Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.07.2014, Az.: 5 LA 14/14

Arbeitszeitgutschrift auf das Arbeitszeitkonto eines Polizeibeamten wegen dienstunfähiger Erkrankung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.07.2014
Aktenzeichen
5 LA 14/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 21342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0718.5LA14.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 11.12.2013 - AZ:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 11. Dezember 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 103,72 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Polizeiobermeister und bei der Bundespolizeiinspektion Flughafen C. als Kontroll- und Streifenbeamter im Wechselschichtdienst eingesetzt. In der Zeit vom 28. Januar 20 bis einschließlich 3. Februar 20 war er dienstunfähig erkrankt. Am Samstag, dem 2. Februar und am Sonntag, dem 3. Februar 20 , war der Kläger nach einem Rahmendienstplan jeweils zu einer Tagesschicht im 12-Stunden-Dienst von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr eingeteilt.

Im Rahmen der Berechnung der Arbeitszeit schrieb die Bundespolizeiinspektion Flughafen C. dem Kläger für die versäumten Arbeitstage im Januar die Stunden gut, die er auf der Grundlage des Dienstplans für den Monat Januar hätte ableisten müssen.

Für den Monat Februar führte die Bundespolizeiinspektion den Kläger im allgemeinen Tagesdienst. Für den 2. und 3. Februar 20 wurde dem Kläger keine Arbeitszeit angerechnet, weil an Samstagen und Sonntagen im allgemeinen Tagesdienst im Bereich der Bundespolizei "dienstfrei" ist.

Es erfolgte aber eine Zeitgutschrift durch eine sogenannte "dienststelleninterne Ergänzung": Der Kläger verrichtete im Februar 20 insgesamt nur 147,7 Stunden tatsächlich Dienst. Da der Kläger durch seine Erkrankung keinen Nachteil erleiden sollte, wurden ihm 164 Stunden, die nach der Arbeitszeitverordnung seinem Stunden-Soll für diesen Monat entsprachen, als geleistete Arbeitsstunden angeschrieben, also 16,3 Stunden mehr, als er tatsächlich im Februar 20 gearbeitet hatte.

Der Kläger ist mit dieser Berechnung nicht einverstanden und hat mit seiner Klage begehrt, ihm für den 2. und 3. Februar 20 weitere Arbeitsstunden - insgesamt 7,7 Stunden mehr - gutzuschreiben, weil er für diese beiden Tage nach dem Dienstplan zu zwei 12-Stunden-Schichten eingeteilt gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2013 abgewiesen.

II.

Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.

1.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.4.2008 - 5 LA 200/07 -; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch des Klägers auf Gutschrift für die beiden Krankheitstage am 2. und 3. Februar 20 gemäß dem Rundschreiben des Bundespolizeipräsidiums über "Auslegungsfragen zur Arbeitszeitverordnung" vom 01.09.2009, Ziffer 10 nicht besteht. Darin ist u. a. geregelt:

"10 Berechnung der Arbeitszeit im (Wechsel-)Schichtdienst bei Krankheit

Für die Berechnung der Arbeitszeit im Krankheitsfall bitte ich, wie folgt zu verfahren:

a) Der Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist auf der Grundlage bestehender (Rahmen-)Dienstpläne oder sonstiger Vereinbarungen monatlich im Voraus konkret zu planen. Der so erstellte Monatsdienstplan ist nach dortigen Regularien durch den (Dienst-)Vorgesetzten zu bestätigen. Bei Krankheit ist die Berechnung der Arbeitszeit zunächst auf der Grundlage dieses bestätigten Monatsdienstplans vorzunehmen.

Dabei ist es unerheblich, ob Mehr- oder Minderleistungen entstehen. Die Rechtsprechung hat sich dahingehend gefestigt, dass bei einer bestehenden Diensteinteilung diese als Grundlage für die Berechnung heranzuziehen ist.

Sobald eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter über das Monatsende hinaus erkrankt und zum Zeitpunkt der Erkrankung noch nicht für den kommenden Monat in einem neuen Monatsdienstplan eingeteilt ist, wird er in dem/den kommenden Monat(en) bis zur Genesung im allgemeinen Tagesdienst geführt. Es wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf der Grundlage der bei dieser Organisationseinheit bestehenden Arbeitszeitreglung als ausgefallen angerechnet. Damit ist sichergestellt, dass - im Falle längerer Krankheitszeiten - bei Dienstantritt nach Genesung das Arbeitszeitsaldo zum Zeitpunkt der Herausnahme aus dem Schichtplan erhalten bleibt.

