30.04.1998 schieden die drei Mitglieder des Betriebsrats nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung von Abfindungen aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die Aufhebungsverträge enden jeweils mit der Klausel:
"Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis mit Erfüllung dieses Vertrages ordnungsgemäß zum 30. April 1998 aufgelöst und abgerechnet ist und darüber hinaus keine wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien - gleich aus welchem Rechtsgrund - bestehen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis sowie auf seine Beendigung Ansprüche irgendwelcher Art herleiten lassen."
Etwa vier Monate zuvor war die Beteiligte zu 2) an die drei Betriebsratsmitglieder mit der Frage herangetreten, ob sie ihr Amt nicht aufgeben wollten. Im Gegenzug sollten sie entweder im Unternehmen entsprechend gefördert werden oder im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten.
Bei Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder standen beim Arbeitsgericht Stade vier Anhörungstermine am 17.06.1998 (2 BV 6/98, 2 BV 8/98, 2 BV 10/98 und 2 BV 11/98) sowie ein weiterer Anhörungstermin am 11.05.1998 an (1 BV 19/97). Beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen war ein weiterer Anhörungstermin auf den 04.05.1998 (5 TABV 1/98) terminiert. Nach Abgabe der Prozesserklärungen und Festsetzung der Gegenstandswerte übermittelten die Beteiligten zu 1) die Kostennoten an die Beteiligte zu 2). Insgesamt lagen damit der Beteiligten zu 2) folgende Kostennoten für Beraten bzw. Vertretung des Betriebsrats vor:
1 BV | 18/97, | Kostennote vom 12.09.1997 in Höhe von | 1.356,70 DM, |
---|---|---|---|
1 BV | 20/97, | Kostennote vom 10.12.1997 in Höhe von | 1.288,00 DM, |
1 BV | 19/97, | Kostennote vom 15.12.1997 in Höhe von | 198,38 DM, |
5 TABV | 3/98, | Kostennote vom 29.05.1998 in Höhe von | 771,08 DM, |
5 TaBV | 1/98, | Kostennote vom 29.05.1998 in Höhe von | 771,08 DM, |
2 BV | 6/98, | Kostennote vom 16.06.1998 in Höhe von | 971,75 DM, |
2 BV | 8/98, | Kostennote vom 16.06.1998 in Höhe von | 603,75 DM, |
2 BV | 10/98, | Kostennote vom 16.06.1998 in Höhe von | 603,75 DM, |
2 BV | 11/98, | Kostennote vom 16.06.1998 in Höhe von | 603,75 DM, |
2 BV | 12/98, | Kostennote vom 16.06.1998 in Höhe von | 810,75 DM. |
Die Beteiligten zu 1) vertraten den Betriebsrat zudem in einem Urteilsverfahren, in dem eine Mitarbeiterin der Beteiligten zu 2) den Widerruf einer Aussage in einem Betriebsratsinfo begehrte. Für dieses Verfahren erstellten die Beteiligten zu 1) eine Kostennote in Höhe von 481,40 DM.
Die Beteiligte zu 2) verweigerte den Ausgleich der anwaltlichen Honorarforderungen der Beteiligten zu 1) zunächst mit der Begründung, es lägen keine Beschlüsse des Betriebsrats hinsichtlich der Einleitung der o.a. BV-Verfahren vor. Die Beteiligten zu 1) übersandten daraufhin zu Händen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) die entsprechenden Beschlüsse, von denen sich eine Ablichtung in den Gerichtsakten befindet. Nachdem auch daraufhin die Honorarforderungen der Beteiligten zu 1) nicht beglichen wurden, fassten die ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieder am 13.07.1998 folgenden Beschluss:
"Beschluss
In Wahrnehmung des dem Betriebsrat der ... GmbH zustehenden Restmandats beschließt der Betriebsrat wie folgt:
Seine Freistellungsansprüche hinsichtlich der nachfolgenden Verfahren werden an das Rechtsanwaltsbüro ..., zur gerichtlichen Geltendmachung abgetreten.
Dies betrifft die Freistellungsansprüche bezogen auf nachfolgende Verfahren: ..."
Die Beteiligten zu 1) haben die Auffassung vertreten, die drei ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieder hätten im Rahmen eines dem Betriebsrat zustehenden Restmandats die Ansprüche auf Freistellung von den Kosten der erforderlichen Rechtsvertretung abtreten können, und zwar sowohl hinsichtlich der Kosten der Beschlussverfahren als auch hinsichtlich der Kosten des Urteilsverfahrens 2 Ca 430/98. In diesem Rechtsstreit habe die Klägerin lediglich die falsche Verfahrensart gewählt.
Die Beteiligten zu 1) haben beantragt,
die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, den Beteiligten zu 1) 8.460,31 DM nebst 4 % Zinsen ab 28.08.1998 zu zahlen.
