Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.07.2015, Az.: 8 ME 33/15

Approbation; Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs; Prognose; Reifeprozess; Unwürdigkeit; vorläufiger Rechtsschutz; Vorwegnahme der Hauptsache; Wiedererlangung der Würdigkeit; Würdigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.07.2015
Aktenzeichen
8 ME 33/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.02.2015 - AZ: 5 B 12814/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO setzt zum einen die Feststellung voraus, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 BÄO noch nicht erfüllt sind. Zum anderen muss es hinreichend wahrscheinlich sein, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BÄO jedenfalls nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 a.E. BÄO erfüllt sein werden.

2. Wurde die Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BÄO widerrufen, setzt die Wiedererlangung der Würdigkeit voraus, dass der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, mithin wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte.

3. In die Gesamtwürdigung ist zum einen die Dauer des Reifeprozesses einzustellen, die regelmäßig mindestens fünf Jahre bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und regelmäßig mindestens acht Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis betragen muss. Die Dauer des Reifeprozesses ist zu gewichten. Zeiten der inneren Reifung, die unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens absolviert worden sind, kommt regelmäßig kein besonderer Wert, sondern ein geringeres Gewicht zu. Darüber hinaus sind bei der Gesamtwürdigung insbesondere auch zu berücksichtigen die Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, und das Verhalten des Betreffenden nach der Aufgabe oder Aufdeckung der Verfehlungen, etwa seine Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Einsicht in das verwirklichte Unrecht und seine Bemühungen um eine Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie das Ausbleiben erneuter, mit Blick auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs relevanter Verfehlungen.

4. Maßgeblich für die erforderlichen Feststellungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs.

Der 19.. geborene Antragsteller ist Facharzt für Allgemeinmedizin und war von 1984 bis 2014 mit privat- und vertragsärztlicher Praxis in C. niedergelassen. Mit Bescheid vom 10. Februar 2012 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilte ärztliche Approbation wegen Unwürdigkeit. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 26. Juni 2013 - 5 A 2832/12 - ab, da der Antragsteller im Zeitraum vom 2. Quartal 2007 bis zum 4. Quartal 2009 als Arzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen insgesamt mehr als 100.000 EUR bewusst zu Unrecht abgerechnet und sich damit als zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig erwiesen habe. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 LA 142/13 - ab.

Am 6. August 2014 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Wiedererteilung der Approbation und die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zur Dauer von zwei Jahren. Er erklärte sich damit einverstanden, dass die Entscheidung über den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zurückgestellt wird. Er machte geltend, dass seine Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs jedenfalls soweit wiederhergestellt sei, dass die Erteilung einer Berufserlaubnis in Betracht komme. Die strafrechtlich geahndeten und zum Widerruf der Approbation führenden Straftaten lägen mehr als fünf Jahre zurück. Seitdem habe er den ärztlichen Beruf pflichtgemäß ausgeübt. Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen habe nur eine verhältnismäßig geringe Geldbuße verhängt und keinen Anlass für weitere Disziplinarmaßnahmen gesehen. Er wolle zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in C. tätig werden.

Nach Anhörung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ab. Zur Begründung führte er aus, nach § 8 der Bundesärzteordnung könne eine sogenannte Bewährungserlaubnis erteilt werden, wenn nach einem Widerruf der Approbation die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung noch nicht vollständig, definitiv und zweifelsfrei vorlägen. Ob und inwieweit die Voraussetzungen wieder erfüllt seien, müsse - neben insbesondere dem grundrechtlich geschützten Interesse an der Berufsausübung und dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten ärztlichen Versorgung - aber bei der zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Lediglich letzte Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen stünden der Erteilung einer Berufserlaubnis nicht entgegen. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei es hier ermessensgerecht, den Antrag abzulehnen. Das Wohlverhalten des Antragstellers dauere zwar bereits fünf Jahre an, erstrecke sich aber maßgeblich auf Zeiträume laufender straf- und verwaltungsgerichtlicher Verfahren und sei daher nur von eingeschränkter Bedeutung für die Wiedererlangung der Würdigkeit. Seit Bestandskraft der Widerrufsentscheidung seien gar erst drei Monate vergangen. Von einer weitgehenden Wiedererlangung der Würdigkeit und dem Bestehen lediglich letzter Zweifel könne daher noch nicht ausgegangen werden. Der hiermit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers sei angesichts der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und des hohen Schutzguts der Volksgesundheit auch verhältnismäßig. Mildere Mittel, insbesondere eine nur mit Beschränkungen zu erteilende Berufserlaubnis kämen nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 6. November 2014 bei dem Verwaltungsgericht Hannover Klage, mit der er die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm eine auf zwei Jahre befristete Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs als angestellter Arzt für Allgemeinmedizin in einer hausärztlichen Praxis in C. zu erteilen. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Ebenfalls am 6. November 2014 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Hannover einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2015 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der diesen vorläufigen Rechtsschutz Begehrende muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund).

Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund (1.) noch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht.

1. Ein Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. Senatsbeschl. v. 19.10.2010 - 8 ME 221/10 -, juris Rn. 4; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 81 (Stand: März 2014)). Dabei ist einem die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise (vgl. zum grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes: BVerwG, Beschl. v. 27.5.2004 - BVerwG 1 WDS-VR 2.04 -, juris Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.7.1962 - I B 57/62 -, OVGE MüLü 18, 387, 388 f.) dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, 74; BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011 - BVerwG 7 VR 6.11 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 29.4.2010 - BVerwG 1 WDS VR 2.10 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 28; Senatsbeschl. v. 12.5.2010 - 8 ME 109/10 -, juris Rn. 14; Finkelnburg/Dombert/Külp-mann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 193 ff. jeweils m.w.N.).

Hier erstrebt der Antragsteller eine solche Vorwegnahme der Hauptsache. Denn das Ziel der von ihm begehrten Regelungsanordnung ist mit dem Ziel des Klageverfahrens identisch. Dem steht nicht entgegen, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens stünde. Denn auch die bloße vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem Antragsteller die mit dem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt ihn - ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989 - BVerwG 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.10.2003 - 13 ME 342/03 -, NVwZ-RR 2004, 258 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.1987 - 12 B 109/87 -, NVwZ-RR 1988, 19; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 180 m.w.N.).

Der nach dem eingangs dargestellten Maßstab nur ausnahmsweise mögliche Erlass einer solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Regelungsanordnung kommt hier nicht in Betracht. Denn der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Der Antragsteller hat insoweit geltend gemacht, durch den vorausgegangenen Widerruf der Approbation sei es ihm unmöglich geworden, als Arzt tätig zu sein und so seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie selbständig zu sichern. Zwar kann ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil dann gegeben sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet ist und dies die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12, 14 GG berührt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.1987, a.a.O.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 198). Abgesehen davon, dass der Antragsteller eine solche Existenzgefährdung nicht in einer den formalen Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht hat, wäre Ursache der behaupteten Existenzgefährdung nicht die Versagung des vom Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutzes. Ursache für den Verlust der Approbation als Arzt und die daran anknüpfende Unmöglichkeit, mit den Einnahmen aus einer ärztlichen Tätigkeit den Lebensunterhalt zu sichern, ist vielmehr der vorausgegangene bestandskräftige Widerruf der Approbation als Arzt durch den Antragsgegner. Der mit dem Approbationswiderruf verbundene fortdauernde Eingriff in die Berufswahlfreiheit ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschl. v. 10.6.2015 - 8 LA 114/14 -, juris Rn. 76; v. 17.2.2015 - 8 LA 26/14 -, juris Rn. 62).

2. Im Übrigen hat der Antragsteller auch das Bestehen eines (Anordnungs-)Anspruchs auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht glaubhaft gemacht. Eine hohe, mithin weit überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren (vgl. zu diesem strengen Maßstab bei einer vorläufigen Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren: BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 7.12.2011 - 8 ME 184/11 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.3.2008 - 13 S 418/08 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.2.2007 - 13 ME 362/06 -, juris Rn. 9; Hessischer VGH, Beschl. v. 29.8.2000 - 5 TG 2641/00 -, NVwZ-RR 2001, 366; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 191) besteht auch nach seinem Beschwerdevorbringen nicht.

Nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung - BÄO - kann bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BÄO zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 BÄO auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden. Diese Erlaubnis wird nach § 8 Abs. 2 BÄO nur widerruflich und befristet erteilt. Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im Übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

Ziel dieser durch das Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509) neu eingeführten Bestimmung ist es, bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 BÄO erfüllt sind, der Approbationsbehörde eine Möglichkeit der Überprüfung dieser Voraussetzungen im laufenden Verwaltungsverfahren auf Wiedererteilung der Approbation und zugleich dem Arzt eine Möglichkeit der Bewährung im ärztlichen Beruf zu eröffnen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung, BT-Drs. V/3838, Anlage 2 (Stellungnahme des Bundesrates), Nr. 4). Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO hängt folglich nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Approbation nach § 3 BÄO ab (vgl. Senatsbeschl. v. 2.4.2013 - 8 LA 131/12 -, V.n.b.; Hessischer VGH, Urt. v. 10.1.1983 - VIII OE 44/81 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 -, juris Rn. 28: "Bewährungserlaubnis"). Sind die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BÄO zweifelsfrei erfüllt, scheidet vielmehr die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO aus. Der Arzt hat dann, sofern auch sonst keine Versagungsgründe vorliegen, einen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - BVerwG 3 B 36.12 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113 m.w.N.).

Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO setzt daher zum einen die Feststellung voraus, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 BÄO noch nicht erfüllt sind. Zum anderen muss es hinreichend wahrscheinlich sein, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BÄO jedenfalls nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 a.E. BÄO erfüllt sein werden. Denn die Erlaubnis nach § 8 BÄO wird in dem höchstens für die Dauer von zwei Jahren zurückgestellten Verfahren über den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation erteilt und soll der Approbationsbehörde eine Entscheidung über diesen Antrag ermöglichen. Nach Ablauf der Zweijahresfrist ist zwingend über den Wiedererteilungsantrag zu entscheiden; die erneute Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO kommt nicht in Betracht (vgl. Braun/Gründel, Approbationsentzug wegen Unwürdigkeit und Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation, in: MedR 2001, 396, 401; Haage, BÄO, § 8 Rn. 1). Steht indes bereits vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO fest, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BÄO auch nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 a.E. BÄO nicht erfüllt sein werden, sind die vom Gesetzgeber mit der Erlaubniserteilung verfolgten Ziele nicht zu erreichen. Die Behörde hat dann den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation abzulehnen, ohne diesen zurückzustellen und vorab eine Erlaubnis nach § 8 BÄO zu erteilen.

Maßgeblich für die danach erforderlichen Feststellungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 - 1 BvR 1098/07 -, juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012 - 4 A 18/11 -, juris Rn. 32 ff.).

Hier erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO nicht. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO), die er derzeit noch nicht wiedererlangt hat, innerhalb der nächsten zwei Jahre wiedererlangen wird.

Wurde die Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BÄO widerrufen, setzt die Wiedererlangung der Würdigkeit voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, also der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O.; Beschl. v. 23.7.1996 - BVerwG 3 PKH 4.96 -, juris Rn. 3).

Dies erfordert regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel (vgl. Senatsurt. v. 11.5.2015 - 8 LC 123/14 -, juris Rn. 57; Senatsbeschl. v. 10.6.2015, a.a.O., Rn. 78; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 31 und 37). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fortdauer einer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließenden Berufsunwürdigkeit (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 8.5.2013 - AnwZ (Brfg) 46/12 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; v. 14.2.2000 - AnwZ (B) 8/99 -, NJW-RR 2000, 1445; v. 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95 -, juris Rn. 10: Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts), nicht jedoch vor beanstandungsfreiem Ablauf einer von den Strafgerichten angeordneten Bewährungszeit) und des Bundessozialgerichts zur erforderlichen Dauer eines Wohlverhaltens für die Wiedererteilung einer entzogenen Vertragsarztzulassung (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R -, juris Rn. 49: mindestens fünf Jahre nach Wirksamwerden der Entziehung der Vertragsarztzulassung) erachtet der Senat einen Reifeprozess von regelmäßig mindestens fünf Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und von regelmäßig mindestens acht Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis für erforderlich.

Maßgeblich für den Beginn des Reifeprozesses ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (so auch BGH, Beschl. v. 8.5.2013, a.a.O., Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010, a.a.O., Rn. 9: "zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft"; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 32: "das gesamte Nachtatverhalten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Approbation").

Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren über den Widerruf der ärztlichen Approbation abgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen), an den Zeitpunkt, in dem der Widerruf der ärztlichen Approbation bestandskräftig geworden oder in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 15.2.2000 - 21 B 96.1637 -, juris Rn. 59; VG Regensburg, Urt. v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 -, juris Rn.65; VG Würzburg, Urt. v. 26.10.2009 - W 7 K 09.90 -, juris Rn. 17 und 19; VG Freiburg, Beschl. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 -, juris Rn. 22), ist nicht sachgerecht. Der Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wieder erlangt worden sein kann (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.2.2015, a.a.O., Rn. 52; v. 23.7.2014 - 8 LA 142/13 -, juris Rn. 38 f.). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der zur Kompensation zu Tage getretener charakterlicher Mängel erforderliche Reifeprozess ein tatsächlicher Vorgang ist, der in der Regel bereits mit der Aufgabe der gravierenden Verfehlungen einsetzt und nicht eine behördliche oder gar gerichtliche Bestätigung der Verfehlung und einen damit verbundenen Appell zur Läuterung voraussetzt. Durch eine Anknüpfung an die genannten nachgelagerten Zeitpunkte würde zudem derjenige Betreffende benachteiligt, der eine selbst erkannte Verfehlung freiwillig aufgibt, das Unrecht seines Handelns frühzeitig einsieht und sich ohne behördlichen oder anderen Einfluss um Wiedergutmachung entstandener Schäden bemüht. Denn wenn sein Handeln nicht ausreicht, um die Würdigkeit bis zu einem der genannten nachgelagerten Zeitpunkte wieder zu erlangen, bliebe es im einem nachfolgenden Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation unberücksichtigt. Ein bereits weitgehend oder jedenfalls teilweise absolvierter Reifeprozess würde so ohne jede sachliche Rechtfertigung entwertet. Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem Bescheid über den Widerruf der Approbation bestandskräftig geworden ist, oder an den Zeitpunkt, in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist, wäre zudem zwangsläufig mit dem generellen Erfordernis einer Bewährung im außerberuflichen Bereich verknüpft. Ein solches generelles Erfordernis ist mit Blick auf die Beeinträchtigung der Berufswahlfreiheit nicht verhältnismäßig (vgl. hierzu auch kritisch: BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007, a.a.O., Rn. 22). Im Übrigen bietet ein Reifeprozess, der während eines tatsächlich ausgeübten ärztlichen Berufs absolviert wird und durch den der Betreffende seine Fähigkeit zur beanstandungsfreien Berufsausübung dokumentieren kann, noch am ehesten die Gewähr dafür, dass der Betreffende sich "zum Guten geändert" hat (so auch Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 37). Hiervon ist offenbar auch der Gesetzgeber bei Einführung der Erlaubnis nach § 8 BÄO ausgegangen.

Ungeachtet der so vorgenommenen Bestimmung des Zeitpunkts, in dem der für die Wiedererteilung der Approbation erforderliche Reifeprozess beginnt, bleibt der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Approbation maßgebliche Zeitpunkt der der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011 - BVerwG 3 B 6.11 -, juris Rn. 9; Senatsbeschl. v. 17.2.2015, a.a.O., Rn. 52).

Ein bloßer Zeitablauf allein ist für die Wiedererlangung der Würdigkeit aber nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.7.1996 - BVerwG 3 B 44.96 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95). Denn durch den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes durch eine zeitliche Verhinderung der Berufsausübung sanktioniert, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit geschützt werden, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist, und in deren Behandlung sich die Patienten begeben (vgl. eingehend Senatsbeschl. v. 3.2.2015 - 8 LA 2/14 -, juris Rn. 29 mit weiteren Nachweisen). Die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs besteht daher erst dann wieder, wenn der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, mithin wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O.). In die danach gebotene Gesamtwürdigung ist zum einen die Dauer des Reifeprozesses einzustellen und dabei zu gewichten. Zeiten der inneren Reifung, die unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens absolviert worden sind, kommt regelmäßig kein besonderer Wert, sondern ein geringeres Gewicht zu (ständige Rechtsprechung des Senats zuletzt im Urt. v. 11.5.2015, a.a.O., Rn. 56; vgl. auch OVG Saarland, Urt. v. 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, juris Rn. 166; Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.6.1993 - 21 B 92.226 -, juris Rn. 34). Darüber hinaus sind bei der Gesamtwürdigung insbesondere auch zu berücksichtigen die Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, und das Verhalten des Betreffenden nach der Aufgabe oder Aufdeckung der Verfehlungen, etwa seine Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Einsicht in das verwirklichte Unrecht und seine Bemühungen um eine Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie das Ausbleiben erneuter, mit Blick auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs relevanter Verfehlungen.

Nach diesen Maßgaben ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die er derzeit noch nicht wiedererlangt hat, jedenfalls innerhalb der nächsten zwei Jahre wiedererlangen wird.

Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, hat der Senat in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (- 8 LA 142/13 -, Umdruck, S. 15 f.) wie folgt zusammenfassend festgestellt:

"Wie ausgeführt steht hier fest, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in einer Vielzahl von Fällen nicht erbrachte Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und so ärztliche Honorare in Höhe von mehr als 100.000 EUR zu Unrecht erhalten hat. Dieses Fehlverhalten wiegt offensichtlich und ohne dass es auf einen Nachweis einzelner, konkreter Abrechnungsfehler durch den Beklagten oder das Verwaltungsgericht ankäme, schwer. Auch ist es unerheblich, dass hier nur ein geringer Teil des Fehlverhaltens strafrechtlich geahndet und im Übrigen von der Strafverfolgung unter - extensiver - Ausnutzung der strafprozessualen Möglichkeiten der §§ 154, 154a StPO abgesehen oder diese beschränkt worden ist. Es entschuldigt den Kläger schließlich nicht, dass sein Fehlverhalten auf eine finanzielle, von ihm nicht verschuldete Zwangslage zurückzuführen gewesen sein soll. Dies bestätigt vielmehr die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger in nicht zu verantwortender Weise bereit ist, seine eigenen finanziellen Interessen über die finanziellen Interessen der Patienten und der Versichertengemeinschaft zu stellen."

Derartige Abrechnungsbetrügereien sind schwere Straftaten mit unmittelbarem Bezug zum beruflichen Wirkungskreis des Arztes (vgl. Senatsbeschl. v. 17.2.2015, a.a.O., Rn. 50), so dass nach dem aufgezeigten Maßstab regelmäßig ein Reifeprozess von mindestens acht Jahren zu absolvieren ist, um eine Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel annehmen zu können.

Der erforderliche Reifeprozess dauert bisher, ausgehend von einem Beginn mit Tataufdeckung Ende 2009, fünfeinhalb Jahre an. Hiervon hat der Antragsteller aber viereinhalb Jahre unter dem Druck der gegen ihn geführten straf- und approbationsrechtlichen Verfahren gestanden. Der Reifung in diesem Zeitraum kommt ein geringeres Gewicht zu. Der Senat erachtet es im vorliegenden Einzelfall für angemessen, von diesem viereinhalb Jahre währenden Zeitraum eine Reifedauer von drei Jahren anzuerkennen. Hierbei anerkennt der Senat insbesondere die aktive Beteiligung des Antragstellers an der Tataufarbeitung, die disziplinarische Ahndung seines Verhaltens durch die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen, die Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren und das Ausbleiben neuer Vorwürfe berufsrechtlicher Verfehlungen.

Zur Wiedererlangung der Würdigkeit ist danach voraussichtlich noch eine weitere Reifedauer von vier Jahren erforderlich, so dass der Antragsteller die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO frühestens in zwei Jahren verlangen kann. Diese noch außerhalb des ärztlichen Berufs zu absolvierende Dauer des Reifeprozesses ist auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des vorliegenden Einzelfalls und der Gesamtpersönlichkeit des Täters nicht unverhältnismäßig. Der Senat hat schon in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (- 8 LA 142/13 -, Umdruck, S. 15 f.) im Verfahren wegen des Widerrufs der Approbation festgestellt, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen zu den Ursachen und persönlichen Zwängen für die begangenen Abrechnungsbetrügereien unverändert keine Einsicht in das verwirklichte Unrecht gezeigt hat. Es stand und steht ihm nicht zu, eigene, auch nicht selbst verschuldete finanzielle Zwänge durch Abrechnungsbetrügereien zu Lasten der Patienten und der Versichertengemeinschaft zu lösen. Auch das Alter des Antragstellers und die sich daraus faktisch ergebende Einschränkung der Möglichkeit, die Approbation wiederzuerlangen, lassen die erforderliche Reifedauer nicht unverhältnismäßig erscheinen (vgl. Senatsbeschl. v. 2.5.2012, a.a.O., juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.7.2003 - 9 S 1138/03 -, NJW 2003, 3647, 3649). Gleiches gilt mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten finanziellen Folgen des Approbationswiderrufs für sich und seine Familie. Der Verlust der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs und der damit einhergehende Verlust der aus der Berufsausübung als Arzt erzielten Einnahmen ist zwangsläufige Folge eines jeden Approbationsentzugs und kann allein deshalb nicht als unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 17.2.2015, a.a.O., Rn. 62).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 16.3 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Die Änderung der Festsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.