Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.07.2014, Az.: 8 LA 142/13
Widerruf der Approbation als Arzt tatsächlich nicht erbrachter abgerechneter Leistungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.07.2014
- Aktenzeichen
- 8 LA 142/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 21361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0723.8LA142.13.0A
Rechtsgrundlage
- § 87 SGB V
Fundstellen
- GewArch 2014, 414
- MedR 2014, 806
- NZS 2014, 754-759
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder auch Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen dürfen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf einer Approbation gemacht werden.
- 2.
Auch ein im Strafverfahren abgegebenes Geständnis darf im Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es der Betroffene nicht selbst, sondern durch seinen Strafverteidiger erklärt hat.
- 3.
Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs aufgrund gravierender Verfehlungen unwürdig, wenn er bewusst fehlerhaft überhöhte Abrechnungen gegenüber Patienten und Krankenkassen über einen langen Zeitraum in einer Vielzahl von Einzelfällen und/oder mit einem hohen Schadensbetrag vorgenommen hat.
- 4.
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO vor, ist die Approbation als Arzt grundsätzlich zu widerrufen, ohne dass es auf die Gefahr erneuter Verletzungen beruflicher Pflichten ankommt. Dabei stellt eine bereits erfolgte strafrechtliche, zivilrechtliche und disziplinarische Ahndung des ärztlichen Fehlverhaltens die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs nicht in Frage.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer -vom 26. Juni 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt.
Auf einen anonymen Hinweis überprüfte die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen - Beauftragter zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen - im Jahr 2009 die Abrechnungen des Klägers und stellte eine ansteigende, die Werte der Vergleichsgruppe erheblich überschreitende Abrechnungsfrequenz der unvorhergesehenen Inanspruchnahmen und der dringenden Besuche (Gebührenordnungspositionen - GOP - 01100, 01101, 01411 und 03001 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes im Sinne des § 87 SGB V) fest. Die weiter von der AOK Niedersachsen durchgeführte stichprobenartige Befragung von fünfzehn Patienten des Klägers ergab, dass die in den Jahren 2007 und 2008 abgerechneten Leistungen der GOP 01100, 01101, 01102, 01411 und 01412 tatsächlich nicht erbracht worden waren.
In dem nachfolgend von der Staatsanwaltschaft B. C. eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges zum Nachteil der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen - 321 Js 39513/09 - ließ sich der Kläger über seinen Verteidiger mit Schriftsätzen vom 29. Juni 2010 und 14. Februar 2011 zur Sache ein. Er - der Kläger - habe von 2005 bis 2009 Leistungen der GOP 01100, 01101 und 01411 teilweise falsch abgerechnet. Anfangs habe er erst Tage nach einer Behandlung oder zum Quartalsende die Leistungen nachgetragen und dabei teilweise Schätzungen vorgenommen. Nachdem diese nicht beanstandet worden seien, habe er in vielen Fällen eine Behandlung als Notfall deklariert und die Notfallziffern abgerechnet. Nach einer überschlägigen Rückschau mit gewissen, zu seinen Ungunsten berücksichtigten Schätzungsunschärfen seien, anders als die Befragung durch die AOK vermuten lasse, etwa 40 bis 50 % der in den Jahren 2005 bis 2009 abgerechneten Leistungen nach den GOP 01100, 01101 und 01411 zu Unrecht erfolgt. Ausgehend von einem Abrechnungsvolumen in Höhe von 107.026,43 EUR ergäbe sich danach ein Schaden zwischen 42.810,57 und 53.513,22 EUR. Auslöser seines Fehlverhaltens sei eine wirtschaftlich angespannte Lage gewesen. Er habe sich mit dem Kauf mehrerer Mietshäuser übernommen und bei einem Pkw-Kauf durch einen betrügerischen Vermittler einen Verlust von etwa 60.000 EUR erlitten. Hinzugekommen seien die Scheidung von seiner Ehefrau, die bis dahin die Buchführung der Praxis betraute, und die von ihm allein übernommene Betreuung des gemeinsamen Kindes.
Das Amtsgericht D. E. verhängte mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 25. März 2011 - F. - gegen den Kläger wegen Betruges in elf Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Er habe bei den elf Quartalsabrechnungen im Zeitraum vom 2. Quartal 2007 bis zum 4. Quartal 2009 als Arzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen wissentlich zu Unrecht eigennützig Leistungen nach der GOP 01411 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes abgerechnet und vergütet erhalten. Die wissentlich zu Unrecht erhaltene Vergütung betrage nach der durchgeführten Patientenbefragung jedenfalls mindestens 1.897,17 EUR, hochgerechnet auf den gesamten Abrechnungsbetrag der Gebührenordnungsposition bei einer Fehlerquote von 45 % insgesamt mindestens rund 25.500 EUR. Die Strafverfolgung wurde auf diese Taten nach §§ 154, 154a StPO beschränkt.
