Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.07.2014, Az.: 1 KN 121/11
Berührung nachbargemeindlicher Belange durch eine Ausweisung von Groß-Gewerbegebieten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.07.2014
- Aktenzeichen
- 1 KN 121/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 22883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0710.1KN121.11.0A
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 2 S. 2 BauGB
Fundstellen
- BauR 2015, 73-79
- BauR 2015, 717-718
- DVBl 2014, 1470-1473
- DÖV 2014, 1065
- NVwZ-RR 2015, 93-94
- ZfBR 2015, 65-69
Amtlicher Leitsatz
Dass eine Ausweisung von Gewerbegebieten, die eine Agglomeration nicht großflächigen Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von bis zu 40.000 50.000 m2 ermöglichen, nachbargemeindliche Belange i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB berühren kann, bedarf keiner substantiierten Darlegungen der Nachbargemeinde. Einzelhandelsgroßprojekte i.S.d. niedersächsischen LROP II 2008 sind auch raumbedeutsame Agglomerationen nicht großflächigen Einzelhandels. Solche liegen vor, wenn die Einzelhandelsbetriebe von potentiellen Kunden als eine Einkaufsgelegenheit wahrgenommen werden und zusammen eine hinreichend große Verkaufsfläche aufweisen. Der Senat lässt offen, ob hierfür eine Verkaufsfläche von 800 m2 genügt oder ob ein gewisser Aufschlag erforderlich ist. Die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden raumordnerischen Vorgaben sind bei einer nur Agglomerationen ermöglichenden Bauleitplanung nicht erst zu beachten, wenn die Bildung einer raumbedeutsamen Agglomeration aufgrund bereits vorhandenen Einzelhandels in der Nachbarschaft unmittelbar bevorsteht. Erforderlich ist nur, dass die Bildung einer Agglomeration ein realistisches Szenario ist.
Tenor:
Die vom Rat der Antragsgegnerin am 22. Juni 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungspläne Nr. 104 "Tourismusgebiet F., Entwicklungsflächen am Kreisverkehrsplatz" und Nr. 119 "Umnutzung der ehemaligen Autobahnmeisterei" sowie die vom Rat der Antragsgegnerin am 25. Februar 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungspläne Nr. 118 "Tourismusgebiet F., Entwicklungsfläche Nord" und Nr. 115 "Tourismusgebiet F., Entwicklungsflächen am Snow Dome" werden für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beige-ladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Bebauungspläne Nr. 104, 115, 118 und 119 der Antragsgegnerin, mit denen diese im "Tourismusgebiet F." Gewerbeflächen ausweist. Sie sieht das kommunale Abstimmungsgebot verletzt und ihre Funktion als Mittelzentrum beeinträchtigt.
Die Antragsgegnerin ist eine Gemeinde mit ca. 6.000 Einwohnern; in Plansatz D 1.6 03 RROP 2000 des Landkreises G. (inzwischen: H.) ist ihrem Kernort die Funktion eines Grundzentrums, in Plansatz D 3.1 08 die Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr zugewiesen. Die Plangebiete sämtlicher angegriffener Bebauungspläne liegen im bzw. unmittelbar neben dem sog. "Tourismusgebiet F.", einem ca. 1 km nordwestlich der Ortslage des Kernorts der Antragsgegnerin angesiedelten Areal östlich der BAB I.. Hier befanden sich bei Planerlass, unmittelbar östlich der I. und nördlich der diese (unter-)querenden J. Straße = K., die Freizeitattraktionen "L. M. Kartcenter" (250.000 Besucher/Jahr) und nördlich von diesem der SnowDome N. (500.000 Besucher/Jahr). Am selben Standort, östlich der Kart-Bahn, beabsichtigte die Antragsgegnerin die Ansiedelung eines Factory Outlet Centers ("O.", nachfolgend FOC B.); der dafür beschlossene Bebauungsplan Nr. 102 ist noch nicht bekannt gemacht, da der Landkreis H. die diesem zugrunde liegende 90. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin nicht genehmigt hat.
Alle streitgegenständlichen Pläne weisen ihr Plangebiet als Gewerbegebiet aus. Einzelhandel ist in den die Art der Nutzung regelnden §§ 1 nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
Das 1,55 ha große, erstmals überplante Gebiet des Bebauungsplans Nr. 104 "Tourismusgebiet F., Entwicklungsflächen am Kreisverkehrsplatz" liegt nördlich der J. Straße, südöstlich der Kart-Bahn und südwestlich des Plangebiets Nr. 102. Im dem "Tourismuskonzept Standort F." der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2009 beigefügten Masterplan ist das Plangebiet Nr. 104 teils als Gewerbegrundstück (Entwicklungsfläche), teils für ein "Europäisches Besucherzentrum" vorgesehen. Die Aufstellung des Plans beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin am 24.10.2006. Die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung fand vom 7.-21.9.2009, die öffentliche Auslegung vom 12.10.-13.11.2009 statt, den Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.11.2009 gegeben. In seiner Sitzung am 7.1.2010 und - nach Heilung eines Fehlers der zugrunde liegenden 95. Änderung des Flächennutzungsplans - erneut am 22.6.2010 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Die Bekanntmachung erfolgte - wie die der übrigen Pläne - in der "P. -Zeitung" vom 26.6.2010.
Das ca. 2 ha große, offenbar ebenfalls erstmals überplante Gebiet des Bebauungsplans Nr. 119 "Umnutzung der ehemaligen Autobahnmeisterei" liegt südlich der J. Straße, unmittelbar an der I. auf dem Standort einer ehemaligen Autobahnmeisterei. Vom o.a. Masterplan des Tourismuskonzepts ist es nicht erfasst; die Überplanung ging vielmehr offenbar auf die Initiative der Käufer der Autobahnmeisterei zurück. Den Aufstellungsbeschluss fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin am 25.9.2009, die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung fand vom 28.9.-9.10.2009, die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 26.10.-26.11.2009 statt. Satzungsbeschluss und Bekanntmachung entsprechen denen zum Bebauungsplan Nr. 104; auch diesem Plan lag die 95. Änderung des Flächennutzungsplans zugrunde.
