Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.07.2014, Az.: 2 LA 118/14
Maßgebliche Stichtage für die Ermittlung der Durchschnittszahl von Schülern für das Fortbestehen eines Beschulungsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.07.2014
- Aktenzeichen
- 2 LA 118/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 21334
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0725.2LA118.14.0A
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (Urt. v. 4.7.2012 2 LB 239/11 , NdsVBl. 2012, 276), dass das (Fort)Bestehen eines Beschulungsvertrages an den nach § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG maßgeblichen Stichtagen für die Ermittlung der Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler nicht ausreicht, sondern nur Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen sind, die (schon bzw. noch) tatsächlich (nachhaltig) unterrichtet werden.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 12. Dezember 2013 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 33.880,08 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt eine höhere Festsetzung der Finanzhilfe für eine von ihr betriebene berufsbildende Schule.
Gestritten wird um das zutreffende Verständnis der "Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler" nach § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG, der insoweit lautet:
"Die Durchschnittszahl ist der Mittelwert der Zahlen der Schülerinnen und Schüler am 15. November und am 15. März des Schuljahres ..."
Die Klägerin meint, maßgeblich hierfür sei das Bestehen eines privatrechtlichen Schulvertrages zu den genannten Zeitpunkten, während die Beklagte auf die tatsächliche Beschulung an den Stichtagen abstellt. Die gleiche Rechtsfrage ist in früheren Verfahren zu Ungunsten der Klägerin entschieden worden (u.a. Urt. des Verwaltungsgerichts v. 16.3.2010 - 6 A 1804/09 -, juris; Senatsurt. v. 4.7.2012 - 2 LB 239/11 -, NdsVBl. 2012, 276; Nichtzulassungsbeschl. des Bundesverwaltungsgerichts v. 2.10.2012 - 6 B 41.12 -, NVwZ-RR 2013, 147).
In dem hier angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt.
Mit ihrem dagegen gerichteten, auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne unter Rückgriff auf die erkennbare Zielsetzung des Finanzhilfesystems und den dazu umgesetzten Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Auslegung des Wortlauts des § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG zu einem "eindeutigen Ergebnis" gelangen, das auch der Prüfung auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht standhalte, verstoße in zweierlei Hinsicht gegen Denkgesetze, beruhe auf einem grundlegenden Fehlverständnis des Finanzhilfesystems und sei unvereinbar mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz, wenn möglich auf die Einheit der Rechtsordnung hinzuwirken.
Denkfehlerhaft sei zunächst folgende - einfachrechtliche - Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts:
"Die gesetzgeberische Zielsetzung, wonach die den Schülerbetrag nach § 150 Abs. 3 NSchG bestimmenden Schülerstunden für die Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen mit den je Schülerin oder je Schüler maximal zu finanzierenden Unterrichtsstunden des Unterrichtspersonals und den entsprechenden Arbeitsstunden des Zusatzpersonals gleichzusetzen sind (vgl. Nds. Landesregierung, LT-Drs. 15/3730, a.a.O. S. 16 zu § 150 Abs. 4), kann naturgemäß nur dann zur Geltung kommen, wenn bei der Anwendung des Schülerbetrags auf die Verhältnisse der jeweiligen Ersatzschule die Durchschnittszahlen der zu den Stichtagen tatsächlich unterrichteten Schülerinnen und Schüler herangezogen werden und nicht die Zahlen derjenigen, die einen Unterrichtsanspruch zivilrechtlich einfordern könnten."
Tatsächlich lasse die aufgestellte Prämisse weder "naturgemäß" noch überhaupt den gezogenen Schluss zu; sie gebe für das Ergebnis vielmehr nichts her. Plausibel lasse sich gerade das gegenteilige Ergebnis begründen, nämlich eine Auslegung des Schülerbegriffs dahingehend, dass es sich bei der vom Landesgesetzgeber in § 150 Abs. 4 Nr. 1 b NSchG in Bezug genommenen Musterklasse um eine theoretisch bestimmte Zahl von geschaffenen schulischen Ausbildungsplätzen handele, die als Rechengröße völlig unabhängig davon zur Anwendung gebracht werde, wie sich die tatsächliche Nutzung bestimmter, in einem Lebenssachverhalt individuell als geschaffen zu beschreibender Ausbildungsplätze an einem bestimmten Kalendertag beschreiben lasse. Es sei gerade der Wille des Gesetzgebers, zu einer institutionellen Förderung der Schaffung einer bestimmten Zahl von Ausbildungsplätzen zu gelangen, ohne bei der Berechnung der staatlichen Finanzhilfe auf das individuelle Verhalten von Schülern abstellen zu müssen.