Mit diesen Festlegungen wird gleichfalls den Prüfungsbemerkungen des Bundesrechnungshofes Rechnung getragen, der bemängelt hatte, dass im Krankheitsfalle Mehrleistungen entstehen, und das Bundesministerium des Innern um Abhilfe gebeten hat..."

Wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt hat, lässt Ziffer 10 Buchstabe a Absatz 3 Satz 1 unterschiedliche Interpretationen zu. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Passus "zum Zeitpunkt der Erkrankung". Soweit der Kläger meint, die Regelung sei nicht auslegungsbedürftig, weil er - der Kläger - bereits unstreitig in einem festen Dienstplan eingeteilt gewesen sei, setzt er sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargestellten Problematik (S. 6 und 7 UA) auseinander, auf welchen Zeitpunkt nach der zitierten Vorschrift abzustellen ist, nämlich auf den des Beginns der Erkrankung oder auf den jeweiligen Krankheitstag selbst.

Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die von der Bundespolizeiinspektion geübte Verwaltungspraxis abgestellt. Wie das Verwaltungsgericht hält auch der Senat die Verwaltungspraxis der Bundespolizeiinspektion durch die beiden beim Senat anhängigen Verfahren (das vorliegende und das Parallelverfahren 5 LA 64/14) bestätigt, in denen in der gleichen Weise betreffend die Berechnung der Arbeitszeit an einem Wochenende verfahren worden ist. Dem Verwaltungsgericht musste sich deshalb keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Soweit der Kläger bezweifelt, dass es sich bei dem oben zitierten Rundschreiben um eine Verwaltungsvorschrift handelt, erläutert er seine Ansicht in der Zulassungsbegründung nicht. Das von ihm diesbezüglich zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1996 (- BVerwG 11 C 5.95 -, juris) hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil gewürdigt (S. 7 UA).

Der Kläger hat mit seiner Zulassungsbegründung auch nicht die Verwaltungspraxis der Bundespolizeiinspektion hinreichend substantiiert in Frage gestellt. Die Bundespolizeiinspektion hat die Berechnung der Arbeitszeit für die beiden streitigen Krankheitstage - wie auch in dem Parallelfall 5 LA 64/14 - auf der Grundlage von Ziffer 10 Buchstabe a Absatz 3 vorgenommen und den Kläger an den Krankheitstagen im Februar 20 bis zu seiner Genesung im allgemeinen Tagesdienst geführt. Dabei hat sie zugrunde gelegt, dass der Kläger über das Ende des Monats Januar hinaus erkrankt gewesen ist und an dem ersten Krankheitstag, und zwar am 28. Januar 20 , noch kein bestätigter, durch den Dienstvorgesetzten abgezeichneter Monatsdienstplan für den Monat Februar existierte. Diese Vorgehensweise lässt Ziffer 10 Buchstabe a Absatz 3 des genannten Rundschreibens zu.

Der Kläger trägt ohne Erfolg vor, dass unter Berücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Ausfallprinzips für ihn die Stunden zugrunde gelegt werden müssten, die tatsächlich ohne die Erkrankung angefallen wären. Er, der Kläger, sei bereits in einer festen Dienstgruppe bzw. einer festen Schicht eingeteilt gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26. November 2012 (- BVerwG 2 B 2.12 -, juris) entschieden, dass dem dienstunfähig erkrankten Beamten diejenige Zeit auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben ist, in der er ohne die Erkrankung Dienst hätte leisten müssen. In diesem zeitlichen Umfang muss er den versäumten Dienst nicht nachholen (a. a. O., Leitsatz). Die Dienstleistungspflicht der betroffenen Beamten wird durch einen Schichtenplan zeitlich konkretisiert wird (a. a. O., Rn. 10).