Das 3,65 ha große Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 118 "Tourismusgebiet F., Entwicklungsfläche Nord" liegt nördlich des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 102, östlich der Kart-Bahn. Ursprünglich war die Fläche als Teil des FOC B. vorgesehen. Der Masterplan sah hier jedoch bereits Gewerbegrundstücke (Entwicklungsfläche) vor. Den Aufstellungsbeschluss fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin am 17.9.2009, die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung fand vom 7.-21.9.2009 statt, die öffentliche Auslegung vom 12.10.-13.11.2009; Träger öffentlicher Belange hatten bis zum 19.11.2009 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Satzungsbeschluss datiert vom 25.2.2010.
Das 4,65 ha große Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 115 "Tourismusgebiet F., Entwicklungsflächen am Snow Dome" liegt nördlich des Plangebiets Nr. 118 - wenngleich nicht unmittelbar an dieses anschließend - und südlich des "SnowDome", als dessen Erweiterungsfläche es im Masterplan und auch im Frühstadium der Bauleitplanung vorgesehen war. Den Aufstellungsbeschluss fasste der Rat der Antragsgegnerin am 9.10.2008, die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung fand vom 28.1.-20.2.2009 und - nach Änderung der Nutzungsart vom Sondergebiet für das Hotel "SnowDome" zum Gewerbegebiet - nochmals vom 7.9.-21.9.2009 statt, die öffentliche Auslegung vom 12.10.-13.11.2009, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bis 19.11.2009. Der Satzungsbeschluss datiert vom 25.2.2010.
In allen Beteiligungsverfahren hatte die Antragstellerin - eine im LROP II 2008 als Mittelzentrum ausgewiesene Stadt - mit einheitlicher Stellungnahme vom 12.11.2009 geltend gemacht, die Ausweisung von uneingeschränkten Gewerbegebieten in den als Gesamtplanung zu verstehenden Plänen lasse eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit befürchten, die raumbedeutsame Auswirkungen habe und der Rollenverteilung zwischen der Antragstellerin als Mittel- und der Antragsgegnerin als Grundzentrum widerspreche. Auch der Landkreis G. und die IHK Q. hatten raumordnungsrechtliche Bedenken gegen die Planungen geäußert.
Unter dem 4.10.2010 stellte die Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Gebäudes zum Verkauf von nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nichtzentrenrelevanten Sortimenten auf 795 m2 Verkaufsfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 118; im November 2010 übernahm die Beigeladene im Wege des Bauherrenwechsels das Verfahren. Der Landkreis erteilte den Bauvorbescheid mit Einschränkungen; über eine gegen die Einschränkungen erhobene Klage der Beigeladenen und einen gegen den Bauvorbescheid erhobenen Widerspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden.
Am 20.6.2011 hat die Antragstellerin gegen die Bebauungspläne Nr. 104, 115, 118 und 119 die Normenkontrolle beantragt. Zur Begründung führt sie aus: Sie sei antragsbefugt, da die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die Antragsgegnerin das kommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verletzt habe. Den Bebauungsplänen sowie dem nicht streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 102 lege das "Tourismuskonzept Standort F." als einheitliches Entwicklungskonzept zugrunde. Dieses gehe auf S. 20/21 von der Berechtigung der Antragsgegnerin zur Schaffung eines "touristischen Gewerbegebiets" einschließlich grundsätzlich unbegrenzter Ansiedlung von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben aus. Es solle mit dem FOC B. oder an seiner Stelle eine Agglomeration von Einzelhandel entstehen, die insbesondere der gewachsenen Innenstadt der Antragstellerin als einem Mittelzentrum und dem FOC A. Kaufkraft entziehe. Dies zeige sich auch an der Bauvoranfrage der Beigeladenen.
Ihr Antrag sei auch begründet. Trotz entsprechender Einwendungen der Antragstellerin, der IHK und des Landkreises habe die Antragsgegnerin etwaige Auswirkungen einer Agglomeration auf das Stadtgebiet der Antragstellerin nicht ermittelt, gewichtet und in ihre Abwägung eingestellt. Sie habe sich in der Abwägung der den Bebauungsplänen zugrunde liegenden Flächennutzungsplanänderungen von der Vorstellung leiten lassen, diese ließen einschränkende Darstellungen zu grundsätzlich zugelassenen Nutzungen nicht zu; zudem enthielten das LROP und das RROP keine Einschränkungen für Gewerbe und damit auch für nicht großflächigen Einzelhandel. Auch in den Abwägungen der Bebauungspläne habe die Antragsgegnerin gemeint, die unbeschränkte Zulassung nicht großflächigen Einzelhandels sei grundsätzlich raumverträglich. Das sei unzutreffend. Das LROP und das RROP befassten sich bei der Zuweisung von Funktionen zu Grundzentren einerseits, Mittelzentren andererseits auch mit Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeitsschwelle. Dies ergebe sich insbesondere aus den Sätzen 1, 2, 5 und 6 der Begründung des LROP zu Abschnitt 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - die raumordnungsrechtliche Relevanz von Agglomerationen bejaht und aufgezeigt, wie Gemeinden diese planerisch verhindern könnten. Die Antragsgegnerin habe zusätzlich geltend gemacht, im Hinblick auf die ihr zugewiesene Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr kämen ihr quasi mittelzentrale Teilfunktionen zu. Das gelte jedenfalls nicht im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Einzelhandel. Die Annahme der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, das Integrationsgebot und das Konzentrationsgebot seien keine Ziele der Raumordnung, stehe im Widerspruch zur Senatsrechtsprechung.
Die Antragstellerin beantragt,
die vom Rat der Antragsgegnerin am 22. Juni 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungspläne Nr. 104 "Tourismusgebiet F., Entwicklungsflächen am Kreisverkehrsplatz" und Nr. 119 "Umnutzung der ehemaligen Autobahnmeisterei" sowie die vom Rat der Antragsgegnerin am 25. Februar 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungspläne Nr. 118 "Tourismusgebiet F., Entwicklungsfläche Nord" und Nr. 115 "Tourismusgebiet F., Entwicklungsflächen am Snow Dome" für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie führt aus, der Antrag sei unzulässig. Schlichte Gewerbegebietsausweisungen lösten nicht regelmäßig die interkommunale Abstimmungspflicht aus. Konkrete Darlegungen, weshalb die Antragstellerin hier ausnahmsweise unmittelbare gewichtige Auswirkungen zu befürchten habe, fehlten; weder Art noch Gewicht der Auswirkungen seien substantiiert. Der Senat habe im Urteil vom 25.4.2012 - 1 KN 215/10 - sogar eine Beeinträchtigung der relativ kleinen Antragsgegnerin durch das FOC A. in Frage gestellt; erst recht sei dann eine Betroffenheit der größeren Antragstellerin durch nicht großflächigen Einzelhandel zu verneinen.
