Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.07.2014, Az.: 8 LA 145/13

Widerruf der Approbation als Arzt nach aufgetretenen Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.07.2014
Aktenzeichen
8 LA 145/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 24053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0728.8LA145.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 26.06.2013 - AZ: 5 A 2646/12

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Verwaltungsbehörden sind in approbationsrechtlichen Verfahren an Entscheidungen der Strafgerichte über die Anordnung eines Berufsverbotes nach § 70 StGB nicht gebunden. Sie dürfen allerdings in den Fällen, in denen das Strafgericht im Rahmen der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Frage der weiteren Berufsausübung bereits Stellung genommen hat, nur tätig werden, soweit der mit der berufsrechtlichen Maßnahme verfolgte Zweck durch die im Strafverfahren anordnete Maßregel noch nicht erreicht worden ist, sondern tatübergreifende Aspekte noch zusätzlich eine berufsrechtliche Reaktion erfordern.

  2. 2.

    Selbst wenn das Strafgericht bewusst von der Verhängung eines Berufsverbotes als Maßregel der Besserung und Sicherung abgesehen haben sollte, schränkt dies die den Verwaltungsbehörden eingeräumte Befugnis zur Untersagung eines Berufs nicht ein.

  3. 3.

    Bei Entscheidungen über Approbationswiderrufe dürfen die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder auch Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen grundsätzlich zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover
- 5. Kammer - vom 26. Juni 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt.

Der 19.. geborene Kläger ist Arzt für Allgemeinmedizin und praktiziert seit 1988 als zugelassener Vertragsarzt in C.. Im Jahre 2005 hatte er sich mit einem anderen Arzt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer überörtlichen Praxis verbunden. Dieser wandte sich nach Auseinandersetzungen um die Verteilung der Praxiseinnahmen an die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen und berichtete von Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung. Nach eigenen Ermittlungen der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen erstattete diese im August 2006 bei der Staatsanwaltschaft D. Strafanzeige. Im hierauf eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden am 25. November 2006 die Praxis und die Wohnräume des Klägers durchsucht und dieser vorläufig festgenommen. Die vom Amtsgericht E. mit Beschluss vom 26. November 20.. -.........- gegen den Kläger verhängte Untersuchungshaft wurde am selben Tag gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und mit weiterem Beschluss vom 19. März 20.. aufgehoben.

Das Amtsgericht E. verbot dem Antragsteller mit Beschluss vom 17. Januar 20.. - ........ - vorläufig die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit einschließlich einer solchen als angestellter Arzt. Es führte zur Begründung aus, dass bereits im Ermittlungsverfahren die Gesamtwürdigung des Klägers und seiner Taten die Gefahr erkennen lasse, dass er auch zukünftig bei weiterer Ausübung seines Berufs erhebliche rechtswidrige Taten des gewerbsmäßigen Betruges unter Missbrauch seines Berufs und seiner beruflichen Pflichten begehen werde. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft änderte das Amtsgericht E. mit weiterem Beschluss vom 19. März 20.. das vorläufige Berufsverbot dahingehend ab, dass dem Kläger die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit für den Fall gestattet wird, dass er Patienten dann behandeln darf, wenn diese vorab ihr Einverständnis erklären, die von dem Kläger erbrachten Leistungen durch Unterschrift für tages- oder quartalsbezogene Leistungsbestätigungen zu bestätigen. Das Landgericht F. hob mit Beschluss vom 4. Februar 2008 -..........- das vorläufige Berufsverbot auf, da keine dringenden Gründe mehr dafür erkennbar seien, dass der Kläger bei weiterer Berufsausübung erneut erhebliche Straftaten der verwirklichten Art begehen werde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft verwarf das Oberlandesgericht G. mit Beschluss vom 17. April 20.. -.............- als unbegründet.

