Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.07.2014, Az.: 5 LB 10/14

Anspruch auf Aufhebung einer bestandskräftigen Teilzeitbeschäftigungsanordnung und auf Vollzeitbeschäftigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.07.2014
Aktenzeichen
5 LB 10/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 21331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0708.5LB10.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 24.04.2013 - AZ:

Fundstelle

  • FStNds 2015, 9-15

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob ein Beamter (hier: Städtischer Rat), der mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis ohne eine Wahlmöglichkeit teilzeitbeschäftigt wurde, einen Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Teilzeitbeschäftigungsanordnung und auf Vollzeitbeschäftigung sowie auf besoldungs und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit vollzeitbeschäftigten Beamten hat.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 24. April 2013 geändert, soweit es nicht schon infolge der mit Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - 5. Senat - vom 15. Januar 2014 (5 LA 147/13) erfolgten teilweisen Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung rechtskräftig ist.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der dem Kläger gegenüber im Zusammenhang mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mündlich getroffenen Teilzeitanordnung verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 die Differenz zwischen der erhaltenen Besoldung und der bei einer Vollzeitbeschäftigung gesetzlich vorgesehenen Besoldung nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2011 zu zahlen und ihn für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt gewesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt gewesen.

Der ... Jahre alte Kläger (geb. .......) bestand im Jahr 2001 die zweite juristische Staatsprüfung. Ab dem 15. September 2004 stellte die Beklagte den Kläger in einem Vollzeit-Angestelltenverhältnis als juristischen Sachbearbeiter ein, und zwar befristet zunächst bis zum 14. März 2005 und sodann bis zum 14. September 2005.

In der unter anderem von dem damaligen Ersten Stadtrat D. unterschriebenen Vorlage vom 17. August 2005 zur Sitzung des Verwaltungsausschusses der Beklagten vom 30. August 2005 (Bl. 12 - 14 der Beiakte A) wurde vorgeschlagen, den Kläger ab dem 15. September 2005 als juristischen Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen und ihn unter Zuweisung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen. In der Beschlussvorlage wurde zunächst im Einzelnen dargestellt, welche Gründe für die Weiterbeschäftigung des Klägers sprächen. Sodann wurde ausgeführt und begründet, dass die Beschäftigung des Klägers im Beamtenverhältnis einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis vorzuziehen sei. Die Beschlussvorlage endete mit der Feststellung, dass mit der Weiterbeschäftigung des Klägers als Juristen zum einen eine gesetzliche Anforderung erfüllt, zum anderen aber auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine organisatorisch und personalwirtschaftlich zweckmäßige Entscheidung getroffen werde.

In einem Schreiben an den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten Dr. E. vom 30. August 2005 und in der Sitzung des Verwaltungsausschusses der Beklagten vom 30. August 2005 legte der damalige Erste Stadtrat D. dar, dass auf Dauer Bedarf für die Beschäftigung eines Juristen auf einer Vollzeitstelle der Besoldungsgruppe A 13 bestehe. Deshalb sei im Nachtragsstellenplan 2005 eine entsprechende Stelle ausgewiesen worden. Bei Nichtanerkennung dieses Stellenbedarfs und Nichtbesetzung der Stelle seien für die Beklagte infolge der nicht ordnungsgemäßen Abarbeitung juristischer Fälle nachhaltige Schäden zu befürchten. Er bitte, diese Erklärung vorsorglich für den Fall der Nichtanerkennung des Stellenbedarfs und der Nichtbesetzung der Stelle des Justitiars als Remonstration des für den Bereich Recht verantwortlichen Fachbereichsleiters und Allgemeinen Vertreters des Oberbürgermeisters zu werten (vgl. Bl. 12 f. der Gerichtsakte und Bl. 29 der Beiakte A).

Der Verwaltungsausschuss der Beklagten beschloss daraufhin in der Sitzung vom 30. August 2005, die Sitzungsvorlage zunächst im Unterausschuss Personal beraten zu lassen.

In der Sitzung des Verwaltungsausschusses der Beklagten vom 20. September 2005 stellte der damalige Erste Stadtrat D. unter Hinweis auf die von ihm ermittelten Personalkosten dar, dass es zwar nicht möglich sei, eine Vollzeitstelle der Besoldungsgruppe A 13 gegenzufinanzieren. Eine Teilzeitstelle der Besoldungsgruppe A 13 mit 30 Wochenstunden könne jedoch gegenfinanziert werden. Der Verwaltungsausschuss der Beklagten beschloss sodann in dieser Sitzung, den Kläger ab dem 1. Oktober 2005 mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche, das heißt drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit, in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen und ihm eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 zuzuweisen (vgl. Bl. 37 - 39 der Beiakte A).

Nachdem ein Mitarbeiter des Fachdienstes Personal der Beklagten dem Kläger die Gründe erläutert hatte, die zu dem Beschluss des Verwaltungsausschusses geführt hatten, erklärte der Kläger am 22. September 2005 schriftlich, er sei damit einverstanden, auf der Grundlage des damaligen § 80 c NBG mit einer Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden pro Woche in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt zu werden. Der Kläger bat zugleich, bei Gelegenheit zu prüfen, ob aus beamten- und versorgungsrechtlichen Gründen eine Vollzeitbeschäftigung realisierbar sei (vgl. Bl. 40 der Beiakte A). Daraufhin wurde der Kläger mit Wirkung vom 15. Oktober 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Städtischen Assessor (Besoldungsgruppe A 13) ernannt. Er wurde in der Folgezeit mit wöchentlich 30 Stunden teilzeitbeschäftigt. Ein schriftlicher Bescheid über die Teilzeitbeschäftigung erging nicht. Die Beklagte ordnete die Teilzeitbeschäftigung dem Kläger gegenüber im Zusammenhang mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mündlich an (vgl. dazu Schriftsatz der Beklagten vom 25.3.2013, Bl. 87 der Gerichtsakte; Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24.4.2013, Bl. 90 der Gerichtsakte).

