Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.07.2014, Az.: 4 LB 262/12

Hhälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken und Pflegeversicherung einer Tagespflegeperson

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.07.2014
Aktenzeichen
4 LB 262/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 20870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0708.4LB262.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 21.02.2011 - AZ:

Fundstellen

  • DÖV 2014, 896
  • NJW 2015, 508
  • NordÖR 2014, 462-463
  • ZKJ 2014, 401-407

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII bezieht sich nur auf Beiträge der Tagespflegeperson, die aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Dazu gehören nur die Beiträge, die sich aus den laufenden Geldleistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ergeben.

  2. 2.

    Beitragsanteile, die aus Einnahmen aus privaten Zuzahlungen der Eltern der von der Tagespflegeperson betreuten Kinder resultieren, sind demnach nicht erstattungsfähig. Das gilt auch dann, wenn die von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlten laufenden Geldleistungen zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zu niedrig gewesen sein sollten.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 13. Kammer - vom 21. Februar 2011 geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine höhere Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung als die ihr von der Beklagten bislang gewährte.

Die Klägerin ist als Tagespflegeperson tätig. Sie schließt mit den Eltern der von ihr betreuten Kinder privatrechtliche Verträge ab, die in der Regel eine Vergütung von 5,- EUR pro Betreuungsstunde bzw. eine monatliche Pauschale, die sich an dieser Vergütung orientiert, vorsehen. Die Eltern zahlen aber nur die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und der von der Beklagten an die Klägerin gezahlten laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII.

Im Jahr 2009 betreute die Klägerin zehn Kinder. Sämtliche Betreuungsverhältnisse wurden von der Beklagten öffentlich gefördert. Einige Kinder wurden von der Klägerin allerdings über den von der Beklagten bewilligten und geförderten Umfang hinaus betreut.

Neben den Einkünften aus ihrer Tätigkeit als Tagespflegeperson erhielt die Klägerin im Jahr 2009 und danach eine Witwenrente. Diese betrug bis zum 31. Juli 2010 207,57 EUR und ab dem 1. August 2010 72,56 EUR.

Die Klägerin war und ist aufgrund der selbständig ausgeübten Tagespflege freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juni 2010 forderte ihre Krankenkasse von der Klägerin durch Bescheid vom 14. Januar 2009 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 125,16 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 16,38 EUR monatlich. Ab dem 1. Juli 2010 erhöhte sie durch Bescheid vom 1. Juli 2010 die Beiträge für die Krankenversicherung auf 336,77 EUR und für die Pflegeversicherung auf 44,07 EUR pro Monat. Wegen geringerer Renteneinkünfte reduzierte die Krankenkasse die Beiträge durch Bescheid vom 18. August 2010 ab dem 1. Juli 2010 auf 307,86 EUR für die Krankenversicherung und 40,29 EUR für die Rentenversicherung, d. h. auf insgesamt 348,15 EUR monatlich. Der Berechnung dieser Beiträge legte sie die gesamten Einkünfte der Klägerin im Jahr 2009 zugrunde, also sowohl die Förderbeträge der Beklagten als auch die zusätzliche Vergütungen durch die Eltern und die Rentenleistung.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2009 hatte die Klägerin bei der Beklagten bereits die hälftige Erstattung der Kosten ihrer Kranken- und Pflegeversicherung ab Januar 2009 beantragt. Daraufhin hatte die Beklagte ihr durch Bescheid vom 11. Februar 2009 einen monatlichen Erstattungsbetrag von 70,77 EUR bewilligt.

Anfang Juli 2010 reichte die Klägerin bei der Beklagten den Bescheid ihrer Krankenkasse vom 1. Juli 2010 ein, demzufolge sie ab Juli 2010 einen monatlichen Beitrag in Höhe von insgesamt 380,48 EUR zu leisten hatte. Die Beklagte sah darin einen Antrag auf die hälftige Erstattung der höheren Beiträge, den sie durch Bescheid vom 13. Juli 2010 ablehnte. Zur Begründung führte sie in einem ergänzenden Schreiben vom 22. Juli 2010 aus, dass Grundlage der Berechnung der Gewinn der Tagespflegeperson sei. Der berücksichtigungsfähige Gewinn errechne sich aus den von ihr als Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegten laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 a SGB VIII. Andere Einnahmen wie beispielsweise die von den Eltern der betreuten Kinder erhaltenen privaten Vergütungen blieben unberücksichtigt. Der Gewinn der Klägerin aus öffentlichen Geldern belaufe sich nach Abzug der Betriebskostenpauschale auf monatlich 867,16 EUR. Die berücksichtigungsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge betrügen daher nur 140,91 EUR, so dass der bisher gewährte Erstattungsbetrag von 70,77 EUR ausreichend sei.