Der Antrag sei auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor, Zielen der Raumordnung widerspreche die Planung nicht. Die hier einschlägigen Zielvorschriften gälten nur für Einzelhandelsgroßprojekte. Agglomerationen kleinflächigen Einzelhandels seien dem ausweislich der Begründung zum LROP nur gleichzustellen, wenn sie in Gesamtbetrachtung raumbedeutsame Auswirkungen wie ein Einkaufszentrum oder großflächiger Einzelhandel hervorriefen. Dafür bestünden hier keine Anhaltspunkte; die Antragsgegnerin strebe vielmehr touristische Nutzungen (Indoor-Schießanlage, Hotel/Aquadome) an. Nur wenn, etwa wegen der Nachbarschaft bereits vorhandenen Einzelhandels, eine raumbedeutsame Agglomeration "greifbar" zu befürchten sei, könne vor dem Hintergrund von Art. 14, 28 GG der Gemeinde die Ausweisung schlichter Gewerbegebiete verwehrt werden. Auf eine solche greifbare Konfliktlage könne sie jedoch auch noch nachträglich reagieren. Im Übrigen hätten die auf dem Zentrale-Orte-Prinzip aufbauenden einzelhandelsbezogenen Regelungen des LROP im Landkreis H. mangels Bestimmtheit keine Zielqualität. Nach Ziff. 2.2 02 LROP seien zentrale Orte räumlich als zentrale Siedlungsgebiete festzulegen; die Zuweisung einer Zentrenfunktion zu einer bestimmten Gemeinde genüge nicht. Damit bedürfe das LROP der Ausfüllung durch das RROP und habe gegenüber den Gemeinden keinen Zielcharakter. Aber auch das RROP 2000 G. bestimme nicht, welche Teile der Gemeinden mit Zentrenfunktion deren zentrales Siedlungsgebiet seien. Damit ginge die Zuordnung von Einzelhandelsgroßprojekten zu bestimmten Zentren ins Leere. Die zentralörtliche Funktion der Antragstellerin sei damit nur als Grundsatz der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen; das sei umfassend geschehen. Auch die Zielqualität von Konzentrationsgebot Ziff. 2.3 03 S. 5 LROP und Beeinträchtigungsverbot Ziff. 2.3. 03 S. 19 LROP entfielen damit. Die fehlende Zielqualität des Kongruenzgebots habe der Senat bereits festgestellt. Selbst wenn man dies anders sähe, verstießen die Pläne nicht gegen das Kongruenzgebot und Beeinträchtigungsverbot. Es sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer besonderen Tourismusfunktion neben dem Bedarf der eigenen Bevölkerung den der Gäste des R. decken müsse. Dem werde durch die Stärkung des Tourismusstandorts F. entsprochen; daher liege keine Beeinträchtigung des Integrationsgebots vor, da die Versorgung der Touristen "vor Ort" erfolgen müsse.
Auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Die Stellungnahme der Antragstellerin sei umfangreich gewürdigt worden; dass sie deren Belange zurückgestellt habe, sei nicht zu beanstanden. Sie habe, da eine konkrete Beeinträchtigung nicht substantiiert worden und angesichts der "bloßen" Gewerbegebietsausweisung auch nicht erkennbar gewesen sei, diese hinter die Anforderungen ihrer besonderen Tourismusfunktion zurücktreten lassen können. Die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe in der Abwägung angenommen, gewerbliche Bauflächen seien prinzipiell nicht raumordnungsrelevant, treffe nicht zu; sie habe lediglich klarstellen wollen, dass nur für Einzelhandelsgroßprojekte zum Beispiel das Integrationsgebot Anwendung finde und dass insbesondere der Tourismus nicht durch das Zentrale-Orte-Prinzip gesteuert werde.
Die Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin bei und betont dabei insbesondere, dass die Ausweisung von Gewerbegebieten mit der Möglichkeit der Ansiedelung nicht großflächigen Einzelhandels das Abstimmungsgebot nur dann auslöse, wenn dadurch eine handgreifliche Bedrohungslage für die Nachbargemeinde entstehe. Ein vorbeugender vollständiger Einzelhandelsausschluss sei mit Blick auf die Eigentumsrechte der Planunterworfenen verfassungswidrig, die vorbeugende Verhinderung von Agglomerationen durch Feinsteuerung jedenfalls im vorliegenden Fall, wo noch offen sei, wie das Plangebiet ausgenutzt werde und es der Antragsgegnerin insbesondere auf die Ansiedlung großflächiger Freizeitnutzungen ankomme, unpraktikabel. Stehe die Bildung einer Agglomeration unmittelbar bevor, könne die Gemeinde immer noch durch Umplanung und Plansicherungsinstrumente eingreifen; es sei davon auszugehen, dass sie dies auch tue, da sie als Behörde an Recht und Gesetz gebunden sei. Schließlich könne die Antragsgegnerin auch als Grundeigentümerin eine Agglomeration verhindern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig; insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Möglichkeit besteht, dass die angegriffenen Bebauungspläne zu einer Beeinträchtigung ihrer zentralen Versorgungsbereiche und des ihr als Mittelzentrum in den Plansätzen 2.2 03 Satz 3, 2.2 05 LROP II 2008 zugewiesenen Versorgungsauftrags führen und dies nicht in einer § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. und 2. Var. BauGB genügenden Weise abgewogen wurde. Es ist nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei der Planung die Gefahr der Entstehung einer Einzelhandelsagglomeration mit den genannten nachteiligen Auswirkungen annehmen und bewältigen musste. Die Bebauungspläne erfassen in der Summe eine Fläche von ca. 108.500 m2. Bei einer Grundflächenzahl von 0,6 in den Plänen 104, 115 und 119 und 0,8 im Plan 118 ergibt sich selbst bei der im Einzelhandel zu erwartenden eingeschossigen Bauweise eine mögliche Nutzfläche von über 70.000 m2. Geht man davon aus, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Angebotsbebauungsplans nicht die von der planenden Gemeinde favorisierte oder auch nur naheliegendste, sondern auch eine Nachbarn stärker belastende Ausnutzung zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris-Rn. 5), so wäre zu unterstellen, dass diese Fläche vollständig oder doch zu einem erheblichen Teil von - für sich nicht großflächigen - Einzelhandelsbetrieben ausgenutzt würde, die zusammen eine Verkaufsfläche von bis zu 40-50.000 m2 aufweisen könnten. Dass eine solche Konzentration von Einzelhandel in der Nähe einer zur Antragstellerin führenden Autobahn selbst dann möglicherweise deren zentrale Versorgungsbereiche beeinträchtigen kann, wenn keiner der angesiedelten Betriebe für sich genommen die Schwelle zur Großflächigkeit überschreitet, bedarf nicht der von der Antragsgegnerin vermissten substantiierten Ausführungen. Auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 25.4.2012 - 1 KN 215/10 -, UA S. 25, kann sich die Antragsgegnerin schon deshalb nicht berufen, weil sie in diesem Verfahren selbst geltend gemacht hatte, ihre Innenstadt sei durch ein FOC nicht bedroht; dessen ungeachtet hatte der Senat die Antragsbefugnis dort nicht verneint, sondern offen gelassen.