Ein zweiter, auf Verfassungsrecht bezogener Denkfehler in Gestalt eines Zirkelschlusses liege in der Formulierung des Verwaltungsgerichts:
"Diese Differenzierung findet ihren sachlichen Grund gerade in dem Umstand, dass die Höhe der Finanzhilfe angesichts der erkennbaren Zielsetzung des Finanzhilfesystems und den dazu umgesetzten Vorstellungen des Landesgesetzgebers [...] auf den tatsächlichen Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen abstellt."
Das Verwaltungsgericht beantworte damit die Frage, ob ein tatsächlicher Schulbesuch am Stichtag ein taugliches Differenzierungskriterium zur Entscheidung darüber darstelle, ob ein bestimmter Schüler bei der Berechnung der Finanzhilfe mitzuzählen sei oder nicht, durch die bloße Behauptung, der tatsächliche Schulbesuch sei ein sachgerechtes Differenzierungskriterium.
Bei alledem unterliege das Verwaltungsgericht einem grundlegenden Fehlverständnis der Finanzhilfe gemäß §§ 150 ff. NSchG. Nach der vorangegangenen Gesetzeslage sei auf den Mittelwert der Zahlen der am 15. November und am 15. März des Schuljahres unterrichteten Schülerinnen und Schüler abgestellt worden. Daraus habe das Verwaltungsgericht Lüneburg in einem Urteil aus dem Jahr 1994 gefolgert, es sei die tatsächliche Unterrichtung maßgeblich. Das Verwaltungsgericht übertrage diese vereinzelt gebliebene Rechtsprechung unbesehen auf die Neufassung und gehe dabei - wie auch das Oberverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 4. Juli 2012 - von einer bloßen sprachlichen Straffung des Gesetzeswortlauts aus. Die Gesetzesbegründung habe dagegen von Defiziten der bisherigen Finanzhilferegelung gesprochen, welche behoben werden müssten, und eine größere Transparenz der Regelungen sowie eine verbesserte Planungssicherheit für die Schulträger verheißen. Es gehe danach um bedarfsgerechtere Finanzierung und um Entbürokratisierung, wobei weiterhin als Grundsatz gelte, dass die Finanzhilfe an die Entwicklung an den öffentlichen Schulen angelehnt sei. Das spreche für das Gegenteil des vom Verwaltungsgericht angenommenen Auslegungsergebnisses, denn ein Festhalten an dem Erfordernis einer tatsächlichen Unterrichtung zu den Stichtagen stehe den Zielen der Neuregelung ersichtlich entgegen. Das Abstellen auf ein tatsächliches, möglicherweise vertragsbrüchiges Verhalten von Schülern untergrabe die Planungssicherheit und habe hohen bürokratischen Aufwand zur Folge. Der "Bedarf", dem die Finanzierung gerecht werden solle, ergebe sich aus den eingegangenen privatrechtlichen Beschulungsverträgen. Änderungen redaktioneller Art habe die Gesetzesbegründung (Drucksache 15/3730, S. 16) nur für § 150 Abs. 2 Satz 1 NSchG angeführt, nicht auch für Satz 2 dieser Vorschrift. Insoweit beschränke sich die Gesetzesbegründung auf die Erläuterung eines Spezialproblems, das an Förderschulen entstehen könne.