Mit Wirkung vom 1. Juni 2008 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Städtischen Rat (Besoldungsgruppe A 13) ernannt. Er wurde zunächst weiterhin mit wöchentlich 30 Stunden teilzeitbeschäftigt.

Im August 2008 beantragte der Kläger unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (- 2 BvF 3/02 -, juris) mündlich, seine Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem vorgenannten Beschluss die Vorschrift des früheren § 80 c NBG, die eine antraglose Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Betroffenen zugelassen hatte, für nichtig erklärt. Eine Mitarbeiterin der Beklagten hatte schon vor dem Antrag des Klägers die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem Vermerk vom 6. Juni 2008 zusammengefasst. Der Vermerk war zur Personalakte des Klägers genommen worden (vgl. Bl. 99 der Beiakte A).

Am 16. September 2008 teilten der damalige Erste Stadtrat D. und der damalige Oberbürgermeister F. dem Verwaltungsausschuss der Beklagten mit, der Kläger habe unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) die Umwandlung seiner Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung beantragt. Es sei beabsichtigt, die Umwandlung der Stelle zum 1. Oktober 2008 vorzunehmen, da auch die Anforderungen und der Aufgabenumfang der Stelle eine Vollzeitbeschäftigung rechtfertigten (vgl. Bl. 120 der Beiakte A). Der damalige Erste Stadtrat D. erinnerte in der Sitzung des Verwaltungsausschusses daran, dass das Thema schon in der Vergangenheit diskutiert worden sei. Er wies darauf hin, dass die Obergerichte im Zusammenhang mit zwangsteilzeitbeschäftigten Lehrern entschieden hätten, dass Beamte Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung hätten. Der damalige Oberbürgermeister F. erklärte, er sei über den Vorgang verärgert. Man hätte eine Teilzeiteinstellung mit 30 Stunden vorgenommen. Der Kläger erhebe nun aufgrund seiner juristischen Vorkenntnisse den Anspruch auf eine Vollzeitbeschäftigung (vgl. Bl. 123 der Beiakte A).

Die Teilzeitbeschäftigung des Klägers wurde sodann nicht schon zum 1. Oktober 2008 in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt, sondern erst zum 1. Januar 2009. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2009 mit (vgl. Bl. 131 der Beiakte A).

Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 beantragte der Kläger, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2008 die Differenz zwischen der erhaltenen Besoldung und der bei einer Vollzeitbeschäftigung gesetzlich vorgesehenen Besoldung nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und ihn für die genannte Zeit versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt gewesen. Zur Erfüllung seiner Ansprüche setzte der Kläger der Beklagten eine Frist bis zum 11. August 2011. Die Beklagte ließ die ihr gesetzte Frist verstreichen. Der Kläger hat daraufhin am 25. August 2011 Klage erhoben.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2008 die Differenz zwischen der erhaltenen Besoldung und der bei Vollbeschäftigung gesetzlich vorgesehenen Besoldung nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen und ihn für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2008 versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt worden wäre.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zwar als Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Den geltend gemachten Ansprüchen stehe die Bestandskraft der Einstellungsteilzeitanordnung entgegen. Die Beklagte habe die Einstellungsteilzeit in wirksamer Weise mündlich im Zusammenhang mit der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe angeordnet. Rechtsgrundlage sei der damalige § 80 c NBG gewesen. Die Rechtmäßigkeit der Teilzeitanordnung sei nicht mehr zu prüfen, da sie bestandskräftig sei. Der Kläger habe nicht innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch eingelegt. Die von ihm am 22. September 2005 ausgesprochene Bitte, bei Gelegenheit zu prüfen, ob aus beamten- und versorgungsrechtlichen Gründen eine Vollzeitbeschäftigung realisierbar sei, sei nicht als Widerspruch zu werten, da der Kläger die Rechtmäßigkeit der Teilzeitanordnung seinerzeit nicht in Frage gestellt habe. Auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) folge nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar festgestellt, dass der frühere § 80 c NBG nichtig sei. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG blieben jedoch bestandskräftige Verwaltungsakte, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhten, von dem Nichtigkeitsausspruch unberührt. Die Beklagte könne allerdings das abgeschlossene Verfahren gemäß § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 5 VwVfG und §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen wiederaufgreifen und eine neue Sachentscheidung treffen, die sodann der gerichtlichen Entscheidung zugänglich sei. Der Kläger habe eine entsprechende Entscheidung der Beklagten jedoch noch nicht beantragt.

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 15. Januar 2014 (5 LA 147/13) gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der Begehren, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 die Differenz zwischen der erhaltenen Besoldung und der bei einer Vollzeitbeschäftigung gesetzlich vorgesehenen Besoldung nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und ihn für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt gewesen, abgewiesen hat. Im Übrigen, das heißt soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der weitergehenden Begehren, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger auch für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2007 die Differenz zwischen der erhaltenen Besoldung und der bei einer Vollzeitbeschäftigung gesetzlich vorgesehenen Besoldung nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und ihn für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2007 versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt gewesen, abgewiesen hat, hat der Senat den Zulassungsantrag abgelehnt.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, die Beklagte sei verpflichtet, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 die Differenz zwischen der aufgrund der Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden erhaltenen Besoldung und der bei einer Vollzeitbeschäftigung gesetzlich vorgesehenen Besoldung zu gewähren und ihn für die genannte Zeit versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt gewesen. Die Beklagte habe schon seit Dezember 2006 Kenntnis von seiner rechtsfehlerhaften Teilzeitbeschäftigung gehabt. Dies werde durch einen von der Beklagten am 13. Dezember 2006 gefertigten Ausdruck aus der Internetplattform "schulfuchs.de" belegt (vgl. Bl. 153 der Gerichtsakte). In diesem Artikel sei über einen mit seinem Fall vergleichbaren Rechtsstreit einer verbeamteten und teilzeitbeschäftigten Lehrerin in Thüringen berichtet worden. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht habe in jenem Rechtsstreit die dortige Beklagte verpflichtet, die Lehrerin in Vollzeit zu beschäftigen. Der damalige Erste Stadtrat D. habe auf dem Ausdruck vermerkt: "Herrn G. z. K. (Fall C.)". Aufgrund der bei ihr seit Dezember 2006 vorhandenen Kenntnis hätte die Beklagte von Amts wegen noch vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.), spätestens aber in dessen unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang handeln, die Teilzeitanordnung aufheben, ihn in Vollzeit beschäftigen und in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht einem vollzeitbeschäftigten Beamten gleichstellen müssen.

