Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.07.2014, Az.: 5 LB 199/13
Berechnung der Versorgungsbezüge eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten und weiterhin freiberuflich als Arzt tätigen Medizinaldirektors
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.07.2014
- Aktenzeichen
- 5 LB 199/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 21333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0708.5LB199.13.0A
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 2 BeamtVG
- § 10d Abs. 4 EStG
Amtlicher Leitsatz
Im Einkommensteuerrecht vortragsfähige Verlustabzüge aus früheren Jahren (§ 10d EStG) mindern nicht die Einkünfte im Sinne des § 53a Abs. 6 BeamtVG 1998 (bzw. § 53 Abs. 7 BeamtVG).
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer - vom 16. September 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen für das Jahr 2003 in Höhe von 467,38 EUR.
Die Klägerin ist am ... September 19.. geboren. Seit ca. 1977 betreibt sie eine freiberufliche Arztpraxis. Im Dezember 1979 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Medizinaldirektorin ernannt. Mit Wirkung vom 2. Juli 1981 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Während ihrer Zeit als Beamtin im aktiven Dienst setzte sie ihre Tätigkeit als freiberufliche Ärztin als genehmigte Nebentätigkeit fort.
Mit Ablauf des Monats Juni 1996 wurde die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nach ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit war sie weiterhin als freiberufliche Ärztin tätig. Die Regelaltersgrenze erreichte sie im Jahr 2008.
Seit dem 1. Juli 1996 erhält sie als Ruhestandsbeamtin Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes. Darüber hinaus bezog sie in dem hier maßgeblichen Jahr 2003 Einkünfte u. a. aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Ärztin und aus einem Gewerbebetrieb, und zwar aus der Errichtung und dem Betrieb zweier Windkraftanlagen.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 rechnete die Wehrbereichsverwaltung West diese Einkünfte der Klägerin auf ihre Versorgungsbezüge an und forderte von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 467,38 EUR zurück.
Der Berechnung in diesem Bescheid legte die Wehrbereichsverwaltung West den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 7. Juli 2005 zugrunde. In diesem Einkommensteuerbescheid hatte das Finanzamt für die Klägerin u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 41.713,- EUR, aus selbständiger Arbeit in Höhe von 55.443,- EUR und aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 40.057,- EUR festgesetzt. Außerdem waren in dem Einkommensteuerbescheid für die Klägerin ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.044 EUR und ein Verlustvortrag auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40.198,-- EUR ausgewiesen. Die Ermittlung dieses Verlustvortrags auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 10d Abs. 4 EStG beruhte auf einem weiteren Bescheid des Finanzamtes vom 17. Februar 2005 und errechnete sich aus einem verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2001 in Höhe von etwa 103.267,-- EUR abzüglich eines Verlustabzugs im Jahr 2002 in Höhe von etwa 63.069,-- EUR.
In dem Bescheid vom 1. Juni 2006 addierte die Wehrbereichsverwaltung West die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 41.713,-- EUR und aus selbständiger Arbeit in Höhe von 55.443,-- EUR und zog von dieser Summe den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.044,-- EUR sowie den Verlustvortrag auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40.198,-- EUR ab. Sie ermittelte insgesamt positive Jahreseinkünfte der Klägerin im Jahr 2003 in Höhe von insgesamt 55.914,-- EUR und ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 4.659,50 EUR. Damit habe die Klägerin so die Wehrbereichsverwaltung weiter - für das Jahr 2003 Versorgungsbezüge in Höhe von 467,38 EUR brutto zu viel erhalten. Dieser Betrag sei nach § 52 Abs. 2 BeamtVG zurückzufordern. Auch unter Billigkeitsgesichtspunkten komme ein Absehen von der Rückforderung der Überzahlung nicht in Betracht. Die Rückforderung erscheine aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nach der Höhe ihrer nach der Ruhensregelung verbleibenden Versorgungsbezüge und der Höhe des Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommens sowie der für die Klägerin geltenden Pfändungsfreigrenzen zumutbar und stelle keine besondere Härte im Sinne einer wirtschaftlichen Notlage dar.
