Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.07.2014, Az.: 2 LB 376/12

Beurteilungsspielraum; Prüfungsrecht; Befangenheit; Prüfer; Bewertungsspielraum; fachspezifisch; prüfungsspezifisch; Diskriminierung; Rügepflicht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.07.2014
Aktenzeichen
2 LB 376/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 08.03.2012 - AZ: 6 A 4932/11

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 8. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110%des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen das Ergebnis der von ihr im ersten Versuch nicht bestandenen 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen. Beide Gutachter hatten die Hausarbeit mit mangelhaft bewertet. Die Ausbildungsnote lautete ebenfalls auf mangelhaft.

Die 19..  geborene Klägerin hat 19..  in E. das Abitur abgelegt, arbeitete anschließend als Krankenschwester (ihre Eltern waren Ärzte) und begann im Herbst 19..  an der Universität in E. mit dem Studium „Philologie und Lehrerin für russische Sprache und Literatur mit dem Schwerpunkt Englisch“. Von 19..  bis 19..   war sie zudem als Journalistin für verschiedene Zeitungen tätig. Soweit ersichtlich kam sie 19..   nach Deutschland und beantragte erfolgreich Asyl. 20..  legte sie an der Volkshochschule F. im Fach Deutsch die Prüfung mit „sehr gut“ ab und bestand die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang. Vom Sommersemester 20..  bis zum Sommersemester 20..  studierte sie an der Universität F. im Studiengang „Lehramt an Grund- und Hauptschulen“, und zwar zunächst die Fächer Englisch und Deutsch als Fremdsprache. Im Wintersemester 20  /20..  tauschte sie das Fach Deutsch mit Textillehre. Im Sommersemester 20..  bestand sie die 1. Staatsprüfung. In den letzten Jahren des Studiums war sie zeitweise als Dozentin an der G. -Schule sowie an der Volkshochschule, jeweils in F.,  tätig.

Die Klägerin lebt getrennt und hat zwei Kinder. Nach eigenen Angaben spricht sie russisch, aserbaidschanisch/türkisch, englisch und deutsch.

Im November 20..  begann sie den Vorbereitungsdienst in der H.-schule in I.. Sie war dem Studienseminar J. zugeteilt.

Die Ende 20.. ausgegebene Examenshausarbeit im Fach Textiles Gestalten („Kreative Gestaltung einer Weihnachtsdecke in Gemeinschaftsarbeit mit der Technik des „Freien Stickens“ in einer 6. Hauptschulklasse, Planung, Durchführung und Reflektion eines halbjährigen Projekts“) bewertete die erste Korrektorin, zugleich Seminarleiterin Textiles Gestalten mit mangelhaft . Die Zweitkorrektorin vergab ebenfalls die Note mangelhaft. Auch die Ausbildungsnote lautete auf mangelhaft, weil sowohl der Leiter des Pädagogischen Seminars im Fach Pädagogik, als auch die Fachseminarleiterinnen für Englisch und Textiles Gestalten die Klägerin jeweils mit mangelhaft beurteilt hatten. Zusammengefasst beruhten die Ausbildungsnoten übereinstimmend darauf, dass die Klägerin den Unterricht nicht klar strukturiert plane, zu lehrerkonzentriert arbeite, beratungsresistent sei, Fehler eher bei anderen suche, teilweise keine zureichenden Unterrichtsentwürfe zu den Stunden vorgelegt habe und es starke Kommunikationsprobleme gegeben habe. Letztlich habe sie keine Fortschritte in der Ausbildung erzielt.

Ein Prüfungsunterricht und eine mündliche Prüfung waren aufgrund dieser Benotung nicht mehr erforderlich.

Der Beklagte stellte daher mit Bescheid vom 9. März 20..  fest, dass die Klägerin die 2. Staatsprüfung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 PVO-Lehr II nicht bestanden habe. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die anwaltlich vertretene Klägerin nicht, teilte vielmehr mit, dass von einer Begründung abgesehen werde. Der ablehnende Widerspruchsbescheid (nach Aktenlage) datiert vom 7. Oktober 20.. .

Die dagegen erhobene Klage hat der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht begründet. Einen Tag vor dem Verhandlungstermin hat die Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigte das Mandat entzogen und am Verhandlungstag unter Beifügung eines eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden ärztlichen Attestes um Vertagung gebeten. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag nicht entsprochen, sondern die Klägerin telefonisch darüber informiert, dass der Termin durchgeführt wird. Weder die Klägerin noch der Beklagte sind zum Termin erschienen.

Die Klägerin hat keinen konkreten Klagantrag gestellt.

Der Beklagte hat sinngemäß beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. März 2012, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die von dem Senat mit Beschluss vom 5. November 2012 gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Berufung der Klägerin.

Der Beklagte hat während des Berufungsverfahrens die Hausarbeit durch zwei weitere Gutachter neu bewerten lassen. Beide haben wiederum die Note mangelhaft vergeben.

In einer ersten mündlichen Verhandlung vom 11. September 2013 wurde mit den Beteiligten die prozessuale Situation im Hinblick auf die vorliegenden 4 Gutachten zur Hausarbeit erörtert. Der Beklagte stellte klar, dass er an dem Bescheid vom 9. März 20..  festhalte und die ihm zugrundeliegenden Gutachten der beiden Korrektoren  weiterhin als maßgeblich und zutreffend ansehe. Die beiden Korrektoren, die Ausbilder und der Schulleiter nahmen im Folgenden schriftlich Stellung zu den Einwendungen der Klägerin. Sie blieben jeweils bei ihrer Bewertung.

In ihrer Berufungsbegründung führt die Klägerin sinngemäß aus:

Ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, denn das Verwaltungsgericht habe ihrem Vertagungsantrag entsprechen müssen. Sie habe ihrem damaligen ehemaligen Prozessbevollmächtigten auch einen Tag vor dem Verhandlungstermin das Mandat entziehen können, weil das Vertrauensverhältnis zerstört gewesen sei. Ihr habe daher Zeit zur Beauftragung eines neuen Anwalts eingeräumt werden müssen. Zudem habe sie die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als ausreichend für den Vertagungsantrag angesehen.

Zur Hausarbeit trägt sie u.a. vor, der Rückgabetermin sei um einen Tag zu früh angesetzt worden; denn das Thema der Hausarbeit sei am 11. Oktober 20..  mitgeteilt worden, so dass die 2-Monats-Frist (§ 13 Abs. 3 Satz 2 PVO-II) am 11. und nicht am 10. Dezember 20..  abgelaufen sei.

Die Bewertung durch die Erstkorrektorin sei fehlerhaft. Die Kritik an dem gewählten Thema sei schon deswegen ungerechtfertigt, weil die Erstkorrektorin als Fachseminarleiterin für Textiles Gestalten dem von ihr - der Klägerin - gewählten Thema zugestimmt habe bzw. ein deutlicher Hinweis, dass das Thema nicht geeignet sei, von ihr nicht erfolgt sei. Auch sei nicht ersichtlich, worauf der Vorhalt, eine Weihnachtsdecke fördere nicht die Motivation einer 6. Klasse, beruhe. Soweit die Erstkorrektorin die Äußerung in der Hausarbeit, ein derartiges Projekt sei mit ziemlich hohen finanziellen Ausgaben verbunden, als fehlerhaft gerügt habe, habe die Erstkorrektorin weder die persönliche finanzielle Situation der Klägerin noch die fehlende finanzielle Unterstützung durch die Schule berücksichtigt. Die Bewertung der Erstkorrektorin, sie - die Klägerin - würde sämtliche Probleme nicht erkennen, sei nicht nachvollziehbar unterfüttert worden. Für die Bemerkung, der Erfinder- und Entdeckergeist der Kinder sei durch langwierige Erklärungen gehemmt worden, eine Förderung der Kreativität der Kinder habe nicht stattgefunden, gebe es in dem Gutachten keinen zureichenden Beleg. Die Skepsis der Erstkorrektorin, ob bei vier Sticharten ein zureichender Lernzuwachs vorhanden sei, berücksichtige nicht, dass 13 der 15 Schüler von der Grundschule überhaupt noch keine Erfahrungen im Sticken mitgebracht hätten. Es könne auch nicht als negativ bewertet werden, dass sie die erworbenen Kenntnisse von den Schülern in Form eines Testes abgefragt habe. Entgegen der Darlegung der Erstkorrektorin habe sie in ihrer Hausarbeit zutreffend zitiert. Soweit die Erstkorrektorin die Kürze der Ausführungen zu den kultur-historischen Aspekten des Stickens und das Fehlen eines Hinweises auf die Stickereien-Vielfalt rüge, habe die Erstkorrektorin vor der Hausarbeit hierzu keine höheren Anforderungen gestellt. Diese Bedenken habe die Erstkorrektorin nicht durch ihre im Laufe des Berufungsverfahrens eingereichte Stellungnahme ausräumen können.