Der geltend gemachte Anspruch sei weder verjährt noch verwirkt. Einen Umstand, der den Eintritt der Verwirkung begründen könnte, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Der von ihr erhobene Einwand der Verwirkung lasse sich angesichts ihres eigenen widersprüchlichen Verhaltens mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbaren. Da der Beklagten seine rechtsfehlerhafte Teilzeitbeschäftigung schon seit Dezember 2006 bekannt gewesen sei, habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass er auf die Geltendmachung der ihm zustehenden Ansprüche verzichten würde, zumal er die Beklagte bereits anlässlich seiner Verbeamtung im Jahr 2005 gebeten habe, seine Vollzeitbeschäftigung zu prüfen, sobald dies realisierbar sei.

Das Verwaltungsgericht habe ihm zu Unrecht entgegengehalten, dass das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 5 VwVfG und §§ 48, 49 VwVfG einen von ihm gestellten Antrag, der nicht vorliege, voraussetze. Denn die Beklagte hätte von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden müssen. Eines Antrags habe es nicht bedurft.

Der Zinsanspruch beruhe auf § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte befinde sich seit dem 12. August 2011 im Verzug, da sie die geltend gemachten Ansprüche innerhalb der ihr mit Schreiben vom 25. Juli 2011 gesetzten Frist nicht erfüllt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der ihm gegenüber im Zusammenhang mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mündlich getroffenen Teilzeitanordnung zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 die Differenz zwischen der erhaltenen Besoldung und der bei einer Vollzeitbeschäftigung gesetzlich vorgesehenen Besoldung nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2011 zu zahlen und ihn für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt gewesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, dem Kläger stünden auch die im Berufungsverfahren noch streitigen Ansprüche nicht zu. Die im Beschluss des Senats vom 15. Januar 2014 (5 LA 147/13) im Berufungszulassungsverfahren vertretene Ansicht, dass die vorliegende Fallkonstellation mit derjenigen vergleichbar sei, die dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2013 (- BVerwG 2 B 5.13 -, juris) zugrunde liege, teile sie nicht. Bei dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit habe es sich um einen "klassischen" Lehrerfall gehandelt. Ziel der Einstellungsteilzeit bei Lehrern sei gewesen, möglichst viele Bewerber auf wenige vorhandene Stellen zu verteilen. Wenn ein Lehrer die Einstellungsteilzeit abgelehnt hätte, hätte ein anderer Bewerber die Stelle bekommen. Der Kläger wäre dagegen, wenn er die Teilzeittätigkeit abgelehnt hätte, gar nicht oder maximal als teilzeitbeschäftigter Angestellter eingestellt worden. Die Stelle wäre gegebenenfalls gar nicht besetzt worden, so dass die Einrichtung einer Teilzeitstelle mehr oder weniger ein Entgegenkommen ihrerseits gegenüber dem Kläger gewesen sei, um ihm überhaupt eine Beschäftigung zu ermöglichen. Der Kläger habe vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe auch die Wahl gehabt, ob er als teilzeitbeschäftigter Angestellter oder Beamter tätig werden wolle. Ihr selbst sei es egal gewesen, ob der Kläger als teilzeitbeschäftigter Angestellter oder Beamter eingestellt werde. Eine Vollzeitbeschäftigung des Klägers habe zu keinem Zeitpunkt im Raum gestanden. Ihre "politischen" Gremien hätten ursprünglich gar keinen Juristen einstellen, sondern gegebenenfalls externe Beratungs- und Vertretungsaufträge erteilen wollen. Allein die wohlwollende Bereitschaft ihrer personalbearbeitenden Mitarbeiter habe dazu geführt, dass der Kläger mit einer Teilzeittätigkeit in das Beamtenverhältnis berufen worden sei. Der Kläger habe in Kenntnis der Vorgaben ihres Verwaltungsausschusses "gezielt" sein Einverständnis mit der Teilzeitbeschäftigung erklärt. Sie selbst sei deshalb stets davon ausgegangen, dass es sich nicht um eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Klägers handele.

Selbst wenn man den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2013 (a. a. O.) dahin interpretiere, dass die Behörde die Teilzeitanordnung auf Antrag des Betroffenen unabhängig von dem Zeitpunkt der Antragstellung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung des früheren § 80 c NBG an die dadurch geschaffene Rechtslage anpassen müsse, setze eine derartige Entscheidung aber voraus, dass der Beamte einen entsprechenden Antrag gestellt bzw. sein Antragsrecht nicht verwirkt habe. Der Kläger habe im August 2008 die Vollzeitbeschäftigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beantragt. Da er den Antrag auf die Zukunft beschränkt habe, sei sie nicht verpflichtet gewesen, darüber hinausgehend von Amts wegen die Teilzeitanordnung rückwirkend zum 1. Oktober 2007 aufzuheben.

Es treffe nicht zu, dass sie schon seit Dezember 2006 Kenntnis von der verfassungsrechtlichen Problematik der Teilzeitbeschäftigung gehabt habe. Der von dem Kläger vorgelegte Ausdruck aus der Internetplattform "schulfuchs.de" sei insoweit ohne Relevanz. Die handschriftliche Notiz "Herrn G. z. K. (Fall C.)" stamme zudem auch nicht von dem früheren Ersten Stadtrat D.. Den Mitarbeitern ihres Fachdienstes Personal sei der Ausdruck, der nicht Bestandteil der Personalakte des Klägers sei, nicht bekannt.