Am 29. Juni 2006 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Juni 2006 ein im Wesentlichen mit der Begründung, der im Jahr 2003 im Rahmen des Einkommensteuerbescheides verrechnete gewerbliche Verlustvortrag von 40.198,- EUR sei zu niedrig bemessen und müsse höher angesetzt werden, so dass für das Jahr 2003 keine positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb festzustellen seien. Denn die gewerblichen Verluste seien mit Einkunftsarten verrechnet worden, die nicht von der beamtenversorgungsrechtlichen Ruhensregelung umfasst seien. Außerdem seien diese gewerblichen Verluste aufgrund der steuerrechtlichen Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann mit dessen positiven Einkünften saldiert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2007 wies die Wehrbereichsverwaltung West den Widerspruch zurück mit der Begründung, es sei für die anzurechnenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Gewerbebetrieb vom erzielten Gewinn auszugehen, wie er sich aus den im Einkommenssteuerbescheid des jeweiligen Kalenderjahres aufgeführten Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb ergebe. Entgegen der Auffassung der Klägerin lasse sich der Verlustvortrag nach den vorliegenden Bescheiden des Finanzamtes eindeutig den von ihr erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordnen. Die Verlustvorträge seien getrennt für die Klägerin ausgewiesen worden.
Die Klägerin hat am 3. April 2007 Klage erhoben und ihr Vorbringen vertieft.
Sie hat beantragt,
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 1. Juni 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 2. März 2007 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Begründung aus dem Widerspruchsbescheid vertieft und ergänzend vorgetragen, die von der Klägerin gewünschte Einbeziehung von - im Übrigen durch das Finanzamt für das Jahr 2003 gar nicht festgestellten - Verlusten aus vergangenen Kalenderjahren durchbreche das Prinzip der monatlichen Berechnung und Zahlung der Versorgungsbezüge. Eine solche Berücksichtigung würde des Weiteren dazu führen, dass Abschreibungsverluste aus Gewerbebetrieb der Vorjahre, die sich ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr 2003 in diesem Kalenderjahr nicht mehr ausgewirkt hätten, bei der Ruhensregelung in diesem und in den Folgejahren eine zusätzliche, über die steuerrechtlichen Möglichkeiten hinausgehende Minderung des anrechenbaren Einkommens ergäben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. September 2009 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Ruhensberechnung und die Rückforderung begegneten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Frage, ob von den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb ein Verlustvortrag in Höhe von 40.198,-- EUR abzuziehen sei, könne offen bleiben, weil die Klägerin durch den Abzug des Verlustvortrags nicht in ihren Rechten verletzt sei. Die Höhe des berücksichtigten Verlustvortrags sei nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin geltend mache, der Verlustvortrag betrage nur deshalb lediglich noch 40.198,- EUR, da mit ihren Verlusten aus Gewerbebetrieb auch positive Einkünfte ihres Ehemannes ausgeglichen worden seien, habe die Klägerin nicht nachweisen können, dass ihre negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit positiven Einkünften ihres Ehemannes ausgeglichen worden seien. Außerdem habe sie sich freiwillig für die gemeinsame steuerrechtliche Veranlagung nach § 26 EStG entschieden und müsse sich hieran versorgungsrechtlich festhalten lassen. Zudem führe die Auffassung der Klägerin dazu, dass sie einerseits in steuerrechtlicher Hinsicht von den Verlustrückträgen und -vorträgen profitiere, andererseits aber diese Gesichtspunkte versorgungsrechtlich unberücksichtigt blieben, was im Ergebnis auf eine "Doppelsubventionierung" hinaus liefe. Die von der Klägerin geforderte Einbeziehung der Verlustvorträge aus den Vorjahren finde im Beamtenversorgungsgesetz keine Stütze. Die hier maßgebliche Anrechnungsvorschrift stelle auf das Erwerbseinkommen des jeweiligen Kalenderjahres ab mit der Folge, dass es auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dieses Jahres und damit auf den von dem Finanzamt festgesetzten Verlustvortrag für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ankomme. Im Übrigen führe die Auffassung der Klägerin zu einem kaum zu bewältigenden Mehraufwand bei der Ruhensberechnung.
Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 (5 LA 284/09) zugelassen. Der Senat hat auf die Anträge der Beteiligten mit Beschluss vom 19. Januar 2011 (5 LB 308/10) das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren mit Beschluss vom 14. August 2013 wieder aufgenommen.
Zur Begründung ihrer am 7. Januar 2011 eingelegten Berufung wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen zur Höhe des angesetzten Verlustvortrags von 40.198,-- EUR und errechnet einen versorgungsrechtlichen Verlustvortrag für das streitgegenständliche Jahr 2003 in Höhe von etwa 268.738,54 EUR. Deshalb verblieben nach dem Saldo für das Jahr 2003 keine positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus dem Betrieb ihrer Arztpraxis müssten anrechnungsfrei bleiben, weil diese Tätigkeit bereits vor Eintritt in den Ruhestand als genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 1. Juni 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 2. März 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie folgt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, die schon zur Zeit des aktiven Dienstes genehmigte Nebentätigkeit der Klägerin als Ärztin sei nicht privilegiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 1. Juni 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 2. März 2007 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Wehrbereichsverwaltung West hat zu Recht die Ruhensberechnung gemäß § 53a BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung - BeamtVG a. F. - durchgeführt. Dass sie von der Klägerin gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG einen Betrag in Höhe 467,38 EUR zurückgefordert hat, ist nicht zu beanstanden.
1.
Auf die Ruhensberechnung findet im vorliegenden Fall nach der mit dem Versorgungsreformgesetz - VReformG - vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S.1666) eingefügten Übergangsregelung des § 69c Abs. 4 BeamtVG§ 53a BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung - BeamtVG a.F. - Anwendung. Nach § 53a Abs. 1 BeamtVG a. F. wird außerhalb des öffentlichen Dienstes erzieltes Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge angerechnet bis zur Höhe des Betrages, um den das Ruhegehalt den Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn Erhöhungen wegen Dienstunfalls oder aus anderen sozialstaatlichen Gründen außer Betracht bleiben. Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 53a Abs. 6 Satz 1 BeamtVG a. F. Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft (so auch jetzt § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG). Diese Aufzählung entspricht im Wesentlichen § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG.
Hinsichtlich des Begriffs des Erwerbseinkommens sind die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie §§ 13 bis 19a EStG) maßgebend, sofern nicht Strukturprinzipien des Versorgungsrechts entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 28.6.2012 - BVerwG 2 C 58.11 -, juris Rn. 11 m. w. N. zu § 53 Abs. 7 BeamtVG).
a)
Hiervon ausgehend hat die Wehrbereichsverwaltung West in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für das hier maßgebliche Jahr 2003 die in dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes F. vom 7. Juli 2005 genannten Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 41.713,-- EUR und aus selbständiger Arbeit in Höhe von 55.443,-- EUR zugrunde gelegt. Zwar sind Behörden und Gerichte nicht an die Angaben im Bescheid über die Einkommensteuer über die Höhe der Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG bzw. § 53a Abs. 6 Satz 1 BeamtVG a. F. und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG gebunden. Sie können bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte aber als Indiz herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 28.6.2012, a. a. O., Rn. 12). So liegt der Fall hier. Die genannten Einkünfte sind in dem Einkommensteuerbescheid 2003 für die Klägerin getrennt von ihrem Ehemann ausgewiesen. Die Klägerin legt in ihrer Zusammenstellung der Einkünfte als Anlage ihres Schreibens vom 30. Januar 2007 (Bl. 40 BA A) selbst diese Beträge als positive Einkünfte im Jahr 2003 zugrunde. Dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht auf der Arbeitskraft der Klägerin beruhten, sondern in erster Linie eine Kapitalanlage darstellten, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20.6.2007 - 21 A 2664/05 -, juris Rn. 20; OVG Saarl., Beschluss vom 16.9.2009 - 1 A 435/08 -, juris Rnrn. 12 f.).