Eine solche zeitliche Konkretisierung hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der hier streitigen beiden Krankheitstage nicht festgestellt, sondern es ist zu der Einschätzung gelangt, dass zu Beginn der Erkrankung des Klägers im Januar 20 hinsichtlich der Krankheitstage im Februar 20 noch kein verbindlicher Dienstplan vorlag. Zwar war der Kläger zu Beginn seiner Erkrankung für den Monat Februar 20 in einem Rahmendienstplan für die beiden streitigen Tage 2. und 3. Februar jeweils in einer Tagesschicht eingeteilt. Der Regelung in Ziffer 10 Buchstabe a Absatz 1 des Rundschreibens des Bundespolizeipräsidiums über "Auslegungsfragen zur Arbeitszeitverordnung" vom 1. September 2009 ist aber zu entnehmen, dass der Rahmendienstplan noch nicht verbindlich ist, sondern erst der bestätigte, also durch den Dienstvorgesetzten abgezeichnete Monatsdienstplan. Denn der Dienst der Mitarbeiter ist nach dieser Regelung auf Grundlage bestehender (Rahmen-)Dienstpläne oder sonstiger Vereinbarungen monatlich im Voraus konkret zu planen. Soweit der Kläger meint, der Dienstherr könne auf den Gedanken kommen, sich bis "fast Ultimo" eines jeweiligen Monats eine letztliche Genehmigungspflicht für Dienstpläne vorzubehalten, beruht die verbindliche Genehmigung des Monatsplans erst am Ende des Vormonats nach dem Vortrag der Beklagten darauf, dass dann noch flexibel dienstliche Belange sowie Lehrgänge der Mitarbeiter oder sonstige Abwesenheiten berücksichtigt werden können. Diese Vorgehensweise obliegt dem Organisationsermessen des Dienstherrn und ist nicht zu beanstanden. Durchgreifende Bedenken dagegen, die Erkrankung eines Mitarbeiters zu berücksichtigen, wenn dieser über das Monatsende hinaus erkrankt und er zum Zeitpunkt der Erkrankung noch nicht für den kommenden Monat in einem neuen Dienstplan eingeteilt ist, sind ebenfalls nicht erkennbar, solange dies jedenfalls nicht dazu führt, dass der Betroffene wegen seiner Erkrankung Dienst nachholen muss (vgl. wiederum BVerwG, Beschluss vom 26.11.2012, a. a. O., Leitsatz). Denn es fehlt insoweit an einer Konkretisierung der Dienstleistungspflicht des Mitarbeiters. Ist dagegen bereits zum Zeitpunkt der Erkrankung ein verbindlicher Monatsplan erstellt, ist nach Ziffer 10 Buchstabe a Absatz 1 Satz 3 des Rundschreibens bei Krankheit die Berechnung der Arbeitszeit zunächst auf Grundlage des bestätigten Monatsdienstplans vorzunehmen. So ist bei dem Kläger hinsichtlich der Krankheitstage im Januar 20 verfahren worden.

Dass der Kläger - wie er herausstellt - ohne seine Erkrankung am 2. und 3. Februar 20 zur Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre, steht außer Frage. Soweit er vorträgt, kausal für den Fortfall des Dienstes sei nur die Erkrankung, nicht der Dienstplan, ist ihm entgegenzuhalten, dass maßgeblich für die Konkretisierung der Dienstleistungspflicht der konkrete Dienstplan ist. An einer solchen Konkretisierung fehlt es aber, wenn - wie hier - eine Erkrankung über den verbindlichen Zeitraum der Dienstplanung hinausgeht (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 1265/09 -, juris Rn. 51).

Der weitere Vortrag des Klägers, die Bundespolizeiinspektion habe ihn gleichsam "gedanklich" für zwei Tage einer anderen Dienstgruppe zugeordnet, die an diesen Tagen nicht zur Dienstleistung verpflichtet sei, ist allerdings nicht ganz von der Hand zu weisen. Soweit der Kläger im Februar 20 weiterhin seiner Dienstgruppe angehört und nach seiner Genesung wieder gemäß dem Monatsschichtplan gearbeitet hat, ist noch nicht erkennbar, dass dieser Umstand der von der Bundespolizeiinspektion vorgenommenen Berechnung der Arbeitszeit entgegenstünde. Denn maßgeblich ist - wie dargelegt -, ob für die Krankheitstage ein verbindlicher Dienstplan vorlag, was hier nicht der Fall war. Jedoch hat die Bundespolizeiinspektion in dem nach Beginn der Erkrankung des Klägers am 30. Januar 20 für den Monat Februar 20 genehmigten Monatsdienstplan - wie im Rahmendienstplan - für den Kläger am 2. und 3. Februar 20 jeweils die Schicht "T 1", also Tagesschicht vorgesehen (Bl. 57 BA A), obgleich die Bundespolizeiinspektion den Kläger aufgrund seiner Krankschreibung bis zum 3. Februar 20 für die Februar-Krankheitstage im allgemeinen Tagesdienst geführt hat. Diese Vorgehensweise mutet widersprüchlich an. Dass die Bundespolizeiinspektion gleichwohl den Kläger vor Genehmigung des konkreten Dienstplans bis zur Genesung entsprechend ihrer Verwaltungspraxis im Tagesdienst geführt hat, lässt sich jedoch noch hinreichend dem Dienstbuch-Einlegeblatt (Bl. 60) und dem Umstand entnehmen, dass die ersten drei Tage im Februar in dem am 30. Januar 20 genehmigten Dienstplan des Klägers, wie er in den Verwaltungsvorgängen vorliegt (Bl. 57 BA A), geschwärzt sind.

Der weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach auch die Fürsorgepflicht keine weitere Zeitgutschrift gebiete, weil der Kläger durch die von der Beklagten vorgenommene dienststelleninterne Ergänzung begünstigt worden sei (S. 8 UA), ist der Kläger ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Seinen Vortrag, es seien ihm 7,7 Stunden zu wenig gutgeschrieben worden, er sei deshalb zu mehr Dienstleistung verpflichtet als ohne Erkrankung und müsse diese Stunden nachholen, hat er nicht hinreichend nachvollziehbar dargetan. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung eines Dienststundensolls von 164 Stunden und der wegen der Krankheit nicht angerechneten Dienststunden dem Kläger 16,3 Stunden gutgeschrieben. Das Dienststundensoll ist demnach - was die Minderleistung durch die Krankheit angeht - ausgeglichen worden. Dass es die Fürsorgepflicht gebieten würde, dem Kläger, für den im Zeitpunkt der Erkrankung kein genehmigter Monatsplan vorlag, einen Anspruch zu gewähren, ein Zeitguthaben in demselben Umfang aufzubauen, wie wenn er nicht erkrankt wäre, ist nicht ersichtlich.

2.

Die Berufung ist nicht wegen einer Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen entscheidungserheblichen abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgestellt hat, der mit einem ebensolchen Grundsatz in einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeführten Gerichte nicht übereinstimmt. Ein solcher Grundsatz, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, muss zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen sein; er muss sich aber aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich ergeben. Eine Divergenz liegt dagegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen im Einzelfall nicht in Frage gestellten Grundsatz stillschweigend übergeht, nicht hinreichend anwendet, außer Acht lässt oder (rechtsfehlerhaft) für nicht anwendbar erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.3.1988 - BVerwG 7 B 46.88 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 22.2.2008 - 5 LA 92/06 -).

Der Kläger beruft sich auf den oben zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2012 (a. a. O.) und trägt vor, die vom Bundesverwaltungsgericht dargestellten Grundsätze führten in seinem Fall - anders als das Verwaltungsgericht entschieden hat - zu der begehrten Gutschrift. Damit rügt er aber nur eine unrichtige Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten, dargelegten Rechtsgrundsätze. Dies stellt indes keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar. Eine Divergenzrüge kann nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden. Vielmehr bedarf es hierzu einer Gegenüberstellung der sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteils einerseits und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts andererseits. An einer solchen Gegenüberstellung fehlt es hier.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die genannten Rechtsgrundsätze des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich gewürdigt (S. 8 UA). Es ist in seinem Urteil im Einklang mit dieser Rechtsprechung zu der Einschätzung gelangt, dass zu Beginn der Erkrankung des Klägers kein genehmigter Dienstplan vorlag und es mithin an einer von dem Bundesverwaltungsgericht erforderlichen Konkretisierung der Dienstleistungspflicht durch einen Dienstplan fehlte. Außerdem hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verwaltungspraxis der Bundespolizeiinspektion dem Grundsatz des zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der ausgefallene Dienst vom Beamten nicht nachzuholen sei, durch den Ausgleich von 16,3 Stunden entsprechend dem Dienststundensoll gerecht werde.

3.

Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Grundsatzfrage aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2005 - 5 LA 162/04 -).

Es fehlt bereits an der Darlegung einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen und klärungsbedürftigen Frage. Der Hinweis, dass es zu der Verwaltungspraxis der Beklagten noch keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt, reicht für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht aus.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).