Als der Kläger erstmals am 25. Juli 2011 beantragt habe,

ihn für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2008 besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt worden wäre, sei sein Antragsrecht verwirkt gewesen. Denn der Kläger habe diesen Antrag erst knapp vier Jahre nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) und mehr als zweieinhalb Jahre nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2009 erfolgten Änderung seiner Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung gestellt. Mit der zum 1. Januar 2009 vorgenommenen Umwandlung der Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung sei konkludent auch die Entscheidung getroffen worden, dass der Antrag für die Zeit vor diesem Zeitpunkt abgelehnt werde. Diese Entscheidung, die dem Kläger mit der Information über den Beschluss des Verwaltungsausschusses bekanntgegeben worden sei, sei bestandskräftig, weil der Kläger nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt habe. Die Klage sei deshalb verfristet.

Eventuelle bis zum 31. Dezember 2007 entstandene Ansprüche seien jedenfalls aber mit Ablauf des 31. Dezember 2010 verjährt. Denn der Kläger habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) spätestens seit Ende des Jahres 2007 gekannt.

Der auf § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützte Anspruch auf Verzugszinsen sei unbegründet. Verzugszinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen könnten nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage verlangt werden. Eine solche gebe es für den streitigen Anspruch nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist - abgesehen von einem geringen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs - begründet.

1.

Hinsichtlich des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens ist klarstellend vorauszuschicken, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht mehr die ursprünglich streitigen Begehren des Klägers sind, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der dem Kläger gegenüber im Zusammenhang mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mündlich getroffenen Teilzeitanordnung zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2007 die Differenz zwischen der erhaltenen Besoldung und der bei einer Vollzeitbeschäftigung gesetzlich vorgesehenen Besoldung nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und ihn für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2007 versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt gewesen. Denn der Senat hat bezüglich dieser Begehren mit Beschluss vom 15. Januar 2014 (5 LA 147/13) den gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2013 gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit mit der Ablehnung des Zulassungsantrags rechtskräftig geworden (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten (nur) noch um die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der Begehren, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der dem Kläger gegenüber im Zusammenhang mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mündlich getroffenen Teilzeitanordnung zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 die Differenz zwischen der erhaltenen Besoldung und der bei einer Vollzeitbeschäftigung gesetzlich vorgesehenen Besoldung nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und ihn für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt gewesen, zu Recht abgewiesen hat. Insoweit hat der Senat mit Beschluss vom 15. Januar 2014 (5 LA 147/13) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

2.

Die Berufung des Klägers ist ganz überwiegend begründet.

a)

Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 die Differenz zwischen der erhaltenen Besoldung und der bei einer Vollzeitbeschäftigung gesetzlich vorgesehenen Besoldung zu zahlen und ihn für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt gewesen.

aa) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe, die mit Wirkung vom 15. Oktober 2005 erfolgt ist, mündlich die so genannte Einstellungsteilzeit in Form der Ermäßigung der Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden angeordnet hat und dass diese Anordnung bestandskräftig geworden ist.

Die Teilzeitanordnung beruhte auf der Regelung des seinerzeitigen § 80 c NBG. Diese Bestimmung, die eine antraglose Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Betroffenen ermöglicht hatte, ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) für nichtig erklärt worden.

bb) Die Teilzeitbeschäftigung von Beamten ist nur mit deren Einverständnis zulässig. Sie darf nur angeordnet werden, wenn dem Beamten die Möglichkeit offen gestanden hat, Vollzeitbeschäftigung zu wählen oder daran festzuhalten. Die erforderliche Wahlmöglichkeit besteht dann nicht, wenn der Dienstherr zu erkennen gibt, er werde die Verbeamtung nur vornehmen, wenn der Bewerber einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung stellt (BVerwG, Beschluss vom 8.5.2013, a. a. O., Rn 8; Urteil vom 17.6.2010 - BVerwG 2 C 86.08 -, juris Rn 18).

Die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe getroffene Anordnung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers beruhte nicht auf Freiwilligkeit. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2010, a. a. O., Rn 19 m. w. N.). Das war nicht der Fall.

Die Beklagte vermag demgegenüber nicht mit ihrem Berufungsvorbringen durchzudringen,

  • der Kläger wäre, wenn er die Teilzeittätigkeit abgelehnt hätte, gar nicht oder maximal als teilzeitbeschäftigter Angestellter eingestellt worden,

  • die Stelle wäre gegebenenfalls gar nicht besetzt worden, so dass die Einrichtung einer Teilzeitstelle mehr oder weniger ein Entgegenkommen ihrerseits gegenüber dem Kläger gewesen sei, um ihm überhaupt eine Beschäftigung zu ermöglichen,

  • der Kläger habe vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe die Wahl gehabt, ob er als teilzeitbeschäftigter Angestellter oder Beamter tätig werden wolle,

  • der Beklagten sei es egal gewesen, ob der Kläger als teilzeitbeschäftigter Angestellter oder Beamter eingestellt werde,

  • eine Vollzeitbeschäftigung des Klägers habe zu keinem Zeitpunkt im Raum gestanden,

  • allein die wohlwollende Bereitschaft ihrer personalbearbeitenden Mitarbeiter habe dazu geführt, dass der Kläger mit einer Teilzeittätigkeit in das Beamtenverhältnis berufen worden sei, und

  • der Kläger habe in Kenntnis der Vorgaben des Verwaltungsausschusses der Beklagten "gezielt" sein Einverständnis mit der Teilzeitbeschäftigung erklärt.

Die Richtigkeit des vorstehend wiedergegebenen gerichtlichen Vorbringens der Beklagten wird durch den im Tatbestand dieses Urteils im Einzelnen dargestellten Verwaltungsablauf, der der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe vorausgegangen ist, widerlegt. Danach ging die Initiative, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen, von der Beklagten aus, nämlich deren damaligen Ersten Stadtrat D.. Dieser hatte dem Verwaltungsausschuss der Beklagten in der Vorlage vom 17. August 2005 zur Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 30. August 2005 (Bl. 12 - 14 der Beiakte A) vorgeschlagen, den Kläger ab dem 15. September 2005 als juristischen Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen und ihn unter Zuweisung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen. In der Beschlussvorlage wurde nicht nur im Einzelnen dargestellt, welche Gründe für die Weiterbeschäftigung des Klägers sprächen, sondern darüber hinaus ausgeführt und begründet, dass die Beschäftigung des Klägers im Beamtenverhältnis einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis vorzuziehen sei. Die Beschlussvorlage endete mit der ausdrücklichen Feststellung, dass mit der Weiterbeschäftigung des Klägers als Juristen zum einen eine gesetzliche Anforderung erfüllt, zum anderen aber auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine organisatorisch und personalwirtschaftlich zweckmäßige Entscheidung getroffen werde.

In seinem Schreiben an den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten Dr. E. vom 30. August 2005 und in der Sitzung des Verwaltungsausschusses der Beklagten vom 30. August 2005 hat der damalige Erste Stadtrat D. sogar dargelegt, dass auf Dauer Bedarf für die Beschäftigung eines Juristen auf einer Vollzeitstelle der Besoldungsgruppe A 13, also nicht nur auf einer Teilzeitstelle, bestehe. Deshalb sei im Nachtragsstellenplan 2005 eine entsprechende Stelle ausgewiesen worden. Der damalige Erste Stadtrat D. hat weiter ausgeführt, dass bei Nichtanerkennung dieses Stellenbedarfs und Nichtbesetzung der Stelle für die Beklagte infolge der nicht ordnungsgemäßen Abarbeitung juristischer Fälle nachhaltige Schäden zu befürchten seien. Er hat sodann sogar ausdrücklich gebeten, seine Erklärung vorsorglich für den Fall der Nichtanerkennung des Stellenbedarfs und der Nichtbesetzung der Stelle des Justitiars als Remonstration des für den Bereich Recht verantwortlichen Fachbereichsleiters und Allgemeinen Vertreters des Oberbürgermeisters zu werten (vgl. Bl. 12 f. der Gerichtsakte und Bl. 29 der Beiakte A).

Der Verwaltungsausschuss der Beklagten hat die Sitzungsvorlage nicht etwa abgelehnt, sondern in der Sitzung vom 30. August 2005 beschlossen, sie zunächst im Unterausschuss Personal beraten zu lassen.

Angesichts dieses Geschehensablaufs entspricht das Berufungsvorbringen der Beklagten,

  • der Kläger wäre, wenn er die Teilzeittätigkeit abgelehnt hätte, gar nicht oder maximal als teilzeitbeschäftigter Angestellter eingestellt worden,

  • die Stelle wäre gegebenenfalls gar nicht besetzt worden, so dass die Einrichtung einer Teilzeitstelle mehr oder weniger ein Entgegenkommen ihrerseits gegenüber dem Kläger gewesen sei, um ihm überhaupt eine Beschäftigung zu ermöglichen,

  • der Kläger habe vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe die Wahl gehabt, ob er als teilzeitbeschäftigter Angestellter oder Beamter tätig werden wolle,

  • der Beklagten sei es egal gewesen, ob der Kläger als teilzeitbeschäftigter Angestellter oder Beamter eingestellt werde, und

  • eine Vollzeitbeschäftigung des Klägers habe zu keinem Zeitpunkt im Raum gestanden,

schlicht nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf.

Zu einer Vollzeitbeschäftigung des Klägers im Beamtenverhältnis im unmittelbaren Anschluss an die Tätigkeit als Angestellter ist es lediglich deshalb nicht gekommen, weil die von dem damaligen Ersten Stadtrat D. im Anschluss an die Sitzung des Verwaltungsausschusses der Beklagten vom 30. August 2005 durchgeführten Berechnungen der Personalkosten ergeben hatten, dass es nicht möglich war, eine Vollzeitstelle der Besoldungsgruppe A 13, sondern nur eine Teilzeitstelle der Besoldungsgruppe A 13 mit 30 Wochenstunden gegenzufinanzieren (vgl. Bl. 37 - 39 der Beiakte A). Nachdem der Verwaltungsausschuss der Beklagten in seiner Sitzung vom 20. September 2005 beschlossen hatte, den Kläger ab dem 1. Oktober 2005 mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen und ihm eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 zuzuweisen, hat ein Mitarbeiter des Fachdienstes Personal der Beklagten dem Kläger die Gründe erläutert, die zu dem Beschluss des Verwaltungsausschusses geführt hatten. Erst danach hat sich der Kläger damit einverstanden erklärt, auf der Grundlage des damaligen § 80 c NBG mit einer Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden pro Woche in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt zu werden.

