Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.07.2014, Az.: 5 ME 52/14

Vorteilsannahme nach der Beendigung eines Beamtenverhältnisses

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.07.2014
Aktenzeichen
5 ME 52/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 21362
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0701.5ME52.14.0A

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer - vom 25. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug auf 321.035,95 EUR festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.426,96 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Verfügung vom 23. Dezember 20 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert, an sie einen Betrag von 1.284.143,79 EUR zu zahlen. In Höhe eines Betrages von 1.206.435,95 EUR habe der Antragsteller Schadensersatz zu leisten. Einen Betrag von weiteren 77.707,84 EUR habe der Antragsteller herauszugeben bzw. insoweit Schadensersatz zu leisten. Bei diesem Betrag handele es sich um Schmiergelder und sonstige geldwerte Vorteile.

Der Antragsteller hat am 15. Januar 2014 bei dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben (13 A 171/14) und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller gegen die Verfügung vom 23. Dezember 20 erhobenen Klage wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit dieses die aufschiebende Wirkung der Klage auch insoweit wiederhergestellt hat, als diese gegen die verfügte Herausgabe bzw. die Leistung von Schadensersatz hinsichtlich Schmiergelder und sonstiger geldwerter Vorteile in Höhe von 77.707,84 EUR gerichtet ist.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem hilfsweise gestellten Antrag Erfolg. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht.

Es kann dahinstehen, ob die Anordnung des Sofortvollzugs seinerzeit diesbezüglich ordnungsgemäß begründet worden ist. Es bestehen jedenfalls erhebliche materiell-rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 23. Dezember 20 betreffend die Herausgabe der Schmiergelder in Höhe von 77.707,84 EUR.

Einem Herausgabeanspruch der Antragsgegnerin in Höhe eines Teilbetrags von 63.149,65 EUR steht die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in dieser Höhe in dem Strafurteil des Landgerichts C. vom 12. Juni 20 ( ) entgegen.

Nach § 42 Abs. 1 BeamtStG dürfen Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Gemäß § 42 Abs. 2 BeamtStG hat - wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt - das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Dem lässt sich entnehmen, dass gegenüber dem Herausgabeanspruch des Dienstherrn der Verfallsanspruch des Staates im Strafprozess vorrangig ist (in Bezug auf § 70 Abs. 1 BBG a. F. ebenso BVerwG, Urteil vom 31.1.2002 - BVerwG 2 C 6.01 -, juris Rn.18; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3.7.2002 - 1 B 1526/01 -, juris Rn. 16; vgl. auch BT-Drucks. 16/4027, S. 33).

Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Strafgericht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB dessen Verfall an. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist der Verfall allerdings dann ausgeschlossen, wenn aus der Tat dem Verletzten ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen steht die letztgenannte Vorschrift der im Strafverfahren auszusprechenden Verfallsanordnung in Bezug auf die einem Amtsträger gezahlten Bestechungsgelder in aller Regel nicht entgegen, da Schutzgut der Amtsdelikte nicht das Vermögensinteresse der Anstellungskörperschaft ist, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes, so dass der Dienstherr bei den Bestechungsdelikten nicht Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.5.2001 - 3 StR 549/00 -, juris und Beschluss vom 15.1.2003 - 5 StR 362/02 -, juris).

Dies zugrunde gelegt geht hier der im Strafurteil vom 12. Juni 20 angeordnete Verfall dem Herausgabeanspruch der Antragsgegnerin vor.

Bei dem von der Verfallsanordnung umfassten Betrag von 63.149,65 EUR handelt es sich um im Strafverfahren vom Landgericht C. als erwiesen angesehene, vom Antragsteller angenommene Bestechungsgelder. Zwar ist der Antragsteller mit Urteil des Landgerichts C. vom 12. Juni 20 neben der Bestechlichkeit auch der Steuerhinterziehung schuldig gesprochen worden. Selbst wenn der Antragsteller auch Vorteile aus der abgeurteilten Steuerhinterziehung erlangt haben sollte, betrifft die Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Strafurteil aber nur Bestechungsgelder, nicht auch Vorteile aus der Steuerhinterziehung. Denn die Anordnung des Verfalls wegen Vorteilen aus Steuerhinterziehungen ist ausgeschlossen, weil der Steuerfiskus Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.1.2003, a. a. O., Rn. 4).

Die Antragsgegnerin ist hinsichtlich der Bestechungsgelder nach den obigen Ausführungen demgegenüber nicht Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Es ist auch nicht erkennbar, dass hier eine Ausnahme von dem Vorrang des Verfallsanspruchs des Staates vorliegen würde. Eine solche Ausnahme erkennt der Bundesgerichtshof dann an, wenn der Bestechungslohn zugleich "spiegelbildlich" den durch die Dienstpflichtverletzung zugefügten Vermögensschaden des Dienstherrn darstellt. Da dem Dienstherrn in derartigen Fällen ein entsprechender Schadensersatzanspruch zusteht, hat die Anordnung des Verfalls zu unterbleiben, um dem Zweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entsprechend eine mehrfache Inanspruchnahme des Täters zu vermeiden (vgl. wiederum BGH, Beschluss vom 15.1.2003, a. a. O., Rn. 3).

Dass diese Voraussetzungen hier vorlägen, hat die Antragsgegnerin indes nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Hierzu fehlt es an hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsgegnerin durch die dienstpflichtwidrige Annahme der "Schmiergelder" seitens des Antragstellers ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden wäre. Insbesondere hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass der Bestechungslohn vollständig in die Kalkulation des bestechenden Unternehmens eingeflossen wäre und der Dienstherr den um diesen Betrag überhöhten Preis gezahlt hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.5.2001, a. a. O., Rn. 25).

Auf die von der Antragsgegnerin zitierten Vorschriften der §§ 111b, 111g und 111h StPO kommt es hier nach alledem nicht an, weil es hier nicht um die "Rückgewinnungshilfe" eines Verletzten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB geht.

Darüber hinaus lässt sich auch nicht betreffend den nicht vom strafgerichtlich angeordneten Verfall erfassten Teil des geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 14.558,19 EUR (77.707,84 EUR - 63.149,65 EUR) als überwiegend wahrscheinlich feststellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Herausgabepflicht nach § 42 Abs. 2 1. Halbsatz BeamtStG vorliegen. Denn das Landgericht C. hat offenkundig nur in Höhe des im Urteil vom 12. Juni 20 angeordneten Verfalls von Wertersatz von 63.149,65 EUR die Vorwürfe der Bestechlichkeit als erwiesen angesehen. Dass sich der Antragsteller darüber hinaus nach den vom Landgericht C. nicht aufrecht erhaltenen Anklagepunkten hat bestechen lassen, hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dies gilt auch, soweit das strafgerichtliche Verfahren betreffend den Anklagepunkt Nr. 9 (Urlaubsreise nach D.) wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden ist. Die angefochtene Verfügung belässt es - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - insoweit bei einer bloßen Aufzählung der behaupteten Einnahmen. Im Beschwerdeverfahren ist hierzu nicht substantiiert vorgetragen worden.

Dem Ganzen steht nicht entgegen, dass das Strafurteil des Landgerichts C. vom 12. Juni 20 noch nicht rechtskräftig ist, denn maßgeblich ist im vorliegenden Verfahren nur eine Prognose der Erfolgsaussichten in dem vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren 13 A 171/14. Einer Beiziehung der Strafakten bedarf es deshalb nicht.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch der Hilfsantrag der Antragsgegnerin keinen Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt für beide Rechtszüge aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG. Nach der Festsetzungspraxis des Senats, die sich an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert, ist der Streitwert in Fällen dieser Art in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf ein Viertel der streitigen Geldleistung festzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14.5.2014 - 5 ME 63/14 - und Beschluss vom 20.6.2012 - 5 ME 87/12 -). Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung, bei der die Hälfte der seinerzeit streitigen Geldleistung in Ansatz gebracht worden ist, ist entsprechend zu ändern. Für das erstinstanzliche Verfahren, in dem ein Betrag von 1.284.143,79 EUR streitig war, ergibt sich danach ein Streitwert von 321.035,95 EUR (1.284.143,79 EUR : 4). Für das Beschwerdeverfahren, in dem nur noch ein Betrag von 77.707,84 EUR streitig war, ergibt sich ein Streitwert von 19.426,96 EUR (77.707,84 EUR : 4).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).