Nach einer mehr als ein Jahr dauernden Hauptverhandlung mit insgesamt 37 Hauptverhandlungstagen verurteilte das Landgericht F. den Kläger mit Urteil vom 11. August 20.. -.........- wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass im ersten Quartal 20.. und in den ersten beiden Quartalen 20.. auf Anweisung des Klägers gespeicherte Daten von Krankenversicherungskarten mit einem nicht mehr zugelassenen alten Kartengerät eingelesen und auf diese Weise tatsächlich nicht erfolgte Behandlungen von Patienten fingiert worden seien, die zu einer Erhöhung des Budgets beziehungsweise des Regelleistungsvolumens geführt hätten. In den ersten beiden Quartalen 20.. seien zudem unberechtigt Gebührenziffern mit höheren Punktwerten zur Abrechnung gelangt, weil auf Anweisung des Klägers auch im Falle der Ausstellung von Rezepten oder der Durchführung von Elektrotherapien ohne Arzt-Patienten-Kontakt die Gebührenziffern für den Ordinationskomplex oder den Konsultationskomplex abgerechnet worden seien. Weiter seien während der üblichen Öffnungszeiten am 27. März 20.. erfolgte Behandlungen in unzulässiger Weise als Notdienst abgerechnet worden. Der Kläger habe die Festsetzung eines überhöhten Honorars erstrebt und einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Höhe von 2.949,10 EUR für die genannten drei Abrechnungsquartale erlangt. Er habe gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB gehandelt. Strafschärfend ist berücksichtigt worden, dass der Kläger über einen langen Zeitraum einen schwer wiegenden Vertrauensbruch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung begangen, eine erhebliche kriminelle Energie aufgewandt, seine Angestellte H. I. in die Tatbegehung verstrickt und zu Unrecht der alleinigen Täterschaft bezichtigt sowie in elf weiteren Quartalen seit 20.. gleichgelagerte Abrechnungsmanipulationen begangen habe.

Auf die Revision des Klägers änderte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. September 2011 - ........ - das Urteil des Landgerichts F. dahingehend ab, dass die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die weitergehende Revision verwarf der Bundesgerichtshof. Die Bewährungsfrist läuft bis zum 7. September 2014.

Nach Anhörung widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2012 die dem Kläger erteilte Approbation zur Ausübung des ärztlichen Berufs und forderte diesen auf, nach Bestandskraft des Bescheides die Approbationsurkunde herauszugeben. Zur Begründung hat er angeführt, der Kläger habe sich als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen. Er habe in zahlreichen Fällen von 2003 bis 2006 Abrechnungen manipuliert und überhöhte Honorare vereinnahmt. Die Kassenärztliche Vereinigung fordere etwa 89.000 EUR zu Unrecht gezahlter Honorare vom Kläger zurück. Der Approbationswiderruf greife nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit des Klägers ein; mildere, zur Zweckerreichung gleich geeignete Mittel seien nicht ersichtlich. Der Approbationswiderruf verstoße nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Das Landgericht F. habe sich im Strafurteil mit der Verhängung eines Berufsverbots nicht befasst. Ein solches strafrechtliches Berufsverbot erfordere auch andere Voraussetzungen und verfolge andere Ziele als der Approbationswiderruf.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 26. Juni 2013 als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (1.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.), der Divergenz (3.) und des Verfahrensmangels (4.). Diese Gründe sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

1. Die Zulassung der Berufung gebietende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht vor.

Solche Richtigkeitszweifel sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.4.2013 - 13 LA 34/13 -, [...] Rn. 2; Beschl. v. 24.3.2009 - 10 LA 377/08 -, [...] Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2004, § 124a Rn. 100).