II.
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
Die angegriffenen Bebauungspläne verletzen jedenfalls das über § 1 Abs. 4 BauGB für die Antragsgegnerin verbindliche Integrationsgebot (Ziff. 2.3 03 Satz 6 LROP II 2008) sowie das kommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB.
1.
Die angegriffenen Bebauungspläne verletzen das Integrationsgebot. Nach Ziff. 2.3 03 Satz 6 LROP II 2008 sind neue Einzelhandelsgroßprojekte, deren Kernsortimente innenstadtrelevant sind, nur innerhalb der städtebaulich integrierten Lagen zulässig.
Zur rechtlichen Bedeutung und zur Bestimmtheit des Integrationsgebots hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. Mai 2013 (- 1 ME 56/13 -, juris-Rn. 29 ff. = DÖV 2013, 697, nur Leitsatz) ausgeführt:
"Das Integrationsgebot ist - neben dem Kongruenzgebot - eines von vier Prinzipien, mit denen der Gesetzgeber das zentralörtliche Prinzip im Einzelfall verwirklichen will. Das Integrationsgebot stellt dabei nach den Erläuterungen zum LROP II 2008 (Seite 89) das Instrument dar, welches am kleinteiligsten wirkt. Es hat die Aufgabe, die nach Art eines Kondominiums einander ergänzenden Rechtskreise Raumordnungs- und Städtebaurecht im Einzelfall zu verklammern und insbesondere die Handelsfunktion zu sichern und entwickeln zu helfen, welche vor allem in Innenstädten und Ortsmitten erfüllt werden soll. Ein attraktiver und funktionsfähiger Handelsplatz "Innenstadt" ist eine der maßgeblichen Leitvorstellungen der Raumordnung. Deren Funktionsfähigkeit soll bei/trotz Ansiedlung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten gewahrt und gestärkt werden. Das wird auf Seite 90 der Erläuterungen zum LROP II 2008 - zu Abschnitt 2.3 Entwicklung der Versorgungsstrukturen - wie folgt erläutert:
Städtebaulich integrierte Lagen stehen im engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Versorgungsbereichen im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 9 Abs. 2a BauGB. Sie verfügen über ein vielfältiges und dichtes Angebot an Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen, haben einen wesentlichen fußläufigen Einzugsbereich und sind in das ÖPNV-Netz eingebunden. Von Bedeutung ist auch ein attraktives Parkmanagement für den individuellen Verkehr. Entsprechend ihrer unterschiedlichen Versorgungsfunktion können sowohl Innenstädte bzw. deren Ortsmitten/-kerne als Hauptzentren sowie Stadtteilzentren als Nebenzentren das Kriterium der "städtebaulich integrierten Lager" erfüllen.
Nicht alle Einzelhandelsangebote und -formen sind für die Funktionsfähigkeit von städtebaulich integrierten Lagen gleichermaßen bedeutsam. Auch lassen sich nicht alle Sortimentsbereiche zum Beispiel aufgrund ihres hohen Flächenbedarfs in der Präsentation und Lagerung von Waren oder aufgrund des durch sie erzeugten Verkehrs in den zumeist kleinteilig strukturierten städtebaulich integrierten Lagen stadt- und ortsverträglich unterbringen. Das Integrationsgebot ist daher begrenzt auf Einzelhandelsgroßprojekte mit innenstadtrelevantem Kernsortiment.
Das Integrationsgebot hat mithin die Aufgabe, zur Erreichung der mit dem Zentrale-Orte-Prinzip verfolgten Absichten beizutragen, eine Zersiedlung des Raums, überflüssige Verkehrsbewegungen und damit unnötige Immissionen sowie den Bau neuer Straßen zu verhindern und sicherzustellen, dass der zentrale Versorgungsstandort Innenstadt sowie Nahversorgungsstandorte im Interesse der nichtmotorisierten Bevölkerung erhalten und gestärkt werden. Es ist mithin Teil eines Bestrebens, das auf Schutz der Umwelt, Schonung der Ressourcen, Verkehrsvermeidung, Bewahrung der Stadtzentren und Sicherung der verbrauchernahen Versorgung gerichtet ist. Das muss nicht alles im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt, sondern kann auch in anderen zentralen Versorgungsbereichen einer Standortgemeinde gesichert/erreicht werden (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308 = BRS 71 Nr. 89; Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590 = BRS 74 Nr. 97). Insoweit flankiert und ergänzt das Integrationsgebot das Beeinträchtigungsverbot.
Dieser Sinn und Zweck des Integrationsgebotes, sein Wortlaut sowie die oben zitierten Erläuterungen erlauben in so eindeutigem Maße eine Anwendung/Subsumtion des Integrationsgebotes, dass am Zielcharakter dieser Bestimmung keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die innenstadtrelevanten Sortimente, deren "Kernbetroffenheit" allein die Anwendung von Nr. 2.3 03 Satz 6 LROP II 2008 auslöst, lassen sich in Anlehnung an die beispielhafte Aufzählung auf Seite 91 der Erläuterungen zum LROP II 2008 zumindest im Wesentlichen zweifelsfrei ermitteln. Es bedarf keiner Darlegung, dass jedenfalls die dort im allerersten Spiegelstrich genannten Lebensmittel dazugehören, welche Schwerpunkt und Kernsortiment des hier interessierenden Vorhabens ausmachen.