Das Finanzhilfesystem müsse richtigerweise als ein System zur institutionellen und pauschalierten Förderung der Schaffung von schulischen Ausbildungsplätzen verstanden werden. So werde es auch in der Drucksache 15/3730, S. 14, zu Nr. 33 beschrieben. Die berufsbildenden Schulen im öffentlichen Schulwesen, an die die Finanzierung der privaten Schulen habe angelehnt werden sollen, seien als Institution vom Verhalten individueller Personen unabhängig. Das gleiche müsse deshalb auch für die privaten berufsbildenden Schulen gelten. Der Schulträger müsse - wie im öffentlichen Bereich - das erforderliche Budget für die gesamte dreijährige Ausbildungsdauer erhalten, um eine einmal aufgenommene Klasse auch bis zum Ausbildungsende beschulen zu können.
Schließlich trage auch nur dieses Ergebnis dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung Rechnung. Denn Schülerinnen und Schüler, die sich am Stichtag der Beschulung ohne rechtfertigenden Grund entzögen, könnten sich gegenüber dem privaten Schulträger schadensersatzpflichtig machen, der durch dieses Verhalten den Finanzhilfeanspruch zu verlieren drohe. Es könne nicht das Ziel einer gesetzlichen Regelung zur staatlichen Finanzhilfe sein, Schülerinnen und Schüler diesem Haftungsrisiko auszusetzen. Darüber hinaus müsse allein auf das Vorliegen eines wirksamen Beschulungsvertrages abgestellt werden, um Lücken im BAFöG-Bezug zu vermeiden. Außerdem müsse der Schülerbegriff in einer Weise ausgelegt werden, dass es nicht zu einer Verletzung der Schulpflicht nach § 63 NSchG komme. Unabhängig davon, ob die Regelung in § 70 Abs. 4 Nr. 2 NSchG mit der Bezugnahme auf "Schulen für andere als ärztliche Heilberufe" als solche rechtlich haltbar sei, bleibe es doch notwendig, die Erfüllung der Schulpflicht bei sämtlichen Schülerinnen und Schülern als gegeben anzusehen, die über einen zivilrechtlich wirksamen Beschulungsvertrag zum Besuch einer Berufsfachschule verfügten. Dies gelte umso mehr, als der private Schulträger nicht über Sanktions- oder Ordnungsmittel gegenüber den Schülerinnen und Schülern verfüge, um diese zu einem Schulbesuch am Stichtag zu veranlassen.
Auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten ergäben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Es meine zu Unrecht, dass sich aus dem Sonderungsgebot des Art. 7 Abs. 4 GG keine Rückwirkungen auf das Verständnis des Landesrechts ergäben, weil sich der Regelungsgehalt der genannten Bestimmung darauf beschränke, den Landesgesetzgeber auf die Beachtung derjenigen Grenzen und Bindungen zu verpflichten, die durch die Schutz- und Fürsorgepflicht zugunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt seien. Damit könne es sich zwar auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2010 stützen (- 6 B 41.12 -). Zu berücksichtigen sei jedoch, dass sie - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe - durch das Sonderungsverbot in ihrer Vertragsfreiheit eingeschränkt werde mit der Folge, an der Vereinbarung eines kostendeckenden Entgelts für ihre Leistungen gehindert zu sein. Sie unterliege dabei zweifachen Sanktionsmöglichkeiten, nämlich zum Einen auf der Ebene der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen und zum Anderen - nach erteilter Genehmigung - über die Gefahr eines schulbehördlichen Vorgehens nach § 147 Abs. 1 NSchG. Diese direkten Auswirkungen des Sonderungsverbotes ließen sich nicht vereinbaren mit der nachfolgend postulierten Auffassung des Verwaltungsgerichts, Regelungsimpulse zur Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften über die staatliche Finanzhilfe ließen sich Art. 7 Abs. 4 GG nicht entnehmen. Das sei inkonsistent und widersprüchlich.
Ferner führe die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz, dessen Verständnis zunehmend durch Verhältnismäßigkeitserwägungen beeinflusst werde (Britz, NJW 2014, 346). Es sei unverhältnismäßig, den Finanzhilfeanspruch, auf den der private Schulträger mit dem Abschluss des privatrechtlichen Beschulungsvertrages eine Anwartschaft erworben habe, wegen der faktisch tatsächlich irrelevanten Abwesenheit eines bestimmten Schülers an einem bestimmten kalendertag völlig zu streichen.
Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der bislang ungeklärten Frage,
wie sich das Sonderungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 GG im Dreieck der Rechtsverhältnisse zwischen der Klägerin, ihren Schülern und der Beklagten auf die Auslegung landesrechtlicher Vorschriften über die Finanzhilfen für Schulen in freier Trägerschaft auswirkten.
Die grundsätzliche Einwirkung werde sowohl vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung als auch in der Literatur bejaht (Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 216). Das habe in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch keinen Anklang gefunden. Richtigerweise müsse man zu dem Ergebnis gelangen, dass der Landesgesetzgeber verpflichtet sei, das grundgesetzliche Sonderungsverbot bei der Ausgestaltung der Finanzhilfe zu berücksichtigen.
Das angegriffene Urteil stelle sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Soweit der Senat den Versuch unternommen habe, seine Auslegung des Schülerbegriffs mit Blick auf Sonderregelungen zu stützen, wie sie sich für Förderschulen fänden oder in Konkordatsvereinbarungen ausgeformt seien, handele es sich eben ersichtlich um Sonderregelungen, die keinen Rückschluss auf das Allgemeine zuließen.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Ihm steht allerdings nicht die Rechtskraft der oben aufgeführten Entscheidungen entgegen, weil das jetzige Verfahren ein anderes Abrechnungsjahr betrifft.
Das angegriffene Urteil begegnet jedoch keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese liegen nicht erst vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, sondern bereits dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634; Beschl. d. 2. K. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; vgl. Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Insoweit bedarf es auch keiner Berufung auf Verstöße gegen die Denkgesetze, wie sie bei der Geltendmachung einer fehlerhaften Beweiswürdigung durch die Vorinstanz angebracht sein mag.
Für die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen, ist diese allerdings nicht isoliert zu betrachten, sondern sie ist im Lichte der vorangegangenen Entscheidungen auch des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts zu würdigen. Soweit einzelne Formulierungen des Verwaltungsgerichts Anlass zu Zweifeln geben könnten, ist dies jedenfalls insoweit unbeachtlich, als sie vor dem Hintergrund der Gesamtheit der Entscheidungen allenfalls als missverständlich anzusehen sind.
Dies vorausgeschickt vermag der Senat keine ernstlichen Zweifel anzunehmen. Die angegriffene Entscheidung steht mit der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang, an welcher der Senat wiederum selbst festhält.
Der Senat bemerkt allerdings klarstellend, dass eine bestimmte Formulierung, die er in seinem Urteil vom 4. Juli 2012 (a.a.O.) im Anschluss an das Verwaltungsgericht zur Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Schülerinnen und Schüler im Sinne des § 150 NSchG verwendet hat ("auch tatsächlich erfüllt, indem sie diese im Unterricht beschult oder daran nur durch äußere Hindernisse <Krankheit, Witterungsverhältnisse, Schulstreik usw.> gehindert ist"), nicht fehlverstanden werden darf, wie die Klägerin dies möglicherweise tut. Die Bezugnahme auf "äußere Hindernisse" und die aufgeführten Beispiele bezwecken keine Beschränkung auf "entschuldigte" Fehlzeiten. Die konkreten Stichtage sind so gewählt worden, dass zu diesen Zeitpunkten die tatsächlichen Schwankungen in den Schülerzahlen im Wesentlichen abgeklungen sind. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Schülerzahlen zu diesen Stichtagen verlässlich sind und die Zahl der tatsächlich beschulten Schülerinnen und Schüler wiedergeben. Die am Stichtag ermittelten Schülerzahlen sind jedoch kein Selbstzweck; sie sind ihrerseits nur ein Hilfsmittel zur Klärung der Frage, wieviele Schülerinnen und Schüler zu diesen Stichtagen (schon oder noch) nachhaltig beschult worden sind. Haben sie vor dem 15. November bzw. nach dem 15. März dauerhaft und verlässlich am Unterricht teilgenommen, ist eine individuelle Abwesenheit gerade am Stichtag unabhängig davon unbeachtlich, ob sie "entschuldigt" oder gerechtfertigt war; auch ein einmaliges "Schwänzen" eines Schülers gerade am Stichtag bringt den Finanzierungsanspruch nicht zu Fall. Mit dem Abstellen auf die Stichtage sollte vielmehr vorrangig "Doppelberücksichtigungen" bei Anmeldungen an mehreren Schulen und dem Eingehen von Scheinverträgen begegnet werden, also institutionellen Problemen des Privatschulbesuchs. Daneben trifft die Regelung auch den Fall des völligen "Drop-outs", nicht aber jede kleinere Unregelmäßigkeit des Schulbesuchs.
