Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.07.2014, Az.: 7 OA 17/14
Streitwert bei Streitigkeiten über die Zulassung der Ausbildung von Luftsicherheitspersonal
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.07.2014
- Aktenzeichen
- 7 OA 17/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 21105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0715.7OA17.14.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 30.07.2013 - AZ:
Rechtsgrundlage
- § 52 Abs. 1 GKG
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer, Berichterstatter - vom 30. Juli 2013 hinsichtlich der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei;
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht Verpflichtungsklage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Luftfahrt-Bundesamts vom 1. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2013 zu verpflichten, ihn nach Maßgabe weiterer Differenzierungen seines Klageantrags als Ausbilder für die Schulung von Luftsicherheitskontrollkräften und für die Schulung für Sicherheitsbeauftragte zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren nach Klagerücknahme durch Beschluss des Berichterstatters vom 30. Juli 2013 eingestellt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gegen die Streitwertfestsetzung haben die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers Beschwerde erhoben, mit der sie geltend machen, dass der Streitwert wegen der beruflichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Kläger auf 40.000,- EUR heraufzusetzen sei.
II.
Die Beschwerde der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und auch sonst zulässig. In der Sache ist sie nur zum Teil begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu niedrig festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 52 GKG Rdnr. 11). Der Senat orientiert sich in seiner ständigen Streitwertpraxis an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, welcher hier noch in der Fassung der am 7./8.7.2004 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2004) zur Anwendung kommt. Der Streitwertkatalog in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013), auf welchen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdebegründung Bezug genommen haben, wendet der Senat in Verfahren an, die ab dem 1. August 2013 eingeleitet wurden. Maßgeblich dafür ist, dass die Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 im Jahr 2012 zunächst zurückgestellt und dann unter Berücksichtigung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), welches am 1. August 2013 in Kraft getreten ist, bekanntgegeben worden sind. Auf die aktuell überarbeiteten Empfehlungen konnten sich Rechtsuchende, deren Streitverfahren bereits vorher bei den Verwaltungsgerichten anhängig gemacht worden sind, nicht einstellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 40 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet. Abzustellen ist deshalb vorliegend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, in dem die Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 noch nicht vorlagen.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 23.10.2013 - 7 OA 66/13 - zur Ausbildung für Sicherheitsbeauftragte) erscheint es bei Streitigkeiten über die Zulassung der Ausbildung von Luftsicherheitspersonal sachgerecht, nicht allein auf den in Nr. 26.4 des Streitwertkatalogs vorgesehenen Streitwert in Höhe von 7.500,- EUR für "sonstige Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal" abzustellen, sondern diesen mit Blick auf die Empfehlungen unter Nrn. 26.2, 18.4, 36.3 und 54.3.2, welche berufseröffnende oder -qualifizierende Erlaubnisse oder Prüfungen betreffen, auf einen Wert in Höhe von 15.000,- EUR zu erhöhen. Daran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest.
Eine weitere Erhöhung des Streitwerts auf den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Betrag von 40.000,- EUR kommt demgegenüber nicht in Betracht. Diesen begründen sie damit, dass der Kläger ihnen gegenüber erklärt habe, durch die Versagung der Ausbildungszulassung entgingen ihm Jahresumsätze in Höhe von mindestens 100.000,- EUR und deshalb sei zwischen ihnen - dem Kläger und den Beschwerdeführern - ein Wert von 40.000,- EUR abgestimmt und zur Grundlage ihrer (internen) Abrechnungen gemacht worden. Zwar ist bei der Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG (auch) das wirtschaftliche Interesse des Klägers oder Antragstellers an dem Ausgang des Verfahrens von Bedeutung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.10.2009 - 11 OA 391/09 -, NVwZ-RR 2010, 455). Allerdings ist dieses in Prozessen um berufseröffnende persönliche Qualifikationen nicht vorrangig zu berücksichtigen (Beschl. d. Senats v. 23.10.2013, a.a.O.). Deshalb kann hier auch dahinstehen und bedarf keiner weiteren Betrachtung, dass der Kläger bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und erst recht bei Klageerhebung, bei der er bereits anwaltlich vertreten war, sein wirtschaftliches Interesse an dem Verfahren nicht betragsmäßig beziffert hat und nunmehr im Beschwerdeverfahren Umsätze oder Gewinnerwartungen in der von den Beschwerdeführern genannten Höhe bestreitet.
Soweit in dem Streitwertkatalog 2013 für einzelne Streitigkeiten aus dem Bereich der Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal vorgeschlagen wird, Jahresbeträge des erzielten oder erwarteten Verdienstes, jedenfalls aber bestimmte, im Einzelnen genannte Mindestbeträge anzusetzen (vgl. Nrn. 26.2, 26.3, 26.4), vermag dies eine höhere Streitwertfestsetzung im Sinne der Beschwerde nicht zu rechtfertigen. Denn - wie dargelegt - ist hier noch auf den Streitwertkatalog 2004 abzustellen. Im Übrigen wird nunmehr - insoweit abweichend bzw. ergänzend zu dem Streitwertkatalog 2004 - unter der laufenden Nummer 26.5 vorgeschlagen, bei Streitigkeiten um sonstige Erlaubnisse nach dem Luftsicherheitsgesetz nur noch den Auffangwert von 5.000,- EUR zugrunde zu legen, d.h. erzielte oder erwartete Verdienste außer Betracht zu lassen. Bei der vorliegenden Streitigkeit dürfte es sich um ein Streitverfahren im Sinne dieser Empfehlung handeln, denn der Kläger hat für sich Ausbildungsbefugnisse nach Maßgabe der auf § 17 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz beruhenden Luftsicherheits-Schulungsverordnung in Anspruch genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 iVm § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).