Diese - oben im Wesentlichen wiedergegeben - Erläuterungen geben auch einen zureichenden Fingerzeig, wie als integriert anzusehende Standorte positioniert sein müssen. Schon der oben erläuterte Zusammenhang dieser Ausprägung des Zentrale-Orte-Systems mit dem Bestreben, vor allem den zentralen Versorgungsstandort Innenstadt, aber auch (echte) Nebenzentren zu sichern, zeigt, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Kernsortiment räumlich nicht so weit von der Innenstadt bzw. den Nebenzentren entfernen dürfen, dass sie ein davon unabhängiges Eigenleben führen können. Der von der Antragstellerin behauptete Widerspruch zwischen der Pflicht zur Orientierung an den zentralen Versorgungsbereichen im Sinne der §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 2a BauGB und dem Umstand, dass sie mit diesen nicht identisch seien, sondern mit ihnen nur einen engen räumlichen und funktionellen Zusammenhang haben sollen, besteht nicht. Er ist vielmehr nach den oben wörtlich zitierten Erläuterungen zum LROP II 2008 durch das Bestreben begründet, einerseits großflächige Einzelhandelsbetriebe zuzulassen, welche sich wegen der dort häufig (und so auch hier) anzutreffenden Kleinteiligkeit der Bebauung in Innenstädten verbreitet nicht problemfrei verwirklichen lassen, andererseits durch ihre Zulassung diese Innenstadt als zentralen Marktbereich nicht zu gefährden. Dass sich eine Innenstadt/ein zentraler Versorgungsbereich nach den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. zu § 34 Abs. 3 BauGB BVerwG, B. v. 12.7.2012 - 4 B 13.12 -, NVwZ 2012, 1565 = BauR 2012, 1760) eindeutig abgrenzen lässt, ist geklärt. (...)
Die genannte Gratwanderung zwischen Förderung der Innenstadt und Zulassung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit zentrumsrelevantem Sortiment soll raumordnungsrechtlich nur gelingen können, wenn die - unter anderem aus einer Anwendung des § 14 BauNVO als Rechtsfigur bekannte - Unterordnung in funktioneller und räumlicher Hinsicht gelingt. Der großflächige Einzelhandelsbetrieb darf räumlich und funktionell keinen Umfang annehmen, welcher gleichberechtigt neben die Innenstadt tritt. Er soll den zentralen Versorgungsbereich (idR Innenstadt, aber auch Nahversorgungszentren) - sich an diesen räumlich "anschmiegend" - funktionell ergänzen und nicht in Konkurrenz zu ihm treten. Es soll mithin eine räumlich-funktionelle Einheit mit den in der Innenstadt vermuteten/vorhandenen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen bestehen/hergestellt werden. Sie soll unter anderem dazu beitragen, dass die vorhandene Infrastruktur besser/optimal genutzt werden kann, damit der Flächenverbrauch minimiert, das Ortsbild geschützt und die verbrauchernahe Versorgung sichergestellt wird, indem keine "außerinnenstädtische" Konkurrenz den Läden das "Leben so schwer macht", dass mit deren Existenz der zentrale Marktplatz (Innenstadt) und damit zugleich die verbrauchernahe Versorgung gefährdet ist. Dass der Raumordnungsgesetzgeber die naheliegende Gefahr sieht, selbst ganz citynah errichtete großflächige Einzelhandelsbetriebe möchten dem einen oder anderen Innenstadtgeschäft wirtschaftlich doch ernstlich zusetzen, ist daraus zu ersehen, dass er mit dem in den Erläuterungen genannten "attraktiven Parkplatzmanagement für den individuellen Verkehr" eine Kompensation eingeführt hat. Gerade kleinteilig bebaute zentrale Versorgungsbereiche leiden verbreitet unter Parkplatzmangel. Nach Art beschränkter Symbiose soll sich daher ein großflächiger Konkurrenzbetrieb dem Innenstadtbereich räumlich "eng" nähern dürfen, das dann allerdings um den Preis, mit dem genannten "attraktiven Parkplatzmanagement für den individuellen Verkehr" einen Beitrag dazu zu leisten, dass seine Besucher "die Gelegenheit" nutzen, anlässlich des Besuchs dieses großflächigen Einzelhandelsbetriebes "auch mal" in der angrenzenden Innenstadt "vorbeizuschauen" und so dortigen Gewerbetreibenden Chancen zu eröffnen. Großflächige Einzelhandelsbetriebe können auf diese Weise zum Vorteil des benachbarten zentralen Marktbereiches Magnetfunktion erfüllen.
Die gleichwohl mit dieser räumlich-funktionellen Nähe für Innenstadt-Geschäfte verbundenen Gefahren werden nicht durch das Integrationsgebot, sondern das Beeinträchtigungsverbot von Nr. 2.3 03 Satz 19 LROP II 2008 erfasst [...]"
Gemessen hieran verstoßen die angegriffenen Bebauungspläne gegen das Integrationsgebot.
Dieses ist auch bei der Ausweisung von Gewerbegebieten in der hier streitgegenständlichen Größenordnung ohne Einzelhandelsbeschränkung zu beachten. Denn mit einer solchen Ausweisung ermöglicht die Gemeinde ohne Korrekturmöglichkeiten auf einer nachgelagerten Verfahrensebene die Ansiedelung von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des LROP in Gestalt von Einzelhandelsagglomerationen. Was unter Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des LROP zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Wortlaut allein deutet zwar noch nicht hinreichend auf den Einschluss von Agglomerationen für sich genommen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe hin; näher liegt es nach der verwendeten Begrifflichkeit, den Begriff auf Vorhaben "aus einer Hand" zu beschränken. Der Wortlaut lässt aber hinreichenden Spielraum für eine abweichende Sichtweise. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Plangeber gerade nicht die in der Rechtsprechung zu § 11 Abs. 3 BauNVO etablierten Begriffe des großflächigen Einzelhandelsbetriebes bzw. Einkaufszentrums verwendet hat. Angesichts dessen kommt dem Willen des Plangebers, wie er in der Erläuterung zu Ziffer 2.3 03 LROP II 2008 zum Ausdruck kommt, entscheidende Bedeutung zu. Danach sind Einzelhandelsgroßprojekte neben Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO Agglomerationen verschiedener Einzelhandelsbetriebe auch unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit, die in der Gesamtbetrachtung raumbedeutsame Auswirkungen wie ein Einkaufszentrum oder großflächiger Einzelhandel hervorrufen. Von einer Agglomeration in diesem Sinne kann man dann ausgehen, wenn die Einzelhandelsbetriebe von potentiellen Kunden als "eine" Einkaufsgelegenheit wahrgenommen werden. Maßgeblich hierfür ist in erster Linie, dass sie jeweils zu Fuß voneinander leicht erreicht werden können. Das wäre angesichts des engen räumlichen Zusammenhangs der hier für eine Einzelhandelsnutzung zur Verfügung stehenden Gewerbeflächen jeden Plangebietes separat, aber auch der vier Plangebiete im Zusammenhang möglich. Dahinstehen kann hier, ob eine Gleichstellung schon dann statthaft ist, wenn die Summe der Verkaufsflächen der Einzelhandelsbetriebe die Großflächigkeitsgrenze von 800 m2 erreicht, oder ob ein gewisser "Aufschlag" geboten ist; für letzteres spricht, dass ein einzelner großflächiger Einzelhandelsbetrieb in Bezug auf Marketing und Flächenausnutzung bessere Möglichkeiten haben dürfte, Kaufkraft anzuziehen als mehrere kleine Betriebe mit in der Summe gleicher Verkaufsfläche. Jedenfalls bei den Verkaufsflächen, die die hier streitgegenständlichen Bebauungspläne ermöglichen würden, wären "raumbedeutsame Auswirkungen wie [bei einem] Einkaufszentrum" jedenfalls zu erwarten.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden raumordnerischen Vorgaben nicht erst bei solchen Bauleitplanungen zu beachten, bei denen eine "handgreifliche Konflikt- bzw. Bedrohungslage" in dem Sinne vorhanden wäre, dass die Bildung einer raumbedeutsamen Agglomeration aufgrund bereits vorhandenen Einzelhandels in der Nachbarschaft unmittelbar bevorstünde. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass - auch unter Angemessenheitsgesichtspunkten - Agglomerationsverbote Gemeinden nicht jede Bauleitplanung verwehren, die rein theoretisch Agglomerationen ermöglichen könnte, und verwendet in diesem Sinne den Begriff der "handgreiflichen Konfliktsituation" (Urt. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -, BVerwGE 141, 144 = juris-Rn. 20). Es fordert jedoch von der Gemeinde, zu prüfen, "ob ein geplantes bauleitplanerisches "Angebot" zur Ansiedlung von Einzelhandel aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu Konflikten führen kann, die der Überprüfung im Wege einer gutachterlichen Verträglichkeitsanalyse bedürfen." Dass eine raumbedeutsame Agglomeration mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihre Bildung unmittelbar bevorstünde, hält das Bundesverwaltungsgericht also nicht für erforderlich.
Gemessen daran besteht hier eine "handgreifliche Konfliktsituation". Dass sich auf den von der Antragsgegnerin ausgewiesenen Gewerbeflächen zu einem die Raumbedeutsamkeitsschwelle überschreitenden Teil zentrenrelevanter Einzelhandel ansiedeln wird, ist kein unrealistisches Szenario. Die Antragsgegnerin macht selbst geltend, der Standort F. mit den Attraktionen Kart-Bahn und Snow Dome werde von erheblichen Touristenströmen besucht, so dass schon durch diese ein gewisser "Grundstock" an für Einzelhändler attraktiver Kaufkraft am Standort vorhanden ist. Durch die verkehrsgünstige Lage an der Autobahn sowie die vorhandene "Mc Donalds"-Filiale wird die Attraktivität für Besucher noch gesteigert. Die Antragsgegnerin hat sich in der Vergangenheit zudem bemüht, auf dem Gelände ein Outlet Center, also zentrenrelevanten Einzelhandel, anzusiedeln, und hierfür auch eine Vorhabenträgerin gefunden (vgl. Senatsurt. v. 25.4.2012 - 1 KN 215/10 -, UA S. 46). Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin selbst nur gut sieben Monate nach dem Satzungsbeschluss eine Bauvoranfrage für einen Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevanten Sortimenten knapp unter der Großflächigkeitsgrenze im Plangebiet Nr. 118 gestellt, und dass die Beigeladene, nach unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung Betreiberin mehrerer großflächiger Einzelhandelsvorhaben, diese Bauvoranfrage übernommen und zudem Flächen auch im Bereich des Bebauungsplans Nr. 104 erworben hat, spricht dagegen, dass die Bildung einer das Integrationsgebot tangierenden Agglomeration hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Satzungsbeschlüsse unrealistisch war.
Diese Pflicht, die Möglichkeit der Bildung einer raumbedeutsamen Agglomeration bereits im Rahmen des Erlasses des Bebauungsplans zu berücksichtigen, entfällt nicht durch die Möglichkeit der Antragsgegnerin, im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Agglomerationsbildung kurzfristig umzuplanen und dies mit der Zurückstellung von Baugesuchen oder einer Veränderungssperre abzusichern. Das Argument, von einer Gemeinde als Behörde sei grundsätzlich rechtstreues Verhalten zu erwarten, überzeugt gerade im Bereich der Einzelhandelsansiedelung, in dem Fälle einer raumordnungsrechtlich bedenklichen Konkurrenz von Nachbargemeinden in der Rechtsprechung gut dokumentiert sind, kaum. Jedenfalls wären die Abwehrmöglichkeiten der Antragstellerin insoweit deutlich vermindert (vgl. Senatsbeschluss v. 30.11.2005 - 1 ME 172/05 -, ZfBR 2006, 168). Ob die Kommunalaufsicht in jedem Fall in der Lage ist, einer Untätigkeit der planenden Gemeinde entgegenzuwirken, ist ebenfalls zweifelhaft; insbesondere dürfte es ihr schwerfallen, die Gemeinde daran zu hindern, ein Planungsverfahren über den Zeitpunkt hinweg zu verzögern, zu dem die Verlängerung einer Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BauGB nicht mehr möglich ist. Das Argument der Beigeladenen, die Antragsgegnerin sei Eigentümerin der überplanten Flächen und könne über ihr Eigentum die Nutzung steuern, ist bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Zumindest Teile der Plangebiete befinden sich nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Hand Dritter - einschließlich der Beigeladenen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Bereitschaft, überplante Flächen nur dann zu verkaufen, wenn gewährleistet wäre, dass dadurch keine raumbedeutsame Einzelhandelsagglomeration entstünde, nie verbindlich erklärt; und es ist mehr als fraglich, ob das Raumordnungsrecht der Kommunalaufsicht die Handhabe böte, einen Flächenverkauf zu verhindern.