Die Klägerin hat daraufhin am 9. August 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags der steuerrechtliche Gewinn maßgeblich sei. Dies gelte unabhängig davon, ob sie vom Jugendamt oder von den Eltern der Kinder finanziert werde. Zuzahlungen durch Dritte seien zwar im Gesetz nicht vorgesehen. Das Gesetz schreibe jedoch eine angemessene und leistungsgerechte Geldleistung vor. Wenn die Beklagte die Betreuung für ein Kind bewillige, habe sie auch für alle aus der bedarfsgerechten Betreuung resultierenden Kosten einzustehen. Toleriere oder gestatte sie private Zuzahlungen, sei davon auszugehen, dass die laufende Geldleistung von 3,- EUR, deren Zusammensetzung nicht nachvollziehbar sei, nicht bedarfs- und leistungsgerecht sei. Deswegen seien auch die Zuzahlungen der Eltern zu berücksichtigen. Folglich seien auch die aus den Zuzahlungen resultierenden höheren Versicherungsbeiträge angemessen und mithin anteilig zu übernehmen. Im Übrigen sei ein Einkommensvergleich mit angestellten Betreuungspersonen wie Sozialassistentinnen oder Erzieherinnen nicht aussagekräftig, da selbständige Tagespflegepersonen andere Risiken als Angestellte abzudecken hätten.

Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte,

die Beklagte zu verpflichten, ihr für Zeit ab 1. Juli 2010 eine Erstattung von weiteren 119,65 EUR monatlich für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu bewilligen, und den Bescheid vom 13. Juli 2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, hat sie in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihr ab 1. Juli 2010 weitere 76,18 EUR monatlich für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu bewilligen, und den Bescheid vom 13. Juli 2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und erwidert, dass der berücksichtigungsfähige Gewinn der Tagespflegeperson Bemessungsgrundlage für die Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge sei. Der Gewinn errechne sich aus den vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegten laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 2a SGB VIII. Daher seien die von ihr gezahlten Beträge von 3,- EUR je Stunde pro betreutem Kind bzw. 3,50 EUR in Randzeiten maßgeblich. Die Klägerin leiste monatlich 577,89 Stunden zu 3,- EUR und 76,52 Stunden zu 3,50 EUR, so dass sie Einkünfte von 1.969,43 EUR habe. Hiervon sei die Betriebsausgabenpauschale von 1.114,13 EUR abzuziehen, so dass ein Gewinn 855,30 EUR verbleibe. Bei einem Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,3 % und zur Pflegeversicherung von 1,95 % ergebe sich ein Beitrag von 138,99 EUR, so dass der Erstattungsbetrag bei 69,49 EUR liege. Die Einnahmen durch die Zahlungen der Eltern der Kinder seien nicht hinzuzurechnen. Dies wäre nur möglich, wenn die von ihr geleisteten Beträge nicht ausreichend seien. Dies sei jedoch nicht der Fall. Bei einer Vergütung von 3,- EUR/Std. für fünf Kinder bei 39 Stunden pro Woche ergebe sich ein Einkommen von 2.541,83 EUR, bei einer Vergütung von 3,50 EUR/Std. sogar von 2.955,23 EUR. Eine Sozialassistentin mit einer zweijährigen Ausbildung verdiene demgegenüber 2.347,84 EUR brutto, eine Erzieherin mit dreijähriger Ausbildung 2.898,37 EUR brutto. Eine Tagespflegeperson habe jedoch oftmals nur einen Kurs über 160 Stunden besucht und maximal nur fünf Kindern - und nicht wie eine Sozialassistentin 7,5 Kinder - zu betreuen.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 21. Februar 2011 das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 weitere 76,18 EUR monatlich für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten, sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2010 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII ab dem 1. Juli 2010 habe. § 23 Abs. 1 SGB VIII sehe im Falle der Förderung der Tagespflege die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson vor. Damit habe der Gesetzgeber klargestellt, dass der Anspruch auf die laufende Geldleistung der Tagespflegeperson zustehe. Mit dem Beitragsbescheid ihrer Krankenkasse vom 18. August 2010 habe die Klägerin nachgewiesen, dass sie ab dem 1. Juli 2010 einen Beitrag zur Krankenversicherung von 307,86 EUR und zur Pflegeversicherung von 40,29 EUR leisten müsse. Dieser Beitrag könne der hälftigen Erstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII jedoch nur insoweit zu Grunde gelegt werden, als er auf Einnahmen aus der öffentlich geförderten Tagespflege beruhe. Bereits der Wortlaut des § 23 SGB VIII mache deutlich, dass die laufende Geldleistung - und damit als deren Bestandteil auch die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - nur bei Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII gewährt werde. Dies bedeute einerseits, dass die Anteile der Beiträge, die die Klägerin auf Grund ihres Renteneinkommens zahlen müsse, nicht berücksichtigungsfähig seien. Andererseits bedeute die Bezugnahme in § 23 SGB VIII auf § 24 SGB VIII, dass Einnahmen aus nicht öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen sowie Einnahmen aus der Betreuung der Kinder über den öffentlich geförderten Umfang hinaus bei der Berechnung der laufenden Geldleistungen und damit auch bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungskosten keine Berücksichtigung finden könnten. Im vorliegenden Fall sei der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung jedoch auch der Anteil des Beitrages zugrunde zu legen, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund der privaten Zuzahlungen der Eltern der von der Klägerin betreuten Kinder für die öffentlich geförderten Betreuungszeiten ergebe. Die Beklagte habe die Höhe der laufenden Geldleistung, soweit sie die Erstattung angemessener Kosten, die einer Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, und den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistungen der Tagespflegeperson betreffen, nämlich nicht entsprechend § 23 Abs. 2a SGB VIII bestimmt, weil sie weder den Betrag zur Anerkennung zur Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht ausgestaltet noch bei der Festsetzung dieses Betrags den zeitlichen Umfang der Leistung, die Anzahl und den Förderbedarf der betreuten Kinder berücksichtigt habe. Rechtlich zu beanstanden sei dabei nicht, dass die Beklagte die Vergütungssätze, die bezüglich der Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII angewandt werden, durch Verwaltungsvorschrift und nicht durch Satzung festgelegt habe, da die gesetzlichen Bestimmungen eine Festlegung durch eine