Der Senat sieht sich durch die Argumente des Zulassungsantrags nicht daran gehindert, an seinem Verständnis dieser Norm festzuhalten. Soweit der Zulassungsantrag die Bedeutung des Regierungsentwurfs (Landtagsdrucksache 15/3730) für die Auslegung der die Privatschulfinanzierung betreffenden Normen hervorhebt, ist davon auch der Senat in seinem oben angegebenen Urteil ausgegangen. Richtig ist, dass es dem Regierungsentwurf um eine bedarfsgerechtere Finanzierung, um eine Verbesserung der Planungssicherheit für die Schulträger, um Entbürokratisierung sowie um eine größere Transparenz der Regelungen ging. Wie dies umgesetzt werden sollte, hat der Entwurf ausführlich dargelegt. Er hat die Kernpunkte auf Seite 10 zunächst skizziert und die Änderungen im Besonderen Teil detailliert dargelegt. Dies nimmt textlich größeren Umfang ein, gerade auch bei Nummer 33, die die Änderungen des § 150 beschreibt. An keiner Stelle besagt der Regierungsentwurf jedoch, dass gerade die Umformulierung des § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG einen Beitrag zu den genannten Zielen leisten sollte. Das ist angesichts der Ausführlichkeit der Beschreibung der anderen Änderungen für sich genommen nicht ohne Aussagewert; es lässt den Schluss zu, dass insoweit von einer bloß redaktionellen Änderung ausgegangen wurde. Zwar ist der redaktionelle Charakter von Änderungen bei § 150 NSchG nur für andere Details hervorgehoben worden. Immerhin findet sich aber im Schriftlichen Bericht zur Beschlussempfehlung des Kultusausschusses (Drucksache 15/3950) zu § 150 die eher global gefasste Bemerkung, die übrigen Änderungen seien redaktioneller Art und dienten der Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs im Schulgesetz. Dieser Schriftliche Bericht vermerkt auf seiner Seite 1 auch:
"Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst hat darauf hingewiesen, dass er in der Kürze der für die Beratung vorgesehenen Zeit und angesichts einiger weiterer Gesetzesvorhaben mit ähnlicher Dringlichkeit die Regelungen der Finanzhilfe (in den Nummern 33, 34 und 38) nicht habe prüfen können."
Das mag erklären, weshalb nicht alle in § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG vorgenommenen Änderungen näher gewürdigt und die eigentlich zu erwartende Abstimmung mit § 156 Abs. 1 Satz 3 NSchG nicht vorgenommen worden ist.
Entgegen der am Schluss des Zulassungsantrags vertretenen Auffassung erfordert eine sachgerechte Auslegung der fraglichen Bestimmungen auch den vergleichenden Blick gerade auf die letztgenannte Vorschrift und auf die Besonderheiten für Förderschulen, den der Senat in seinem oben genannten Urteil vorgenommen hat (juris Rdnrn. 24 f.). Es handelt sich dabei nicht um isoliert dastehende Sonderregelungen, die keine Rückschlüsse auf das Verständnis der allgemeinen Regelung zulassen. Die Ausführungen des Senat zu den Besonderheiten bei Förderschulen zeigen auf, dass der Gesetzgeber kaum die Stichtage 15. November und 15. März benötigt hätte, wenn er allein auf die Wirksamkeit und das Fortbestehen eines privatrechtlichen Schulvertrages hätte abstellen wollen. Im Übrigen ist offenbar ist schlicht übersehen worden, dass der frühere Text des § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG seine Entsprechung in § 156 Abs. 1 Satz 3 NSchG hatte; das spricht dagegen, dass der textlichen Änderung ein sachliches Gewicht beigemessen wurde.
