Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.01.2000, Az.: 6 Sa 2724/97
Verpflichtung zum Ausgleich der dem Kläger voraussichtlich entstehenden Rentenkürzung nach dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz; Abgeben von Erklärungen über den Ausgleich weiterer Rentenkürzungen; Ausfallbürgschaft gegen alle denkbaren Nachteile, die sich aus dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem ergeben; Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung; Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die in dem in § 242 BGB niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben wurzelt
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 12.01.2000
- Aktenzeichen
- 6 Sa 2724/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 10963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2000:0112.6SA2724.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig - 30.10.1997 - AZ: 5 Ca 251/97
Rechtsgrundlage
- § 242 BGB
hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzender und
die ehrenamtlichen Richter ... und ... als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 30.10.1997 - 5 Ca 251/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich der dem Kläger voraussichtlich entstehenden Rentenkürzung nach dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996.
Der am 22.03.1941 geborene Kläger war vom 01.06.1971 bis zum 30.09.1996 als gewerblicher Arbeitnehmer im Werk ... der Beklagten beschäftigt.
Über eine auch für den Jahrgang 1941 geplante so genannte 55er-Regelung unterrichtete die Beklagte Interessenten des Jahrgangs 1941 in mehreren gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat durchgeführten Veranstaltungen am 07.11.1995. In diesen Veranstaltungen informierte die Beklagte die Teilnehmer über ihre Absicht, Rentenkürzungen, die sich aus einem in der Diskussion befindlichen geplanten Gesetzgebungsverfahren ergaben, auszugleichen. Ob weiter gehende Erklärungen über den Ausgleich weiterer Rentenkürzungen abgegeben wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Nach diesen erhaltenen Informationen unterschrieb der Kläger eine Absichtserklärung zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses. Am 06.02.1996 erhielt der Kläger die betriebsbedingte Kündigung zum 30.09.1996 sowie ein Anschreiben, beide vom 07.11.1995, mit dem Hinweis, dass über die Leistungen nach Ablauf des Überbrückungszeitraums im Jahre 2001 der Kläger zu gegebener Zeit gesondert informiert werde.
Die im März 1996 bei der Beklagten abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung sah den Ausgleich von Rentenkürzungen nach dem Altersteilzeitgesetz bis zu 10,8 % vor.
Mit Schreiben vom 25.09.1996 informierte die Beklagte den Kläger über diese Gesamtbetriebsvereinbarung und über die mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz verbundene weitere Rentenkürzung über 10,8 % hinaus bis 18 %, die die Beklagte nicht ausgleichen wolle. Im Personalgespräch am 10.12.1996 habe die Beklagte ihm die Wiedereinstellung nicht angeboten.
Der Kläger hat beantragt festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Differenz zwischen der prozentualen Rentenminderung nach dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 01.08.1996 und den nach dem Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 25.09.1996 eintretenden Rentenabschlägen von voraussichtlich 7,2 % bezogen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 30.10.1997 die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand dieses Urteils und wegen der Würdigung dieses Vorbringens auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 28.11.1997 zugestellte Urteil am 23.12.1997 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.03.1998 an diesem Tage begründet.
Der Kläger behauptet, die Mitarbeiter der Personalleitung ... hätten während der Informationsveranstaltung am 07.11.1995, 10:00 Uhr auf Nachfragen zugesichert, dass sämtliche durch Gesetzesänderungen erfolgende Rentenabschläge bei vorgezogenem Altersruhegeld ab Alter 60 von der Beklagten ausgeglichen werden. Der Jahrgang 41 werde genauso behandelt wie der Jahrgang 40 und werde keine Nachteile haben. Bei dieser rechtsverbindlichen mündlichen Zusage an alle Anwesende sei lediglich offen geblieben, auf welche Weise dieser Ausgleich erfolgen sollte. Umfasst habe die Zusage alle bis zum Bezug des vorzeitigen Altersruhegelds eintretenden Abschläge unabhängig davon, durch welche Gesetzesvorhaben mit welcher Zielsetzung sie eintreten könnten. Die im März 1996 abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung schließe den Ausgleich weiterer Rentenabschläge nicht aus.
Die Vertreter der Personalleitung und das anwesende Betriebsratsmitglied hätten zudem versichert, Unternehmensleitung und Betriebsrat seien sich in Bezug auf den Ausgleich sämtlicher Rentenabschläge einig und es gebe darüber Schriftstücke, die allerdings nicht zur Veröffentlichung bestimmt seien. Im Gegenzuge habe die Beklagte die Zustimmung der Anwesenden zur Teilnahme an der Vorruhestandsregelung noch bis zum Ende der Informationsveranstaltung erwartet, andernfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung ausscheide.