Auch die Bewertung der Zweitkorrektorin sei unzutreffend. Der Vorhalt, das Thema sei an den Interessen der Altersgruppe vorbeigeplant, verletze den ihr einzuräumenden Gestaltungsspielraum, zumal das Thema akzeptiert worden sei. Entgegen der Meinung der Zweitkorrektorin seien die Darlegungen in der Hausarbeit zu Ausflugs- und Materialkosten nachvollziehbar. Die Bewertung sei zudem wegen ihres herabwürdigenden Charakters als sachfremd anzusehen. Die Zweitkorrektorin habe diese Bedenken durch ihre im Berufungsverfahren vorgelegte Stellungnahme ebenfalls nicht ausräumen können.

Die Klägerin hält auch die Benotung durch die beiden weiteren Gutachter für fehlerhaft.

Bezogen auf alle Gutachten rügt sie sinngemäß, keiner der Korrektoren/Gutachter habe gewürdigt, dass sie sich mit dem gemeinsamen Sticken einer Weihnachtsdecke trotzt des Migrationshintergrundes der Klasse darum bemüht habe, Verständnis für den hiesigen Kulturkreis zu wecken und der konsumorientierten Wegwerfgesellschaft entgegenzuwirken. Da die Wahl des Projektes in dem Fach Textile Gestaltung im Gestaltungsspielraum des Prüflings liege, hätten Gutachter lediglich zu prüfen, ob mit der Hausarbeit eine schlüssig konzipierte Unterrichtseinheit durchgeführt und reflektiert worden sei. Nebenaspekte wie Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit des Themas unterlägen nicht der Bewertung.

Die Klägerin hat u.a. ein Gegengutachten von Prof. Dr. K., die eine Professur für Kulturwissenschaft der Textilien an der L. -Universität M. hat, vorgelegt, in dem sich Prof. N. mit den (vier) Gutachten zu der Hausarbeit auseinander setzt und die Hausarbeit mit „gut“ (2,0) bewertet (GA 238 ff).

Zur Ausbildungsnote trägt die Klägerin u.a. vor: Sie sei fehlerhaft ermittelt worden und auch nicht durch die ergänzenden Stellungnahmen der Ausbilder im Laufe des Berufungsverfahrens zu rechtfertigen. Zeitvorgaben habe sie eingehalten und curriculare Vorgaben beachtet. Es habe positive Rückmeldungen zu Unterrichtsstunden gegeben, die der nunmehr vergebenen Note entgegenstünden. Wenn die Ausbilderin für Textiles Gestalten ihr noch per Email am 26. März 20..  erkläre, sie mache alles „klasse“, sei die Ausbildungsnote mangelhaft nicht nachvollziehbar. Die schlechte Benotung sei letztlich auf das angespannte Verhältnis zwischen ihr und den Ausbildern zurück zu führen. So sei sie z.B. in der Nachbesprechung einer Stunde als russische Babuschka bezeichnet worden. Der ihr anlässlich einer Stunde gemachte Vorhalt, nicht wie eine Oma zu handeln, die die Enkelkinder lobt, bestätige ebenfalls die ihr gegenüber gehegten Vorurteile. Auch der Vorhalt, sie beherrsche die deutsche Sprache nicht zureichend, sei ungerechtfertigt, da sie einen universitären Nachweis über entsprechende Kenntnisse habe. Die angespannte Situation während ihres Vorbereitungsdienstes ergebe sich u.a. auch aus ihrem Protokoll über einen Vorfall vom 9. März 20..  (GA 262 ff), ihrem (entsprochenen) Antrag, im Rahmen der Wiederholungsprüfung einem anderen Studienseminar zugewiesen zu werden (v. 18.3.20  , GA 181), ihrer Petition (v. 3.4.20.. , GA 265) und ihren Ausführungen zum Ablauf des Referendariats (GA 505 ff). Bestätigt werde das angespannte Verhältnis durch die Stellungnahmen von Herrn O., der sie generell etwas unterstütze (u.a. v. 11.4.20  , 26.6.20.. , 27. u. 28. 8 20  , GA 112, 129, 348 ff). Bei rückblickender Betrachtung sei sie während des gesamten Referendariats gemobbt worden. Aus Angst habe sie aber nichts unternommen. Ergänzend verweist sie u.a. auf die Einschätzung von Prof. Dr. P., Universität Q. (v. 15.8.20.. , GA 328 ff).

In der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin ihr Vorbringen vertieft und verschiedene, aus dem Protokoll ersichtliche und nach Beratung abgelehnte Beweisanträge gestellt. Darüber hinaus beantragt die Klägerin

das angefochtene Urteil zu ändern und

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 20.. in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 20..  zu verpflichten,

a) die schriftliche Hausarbeit der Klägerin im Fach Textiles Gestalten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten sowie

b) die Klägerin zum Ausbildungsunterricht zwecks nochmaliger Ermittlung der Ausbildungsnote erneut zuzulassen und die Ausbildungsnote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, die Ausbildungsnote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, soweit die Klägerin an in der Vergangenheit liegende Ereignisse des Referendariats anknüpfe, um eine Voreingenommenheit der Ausbilder zu rügen, sei dieses Vorbringen verspätet und hätte vor der Prüfung geltend gemacht werden müssen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass alle Prüfer übereinstimmend die Leistungen der Klägerin mit der Note mangelhaft bewertet hätten.

Zur Wiederholungsprüfung ist die Klägerin zum 1. Mai 20..  dem Studienseminar R. und der Grund- und Hauptschule S. zugewiesen worden. Nach Aussagen des dortigen Schulleiters hat sich die Klägerin in den Schulalltag integriert und ihre dienstlichen Verpflichtungen verlässlich erfüllt. Die in der Wiederholungsprüfung erstellte Hausarbeit wurde von beiden Korrektoren mit mangelhaft bewertet. Die Beurteilung des Leiters des Pädagogischen Seminars R. und der Fachseminarleiterin lauten ebenfalls auf mangelhaft, die der dortigen Fachseminarleiterin Textiles Gestalten auf ausreichend. Mit Bescheid vom 9. September 20.. /Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 20..  teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Zweite Staatsprüfung gem. §§ 19 Abs. 2 Nr. 3, 22 Abs. 1 PVO-Lehr II endgültig nicht bestanden habe. Mit Urteil vom 26. September 2013 (6 A 4137/12) hat das Verwaltungsgericht Hannover die Bewertung der Hausarbeit in der Wiederholungsprüfung durch eine der Gutachterinnen als fehlerhaft angesehen, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zu einer erneuten Begutachtung verpflichtet, die Benotung durch die andere Gutachterin und die Ausbildungsnote aber als fehlerfrei bewertet. Gegen das Urteil hat die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den noch nicht entschieden ist (2 LA 451/13). Im Laufe des Zulassungsverfahrens hat die Beklagte die Hausarbeit durch eine neue Gutachterin bewerten lassen, die für die Hausarbeit die Note „noch ausreichend“ vergab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

1.  Die Klägerin hat zwar im Rahmen der Berufungsbegründung - wie auch schon im Zulassungsverfahren - weiter die Auffassung vertreten, das Verwaltungsgericht habe mit der Ablehnung ihres Vertagungsantrages gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin mittlerweile aber schon deswegen nicht (mehr) gehört werden, weil sie keinen Antrag auf Zurückverweisung des Verfahrens (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestellt, sondern sich in dem ersten Verhandlungstermin vor dem Senat auf die materielle Erörterung der Rechtslage eingelassen hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht dem Vertagungsantrag zu Recht nicht entsprochen, wie sich aus den Ausführungen des Senats in seinem Zulassungsbeschluss vom 5. November 2012 (2 LA 177/12) ergibt, an denen weiter festzuhalten ist.

2.  Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid/Widerspruchsbescheid zutreffend festgestellt, dass die Klägerin den ersten Versuch der 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen nach dem in jenem Zeitpunkt noch maßgeblichen § 19 Abs. 2 Nr. 3 PVO-Lehr II (v. 18.10.2001 Nds. GVBl. 2001, 655, iVm. der Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 1 APVO-Lehr v. 13.7.2010, Nds. GVBl. 2010, 288) nicht bestanden hat, weil sowohl die Hausarbeit (a) als auch die Ausbildungsnote (b) mit mangelhaft bewertet worden sind. Verfahrens- oder Bewertungsfehler liegen nicht vor.

Hinsichtlich der Kontrolle von Prüfungsbeurteilungen geht der Senat von folgenden Maßstäben aus:

Bei der Überprüfung von Beurteilungen ist zwischen fach- und prüfungsspezifischen Beurteilungen zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt, erstreckt sich also grundsätzlich nicht auf fachliche Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden (BVerfG, Beschlüsse v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/91 u. 213/83 -, BVerfGE 84, 34 = NJW 1991, 2005 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 419/81] sowie - 1 BvR 1529/84 u. 138/87 -, BVerfGE 84, 59 = NJW 1991, 2008 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84]). Die fachspezifische Wertung durch die Prüfer unterliegt vielmehr in der Regel einer vollen gerichtlichen Überprüfung. Dies betrifft vor allem die Frage, ob die Prüfungsaufgabe durch den Prüfer zutreffend als fachlich falsch, richtig oder als zumindest vertretbar beantwortet bewertet worden ist. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, muss dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden (BVerwG, Beschl. v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375, Urt. v. 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738, v. 21.10.1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307; Sen., Beschl. v. 5.11.2012 - 2 LA 177/12 -; Sen., Urt. v. 24.5.2011 - 2 LB 158/10 -; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., S. 224 Rnr. 633; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., S. 421 Rnr. 838 ff.; vgl. auch Barton, Verfahrens- und Bewertungsfehler im ersten juristischen Staatsexamen, NVwZ 2013, 555).

 Die im Anschluss an diese fachspezifische Wertung folgende prüfungsspezifische Wertung, also die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens, eröffnet dem Prüfer dagegen (nach wie vor) einen Bewertungsspielraum. Diese prüfungsspezifische Wertung erstreckt sich unter anderem auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die Erfassung des Problems, die Geordnetheit der Darlegungen, die Qualität der Darstellung, die Überzeugungskraft der Argumente, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler, den Gesamteindruck der Leistung und schließlich auch auf die durchschnittlichen Anforderungen als Maßstab für die Differenzierungen bei der Notenvergabe (BVerwG, Beschl. v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; v. 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738; Sen., Beschl. v. 5.11.2012 - 2 LA 177/12 -; Sen., Urt. v. 24.5.2011 - 2 LB 158/10 -; Niehues/Fischer, aaO., S. 224 Rnr. 635). Der Beurteilungsspielraum der Prüfer im Rahmen dieser prüfungsspezifischen Wertung beruht darauf, dass Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch persönliche Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von den Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben. Diese durch die Prüfer gesammelten Erfahrungen können im gerichtlichen Verfahren nicht völlig aufgeklärt und gleichsam übernommen werden. Würden im gerichtlichen Verfahren dagegen eigene Bewertungskriterien für die prüfungsspezifische Wertung entwickelt, würden wiederum die Maßstäbe verzerrt und die Chancengleichheit gegenüber allen Prüflingen infrage gestellt. Da dem Prüfer bei prüfungsspezifischen Wertungen (nach wie vor) ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, kann im Rahmen der gerichtlich insoweit nur eingeschränkten Prüfung grundsätzlich nur ermittelt werden, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder willkürlich gehandelt hat (BVerwG, Beschl. v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; v. 11.8.1998 - 6 B 49.98 -, DVBl. 1998, 1351; Urt. v. 21.10.1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320; Sen., Beschl. v.21.5.2014 - 2 PA 38/14 -, v. 5.11.2012 - 2 LA 177/12 -, im vorliegenden Verfahren, Sen., Urt. v. 24.5.2011 - 2 LB 158/10 -; Niehues/Fischer, aaO., S. 330 Rnr. 882; vgl. auch Barton, Verfahrens- und Bewertungsfehler im ersten juristischen Staatsexamen, NVwZ 2013, 555).

Da die Bewertung durch den Prüfer sowohl fachwissenschaftliche als auch prüfungsspezifische Wertungen enthält, sind die Gerichte gehalten, die mit der prüfungsspezifischen Bewertung häufig verflochtene fachwissenschaftliche Beurteilung herauszufiltern und auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55/97 -, NVwZ 1998, 738). Erweist sich danach eine für die Prüfungsentscheidung erhebliche fachwissenschaftliche Beurteilung als unrichtig, weil zum Beispiel die Antwort des Prüflings auf eine Fachfrage entgegen der Meinung des Prüfers objektiv vertretbar ist, ist in der Regel auch den sich daran anschließenden prüfungsspezifischen Wertungen die Grundlage entzogen (Niehues/Fischer, aaO., S. 330 Rnr. 884). Generell sind die Prüfer zudem gehalten, sich zu bemühen, die Darlegungen des Prüflings zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen (BVerwG, Urt. v. 20.9.1984 - 7 C 57.83 -, BVerwGE 70, 143).

Ein Prüfling muss zudem etwaige Mängel des Prüfverfahrens grundsätzlich - auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist - unverzüglich rügen. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Dadurch soll verhindert werden, dass sich der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Außerdem soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921; Sen., Beschl. v. 13.2.2013 - 2 PA 182/12 -; VGH BW, Beschl. v. 3.7.2012 - 9 S 2189/11 -, juris, mwN.; Niehues, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rnr. 348 f.). Zudem sind die Rügen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung zu erheben, und zwar in der Regel gegenüber dem Prüfungsamt oder dem Vorsitzenden des jeweils bestellten Prüfungsausschusses (BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 6 B 36.92 -, DÖV 1993, 483; VGH BW, Beschl. v. 3.7.2012 - 9 S 2189/11 -, juris). Der Vorwurf der Befangenheit setzt voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Amtsträger werde in dieser Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. In Prüfungsverfahren bedeutet dies, dass aus der Sicht eines vernünftigen Prüflings die nicht auf Mutmaßungen, sondern auf Tatsachen sich gründende Befürchtung gerechtfertigt erscheint, der Prüfer werde die Prüfungsleistung nicht mit der gebotenen Distanz und sachlichen Neutralität beurteilen, sondern sich von seiner ablehnenden inneren Einstellung und von seinen persönlichen Vorbehalten ihm gegenüber leiten lassen (Sen., Beschl. v. 24.4.2014 - 2 PA 457/13 -, VGH BW, Beschl. v. 3.7.2012 - 9 S 2189/11 -, juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rnr. 338 f.).

Dies zugrunde gelegt, vermag der Senat im Rahmen der im Berufungsverfahren gebotenen, gegenüber dem Zulassungsverfahren vertiefenden Prüfung dem - allein maßgebenden - Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Bewertungs- oder Verfahrensfehler nicht zu entnehmen.

a.  Hausarbeit

aa.  Gutachten der Erstkorrektorin, Fachseminarleiterin Textiles Gestalten

Die Klägerin kann dem Vorhalt der Erstkorrektorin, bereits beim Lesen des Titelblattes der Hausarbeit frage man sich, warum für das Sticken einer Weihnachtsdecke ein halbjähriges Projekt notwendig sei, nicht entgegenhalten, das Thema sei ohne Beanstandung von der Erstkorrektorin genehmigt worden; denn diese hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme erläutert, die Klägerin habe das Thema der schriftlichen Hausarbeit in letzter Minute eingereicht, nachdem sie zuvor mehrere andere Themen in Erwägung gezogen und wieder verworfen habe. Zeit zum Abraten des Themas habe nicht mehr bestanden. Die Frage, ob ein halbjähriges Projekt „Sticken einer Weihnachtsdecke“ für eine 6. Hauptschulklasse zu lang angesetzt ist, ist zudem dem nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegenden prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Prüfers zuzuordnen; denn die Frage, welches Projekt für welche Jahrgangsstufe angemessen ist, ist in erster Linie nach pädagogischen Gesichtspunkte zu beurteilen. Dass die Erstkorrektorin die (weiten) Grenzen dieses Bewertungsspielraums überschritten hat, ist nicht ersichtlich.

Die Rüge, der von der Klägerin als Stickgrundlage gewählte Jutestoff sei wegen seiner rauen Oberfläche kein geeignetes Material für eine Weihnachtstischdecke, sondern eigne sich eher für einen Wandbehang, ist als fachspezifische Kritik berechtigt. Mit der weiteren Einschätzung, eine Weihnachtsdecke fördere nicht die Motivation von Kindern in der 6. Klasse zum Sticken, ein Wandbehang mit Gestaltungsfreiheit habe viele Vorteile gegenüber einer Weihnachtsdecke, scheint zwar vordergründig ein Eingriff in den Gestaltungsspielraum der Klägerin vorzuliegen. Aus den weiteren Ausführungen wird indes deutlich, dass die Korrektorin in Anbetracht von neun Schülern mit Migrationshintergrund eine eingehende Begründung für die Auswahl vermisst. Dieser Vorhalt bewegt sich im Rahmen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums; denn die Ausführungen der Klägerin in der Hausarbeit, das Projekt biete eine gute Möglichkeit, einen Beitrag zur Auseinandersetzung mit der problematischen Konsumorientierung zu leisten und die Schüler lernten auf diese Weise einen kritischen Umgang mit teureren und stereotypischen weihnachtlichen Industrieprodukten, sind äußerst knapp gehalten und lassen eine Auseinandersetzung mit dem Migrationshintergrund der Klasse nicht erkennen.

Soweit die Erstkorrektorin einen Lernzuwachs von (nur) vier Sticharten während des Projektes sinngemäß als zu gering bewertet hat, hat sie hierzu im Berufungsverfahren erläuternd ausgeführt, das Erlernen von vier Sticharten sei für eine 6. Klasse zu wenig, zumal die Schüler gerne stickten. Die zwei Schüler mit Stickerfahrung hätten den anderen Mitschülern etwas beibringen und selbst schon schwierigere Stiche erlernen können. Die Klägerin habe den Schülern zu wenig zugetraut und ihnen (lediglich) etwas beigebracht, ohne Differenzierungen zu beachten und Schüler zu motivieren oder zu fördern. Auch diese Einstufung ist dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum zuzuordnen; denn der Einschätzung, welche Stick-Anforderungen an eine 6. Klasse zu stellen sind, liegt ein Bezugssystem zugrunde, das durch persönliche Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Für eine Überschreitung des Bewertungsspielraums liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die in dem Gutachten aufgeworfenen Fragen zu der Sinnhaftigkeit eines Tests nach dem Besuch des Stickerei-Museums und zu dem Verhalten gegenüber dem Schüler P. deuten zwar auf den ersten Blick auf eine negative Einstellung der Korrektorin hin. Diese hat indes im Berufungsverfahren erklärt, in dem Seminar sei gelehrt, worden, dass sich Leistungskontrollen im Anschluss an den Besuch außerschulischer Lernorte als motivationshemmend erwiesen hätten, daher sei der Test unmittelbar nach dem Besuch des Stickerei-Museums zu kritisieren. Zudem habe die Klägerin den Schüler P. im Ergebnis weder gefördert noch motiviert. Auch diese prüfungsspezifische Bewertung liegt im pädagogischen Bewertungsspielraum der Prüfer und lässt Bewertungsfehler nicht erkennen, zumal die Klägerin Sinn und Zweck ihres Vorgehens in der Hausarbeit auch nicht umfassend, ggfs. in Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen aus dem Seminar erläutert hat. Soweit die Korrektorin gerügt hat, die Schüler würden in ihrem natürlichen Erfinder- und Entdeckergeist gehemmt, hat sie hierzu erläuternd erklärt, die Klägerin habe im Rahmen eines Seminarbesuchs die 11. Stunde des Projektes gezeigt. Dabei seien Unterbrechungen im Stundenverlauf aufgefallen, die kein Flow-Erlebnis zugelassen hätten, eine kreative Phase habe nicht stattgefunden. Es besteht für den Senat kein Anlass, an der Richtigkeit dieser präzisierenden Darstellung zu zweifeln.

Soweit nach dem Gutachten die Ausführungen zu den kultur-historischen Aspekten des Stickens sehr kurz geraten sind und die Stickereien-Vielfalt nicht erwähnt wird, kann dahinstehen, welche Vorgaben der Klägerin hierzu von der Erstkorrektorin gegeben worden sind; denn zum einen geht der Vorhalt (auch) dahin, dass die im Anhang enthaltenen kultur-historischen Ausführungen (dort 5.12, 5.13, 5.14) zu dem entsprechenden Gliederungspunkt am Anfang der Hausarbeit gehört hätten. Gleiches gilt dann auch für die allenfalls im Anhang unter 5.3 angesprochenen Stickerei-Vielfalt. Zum anderen kommt diesem Teilaspekt neben der Vielzahl der weiteren im Gutachten benannten Mängeln kein wesentliches Gewicht bei.

Die Rüge, die Klägerin habe nicht auffindbare Zitate von T. und U. genannt, ist (noch) nicht zu beanstanden; denn der von der Klägerin hierzu eingereichten Stellungnahme von Frau U., Universität M. (v. 14.4.20.. ) ist zu entnehmen, dass die genannten Zitate zwar aus dem von der Klägerin zitierten Buch stammen, aber teilweise mit Flüchtigkeitsfehlern übernommen worden sind. Für eine Hausarbeit kann indes von den Korrektoren eine Zitierweise ohne Flüchtigkeitsfehler verlangt werden. Nach den Ausführungen der Klägerin sollte bei ihrem Projekt zudem die "sinnliche Wahrnehmung des freien Stickens im Mittelpunkt des ästhetischen Prozesses als Voraussetzung für die Entwicklung eigener Kreativität" stehen. Diese Zielvorstellung hat sie mit einem Zitat aus dem Buch "Helmhold, H. und De Boer, Schmutzige Technik: Filzen in Förderarbeit und Therapie" belegt. Die Anmerkung der Erstkorrektorin, es ließen sich sicherlich geeignetere Quellen für das Sticken finden, enthält nach der im Berufungsverfahren gebotenen umfassenden Prüfung keine für die Benotung wesentliche negative Komponente, sondern ist lediglich ein Hinweis darauf, dass es näher gelegen hätte, eine auf das Sticken bezogenen Vorgabe nicht mit einem auf das Filzen bezogenen Zitat zu belegen.

Im Laufe des Berufungsverfahrens haben zudem sowohl die Erstkorrektorin als auch der Rektor ausgeführt, dass der Klägerin eine finanzielle Unterstützung für ihr Projekt gewährt worden wäre, wenn sie sich rechtzeitig darum bemüht hätte, zumal die Weihnachtsdecke in der Schule verblieben sei. Die Erstkorrektorin hat ergänzend auf das gegenüber dem Perlgarn günstigere Stickgarn aufmerksam gemacht, worauf auch in dem Seminar hingewiesen worden sei. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Erstkorrektorin die Ausführungen der Klägerin in ihrer Hausarbeit, der Aufwand für das Projekt sei mit ziemlich hohen finanziellen Ausgaben verbunden, kritisch hinterfragt hat. Auch die Frage nach dem Verbleib des restlichen Geldes enthält nur vordergründig einen negativen Aspekt, macht aber letztlich nur pointiert deutlich, dass die Ausflugs- und Materialkostenabrechnung in der Hausarbeit Fragen offen lässt, obgleich Abrechnungen aus sich heraus verständlich sein müssten. Auch diese Wertung begegnet keinen Bedenken.

Die in dem Gutachten darüber hinaus enthaltenen zahlreichen fach- und prüfungsspezifischen Bewertungen (z.B.: die vier Stiche seien teilweise zu umständlich erläutert worden, eine Begründung für die Auswahl der Stiche fehle, die Hausarbeit verhalte sich nicht dazu, ob in der Klasse Linkshänder seien, in die Lernausgangslage seien teilweise reflektierende Passagen eingeflossen, die Vorgabe von nur vier zu erlernenden Stichen und die Gleichschrittigkeit des Vorgehens stünden einem echten Lernzuwachs entgegen, Ausführungen zu dem Vernähen des Garns zum Ende der Stickarbeit seien in der Hausarbeit nicht enthalten, es sei nicht deutlich geworden, wie genau die Arbeit an den Stationen mit dem Three-Step-Interview ablaufen sollte, in der Gesamtreflexion würden wöchentliche zusätzliche Hospitationsstunden erwähnt, die aber in der Unterrichtseinheit nicht enthalten seien) lassen eine Überschreiten des Bewertungsspielraums ebenfalls nicht erkennen.

Bei zusammenfassender Betrachtung beruht die vergebene Note wesentlich darauf, dass die Klägerin in der Hausarbeit Auswahl, Ziel und die einzelnen Stationen/Stunden des Projektes nicht in der für eine Examenshausarbeit gebotenen Tiefe durchdrungen  und die bei der Projektarbeit zu beachtenden Aspekte (z.B. wie kann über das bloße Erlernen von Stichen zur sinnlichen Wahrnehmung des freien Stickens beigetragen werden, wie kann die Kreativität der Kinder gefördert werden, wie kann verhindert werden, dass lediglich Stickstiche gezeigt und von den Schülern nur nachgearbeitet werden) gar nicht erkannt hat. Mit diesen aufgezeigten grundlegenden, miteinander im Zusammenhang stehenden Mängeln hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren nicht zureichend auseinandergesetzt, sondern lediglich eine Vielzahl von Einzelaspekten losgelöst voneinander herausgegriffen.

Anhaltspunkte für eine etwaige Voreingenommenheit der Korrektorin gegenüber der Klägerin bei Abfassung des Gutachtens liegen nicht vor. So hat die Korrektorin ausdrücklich die rein fachlichen Kenntnisse der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Unerheblich ist, dass das Gutachten - abweichend vom Üblichen - eher stichpunktartig aufgebaut und in der Diktion etwas ungewöhnlich ist. Auch allein das pointierte Benennen von Mängeln vermag einen Befangenheitsvorwurf nicht zu begründen. Schließlich findet sich der Vorhalt einer unzureichenden Auseinandersetzung mit der Unterrichtsplanung und -durchführung übereinstimmend auch in anderen Benotungen wieder. Soweit die Klägerin sinngemäß einen Befangenheitsvorwurf aus dem Verhalten der Ausbilder und des Kollegiums während des gesamten Referendariats ableiten will, muss sie sich entgegenhalten lassen, dieses anlässlich konkreter Vorfälle nicht zeitgerecht gerügt zu haben (vgl. unten b)

bb.  Gutachten der Zweitkorrektorin

Das Gutachten weist nach der im Berufungsverfahren gebotenen vertiefenden Prüfung keine Bewertungsfehler auf. Die Kritik der Zweitkorrrektorin, die Klägerin habe als Projekt eine Weihnachtsdecke gewählt, ohne sich in der Hausarbeit mit dem Stichwort „Trend in der Mode“, den danach möglicherweise in Betracht kommenden anderen Motiven (T-Shirt, Jeans, usw.) und/oder dem Migrationshintergrund der Klasse zureichend auseinander zu setzen, liegt - wie vergleichbar bereits oben dargelegt - im Rahmen ihres prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, da in dem nur kurzen Hinweis, das Projekt solle die Konsumorientierung und die teuren, stereotypischen weihnachtlichen Industrieprodukte problematisieren, keine den Anforderungen einer Hausarbeit genügenden Auswahlentscheidung gesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist auch die Wertung am Ende des Gutachtens, das Thema sei an den Interessen der Altersgruppe vorbeigeplant, noch vertretbar.

Auch im Übrigen lässt das Gutachten keine fach- oder prüfungsspezifischen Bewertungsfehler erkennen. Soweit es als eine „Farce“ beschrieben wird, wenn in der Hausarbeit von einem „entdeckenden Lernen“ gesprochen werde, obgleich die Stunde stark lehrerzentriert geführt worden sei, ist dies nicht zu beanstanden; denn die Beschreibungen der Klägerin zu der betreffenden Stunde (u.a. wird der neu zu erlernende Sternstich von einem leistungsstarken Schüler auf einen Demonstrationsrahmen gestickt, dann folgt eine Ausführungszeichnung des Stichs auf einer Folie, anschließend wird der Stich nochmals auf den Demonstrationsrahmen gestickt) lassen die Bewertung der Stunde als lehrerzentriert nicht als bewertungsfehlerhaft erscheinen; Widersprüchlichkeiten innerhalb einer Prüfungsarbeit kann der betreffende Prüfer aber auch mit deutlichen Worten kenntlich machen. Die Kritik, die Klägerin habe bei ihrer Gesamtreflektion den Unterricht als erfolgreich bewertet, zur Begründung aber nur auf die Partner- und Gruppenarbeit als solche verwiesen, ohne zu benennen, welcher konkrete Lernerfolg sich dadurch wann und wo eingestellt habe, trifft ausweislich der Ausführungen der Klägerin in ihrer Hausarbeit zu und kann daher nicht als abwertend angesehen werden. Die weiteren Vorhaltungen, z.B. die Klägerin gebe Didaktisches für Methodisches aus, in der Sachanalyse fehlten die Beschreibungen der ausgewählten Stiche sowie Erläuterungen zum Begriff der Gemeinschaftsarbeit, sie verwende den überwendlicher Stich, ohne diesen zu erläutern, ebenso wenig würden die vorgesehenen Lernstandkontrollen erläutert, die zeitliche Aufteilung der Stunden sei - da es sich teilweise um einfache Stiche handele - zu großzügig geplant und für leistungsstarke Schüler uneffektiv, die in der Hausarbeit erwähnten Wort- und Bildkarten seien weder in ihrer Nutzung begründet noch abgebildet worden, sie verwende das Three-Step-Interview, ohne zuvor die dafür notwendigen Lernvoraussetzungen zu analysieren und Ausführungen zur entsprechenden kommunikativen Kompetenz der Schüler zu geben, die Aufgaben an den Arbeitsstationen seien weder benannt, noch didaktisch begründet worden, belegen - übereinstimmend mit dem Erstgutachten - gravierende Mängel der Hausarbeit, insbesondere eine unzureichenden Unterscheidung der Begrifflichkeiten wie Sachanalyse, Didaktik, Methodik, die durch die Darlegungen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht ausgeräumt werden. Ihre sinngemäße Äußerung, die Hausarbeit genüge den methodischen und didaktischen Anforderungen, vermag die Bewertung nicht in Frage zu stellen. Zutreffend ist weiter der Vorhalt, die Kosten seien nicht transparent dargestellt; denn die Ausflugs- und Materialkostenabrechnung weist - wie oben erwähnt - Rechenfehler auf. Es ist dem Gutachten auch nicht zu entnehmen, dass allein die orthographische Fehler zu der schlechten Bewertung geführt haben. Die Zweitkorrektorin hat sich schließlich nicht auf das Erstgutachten berufen, sondern die Hausarbeit eigenständig geprüft.

Zureichende Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Zweitkorrektorin liegen nicht vor, zumal ihr die Klägerin bei Abfassung des Gutachtens nicht persönlich bekannt war.

cc.  weitere Gutachten

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch den von der Klägerin gegen die beiden ergänzend von dem Beklagten eingeholten und aufgrund vergleichbar aufgezeigter Mängel erneut auf mangelhaft lautenden Gutachten (im Folg.: Gutachter v. 13.1.20..  und v. 4.2.20.. ) erhobenen Rügen nicht zu folgen ist. Sie sind als unsubstantiiert zurückzuweisen, weil sie sich nur vordergründig mit den Gutachten auseinandersetzen, auf die eigentlichen Beanstandungen indes nicht in zureichender Tiefe eingehen (BVerwG, Urt. v. 24.2.1993 – 6 C 35.92 –, BVerwGE 92, 132-146; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. Rnr. 791; Prof. Dr. Barton, Verfahrens- und Bewertungsfehler im ersten jur. Staatsexamen, NVwZ 2013, 555).

(1)  Gutachten  v. 13.1.20.. :

Die Gutachterin hat u.a. ausgeführt, die unpräzisen prozess- und inhaltsbezogenen Zielformulierungen gäben keinen nachvollziehbaren Aufschluss über die Anspruchshöhe der angestrebten Kompetenzerweiterung in den Bereichen Reproduktion, Reorganisation und Transfer bis hin zum problemlösenden Denken. Die fachwissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Thematik entspreche nicht den Anforderungen, die an diesen Abschnitt der Hausarbeit im Allgemeinen und unter der gegebenen Themenstellung im Besonderen zu stellen seien. Auch seien durch die fehlende Setzung eines klar erkennbaren didaktisch-methodischen Schwerpunkts die entwickelten Begründungszusammenhänge (nur) bedingt aussagefähig. Diese im Wesentlichen auf die fehlende wissenschaftliche Durchdringung der Aufgabenstellung bezogenen Wertungen kann die Klägerin nicht substantiiert mit dem Hinweis in Frage stellen, solche Anforderungen gingen an der Realität der schulischen Unterrichtsorganisation völlig vorbei; denn in einer Hausarbeit muss sich der Prüfling auch intensiv theoretisch (fachwissenschaftlich) mit didaktisch-methodischen Vorgaben und Zielen bezogen auf den Unterricht auseinandersetzen, selbst wenn diese Vorgaben im späteren Berufsalltag nicht mehr eine gleich hohe Bedeutung zukommen sollte. Dem Vorhalt, die Klägerin habe die Wahl einer Weihnachtsdecke nicht schlüssig begründet, Lehrervorgaben in der Produkt-, Material- und Motivauswahl schränkten tendenziell ein freies Erkunden, Entdecken und Experimentieren ein, ist - anders als die Klägerin meint - nicht zu entnehmen, dass die Wahl einer Weihnachtsdecke und die Verwendung von Perlgarn (statt z.B. Wolle) für fehlerhaft angesehen werden. Gerügt wird vielmehr - ebenso wie in den anderen Gutachten - sinngemäß lediglich, dass die Klägerin in ihrer Hausarbeit die von ihr getroffene Auswahl angesichts der möglichen vielfältigen anderen Produkte, Motive, Stickgarne und der nur begrenzten Nutzungsmöglichkeit/Ausstellungsmöglichkeit einer Weihnachtsdecke nicht tiefergehend begründet hat. Dem Umstand, dass die Gutachterin von 21 Wochen Bearbeitungszeit ausgegangen ist (obwohl es tatsächlich nur 14 Wochen waren) und eine langfristige Präsentation der Weihnachtsdecke als unwahrscheinlich angesehen hat (obwohl die Decke - nach Vortrag der Klägerin - von Dezember bis Anfang März ausgestellt worden war), kommt vor diesem Hintergrund kein entscheidendes Gewicht bei; denn maßgeblich ist, dass die Klägerin diese Problematik (lange Bearbeitungszeit, idR. nur kurze Ausstellung der Decke) als solche in der Hausarbeit (gar) nicht zureichend aufgegriffen hat. Auch mit diesem Vorhalt setzt sich Klägerin letztlich nicht auseinander. Die weitere Rüge, die Struktur der geplanten Unterrichtseinheit verdeutliche, dass nicht wie angedacht, das freie Sticken als Lernvorhaben im Focus stehe, sondern vielmehr die korrekte technische Ausführung fadengebundener Stickstiche, die praktische Umsetzung erfolge mehr oder weniger statisch und eintönig in einer lehrerzentrierten fachlichen Unterweisung, Versuche, mit Nadel und Faden frei auf der „Fläche zu malen“ fänden im Unterricht keinen Platz, das „Freie Sticken“ als erklärtes Ziel der Hausarbeit gehe in der Gesamtkonzeption völlig verloren, statt dessen liege der Schwerpunkt in der Vermittlung der fadengebundenen Stichtechnik und zwar um ihrer selbst willen - eine Rüge, die vergleichbar auch von der Zweitkorrektorin erhoben worden ist - hält die Klägerin lediglich ihre entgegenstehende Bewertung entgegen, wonach es in den 21 in der Arbeit genannten Stunden u.a. 6 Std. für traditionelles und 8 Std. für freies Sticken gegeben habe, das Projekt mithin (doch) vom traditionellen zum freien Sticken geführt habe. Damit wird indes eine mögliche Verletzung des Bewertungsspielraums nicht zureichend aufgezeigt. Soweit die Klägerin zudem ausführt, das Thema der Hausarbeit habe sich in erster Linie auf den Gestaltungsprozess eines textilen Produkts, nämlich einer Weihnachtsdecke in Gemeinschaftsarbeit bezogen (und die traditionelle Stickerei biete ebenfalls Möglichkeiten der Kreativitätsentwicklung), steht diese Darstellung nicht in Übereinstimmung mit dem tatsächlich gewählten Hausarbeitsthema und belegt letztlich die Richtigkeit des Vorhalts (aller Prüfer), das aus der Hausarbeit ersichtliche Unterrichtsgeschehen werde dem Anspruch einer kreativen Gestaltung der Decke unter Einbeziehung des freien Stickens nicht gerecht. Der Vorhalt, die Eigenverantwortlichkeit der Lerngruppe habe sich im Auf- und Abbau und in der Erstellung von Arbeitsregeln erschöpft, es sei nicht überzeugend gelungen, die sinnliche Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit der Schüler zu stärken und Lust am selbstbestimmten Tun zu fördern und den kreativen Gestaltungswillen zu wecken, kann von der Klägerin nicht durch den Hinweis substantiiert in Frage gestellt werden, die Schüler hätten sich am Ende gemeinschaftlich für die Art der Weihnachtsdecke und die Anordnung ihrer jeweiligen einzelnen Stickereien entschieden und die fertige Decke als ein Team mit Stolz und Freude präsentiert. Eine (etwaige) kreative Tätigkeit der Schüler am Ende des Projekts belegt nicht, dass diese auch während des gesamten Projekts zureichend gefördert worden ist.

(2)  Gutachten v. 4.2.20..

Auch die Rügen gegen dieses Gutachten sind unsubstantiiert und gehen nicht auf den eigentlichen Kern der Kritik ein.

Zutreffend wird im Gutachten z.B. darauf hingewiesen, dass in der Hausarbeit Belege für etwaige kreative Veränderungen der erlernten Stickstiche durch die Schüler nicht enthalten seien, lediglich in der Power-Point-Präsentation. Die sinngemäße Behauptung der Klägerin, man könne kreative Veränderungen der Stiche nicht beschreiben, ist nicht nachvollziehbar. Dem Vorhalt, es treffe nicht zu, dass die Handstickerei eine „jüngere“ textile Technik sei, kann die Klägerin nicht das von ihr genannte Zitat entgegenstellen; denn in diesem wird lediglich ausgeführt, die Stickerei sei (zumindest) jünger als die Weberei, was sich mit der allgemeinen Aussage der Klägerin gerade nicht in vollem Umfang deckt. Die Ausführungen, es gebe in der Hausarbeit aneinander gereiht Informationen zu der angewandten Technik und zu dem Material, ohne dass die Entscheidung für die gewählten Materialien fachlich oder in Bezug auf die Schülerrelevanz begründet würden, sind nicht zu beanstanden; denn substanzielle Erklärungen zu den gewählten Objekten/Materialien sind der Hausarbeit nicht zu entnehmen, worauf auch die anderen Prüfer hingewiesen haben. Soweit ihr vorgehalten wird, sie werfe Methodenkonzepte, Sozialformen und didaktische Entscheidungen wahllos durcheinander, kann die Klägerin dies nicht mit dem Verweis auf den nachfolgenden Absatz in dem Gutachten begründet infrage stellen. Wenn die Gutachterin darin bemerkt, die Klägerin habe deutlich machen können, in dem Unterricht die Voraussetzungen für kreatives Handeln anbahnen zu wollen, so beinhaltet das nicht zugleich die Aussage, die Klägerin habe dies in der Hausarbeit auch unter didaktisch und methodisch Gesichtspunkten zureichend dargelegt. Mit ihrer bloßen Behauptung, aus ihrer Sicht habe sie alles fachlich und methodisch-didaktisch richtig erläutert, stellt die Klägerin lediglich ihre subjektive Auffassung der der Gutachterin entgegen. Soweit das Gutachten die lange Dauer des Projekts erwähnt, steht im Vordergrund der durch die Auflistung in der Hausarbeit belegte Vorhalt, dass zwar etliche Unterrichtsstunden mit traditioneller Sticktechnik beschrieben werden, eine entsprechende Sequenz für die Besprechung kreativer Veränderungen dagegen fehle. Hiermit setzt sich die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert auseinander. Die im Gutachten gestellten Fragen (z.B. Warum ist das Endprodukt eine Weihnachtsdecke? Was fanden die Schüler schön an Effektgarn? Wie haben die Schüler die traditionellen Stiche kreativ verändert?) greifen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in ihren Gestaltungsspielraum ein, sondern listen lediglich Aspekte auf, auf die die Klägerin in ihrer Hausarbeit hätte eingehen müssen. Hierzu verhält sich die Klägerin inhaltlich nicht. Mit den Ausführungen, die Klägerin sei von einem Gelingen der von ihr angestrebten Gemeinschaftsarbeit ausgegangen, ohne zu problematisieren, ob nicht allein der von ihr vorgegebene Ordnungsrahmen iVm. dem Helfersystem (ein starker Schüler hilft einem schwachen) zu der Herstellung der Decke geführt habe, stellt die Gutachterin entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Vermutung auf, dass (gar) keine Gemeinschaftsarbeit vorgelegen habe, sondern weist lediglich darauf hin, dass die Ausführung der Klägerin, die Schüler hätten die Decke am Ende als Team mit Stolz und Freude präsentiert, für sich nichts über Vorliegen, Art und Intensität einer Gemeinschaftsarbeit und eventuell daraus folgenden Lernzuwächsen und/oder vertieften sozialen Kompetenzen aussagt. Auch hierzu verhalten sich die Erklärungen der Klägerin inhaltlich nicht. Mit dem Vorhalt, sie bleibe mit Beschreibungen an der Oberfläche, erläutere den Bezug zur Lerngruppe nur ansatzweise, hinterfrage Thesen zur Gemeinschaftsarbeit an keiner Stelle und beziehe keine eigene Position, setzt sich die Klägerin ebenfalls nicht konkret auseinander. Ihre bloße gegenteilige Behauptung stellt keine substantiierte Einwendung dar.

dd.  Wenn die Gutachten auch naturgemäß in kleineren Teilbereichen unterschiedliche Gewichtungen enthalten, so wird doch insgesamt deutlich, dass die übereinstimmend vergebene Note vor allem auf einer unzureichenden Aufbereitung der Hausarbeit insb. in didaktischer und methodischer Hinsicht, der fehlenden Tiefe der Ausführungen, der zu stark lehrerzentrierten Ausrichtung, dem Fehlen eines aus der Hausarbeit ersichtlichen Schülerbezugs bei den Auswahlentscheidungen sowie auf einer unzureichenden Reflexion und damit auf gravierenden Mängeln in der Unterrichtsvorbereitung und -durchführung beruhen. Der Umstand, dass alle Gutachten diese Fehler aufzeigen, ist zugleich ein Indiz, dass es sich nicht um einzelne fehlerbehaftete Entscheidung der Prüfer handelt.

Soweit die Klägerin erstmals im (Zulassungs- und) Berufungsverfahren geltend gemacht hat, sie habe die Hausarbeit um einen Tag zu früh abgeben müssen, kann sie sich hierauf schon deswegen nicht berufen, weil etwaige formelle Fehler unverzüglich zu rügen sind (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rnr. 214 ff).

Für das vorliegende Verfahren unerheblich sind das von der Klägerin vorgelegte Gegengutachten von Prof. Dr.  V. sowie die Stellungnahme von Prof. Dr.  P.; denn die Verfasserinnen sind keine berufenen Prüfer, üben den Beruf des Lehrers nicht aus und sind daher mit den an eine Hausarbeit für das 2. Staatsexamen zu stellenden Vorgaben nicht in zureichendem Maße vertraut. Ihnen fehlt mithin der Bezugsrahmen für eine Notenvergabe.

Im Übrigen sind die von der Klägerin hier und im parallel wegen der Wiederholungsprüfung geführten Zulassungsverfahren vorgelegten zahlreichen Äußerungen Dritter auch nicht durchweg „objektiv und neutral“, wie die Urheber für sich selbst reklamieren. Wäre etwa das „Gegengutachten“ von Prof. Dr. N. mit ihren zusätzlichen „Bemerkungen“ als vom Gericht beauftragtes Gutachten in dieser Form erstattet worden, hätte sie als Sachverständige nach § 406 ZPO ohne weiteres erfolgreich als befangen abgelehnt werden können, worauf sinngemäß bereits der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 26. Juni 20..  hingewiesen hat. Generell sind unterstützende Äußerungen Dritter, die sich als fachlich kompetente Beurteilungen gerieren, tatsächlich aber einseitigen Darstellungen den Rang einer gesicherten Tatsachengrundlage zuerkennen, der Gegenseite praktisch eine Verschwörung unterstellen und eigenen Vorverständnissen bzw. Vorurteilen breiten Raum geben, im gerichtlichen Verfahren nicht ernsthaft verwertbar.

b.  Ausbildungsnote

Bewertungsfehler bei der Bildung der Ausbildungsnote sind nicht ersichtlich.

aa.  Ausweislich der Stellungnahmen des Leiters des Pädagogischen Seminars (v. 8.3.20.. ) und der Fachseminarleiterinnen Textiles Gestalten (v. 24.2.20  ) sowie Englisch (v. 4.3.20.. ) beruht die negative Bewertung wesentlich darauf, dass die Klägerin ihren Unterricht trotz entsprechender Hinweise sehr stark lehrerkonzentriert gestaltet, also die Selbständigkeit der Schüler nicht gefördert und Ideen für die Unterrichtsgestaltung teilweise nicht konsequent durchdacht habe. Der Unterricht sei mit pädagogischen und fachlichen Mängeln behaftet und klare Strukturen der Unterrichtsstunden seien nicht vorhanden gewesen, eine kontinuierliche Schülerbeteiligung habe nicht erreicht werden können, Beratungen gegenüber sei die Klägerin nicht aufgeschlossen. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Stellungnahme des Rektors der betreffenden Schule (v. 23.11.20.. ). Dieser hat unter anderem ausgeführt, die Klägerin höre sich zwar Ratschläge an, beharre aber gleichwohl auf dem eigenen Standpunkt oder führe die Diskussion so lange, bis die betreuenden Lehrkräfte resignierten.

Im Laufe des Berufungsverfahrens haben die Ausbilder u.a. präzisierend ausgeführt, die Klägerin habe den Unterrichtsstoff oft inhaltlich nicht durchdrungen und Probleme, in der Unterrichtsplanung die konkrete Lernausgangslage des einzelnen Schülers angemessen zu berücksichtigen, zudem habe sie (im Fach Englisch) trotz anderslautender Beratung den Schwerpunkt auf isolierte grammatische Strukturen gelegt, schriftliche Unterrichtsentwürfe seien teilweise nur unzureichend vorgelegt worden, sie habe sich im Unterricht unflexibel verhalten, Härte gezeigt und lernfreudigen Schüler durch ihr - trotz anderslautender Beratung - gleichschrittiges Vorgehen ausgebremst, den eigenen Unterrichtserfolg unzutreffend eingeschätzt und Fehler bei den Schülern und Kollegen gesucht, strukturiertes Reflektieren sei nicht möglich gewesen, sie sei deutlich an die Grenzen ihrer Belastbarkeit angekommen.

Aus den Stellungnahmen der Ausbilder wird - ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin von ihr geforderte schriftliche Unterrichtsvorbereitungen rechtzeitig abgegeben hat, wann einzelne Beratungsgespräche stattgefunden haben, ob die Klägerin vorgegebene Besprechungstermine eingehalten hat - übereinstimmend deutlich, dass die Klägerin unabhängig von etwaigen rein fachlichen Kenntnissen die grundlegenden pädagogischen, didaktischen und methodischen Voraussetzungen für einen qualifizierten Unterricht nicht zureichend beherrscht. Soweit die Klägerin demgegenüber u.a. behauptet, sie zeige keine Härte, sei nicht unflexibel und bremse nicht die Lernfreude der Schüler aus, sie beherrsche die fachdidaktischen Grundbegriffe und habe situative kommunikative Kompetenz, der Grammatik-Anteil in ihrem Englischunterricht entspreche dem Curriculum, setzt sie erneut lediglich ihre Wertung der der Prüfer entgegen. Sie kann auch nicht aus einer E-Mail der Fachseminarleiterin Textiles Gestalten vom 26. März 20.. , also noch zu Beginn der Ausbildung (“ Sie machen alles prima“) die Fehlerhaftigkeit der erst nach Ablauf des gesamten Referendariats zu bildenden Ausbildungsnote herleiten. Die Fachseminarleiterin hat im Laufe des Berufungsverfahrens hierzu erklärt, sie habe die Klägerin mit dieser E-Mail am Anfang der Ausbildung besonders unterstützen und motivieren wollen, gerade weil ihr deren private Situation (alleinerziehend, zwei Kinder) bekannt gewesen sei und die Klägerin fachliche Qualitäten besitze. Den insgesamt in ihren Kernaussagen übereinstimmenden Einschätzungen der Ausbilder kann die Klägerin weiter nicht die von ihr vorgelegten Aufzeichnungen zu Unterrichtsbesuchen während der Ausbildungszeit entgegenhalten; denn den Aufzeichnungen ist zum einen zu entnehmen, dass die Klägerin schon damals z.B. darauf hingewiesen worden ist, sich die Impulsgebung genauer zu überlegen, eine klare didaktische Struktur auszubauen und eine Lehrerzentriertheit zu vermeiden. Zum anderen kann aus etwaigen positiven Bemerkungen zu früheren Unterrichtsbesuchen nicht geschlossen werden, dass die Endnote zwangsläufig positiv ausfallen müsse. Vielmehr ist bei der Ausbildungsnote auch in die Bewertung mit einzubeziehen, inwieweit die Klägerin Anregungen der Ausbilder aufgenommen und sich weiter entwickelt hat. Diese Weiterentwicklung war nach übereinstimmender Erklärung der Ausbilder bei der Klägerin nicht zu erkennen.

bb.  Zureichende Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Ausbilder bei der Vergabe der Ausbildungsnote liegen nicht vor. Dagegen spricht, dass alle Ausbilder einschl. der Begutachter der Hausarbeit die bei der Klägerin bestehenden Mängel im Wesentlichen übereinstimmend beschrieben haben (mangelnde Durchdringung des Unterrichtsstoffes, unzureichende pädagogisch/didaktisch/methodische Kompetenz, zu lehrerzentriert, unzureichende Reflexion). Eine Befangenheit der Ausbilderin im Textilen Gestalten zeigt sich auch nicht daran, dass diese in ihrer ergänzenden Stellungnahme im Berufungsverfahren die Leistungen der Klägerin im Nachhinein (sogar) mit ungenügend bewerten würde; denn es steht Prüfern frei, im Rahmen der Auseinandersetzung um die von ihnen vergebenden Noten noch deutlicher als zuvor auf inhaltliche Defizite des jeweiligen Prüflings hinzuweisen, wenn auch die Note selbst nicht verändert werden kann. Dem Vorwurf der Befangenheit ist zudem entgegenzuhalten, dass die Ausbilderin im Textilen Gestalten die rein fachlichen Kenntnisse der Klägerin unter Hinweis auf deren mögliche Tätigkeit in der Erwachsenenbildung in ihrer ergänzenden Stellungnahme erneut hervorgehoben hat. Eine generelle Voreingenommenheit kann die Klägerin schließlich nicht aus ihrem Vermerk zum Ablauf einer Stunde am 9. März 20..   herleiten; denn zum einen standen an diesem Tag bereits die Noten fest und datiert der angefochtene Bescheid ebenfalls vom 9. März 20.. , zum anderen ist die Klägerin - soweit in dem Vermerk auf schon länger fehlende Beratungsgespräche verwiesen wird - ihrer Rügepflicht nicht zeitnah nachgekommen (vgl. cc.).

cc)  Soweit die Klägerin erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren in Reaktion auf die ergänzenden Stellungnahmen ihrer Ausbilder auf verschiedene, aus ihrer Sicht ungerechtfertigte und teilweise diskriminierende Verhaltensweisen ihr gegenüber während des Referendariats hinweist (z.B. Bezeichnung als Oma, als russische Babuschka, Ablauf von Besprechungen u.a. 20  , 20.. , Aufgabe der Vorbereitung eines Seminarbesuches am 13.4.20..  binnen weniger Tage, Übergabe von Kleidung an die Klägerin, keine organisatorische/finanzielle Hilfe bei der Beschaffung von Unterrichtsmaterial, aus Sicht der Klägerin ohnehin allgemein angespanntes Verhältnis im Kollegium, und ungerechtfertigte Vorwürfe zur Erreichbarkeit der Klägerin, geäußerte Zweifel an Krankmeldungen der Klägerin), bedarf es keines Eingehens auf gegenteilige Darstellungen der Geschehensabläufe durch die Prüfer, weil die Klägerin mit diesen Rügen nach den zu den Rügerechten/Rügepflichten entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rnr. 213 ff) nicht mehr gehört werden kann. Gleiches gilt für ihre Behauptung, die ihr zugewiesene Lerngruppe sei sehr schwierig und für eine Prüfung nicht geeignet gewesen. Sie hätte diese Vorfälle/Umstände zum einen unverzüglich schriftlich gegenüber der Seminarleitung und/oder dem Beklagten rügen und - sollte keine Reaktion erfolgen - ggfs. weiter insistieren müssen. Auch hätte sie zum anderen das Prüfungsamt oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Beginn der Prüfung/Erhalt der Ausbildungsnoten schriftlich informieren müssen. Zur Not muss der Prüfling ausdrücklich mittteilen, die Prüfung/die weitere Ausbildung nur unter Vorbehalt ablegen zu wollen. Unterlässt es ein Referendar dagegen, eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge zu erheben, ist ihm später ein Verweis hierauf verwehrt (BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992 - 6 B 36.92 -, DÖV 1993, 483; Sen., Beschl. v. 24.4.2014 - 2 PA 457/13 - u. v. 13.2.2013 - 2 PA 182/12 -; VGH BW, Beschl. v. 3.7.2012 - 9 S 2189/11 -, juris).

Auch soweit die Klägerin generell geltend macht, sie sei während des Referendariats nicht genügend gefördert worden, hätte sie dies rechtzeitig schriftlich und erneut spätestens vor der Prüfung gegenüber dem Prüfungsamt oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses äußern müssen (BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992 - 6 B 36.92 -, DÖV 1993, 483; Sen., Beschl. v. 21.5.2014 - 2 PA 38/14 -, VGH BW, Beschl. v. 3.7.2012 - 9 S 2189/11 -, juris). Unabhängig davon führen Ausbildungsmängel grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit der - sie nicht beachtenden - Prüfungsentscheidung (Sen., Beschl. v. 21.5.2014, aaO.; VGH BW, Beschl. v. 3.7.2012, aaO.).

Die Klägerin kann nicht geltend machen, dies habe sie mangels zureichender Information durch das Studienseminar J. bzw. aufgrund ihres Migrationshintergrundes und der damit verbundenen Unkenntnis über behördliche Abläufe nicht gewusst. Denn es erschließt sich von selbst, dass wesentliche Kritik sofort geäußert werden muss, um noch während des Referendariats Gelegenheit zur Klärung/Abhilfe zu geben. Hierzu bedarf es keiner besonderen Information durch das Studienseminar. Da die Klägerin bereits seit ca. 19..  im Bundesgebiet lebt, hier ihr Asylverfahren und das Studium durchgeführt hat, war sie auch mit den behördlichen Abläufen in zureichendem Maße vertraut. Ihre Behauptung, aus Angst habe sie sich während des Referendariats gegen Attacken ihr gegenüber nicht gewehrt, vermag dieses Unterlassen nicht zu entschuldigen. Als zukünftige Lehrerin, die Schüler zu selbstbestimmten Verhalten hinführen soll, ist ihr eine rechtzeitige Rüge noch während des Referendariats zumutbar, auch wenn das - was der Senat nicht verkennt - eine schwierige persönliche Entscheidung ist.

Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat im Übrigen daraufhin, dass nicht jede Reaktion der Prüfer auf bestehende Vorprägungen von Prüflingen durch die Verhältnisse in ihrem jeweiligen Heimatland den Charakter einer Diskriminierung haben muss. Nach dem Inhalt der vorliegenden Akten lässt sich der Eindruck nicht von der Hand weisen, dass die Klägerin noch einer eher herkömmlichen Unterrichtsmethodik in ihrem Heimatland W. verhaftet ist. Daraus resultierende Konflikte mit den Anforderungen der hiesigen Lehrerausbildung müssen und dürfen nicht ausgeblendet oder verharmlost werden. Sie werden auch nicht dadurch relativiert, dass die Klägerin die Schule im Übrigen durch ihre Kenntnisse von Sprachen und anderen Kulturen bereichern kann.

dd.  Den zehn Beweisanträgen der Klägerin war nicht nachzugehen, da diese als wahr zu unterstellen oder als unerheblich anzusehen sind (vgl. allg. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 98, Rnr.44 ff, 52 ff).

Die in den  Beweisanträgen zu 1 (Beschwerde der Klägerin über eine Lehrerin im November/Dezember 20.. , also unmittelbar zu Beginn der Ausbildung), zu 3 (Wegschicken einer Schulklasse ohne Information der Klägerin), zu 4 (Bezeichnung der Klägerin als russische Babuschka), zu 5 (kein zweites Gespräch mit der Fachseminarleiterin Englisch zum Ausbildungsstand, Vorbereitung eines Unterrichtsbesuches binnen weniger Tage), zu 9 (Unterbindung der Kontaktaufnahme von der Klägerin zu einzelnen Lehrern) unter Beweis gestellten Tatsachen können als wahr unterstellt werden, da die Klägerin sich deswegen weder unverzüglich nach den Vorfällen noch vor der Prüfung an das Prüfungsamt oder den Vorsitzenden Prüfungsausschusses gewandt hat und daher insoweit das Rügerecht verloren hat.

Der Beweisantrag zu 6 ist schon als unsubstantiiert anzusehen, weil er keine klare Beweisfrage enthält. Außerdem kann als wahr unterstellt werden, dass ein Besuch der Klägerin im Jahr 20..  bei der Fachseminarleiterin Textiles Gestalten zu Hause (iVm. dem vorangegangenen bzw. späteren Austausch von Blumenstrauß, Pralinen und Häkelnadel) den von der Klägerin geschilderten Hintergrund hatte; denn Anhaltspunkte für eine Befangenheit lassen sich nicht daraus ableiten, dass die Fachseminarleiterin das damalige Auftreten der Klägerin anders bewertet hat. Es kommt vielmehr häufig vor, dass Gespräche/Verhaltensweisen von den Beteiligten in unterschiedlicher Form wahrgenommen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der damalige Besuch in der Folgezeit von der Fachseminarleiterin zu Lasten der Klägerin gewertet worden ist. Zudem hat die Klägerin eine entsprechende Befangenheitsrüge nicht rechtzeitig vor der Prüfung erhoben.

Die Beweisanträge zu 7, 8 und 10, mit denen die Klägerin sinngemäß eine bessere Unterrichtsleistung als mangelhaft belegen will, sind als unerheblich anzusehen; denn nach der maßgeblichen PVO-Lehr II sind mit Ausnahme des Rektors weder die Kollegen an der Ausbildungsschule allgemein noch (ehemalige) Schüler in die Benotung eingebunden.

Der Beweisantrag zu 2 ist ebenfalls als unerheblich anzusehen; denn es ist der Klägerin - wie sich der Stellungnahme des Rektors im Berufungsverfahren entnehmen lässt - nicht vorgehalten worden, sie wolle in der 6. Stunde nicht unterrichten, es bestanden vielmehr lediglich unterschiedliche Auffassungen, in welcher Intensität in der 6. Stunde noch zu unterrichten sei /unterrichtet werden könne. Zudem ist bereits oben ausgeführt, dass bei zusammenfassender Wertung der Stellungnahmen der Ausbilder die Note - unabhängig u.a. von der Frage, ob die Klägerin vorgegebene Besprechungstermine eingehalten hat - auf dem Fehlen grundlegender Kenntnisse zu dem pädagogischen, didaktischen und methodischen Vorgehen im Unterricht beruht.

c.  Die Ausführungen in den auf die Petition und den Schreiben an Antidiskriminierungsstellen ergangenen Stellungnahmen sind schon deswegen unerheblich, weil ihnen allein die Darstellung der Klägerin zugrunde liegt, die davon grundsätzlich abweichende Darstellung der Gegenseite also mangels Kenntnis gar nicht berücksichtigt wurde.

Die Klägerin kann die Benotung weiter nicht durch die Stellungnahmen von Herrn O. in Frage stellen; denn Herr O., der soweit ersichtlich als Pfarrer tätig ist, hat weder die erforderliche fachliche Ausbildung, um die Befähigung der Klägerin als Lehrerin beurteilen zu können noch ist er nach der PVO-Lehr II zu einer Benotung befugt.

Die der Klägerin auf ihren Antrag eröffnete Möglichkeit, für die Wiederholungsprüfung das Studieninstitut und die Ausbildungsschule zu wechseln, ist - entgegen ihrer Auffassung - kein Indiz für eine etwaige frühere Diskriminierung, sondern ein auch in anderen Fällen geübtes Entgegenkommen, um in einer anderen Umgebung die Chance für einen Neuanfang zu geben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.