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zum einen ein, das Verwaltungsgericht habe das grundgesetzliche Verbot der Doppelbestrafung nicht hinreichend beachtet. Hiernach sei es ausgeschlossen, Verfehlungen auch dann noch berufsrechtlich zu ahnden, wenn diese bereits von den Strafgerichten im Rahmen der Verhängung eines vorläufigen oder endgültigen Berufsverbotes nach § 70 StGB auch aus berufsrechtlicher Sicht gewürdigt worden seien. Dies sei hier offensichtlich geschehen. Die Staatsanwaltschaft D. habe in einem Vermerk die Erforderlichkeit eines vorläufigen Berufsverbotes geprüft, das Amtsgericht E. habe ein solches Verbot auch verhängt und später abgeändert. Erst das Landgericht F. habe das vorläufige Berufsverbot aufgehoben und sei vom Oberlandesgericht G. bestätigt worden. Unerheblich sei, dass sich das Landgericht F. nach Aufhebung des vorläufigen Berufsverbotes im Strafurteil nicht mehr mit der Verhängung eines Berufsverbotes befasst habe. Die Strafgerichte hätten sich jedenfalls mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit von dem Kläger Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter ausgehen, und diese Frage ausdrücklich verneint. Diese Vorwegnahme berufsrechtlicher Erwägungen binde den Beklagten und auch das Verwaltungsgericht. Der gleichwohl erfolgte Widerruf der Approbation verletze ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers. Dieser habe darauf vertrauen dürfen, dass berufsrechtliche Aspekte nach der Verhängung und späteren Aufhebung des vorläufigen Berufsverbotes abschließend berücksichtigt seien. Ein von den Strafgerichten noch nicht berücksichtigter berufsrechtlicher Überhang bestehe nicht. Der berufsrechtliche Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen Taten gehe nicht über den strafrechtlichen hinaus und könne daher ein zusätzliches Ahndungsbedürfnis nicht begründen.

Diese Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 27.10.2010 - BVerwG 3 B 61.10 -, [...] Rn. 3; Urt. v. 28.4.2010 - BVerwG 3 C 22.09 -, BVerwGE 137, 1, 8 f.; Urt. v. 14.2.1963 - BVerwG I C 98.62 -, BVerwGE 15, 282, 286 f.), der der Senat folgt (vgl. Beschl. v. 18.4.2012 - 8 LA 6/11 -, [...] Rn. 26), sind die Verwaltungsbehörden in approbationsrechtlichen Verfahren an Entscheidungen der Strafgerichte über die Anordnung eines Berufsverbotes nach § 70 StGB nicht gebunden. Sie dürfen allerdings in den Fällen, in denen das Strafgericht im Rahmen der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Frage der weiteren Berufsausübung bereits Stellung genommen hat, nur tätig werden, soweit der mit der berufsrechtlichen Maßnahme verfolgte Zweck durch die im Strafverfahren anordnete Maßregel noch nicht erreicht worden ist, sondern im Sinne eines "Überhangs" tatübergreifender Aspekte noch zusätzlich eine berufsrechtliche Reaktion erfordert. Dafür kommt es maßgeblich darauf an, ob das Strafgericht im Rahmen der Prüfung des Berufsverbots den Sachverhalt unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt, alle bedeutsamen Aspekte bereits geprüft und damit die maßgeblichen berufsrechtlichen Erwägungen im Kern vorweggenommen hat.

Das ist hier offensichtlich nicht der Fall.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die Anordnung des vorläufigen Berufsverbots nach § 132a StPO in Verbindung mit § 70 StGB. Das vorläufige Berufsverbot ist als Präventivmaßnahme mit Sofortwirkung allein darauf gerichtet, im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus einer Berufsausübung durch den Beschuldigten resultieren können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.2005 - 2 BvR 673/05 -, EuGRZ 2006, 197, 198). Es wird regelmäßig in einem Verfahrensstadium erlassen, in dem die Sachverhaltsermittlung noch nicht abgeschlossen ist. Dies schließt es aus, dass bei der Entscheidung über die Anordnung und auch die Aufhebung eines angeordneten vorläufigen Berufsverbots alle bedeutsamen Aspekte bereits geprüft, auch die berufsrechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt und damit die maßgeblichen berufsrechtlichen Erwägungen im Kern vorweggenommen worden sind. Auch hier haben die Strafgerichte in den Entscheidungen über die Anordnung (vgl. AG E., Beschl. v. 17.1.2007, Umdruck S. 13) und die nachfolgende Aufhebung (vgl. LG F., Beschl. v. 4.2.2008, Umdruck S. 5) des vorläufigen Berufsverbots deutlich gemacht, nur den jeweiligen Sach- und Ermittlungsstand berücksichtigt zu haben, ohne eine abschließende Festlegung bei der Frage der Anordnung eines Berufsverbotes treffen zu wollen.

Gleiches gilt aber auch mit Blick auf das Strafurteil des Landgerichts F. vom 11. August 2010, mit dem ein Berufsverbot gegenüber dem Kläger nicht angeordnet worden ist. Denn selbst wenn das Strafgericht bewusst von der Verhängung eines Berufsverbotes als Maßregel der Besserung und Sicherung abgesehen haben sollte, schränkt dies die den Verwaltungsbehörden eingeräumte Befugnis zur Untersagung eines Berufs nicht ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.1998 - BVerwG 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425; Urt. v. 14.2.1963, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 18.4.2012, a.a.O.). Im Übrigen hat sich das Strafgericht nicht derart zur Frage eines Berufsverbotes verhalten, dass es dessen Anordnung unter Prüfung aller bedeutsamen Aspekte, unter erschöpfender Würdigung aller berufsrechtlichen Gesichtspunkte und Vorwegnahme aller maßgeblichen berufsrechtlichen Erwägungen ausgeschlossen hat. Es hat vielmehr im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass es den Entzug der Kassenarztzulassung und auch der Approbation für wahrscheinlich hält (vgl. LG F., Urt. v. 11.8.2010, Umdruck S. 147). Das Strafgericht selbst hat mithin einen eine berufsrechtliche Reaktion erfordernden Überhang der vom Kläger begangenen Straftaten gesehen. Mit Blick auf den hier erfolgten Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs, der nicht das bisherige Verhalten des Arztes sanktionieren, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit schützen soll, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben (vgl. Senatsbeschl. v. 7.2.2014 - 8 LA 84/13 -, GesR 2014, 183, 188 m.w.N.), ist dies auch offensichtlich.

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zum anderen ein, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung nicht auf die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts F. stützen dürfen. Die strafrechtliche Verurteilung stütze sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugin H. I.. Er - der Kläger - habe in seinem Schriftsatz vom 21. Mai 2012 an das Verwaltungsgericht aufgezeigt, dass die Zeugin unglaubwürdig und ihre Aussagen unglaubhaft seien. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin umfassende und sehr detaillierte Angaben zu den Daten von Behandlungen, zu den angeblich konkret falsch abgerechneten Gebührenziffern, zu den Patientennamen und Ähnlichem über einen Zeitraum von mehreren Jahren hätte machen können. Ein auch nur ähnliches Erinnerungsvermögen hätten selbst die behandelten Patienten nicht gehabt. Teilweise hätten diese ausgesagt, dass die erfassten Behandlungstermine richtig gewesen sein könnten. Die Zeugin sei die an einer Persönlichkeitsstörung oder neurotischen Störung leidende, zurückgewiesene Geliebte des Klägers. Sie habe sich in psychologischer Behandlung befunden. Im strafgerichtlichen Verfahren habe sie eine übersteigerte Belastungstendenz in Bezug auf den Kläger an den Tag gelegt. Wiederholt seien den Kläger erheblich belastende Aussagen der Zeugin durch die Vernehmung weiterer Zeugen widerlegt worden. Das Landgericht F. habe zu Unrecht seinen - des Klägers - Beweisantrag auf Einholung eines psychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens mit Hinweis auf eine hinreichende eigene Sachkunde abgelehnt. Der von ihm hinzugezogene Sachverständige J. habe ausgeschlossen, dass die Strafkammer aus eigenem Wissen und eigener Erfahrung in der Lage gewesen ist, die pathologische Struktur einer Persönlichkeit wie die der Zeugin I. zu erkennen und angemessen zu bewerten.

Auch diese Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

Bei Entscheidungen über den Widerruf einer Approbation dürfen die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder auch Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011 - BVerwG 3 B 6.11 -, [...] Rn. 10; Beschl. v. 6.3.2003 - BVerwG 3 B 10.03 -, [...] Rn. 2; Urt. v. 26.9.2002 - BVerwG 3 C 37.01 -, NJW 2003, 913, 916; Senatsbeschl. v. 13.1.2009 - 8 LA 88/08 -, [...] Rn. 4 f. jeweils m.w.N.).

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011, a.a.O.; Beschl. v. 6.3.2003, a.a.O.; Urt. v. 26.9.2002, a.a.O.), etwa weil Wiederaufnahmegründe gegeben sind, die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Approbationsbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (vgl. Senatsbeschl. v. 18.4.2012, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.).

Derart gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts F. ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Er ersetzt die vom Strafgericht vorgenommene Bewertung zur Glaubwürdigkeit der Zeugin I. und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen lediglich durch seine eigene und meint, dass eine andere Beweiswürdigung möglich gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder Wiederaufnahmegründe gegeben sind. Im Übrigen sind das Strafgericht und auch das Verwaltungsgericht den von ihm erhobenen Einwänden gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin I. und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen - alleinige Zuständigkeit der Zeugin für Abrechnungen in der Praxis des Klägers; überobligatorischen Engagement der Zeugin; bewusste Schädigungsabsicht nach Abbruch der außerehelichen Beziehung und persönlicher Zurückweisung durch den Kläger; nicht nachvollziehbares detailliertes Erinnerungsvermögen in Bezug auf die Tatvorwürfe; übersteigerte Belastungstendenz in Bezug auf den Kläger; psychologische Behandlung unter anderem wegen einer reaktiven Depression; Einschätzung des sachverständigen Zeugen J. zum Vorliegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung oder neurotischen Störung; Widersprüche zu den Aussagen von zeugenschaftlich vernommenen Patienten - im Einzelnen nachgegangen (vgl. LG F., Urt. v. 11.8.2010, Umdruck S. 114 f.; VG Hannover, Urt. v. 26.6.2013, Umdruck S. 9 f.), haben diese aber mit nachvollziehbaren Erwägungen für nicht durchgreifend erachtet, ohne dass der Kläger sich in seinem Zulassungsvorbringen mit diesen Erwägungen hinreichend vertieft auseinandergesetzt und relevante Fehler aufgezeigt hat.

Schließlich könnten selbst etwaige Mängel der Würdigung der Aussage der Zeugin I. dem klägerischen Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Urteil des Strafgerichts und daran anknüpfend in der hier angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen nicht allein tragend auf der Aussage der Zeugin I.. Die hier relevanten Feststellungen zu den unberechtigten Honorarabrechnungen beruhen vielmehr auf den Angaben der betreffenden Patienten als Zeugen und anderen vom Strafgericht festgestellten Umständen (vgl. LG F., Urt. v. 11.8.2010, Umdruck S. 66 f.), die vom Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise angegriffen werden.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, [...] Rn. 30; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124 Rn. 30 f. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).

Hieran gemessen kommt der dem klägerischen Zulassungsvorbringen durch wohlwollende Auslegung zu entnehmenden Rechtsfrage,

ob auch eine Stellungnahme der Strafgerichte zu berufsrechtlichen Fragen im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung oder Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots nach § 132a StPO in Verbindung mit § 70 StGB mögliche berufsrechtliche Reaktionen - auf die Ahndung eines "Überhangs" tatübergreifender Aspekte - beschränken kann,

eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Diese Rechtsfrage ist, wie zu 1. ausgeführt, anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats - verneinend - zu beantworten, so dass es zur Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Dieser Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.9.2006 - BVerwG 10 B 55.06 -; [...] Rn. 7; Beschl. v. 19.8.1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124 Rn. 36 f. m.w.N). Dementsprechend erfordert die Darlegung einer Divergenz vor allem, dass in dem Zulassungsantrag die beiden einander widerstreitenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze des Divergenzgerichts einerseits und des Verwaltungsgerichts andererseits zitiert oder - sofern sie im Urteil nicht bereits ausdrücklich genannt sind - herausgearbeitet und bezeichnet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, [...] Rn. 16; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 107).

Hier macht der Kläger geltend, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 (- BVerwG 3 C 22.09 -, BVerwGE 137, 1 f.) ab. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass eine berufsrechtliche Reaktion dann nicht mehr in Betracht komme, wenn die Strafgerichte im Rahmen der Prüfung eines Berufsverbotes den Sachverhalt unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt, alle bedeutsamen Aspekte bereits geprüft und die maßgeblichen berufsrechtlichen Erwägungen im Kern vorweggenommen hätten. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen habe das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung gleichwohl den Approbationswiderruf für rechtmäßig erachtet.

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger nach dem dargestellten Maßstab eine die Zulassung der Berufung gebietende Divergenz schon nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hat der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zwar einen abstrakten Rechtssatz entlehnt. Einen hierzu prinzipiell widerstreitenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger aber nicht herausgearbeitet und bezeichnet. Es ist für den Senat auch nicht offensichtlich, dass das Verwaltungsgericht einen solchen widerstreitenden Rechtssatz aufgestellt hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung (Umdruck S. 15) den vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung formulierten Rechtssatz - zutreffend - wiedergegeben und lediglich das Vorliegen der sich danach ergebenden Voraussetzungen für einen Ausschluss des Approbationswider-rufs - ebenfalls zutreffend (siehe oben 1.) - verneint.

Im Übrigen läge eine Divergenz selbst dann nicht vor, wenn das Ausgangsgericht den Rechtssatz des Divergenzgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall lediglich rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.3.2013 - BVerwG 2 B 130.11 -, [...] Rn. 5 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); Senatsbeschl. v. 21.5.2013 - 8 LA 54/13 -, [...] Rn. 16 (zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) jeweils m.w.N.).

4. Schließlich liegt nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers ein die Zulassung der Berufung gebietender Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor.

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen im Schriftsatz vom 21. Mai 2012 enthaltenen Antrag auf Einholung eines psychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Zeugin I. nachkommen müssen.

Die mit diesem Vorbringen erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO begründet einen die Zulassung der Berufung gebietenden Verfahrensmangel nicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es der im erstinstanzlichen Klageverfahren anwaltlich vertretene Kläger versäumt hat, die verfahrensrechtlich eröffneten, zumutbaren und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten auszuschöpfen, sich Gehör zu verschaffen. Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs nämlich allenfalls dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht einen in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten, entscheidungserheblichen (Haupt-)Beweisantrag nicht berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.2.1988 - BVerwG 7 B 28.88 -, NVwZ 1988, 1019, 102; Senatsbeschl. v. 8.2.2010 - 8 LA 16/10 -). Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht fehlt es daran hier.

Auch die mit Vorbringen verbundene weitere Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO begründet einen die Zulassung der Berufung gebietenden Verfahrensmangel nicht. Auch insoweit ist erforderlich, dass bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.11.2010 - 8 LA 224/10 -, [...] Rn. 16). Den danach möglichen und zumutbaren (Haupt-)Beweisantrag auf Einholung eines psychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Diese Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht von sich aus aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat sich in den Gründen seiner Entscheidung mit der Frage, ob ein psychologisches Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen ist, eingehend befasst (S. 10 Urteilsabdruck), dies aber mit gut nachvollziehbaren Erwägungen, die vom Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt worden sind, aber verneint (vgl. Umdruck S. 9 f.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).