Rechtsnorm im formellen Sinne nicht verlangten. Die Beklagte habe jedoch bei der Festlegung der Vergütungssätze nicht beachtet, dass bei der Bestimmung des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistungen auf den zeitlichen Umfang der Leistung sowie die Anzahl und den Förderbedarf der betreuten Kinder abzustellen sei. Eine derartige Differenzierung lasse die von der Beklagten zur Anwendung gebrachte Vergütungsstufe I, die für Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung einen Betrag je Stunde von 3,- EUR vorsehe und dies nur für Randzeiten und hinsichtlich einer Nachtpauschale abändere, nicht erkennen. Ferner habe die Beklagte auch die sich aus § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ergebenden Anforderungen nicht hinreichend beachtet. Diese Bestimmung lege fest, dass der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung leistungsgerecht auszugestalten sei. Was im Einzelfall leistungsgerecht sei, lasse sich nicht abstrakt festlegen, sondern bestimme sich auch nach den örtlichen Gegebenheiten, d. h. nach dem örtlichen Markt. Das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, dass in Oldenburg im Jahre 2009/2010 und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Betrag für Sachaufwand und Anerkennungsbetrag dann leistungsgerecht sei, wenn er im Bereich von 4,- EUR bis 5,- EUR liege. Denn bereits im Internetauftritt der Beklagten finde man als Information für die Eltern den Hinweis, dass Tagespflegepersonen in Oldenburg durchschnittlich 4,00 EUR pro Kind und Stunde verlangten. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung habe die Vertreterin der Beklagten darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Angabe des durchschnittlichen Preises handele. Zwar gebe es auch Tagespflegepersonen, die höhere oder niedrigere Vergütung beanspruchten. Durchschnittlich müssten die Eltern aber mit Preisen von ca. 4,- EUR pro Stunde rechnen. Diese Angabe halte sich auch im Rahmen dessen, was nach aktuellen Stellungnahmen von dem Gesetzgeber und den Verbänden als leistungsgerecht angesehen werde. So lege der Bundesgesetzgeber in seiner Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Kinderförderungsgesetzes einen Betreuungssatz von 4,20 EUR zugrunde. Der Bundesverband für Kindertagespflege e.V. empfehle nach dem Handbuch Kindertagespflege des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Betrag von 5,05 EUR pro Stunde und Kind, worin allerdings auch die Kosten der Ernährung des Tageskindes und die Sozialversicherungsbeiträge der Kindesmutter enthalten sein sollen. Da die Beklagte selbst davon ausgehe, dass in ihren Zuständigkeitsbereich für eine Vergütung von 3,- EUR pro Stunde und Kind nicht ausreichend Tagespflegepersonen zur Verfügung stünden, Tagespflegepersonen, die einen höheren Stundensatz verlangen, vermittle und den Eltern der Kinder zudem mitteile, dass sie Beiträge von 2,- bis 3,- EUR pro Stunde und Kind als weitere Zahlung an die Tagesmutter ansetzen müssten, habe sie bewusst ein Vergütungssystem in der Kindertagespflege geschaffen und/oder weitergeführt, das mit der gesetzlichen Konzeption nicht übereinstimme. § 23 Abs. 1 SGB VIII sehe vor, dass die laufende Geldleistung vollständig an die Tagespflegeperson gezahlt werde, so dass diese nicht zwei Schuldner - einerseits den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, andererseits die Eltern des betreuten Kindes - habe. Die Förderung der Kindertagespflege durch die Beklagte gehe jedoch bereits von vornherein davon aus, dass die Tagespflegeperson neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung von den Eltern der zu betreuenden Kinder zusätzliches Geld enthalte. Bei dieser Sachlage sei nach Überzeugung des Gerichts für die Berechnung der Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin eine Vergütung von 5,- EUR pro Stunde und Kind anzunehmen, soweit sie nicht tatsächlich eine geringere Vergütung erhalten habe. Nur dies führe dazu, dass dem Rechtsanspruch der Klägerin auf eine Geldleistung, die den Regelungen des § 23 SGB VIII nach Sinn und Zweck gerecht werden, entsprochen werden könne. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zum Kinderförderungsgesetz, da dort das Problem privater Zuzahlungen nicht abschließend geklärt sei. Nach alledem sei für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin auf eine Vergütung von 5,- EUR je öffentlich geförderter Betreuungsstunde und Kind abzustellen, sofern nicht mit den Eltern geringere Stundensätze vereinbart waren. Damit ergebe sich für die Klägerin für das Jahr 2009, das insoweit maßgeblich sei, als die Einnahmen für 2009 auch von der Krankenversicherung für die von der Klägerin geforderten Beträge zugrunde gelegt worden seien, aus allen Betreuungsverhältnissen ein Gewinn aus öffentlich geförderten Betreuungsstunden von 20.931,11 EUR , d. h. monatlich 1.744,16 EUR. Bei einem Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von 14,9 % und in der Pflegeversicherung von 1,95 % errechne sich damit ein Gesamtversicherungsbeitrag von 293,98 EUR, den die Beklagte zur Hälfte, d. h. in Höhe von 146,95 EUR zu erstatten habe. Ziehe man hiervon die bereits bewilligten 70,77 EUR ab, ergebe sich ein weiterer Betrag von 76,18 EUR, den die Beklagte ab dem 1. Juli 2010 monatlich der Klägerin erstatten müsse.

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten, die der Senat durch Beschluss vom 19. Oktober 2012 (4 LA 101/11) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung Folgendes vor: Die Entscheidung des Verwaltungsgericht sei aus mehreren Gründen zu beanstanden. Zunächst begegne die Vorgehensweise, einen zahlenmäßig bestimmten Betrag für die Förderleistung vorzugeben, erheblichen rechtlichen Bedenken; diese dürfte mit § 23 Abs. 2a SGB VIII, wonach die Höhe der laufenden Geldleistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird, nicht in Einklang stehen. Zum anderen genüge die Festsetzung einer Förderleistung von 5,- EUR pro Kind und Betreuungsstunde nicht den gesetzlichen Anforderungen, da nach § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII eine weitere Differenzierung vorzunehmen sei. Überdies sei die Ansicht, dass nur eine Förderleistung von 5,- EUR pro Kind und Stunde leistungsgerecht sei, nicht haltbar. Nach § 23 Abs. 2a SGB VIII sei der an die Tagespflegeperson zu zahlende Betrag leistungsgerecht auszugestalten. Was unter diesem Begriff zu verstehen sei, sei obergerichtlich noch nicht geklärt. Der Ausdruck "gerecht" lege nahe, dass eine der Leistung angemessene Gegenleistung erbracht werden solle. Es biete sich daher an, die Bezahlung für eine vergleichbare Tätigkeit, z. B. die einer Sozialassistentin oder Erzieherin, die Kinder gleichen Alters betreue, heranzuziehen, dabei aber zu berücksichtigen, dass eine Sozialassistentin und eine Erzieherin eine zwei- bzw. dreijährige Ausbildung absolviert habe und im Durchschnitt 7,5 Kinder betreuen müsse. Aufgrund der wesentlich längeren Ausbildungszeit und der höheren Belastung ergäbe sich auch dann noch eine leistungsgerechte Bezahlung der Tagespflegeperson, wenn deren Einkommen geringer als das einer Sozialassistentin und Erzieherin sei. Bereits in der Klageerwiderung sei auf das Einkommen von Sozialassistentinnen und Erzieherinnen verwiesen worden, das aktuell zwischen 1.853,21 EUR und 2.456,82 EUR bzw. zwischen 2.160,30 EUR und 3.032,90 EUR brutto liege. Das Einkommen einer Tagespflegeperson beliefe sich bei einer Förderleistung von 5,- EUR pro Stunde und Kind hingegen auf 4.236,- EUR und entspräche damit dem Einkommen einer Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens 180 Plätzen. Dieses Einkommen liege auch unter Berücksichtigung eines Abzugs für Aufwendungen aufgrund der selbständigen Tätigkeit weit über der Bezahlung einer Sozialassistentin oder Erzieherin. Die Annahme eines Förderbetrages von 5,- EUR sei somit nicht haltbar. Dagegen seien die von ihr gezahlten Förderbeträge von 3,- EUR bzw. 3,50 EUR für Randstunden leistungsgerecht für das maßgebliche Jahr 2010 gewesen. Bei einem Betrag von 3,- EUR pro Kind und Stunde ergebe sich ein Einkommen von 2.541,- EUR. Nicht zutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der marktübliche Preis mit der leistungsgerechten Bezahlung gleichzusetzen sei. Vielmehr müssen andere objektive Kriterien zur Anwendung kommen. Selbst wenn sie von Zuzahlungen in Höhe von 2,- EUR Kenntnis habe, habe dies keineswegs zur Folge, dass sie sich den Betrag von 5,- EUR zurechnen lassen müsse. Außerdem werde in der Literatur die Auffassung vertreten, dass mögliche Zuzahlungen der Eltern ohnehin keine Bedeutung hätten. Unabhängig davon sehe sie keine Möglichkeit, Vereinbarungen über eine zusätzliche Vergütung der Eltern zu verbieten. Hinzu komme, dass die leistungsgerechte Bezahlung im Sinne des § 23 Abs. 2a SGB VIII nicht zwingend eine Auskömmlichkeit bei einer Teilzeittätigkeit ermöglichen müsse. Außerdem entspreche die Behauptung des Verwaltungsgerichts, die Festlegung der Förderbeträge durch sie entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ausreichende Differenzierung, nicht den Tatsachen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 13. Kammer - vom 21. Februar 2011 zu ändern, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und erwidert, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei zutreffend. In Frage stehe, ob die durch die Beklagte gezahlten laufenden Geldleistungen leistungsgerecht seien. Von der an sich wünschenswerten bundeseinheitlichen Regelung von Stundensätzen als Leistungsentgelt habe der Bundesgesetzgeber abgesehen. Allerdings verblieben aufgrund der gesetzlichen Regelung verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten der Länder. Die Beklagte habe davon jedoch nicht ausreichend und nachvollziehbar Gebrauch gemacht. Es sei nicht zutreffend, dass das Verwaltungsgericht einen zahlenmäßig bestimmten Betrag für die Förderungsleistung und die Sachkosten festgelegt habe. Vielmehr habe das Gericht lediglich beanstandet, dass die Beklagte keine Differenzierung nach den verschiedenen laufenden Geldleistungen (Sachkosten und Förderungsleistung) vorgenommen habe. Der Vergleich der Einkünfte einer Tagespflegeperson mit denen einer Sozialassistentin oder Erzieherin gehe fehl, insbesondere weil beide Berufsbilder unterschiedliche Berufsbefähigungen beinhalteten. Das relativ neue Berufsbild der Sozialassistentin als eigenständiger sozialpädagogischer Beruf mit einer darauf abgestimmten Ausbildung existiere zwar in Niedersachsen, aber nicht in allen anderen Bundesländern. Zudem herrschten landesabhängig sehr unterschiedliche Berufsbilder und Qualifikationsprofile vor. In der Regel sei eine Sozialassistentin eine Fachkraft, die ergänzend und unterstützend mit einer Erzieherin zusammenarbeite. Eine alleinige Betreuung finde hier nicht statt, so dass der Vergleich mit der Tagespflegeperson fehl gehe. Auch die Voraussetzungen für die Tätigkeiten an sich seien unterschiedlich. Entscheidend sei, dass sowohl Erzieherinnen als auch Sozialassistentinnen in einer Einrichtung tätig seien, die nach § 45 SGB VIII eine betriebsbezogene Erlaubnis erhielten. Sie sei jedoch mit einer personengebundenen Erlaubnis ausgestattet. Die Berechnung der Vergütung könne im Übrigen nicht auf der Grundlage des Einkommens aus einer sozialpädagogischen Tätigkeit in einer institutionellen Einrichtung erfolgen, sondern müsse vielmehr die wöchentliche Arbeitszeit und der Arbeitszwecke berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe bei der Bemessung der leistungsgerechten Vergütung auch zu Recht auf die Ortsüblichkeit abgestellt. Zweifelsohne müsse eine leistungsgerechte laufende Geldleistung auch berücksichtigen, wie das jeweilige ortsspezifische Haushaltseinkommen bewertet werde. Die Auffassung der Beklagten, dass eine Zuzahlung durch Personensorgeberechtigten nicht zulässig sei, sei unzutreffend. Private Zuzahlungen von Dritten, insbesondere von Eltern, seien zwar in der Systematik der §§ 22 ff. SGB VIII grundsätzlich nicht vorgesehen. Vor dem Hintergrund der geringen - oft für die Deckung des Lebensbedarfs der Kindertagespflegeperson nicht ausreichenden - Zahlungen überrasche es aber nicht, dass Tagesmütter mit den Eltern unabhängig von den gegenüber dem Jugendamt zu entrichtenden Elternbeiträgen zusätzliche Geldbeträge vereinbarten. Das SGB VIII treffe keine Aussage zu der Frage, ob Tagespflegepersonen von Eltern einen Zuschlag zu den vom Jugendamt gewährten Leistungen verlangen könnten. Dennoch werde man daraus kein striktes Verbot einer freiwilligen Zuzahlung seitens der Eltern ableiten können. Die Beklagte habe auch keine Vereinbarung mit der Tagespflegeperson dahingehend getroffen, dass diese keine zusätzlichen Leistungen von den Eltern verlangen dürfe. Die Zuzahlung sei daher an sich zulässig. Schließlich sei auch der von der Beklagten angestellte einen Vergleich zwischen dem Bruttolohn einer Sozialassistentin und dem Einkommen einer selbständigen Tagespflegeperson verfehlt. Unter dem Bruttolohn verstehe man die Gesamtvergütung vor Abzug der öffentlich rechtlichen Steuern und Abgaben zur Sozialversicherung. Ohne die anteilige Sozialversicherungsleistung der selbständigen Tagespflegeperson könne ein Vergleich mit der Nettovergütung erfolgen. Einen solchen Vergleich habe die Beklagte jedoch nicht vorgenommen. Darauf, ob eine Tätigkeit in Teilzeit erfolge oder nicht, komme auch nicht an. Im Übrigen sehe die am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Richtlinie der Beklagten zur Gewährung einer Geldleistung für Kindertagespflege nach dem SGB VIII eine Geldleistung in Höhe von 4,50 EUR plus Zuzahlung pro geleisteter Betreuungsstunde vor. Das bedeute, dass die Beklagte nunmehr selbst eine laufende Geldleistung in dieser Höhe für angemessen und leistungsgerecht halte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung im Übrigen auch einverstanden erklärt.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 weitere 76,18 EUR monatlich für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten, und den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2010 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Denn die Klägerin kann diese weitere Leistung nicht beanspruchen.

Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung nach dieser Vorschrift umfasst nach § 23 Abs. 2 SGB VIII 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Abs. 2a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Höhe der laufenden Geldleistungen wird nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht - wie hier - nichts anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten; dabei sind der zeitliche Umfang der Leistungen und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII).

Da der Anspruch auf eine laufende Geldleistung - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - der Tagespflegeperson selbst zusteht, kann die Klägerin nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung als Teil der laufenden Geldleistung verlangen. Diesen Anspruch hat die Beklagte indessen bereits dadurch erfüllt, dass sie der Klägerin durch Bescheid vom 11. Februar 2009 einen monatlichen Erstattungsbetrag von 70,77 EUR bewilligt hat. Denn ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Das ergibt sich aus Folgendem:

Die Klägerin, die freiwillig gesetzlich und damit i. S. d. § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII angemessen kranken- und pflegeversichert ist (vgl. dazu Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 23 Rn. 31; BT-Drs. 16/9299 S. 14 f.), hat durch Vorlage des Beitragsbescheides ihrer Krankenkasse vom 18. August 2010 nachgewiesen, dass sie ab dem 1. Juli 2010 einen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 348,15 EUR leisten muss. Der von der Klägerin zu zahlende Versicherungsbeitrag kann jedoch nur insoweit nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zur Hälfte erstattet werden, als er auf Einnahmen aus öffentlich geförderter Kindertagespflege beruht. Denn § 23 SGB VIII regelt den Inhalt und die Ausgestaltung der Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII. Damit ist klargestellt, dass der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII nur eröffnet ist, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt sind. Dies hat zur Folge, dass sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nur auf die Beiträge der Tagespflegeperson beziehen kann, die aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Dazu gehören aber nur die Beiträge, die sich aus den laufenden Geldleistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ergeben.

Diese Auslegung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben am 27. Mai 2008 einen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) in den Deutschen Bundestag eingebracht (BT-Drs. 16/9299). Dieser Gesetzentwurf sah vor, § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII um die Wörter "4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung." zu ergänzen und die Sätze 2 und 3 des Abs. 2 aufzuheben. Zur Begründung der Einfügung der Nr. 4 hieß es in der Begründung des Gesetzentwurfs, dass neben der Übernahme der Absicherung für Unfälle und der Alterssicherung auch die Absicherung für Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Pflegeperson erforderlich sei und mit der neuen Nr. 4 in Abs. 2 eingeführt werde. Tagespflegepersonen unterlägen aus ihrer Tätigkeit heraus nicht der Krankenversicherungspflicht. Sie könnten entweder beim Ehepartner familien- oder als Selbständige freiwillig versichert sein. Für die Familienversicherung gebe es Einkommensgrenzen, die derzeit bei 350,- EUR monatlich lägen. Tagespflegepersonen, die ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als 350,- EUR im Monat erzielten, müssten sich freiwillig versichern. Um die angestrebte Versorgung mit Plätzen in der Kindertagespflege zu erreichen, müsse die Ausübung der Kindertagespflege mit einer gewissen Vergütung verbunden werden, die ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichere. Dies werde allerdings vielfach zur Folge haben, dass das Einkommen die Höhe übersteige, die eine Mitversicherung in einer bestehenden Familienversicherung zulasse. Um den Versicherungsschutz zu erhalten, sei eine freiwillige Versicherung erforderlich. Diese sei jedoch mit Beitragssätzen verbunden, die sich aus den "Entgelten für die Tätigkeit" nicht begleichen ließen. Aus diesem Grund sei die Übernahme der hälftigen Beträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe angemessen. Diesen letzten Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII ist zu entnehmen, dass die Beträge für die Kranken- und Pflegeversicherung deshalb zur Hälfte übernommen werden sollten, weil die freiwillige Versicherung mit Beitragssätzen verbunden ist, die nach Ansicht der Fraktionen der CDU/CSU und SPD aus den "Entgelten für die Tätigkeit" der Tagespflegeperson" nicht beglichen werden können. Mit diesen "Entgelten für die Tätigkeit" der Tagespflegeperson sind aber erkennbar die laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII gemeint gewesen. Daher ist davon auszugehen, dass sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach den Vorstellungen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auch nur auf die Beiträge, die aus den laufenden Geldleistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII resultieren, erstrecken sollte.

Dass dies auch dem Willen des Gesetzgebers entsprach, wird durch den weiteren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens verdeutlicht. Am 28. August 2008 hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf vorgelegt, der mit dem vorstehenden Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 27. Mai 2008 sowohl im Wortlaut als auch in der Begründung übereinstimmte (BT-Drs. 16/10173), also ebenfalls vorsah, § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII um die Wörter "4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung." zu ergänzen. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagen, in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort "Pflegeversicherung" die Wörter "sofern die Beitragszahlungen durch die öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden" einzufügen. Zur Begründung hat der Bundesrat ausgeführt, dass durch die Einfügung dieser Wörter eine Präzisierung des Begriffs der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung erfolge. Damit werde klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasst, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson - so auch auf der (teilweisen) aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit - beruhten, gehörten nicht dazu (BT-Drs. 16/10173 S. 9). Diesem Vorschlag hat die Bundesregierung in ihrer Gegenerklärung zwar nicht zugestimmt, jedoch ausgeführt, dass der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII, der Inhalt und Ausgestaltung der Förderung in Kindertagespflege regele, nur eröffnet sei, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. In § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 erfolge, werde dies explizit klargestellt. Aus diesem Grund könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst seien (BT-Drs. 16/10173 S. 15). Damit ist die Bundesregierung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Ergänzung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nicht wegen eines anderen Verständnisses dieser Vorschrift, sondern wegen der aus ihrer Sicht fehlenden Notwendigkeit der vom Bundesrat angeregten Klarstellung entgegengetreten. In der Folgezeit hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgrund der Empfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 24. September 2008 für erledigt erklärt. Dies ist aber nur im Hinblick auf den früher eingereichten, gleichlautenden und gleichbegründeten Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD erfolgt. Dieser Gesetzentwurf hat im Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf die hier in Rede stehende Vorschrift keine Änderung erfahren, sondern ist aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend insoweit unverändert angenommen worden. In den Beratungen des Deutschen Bundestags sind in Bezug auf § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch keine Änderungswünsche geäußert worden. Somit ist davon auszugehen, dass die Auslegung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, dass nur die nachgewiesenen Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege, d. h. aus den laufenden Geldleistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII resultieren, zur Hälfte zu erstatten sind, dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Die vorstehende Auslegung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII trägt überdies dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII Rechnung. Der Gesetzgeber hat den § 23 SGB VIII durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008 um den Abs. 2 a erweitert, der u. a. bestimmt, dass der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten und dabei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen ist (Sätze 2 und 3). Dabei ist der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 27. Mai 2008 (BT-Drs. 16/9299 S. 15) davon ausgegangen, damit das Kriterium der leistungsgerechten Vergütung eingeführt zu haben. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es weiter, dass Untersuchungen gezeigt hätten, dass die Vergütung der Tätigkeit der Tagespflegepersonen in der Vergangenheit so niedrig gewesen sei, dass die Möglichkeit, deren Auskommen mit der Kindertagespflege zu sichern, nicht bestanden habe. Die Ausübung der Kindertagespflege müsse jedoch mit einer finanziellen Vergütung verbunden sein, die ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichere (BT-Drs. 16/9299 S. 14). Sollen die nach Maßgabe des § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII leistungsgerecht auszugestaltenden laufenden Geldleistungen nach der Konzeption des Gesetzgebers aber dazu dienen und geeignet sein, das Auskommen der Tagespflegeperson ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit zu sichern, ist davon auszugehen, dass der Sinn und Zweck der Erstattungsregelung in § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch nur darin besteht, die Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung, die aus den laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII resultieren, zur Hälfte zu erstatten. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber, weil er von der Auskömmlichkeit der laufenden Geldleistung ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit ausgegangen ist, keine Notwendigkeit privater Zuzahlungen der Eltern der betreuten Kinder gesehen hat.

Demzufolge sind die Beitragsanteile, die die Klägerin aufgrund ihres Renteneinkommens zahlen muss, bei der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nicht berücksichtigungsfähig. Entsprechendes gilt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch für die Beitragsanteile, die aus Einnahmen aus privaten Zuzahlungen der Eltern der von der Klägerin betreuten Kinder resultieren, weil diese Einnahmen keine Einkünfte aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege darstellen; dementsprechend heißt es in der eingangs zitierten Stellungnahme des Bundesrates ausdrücklich, dass erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson - und auch auf der (teilweisen) aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit - beruhen, nicht zu den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege, die im Rahmen des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII allein zu berücksichtigen sind, gehören.

Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die von der Beklagten der Klägerin gezahlten laufenden Geldleistungen zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - den Maßgaben des § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII nicht entsprochen haben, insbesondere zu niedrig gewesen sein sollten. Die privaten Zuzahlungen der Eltern der von der Klägerin betreuten Kinder wären nämlich auch in diesem Fall keine Einkünfte der Klägerin aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege, sondern aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen vereinnahmte Beträge, die - wie oben ausgeführt - im Rahmen des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nicht berücksichtigungsfähig sind.