Eine Pflicht der Gemeinden, die der raumordnerischen Einzelhandelssteuerung dienenden Ziele auch bei der Ausweisung von Gewerbeflächen zu beachten - jedenfalls dann, wenn die Bildung einer Einzelhandelsagglomeration nicht unrealistisch ist, ist kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum der Planunterworfenen (Art. 14 GG) oder die Planungshoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG). Allgemein kann insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -, BVerwGE 141, 144 = juris-Rn. 16 ff. verwiesen werden. Dort heißt es:
"Welche Festsetzungen notwendig sind, um der Agglomerationsregelung Rechnung zu tragen, hängt von den konkreten Umständen im jeweiligen Einzelfall ab. Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann die Gemeinde Einzelhandel entweder generell gemäß § 1 Abs. 5 BauGB oder bestimmte sortimentsbezogene Einzelhandelstypen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ausschließen; in noch nicht überschaubaren Grenzsituationen hat sie die Möglichkeit, Einzelhandel gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO für ausnahmsweise zulässig zu erklären. Der Gemeinde stehen aber auch wirksame Festsetzungsmöglichkeiten für den Fall zur Verfügung, dass eine Agglomeration bestimmter Sortimente nicht gänzlich, sondern erst ab einer bestimmten Verkaufsfläche gegen die verbindlichen Zielvorgaben für Einzelhandelsgroßprojekte verstoßen würde. Es gibt vielfältige horizontale und vertikale Kombinationsmöglichkeiten, mit denen sich neben dem Standort, d.h. der für die Frage der räumlichen Konzentration maßgeblichen Nähe bzw. Entfernung von Baugrundstücken zu vorhandenen Einzelhandelsbetrieben, mittelbar auch die raumordnungsrechtlich maximal verträgliche Betriebsgröße eines Vorhabens bestimmen lässt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, kann ein Baugebiet insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO). Hinzu tritt die Möglichkeit der vertikalen Gliederung mit geschoss- und anlagenteilbezogenen Differenzierungen gemäß § 1 Abs. 7 und 8 BauNVO, mit der sich neben der räumlichen Verteilung die Anzahl der für eine Einzelhandelsnutzung zur Verfügung stehenden Grundstücke begrenzen lässt. Darüber hinaus kann mittelbar durch Festlegung der überbaubaren Flächen in Kombination mit der Festsetzung des Maßes der Nutzung auch die Größe der Einzelhandelsbetriebe gesteuert werden."
Dem Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ist für den vorliegenden Fall keine Ausnahme zu entnehmen. Es mag sein, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen räumlichen Feingliederungen der Plangebiete für die Antragsgegnerin aufgrund ihres Interesses, ansiedelungswilligen Touristenattraktionen Flexibilität zu belassen, unattraktiv und aufgrund der Unabsehbarkeit, wo und wie genau sich eine Agglomeration zu verwirklichen droht, schwierig umzusetzen sind. Abgesehen davon, dass den Raumordnungsplänen insoweit bis zu einem bestimmten Grad eine pauschalierende Betrachtungsweise zuzubilligen ist, da in atypischen Fällen die Möglichkeit des Zielabweichungsverfahrens offen steht (vgl. BVerwG 13.11.2012 - 4 B 21.12 -, BauR 2013, 558 = juris-Rn. 4), ist aber nicht einzusehen, weshalb die Antragsgegnerin nicht zumindest zentrenrelevante Sortimente vollständig ausschließen, inhaltlich und nach der Verkaufsfläche beschränken bzw. nur ausnahmsweise zulassen (§ 1 Abs. 5, Abs. 9 BauGB) kann; im letzteren Fall könnten einzelne für die von ihr angestrebte touristische Entwicklung unentbehrliche Einzelhandelsbetriebe per Ausnahme zugelassen werden, solange eine Agglomeration nicht zu befürchten ist.
Die hier streitgegenständlichen Plangebiete befinden sich nicht in einer städtebaulich integrierten Lage in dem eingangs umrissenen Sinne. Wie im Tatbestand ausgeführt, sind selbst die Ausläufer der zusammenhängenden Bebauung des Kernorts B. rund einen Kilometer von den Plangebieten entfernt, die Innenstadt noch wesentlich weiter. Auf die von der Antragsgegnerin angesprochene Frage, ob das RROP 2000 G. das zentrale Siedlungsgebiet der zentralen Orte mit der für ein Ziel der Raumordnung erforderlichen Bestimmtheit definiert, kommt es bei Prüfung des Integrationsgebotes nicht an, da dieses mit der integrierten Lage an ein anderes Kriterium anknüpft.
Die Tatsache, dass der Standort ein touristisches Zentrum ist bzw. werden soll und dass der Antragsgegnerin im RROP die Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr zugewiesen ist, rechtfertigt keine abweichende Sichtweise. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Umstände "LROP-intern" die Geltung des Integrationsgebots, das als Ziel der Raumordnung prinzipiell unabdingbar ist, aufheben sollten. Dass Belange der Tourismusförderung das Integrationsgebot grundsätzlich nicht überspielen, zeigt sich schon im Umkehrschluss an der ausdrücklichen Ausnahme der Ziff. 2.3 03 Sätze 11 ff. Würde eine Einzelhandelsansiedlung mit innenstadtrelevanten Kernsortimenten am Standort mit den Versorgungsbedürfnissen der Touristen gerechtfertigt, so könnte dies allenfalls Erfolgsaussichten für ein Zielabweichungsverfahren begründen. Ein solches hat die Antragsgegnerin indes nicht beantragt.
2.
Ob die Pläne gegen das Konzentrationsgebot, wonach neue Einzelhandelsgroßprojekte nur innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des jeweiligen Zentralen Ortes zulässig sind (Plansatz 2.3 03 Satz 5 LROP II 2008), verstoßen, kann der Senat mithin offen lassen. Dies dürfte in erster Linie davon abhängen, ob der Begriff des "zentralen Siedlungsgebietes des jeweiligen Zentralen Ortes" angesichts des der Regionalplanung übertragenen Konkretisierungsauftrags in Plansatz 2.2 02 LROP II 2008 hinreichend bestimmbar ist, um dem Konzentrationsgebot im Verhältnis zur Gemeinde Zielqualität zu verleihen. Der Senat neigt, ohne abschließende Festlegung, allerdings dazu, eine Bestimmbarkeit durch die Zuweisung der zentralörtlichen Funktion an den "Kernort" der Antragstellerin in Plansatz 1.6 03 des RROP 2000 G. anzunehmen.
3.
Gleichfalls offen lässt der Senat, ob die angegriffenen Bebauungspläne das Beeinträchtigungsverbot (Ziff 2.3 03 Satz 19 LROP II 2008) verletzen.