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen
und dies mit der Auffassung begründet, die Beteiligten zu 1) seien nicht aktivlegitimiert. Der Betriebsrat habe am 13.07.1998 die Rechte auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten nicht mehr wirksam an sie abtreten können, weil er mit dem Ausscheiden seiner Mitglieder aufgelöst worden sei.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Beteiligten zu 1) überwiegend stattgegeben, indem es die Beteiligte zu 2) zur Zahlung von 7.978,91 DM verpflichtet hat. Die Beteiligten zu 1) könnten aus abgetretenem Recht nach § 40 BetrVG in Verbindung mit § 398 BGB den Ausgleich der Anwaltsgebühren verlangen, die sie für die Beschlussverfahren in Rechnung gestellt hätten. Zwar habe nach dem gleichzeitigen Ausscheiden der Betriebsratsmitglieder aus dem Betrieb am 01.05.1998 bei der Beteiligten zu 2) kein Betriebsrat mehr bestanden. Die ehemaligen Betriebsratsmitglieder seien aber befugt gewesen, im Rahmen eines Restmandats die entsprechenden Kostenerstattungsansprüche an die Beteiligten zu 1) abzutreten, die im Zusammenhang mit dem bisherigen betriebsverfassungsrechtlichen Amt stünden. Dem ehemaligen Betriebsrat sei dieses Restmandat im vorliegenden Fall zuzugestehen, weil es ihm aufgrund des Ausscheidens der Betriebsmitglieder von einem Tag auf den anderen nicht möglich gewesen sei, seine Angelegenheiten abschließend zu regeln. Insbesondere seien die Beschlussverfahren zum Teil noch nicht abgeschlossen gewesen.
Ein Erstattungsanspruch der Kosten des Urteilsverfahrens 2 Ca 430/98 hat das Arbeitsgericht hingegen mit der Begründung zurückgewiesen, es sei für den Betriebsrat auch ohne Hinzuziehung von anwaltlicher Hilfe ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Klägerin die falsche Verfahrensart gewählt habe. Dieser Teil der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist mit der Beschwerde nicht angefochten worden.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist der Beteiligten zu 2) am 09.04.1999 zugestellt worden. Mit ihrer am 04.05.1999 eingelegten und begründeten Beschwerde verfolgt sie die vollständige Zurückweisung des Antrags und begründet dies mit der Auffassung, der am 30.04.1998 aufgelöste Betriebsrat verfüge über kein Restmandat, das ihm eine Abtretung seines Freistellungsanspruchs am 13.07.1998 erlaube. Ein Restmandat gebe es ausschließlich für Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsstillegungen. Insoweit seien Fallkonstellationen denkbar, in denen der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte nach §§ 111 BetrVG erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seiner Mitglieder und somit nach seiner Auflösung ausüben könne. Im vorliegenden Fall habe der Betriebsrat aber die Möglichkeit gehabt, die laufenden Geschäfte während der Amtszeit abzuwickeln. Schon seit Monaten vor dem Ausscheiden der Betriebsratsmitglieder aus dem Betrieb hätten entsprechende Gespräche stattgefunden. Es habe deshalb genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um die laufenden Geschäfte zu beenden.
Außerdem hält die Beteiligte zu 2) den Erstattungsanspruch des Betriebsrats für unbegründet, weil die Betriebsratsmitglieder durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung von Abfindungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden seien. Sie trägt vor, die Mitglieder des Betriebsrats hätten bei den Verhandlungen über ihr Ausscheiden stets den Eindruck erweckt, dass mit den Abfindungen sämtliche gegenseitigen Ansprüche, einschließlich der Ansprüche aus dem Betriebsratsverhältnis abgegolten seien.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Stade vom 31.03.1999 - 2 BV 17/98 - aufzuheben und den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 1) beantragen,
die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 1) verteidigen den angefochtenen Beschluss und wiederholen dazu im wesentlichen ihre erstinstanzliche Rechtsauffassung. Angesichts der laufenden arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sei es dem Betriebsrat nicht möglich gewesen, alle Aufgaben einschließlich der vollständigen Freistellung von Kosten der Verfahrensbevollmächtigten abzuwickeln. Die Beteiligte zu 2) habe damit rechnen müssen, dass der Betriebsrat auch nach seinem Ausscheiden noch Freistellungsansprüche in dem Umfang geltend mache, in dem Rechtsverfolgungskosten entstanden seien.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Beteiligten zu 1) haben aus abgetretenem Recht nach § 398 BGB in Verbindung mit § 40 BetrVG einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 7.978,91 DM.
1.
Die Beteiligten zu 1) sind aktivlegitimiert, um die Erstattung der Anwaltsgebühren aus ihren Rechnungen vom 12.09.1997, 10.12.1997, 15.12.1997, 29.05.1998 sowie vom 16.06.1998 gegenüber der Beteiligten zu 2) geltend zu machen.
a)
Ein Rechtsanwalt kann erforderliche Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrats aus abgetretenem Recht im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren geltend machen. Der Anspruch des Betriebsrats nach § 40 BetrVG kann sich auf Zahlung erforderlicher Rechtsanwaltskosten oder auf entsprechende Freistellung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt richten. Der beauftragte Rechtsanwalt wird nur dann selbst Gläubiger eines Zahlungsanspruchs, wenn ihm der Betriebsrat seinen Anspruch aus § 40 BetrVG abtritt. Dazu bedarf es eines entsprechenden Beschlusses des Betriebsrats, ohne den der Rechtsanwalt keinen gegen den Arbeitgeber durchsetzbaren Anspruch erwirbt. Hat der Betriebsrat einen Freistellungsanspruch an seinen Rechtsanwalt abgetreten, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BAG 13.05.1998 - 7 ABR 65/96 - AP Nr. 55 zu 80 BetrVG 1972 = NZA 1998, 900; LAG Berlin 26.01.1987 - AP Nr. 25 zu § 40 BetrVG 1972; LAG Berlin 10.10.1988, DB 1989, 683).
b)
Die Mitglieder des Betriebsrats haben nach der einvernehmlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.04.1998 am 13.07.1998 beschlossen, ihre Freistellungsansprüche in acht Beschluss- sowie in einem Urteilsverfahren an die Beteiligten zu 1) abzutreten. Dabei haben sie nach dem Wortlaut des des Beschlusses "in Wahrnehmung des dem Betriebsrat ... zustehenden Restmandats" gehandelt.
Der Beschluss ist wirksam, obwohl der Betriebsrat mit dem Ausscheiden seiner Mitglieder am 30.04.1998 aufgelöst wurde. Nach § 24 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG erlischt die Mitgliedschaft im Betriebsrat durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da der Betriebsrat nur aus drei Mitgliedern bestanden hat, die zeitgleich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, und Ersatzmitglieder nicht zur Verfügung standen (§ 25 BetrVG), ist der Betriebsrat mit dem 30.04.1998 aufgelöst und kann von diesem Zeitpunkt an grundsätzlich auch keine Beschlüsse mehr fassen.
Ausnahmsweise können die ehemaligen Mitglieder jedoch als Betriebsrat notwendige "Liquidationsbeschlüsse" fassen, um bereits eingeleitete Betriebsratsgeschäfte nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes abzuschließen. Zwar gibt es im Betriebsverfassungsrecht keine Bestimmungen über diese Abwicklungsbefugnisse des Betriebsrats nach seiner Auflösung. Scheiden aber alle Mitglieder aus dem Betriebsrat aus und stehen Ersatzmitglieder nicht zur Verfügung, entsteht ein betriebsratsloser Zustand, den das Gesetz nicht vorgesehen hat. Grundsatz des Betriebsverfassungsgesetzes ist vielmehr die Kontinuität des Betriebsrats im fortbestehenden Betrieb. § 13 Abs. 2 BetrVG sieht deshalb die außerplanmäßige Wahl vor, wenn z. B. die Zahl der Beschäftigten zwei Jahre nach der Wahl um die Hälfte (Ziff. 1) oder die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist (Ziff. 2) oder wenn der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat (Ziff. 3). § 22 bestimmt für diese Fälle, dass der Betriebsrat die Geschäfte weiterführt, bis der neue Betriebsrat gewählt worden ist. Durch die vom Gesetz vorgesehene Kontinuität soll sichergestellt werden, dass der Betriebsrat erforderliche Beschlüsse jederzeit fassen kann. Der Betriebsrat ist nach § 22 BetrVG z. B. auch nach seinem Rücktritt in der Lage, Prozesserklärungen abzugeben und den Freistellungsanspruch über Verfahrenskosten über Anwaltsgebühren geltend zu machen bzw. abzutreten.
Kommt hingegen kein Übergangsmandat zum Tragen, weil alle Betriebsrats- sowie Ersatzmitglieder aus dem Betrieb ausgeschieden sind und Neuwahlen nicht durchgeführt werden, entsteht für notwendige gesetzliche Handlungen eine Regelungslücke, die dadurch zu schließen ist, dass der Betriebsrat in bestimmten Ausnahmefällen im Rahmen eines Restmandates handlungsfähig bleibt. So hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 16.06.1987 (AP Nr. 20 zu § 111 BetrVG 1972) die Bedeutung des Restmandats für die Mitbestimmungsrechte bei Betriebsstillegung klargestellt. Danach behält der Betriebsrat ein Restmandat zur Wahrnehmung seiner mit der Betriebsstillegung zusammenhängenden gesetzlichen Aufgaben im Falle einer Betriebsstillegung, bei der auch die Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder gekündigt werden können (§ 15 Abs. 4 KSchG) und bei der daher mit der Kündigung der Arbeitsverhältnisse aller Betriebsratsmitglieder auch ein Betriebsrat nicht mehr besteht (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Zumindest für diesen Fall der Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach § 111 ff. BetrVG hat das BAG in dem vom Arbeitsgericht zitierten Beschluss vom 26.10.1994 (7 ABR 11/94) entschieden, dass dem Betriebsrat nach Ablauf seiner Amtszeit ein Restmandat zur Geltendmachung von Rechts- und Regelungsstreitigkeiten zuerkannt werden muss. Zwar kann der Betriebsrat im Fall eines solchen Restmandats die Mitbestimmungsrechte erst nach Erlöschen der Mitgliedschaft aller Betriebsratsmitglieder und Wegfall der Betriebsratsfähigkeit geltend machen und folglich auch die Abtretung der Ansprüche erst später beschließen. Demgegenüber hätten die Mitglieder des bei der Beteiligten zu 2) gebildeten Betriebsrats noch vor ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb die Abtretung beschließen können. Dies wäre auch hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt der Höhe nach noch nicht exakt feststehenden Honoraransprüche der Beteiligten zu 1) für die Beschluss verfahren beim Arbeitsgericht bzw. Landesarbeitsgericht möglich gewesen. Dieses Argument der Beteiligten zu 2) führt aber nicht dazu, dass der Arbeitgeber seiner bereits entstandenen Pflicht, Kosten des Betriebsrats für durchgeführte und erforderliche Betriebsratsarbeit zu tragen, frei wird. Das gegenteilige Ergebnis wäre mit der zwingenden Regelung in § 40 BetrVG nicht zu vereinbaren. Nach dieser Vorschrift trägt der Arbeitgeber diejenigen Kosten, welche durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen. Der daraus abzuleitende gesetzliche Freistellungsanspruch erlischt nicht dadurch, dass der Betriebsrat durch Beendigung der Arbeitsverhältnisse seiner Mitglieder aufgelöst wird und auch kein Betriebsratsmitglied mehr vorhanden ist, das ein Übergangsmandat wahrnehmen kann.
Schließlich konnte der ehemalige Betriebsrat den Beschluss über die Abtretung der Rechtsanwaltsforderungen am 13.07.1998 wirksam in der aus seinen drei früheren Mitgliedern bestehenden Zusammensetzung fassen. Zuständig für die Wahrnehmung eines Restmandats ist stets der Betriebsrat in seiner letzten Zusammensetzung. Da alle drei Mitglieder mit Ablauf des 30.04.1998 aus dem Betriebsrat ausgeschieden sind, mussten alle drei Betriebsratsmitglieder an diesem Beschluss beteiligt werden.
2.
Die für die Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt entstandenen Kosten trägt der Arbeitgeber nur dann, wenn der Betriebsrat bei verständiger Abwägung dessen Tätigkeit für erforderlich halten durfte. Er muss dabei die Maßstäbe einhalten, die er anlegen würde, wenn seine Mitglieder die Kosten tragen mussten (BAG 16.10.1986 AP Nr. 31 zu § 40 BetrVG 1972). In jedem Fall erfordert der Auftrag an einen Anwalt einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats (BAG 14.02.1996 AP Nr. 5 zu § 76 a BetrVG 1972).
Die Beteiligten zu 1) haben Beschlüsse über die Einleitung der jeweiligen Beschlussverfahren der Beklagten zu 2) vorgelegt und damit die ordnungsgemäße Beauftragung des Anwalts nachgewiesen. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt bestehen nach dem Sachvortrag der Parteien keine Anhaltspunkte für Zweifel. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Betriebsrat in der Mehrzahl der Streitigkeiten erstinstanzlich obsiegt hat.
3.
Der Höhe nach sind die angefallenen Anwaltsgebühren unstreitig. Auf die Kostennoten wird Bezug genommen. Die Höhe der jeweiligen Kosten für die einzelnen Mandate beruht auf einer Festsetzung der Gegenstandswerte durch das Gericht.
4.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) haben die ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieder in ihren Aufhebungsverträgen auch nicht wirksam auf die Freistellung von anwaltlichen Kosten verzichtet. Die umfassende Erledigungs- und Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag erfasst lediglich Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis, nicht aber Freistellungsansprüche, die dem jeweiligen Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Tätigkeit im Betriebsrat zustehen. Diese Ansprüche sind unverzichtbar. § 40 BetrVG enthält zwingendes Recht, ist also vertraglich nicht abdingbar (vgl. GK-Betriebsverfassungsrecht/Wiese/Kreutz § 40 Rn. 4 m.w.N.).
III.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Rechtsfrage zugelassen, inwieweit dem Betriebsrat über die bisher in der Rechtsprechung anerkannten Fälle ein Restmandat zusteht.