Die Einnahmen der Klägerin aufgrund der privaten Zuzahlungen der Eltern der von der Klägerin betreuten Kinder können Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege auch nicht mit der Begründung, dass die Beklagte bei rechtmäßiger Handhabung höhere laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII als die der Klägerin gewährten hätte erbringen müssen, gleichgestellt werden. Dies liefe nämlich auf eine Berücksichtigung fiktiver Einkünfte aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege hinaus, die § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nicht zulässt. Abgesehen davon besteht für eine Berücksichtigung fiktiver laufender Geldleistungen oder privater Zuzahlungen anstelle rechtmäßigerweise zu zahlender höherer laufender Geldleistungen im Rahmen des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch kein sachlicher Grund, weil es einer Tagespflegeperson, die höhere laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII als die ihr gezahlten beanspruchen kann, unbenommen ist, anstatt privater Zahlungen von den Eltern der betreuten Kinder höhere laufende Geldleistungen von dem Träger der Jugendhilfe zu verlangen und einen dahingehenden Anspruch notfalls gerichtlich durchzusetzen. Diese Möglichkeit hätte auch der Klägerin offen gestanden, wenn die Beklagte zu geringe laufende Geldleistungen erbracht haben sollte. Daher bestünde für eine Berücksichtigung privater Zuzahlungen der Eltern der betreuten Kinder im Rahmen des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch dann kein Anlass, wenn diese Zuzahlungen vereinbart und vereinnahmt worden sein sollten, um zu geringe laufende Geldleistungen der Beklagten nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII auszugleichen.

Sind nach alledem für die Berechnung der Höhe der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung nur die Einkünfte aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege, d. h. die Zahlungen, die die Klägerin von der Beklagten nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII erhalten hat, zu berücksichtigen, kann im vorliegenden Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass in Oldenburg in den Jahren 2009/2010 und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nur eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII von 4,- EUR bis 5,- EUR leistungsgerecht gewesen ist.

Da die Krankenkasse der Klägerin die von ihr ab dem 1. Juli 2010 geforderten Beträge nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 ihrer Satzung vom 1. Januar 2010 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 der dort in Bezug genommenen "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" anhand der Einnahmen der Klägerin im Jahr 2009 berechnet hat, ist auch für die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB auf die Einkünfte der Klägerin aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in diesem Jahr abzustellen; diesen Zeitraum hat auch das Verwaltungsgericht als maßgebend angesehen.

Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat die Klägerin im Jahr 2009 insgesamt 7.685 von der Beklagten bewilligte Betreuungsstunden geleistet, von denen 645 auf Randzeiten entfallen; nur diese Stunden können hier Berücksichtigung finden, weil die Bewilligung der Betreuung mit einer bestimmten Stundenzahl durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe Voraussetzung für die Gewährung laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII und damit auch für die Erstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII ist (vgl. VGH Bad-Württ., Urt. v. 8.4.2014 - 12 S 1927/12 -). Für jede dieser Betreuungsstunden hat die Klägerin von der Beklagten einen Betrag von 3,- EUR bzw. von 3,50 EUR in den Randzeiten als laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII, d. h. zwecks Erstattung das angemessenen Sachaufwandes (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) und zur Anerkennung der Förderungsleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) erhalten. Von diesem Betrag ist der auf die Erstattung des angemessenen Sachaufwandes nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII entfallende Anteil abzuziehen, da im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - nur der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zu berücksichtigen ist. Da die Beklagte den auf die Erstattung des angemessenen Sachaufwandes nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII entfallenden Anteil an dem Betrag von 3,- EUR bzw. 3,50 EUR nicht gesondert ausgewiesen hat, kann der Abzug nur durch den Ansatz eines Pauschalbetrages für die angemessenen Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Tagespflegeperson anfallen, erfolgen. Diese Pauschale beläuft sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf monatlich 300,- EUR für jedes ganztags, d. h. acht Stunden an allen Werktagen betreutes Kind (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Mai 2009 (IV C 6-S2246/07/1002/2009/0327067; "Fakten und Empfehlungen für die Neuregelung der Kindertagespflege" vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8. April 2010, S. 2) und beträgt umgerechnet auf eine Betreuungsstunde unter Außerachtlassung von Ausfallzeiten z. B. aufgrund von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung 1,74 EUR pro Kind; dieser Betrag ist zwischen den Beteiligten unstreitig, da er sowohl von dem Steuerberater der Klägerin bei der Berechnung der Betriebskostenpauschale im Rahmen der steuerrechtlichen Einkommensermittlung als auch von der Beklagten bei ihren Berechnungen des Gewinns der Klägerin berücksichtigt und zudem von der Krankenkasse der Klägerin akzeptiert worden ist. Multipliziert man die o. g. Zahl der Betreuungsstunden mit dem Betrag von 3,- EUR bzw. von 3,50 EUR abzüglich der Sachaufwendungspauschale von 1,74 EUR pro Betreuungsstunde, ergeben sich laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII und damit ein Gewinn aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege für das Jahr 2009 in Höhe von 10.006,52 EUR, d. h. 833,88 EUR monatlich. Ausgehend von einem Beitragsbemessungssatz von 14,9 % für die Krankenversicherung und 1,95 % für die Pflegeversicherung, der im Jahr 2010 galt, errechnen sich damit Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege in Höhe von 140,50 EUR pro Monat, von denen die Hälfte, nämlich sich 70,25 EUR nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu erstatten sind. Dieser Betrag liegt etwas unter dem Erstattungsbetrag von 70,77 EUR, den die Beklagte der Klägerin bereits gewährt hat. Damit kann die Klägerin keine weitere Erstattung verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.