b)
Ob die Wehrbereichsverwaltung West von diesen Einkünften zu Recht eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.044,-- EUR abgezogen hat, kann dahinstehen, weil diese zugunsten der Klägerin vorgenommene Berechnung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Bei der Bestimmung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind zwar grundsätzlich die im steuerrechtlichen Festsetzungsbescheid anerkannten Werbungskosten anzusetzen (jetzt ausdrücklich in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG; vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - BVerwG 2 C 20.03 -, juris Rn. 37 in dem Fall einer Witwe, die neben dem Witwengeld ein privates Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen hatte; siehe auch § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Im vorliegenden Fall ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.044,-- EUR im Einkommensteuerbescheid 2003 aber nicht den versorgungsrechtlich maßgeblichen, außerhalb des öffentlichen Dienstes bezogenen Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit zugeordnet, sondern er bezieht sich ersichtlich auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, bei denen es sich offenkundig um die Versorgungsbezüge der Klägerin handelt. Zwar ist grundsätzlich für das Ruhen der Versorgungsbezüge die Summe aller (positiven und negativen) Einkünfte maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.2012, a. a. O., Rn. 20). Das Gebot der Saldierung der Einkünfte eines Ruhestandsbeamten aus den nach § 53a Abs. 6 BamtVG a. F. (jetzt § 53 Abs. 7 BeamtVG) relevanten Einkunftsarten (vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 28.6.2012, a. a. O., Rn. 21) umfasst aber nicht die Einbeziehung der Versorgungsbezüge selbst. Ob der die Versorgungsbezüge betreffende Arbeitnehmer-Pauschbetrag von den beiden außerhalb des öffentlichen Dienstes bezogenen Einkünften versorgungsrechtlich abzuziehen war, ist deshalb zweifelhaft.
c)
Die Wehrbereichsverwaltung West hätte überdies den gewerblichen Verlustvortrag in Höhe von 40.198,-- EUR nicht abziehen dürfen. Die Vorgehensweise der Wehrbereichsverwaltung West verletzt allerdings die Klägerin ebenfalls nicht in ihren Rechten, sondern begünstigt sie.
Einer versorgungsrechtlichen Berücksichtigung des steuerlich nach § 10d Abs. 4 EStG ermittelten Verlustvortrags im Rahmen des § 53a BeamtVG a. F. stehen Strukturprinzipien des Versorgungsrechts entgegen.
aa) Der Vorschrift des § 53a BeamtVG a. F. (bzw. § 53 BeamtVG) liegt der Grundsatz des Zuflussprinzips zugrunde. Grundsätzlich ist für die Frage, welche Beträge wann als Erwerbseinkommen berücksichtigt werden können, der Zeitpunkt entscheidend, zu dem dem Berechtigten das entsprechende Einkommen zugeflossen ist (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 20.4.2009 - 1 A 2606/08 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 68/13 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). Anzusetzen ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das monatliche Erwerbseinkommen, bei den anderen Einkunftsarten das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres geteilt durch 12 Kalendermonate (§ 53a Abs. 6 Satz 2 BeamtVG a. F.; vgl. auch § 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 BeamtVG). Der Wortlaut des § 53a BeamtVG a. F. stellt demnach eine inhaltliche und zeitliche Verknüpfung her zwischen dem Beziehen von Erwerbs- oder Ersatzeinkommen und dem dadurch bewirkten Ruhen von Versorgungsbezügen (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 31.5.2012 - BVerwG 2 C 18.10 -, juris Rn. 21).
Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die typischerweise nicht monatsbezogen erzielt, sondern im jährlichen Steuerbescheid als Jahreseinkünfte festgesetzt werden, ist demnach kraft Gesetzes vorgesehen, dass diese Einkünfte jahresbezogen ermittelt werden und im Rahmen der Ruhensberechnung verteilt auf die zwölf Kalendermonate des jeweiligen Jahres in Ansatz zu bringen sind. Es sind demnach die Jahreseinkünfte zugrunde zulegen, die aus den jahresbezogenen Gewinnen und Verlusten ermittelt werden. Dies schließt eine den Gewinn eines bestimmten Geschäftsjahres mindernde Berücksichtigung von Verlusten aus vorangegangenen Jahren aus (so auch OVG Saarl., Beschluss vom 16.9.2009, a. a. O., Rnrn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.7.2010 - 23 K 7988/08 -, juris Rn. 18; VG Frankfurt, Urteil vom 12.4.2010 - 9 K 114/10.F -, juris Rnrn. 26, 33).