Der Kläger sieht in der Internen Mitteilung vom 16.11.1995 zur Altersregelung 1995, unterschrieben vom Leiter des Personalwesens ... und dem Mitglied des Gesamtbetriebsrats ... in Verbindung mit dem Schreiben der Beklagten vom 15.11.1995 an den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden ... eine Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach sämtliche "über die im Rentenreformgesetz 1992 festgelegten Abschläge hinausgehenden" vorruhestandsbedingten Rentenminderungen von der Beklagten ausgeglichen werden. Der Ausgleich seines Versorgungsschadens könne nicht durch Wiedereinstellung, sondern hätte nur durch ununterbrochene Weiterbeschäftigung erfolgen können. Der Kläger sieht schließlich im Gesamtzusammenhang mit seiner Zustimmung zur Teilnahme an der Vorruhestandsregelung und der betriebsbedingten Kündigung insgesamt eine Vorruhestandsvereinbarung, deren Geschäftsgrundlage durch die mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz verbundene Rentenminderung entfallen ist, so dass eine Anpassung der vertraglichen Abrede zu erfolgen habe. Weil die Beklagte im November 1995 grundsätzlich den mit dem späteren Altersteilzeitgesetz verbundenen Rentenabschlag bis maximal 18 % auszugleichen bereit war, sei dies bei der Vertragsanpassung zu berücksichtigen, wenn die Rentenminderung von 18 % nicht durch ein Gesetz, sondern durch zwei hintereinander geschaltete Gesetze erfolgt, so dass die Beklagte die Rentenminderung insgesamt auszugleichen habe.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm niemals die Wiedereinstellung angeboten. Hätte sie ihm 1996 die Wiederaufnahme seiner alten Tätigkeit angeboten, hätte er das Angebot angenommen, jetzt aber nicht mehr.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 30.10.1997 - 5 Ca 251/97 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Differenz zwischen der prozentualen Rentenminderung nach dem "Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand" vom 01.08.1996 und den nach dem "Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung" vom 25.09.1996 eintretenden Rentenabschlägen von voraussichtlich 7,2 % bezogen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, für den Kläger hätte es offenkundig sein müssen, dass die Beklagte eine so weit reichende "Ausfallbürgschaft" gegen alle denkbaren Nachteile, die sich aus dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem ergeben, nicht durch Zuruf auf einer Informationsveranstaltung eingehen wollte und seine Gesprächspartner zu einer so weit gehenden Zusage unter keinen Umständen ermächtigt sein konnten.
Auch auf der Grundlage des Spiegel-Artikels 50/1995 hätte sich ein Rentenabschlag von maximal 10,8 % bei Rentenbezug mit Vollendung des 60. Lebensjahres ergeben, wobei 3,6 % auf jedes Jahr des vorzeitigen Rentenbezugs entfallen. Nur über diesen Ausgleich sei in den Informationsveranstaltungen informiert worden und dass für die ausscheidenden Arbeitnehmer die gleichen Regelungen angewendet würden wie für den Jahrgang 1940.
