Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.07.2014, Az.: 4 LC 59/12
Klagebefugnis der nicht sorgeberechtigten Pflegeeltern gem. § 42 Abs. 2 VwGO im Falle der Beendigung der Vollzeitpflege durch Herausnahme der Kinder aus ihrer Pflegefamilie; Herausnahme eines Pflegekindes aus ihrer Pflegefamilie durch das Jugendamt
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.07.2014
- Aktenzeichen
- 4 LC 59/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 21332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0722.4LC59.12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 42 Abs. 2 VwGO
- § 43 Abs. 1 VwGO
- § 27 SGB VIII
- § 33 SGB VIII
Fundstellen
- DÖV 2014, 896
- FamRZ 2015, 367
- Jugendhilfe 2015, 146
- NordÖR 2014, 462
Amtlicher Leitsatz
Die nicht sorgeberechtigten Pflegeeltern sind im Falle der Beendigung der Vollzeitpflege durch Herausnahme der Kinder aus ihrer Pflegefamilie nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 12. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Herausnahme eines Pflegekindes aus ihrer Pflegefamilie durch das Jugendamt des Beklagten rechtswidrig gewesen ist.
Die Klägerin betrieb gemeinsam mit ihrem Ehemann eine selbständige Pflegestelle zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderungsbedarf. Dem lag ein Kooperationsvertrag mit dem Albert-Schweitzer-Familienwerk e.V. Uslar (im Folgenden ASF) zugrunde. Die Klägerin nahm insgesamt 4 Pflegekinder in ihren Haushalt auf. Das vorliegende Verfahren betrifft den am 25. Februar 2009 in den Haushalt der Klägerin aufgenommenen C. D., für den die leibliche Mutter sorgeberechtigt ist. Der Beklagte gewährte der Kindesmutter durch Bescheid vom 11. März 2009 Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII für die Unterbringung ihres Sohnes bei der Klägerin.
Aufgrund von Problemen - keine "Biografiearbeit" der Klägerin mit den Pflegekindern, Reduzierung der Kontakte zur Herkunftsfamilie, Aufwachsen der Pflegekinder ohne das Bewusstsein, Pflegekind zu sein, und der sich daraus ergebenden Gefahr einer seelischen Beeinträchtigung der Kinder -, die aus der Sicht des Jugendamts und des ASF in der Zusammenarbeit mit der Klägerin bestanden, nahm der Beklagte am 14. April 2010 die Pflegekinder aus der Pflegefamilie der Klägerin heraus. Er holte die Kinder nach vorheriger Absprache mit den Erzieherinnen und in Begleitung von Polizeibeamten aus dem Kindergarten ab und brachte sie in anderen Pflegefamilien unter. Die betroffenen Sorgeberechtigten erklärten hierzu ihr Einverständnis.
Die Klägerin begehrte daraufhin beim Amtsgericht Hildesheim mit mehreren Anträgen, die sofortige Rückkehr der Pflegekinder anzuordnen. Diese Anträge wies das Amtsgericht Hildesheim mit Beschlüssen vom 26. Mai 2010 zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde in dem das Kind E. F. betreffenden Verfahren wies das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 29. Juli 2010 zurück. Die Klägerin erhob ferner mit Schriftsatz vom 29. September 2010 Widerspruch gegen die Maßnahmen des Beklagten am 14. April 2010, die sie als Inobhutnahme bezeichnete. Dieser Widerspruch wurde nicht beschieden.
