Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.01.2000, Az.: 6 Sa 567/98
Verpflichtung zum Ausgleich voraussichtlich entstehender Rentenkürzungen nach dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz; Zusicherung, alle noch im Laufe des Kalenderjahres 1996 eventuell durch gesetzliche Neuregelungen eintretenden Rentennachteile würden voll ausgeglichen; Substanzielle grundlegende Änderungen der Versorgungsordnung; Pflicht des Arbeitgebers, durch sachgerechte Aufklärung den Arbeitnehmer vor Schritten zu bewahren, durch die er sich in Bezug auf seine Altersversorgung aus Unkenntnis selbst schädigen könnte
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 12.01.2000
- Aktenzeichen
- 6 Sa 567/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 10964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2000:0112.6SA567.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig - 18.11.1997 - AZ: 1 Ca 744/96
Rechtsgrundlage
- § 242 BGB
hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzender und
die ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 18.11.1997 - 1 Ca 744/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich der dem Kläger voraussichtlich entstehenden Rentenkürzungen nach dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996.
Der am 15. November 1941 geborene Kläger war von September 1974 bis zum 3l. Dezember 1996 zuletzt als Unterabteilungsleiter im Werk ... der Beklagten beschäftigt.
Über eine auch für den Jahrgang 1941 geplante so genannte 55er-Regelung unterrichtete die Beklagte Interessenten des Jahrgangs 1941 in Einzelgesprächen und in mehreren gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat durchgeführten Veranstaltungen vom 21. November bis 24. November 1995. In diesen Veranstaltungen informierte die Beklagte die tariflichen Arbeitnehmer über ihre Absicht, Rentenkürzungen, die sich aus einem in der Diskussion befindlichen geplanten Gesetzgebungsverfahren ergaben, auszugleichen. Ob weiter gehende Erklärungen über den Ausgleich weiterer Rentenkürzungen abgegeben wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Nach einem Beratungsgespräch mit dem Personalreferenten ... am 09. November 1995 erhielt der Kläger die Kündigung vom 09. November 1995 zum 31. Dezember 1996 nebst Begleitschreiben am 10. November 1995.
Die im März 1996 bei der Beklagten abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung sah den Ausgleich von Rentenkürzungen nach dem Altersteilzeitgesetz bis zu 10,8 % vor.
Der Kläger erhielt das Schreiben der Beklagten vom 25. September 1996, in dem die Beklagte über diese Gesamtbetriebsvereinbarung und über die mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz verbundene weitere Rentenkürzung über 10,8 % hinaus bis 18 %, die die Beklagte nicht ausgleichen wolle, informierte. Daraufhin begehrte der Kläger auch dann nicht seine Wiedereinstellung, als die Beklagte sie ihm am 12. Dezember 1996 anbot. Der Kläger hat behauptet, der Zeuge ... habe ihm den Ausgleich sämtlicher Rentenminderungen zugesichert, die bis zum Tage seines Ausscheidens in Kraft träten.
Der Kläger hat beantragt festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 und das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 entstehenden Rentenminderungen auszugleichen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 18. November 1997 die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand dieses Urteils und wegen der Würdigung dieses Vorbringens auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 10. Februar 1998 zugestellte Urteil am 09. März 1998 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09. Mai 1998 am 11. Mai 1998, einem Montag begründet.
Der Kläger behauptet, der Zeuge ... habe ihm auf Nachfrage ausdrücklich zugesichert, alle noch im Laufe des Kalenderjahres 1996 eventuell durch gesetzliche Neuregelungen eintretenden Rentennachteile würden von der Beklagten voll ausgeglichen. Dasselbe habe die Beklagte auf ihren Informationsveranstaltungen den Teilnehmern auf Nachfragen zugesichert, dass alle derzeitigen und auch späteren Rentenminderungen von der Beklagten ausgeglichen werden. Die Zusage des Zeugen ... müsse sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- und Duldungsvollmacht zurechnen lassen.