Sie habe über die grundsätzliche Einigung zwischen Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat informiert. Daraus folge, das alle Äußerungen nur der Erläuterung dieser zwischen den Gesamtbetriebspartnern getroffenen Regelungen dienten. Es haben keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, einzelvertragliche Zusagen abzugeben, weil Regelungen zwischen den Betriebspartnern durch Betriebsvereinbarungen umgesetzt werden. Der Bericht über die beabsichtigte betriebsverfassungsrechtliche Regelung lasse jeden Anhaltspunkt für beabsichtigte einzelvertragliche Zusagen entfallen. Die Gleichbehandlung mit dem Jahrgang 1940 besage nur die Gewährung derselben Leistungen. Da der Jahrgang 1940 von Rentenabschlägen weder durch Altersteilzeitgesetz noch durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz betroffen war, könne sich aus der Gleichbehandlungszusage kein Anspruch des Klägers ergeben. Nach dem Diskussionsstand des geplanten Altersteilzeitgesetzes hatte der Jahrgang 1941 mit maximalen Rentenabschlägen von 10,8 % zu rechnen. Diesbezüglich habe die Beklagte den Jahrgang 1941 besser behandeln wollen im Rahmen der mit dem Gesamtbetriebsrat getroffenen Absprache zum Ausgleich dieser Rentennachteile. Auf gar nicht bekannte etwaige künftige Gesetzesvorhaben haben sich die Informationsveranstaltungen nicht bezogen. Auch eine Zusage des Ausgleichs "aller" Nachteile habe sich nur auf das Altersteilzeitgesetz beziehen können. Die gegebenen Informationen hätten der damaligen Rechtslage entsprochen. Selbst wenn der Wille bestanden hätte, über die mit dem Gesamtbetriebsrat getroffene Regelung hinausgehende Zusagen zu machen, habe dies keine substanzielle grundlegenden Änderungen der Versorgungsordnung betreffen können. Im Übrigen seien Personalsachbearbeiter der Beklagten zu so weit reichenden Erweiterungen der Versorgungszusage auf Informationsveranstaltungen ohne jede Schriftform, die auf Seiten der Beklagten immer zweier Unterschriften bedarf, nicht befugt.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG in dieser vermögensrechtlichen Streitigkeit statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Kläger hat sich ausführlich mit den Entscheidungsgründen des Urteils des Arbeitsgerichts auseinander gesetzt und ist ihnen entgegengetreten. Damit ist seine Berufung zulässig.
II.
1.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gemäß § 256 ZPO hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten alsbaldigen Feststellung, die für seine Entscheidung, vor Vollendung des 65. Lebensjahres gesetzliche Altersrente in Anspruch zu nehmen, Bedeutung hat.
2.
Auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage lässt sich der Feststellungsantrag nicht stützen.
Das mit "Interne Mitteilung"überschriebene Schreiben der Beklagten vom 16.11.1995 ist zwar vom Leiter des Personalwesens der Beklagten und dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden unterschrieben. Dieses Schreiben richtet sich jedoch ausweislich des Verteilers an das Zentrale Personalwesen des Werkes der Beklagten, in dem der Kläger beschäftigt war, und enthält bestimmte Bearbeitungsvorgaben. Es nimmt Bezug auf den "beigelegten Brief des Vorstandes an den Gesamtbetriebsrat" vom Vortag zur Altersregelung 1995 mit der Kernaussage, "sofern die beabsichtigte Gesetzesänderung bei der gesetzlichen Altersrente zu Rentenabschlägen führt, die über die im Rentenreformgesetz 1992 festgelegten Abschläge hinausgehen, wird die Volkswagen AG die gegebenenfalls eintretende Rentenminderung im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung ausgleichen. Dieser Ausgleich wird ab Bezugszeitpunkt der gesetzlichen Altersrente monatlich gezahlt.... ".
Bereits die äußere Form der "Internen Mitteilung" spricht gegen eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die im Betrieb hätte ausgelegt werden müssen. Die Betriebsparteien haben die bisher abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen durchnummeriert. Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrates haben einzeln unterschrieben. Es hätte zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung eines Beschlusses des Gesamtbetriebsrats bedurft, wofür nichts vorgetragen ist, ebenso wenig wie für eine mögliche Bevollmächtigung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden, allein für den Gesamtbetriebsrat zu unterschreiben. Diese Schriftstücke sollten jedoch im Betrieb nicht ausgelegt werden. Eine mögliche Regelungsabrede würde keinen Anspruch des Klägers begründen können.
Inhaltlich bezieht sich der geplante Ausgleich von Rentenminderungen auf "die beabsichtigte Gesetzesänderung", nämlich das spätere Altersteilzeitgesetz. Ein Ausgleich der erst später durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vorgesehenen Rentenminderungen war ausgeschlossen, da dieses Gesetzesvorhaben noch unbekannt war. Der Ausgleich der durch das Altersteilzeitgesetz bewirkten Rentenkürzung ist aber zwischen den Parteien nicht streitig.
Ein "Vorruhestandsvertrag" ist zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden. Der Kläger hat auf der Informationsveranstaltung sein Einverständnis zur Teilnahme an der Altersregelung 1995 bekundet und die Beklagte hat ihm daraufhin das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt. Der Kläger hat von der Möglichkeit der Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch gemacht. Die Einzelheiten der Altersregelung 1995 sind in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom März 1996 geregelt.