Das Zuflussprinzip steht im vorliegenden Fall einer gewinnmindernden Berücksichtigung des Verlustabzugs entgegen. Denn der von der Wehrbereichsverwaltung West in der Ruhensberechnung abgezogene Verlustvortrag für die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40.198,-- EUR beruht auf Verlusten in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen. Dies ergibt aus dem Bescheid des Finanzamtes über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer gemäß § 10d Abs. 4 EStG vom 17. Februar 2005. Darin ist ein verbleibender Verlustvortrag für Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb der Klägerin zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 103.267,-- EUR zugrunde gelegt worden, hiervon ist ein Verlustabzug im Jahr 2002 in Höhe von 63.069,-- EUR abgezogen und ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2002 in Höhe von 40.198,-- EUR ermittelt worden. Demnach sind in dem hier streitigen Jahr 2003 nicht tatsächlich Verluste in dieser Höhe entstanden. Vielmehr beruht der vom Finanzamt ermittelte Verlustvortrag auf Verlusten, die bereits in früheren Geschäftsjahren angefallen und gewinnmindernd berücksichtigt worden sind.
bb) Gegen eine Berücksichtigung des Verlustvortrags spricht auch das dem Alimentationsprinzip zugrunde liegende Bruttoprinzip. Maßgeblich für die Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempfängers sind die Bruttoeinkünfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 27). Hiermit steht es nicht im Einklang, wenn das Erwerbseinkommen durch die steuerliche Gestaltungsmöglichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG gemindert wird. Die Möglichkeit des Verlustabzugs verfolgt rein steuerliche Zielsetzungen (Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2 BeamtVG, Stand: Mai 2014, § 53 BeamtVG Rnrn. 141, 144, 147; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 12.12.2001 - RO 1 K 01.1355 -, juris Rnrn. 15, 17; VG München, Urteil vom 30.1.2007 - M 5 K 05.2728 -, juris Rn. 19).
cc) Einer Minderung des Erwerbseinkommens durch Abzug eines Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG steht auch der § 53 BeamtVG a. F. bzw. § 53 BeamtVG zugrunde liegende Gesetzeszweck des Vorteilsausgleichs entgegen. Danach ist der Gesetzgeber berechtigt, die Anrechnung desjenigen Einkommens auf die grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Vermögen und sonstiges Einkommen des Beamten zu zahlenden Versorgungsbezüge anzuordnen, das ein Ruhestandsbeamter nur deshalb durch den Einsatz seiner Arbeitskraft erzielen kann, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen ist (BVerwG, Urteil vom 28.6.2012, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 31. 5.2012, a.a.O., Rn. 23 zu § 53 SVG; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014, a. a. O.).
Dieser Gesetzeszweck des Vorteilsausgleichs würde nicht erreicht, wenn Verluste aus vorangegangenen Veranlagungsjahren auf das Veranlagungsjahr umgelegt würden, in dem sie tatsächlich nicht entstanden sind. Die Tatsache, dass die Klägerin in den vorangegangenen Jahren aus ihrem Gewerbebetrieb Verluste erlitten hat, kann ihrem Dienstherrn nicht in dem Sinne angelastet werden, dass er im hier maßgeblichen Jahr 2003 tatsächlich erwirtschaftete Gewinne der Klägerin nicht abschöpfen kann. Diese Verluste sind bereits in früheren Geschäftsjahren gewinnmindernd berücksichtigt worden. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, den Versorgungsempfänger im Rahmen der Ruhensberechnung durch Verminderung aktueller Gewinne um die Verluste früherer Geschäftsjahre zu entlasten und sich damit letztendlich an dem unternehmerischen Risiko zu beteiligen (VG Düsseldorf, Urteil vom 26.7.2010, a. a. O., Rn. 18). Dieses dem unternehmerischen Risiko entgegenkommende steuerrechtliche Instrument des Verlustabzugs nach § 10d EStG hat ersichtlich keinen Einfluss auf die der Klägerin in 2003 zugeflossenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 41.713,-- EUR, die der Anrechnung zugrunde gelegt wurden (vgl. zum Ganzen auch VG Regensburg, Urteil vom 12.12.2001, a. a. O., Rn. 17; VG Kassel, Urteil vom 20.5.2008 - 1 E 1159/07 -, juris Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 22.11.2005 - W 1 K 05.174 -, juris Rn. 24).