Es trifft deshalb auch nicht zu, dass der Kläger - wie die Beklagte im Berufungsverfahren behauptet - in Kenntnis der Vorgaben des Verwaltungsausschusses der Beklagten "gezielt" sein Einverständnis mit der Teilzeitbeschäftigung erklärt habe. Der Kläger hat sich mit der Teilzeitbeschäftigung nur deshalb einverstanden erklärt, weil die Beklagte unmissverständlich erklärt hatte, dass eine Vollzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis nicht möglich sei. Eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung im Sinne der schon dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.5.2013, a. a. O., Rn 8; Urteil vom 17.6.2010, a. a. O., Rn 18 f.) hatte der Kläger nicht.

cc) Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der dem Kläger gegenüber im Zusammenhang mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mündlich getroffenen Teilzeitanordnung zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 die Differenz zwischen der erhaltenen Besoldung und der bei einer Vollzeitbeschäftigung gesetzlich vorgesehenen Besoldung zu zahlen und ihn für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt gewesen, ist § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 5 VwVfG und § 48 Abs. 1 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - BVerwG 2 C 50.09 -, juris Rn 10; Beschluss vom 8.5.2013, a. a. O., Rn 9). Danach kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zu Gunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue - der gerichtlichen Überprüfung zugängliche - Sachentscheidung treffen (so genanntes Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Der Ermessensspielraum ist jedoch bei Maßnahmen, die dauerhaft Rechtswirkungen entfalten (so genannte Dauerverwaltungsakte) - bei Teilzeitanordnungen handelt es sich um Dauerverwaltungsakte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.5.2013, a. a. O., Rn 9) - und auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhen, erheblich eingeschränkt. Wird das Gesetz, auf das der Dauerverwaltungsakt gestützt ist, durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt, folgt daraus in aller Regel, dass die Behörde den Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung an die dadurch geschaffene Rechtslage anpassen muss. Das Ermessen ist insoweit zu Gunsten des Betroffenen auf Null reduziert; dieser hat einen Anspruch darauf, künftig verfassungskonform behandelt zu werden. Dagegen handelt die Behörde regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie eine rückwirkende Anpassung des Dauerverwaltungsaktes für die Zeit vor der Nichtigerklärung ablehnt. Der Nichtigerklärung muss für die Zukunft Rechnung getragen werden, während sie für die Vergangenheit folgenlos bleiben kann (BVerwG, Beschluss vom 8.5.2013, a. a. O., Rn 10). In den Regelungen des § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVerfGG kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber bis zur Nichtigerklärung des dem Dauerverwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzes der Rechtssicherheit, für die Zeit danach aber der materiellen Gerechtigkeit den Vorrang einräumt. Die Unanfechtbarkeit des Dauerverwaltungsaktes kann nicht dazu führen, dass dieser trotz feststehender Verfassungswidrigkeit für die Zukunft weiterhin Rechtswirkungen entfaltet (BVerwG, Beschluss vom 8.5.2013, a. a. O., Rn 11; Urteil vom 25.10.2012 - BVerwG 2 C 59.11 -, juris Rn 28 f.; Urteil vom 26.9.2012 - BVerwG 2 C 48.11 -, juris Rn 25 ff.). Diese Grundsätze gelten auch für bestandskräftige Anordnungen, die den Beamten ohne deren Einverständnis und damit verfassungswidrig Teilzeitbeschäftigung auferlegen. Die Nichtigerklärung der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen muss die Aufhebung der Teilzeitanordnungen für die Zukunft nach sich ziehen (BVerwG, Beschluss vom 8.5.2013, a. a. O., Rn 12).

Diese Voraussetzungen liegen hier für die im Berufungsverfahren noch streitige Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 vor.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. September 2007 (a. a. O.) die Vorschrift des früheren § 80 c NBG, auf der die dem Kläger gegenüber im Zusammenhang mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mündlich getroffene Teilzeitanordnung beruhte, für nichtig erklärt. Der Kläger hatte bereits vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, nachdem die Beklagte ihm deutlich gemacht hatte, dass er nur unter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung in das Beamtenverhältnis eingestellt werden könne, gebeten, bei Gelegenheit zu prüfen, ob eine Vollzeitbeschäftigung realisierbar sei (Erklärung vom 22.9.2005, Bl. 40 der Beiakte A). Im August 2008 hat er sodann ausdrücklich unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) die Umwandlung der Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung beantragt. Spätestens den vorgenannten Antrag hätte die Beklagte zum Anlass nehmen müssen, durch Aufhebung der verfassungswidrigen Teilzeitanordnung einen verfassungskonformen Zustand herzustellen, und zwar mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007, dem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) folgenden Monat. Das Ermessen der Beklagten zur Rücknahme der Teilzeitanordnung war ab diesem Zeitpunkt auf Null reduziert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.5.2013, a. a. O., Rn 14; Urteil vom 25.10.2012, a. a. O., Rn 20 ff.).

Die Beklagte kann demgegenüber nicht mit ihrem Berufungsvorbringen durchdringen, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8.5.2013, a. a. O.) könne im Falle des Klägers nicht herangezogen werden, weil sie sich auf einen "klassischen" Lehrerfall beziehe. Ziel der Einstellungsteilzeit bei Lehrern sei gewesen, möglichst viele Bewerber auf wenige vorhandene Stellen zu verteilen. Wenn ein Lehrer die Einstellungsteilzeit abgelehnt hätte, hätte ein anderer Bewerber die Stelle bekommen. Der Kläger wäre dagegen, wenn er die Teilzeittätigkeit abgelehnt hätte, gar nicht oder maximal als teilzeitbeschäftigter Angestellter eingestellt worden. Die Stelle wäre gegebenenfalls gar nicht besetzt worden, so dass die Einrichtung einer Teilzeitstelle mehr oder weniger ein Entgegenkommen ihrerseits gegenüber dem Kläger gewesen sei, um ihm überhaupt eine Beschäftigung zu ermöglichen.

Abgesehen davon, dass - wie schon ausgeführt wurde - das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren zu den Verwaltungsabläufen, die der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis vorausgegangen sind, nicht zutrifft, ist ihrem Einwand, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8.5.2013, a. a. O.) könne im Falle des Klägers nicht herangezogen werden, entgegenzuhalten, dass dies durchaus geschehen kann. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich nicht nur auf Lehrer, sondern auf alle Beamten. Dies ergibt sich aus den Randnummern 12 und 14 des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2013 (a. a. O.). In diesen Passagen seines Beschlusses hat das Bundesverwaltungsgericht einleitend den Anspruch der unfreiwillig teilzeitbeschäftigten Beamten auf Aufhebung der verfassungswidrigen Teilzeitanordnungen formuliert und sodann hinsichtlich des Zeitpunktes zwischen beamteten Lehrern und anderen Beamten differenziert. Dieser Differenzierung hätte es nicht bedurft, wenn das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung nur auf die Fälle von Lehrern hätte beziehen wollen.

Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der Kläger habe im August 2008 die Vollzeitbeschäftigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beantragt. Da er den Antrag auf die Zukunft beschränkt habe, sei sie nicht verpflichtet gewesen, darüber hinausgehend von Amts wegen die Teilzeitanordnung rückwirkend zum 1. Oktober 2007 aufzuheben.

Selbst wenn der Kläger in dem im August 2008 mündlich gestellten Antrag, seine Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln, nicht mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass er seinen Antrag auf den Zeitpunkt der Nichtigerklärung des früheren § 80 c NBG bezieht, hat er sich doch ausdrücklich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) berufen. Hieraus musste die Beklagte bei verständiger und sorgfältiger Würdigung des Begehrens entnehmen, dass es sich auf den Zeitpunkt der Nichtigerklärung des früheren § 80 c NBG bezieht.

Abgesehen davon, dass der von dem Kläger im August 2008 gestellte Antrag in der vorstehenden Weise auszulegen war, hätte die Beklagte aber auch von Amts wegen gemäß § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 5 VwVfG und § 48 Abs. 1 VwVfG mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 die verfassungswidrige Teilzeitanordnung aufheben und einen verfassungskonformen Zustand herstellen müssen. Die Beklagte hatte die Verfassungswidrigkeit der dem Kläger gegenüber getroffenen Teilzeitanordnung spätestens am 6. Juni 2008 erkannt. Denn an jenem Tag hatte eine Mitarbeiterin der Beklagten den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) in einem Vermerk zusammengefasst und diesen Vermerk sowie einen Ausdruck des Beschlusses zur Personalakte des Klägers genommen (vgl. Bl. 99 ff. der Beiakte A). Die Beklagte hätte aufgrund dieser Erkenntnisse unabhängig davon, dass der Kläger am 6. Juni 2008 noch keinen dahingehenden Antrag gestellt hatte, gemäß § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 5 VwVfG und § 48 Abs. 1 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen das Verfahren wieder aufgreifen und mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 einen verfassungskonformen Zustand herstellen müssen (vgl. dazu, dass es eines Antrags nach § 51 VwVfG nicht zwingend bedarf: BVerwG, Urteil vom 23.7.1980 - BVerwG 8 C 90.79 -, juris Rn 32; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 51 Rn 50).

Es kann deshalb letztlich offenbleiben, ob, wie der Kläger - von der Beklagten bestritten - unter Vorlage der Ablichtung eines Dokumentes (Ausdruck aus der Internetplattform "schulfuchs.de" mit dem Vermerk: "Herrn G. z. K. (Fall C.)"; Anlage Berufung K 2, Bl. 153 der Gerichtsakte) vorgetragen hat, der Beklagten die verfassungsrechtliche Problematik schon Ende des Jahres 2006 bekannt war.

dd) Der Anspruch des Klägers, für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er vollzeitbeschäftigt gewesen, ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verwirkt (1) oder verjährt (2).

(1) Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die späte Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die späte Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 17.3.2008 - BVerwG 6 C 22.07 -, juris Rn 41 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3.4.2012 - BVerwG 5 B 59.11 -, juris Rn 4 m. w. N.; Beschluss vom 29.10.2008 - BVerwG 2 B 22.08 -, juris Rn 4 m. w. N.; Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 53 Rn 41 ff.).

Ob ein Recht verwirkt ist und die Ausübung beziehungsweise Geltendmachung deshalb unzulässig geworden ist, kann immer nur angesichts der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 26.1.1972 - 2 BvR 255/67 -, juris Rn 24; BVerwG, Urteil vom 25.1.1974 - BVerwG 4 C 2.72 -, juris Rn 23). Ein Recht kann allerdings nur verwirkt werden, wenn und soweit es zur Disposition des jeweiligen Inhabers steht. Hinsichtlich unverzichtbarer Rechte und Befugnisse und in Bereichen, in denen dem öffentlichen Interesse besonderes Gewicht zukommt, ist eine Verwirkung in der Regel nicht möglich (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 53 Rn 44 m. w. N.).

Nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Grundsätze ist das Recht des Klägers, die streitigen Begehren gegen die Beklagte geltend zu machen, nicht verwirkt.

Insoweit ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass es vorliegend um unverzichtbare Rechte des Klägers geht. Denn der Kläger kann als Beamter auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung oder Versorgung weder ganz noch teilweise verzichten (vgl. § 1 Abs. 2 NBesG i. V. m. § 2 Abs. 3 BBesG in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung vom 6.8.2002 - BBesG a. F. -, BGBl. I S. 3020; § 3 Abs. 3 NBeamtVG). Zur Durchsetzung der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche hat es nicht eines zeitnah gestellten Antrags des Klägers bedurft, da Ansprüche auf Besoldung oder Versorgung kraft Gesetzes zu erfüllen sind und von dem Beamten nicht geltend gemacht werden müssen. Die Ansprüche auf Zahlung der vollen Dienstbezüge und der einer Vollzeitbeschäftigung entsprechenden Versorgung ergeben sich als Erfüllungsansprüche unmittelbar aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (NBesG, BBesG a. F., NBeamtVG; vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2010, a. a. O., Rn 29 f.).