Der Kläger sieht in der Internen Mitteilung vom 16. November 1995 zur Altersregelung 1995, unterschrieben vom Leiter des Personalwesens Dr. ... und dem Mitglied des Gesamtbetriebsrats ... in Verbindung mit dem Schreiben der Beklagten vom 15. November 1995 an den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden ... eine bindende Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach sämtliche "über die im Rentenreformgesetz 1992 festgelegte Abschläge hinausgehenden" vorruhestandsbedingten Rentenminderungen von der Beklagten ausgeglichen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 18. November 1997 - l Ca 744/97 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl.. I S. 1461) entstehenden Rentenminderungen auszugleichen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, für den Kläger hätte es offenkundig sein müssen, dass die Beklagte eine so weit reichende "Ausfallbürgschaft" gegen alle denkbaren Nachteile, die sich aus dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem ergeben, nicht durch Zuruf auf einer Informationsveranstaltung eingehen wollte und sein Gesprächspartner zu einer so weit gehenden Zusage unter keinen Umständen ermächtigt sein konnte.
Auch auf der Grundlage des Spiegel-Artikels 50/1995 hätte sich ein Rentenabschlag von maximal 10,8 % bei Rentenbezug mit Vollendung des 60. Lebensjahres ergeben, wobei 3,6 % auf jedes Jahr des vorzeitigen Rentenbezugs entfallen. Nur über diesen Ausgleich sei in den Informationsveranstaltungen informiert worden und dass für die ausscheidenden Arbeitnehmer die gleichen Regelungen angewendet würden wie für den Jahrgang 1940.
Sie habe über die grundsätzliche Einigung zwischen Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat informiert. Daraus folge, das alle Äußerungen nur der Erläuterungen dieser zwischen den Gesamtbetriebspartnern getroffen Regelungen dienten. Es haben keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, einzelvertragliche Zusagen abzugeben, weil Regelungen zwischen den Betriebspartnern durch Betriebsvereinbarungen umgesetzt werden. Der Bericht über die beabsichtigte betriebsverfassungsrechtliche Regelung lasse jeden Anhaltspunkt für beabsichtigte einzelvertragliche Zusagen entfallen. Die Gleichbehandlung mit dem Jahrgang 1940 besage nur die Gewährung derselben Leistungen. Da der Jahrgang 1940 von Rentenabschlägen weder durch Altersteilzeitgesetz noch durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz betroffen war, könne sich aus der Gleichbehandlungszusage kein Anspruch des Klägers ergeben. Nach dem Diskussionsstand des geplanten Altersteilzeitgesetzes hatte der Jahrgang 1941 mit maximalen Rentenabschlägen von 10, 8 % zu rechnen. Diesbezüglich habe die Beklagte den Jahrgang 1941 besser behandeln wollen im Rahmen der mit dem Gesamtbetriebsrat getroffenen Absprache zum Ausgleich dieser Rentennachteile. Auf gar nicht bekannte etwaige künftige Gesetzesvorhaben haben sich die Informationsveranstaltungen nicht bezogen. Auch eine Zusage des Ausgleichs "aller" Nachteile habe sich nur das Altersteilzeitgesetz beziehen können. Die gegebenen Informationen hätten der damaligen Rechtslage entsprochen. Ein Schaden sei nicht entstanden, die angebotene Wiedereinstellung habe der Kläger, der dies auch nicht bestreitet, nicht verlangt. Selbst wenn der Wille bestanden hätte, über die mit dem Gesamtbetriebsrat getroffene Regelung hinausgehende Zusage zu machen, habe dies keine substanziellen grundlegenden Änderungen der Versorgungsordnung betreffen können. Im Übrigen seien Personalsachbearbeiter der Beklagten zu so weit reichenden Erweiterungen der Versorgungszusage auf Informationsveranstaltungen oder Einzelgesprächen ohne jede Schriftform, die auf Seiten der Beklagten immer zweier Unterschriften bedarf, nicht befugt.
Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, der Zeuge ... habe ihm den Ausgleich der Rentenminderungen zugesagt, die durch Gesetzesänderungen bis zum Tage seines Ausscheidens erfolgen, durch uneidliche Vernehmung des Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG in dieser vermögensrechtlichen Streitigkeit statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Kläger hat sich ausführlich mit den Entscheidungsgründen des Urteils des Arbeitsgerichts auseinander gesetzt und ist ihnen entgegengetreten. Damit ist seine Berufung zulässig.