Die Klägerin hat am 13. April 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat, dass eine Gefährdung des Kindeswohls und Gefahr im Verzug nicht bestanden hätten. Eine nachvollziehbare Begründung für die Herausnahme der Kinder aus ihrer Pflegestelle sei ihr nicht gegeben worden. Die Einverständniserklärungen der sorgeberechtigten Eltern seien teilweise rückdatiert worden und hätten am Tag der Herausnahme noch nicht vorgelegen. Es sei unzutreffend, dass sie Kontakte zur Herkunftsfamilie behindert habe. Die übrigen Vorwürfe seien nicht aktenkundig und unzutreffend. Schließlich sei der Polizeieinsatz völlig überzogen gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Herausnahme des Kindes C. D. aus der Pflegefamilie B. durch das Jugendamt des Beklagten am 14. April 2010 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, dass die Herausnahme der Kinder sich auf §§ 27, 33, 8 a SGB VIII stütze. Eine Inobhutnahme habe nicht vorgelegen. Nach Ablauf des ersten Pflegejahres hätten sich deutliche Belastungen und Auffälligkeiten im Pflegesystem der Klägerin gezeigt. Familienkontakte seien schwieriger geworden. Die Klägerin habe sich nicht mehr an Vereinbarungen gehalten. Es habe "eine zunehmende kindeswohlgefährdende Entwicklung" bestanden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. Januar 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Die Klage ist hinsichtlich des Aktes der Herausnahme des Kindes C. D. aus der Pflegefamilie der Klägerin unzulässig. Soweit sich die Klage gegen die Art und Weise dieser Herausnahme wendet, ist ihre Zulässigkeit zweifelhaft; das Gericht lässt diese Frage offen, weil die Klage insoweit jedenfalls unbegründet ist. Die Zulässigkeit der gegen den Herausnahmeakt selbst gerichteten Klage beurteilt sich nach § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann durch Klage u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. An der hiermit geregelten Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage scheitert die Zulässigkeit nicht. Die Herausnahme stellt keinen Verwaltungsakt dar, gegen den die Anfechtungsklage zulässig wäre; folglich handelt es sich bei dem Klagebegehren auch nicht um ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Insbesondere kann das Handeln des Beklagten nicht als Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII angesehen werden. Einziges Indiz für eine solche ist die Bezeichnung der Herausnahme der Kinder aus dem Pflegeverhältnis mit der Klägerin als Inobhutnahme in einem Schreiben des Beklagten an die betroffene Kindertagesstätte G. in H. vom 12. April 2010. Diese gegenüber einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten abgegebene Erklärung vermag die Rechtsnatur einer Maßnahme jedoch nicht zu begründen. Entscheidend ist, wie der am Verfahren Beteiligte die Maßnahme bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Das schließt eine Inobhutnahme hier aus. Sowohl gegenüber den Personensorgeberechtigten als auch gegenüber der Klägerin berief sich der Beklagte ausschließlich auf §§ 27, 33 in Verbindung mit 8 a SGB VIII und begründete die Handlung mit einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin, dem ASF und dem Jugendamt des Beklagten. Die Maßnahme der Vollzeitpflege nach § 33 Satz 2 SGB VIII dauerte auch nach der Herausnahme der Kinder aus der Pflegefamilie der Klägerin ohne Unterbrechung an. Von einer Gefährdung des Kindeswohls, die Voraussetzung für eine Inobhutnahme gewesen wäre, war zu keinem Zeitpunkt die Rede. Gleichwohl ist die Feststellungsklage unzulässig, weil nicht statthaft. Denn als Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO kommen allein Sachverhalte in Betracht, die aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts zu rechtlichen Beziehungen zwischen einer Person oder zu einer anderen Person oder zu einer Sache führen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 43 Rn. 11). Ein derartiges Rechtsverhältnis liegt nicht vor. Neben der Herausnahme von Pflegekindern aus der Pflegefamilie durch Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII kommt allein die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der sorgeberechtigten Personen als Grund für die Herausnahme in Betracht (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 02.07.2003 - 12 CS 03.1017 -, FEVS 55, 254). Die Ausübung dieses Rechtes beruht ausschließlich auf zivilrechtlicher Grundlage. Zwar erfolgte die Unterbringung der Kinder bei der Klägerin im Rahmen einer Vollzeitpflege für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche nach § 33 S. 2 SGB VIII. Indes ist die Klägerin an dem sich hieraus ergebenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis nicht beteiligt. Bei der Vollzeitpflege handelt es sich um eine Unterart der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII. Diese Vorschrift gibt allein den Personensorgeberechtigten einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Anspruchsinhaber ist damit ausschließlich der Personensorgeberechtigte (vgl. Urteil der Kammer vom 24.02.2005 - 2 A 424/03 -). Nur dort, wo dies, wie z.B. in § 37 Abs. 2 SGB VIII, ausdrücklich geregelt ist, haben auch Pflegepersonen bestimmte Ansprüche. Daneben wirken sie naturgemäß bei der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII mit. Die konkrete Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses durch einen Pflegevertrag ist demgegenüber ausschließlich zivilrechtlicher Natur (BGH, Urteil vom 06.07.2006 -III ZR 2/06 -, NJW 2006, 2553; OVG Berlin, Urteil vom 21.10.1982 - 6 B 35/81 -, FEVS 32, 251; OVG Münster, Urteil vom 23.01.1986 - 8 A 1600/84 -, FEVS 35, 374; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, § 33 Rn. 16; Stähr in: Hauck/Haines, § 33 Rn. 22). Die Inpflegegabe ist damit ein allein auf dem Personensorgerecht basierender Akt (Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, § 33 Rn. 26). Wie genau das Pflegeverhältnis hier ausgestaltet ist, wird nicht ganz deutlich, fußt jedoch auch auf Bestimmungen des Zivilrechts. Mit den jeweils Personensorgeberechtigten hat die Klägerin keine Verträge geschlossen. Solche sind in schriftlicher Form auch nicht mit dem Beklagten abgeschlossen worden. Indes hat sich die Klägerin mit dem zwischen ihr und dem ASF geschlossenen Kooperationsvertrag diesem gegenüber bereit erklärt, ggf. Pflegekinder bei sich aufzunehmen. Dieser wiederum hat vertragliche Beziehungen mit dem Beklagten insoweit, als er für den Beklagten bedürftige Kinder und/oder Jugendliche in Pflegefamilien vermittelt und die fachliche Betreuung dieser Familien, hier der Klägerin, übernimmt. Die jeweils sorgeberechtigten Eltern bzw. der Beklagte als Vormund erklären dann zu diesem Vorgehen jeweils ihr Einverständnis. Diese, den praktischen Bedürfnissen der Pflegeeltern, die sicherlich ungern Rechtsbeziehungen zu den Personensorgeberechtigten Eltern der Pflegekinder aufnehmen wollen, Rechnung tragende Vorgehensweise mag man am ehesten als konkludenten Vertragsabschluss zwischen den Personensorgeberechtigten und den Pflegeeltern, die durch den ASF vertreten werden, ansehen (in diesem Sinne wohl auch OLG Hamm, Urteil vom 11.08.1989 - 26 U 54/89 -, FamRZ 1990, 401). Da Pflegeeltern eigene Rechtspositionen in dem staatlichen Regelungsgefüge der Inpflegegabe nicht haben, vermögen sie Rechtsschutz gegen die Herausnahme von Pflegekindern aus ihrer Betreuung allein nach § 1632 Abs. 4 BGB durch Erlass einer Verbleibensanordnung zu erlangen (vgl. Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage, § 33 Rn. 22). Diesen Rechtsschutz hat die Klägerin erhalten. Ein weitergehender öffentlich-rechtlicher Rechtsschutz steht ihr in Bezug auf den Akt der Herausnahme selbst nicht zu. Wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist, möchte sich die Klägerin nicht nur gegen den Akt der Herausnahme der Kinder wenden, sondern auch gegen die Art und Weise, wie der Beklagte dabei vorgegangen ist. Insbesondere den Umstand, dass durch die Anwesenheit von Polizei bei Nachbarn und Anderen der Eindruck entstanden sein könnte, sie habe mit den Kindern etwas Unrechtes getan, hält sie für diskriminierend. Indes ist der Beklagte für dieses Begehren nicht passiv legitimiert. Zwar hat er die Polizei am 14. April 2010 um Amtshilfe gebeten. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist für die Durchführung der Amtshilfe - und darum ist es der Klägerin mit ihrem Begehren zu tun - jedoch die ersuchte Behörde verantwortlich; das ist hier die Polizei, nicht der Beklagte. ..."
Gegen dieses der Klägerin am 25. Januar 2012 zugestellte Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und am 24. Februar 2012 eingelegte Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie vorträgt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von Problemen in der Betreuung der Pflegekinder ausgegangen. Die Vorwürfe des Jugendamtes seien durch nichts belegt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe es sich bei den Maßnahmen des Beklagten am 14. April 2010 um eine Inobhutnahme gehandelt, für die es keine Rechtsgrundlage gebe. Doch selbst wenn es sich um Maßnahmen nach den §§ 27, 33, 8 a SGB VIII gehandelt hätte, sei das Urteil des Verwaltungsgerichts fehlerhaft, da das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die Einverständniserklärungen der leiblichen Mütter wegen deren Rückdatierung wirkungslos seien. Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 12. Januar 2012 zu ändern und festzustellen, dass die Herausnahme des Kindes C. D. aus ihrer Pflegefamilie durch das Jugendamt des Beklagten am 14. April 2010 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und führt zur Begründung u. a. an, dass die Klägerin keine neuen Erkenntnisse angeführt habe. Maßgeblich für seine Intervention zum damaligen Zeitpunkt sei ausschließlich eine Gefährdungsmeldung gewesen, "die eine explizit hohe und offenkundig expansive kindeswohlgefährdete Entwicklung im Pflegesystem" der Pflegefamilie der Klägerin offenbart habe, so dass nach fachlicher Einschätzung akuter Handlungsbedarf bestanden habe und die Einleitung von Sofortmaßnahmen zur Absicherung des Kindeswohls unabdingbar nötig gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2012 ist unbegründet.
Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht als erforderlich ansieht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin ist bereits nicht klagebefugt gemäß dem in allen Verfahren der Verwaltungsgerichtsordnung (entsprechend) anzuwendenden § 42 Abs. 2 VwGO (siehe hierzu BVerwG, Urteile vom 27.5.2009 - 8 C 10.08 -, NVwZ 2009, 1305, und 26.1.1996 - 8 C 19.94 -; Senatsbeschluss vom 23.4.2014 - 4 ME 78/14 -). Denn die Klägerin kann nicht geltend machen, durch die Herausnahme des Kindes aus ihrer Pflegefamilie in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein, da eine solche Rechtsverletzung von vornherein ausscheidet. Soweit durch die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie der Klägerin das "Pflegeverhältnis", das zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestanden hat, beendet worden ist, sind keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin tangiert worden, da dieses Rechtsverhältnis ausschließlich zivilrechtlicher Natur gewesen ist. Soweit durch die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie der Klägerin die der Kindesmutter gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege beendet oder geändert worden ist, sind ebenfalls keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin betroffen, da der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Unterbringung des Kindes bei einer Pflegefamilie allein den Personensorgeberechtigten zusteht (Senatsbeschluss vom 12.5.2014 - 4 LA 136/13 - m.w.N.) und daher auch die Beendigung oder Änderung der konkreten Hilfegewährung durch Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie allein die subjektiv-öffentlichen Rechte der Personensorgeberechtigten verletzen kann. Erfolgt nämlich die Hilfegewährung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den Personensorgeberechtigten aufgrund deren Anspruch aus §§ 27, 33 SGB VIII, kann auch deren Beendigung oder Änderung nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Personensorgeberechtigten betreffen. Selbst wenn die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie der Klägerin eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII gewesen sein sollte, wie die Klägerin behauptet, wäre hierdurch nicht in subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin, sondern allein in die Rechte der Personensorgeberechtigten eingegriffen worden, und zwar in deren Aufenthaltsbestimmungsrecht und möglicherweise auch in deren Rechte aus §§ 27, 33 SGB VIII. Subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin als Pflegeperson sind mithin unter keinem Gesichtspunkt betroffen.
Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Januar 2014 (- 12 ZB 12.2766 -, NJW 2014, 715; siehe hierzu ferner die Beschlüsse des Bayerischen VGH vom 23.4.2014 - 12 ZB 13.2586 - und 2.7.2003 - 12 CS 03.1017 -) im Einzelnen ausgeführt:
"Indes fehlt es den Klägern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, an der für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme erforderlichen Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. ... Auch für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO Sachentscheidungsvoraussetzung. Sie ist dann gegeben, wenn nach dem Sachvortrag der Kläger deren Verletzung in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten möglich erscheint. An einer derartigen Möglichkeit der Verletzung in eigenen, subjektiv-öffentlich Rechten durch die Inobhutnahme der Pflegekinder der Kläger mangelt es indes im vorliegenden Fall. Adressaten einer Inobhutnahme sind neben dem betroffenen Kind (Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 42 Rn. 67) allein die jeweiligen Personensorgeberechtigten, in deren Aufenthaltsbestimmungsrecht mittels einer hoheitliche Maßnahme eingegriffen wird (vgl. Bohnert in Hauck, SGB VIII, § 42 Rn. 25; Trenczek/Meysen, JAmt 2010, 543, 545). Klagebefugt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme nach ihrer Beendigung (zum Wechselspiel zwischen familiengerichtlichen und verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz gegen eine Inobhutnahme vgl. Trenczek/Meysen, JAmt 2010, 543 ff.; zum Vorrang des familiengerichtlichen Verfahrens vor Beendigung der Inobhutnahme vgl. Happe/Saurbier in Jans/Happe/Sauerbier, KJHG, § 42 Rn. 75 zur Fortsetzungsfeststellungsklage in diesen Fällen Trenczek in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Rn. 63) wäre daher im vorliegenden Fall allein das Jugendamt des Beklagten als Ergänzungspfleger und Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Pflegekinder. Während Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses dem Personensorgeberechtigten auf Antrag gewährt wird, gestaltet sich die Beziehung zwischen der jeweiligen Pflegefamilie und dem Jugendamt privatrechtlich (sog. jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis). Die zwischen Jugendamt und Pflegeeltern insoweit bestehende privatrechtliche Pflegevereinbarung (vgl. hierzu ausführlich Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 21; Stähr in Hauck, SGB VIII, § 33 Rn. 22 f.) vermittelt den Pflegeeltern in Bezug auf die Pflegekinder demzufolge kein subjektiv-öffentliches Recht, in das durch eine Inobhutnahme eingegriffen werden könnte. Zwar erhalten die Pflegeeltern nach § 1688 BGB bestimmte Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich ihrer Pflegekinder übertragen, erlangen durch das Pflegeverhältnis indes nicht die Stellung eines Personensorgeberechtigten (vgl. hierzu BayVGH, B.v 2.7.2003 - 12 CVS 03.1017 - FEVS 55, 254; U.v. 5.4.2001 - 12 B 96.2358 - FEVS 52, 464). So steht beispielsweise auch der Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII allein dem Personensorgeberechtigten, nicht hingegen den Pflegeeltern zu. Mangels eines entsprechenden "Rechts am Pflegekind" besitzen die Pflegeeltern daher regelmäßig keine verwaltungsgerichtliche Klagebefugnis gegen Maßnahmen im Rahmen des Vollzeitpflegeverhältnisses. Demgegenüber bietet der Zivilrechtsweg, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, den Pflegeeltern die Möglichkeit, Rechtsschutz über eine Verbleibeanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu erlangen. Hiervon haben die Kläger im vorliegenden Fall auch - allerdings ohne Erfolg - Gebrauch gemacht. Neben § 1632 Abs. 4 BGB besitzen die Pflegeeltern gegen die Herausnahme des Pflegekinds aus der Familie folglich keine verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten (so bereits BayVGH, B.v 2.7.2003 - 12 CS 03.1017 - FEVS 55, 254; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 25). Eine solche lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsstellung der Pflegeeltern ableiten. Denn ungeachtet der Anerkennung der zwischen Pflegekindern und Pflegefamilie bestehenden Bindungen im Rahmen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie besitzen Pflegeeltern gerade keine dem Elternrecht vergleichbare Grundrechtsposition, aus der sich eine über § 1632 Abs. 4 BGB hinausgehende prozessuale Rechtsstellung ergäbe (vgl. BVerfG, B.v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - BverfGE 79, 51; B.v. 18.5.1993 - 1 BvR 338/90 - FamRZ 1993, 1045; B.v. 31.3.2010 - 1 BvR 2910/09 - FamRZ 2010, 865; BGH, B.v.13.4.2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 25). Denn mit der Möglichkeit, familiengerichtlich eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu erwirken, wird der gewachsenen Bindungen des Pflegekinds zu seinen Pflegeeltern - allein im Interesse des Kindeswohls - hinreichend Rechnung getragen."
Nach diesen überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, denen der Senat folgt, haben die Pflegeeltern allein zivilrechtlich die Möglichkeit, Rechtsschutz über eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu erlangen. Auch die Klägerin hat hiervon - ohne Erfolg - Gebrauch gemacht. Ein subjektiv-öffentliches Recht, dessen Verletzung ihre Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO begründen könnte, kann die Klägerin dagegen nicht vorweisen.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich im Übrigen zugleich, dass die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zum Gegenstand hat, da die Feststellung, die die Klägerin begehrt, kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, an dem sie beteiligt ist, betrifft.
Außerdem ist hier das für eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse, für das jedes nach Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2009 - 8 C 10.08 -, NVwZ 2009, 1305; Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 23), zu verneinen.
Soweit die Klägerin insoweit auf die "nach einer entsprechenden Feststellung erwachsenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche" ohne nähere Begründung verwiesen hat, begründet dies kein Feststellungsinteresse, da von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch nicht ansatzweise ersichtlich ist, welche konkreten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten zustehen könnten. Es fehlen insbesondere konkrete Anhaltspunkte für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal behauptete "schuldhafte Amtspflichtverletzung" der Mitarbeiter des Beklagten. Auch ein Rehabilitationsinteresse hat die Klägerin nicht konkret begründet. Sie hat lediglich im Rahmen der Begründung ihrer Klage ausgeführt, dass "der Polizeieinsatz in der Nachbarschaft der Klägerin nicht unbemerkt geblieben" sei, "insoweit die Gerüchteküche brodelt" und sie gegenüber der Kindesmutter richtig gestellt wissen wolle, dass das Pflegekind nicht gefährdet worden sei. Ein begründetes Rehabilitationsinteresse lässt sich hieraus nicht herleiten. Schließlich ergibt sich ein Feststellungsinteresse auch nicht aus einer Wiederholungsgefahr, für die keine Anhaltspunkte bestehen, oder aus einem Grundrechtseingriff, da Grundrechte der Klägerin nach dem oben Gesagten nicht betroffen sind.
Im Übrigen wäre der Beklagte nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, auch nicht der richtige Klagegegner, soweit der Feststellungsantrag der Klägerin auch die Durchführung der Amtshilfe durch die Polizei betreffen sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.