Die vom Senat bevorzugte Auslegung des § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG bedeutet auch nicht, dass die bereits genannten allgemeinen Ziele des Änderungsgesetzes 2007 damit verfehlt würden. Es handelt sich um eine pauschalierende, transparente Regelung, auf die sich ein privater Schulträger mit seinen Dispositionen unschwer einrichten kann. Er hat lediglich sicherzustellen, dass bei Abschluss des Beschulungsvertrages keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vertraglichen Bindung aufkommen, was durch Sanktionsklauseln für den Fall geschehen kann, dass die Schülerin/der Schüler diese Bindung nicht ernst nehmen und sich in der Art einer "Mentalreservation" insgeheim vorbehalten, nach Möglichkeit tatsächlich eine andere Schule zu besuchen oder einen gänzlich anderen Lebensweg einzuschlagen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Schülerinnen und Schüler nicht bereits im Vertrag auf eine Regresspflicht für den Verlust von Finanzhilfen für den Fall eingestellt werden sollten, dass sie sich einseitig ihrer vertraglichen Bindung entziehen. Auch Schülerinnen und Schüler bzw. deren erziehungsberechtigten Eltern muss keineswegs die Möglichkeit eingeräumt werden, sich ihren rechtlichen Verpflichtungen folgenlos zu entziehen.
Angesichts der oben näher dargestellten Auslegung des § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG durch den Senat ergeben sich bei der Anwendung der Norm auch keine besonderen Aufwände. Lässt sich anhand der vom Schulträger zu führenden Listen feststellen, dass die Schülerin/der Schüler vor bzw. nach den Stichtagen nachhaltig am Unterricht teilgenommen hat, bedarf es keiner näheren Aufklärung, weshalb er möglicherweise am Stichtag gefehlt hat. Ist er vor bzw. nach den Stichtagen nicht zum Unterricht erschienen, ist die Sache ebenfalls eindeutig. Zweifelsfälle bei unregelmäßigem Schulbesuch mögen bleiben; solche Zweifelsfälle sind aber jeder Gesetzesanwendung immanent und hinzunehmen und sind im Übrigen jedenfalls teilweise Gegenstand von Hinweisen in der Rundverfügung der Landesschulbehörde vom 1. März 2009 (LG 5.63 - 811 04).
§ 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG verstößt in der dargelegten Auslegung nicht gegen höherrangiges Recht. Die Klägerin missversteht die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zur Privatschulfinanzierung, wenn sie meint, den Auswirkungen des Sonderungsverbots aus Art. 7 Abs. 4 GG auf die Auslegung des Schülerbegriffs sei bislang weder von den Verwaltungsgerichten noch vom Bundesverfassungsgericht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt worden. Richtig ist, dass speziell § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG betreffende Fragen in diesem Rahmen noch nicht gesondert erörtert worden sind. Das war aber vom grundsätzlichen Ansatz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Privatschulfinanzierung auch nicht erforderlich. Schon angesichts der Vielgestaltigkeit der Regelungen zur Privatschulfinanzierung in den Ländern hat sich das Bundesverfassungsgericht - ausgehend von konkreten landesrechtlichen Regelungen, die zur Überprüfung gestellt waren - darauf beschränkt, von diesen Einzelregelungen losgelöste Grundsätze zu entwickeln (vgl. insbesondere Urt. v. 8.4.1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84, BVerfGE 75, 40 = NJW 1987, 2359 [BVerfG 08.04.1987 - 1 BvL 8/84]; Beschl. v. 9.3.1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107 = NVwZ 1994, 886 [BVerfG 09.03.1994 - 1 BvR 682/88]; Beschl. v. 9.3.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 = NVwZ 1994, 889; Beschl. v. 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74 = NVwZ 2005, 923). Dabei haben die Auswirkungen des Sonderungsverbots des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG von vornherein eine zentrale Rolle gespielt (vgl. Urt. v. 8.4.1987, a.a.O., juris Rdnr. 81). Den Ertrag dieser langjährigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2012 - 6 B 41.12 -, NVwZ-RR 2013, 147) wie folgt zusammengefasst:
"In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die der Senat sich zu eigen gemacht hat - ist geklärt, dass aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe folgt. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 <117>; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Pflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund liegt klar zu Tage, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie hier des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG - folgen können, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existentiell gefährdet wäre (vgl. zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen: Beschlüsse vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 6 und vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 - noch unveröff.). Dass die vorinstanzlich vertretene Auslegung des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG zu einer solchen Konsequenz führen könnte, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan."