4.
Die Bebauungspläne verletzen zusätzlich das kommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Das kommunale Abstimmungsgebot fordert in formeller Hinsicht eine Beteiligung potentiell von der Planung betroffener Nachbargemeinden am Verfahren - dem ist hier genügt -, materiell, dass die Bauleitpläne oder - wenn in der zu beteiligenden Gemeinde insoweit keine Bauleitpläne vorhanden, auch nicht in der Aufstellung begriffen sind - die sich aus der Planungshoheit ergebenden städtebaulichen Belange der Nachbargemeinde in die Abwägung durch die planende Gemeinde einzustellen sind. Hieraus kann sich die Pflicht zur entsprechenden inhaltlichen Ausgestaltung des Bauleitplans ergeben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2013, § 2 Rn. 109). § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Var. BauGB stellt klar, dass hierzu insbesondere auch Auswirkungen der Planungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde gehören, während § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Var. BauGB zusätzlich die der Nachbargemeinde durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen in den Kreis der im Rahmen der interkommunalen Abstimmung zu berücksichtigenden Belange einbezieht.
Demnach ist das kommunale Abstimmungsgebot verletzt, wenn städtebauliche Belange der Nachbargemeinde überhaupt nicht in die Abwägung eingestellt bzw. nicht hinreichend ermittelt, in ihrer Bedeutung verkannt oder in unverhältnismäßiger Weise hinter konkurrierende Belange zurückgestellt wurden. Dabei gilt, wie für die Abwägung im Allgemeinen, dass nur die von der Nachbargemeinde im Beteiligungsverfahren geltend gemachten oder sonst erkennbaren Belange zu berücksichtigen sind.
Gemessen hieran liegt bereits ein Ermittlungsdefizit vor.
Die Antragstellerin hat mit ihren in allen Verfahren gleichlautenden Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB auf die Gefahr der Bildung einer Agglomeration hingewiesen und geltend gemacht, es bestehe die Gefahr, dass die Pläne im Hinblick auf Einzelhandel Auswirkungen hervorriefen, die über die Gemeindegrenze von B. nach A. hinausreichten; zudem bestehe die Gefahr, dass ihre mittelzentrale Funktion beeinträchtigt werde, indem Kaufkraft aus ihren zentralen Versorgungsbereichen nach B. abgezogen werde. Vergleichbare Bedenken haben der Landkreis und die IHK in ihren fristgemäßen Stellungnahmen geäußert. Die Antragsgegnerin hat diese Einwendungen im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die im Rahmen der kommunalen Abstimmung beteiligten Gemeinden könnten nicht durch pauschale Behauptungen die Beweislast auf sie verlagern. Die Erheblichkeitsvermutung für großflächigen Einzelhandel i.S.d. § 11 Abs. 3 BauGB gelte nicht für Gewerbegebiete. Sie gehe davon aus, dass die Festsetzung eines Gewerbegebiets hier raumverträglich sei. Die zugunsten einer Beschränkung des Einzelhandels in den Plänen vorgebrachten Stellungnahmen legten nicht substantiiert dar, was erhebliche Auswirkungen substantiell befürchten lasse. Insbesondere seien keine unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art, die zur Unzumutbarkeit der B. Planungen führen würden, vorgetragen.
Angesichts des oben dargestellten Umstands, dass eine Ausnutzung eines Gutteils der Plangebiete durch Einzelhandel ein zwar nicht sicheres, aber realistisches, plausibles Szenario ist, trägt diese Erwägung nicht. Ein Umkehrschluss aus § 11 Abs. 3 BauNVO dahingehend, dass nicht großflächiger Einzelhandel nie die kommunale Abstimmungspflicht auslöst, ist nicht statthaft. Vielleicht ist nicht jede Bauleitplanung, die rein theoretisch, d. h. nur im Falle einer unrealistischen "worst-case-Ausnutzung" Nachbargemeinden beeinträchtigen könnte, abstimmungspflichtig; ist die Beeinträchtigung aber praktisch gut denkbar, so bedarf es keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts; auf die Ausführungen zur Annahme eines Einzelhandelsgroßprojekts im Rahmen der Erörterung des Integrationsgebots kann sinngemäß verwiesen werden. Angesichts der ebenfalls in den Ausführungen zur Antragsbefugnis errechneten möglichen - verkehrsgünstig gelegenen und agglomerationsartig konzentrierten - Gesamtverkaufsfläche von mehreren zehntausend Quadratmetern war für die Antragsgegnerin eine mögliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche der Antragstellerin auch ohne weitere Substantiierung von deren Seite erkennbar. In diesem Fall hätte es nicht der Antragstellerin, sondern der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Sachverhaltsermittlungspflicht (§ 2 Abs. 3 BauGB) oblegen, mögliche Auswirkungen der Planung genauer zu quantifizieren. Erst auf der Basis einer solchen Ermittlung hätte sie entscheiden können, ob ihr Interesse an der Tourismusförderung die vorliegende Planung ohne Einschränkungen für den Einzelhandel so dringlich erforderte, dass die ermittelten Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin dahinter zurücktreten konnten. Unmögliches wird der Antragsgegnerin damit nicht abverlangt. Zwar kann von ihr nicht verlangt werden, die Nachbarverträglichkeit jeder denkbaren Kombination von Einzelhandelsbetrieben in den Plangebieten zu untersuchen. Zumutbar wäre es aber gewesen, ein - realistisches - Worst-Case-Szenario zu bilden, z.B. durch Prüfung, für welche Sortimente ein Einzelhandelsstandort F. attraktiv sein könnte und welche von diesen besonders geeignet sind, den Einzelhandel in Nachbargemeinden zu schädigen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 27.9.2007 - 3 S 2875/06 -, NVwZ-RR 2008, 369 = juris-Rn. 42). Wäre die Verträglichkeit eines solchen Szenarios nachgewiesen, so würde sich die Untersuchung weiterer Szenarien erübrigen. Eine solche Prüfung ist indes unterblieben.
Dieser Abwägungsfehler ist offenkundig und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, da die Antragsgegnerin von der Nachbarverträglichkeit ihrer Planungen ausgegangen ist und diese nicht auf der Hand liegt; da der Mangel von der Antragsgegnerin fristgerecht gerügt wurde, führt er ebenso wie der Verstoß gegen das Integrationsgebot zur Unwirksamkeit des Plans.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.