Nach Anhörung widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2012 die dem Kläger erteilte Approbation zur Ausübung des ärztlichen Berufs und forderte diesen auf, nach Bestandskraft des Bescheides die Approbationsurkunde herauszugeben. Zur Begründung führte er an, der Kläger habe sich als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen. Die ihm nachgewiesenen Straftaten stünden im engeren Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung und seien geeignet, das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Vertrauen und Ansehen nachhaltig zu stören. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung sei eine wesentliche Berufspflicht, gegen die der Kläger über einen Zeitraum von mehreren Jahren in einer Vielzahl von Fällen wissentlich verstoßen habe. Ausgehend von einem Gesamtschaden von 25.500 EUR und einer durchschnittlichen Vergütung von 40 EUR habe der Kläger die GOP 01411 in mehr als 600 Einzelfällen zu Unrecht abgerechnet, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Der Approbationswiderruf greife nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit des Klägers ein; mildere, zur Zweckerreichung gleich geeignete Mittel seien nicht ersichtlich.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 26. Juni 2013 abgewiesen. Der Beklagte habe den Approbationswiderruf ohne eigene Sachverhaltsermittlungen zutreffend auf den Sachverhalt gestützt, der dem Strafbefehl des Amtsgerichts D. E. zugrunde gelegt worden sei. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieses Sachverhalts lägen nicht vor. Der anwaltlich vertretene Kläger habe damit rechnen müssen, dass sein Teilgeständnis im Strafverfahren auch im berufsrechtlichen Verfahren berücksichtigt werde. Die Schadensschätzung sei nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft habe im Rahmen ihrer Stichprobenkontrolle bei der Gebührenordnungsposition 01411 mittels Patientenbefragung eine Fehlerquote von 65 % festgestellt. Zugunsten des Klägers sei bei der Schadensschätzung nur ein Anteil fehlerhafter Abrechnungen von 45 % angenommen worden. Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers überzeugten nicht. Nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung müsse sogar davon ausgegangen werden, dass der Kläger insgesamt mehr als 100.000 EUR zu Unrecht abgerechnet habe. Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen fordere von dem Kläger mehr als 200.000 EUR zurück. In einem hiergegen gerichteten Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht habe der Kläger nur hinsichtlich eines Teilbetrages von etwa 60.000 EUR obsiegt. Aufgrund der zahlreichen Falschabrechnungen sei der Kläger zur Ausübung des ärztlichen Berufes unwürdig. Er habe das in ihn als Kassenarzt vom Gesetzgeber, den Krankenkassen und den Patienten gesetzte Vertrauen missbraucht und durch seine fehlerhafte Abrechnungspraxis einen Schaden in mindestens fünfstelliger Höhe verursacht, allein um seine privaten Anlageobjekte zu erhalten. Er habe in einer Vielzahl von Fällen über mehrere Jahre hinweg mit nicht unerheblicher krimineller Energie seine finanziellen Interessen in nicht zu verantwortender Weise über die Interessen der Patientengemeinschaft gestellt. Die relativ geringe Strafe von 180 Tagessätzen sei auf die Kooperation im Strafverfahren und die Beschränkung der Strafverfolgung zurückzuführen, lasse aber nicht auf einen geringen Unwertgehalt der Taten schließen. Der Kläger habe die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs durch sein Verhalten nach der Tataufdeckung auch nicht wiedererlangt; auf eine Wiederholungsgefahr komme es nicht an. Der Approbationswiderruf sei auch mit Blick auf die Berufsfreiheit verhältnismäßig.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (1.), der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (3.). Diese Gründe sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.
1.
Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist schon nicht hinreichend dargelegt.
Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.11.2010 - 8 LA 224/10 -, juris Rn. 16). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.2010 - BVerwG 5 B 7.10 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 m.w.N.).
Hier macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe einen die Begründung der angefochtenen Entscheidung tragenden Sachverhalt selbst nicht festgestellt. Es sei bei der Beurteilung der Berufsunwürdigkeit zwar von "zahlreichen Falschabrechnungen" ausgegangen, habe ein "langjähriges betrügerisches Abrechnungsverhalten" sowie einen Schaden in "mindestens fünfstelliger Höhe" angenommen und eine "gezielte Vorgehensweise" mit "nicht unerheblicher krimineller Energie" unterstellt. Diese Annahmen tragenden eigenen Sachverhaltsermittlungen habe das Verwaltungsgericht aber nicht angestellt. Es habe den Sachverhalt überhaupt nicht selbst erforscht.