II.
1.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gemäß § 256 ZPO hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten alsbaldigen Feststellung, die für seine Entscheidung, vor Vollendung des 65. Lebensjahres gesetzliche Altersrente in Anspruch zu nehmen, Bedeutung hat.
2.
Auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage lässt sich der Feststellungsantrag nicht stützen. Die Beweisaufnahme hat die Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Die Information über den Ausgleich von Rentenminderungen bezog sich nach Angabe des Zeugen ausschließlich auf das geplante Gesetzesvorhaben.
Das mit "Interne Mitteilung"überschriebene Schreiben der Beklagten vom 16.11.1995 ist zwar vom Leiter des Personalwesens der Beklagten und dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden unterschrieben. Dieses Schreiben richtet sich jedoch ausweislich des Verteilers an das Zentrale Personalwesen des Werkes der Beklagten, in dem der Kläger beschäftigt war, und enthält bestimmte Bearbeitungsvorgaben. Es nimmt Bezug auf den "beigelegten Brief des Vorstandes an den Gesamtbetriebsrat" vom Vortag zur Altersregelung 1995 mit der Kernaussage, "sofern die beabsichtigte Gesetzesänderung bei der gesetzlichen Altersrente zu Rentenabschlägen führt, die über die im Rentenreformgesetz 1992 festgelegten Abschläge hinausgehen, wird die die gegebenenfalls eintretende Rentenminderung im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung ausgleichen. Dieser Ausgleich wird ab Bezugszeitpunkt der gesetzlichen Altersrente monatlich gezahlt.... ".
Bereits die äußere Form der "Internen Mitteilung" spricht gegen eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die im Betrieb hätte ausgelegt werden müssen. Die Betriebsparteien haben die bisher abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen durchnummeriert. Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats haben einzeln unterschrieben. Es hätte zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung eines Beschlusses des Gesamtbetriebsrats bedurft, wofür nichts vorgetragen ist, ebenso wenig wie für eine mögliche Bevollmächtigung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden, allein für den Gesamtbetriebsrat zu unterschreiben. Diese Schriftstücke sollten jedoch im Betrieb nicht ausgelegt werden. Eine mögliche Regelungsabrede würde keinen Anspruch des Klägers begründen können.
Inhaltlich bezieht sich der geplante Ausgleich von Rentenminderungen auf "die beabsichtigte Gesetzesänderung", nämlich das spätere Altersteilzeitgesetz. Ein Ausgleich der erst später durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vorgesehenen Rentenminderungen war ausgeschlossen, da dieses Gesetzesvorhaben noch unbekannt war. Der Ausgleich der durch das Altersteilzeitgesetz bewirkten Rentenkürzung ist aber zwischen den Parteien nicht streitig.
Ein "Vorruhestandsvertrag" ist zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden. Der Kläger hat in den Informationsgesprächen sein Einverständnis zur Teilnahme an der Altersregelung 1995 bekundet und die Beklagte hat ihm daraufhin das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt. Der Kläger hat von der Möglichkeit der Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch gemacht. Die Einzelheiten der Altersregelung 1995 sind in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom März 1996 geregelt.
Aus diesem Ablauf lässt sich nicht der Abschluss eines Aufhebungsvertrags herleiten. Dazu müsste im Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung der Beklagten die Annahme des Angebots des Klägers gesehen werden. Weil die Beklagte von vornherein keine Auflösungsverträge schließen wollte, sondern erklärtermaßen den Weg der "Altersregelung 1995" in Verbindung mit der betriebsbedingten Kündigung beschreiten wollte, kann bereits in der Erklärung des Klägers, an der Altersregelung 1995 teilnehmen zu wollen, kein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gesehen werden. Die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis durch einseitige Rechtsgestaltung beendet. Eine mögliche Kündigungsschutzklage wäre nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Informationsgespräche dienten deshalb nicht der Führung von Vertragsverhandlungen und einem möglichen Abschluss eines Auflösungsvertrags, sondern der Feststellung der Bereitschaft des Klägers zur Teilnahme an der kollektivrechtlich noch im Einzelnen zu regelnden Altersregelung 1995.
Der Feststellungsanspruch kann auch nicht auf positive Forderungsverletzung gestützt werden. Die vom Kläger behaupteten Zusicherungen über den Ausgleich aller Rentenkürzungen über das Vorruhestandsgesetz hinaus erfolgten nämlich nicht im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen. Die von den Mitarbeitern des Personalwesens der Beklagten getroffenen Aussagen und Antworten auf von Teilnehmern gestellte Fragen waren Auskünfte im Rahmen der gemeinsam von Gesamtbetriebsrat und Betrieb durchgeführten Informationsveranstaltungen. Einzelheiten der durch Gesamtbetriebsvereinbarung zu regelnden Altersregelung 1995 sollten erläutert werden, was gerade auch deswegen erforderlich war, weil ein unterschriftsreifer Entwurf noch nicht vorlag und Vorentwürfe aus übergeordneten Gesichtspunkten nicht veröffentlicht werden sollten. Die vom Kläger behaupteten Auskünfte waren dann zutreffend, wenn sie dem Stand der Verhandlungen zwischen Unternehmen und Gesamtbetriebsrat über die abzuschließende Altersregelung 1995 entsprachen. Weil die behaupteten Zusicherungen außerhalb von Vertragsverhandlungen erfolgten und auch nicht Inhalt verbindlicher Vereinbarungen waren, scheiden Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus Vertragsverletzungen aus.
3.
Der Feststellungsanspruch lässt sich nicht auf die Erteilung unrichtiger Auskünfte stützen. Allerdings verpflichtet eine etwaige unzutreffende im Zusammenhang mit der von der Beklagten propagierten Altersregelung 1995 gegebene Auskunft die Beklagte zum Schadenersatz. Dies folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die in dem in § 242 BGB niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben wurzelt. Der Arbeitgeber hat durch sachgerechte Aufklärung den Arbeitnehmer vor Schritten zu bewahren, durch die er sich in Bezug auf seine Altersversorgung aus Unkenntnis selbst schädigen könnte. Die vorzeitige Vertragsbeendigung könnte ein solcher Schritt sein, der solche Hinweise erforderlich macht. Das jeder Partei zuzubilligende Streben nach Eigennutz findet seine Grenze an dem schützwürdigen Lebensbereich des anderen Teils (BAG, Urt. vom 13.11.1984 -3 AZR 168/82 - AP Nr. 5 zu § l BetrAVG Zusatzversorgungskassen). Im Fall einer schadenverursachenden unrichtigen Auskunft beschränkt sich die Verpflichtung zum Schadenersatz auf den Ersatz des Vertrauensschadens. Denn gemäß § 249 BGB hat der zum Schadenersatz verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, also eine unrichtige Auskunft nicht erteilt worden wäre. Hat der Kläger allein im Vertrauen auf die Richtigkeit der von ihm behaupteten Zusage der Beklagten, es würden alle künftigen Rentenkürzungen von der Beklagten ausgeglichen, sich für die Teilnahme an der Altersregelung 1995 bzw. zum Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage gegen die betriebsbedingte Kündigung entschieden, so hätte er ohne diese behauptete Zusage sein Arbeitsverhältnis fortsetzen müssen, insbesondere über die Vollendung des 63. Lebensjahres hinaus bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres, um die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz festgelegte Rentenkürzung zu vermeiden. Genau dies aber hat ihm die Beklagte durch ihr Wiedereinstellungsangebot angetragen. Der Kläger verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits geltend macht, ohne Zusage des Ausgleichs aller Rentenkürzungen hätte er an der Altersregelung 1995 nicht teilgenommen, andererseits aber das Angebot seiner Weiterbeschäftigung ausschlägt, wodurch die beanstandete Rentenkürzung vermieden worden wäre.
III.
Der Kläger hat die kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen.