Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.07.2014, Az.: 5 LA 29/14

Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit gem. § 19 Abs. 2 S. 2 NBG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.07.2014
Aktenzeichen
5 LA 29/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 21336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0728.5LA29.14.0A

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer (Einzelrichter) - vom 13. Januar 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 55.076,64 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch auf die Feststellung hat, dass seine Probezeit zum 30. Juni 2012 beendet war, liegen nicht vor.

1.

Der Kläger rügt ohne Erfolg, seine Probezeit sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bis zum 13. Mai 2012 bzw. 30. Juni 2012 verkürzt worden.

Sein Vorbringen ist allerdings verständlich, denn es trifft zu, dass die diesbezüglichen, vom Kläger im Einzelnen aufgeführten Vermerke und Schreiben der Beklagten verwirrend sind. Gleichwohl vermag der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass die Beklagte über eine Verkürzung der Probezeit des Klägers entschieden hätte. Vielmehr lässt sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen, dass es die Beklagte zwar offensichtlich in Betracht gezogen hatte, die Probezeit des Klägers zu verkürzen, hiervon nach Eingang der Beurteilung des Schulleiters der C. -Schule vom 6. Juni 2011 (Bl. 184 BA A) und des Bewährungsberichtes der Schulleiterin der BBS D. vom 24. April 2014 (Bl. 220 BA B) aber Abstand genommen hat.

Die Beklagte hat in ihren von dem Kläger zitierten Vermerken vom 16. September 2010 (Bl. 106 BA A) und vom 23. Mai 2011 (Bl. 149 BA A) zwar Berechnungen der Probezeit angestellt und unter Berücksichtigung beruflicher Tätigkeiten des Klägers vor Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Probezeit vom 1. November 2010 bis 13. Mai 2012 ermittelt. In diesen Vermerken hat sie jedoch keine verbindliche Entscheidung über eine Probezeitverkürzung getroffen. Soweit es in dem Vermerk vom 16. September 2010 heißt: "... so dass die Probezeit ca. noch ein Jahr und acht Monate betragen wird", handelt es sich ersichtlich nur um eine vorläufige Einschätzung der Sachbearbeiterin, wie auch aus dem nachfolgenden Satz deutlich wird: "Nach Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe kann die genaue Probezeitberechnung erfolgen". Der Vermerk vom 23. Mai 2011 enthält nur eine Berechnung.

Der Kläger wendet hiergegen erfolglos ein, die Anrechnung beruflicher Tätigkeiten sei gemäß § 7 Abs. 5 Satz 4 NLVO i. V. m. § 1 NLVO-Bildung lediglich aktenkundig zu machen und erfordere weder eine Zusicherung noch einen Verwaltungsakt zur Voraussetzung ihrer Wirksamkeit. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 4 NLVO sind zwar die Gründe für eine Anrechnung aktenkundig zu machen. Das bedeutet aber nicht, dass die Anrechnung selbst bereits durch einen Aktenvermerk wirksam würde. Vielmehr bedarf es über die Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit einer verbindlichen Entscheidung des Dienstherrn in Form des Erlasses eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes (vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 19.3.2013 - AN 1 S 13.00363 -, juris Rn. 206 unter Verweis auf Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Erl. 22 zu Art. 36 LlbG), zumal diese Entscheidung für den Beamten statusrechtlich von Bedeutung ist. Eine solche Entscheidung ist hier gegenüber dem Kläger aber nicht ergangen. In den Verwaltungsvorgängen finden sich lediglich Berechnungen zum Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dass die genannten Vermerke Inhalt der Personalakte geworden sind, ändert nichts an dieser Einschätzung.