Mit anderen Worten: Die Details landesrechtlicher Regelungen gehören für sich genommen grundsätzlich nicht zum verfassungsrechtlichen Prüfprogramm für die Frage, ob ein Land die Privatschulfinanzierung im Sinne des Art. 7 GG auskömmlich geregelt hat. Nur wenn die landesrechtlichen Regelungen in ihrer Zusammenschau die Mindestausstattung für den Bestand des Ersatzschulwesens nicht gewährleisten, wäre Raum für die Annahme des Entstehens einer Handlungspflicht. Dafür trägt der Zulassungsantrag aber nichts vor. Er macht auch keine Gründe dafür geltend, dass der aufgezeigte verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab seinerseits verfehlt wäre.
Der Umstand allein, dass die Privatschulträger in ihrer Vertragsfreiheit durch das Sonderungsverbot eingeschränkt werden, indiziert nicht, dass es von Verfassungs wegen einer privatschulfreundlichen Auslegung des § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG bedürfte. Grundsätzlich muss sich nicht die Rechtsordnung dem Erfolg von Geschäftsmodellen dienend unterordnen, sondern Geschäftsmodelle müssen die Rechtsordnung als Rahmen hinnehmen und akzeptieren, wenn in diesem Rahmen ein wirtschaftlicher Erfolg nicht oder nur schwer möglich ist. Privatschulen sind insoweit verfassungsrechtlich bereits privilegiert, weil Art. 7 Abs. 4 GG jedenfalls das Ersatzschulwesen in seinem Bestand garantiert. Daraus folgt aber kein Anspruch auf Verbesserung von Einzelregelungen, die als für das Geschäftsmodell ungünstig empfunden werden.
Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG in seiner Auslegung durch den Senat handfeste Nachteile für den Betrieb einer Privatschule mit sich bringen muss. Die privaten Schulträger haben es selbst in der Hand, ihre Beschulungsverträge so auszugestalten, dass das Probleme etwa mit "Doppelberücksichtigungen" bei Anmeldungen an mehreren Schulen und mit dem Eingehen von Scheinverträgen sowie mit potentiellen "Aussteigern" minimiert werden können. Dagegen könnte ein bloßes Abstellen auf das Vorliegen von Beschulungsverträgen dazu führen, dass die Zahl der tatsächlich Beschulten hinter der Zahl der Beschulungsverträge in weit größerem Maße zurückbleibt als bisher und die staatliche Finanzhilfe zu merklichen Anteilen nur noch fiktive Schüler zugrunde legt.
Die Sache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 auf. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Zur Substantiierung seiner Grundsatzrüge im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss der Zulassungsantragsteller neben der genauen Bezeichnung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage angeben, weshalb die Klärung der Frage über den Einzelfall hinaus der Fortentwicklung des Rechts oder der einheitlichen Rechtsanwendung dient. Er muss weiter darzulegen, dass diese Frage in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und -fähig ist. Dem genügt die hier aufgeworfene Frage nicht. Denn die Frage, wie sich das Sonderungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 GG im Dreieck der Rechtsverhältnisse zwischen der Klägerin, ihren Schülern und der Beklagten auf die Auslegung landesrechtlicher Vorschriften über die Finanzhilfen für Schulen in freier Trägerschaft auswirken, ist schon nicht hinreichend auf eine bestimmte Fallfrage eingegrenzt. Unabhängig hiervon wird nicht hinreichend dargelegt, warum es hierauf angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entscheidungserheblich darauf ankommen könnte. Der Senat geht insoweit - wie oben ausgeführt - davon aus, dass die Klägerin die genannte Rechtsprechung missversteht, wenn sie meint, die Auswirkungen des Sonderungsverbots auf Einzelvorschriften wie § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG seien dabei noch nicht zureichend berücksichtigt.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).