dd) Für diese Einschätzung spricht schließlich auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 (- BVerwG 2 C 18.10 -, juris), wonach eine Einmalzahlung (Kapitalabfindung), die anstelle monatlicher Gehaltszahlungen mehrere Jahre nach Beginn der Erwerbstätigkeit ausbezahlt wird, für die Anrechnung nach § 53 Abs. 1 SVG (= § 53 Abs. 1 BeamtVG) anteilig auf den Zeitraum bis zur Auszahlung umzulegen ist. Der Gesetzeszweck des Vorteilsausgleichs - so das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung - würde nicht erreicht, wenn verdeckte Gehaltszahlungen nicht auf den Zeitraum umgelegt würden, den sie erfassen sollen. Versorgungsempfänger könnten durch die Vereinbarung von Einmalzahlungen anstelle monatlicher Gehaltszahlungen die Anrechnung verringern oder ganz vermeiden. Es hat deshalb verdeckte Gehaltszahlungen als schon vor ihrem tatsächlichen Zufluss bezogene Einkünfte auf die Jahre angerechnet, in denen jener Kläger die tatsächlichen Arbeitsleistungen erbracht hatte (a. a. O., Rn. 24).
Überträgt man diese Rechtsprechung auf die Frage der versorgungsrechtlichen Berücksichtigung negativer Einkünfte, kommt es für die Ruhensberechnung nicht auf in früheren Geschäftsjahren entstandenen Verluste an.
ee) Ist der nach § 10d EStG ermittelte Verlustvortrag hier demnach nicht zu berücksichtigen, weil er vergangene Jahre betrifft, ist das Vorbringen der Klägerin, es müsse ein höherer Verlustvortrag abgezogen werden, unbeachtlich. Ihre Einwände, der nach § 10d EStG ermittelte Verlustvortrag beruhe auf einer Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann gemäß §§ 26, 26b EStG und auf Verrechnungen mit positiven Einkünften, die nicht unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 EStG fielen, gehen nach alledem ins Leere. Dasselbe gilt für den Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf die Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide und eine "Doppelsubventionierung" im Hinblick auf die steuerrechtliche Zusammenveranlagung der Ehegatten hingewiesen und einen kaum zu bewältigenden Mehraufwand angenommen, wenn die Beklagte eine eigene Berechnung des Verlustvortrags vornehmen müsse.
Dass von den in dem Einkommensteuerbescheid 2003 festgesetzten Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb betreffend das Jahr 2003 noch Beträge abzuziehen wären, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
d)
Die Klägerin wendet ohne Erfolg ein, ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus dem Betrieb ihrer Arztpraxis müssten anrechnungsfrei bleiben, weil sie diese Nebentätigkeit schon vor Versetzung in den Ruhestand rechtmäßigerweise ausgeübt habe.