Eine Feststellung über die Probezeitverkürzung ist auch nicht in den vom Kläger genannten Schreiben der Beklagten vom 27. September 2010 (Bl. 110 BA A) und vom 22. November 2010 (Bl. 137 BA A) getroffen oder zugesichert worden, die allerdings misslich abgefasst sind. Auf die Auslegung einer öffentlich-rechtlichen Erklärung wie dieser beiden Schreiben ist die Vorschrift des § 133 BGB entsprechend anwendbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. 3. 2005 - BVerwG 2 C 13.04 -, juris Rn. 20). Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist demnach der objektive Erklärungswert unter Berücksichtigung von Wortlaut, Sinn und Begleitumständen der Erklärung. Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte nach dem Wortlaut des Schreibens vom 27. September 2010 weder eine Probezeitverkürzung noch eine entsprechende Zusicherung ausgesprochen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die entscheidende Passage im Schreiben vom 27. September 2010 "so dass die beamtenrechtliche Probezeit noch ca. ein Jahr und acht Monate betragen würde" im Konjunktiv erfolgt und am Ende des Schriftsatzes eine genaue Probezeitberechnung angekündigt. Auch Sinn und Begleitumstände geben keine Veranlassung für eine andere Einschätzung. Denn Gegenstand dieses Schreibens war in erster Linie die Berechnung der beruflichen Tätigkeiten des Klägers gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 NLVO-Bildung als Voraussetzung für den Erwerb der Lehrbefähigung, nicht die Berechnung der Dauer einer etwaigen Probezeit. Zu diesem Zeitpunkt wurden erst noch die Voraussetzungen für eine Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe geprüft. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass auch in dem Schreiben vom 22. November 2010 keine Probezeitverkürzung ausgesprochen worden sei, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Wortlaut: "Wird die Probezeit verkürzt, wie in Ihrem Fall, so genügt eine Beurteilung" könnte allerdings dafür sprechen, dass die Beklagte von einer Probezeitverkürzung des Klägers ausgegangen ist. Eine ausdrückliche Probezeitverkürzung ist aber auch mit diesem Schreiben nicht erfolgt. Hierzu fehlte es an einer verbindlichen Feststellung der Anrechnung konkreter Zeiten beruflicher Tätigkeiten mit einer entsprechenden Angabe des Endes der Probezeit. Das Verwaltungsgericht hat außerdem nachvollziehbar weiter ausgeführt, der zitierte Satz sei durch den nachfolgenden Satz, wonach der Schulleiter jedoch ausreichende Erkenntnisse vorliegen haben müsse, relativiert. Sinn des Schreibens vom 22. November 2010 war offensichtlich nicht, über eine Probezeitverkürzung zu entscheiden, sondern die Frage des Klägers vom 29. Oktober 2010 zu beantworten, ob auch noch eine mögliche Nichtbewährung infolge nicht ausreichender Leistung festgestellt werden könne.

Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf die "Erste Beurteilung vor Ablauf der Hälfte der Probezeit für eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Probe" des Schulleiters der C. -Schule vom 6. Juni 2011 (Bl. 184 BA A) und auf die Ankündigungen von Unterrichtsbesuchen vom 16. Februar 2012 "zwei Monate vor dem Ende der Probezeit". Diesen Umständen ist allerdings zu entnehmen, dass offensichtlich beabsichtigt war, die Probezeit des Klägers zu verkürzen. Anderenfalls wären diese Unterrichtsbesichtigungen und Beurteilungen zu jenen Zeitpunkten nach Ziffer 1 a des Gemeinsamen Runderlasses des MK und des MS vom 20. Dezember 2011 "Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte" (SVBl. 2012, 115), wonach Beamte auf Probe zwei Monate vor Ablauf der Hälfte der Probezeit und vor dem Ende der Probezeit zur Feststellung der Bewährung zu beurteilen sind, noch nicht erforderlich gewesen. Eine konkrete Feststellung der Beklagten über die Verkürzung der Probezeit unter Angabe eines Beendigungszeitpunkts ist jedoch auch in diesem Schreiben nicht erfolgt.

Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe seinen - des Klägers - Vortrag aus der Klageschrift und aus den Schriftsätzen vom 23. Mai 2013 und vom 5. November 2013 nicht berücksichtigt, ist hier unabhängig davon, dass dies mit dem Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs.2 Nr. 5 VwGO zu rügen gewesen wäre, ein Gehörsverstoß nicht erkennbar. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) gebietet es dem Gericht nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, juris). Art. 103 Abs. 1 GG fordert allein, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 -, juris). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat sich mit dem wesentlichen Sachvortrag des Klägers auseinandergesetzt.

2.

Der Kläger rügt erfolglos, er habe sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in der Probezeit bewährt.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass nach den vorliegenden Beurteilungen jedenfalls für den der Bewährung zugrunde liegenden Zeitraum die Bewährung des Klägers nicht festgestellt ist.

Auf die Stellungnahme des Schulleiters der C. -Schule vom 4. Dezember 2007 (Bl. 45 BA A) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da diese noch die Tätigkeit des Klägers als Lehrer im Angestelltenverhältnis betraf und deshalb für die Feststellung der Bewährung in der beamtenrechtlichen Probezeit ohne Bedeutung ist. Derselbe Schulleiter hat in seiner weiteren Beurteilung vom 6. Juni 2011 (Bl. 184 BA A) zusammenfassend festgestellt, dass der Kläger zurzeit die beamtenrechtliche Probezeit nicht erfolgreich absolviere. Der Schulleiter hat seine negative Feststellung am 6. Juni 2011, die auf drei Unterrichtsbesuchen beruht, ausführlich begründet. Diese Begründung hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Den (positiven) Bericht des Studiendirektors E. des F. G. Gymnasiums H. vom 21. März 2012 (Bl. 234 BA B) hat das Verwaltungsgericht gewürdigt (s. 5 UA). Dieser Bericht hat auch Eingang in den (negativen) Bewährungsbericht der Schulleiterin der BBS D. vom 24. April 2012 gefunden (Bl. 220 BA B, S. 6 und 7 des Bewährungsberichtes). Konkrete, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen in dem Bewährungsbericht vom 24. April 2012 hat der Kläger nicht erhoben.

Der Einwand des Klägers, nicht die Schulleiterin der BBS Peine, sondern der Studiendirektor E. des F. G. Gymnasiums H. sei für die Erstellung der Bewährungsbeurteilung zuständig gewesen, greift nicht durch. Zwar hat das Niedersächsische Kultusministerium nach einer Gesprächsnotiz vom 26. März 2012 (Bl. 217 BA B) der Beklagten mitgeteilt, dass auch Schulleiter von Ersatzschulen "laut Beurteilungserlass vom 20. Dezember 2011" für eine Beurteilung zuständig seien. Nach Ziffer 2 Abs. 1 des Gemeinsamen Runderlasses des MK und des MS vom 20. Dezember 2011 "Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte" erstellt aber der Leiter der Schule die anlässlich der Probezeit (siehe Ziffer 1 a des Runderlasses) zu fassende dienstliche Beurteilung, an dessen Schule die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist. Hiernach war die Schulleiterin der BBS D. in dem dem Bewährungsbericht zugrunde liegenden Zeitraum für die Erstellung der Bewährungsbeurteilung zuständig gewesen, weil der Kläger an dieser Schule überwiegend beschäftigt gewesen ist. Zwar war der Kläger in diesem Zeitraum mit einem Stundenumfang von 12,5 Wochenstunden auch an das F. G. Gymnasium H. beurlaubt (siehe Verfügung vom 24. Juni 2011, Bl. 169 BA A). Gleichzeitig war er jedoch mit 12 Wochenstunden zzgl. zwei Stunden, die er zusätzlich für das Arbeitszeitkonto zu leisten hatte, also mit insgesamt 14,5 Wochenstunden und damit überwiegend an die BBS D. abgeordnet (vgl. Abordnungsverfügung vom 27. Juni 2001, Bl. 171 BA A).

Dem Vortrag des Klägers, die Beklagte hätte die Bewährung schon zum 13. Mai 2012 feststellen müssen, kann nach den obigen Ausführungen nicht gefolgt werden.

3.

Der Kläger wendet erfolglos ein, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu bewähren. Er trägt insoweit vor, es sei sein Studienabschluss als gleichwertiger Studienabschluss im Sinne des § 8 NLVO-Bildung für die Fächer Spanisch, Geschichte und Niederländisch anerkannt worden, er sei aber nicht in den Fächern Geschichte und Niederländisch eingesetzt worden. Das Fach Spanisch habe er nur in einem Umfang von ca. 10 %, dagegen das fachfremde Fach Politik etwa zu 80 % und außerdem das Fach Deutsch unterrichtet. Es könne ihm keine Beurteilung aus seinem schwerpunktmäßig fehlerhaften Einsatz in Politik vorgehalten werden.

Dieser Vortrag bleibt ohne Erfolg. Nach Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 des Gemeinsamen Runderlasses des MK und des MS vom 20. Dezember 2011 "Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte" stützt sich die dienstliche Beurteilung auf die Besichtigung von in der Regel je einer Unterrichtsstunde in zwei verschiedenen Fächern und auf eine anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts. Sowohl die Beurteilung des Schulleiters der C. -Schule vom 6. Juni 2011 als auch der Bewährungsbericht der Schulleiterin der BBS D. vom 24. April 2012 beruhen auf Einschätzungen in Unterrichtsbesuchen jeweils in den Fächern Spanisch und Politik. Beide Fächer hat der Kläger unstreitig unterrichtet. Zwar hat er das Fach Geschichte, nicht Politik studiert. Warum er nicht in dem Fach Geschichte eingesetzt worden ist, ist nicht ersichtlich. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass das Fach Politik für den Kläger fachfremd gewesen wäre. Denn der Kläger hat ausweislich der Bescheinigung des Schulleiters der C. -Schule vom 8. September 2010 (Bl. 102 BA A) vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Zeit vom 1. September 2007 bis zum 23. August 2010 - also drei Jahre lang - an der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung gemäß dem Runderlass des MK vom 1. März 2006 (SVBl. 2006, 113) in den Unterrichtsfächern Spanisch und Politik teilgenommen. Unter diesen Umständen kann nicht von einem fehlerhaften Unterrichtseinsatz des Klägers ausgegangen werden.

Soweit der Kläger auf eine Anrechnung gemäß Ziffer 2.9 des Runderlasses des MK vom 28. August 2012 (SVBl. 2012, 509) verweist (Schriftsatz vom 5. Mai 2014), ist eine solche Anrechnung auf die gemäß § 13 Abs. 1 NLVO-Bildung geforderte Qualifizierung mit Bescheid der Beklagten vom 27. September 2010 (Bl. 108 BA A) erfolgt.

Dass die Beklagte ihrer Darlegungs- und Feststellungslast für die fehlende Bewährung des Klägers (hinsichtlich des der Bewährung zugrunde liegenden Zeitraumes) nicht nachgekommen wäre, hat der Kläger angesichts des Bewährungsberichtes der Schulleiterin der BBS D. vom 24. April 2012 nicht nachvollziehbar dargetan.

4. Ohne Erfolg wendet der Kläger schließlich ein, es komme entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Anrechnung beruflicher Tätigkeiten im Sinnes des § 19 Abs. 2 Satz 2 NBG nicht auf die "zweifelsfreie Feststellung" der Bewährung des Klägers, sondern allein darauf an, dass die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist.

Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 NBG können Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. Der Dienstherr entscheidet demnach unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, ob eine Anrechnung von Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit zulässig ist (vgl. auch Kümmel, Beamtenrecht, Stand: Mai 2014, § 19 Rn. 8). Dabei ist zu beachten, dass die Anrechnung gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 NLVO nicht dazu führen darf, dass die Bewährung nicht ordnungsgemäß festgestellt werden kann. Nach der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 NBG (LT-Drucksache 16/665, S. 101) ist Voraussetzung für die Anrechnung, dass eine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung über die Bewährung besteht und diese zweifelsfrei festgestellt werden kann. Zweck der Probezeit ist es, dass sich der Beamte in der Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe nach Erwerb oder Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren soll (vgl. § 19 Abs. 1 NBG). Die Feststellung der Bewährung darf nur erfolgen, wenn keine Zweifel an der Bewährung bestehen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 3 NBG (LT-Drucksache 16/665, S. 102) ist dem Dienstherrn bei derartigen Zweifeln eine im Ergebnis nicht reparable Verbeamtung auf Lebenszeit nicht zuzumuten und vor der Öffentlichkeit nicht zu verantworten.

Gründe für die Nichtanrechnung können demnach dann vorliegen, wenn eine Tätigkeit zwar grundsätzlich anrechenbar wäre, jedoch Zweifel bestehen, ob sich der Beamte bei dieser Tätigkeit auch unter Anwendung eines strengen Maßstabes bewährt hat, so dass erwartet werden kann, dass die bei einer Anrechnung verbleibende Dauer der Probezeit für eine Feststellung der Bewährung ausreichen wird (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 19.3.2013, a. a. O., Rn. 204 unter Hinweis auf Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, a. a. O., Erl. 21 zu Art. 36 LlbG). Deshalb kann es gerechtfertigt und zweckmäßig sein, die Entscheidung über die Anrechnung nicht schon im Zusammenhang mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu treffen, sondern erst nach Ableistung einer gewissen Probezeit (siehe auch BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 - BVerwG, 2 C 17.82 -, juris Rn. 20 m. w. N.)

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte hier aufgrund von Zweifeln an der Bewährung des Klägers wegen seiner bisher in der Probezeit gezeigten Leistungen von einer Probezeitverkürzung abgesehen hat, obgleich seine Tätigkeit als angestellter Lehrer an der C. -Schule der Tätigkeit einer verbeamteten Lehrkraft grundsätzlich gleichwertig ist.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags am 19. Februar 2014 (vom 1. Januar bis zum 15. Juli 2014) geltenden Fassung. Danach ist hier das maßgebliche Endgrundgehalt (A 13) zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage mit dem Faktor 12 zu multiplizieren (<4.508,53 EUR + 81,19 EUR> x 12 = 55.076,64 EUR).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).