Den Annahmen des Verwaltungsgerichts widerspreche dann auch der Ausgang des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens. Der Strafbefehl des Amtsgerichts D. E. stelle nur elf Betrugstaten in insgesamt 45 Abrechnungsfällen bei einer Schadenshöhe von 1.897,17 EUR fest. Die allein in der Begründung des Strafbefehls enthaltene Hochrechnung des vermeintlichen Gesamtschadens von 25.500 EUR habe das Gericht mangels Beiziehung der Strafakten nicht nachvollzogen und zu Unrecht auf eine angeblich geständige Einlassung im Strafverfahren gestützt. Es sei bereits fraglich, ob er - der Kläger - sich im Strafverfahren selbst geständig eingelassen habe. Die allein von seinem Strafverteidiger abgegebenen Sacherklärungen seien nicht ohne Weiteres beweisrechtlich verwertbar. Keinesfalls dürfe ein allein in einer Strafsache abgegebenes Geständnis auch in einem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Tatsachenfeststellung herangezogen werden.
Das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung zu Unrecht auch in der mündlichen Verhandlung gewonnene Erkenntnisse zugrunde gelegt. Es sei bereits nicht erkennbar, ob dort gewonnene Erkenntnisse die angenommenen "zahlreichen Falschabrechnungen" tragen sollten. Die gewonnenen Erkenntnisse seien jedenfalls nicht durch Beiziehung der sozialgerichtlichen Akten überprüft und auch nicht zutreffend gewürdigt worden. Das Verwaltungsgericht habe vielmehr die Aussagen seines Prozessbevollmächtigten in das Gegenteil verkehrt. Dieser habe lediglich erklärt, dass bereits im summarischen Verfahren die Vollziehung des Rückforderungsbescheides der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen vom 10. Mai 2011 in Höhe eines Betrages von 60.000 EUR ausgesetzt worden sei. Das Verfahren wegen des Restbetrages befinde sich noch im Widerspruchsverfahren, so dass bindende tatsächliche Feststellungen eines Sozialgerichts fehlten. Im Widerspruchsverfahren sei nunmehr die Rückforderungssumme um etwa 66.000 EUR reduziert worden.
Die auf einer fehlenden, jedenfalls aber nicht hinreichenden Sachaufklärung von Amts wegen beruhenden tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts seien für dessen Entscheidung auch erheblich gewesen. Das Verwaltungsgericht habe zu erkennen gegeben, dass es für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation auf die Zahl der Straftaten ankomme und die allein im Strafbefehl genannte Zahl nicht ausreichend sei.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger nach dem eingangs aufgezeigten Maßstab einen die Zulassung der Berufung gebietenden Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz schon nicht hinreichend dargelegt. Er hat zwar - den aufgezeigten Anforderungen noch genügend - die tatsächlichen Umstände benannt, hinsichtlich derer ein weiterer Aufklärungsbedarf bestehen soll, und die hierfür in Betracht kommenden Aufklärungsmaßnahmen aufgezeigt. Er hat aber nicht dargelegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Seinem Vorbringen ist nicht ansatzweise zu entnehmen, mit welchen (neuen) Erkenntnissen die Beiziehung der Strafakten und der Verfahrensakten des Sozialgerichts sowie die Einsichtnahme in diese verbunden gewesen wäre, insbesondere ob sich aus diesen Anhaltspunkte für Fehler der tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts ergeben. Dies ist für den Senat auch nicht offensichtlich.
Unabhängig hiervon hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass er bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger die Beiziehung der genannten Akten weder förmlich beantragt noch in sonstiger Weise angeregt. Seinem Zulassungsvorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass sich dem Verwaltungsgericht die nun geforderte vollständige Beiziehung der genannten Akten auch ohne sein Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Dem Verwaltungsgericht standen Auszüge aus den Strafakten, welche der Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren beigezogen, wesentliche Teile davon abgelichtet und zu seinen Verwaltungsvorgängen genommen hatte (vgl. Blatt 9 bis 154 der Beiakte A), als Bestandteil der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zur Verfügung. Darüber hinaus hatte das Verwaltungsgericht Informationen zur Rückforderung von ärztlichen Honoraren durch die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen bei dieser eingeholt (vgl. Blatt 104 bis 120 der Gerichtsakte) und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
2.
Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Solche Richtigkeitszweifel sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.4.2013 - 13 LA 34/13 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 24.3.2009 - 10 LA 377/08 -, juris Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2004, § 124a Rn. 100).
Der Kläger wendet unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden, nicht hinreichend selbst erforschten Sachverhalt ausgegangen.
Dieser Einwand vermag ernstliche Richtigkeitszweifel nicht zu begründen.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zwar auch dann anzunehmen, wenn erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000- 1 BvR 830/00 -, NdsVBl. 2000, 244, 245). Bezieht sich, wie hier, das diesbezügliche Vorbringen aber auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme ergangen sind, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 4.7.2011 - 8 LA 288/10 -, GewArch 2011, 494, 496; Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2010 - 3 B 197/07 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, juris Rn. 4). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei der Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.11.2010, a.a.O., Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.7.2009 - 11 ZB 07.1043 -, juris Rn. 9).
Solche Fehler ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.
Dies gilt zunächst für die im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts D. E. vom 25. März 2011 getroffene Feststellung, der Kläger habe bei den elf Quartalsabrechnungen im Zeitraum vom 2. Quartal 2007 bis zum 4. Quartal 2009 als Arzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen in 45 Fällen Leistungen nach der GOP 01411 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes in Höhe von mindestens 1.897,17 EUR wissentlich zu Unrecht eigennützig abgerechnet und vergütet erhalten.
Bei Entscheidungen über den Widerruf einer Approbation dürfen die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder auch Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011 - BVerwG 3 B 6.11 -, juris Rn. 10; Senatsbeschl. v. 21.5.2013 - 8 LA 54/13 -, juris Rn. 6 jeweils m.w.N.). Diese Feststellungen greift der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht an. Fehler sind für den Senat auch nicht offensichtlich.
Aber auch für die darüber hinaus gehende Feststellung im Strafbefehl des Amtsgerichts D., die vom Kläger wissentlich zu Unrecht erhaltene Vergütung betrage hochgerechnet auf den gesamten Abrechnungsbetrag der Gebührenordnungsposition 01411 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes bei einer Fehlerquote von 45 % insgesamt mindestens rund 25.500 EUR, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen relevante Fehler nicht aufgezeigt.
Diese Feststellung beruht auf der geständigen Einlassung des Klägers im Strafverfahren. Der Kläger hatte sich über seinen Strafverteidiger im Schriftsatz vom 29. Juni 2010 (Blatt 36 f. Beiakte A) gegenüber der Staatsanwaltschaft B. C. dahingehend eingelassen, in den Jahren 2005 bis 2009 Leistungen der GOP 01100, 01101 und 01411 in "etwa 40 bis 50 % der Fälle" (Blatt 38 der Beiakte A) zu Unrecht abgerechnet zu haben. Grundlage dieser Schätzung sei eine Auswertung der Abrechnungen anhand seiner EDV. Auf der Grundlage dieser Schätzung liege die "Schadenssumme zwischen 42.810,57 und 53.513,22 €" (Blatt 43 der Beiakte A). Entgegen der Auffassung des Klägers darf ein solches, im Strafverfahren abgegebenes Geständnis auch im Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.2.2014 - BVerwG 3 B 68.13 -, juris Rn. 5 f.; Urt. v. 26.9.2002 - BVerwG 3 C 37.01 -, NJW 2003, 913, 916), und zwar auch dann, wenn es nicht von dem Kläger selbst, sondern von seinem Strafverteidiger abgegeben worden ist. Nach der vom Kläger aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 13.12.2001 - 4 StR 506/01 -, NStZ 2002, 555) können schriftliche Erklärungen, die nicht der Angeklagte selbst, sondern sein Verteidiger im Ermittlungsverfahren abgegeben hat, zwar nur dann als eigene Einlassung des Angeklagten verstanden werden, wenn dies ausdrücklich durch eine entsprechende Erklärung des Angeklagten oder (Sic !) seines Verteidigers klargestellt worden ist. Eine solche Erklärung enthält der Schriftsatz vom 29. Juni 2010 (Blatt 36 f. Beiakte A) hier aber, wenn es dort einleitend unmissverständlich heißt: "Unser Mandant räumt ein, in einigen Fällen unter den nachfolgend noch zu erläuternden besonderen Umständen nicht erbrachte Leistungen abgerechnet zu haben, was er aufrichtig bedauert..." (Blatt 36 der Beiakte A) und weiter ausgeführt wird: "...in Fällen der GOP 01100, 01101 und 01411, bei denen es in einer bestimmten Zahl von Fällen (nicht immer) zu Rechtsverstößen gekommen ist, die unseren Mandanten schon seit längerem belasten. Er will dafür nun einstehen, hiermit 'reinen Tisch' machen und baldmöglichst Wiedergutmachung nach Kräften in die Wege leiten" (Blatt 38 der Beiakte A).
Die auf der geständigen Einlassung des Klägers beruhenden Feststellungen sind zudem durch die Ermittlungsbehörden im Strafverfahren stichprobenartig verifiziert worden. Danach hatte der Kläger in Bezug auf die GOP 01411 in 45 der 69 betrachteten, mithin in 65 % der Behandlungsfälle zu Unrecht abgerechnet (Blatt 81, 85 f. und 95 f. der Beiakte A). Die vom Kläger aufgrund von Schätzungen angegebene Fehlerquote wurde insoweit jedenfalls bestätigt.
Schließlich hat der Kläger auch für die weitere, vom Verwaltungsgericht anhand der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse getroffene Feststellung, der Kläger habe insgesamt mehr als 100.000 EUR zu Unrecht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet, mit seinem Zulassungsvorbringen relevante Fehler nicht aufgezeigt.
Dem Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung der Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen vom 10. Mai 2011 (Blatt 106 f. der Gerichtsakte) einschließlich der konkreten Schadensberechnung (Blatt 116 f. der Gerichtsakte) vorgelegen, wonach die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen vom Kläger ein im Zeitraum vom 3. Quartal 2005 bis zum 4. Quartal 2009 zu Unrecht abgerechnetes ärztliches Honorar in Höhe von 204.731,69 EUR zurückforderte. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Blatt 102 f. der Gerichtsakte) hat der Kläger sich hierzu eingelassen und auf ein abgeschlossenes sozialgerichtliches Eilverfahren hingewiesen, in dem die Vollstreckung aus dem Rückforderungsbescheid im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 60.000 EUR ausgesetzt worden war. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht mit den Beteiligten den Gesprächsvermerk des Beklagten vom 25. Januar 2012 (Blatt 187 der Beiakte A) erörtert. Hiernach hatte der Kläger sich im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Approbationswiderruf dahingehend eingelassen, dass er einen Teilbetrag der Rückforderung der Kassenärztlichen Vereinigung anerkenne und ein Betrag von etwa 100.000 EUR akzeptabel erscheine. Auf dieser Grundlage ist die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, der Kläger habe insgesamt mehr als 100.000 EUR zu Unrecht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet, nicht aktenwidrig, nicht offensichtlich sachwidrig und auch nicht mit sonstigen, nach dem eingangs dargestellten Maßstab relevanten Fehlern behaftet. Im Übrigen hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren den Widerspruchsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen vom 28. August 2013 (Blatt 179 f. der Gerichtsakte) beigebracht. Danach hat der Kläger seinen Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 10. Mai 2011 dahingehend konkretisiert, "dass er sich ausschließlich auf die Honorarrückforderung bezieht, die einen Betrag von 102.907,07 € übersteigt" (Blatt 180 der Gerichtsakte). Der Kläger hat mithin (noch einmal) eingeräumt, einen Betrag von mehr als 100.000 EUR zu Unrecht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen abgerechnet zu haben.
Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter ein, das Verwaltungsgericht habe allein aufgrund von Mutmaßungen zu Unrecht seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs bejaht. Es habe ein langjähriges betrügerisches Abrechnungsverhalten angenommen, ohne festzustellen, welche Straftaten er in welchem Zeitraum konkret begangen habe, welcher Schaden hierbei entstanden sei und dass er nach seinem Persönlichkeitsbild zur Begehung von Straftaten neige. Es habe unzutreffend angenommen, dass er Straftaten begangen habe, um sein privat erworbenes Vermögen um jeden Preis zu erhalten. Tatsächlich hätten die Aufwendungen für die Finanzierung der erworbenen Immobilien seine gesamten Einnahmen verschlungen, so dass er den Lebensunterhalt von sich und seiner Tochter nicht habe sichern können. Die Immobilien seien aufgrund des verheerenden baulichen Zustands nicht zu veräußern, mangels eigener finanzieller Mittel aber auch nicht zu sanieren gewesen.
Auch diese Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung, der Kläger sei zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, nicht.
Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötige Vertrauen besitzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.1998 - BVerwG 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425; Senatsbeschl. v. 2.9.2009 - 8 LA 99/09 -, juris Rn. 2 jeweils m.w.N.). Die (Fortsetzung der) Ausübung des ärztlichen Berufs wird damit vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften, auf deren Vorliegen der Arzt Einfluss nehmen kann, abhängig gemacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.3.1985 - 1 BvR 1245/84 -, BVerfGE 69, 233, 244; Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 12 Rn. 130 (Abhängigkeit des Berufszugangs von der Zuverlässigkeit des Berufsträgers als subjektive Berufszulassungsregelung)). Der mit einem Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit als subjektiver Berufszulassungsregelung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit kann daher schon dann gerechtfertigt sein, wenn ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll. Genau dies ist Ziel des Widerrufs der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit. Denn der Widerruf soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes sanktionieren, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit schützen, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive und damit auch für das hochrangige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung (vgl. zu dem im Verfassungsrang stehenden Gemeinschaftswert der Volksgesundheit: BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989
- 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 21 [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82]; BVerwG, Urt. v. 18.5.1982
- BVerwG 7 C 24.81 -, BVerwGE 65, 323, 325) unerlässliche Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist. Dabei muss der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit stehen. Anlass für den Widerruf wegen Unwürdigkeit können deshalb nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2011 - BVerwG 3 B 63.10 -, NJW 2011, 1830, 1831; Senatsbeschl. v. 18.4.2012 - 8 LA 6/11 -, juris Rn. 30; Stollmann, Widerruf und Ruhen von Approbationen, in: MedR 2010, 682 f. jeweils m.w.N.). Solche gravierenden Verfehlungen müssen nicht unmittelbar im Verhältnis des Arztes zu seinem Patienten angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr auch alle mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises, wenn sie zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führen, der den Betroffenen für den ärztlichen Beruf als auf absehbare Zeit untragbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1995 - BVerwG 3 B 7.95 -, NVwZ-RR 1996, 477; Beschl. v. 9.1.1991 - BVerwG 3 B 75.90 -, NJW 1991, 1557; Hessischer VGH, Beschl. v. 24.11.2011, a.a.O., Rn. 30; Senatsbeschl. v. 18.4.2012, a.a.O.; v. 2.9.2009, a.a.O., Rn. 3). Dabei ist nach objektivem Maßstab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 - BVerwG 3 B 10.03 -, juris Rn. 3, Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.5.2010 - 21 BV 09.1206 -, juris Rn. 40) zu beurteilen, ob das Fehlverhalten geeignet ist, dieses Ansehen des Berufsstandes der Ärzte und das in ihn gesetzte Vertrauen nachhaltig zu erschüttern.
Als derart gravierende Verfehlungen erachtet der Senat in seiner Rechtsprechung auch bewusst fehlerhaft überhöhte Abrechnungen von Heilberuflern gegenüber Patienten und Krankenkassen, die über einen langen Zeitraum in einer Vielzahl von Einzelfällen und/oder mit einem hohen Schadensbetrag vorgenommen worden sind (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 4.3.2014 - 8 LA 138/13 -, juris (Abrechnungsbetrug einer freiberuflichen Hebamme über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren mit einer Schadenssumme von mehr als 20.000 EUR); v. 2.5.2012 - 8 LA 78/11 -, juris (Abrechnungsbetrug einer Apothekerin in sechzehn Fällen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr und einer Schadenssumme von mehr als 22.000 EUR); v. 23.4.2012 - 8 LA 45/11 -, juris (Abrechnungsbetrug eines Arztes über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren und einer Schadenssumme von mehr als 300.000 EUR); v. 18.4.2012 - 8 LA 6/11 -, juris (Abrechnungsbetrug eines Zahnarztes über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren mit einer Schadenssumme von mehr als 140.000 EUR); v. 25.2.2011 - 8 LA 330/10 -, juris (Abrechnungsbetrug einer freiberuflichen Hebamme über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr und einer Schadenssumme von mehr als 1.200 EUR); v. 2.9.2009 - 8 LA 99/09 -, juris (Abrechnungsbetrug eines Arztes über einen Zeitraum von fünf Jahren und einer Schadenssumme von mehr als 230.000 EUR)). Derartige Abrechnungsbetrügereien gegenüber Krankenkassen und Patienten sind schwere Straftaten mit unmittelbarem Bezug zum beruflichen Wirkungskreis des Arztes. Sie sind regelmäßig ohne Weiteres geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand des Zahnarztes nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.2.2014, a.a.O., Rn. 10; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28.3.2014 - 1 BvR 795/14 - nicht zur Entscheidung angenommen).
Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht das festgestellte Fehlverhalten des Klägers zutreffend für derart gravierend erachtet, dass es zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führen kann, der den Kläger für den ärztlichen Beruf als auf absehbare Zeit untragbar erscheinen lässt. Wie ausgeführt steht hier fest, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in einer Vielzahl von Fällen nicht erbrachte Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und so ärztliche Honorare in Höhe von mehr als 100.000 EUR zu Unrecht erhalten hat. Dieses Fehlverhalten wiegt offensichtlich und ohne dass es auf einen Nachweis einzelner, konkreter Abrechnungsfehler durch den Beklagten oder das Verwaltungsgericht ankäme, schwer. Auch ist es unerheblich, dass hier nur ein geringer Teil des Fehlverhaltens strafrechtlich geahndet und im Übrigen von der Strafverfolgung unter - extensiver - Ausnutzung der strafprozessualen Möglichkeiten der §§ 154, 154a StPO abgesehen oder diese beschränkt worden ist. Es entschuldigt den Kläger schließlich nicht, dass sein Fehlverhalten auf eine finanzielle, von ihm nicht verschuldete Zwangslage zurückzuführen gewesen sein soll. Dies bestätigt vielmehr die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger in nicht zu verantwortender Weise bereit ist, seine eigenen finanziellen Interessen über die finanziellen Interessen der Patienten und der Versichertengemeinschaft zu stellen. Die Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren zeigen zudem die unverändert mangelnde Einsicht des Klägers in das verwirklichte Unrecht. Es stand und steht ihm nicht zu, eigene, auch nicht selbst verschuldete finanzielle Zwänge durch Abrechungsbetrügereien zu Lasten der Patienten und der Versichertengemeinschaft zu lösen.
Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO vor, ist - ohne dass es auf die Gefahr erneuter Verletzungen beruflicher Pflichten ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.2.2014, a.a.O., Rn. 12; Beschl. v. 27.1.2011, a.a.O.; Beschl. v. 2.11.1992 - BVerwG 3 B 87.92 -, NJW 1993, 806; Senatsbeschl. v. 23.4.2012 - 8 LA 45/11 -, juris Rn. 10) - die Approbation als Arzt zu widerrufen; dem Beklagten ist insoweit kein Ermessen eingeräumt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Widerruf der Approbation im vorliegenden Fall ausnahmsweise einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers bewirkt (vgl. zur grundsätzlichen Verhältnismäßigkeit des mit dem Approbationswiderruf verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit: BVerwG, Beschl. v. 23.10.2007- BVerwG 3 B 23.07 -, juris Rn. 5 f.), ergeben sich aus seinem Zulassungsvorbringen nicht.
Auch das Verhalten des Klägers im Zeitraum zwischen der Aufdeckung und Aufgabe seines Fehlverhaltens im Oktober 2009 und der Widerrufsentscheidung des Beklagten am 10. Februar 2012 (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen: BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011, a.a.O., Rn. 9) steht der Annahme der Unwürdigkeit nicht entgegen. Der Kläger stellte sein Fehlverhalten erst nach der Aufdeckung ein. Er beteiligte sich zwar aktiv an der Tataufarbeitung und seitdem sind neue Vorwürfe von Abrechnungsbetrügereien nicht erhoben worden. Einem solchen Wohlverhalten, das unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens an den Tag gelegt wird, kann indes regelmäßig ein besonderer Wert nicht beigemessen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 7.2.2014 - 8 LA 84/13 -, juris Rn. 39; OVG Saarland, Urt. v. 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, juris Rn. 166; Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.6.1993 - 21 B 92.226 -, juris Rn. 34).
Anlass, von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall ausnahmsweise abzuweichen, besteht für den Senat nach dem Zulassungsvorbringen nicht. Hat sich ein Arzt als zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig erwiesen, erfordert die Wiedererlangung der Würdigkeit regelmäßig ein längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012 - 4 A 18/11 -, juris Rn. 31 und 37). Ungeachtet der Frage, welche Dauer dieser Reifeprozess aufweisen muss (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; v. 14.2.2000 - AnwZ (B) 8/99 -, NJW-RR 2000, 1445; v. 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95 -, juris Rn. 10: Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts), nicht jedoch vor beanstandungsfreiem Ablauf einer von den Strafgerichten angeordneten Bewährungszeit), war er im Falle des Klägers im Februar 2012 offensichtlich noch nicht abgeschlossen.