Aus diesem Ablauf lässt sich nicht der Abschluss eines Aufhebungsvertrags herleiten. Dazu müsste im Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung der Beklagten die Annahme des Angebots des Klägers gesehen werden. Weil die Beklagte von vornherein keine Auflösungsverträge schließen wollte, sondern erklärtermaßen den Weg der "Altersregelung 1995" in Verbindung mit der betriebsbedingten Kündigung beschreiten wollte, kann bereits in der Erklärung des Klägers, an der Altersregelung 1995 teilnehmen zu wollen, kein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gesehen werden. Die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis durch einseitige Rechtsgestaltung beendet. Eine mögliche Kündigungsschutzklage wäre nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Der Besuch der Informationsveranstaltung diente deshalb nicht der Führung von Vertragsverhandlungen und einem möglichen Abschluss eines Auflösungsvertrags, sondern der Festeilung der Bereitschaft des Klägers zur Teilnahme an der kollektivrechtlich noch im Einzelnen zu regelnden Altersregelung 1995.
Der Feststellungsanspruch kann auch nicht auf positive Forderungsverletzung gestützt werden. Die vom Kläger behaupteten Zusicherungen über den Ausgleich aller Rentenkürzungen über das Vorruhestandsgesetz hinaus erfolgten nämlich nicht im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen. Die von den Mitarbeitern des Personalwesens der Beklagten getroffenen Aussagen und Antworten auf von Teilnehmern gestellte Fragen waren Auskünfte im Rahmen der gemeinsam von Gesamtbetriebsrat und Betrieb durchgeführten Informationsveranstaltungen. Einzelheiten der durch Gesamtbetriebsvereinbarung zu regelnden Altersregelung 1995 sollten erläutert werden, was gerade auch deswegen erforderlich war, weil ein unterschriftsreifer Entwurf noch nicht vorlag und Vorentwürfe aus übergeordneten Gesichtspunkten nicht veröffentlicht werden sollten. Die vom Kläger behaupteten Auskünfte waren dann zutreffend, wenn sie dem Stand der Verhandlungen zwischen Unternehmen und Gesamtbetriebsrat über die abzuschließende Altersregelung 1995 entsprachen. Weil die behaupteten Zusicherungen außerhalb von Vertragsverhandlungen erfolgten und auch nicht Inhalt verbindlicher Vereinbarungen waren, scheiden Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus Vertragsverletzungen aus.
3.
Der Feststellungsanspruch lässt sich nicht auf die Erteilung unrichtiger Auskünfte stützen. Allerdings verpflichtet eine etwaige unzutreffende im Zusammenhang mit der von der Beklagten propagierten Altersregelung 1995 gegebene Auskunft die Beklagte zum Schadenersatz. Dies folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die in dem in § 242 BGB niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben wurzelt. Der Arbeitgeber hat durch sachgerechte Aufklärung den Arbeitnehmer vor Schritten zu bewahren, durch die er sich in Bezug auf seine Altersversorgung aus Unkenntnis selbst schädigen könnte. Die vorzeitige Vertragsbeendigung könnte ein solcher Schritt sein, der solche Hinweise erforderlich macht. Das jeder Partei zuzubilligende Streben nach Eigennutz findet seine Grenze an dem schützwürdigen Lebensbereich des anderen Teils (BAG, Urt. vom 13.11.1984 - 3 AZR 168/82 - AP Nr. 5 zu § l BetrAVG Zusatzversorgungskassen). Im Fall einer Schadensverursachenden unrichtigen Auskunft beschränkt sich die Verpflichtung zum Schadenersatz auf den Ersatz des Vertrauensschadens. Denn gemäß § 249 BGB hat der zum Schadenersatz verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, also eine unrichtige Auskunft nicht erteilt worden wäre. Hat der Kläger allein im Vertrauen auf die Richtigkeit der von ihm behaupteten Zusage der Beklagten, es würden alle künftigen Rentenkürzungen von der Beklagten ausgeglichen, sich für die Teilnahme an der Altersregelung 1995 bzw. zum Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage gegen die betriebsbedingte Kündigung entschieden, so hätte er ohne diese behauptete Zusage sein Arbeitsverhältnis fortsetzen müssen, insbesondere über die Vollendung des 63. Lebensjahres hinaus bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres, um die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz festgelegte Rentenkürzung zu vermeiden. Der Kläger verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits geltend macht, ohne Zusage des Ausgleichs aller Rentenkürzungen hätte er an der Altersregelung 1995 nicht teilgenommen, andererseits aber eine mögliche Weiterbeschäftigung ausschlägt, wodurch die beanstandete Rentenkürzung vermieden würde.
III.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen.