Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.09.2009, Az.: 8 LA 99/09
Abrechnungsbetrug; Approbation; Berufspflichtverletzung; Bewährung; Prognose; Straftat; Unwürdigkeit; Urkundenfälschung; Verhältnismäßigkeit; Widerruf; Wiederholungsgefahr
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.09.2009
- Aktenzeichen
- 8 LA 99/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 45282
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2009:0902.8LA99.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 25.03.2009 - AZ: 5 A 7411/06
Rechtsgrundlagen
- 3 BÄO
- 5 BÄO
- 12 GG
Fundstellen
- DVBl 2009, 1399
- MedR 2010, 342-344
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO sind nicht gegeben.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt zur Ausübung des ärztlichen Berufes "unwürdig" gewesen ist und deshalb die ihm erteilte Approbation nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BÄO zu widerrufen war. Unter Bezugnahme auf die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein Arzt zur (weiteren) Ausübung seines Berufes unwürdig ist, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötige Vertrauen besitzt. Erforderlich ist dazu ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das bei verständiger Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt. Wird die Untragbarkeit einer weiteren Berufsausübung bejaht, so bedarf es keiner weitergehenden Prognose zu konkret von dem Betroffenen in Zukunft zu erwartenden Verstößen.
Aus dem vom Kläger zitierten (Nichtannahme-)Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli (nicht: Juni) 2007 (- 1 BvR 1098/07 -, juris) ergibt sich insoweit kein anderer Maßstab. Darin wird die zuvor geschilderte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an die "Unwürdigkeit" referiert und daran "vor dem Hintergrund einer möglicherweise verfassungsrechtlich unerlässlichen Prüfung, ob von dem Betroffenen prognostisch überhaupt eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, Zweifel geäußert". Diese Zweifel an der richtigen Auslegung des § 3 BÄO oder an dessen Verfassungskonformität werden vom Bundesverfassungsgericht aber nicht näher konkretisiert und geben dem Senat daher auch keinen Anlass, die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - wie für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geboten - ernstlich in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen spricht aus den nachfolgend im Einzelnen angeführten Gründen ohnehin Überwiegendes für die Begehung weiterer schwerwiegender Verstöße des Klägers bei einer Fortführung seiner bislang noch aufrechterhaltenen privatärztlichen Tätigkeit.
Das demnach für die Annahme der "Unwürdigkeit" erforderliche schwerwiegende Fehlverhalten hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Zwar mag den Angehörigen der Heilberufe heute nicht mehr in jeder Beziehung eine integere Lebensführung auferlegt sein und allein die Begehung eines (einzelnen) Vermögensdelikts durch einen Arzt noch nicht zu dessen Unwürdigkeit führen. Unwürdigkeit ist aber jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat (vgl. auch zum Folgenden VGH Mannheim, Beschl.v. 28.7.2003 - 9 S 1138/03 -, NJW 2003, 3647 ff., m.w.N.). Eine solche Straftat muss nicht unmittelbar im Verhältnis des Arztes zu seinem Patienten angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr auch alle mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises, wenn sie zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führen, die den Betroffenen für den ärztlichen Beruf als auf absehbare Zeit untragbar erscheinen lässt.
So betrachtet die Öffentlichkeit bereits für sich genommen die vorrangig an dem individuellen Gewinnstreben orientierte Berufsausübung eines Arztes kritisch. Sichert sich ein Arzt darüber hinaus gerade durch die Begehung von Straftaten im Rahmen seiner Berufsausübung dauerhaft eine Erwerbsquelle von einem nicht unerheblichen Umfang, so ist das Ansehen des Betroffenen, aber auch der Ärzteschaft im Ganzen erheblich beschädigt. Tritt noch die Fälschung ärztlicher Unterlagen hinzu, so ist das notwendige Vertrauen in die Integrität des Arztes endgültig zerstört. Denn der Arzt stellt in Ausübung seines Berufs eine Vielzahl von Urkunden, Gesundheitszeugnissen und sonstigen Bescheinigungen aus. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente trägt er nach berufs- und strafrechtlichen Vorgaben (vgl. §§ 10, 25 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen und § 278 StGB) eine besondere Verantwortung, zumal die ärztliche Tätigkeit insoweit weitgehend keiner Kontrolle unterliegt. Das allgemeine Vertrauen in die Seriosität der Ärzteschaft wäre in hohem Maß beeinträchtigt, wenn ein Angehöriger dieser Berufsgruppe trotz jahrelangen gewerbsmäßig begangenen Betruges in Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und Fälschung dabei angefallener Unterlagen sowie einer dadurch bedingten Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe weiter als Arzt tätig sein könnte.
Dementsprechend ist der Widerruf der Approbation hier zu Recht erfolgt. Der Kläger hat vom März 1998 bis zum März 2003, d.h. über einen Zeitraum von fünf Jahren, in einem Umfang von fast 240 000 EUR zu Unrecht Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) abgerechnet und ist deshalb wegen gewerbsmäßig begangenen Betruges rechtskräftig verurteilt worden. Bereits diese Verurteilung allein begründet nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme der Unwürdigkeit (vgl. zuletzt etwa VGH München, Beschl.v. 27.7.2009 - 21 ZB 08.2988 -, sowie OVG Münster, Beschl.v. 2.4.2009 - 13 A 9/08 -, jeweils juris). Darüber hinaus ist in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung auch noch die Fälschung technischer Aufzeichnungen eingeflossen. Der Kläger hatte Dokumentationen über sonographische Leistungen verändert. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf weitere schwerwiegende Verfehlungen des Klägers hingewiesen, die im Strafverfahren nach §§ 154, 154a StPO vorläufig nicht weiterverfolgt worden sind, im Approbationsentziehungsverfahren aber gleichwohl berücksichtigungsfähig sind (vgl. Senatsbeschl. v. 2.9.2008 - 8 ME 53/08 -, NdsVBl. 2008, 358 f.). So spricht alles dafür, dass der Kläger auf einem Abrechnungsschein die Unterschrift einer Patientin gefälscht sowie über Jahre EKG-Leistungen nicht ausreichend dokumentiert und auch insoweit Abrechungsbetrug begangen hat. Der Kläger hat sich deshalb in einem Vergleich mit der KVN zur Rückzahlung von über 550 000 EUR verpflichtet. Das notwendige Vertrauen in die Integrität des Klägers als Arzt ist dadurch grundlegend zerstört worden.
Die Straftaten des Klägers betrafen - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme - im Übrigen auch den Kern seiner ärztlichen Berufspflichten. Denn ein Arzt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der niedersächsischen Berufsordnung ausdrücklich auch im Interesse seiner Patienten zu einer ordnungsgemäßen Dokumentation verpflichtet, zu der selbstverständlich Berichte über durchgeführte EKG und Sonographien gehören. Eine solche Dokumentation in seinen Krankenunterlagen hat der Kläger offenbar aus Kostengründen über Jahre unterlassen. Ob er durch die von seiner Angestellten im Ermittlungsverfahren geschilderte Zusammenarbeit mit einer örtlichen Apotheke zusätzlich gegen § 34 Abs. 5 der Berufsordnung verstoßen hat, kann offen bleiben.
Der vom Kläger angeführte "Zeitabstand seit der letzten Tatbegehung" führt zu keiner für ihn günstigeren Bewertung. Vom März 2003 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides im September 2006 sind 3 1/2 Jahre vergangen. Dieser Zeitabstand ist angesichts der Dauer und der Schwere der vom Kläger begangenen Verstöße schon für sich genommen nicht ausreichend. Der Kläger hat außerdem bis heute noch nicht vollständig die Bewährungsauflage erfüllt, den Schaden gegenüber der KVN durch Rückzahlung der angeführten 550 000 EUR wiedergutzumachen. Schließlich ist der Kläger auch nach dem März 2003 erneut straffällig geworden. Wegen einer im Februar 2005 begangenen Einkommensteuerverkürzung in drei Fällen ist er zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen und wegen einer im Juli 2007 erfolgten Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Trunkenheit im Verkehr zu einer weiteren Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Es kann also keine Rede davon sein, dass sich der Kläger seit dem März 2003 hinsichtlich des hier maßgeblichen Vertrauens bewährt hat.
Schließlich lässt sich der eingetretene und noch nicht wieder beseitigte Vertrauensverlust auch nicht - wie vom Kläger vorgetragen - auf seine Tätigkeit als Vertragsarzt begrenzen. Die aufgezeigten Mängel führen dazu, dass der Kläger von jeder ärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen ist. Denn auch Privatpatienten, die der Kläger zur Zeit noch behandelt, haben selbstverständlich Anspruch darauf, dass der sie behandelnde Arzt seinen beruflichen Pflichten, etwa hinsichtlich der Dokumentation und der Abrechnung, ordnungsgemäß nachkommt und nicht ihre Unterschriften fälscht. Ebenso wenig ist das aufgezeigte Fehlverhalten des Klägers in der Vergangenheit ausschließlich gegenüber Kassenpatienten erfolgt. Daher war es geboten und nicht unverhältnismäßig, den 1939 geborenen Kläger über den bereits im Jahr 2003 erfolgten Entzug seiner Zulassung als Vertragsarzt hinaus durch den Widerruf der Approbation auch von der Behandlung von Privatpatienten auszuschließen.
Die Rechtssache weist mit der vom Kläger angeführten Begründung weder besondere Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf noch kommt ihr insoweit grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Aus den zuvor dargelegten Gründen hat sich der Kläger weder bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides im September 2006, auf den nach den vom Kläger nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts abzustellen ist, noch bis heute hinreichend bewährt. Es kann deshalb offen bleiben, ob eine solche Bewährung auch durch Fortführung des ärztlichen Berufes möglich ist.