§ 53a BeamtVG a. F. sieht eine Privilegierung von Nebentätigkeiten im Rahmen der Ruhensberechnung nicht vor. Nach der Übergangsvorschrift des § 69c Abs. 4 BeamtVG finden allerdings die §§ 53 und 53a BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung nur Anwendung, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an. Die Regelung in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG n. F. ist eine für die Klägerin günstigere Regelung. Denn danach gelten u. a. nicht als Erwerbseinkommen Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG entsprechen, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG sind nicht genehmigungspflichtig schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei derartigen Tätigkeiten nicht der Erwerbszweck im Vordergrund steht.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier nicht vor. Die Tätigkeit der Klägerin als Ärztin entspricht schon ihrer Art nach keiner der in § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG genannten Tätigkeiten. Zudem steht bei einer Tätigkeit als Ärztin der Erwerbszweck im Vordergrund.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass - was die Klägerin hervorhebt - diese Nebentätigkeit bereits vor Versetzung in den Ruhestand genehmigt worden ist. Denn die Anrechnung von Einkünften nach § 53a BeamtVG a. F. entspricht auch dann dem Zweck des Vorteilsausgleichs, wenn sie durch Erwerbstätigkeiten erzielt werden, die ihrer Art nach Tätigkeiten entsprechen, die der Beamte im aktiven Dienst außerhalb der Dienstzeiten als genehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt hat (BVerwG, Beschluss vom 23.7.2009 - BVerwG 2 B 53.09 -, juris Rn. 11). Bei der Tätigkeit als freiberufliche Ärztin handelt es sich um eine gesonderte selbständige Arbeit im Sinne des § 53a Abs. 6 Satz 1 BeamtVG. Die Klägerin erhält mit jeder neuen Behandlung eines Patienten ein Honorar. Ein Zusammenhang mit den gleichartigen Tätigkeiten während des aktiven Dienstes besteht deshalb nicht. Darüber hinaus knüpfen die Tätigkeiten der Klägerin im Ruhestand auch nicht zwingend an die gleichartigen Tätigkeiten im aktiven Dienst an, weil sich die rechtliche Beurteilung grundlegend unterscheidet: Im aktiven Dienst waren der Klägerin durch das Nebentätigkeitsrecht Beschränkungen auferlegt, um den unbedingten Vorrang des Hauptamtes sicherzustellen. Die Beschränkungen bezogen sich insbesondere auf den zeitlichen Umfang der Nebentätigkeiten. Diese sind mit der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand weggefallen. Durch den Wegfall der Dienstleistungspflicht haben sich die Freiräume der Klägerin erheblich vergrößert. Denn sie kann nunmehr ihre Tätigkeit als Ärztin ohne Rücksicht auf dienstliche Belange zeitlich unbegrenzt wahrnehmen (vgl. zum Ganzen wiederum BVerwG, Beschluss vom 23.7.2009, a. a. O., Rn. 12).
2.
Die Rückforderung der für das Jahr 2003 aufgrund der Ruhensregelung zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 467,38 EUR leidet ebenfalls an keinem Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wonach zu viel gezahlte Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuzahlen sind.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin gemäß §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet, weil die Festsetzung von Versorgungsbezügen und die Auszahlung diese Bezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehen, dass sich der auszuzahlende Betrag der Versorgungsbezüge dann, wenn der Versorgungsberechtigte neben dem Anspruch auf Versorgung ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bezieht, nach Maßgabe des § 53a BeamtVG a. F. mindert (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 11.1.2007 - 5 LB 105/05 -, juris). Zudem war die Klägerin seit dem Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 15. März 2000 darüber unterrichtet, dass eine endgültige Berechnung der Versorgungsbezüge erst nach Vorlage und Auswertung des Steuerbescheides für das jeweilige Kalenderjahr erfolgen kann.
Die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Rückforderung zu treffende Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG hat das Verwaltungsgericht zutreffend nicht beanstandet. Die Rückforderung eines Betrages von 467,38 EUR stellt für die Klägerin keine erhebliche Härte dar. Bei der Billigkeitsentscheidung ist weiter von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012, a.a.O., Rn. 25 m. w. N.). Abgesehen davon, dass hier die Beklagte kein Mitverschulden an der Überzahlung trifft, sind die genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sich bei einer verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 BGB wegen eines gesetzlichen Vorbehalts der Rückforderung die Frage eines überwiegenden Mitverschuldens der Beklagten an der Entstehung der Überzahlung nicht stellt (siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn. 30 zu einem Fall des gesetzlichen Vorbehalts der endgültigen Stufenzuordnung gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 BesÜG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 BeamtStG, § 127 Nr. 1 BRRG liegen nicht vor.