Der Approbationswiderruf ist schließlich nicht deshalb unverhältnismäßig, weil dieser Widerruf im Hinblick auf das Alter des Klägers einem endgültigen Berufsverbot gleichkommt und eine Abmilderung der Folgen des Eingriffs in die Berufsfreiheit durch eine spätere Wiedererteilung der Approbation faktisch nicht mehr in Betracht kommt. Denn bei der Beurteilung der Unwürdigkeit eines Arztes für die weitere Berufsausübung kann bei älteren Ärzten kein anderer Maßstab angelegt werden als bei jüngeren Ärzten (vgl. Senatsbeschl. v. 2.5.2012, a.a.O., juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.7.2003 - 9 S 1138/03 -, NJW 2003, 3647, 3649). Im Übrigen ist für die Berücksichtigung individueller Gesichtspunkte dann kein Raum, wenn, wie hier, die Berufsunwürdigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt vorlag (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2007, a.a.O., Rn. 6; Beschl. v. 14.4.1998, a.a.O., S. 3426).
Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schließlich ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Ausgang des von der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen geführten Disziplinarverfahrens nicht berücksichtigt. Hier sei gegen ihn nur eine Geldbuße in Höhe von 4.000 EUR festgesetzt worden. Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen habe den Pflichtverletzungen mithin nur eine unterste Schwere beigemessen.
Dieser Einwand ist von vorneherein nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
Eine bereits erfolgte strafrechtliche, zivilrechtliche und disziplinarische Ahndung des ärztlichen Fehlverhaltens stellt die Verhältnismäßigkeit des Approbationswiderrufs nicht in Frage. Denn die Entscheidung über den Fortbestand der Approbation ist nicht auf eine weitere Ahndung des ärztlichen Fehlverhaltens oder eine weitere Bestrafung des Arztes gerichtet, sondern stellt allein eine Maßnahme zur Abwehr von mit der Fortsetzung der Berufstätigkeit als Arzt verbundenen Gefahren dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 - BVerwG 3 B 61.10 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.2.2004 - 13 B 2369/03 -, juris Rn. 7 f.; Urt. v. 30.1.1997 - 13 A 2587/94 -, juris Rn. 14 f. m.w.N.).
Im Übrigen betrifft das kassenärztliche Disziplinarverfahren lediglich die nicht ordnungsgemäße Erfüllung vertragsärztlicher Pflichten und sieht als schwerste Maßnahme die Anordnung des Ruhens der Zulassung als Vertragsarzt vor (vgl. §§ 75 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V und § 1 Abs. 1 Satz 1 der Disziplinarordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen in der Neufassung des Beschlusses der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen vom 18. November 2006, veröffentlicht unter www.kvn.de). Es umfasst mithin die hier relevante Frage, ob das gezeigte Fehlverhalten eine allgemeine berufsrechtliche Reaktion erfordert, nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2010 - BVerwG 3 C 22.09 -, Buchholz 418.1 Heilhilfsberufe Nr. 10).
3.
Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 30; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124 Rn. 30 f. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 12; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).
Hieran gemessen kommt der dem klägerischen Zulassungsvorbringen zu entnehmenden Rechtsfrage,
ob und unter welchen Voraussetzungen eine berufliche Bewährung im Zeitraum zwischen der letzten Straftat und der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des hierauf gestützten Approbationswiderrufs zu berücksichtigen ist,
eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats bereits beantwortet, ohne dass der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen einen weitergehenden fallübergreifenden Klärungsbedarf aufgezeigt hat.
Wie zu 2. ausgeführt kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschl. v. 18.8.2011, a.a.O., mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.10.2011 - 1 BvR 2457/11 - nicht zur Entscheidung angenommen) und auch des Senats (vgl. Beschl. v. 19.6.2013 - 8 LA 79/13 -, juris Rn. 25) für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens an. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen. Die Lebensführung und die berufliche Entwicklung des Betroffenen nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens sind daher nur in einem nachfolgenden Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation zu berücksichtigen. Bei der vorausgehenden gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs sind sie ohne Belang.
Auch unter welchen Voraussetzungen im danach maßgeblichen Zeitpunkt die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs wiedererlangt worden sein kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats grundsätzlich geklärt. Die Wiedererlangung der Würdigkeit setzt voraus, dass sich die Sachlage insgesamt "zum Guten geändert hat" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.7.1996 - BVerwG 3 PKH 4.96 -, juris Rn. 3), also der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - BVerwG 3 B 36.12 -, juris Rn. 7 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 19.6.2013, a.a.O., Rn. 28). Bei dieser Prognoseentscheidung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen. Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, fällt hiernach positiv ins Gewicht, während umgekehrt etwaige neue Verfehlungen negativ zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O.). Auch ein Wohlverhalten während eines laufenden straf- oder berufsrechtlichen Verfahrens ist zu berücksichtigen, auch wenn diesem aufgrund des Verfahrensdrucks regelmäßig ein besonderer Wert für die Wiedererlangung der Würdigkeit nicht beigemessen werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 2.5.2012 - 8 LA 78/11 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).