Abgesehen davon, dass es vorliegend um unverzichtbare Rechte des Klägers geht, sind in diesem konkreten Einzelfall aber auch die dargestellten Voraussetzungen der Verwirkung nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar erstmals am 25. Juli 2011 ausdrücklich seine besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit einem in Vollzeit eingestellten Beamten beantragt. Es liegen jedoch keine besonderen Umstände vor, die die späte Geltendmachung des Begehrens als Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger schon anlässlich seiner Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe gebeten hatte, bei Gelegenheit zu prüfen, ob aus beamten- und versorgungsrechtlichen Gründen eine Vollzeitbeschäftigung realisierbar sei (vgl. Bl. 40 der Beiakte A). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits im August 2008 unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) die Umwandlung seiner Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung begehrt hatte. Diesem Antrag musste die Beklagte - wie schon ausgeführt wurde - bei verständiger und sorgfältiger Würdigung des Begehrens entnehmen, dass er sich auf den Zeitpunkt der Nichtigerklärung des früheren § 80 c NBG bezieht. Die Beklagte war ihrerseits verpflichtet, spätestens auf den von dem Kläger im August 2008 gestellten Antrag durch Aufhebung der verfassungswidrigen Teilzeitanordnung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 einen verfassungskonformen Zustand herzustellen. Dies hat sie versäumt, obwohl sie, wie der zur Personalakte des Klägers genommene Vermerk einer Mitarbeiterin der Beklagten (vgl. Bl. 99 der Beiakte A) belegt, die Verfassungswidrigkeit der dem Kläger gegenüber getroffenen Teilzeitanordnung spätestens am 6. Juni 2008 erkannt hatte. Die Beklagte hat die Teilzeitbeschäftigung des Klägers auch nicht etwa unverzüglich nach diesem Zeitpunkt in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt. Hierüber ist vielmehr mehr als drei Monate später am 16. September 2008 im Verwaltungsausschuss der Beklagten zunächst einmal diskutiert worden, und zwar streitig. Dabei hat der damalige Oberbürgermeister F. deutlich seine Verärgerung über das Begehren des Klägers zum Ausdruck gebracht, seine Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln, obwohl das Begehren des Klägers berechtigt war.

Die Teilzeitbeschäftigung des Klägers ist sodann auch nicht - wie es in der Beschlussvorlage vorgesehen war (vgl. Bl. 122 der Beiakte A) - zum 1. Oktober 2008 in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt worden, sondern erst zum 1. Januar 2009. Den Kläger hat die Beklagte hierüber erst im Nachhinein mit Schreiben vom 14. Januar 2009 informiert (vgl. Bl. 131 der Beiakte A). Der Kläger hat gegen diese Maßnahme zwar keinen Widerspruch eingelegt. Die Rechtsauffassung der Beklagten, mit ihrer Entscheidung, die Teilzeitbeschäftigung des Klägers ab dem 1. Januar 2009 in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln, habe sie konkludent auch das Begehren des Klägers für die Vergangenheit abgelehnt, teilt der Senat jedoch nicht. Mit der rückwirkenden Umwandlung der Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung hat sich die Beklagte ausweislich des Verwaltungsvorganges überhaupt nicht befasst. In der Vorlage zur Sitzung des Verwaltungsausschusses der Beklagten vom 16. September 2008 ist lediglich auf die Verpflichtung hingewiesen worden, die Teilzeitbeschäftigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln (vgl. Bl. 120 der Beiakte A). Eine rückwirkende Umwandlung der Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung ist auch nicht in der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 16. September 2008 diskutiert worden (vgl. Bl. 123 der Beiakte A). Dementsprechend ist auch in dem Schreiben der Beklagten vom 14. Januar 2009 keine Feststellung getroffen worden, die als konkludente Ablehnung des Begehrens des Klägers für die Vergangenheit gewertet werden kann. Es trifft deshalb nicht zu, dass - wie die Beklagte meint - über die rückwirkende Umwandlung der Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung mit dem Schreiben vom 14. Januar 2009 bestandskräftig und ablehnend entschieden worden und die Klage deshalb verfristet sei.

(2) Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, eventuelle bis zum 31. Dezember 2007 entstandene Ansprüche seien jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2010 verjährt, weil dem Kläger der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) spätestens seit Ende 2007 bekannt sei.

Die von dem Kläger mit der Klage verfolgten Ansprüche unterfallen allerdings der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2014 - 5 LA 84/13 -, juris Rn 10 m. w. Nw.).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies war vorliegend hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2007 entstandenen Ansprüche des Klägers der Ablauf des Jahres 2007.

Außerdem setzt der Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, dass der Gläubiger - hier der Kläger - von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis erlangt hat oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Der Gläubiger muss den Hergang in seinen Grundzügen kennen und wissen, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung des Anspruchs bietet. Maßgebend und entscheidend ist dabei, ob der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann, das heißt dem Anspruchsberechtigten muss die Erhebung einer entsprechenden Klage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich, mithin zumutbar sein. Hingegen ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 70.11 -, juris Rn 37; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2014, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 19.5.2014 - 5 LA 227/13 -).

Der von der Beklagten schon erstinstanzlich vorgetragenen Behauptung, der Kläger habe den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) spätestens seit Ende 2007 gekannt, ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich entgegengetreten. Der Kläger hat seinerzeit auf Befragen durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärt, er habe (erst) im Jahre 2008 durch einen Zeitungsartikel von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis erlangt und sich daraufhin mündlich mit der Bitte an die Beklagte gewandt, ihn nach Maßgabe dieser Rechtsprechung mit einem Vollzeitbeschäftigten gleichzustellen (vgl. Bl. 90 der Gerichtsakte). Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass dieses Vorbringen des Klägers nicht der Wahrheit entspricht, sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.

Dem Kläger ist auch nicht eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzuhalten. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maß verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen; ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2014, a. a. O., Rn 19; BGH, Urteil vom 10.5.2012 - I ZR 145/11 -, juris Rn 23 m. w. Nw.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Senat in dem vorliegenden Einzelfall zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, infolge grober Fahrlässigkeit bis zum Ende des Jahres 2007 nicht von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) Kenntnis erlangt zu haben. Der Kläger ist zwar Volljurist und von der Beklagten im Jahr 2005 auf der Grundlage des damaligen § 80 c NBG, den das Bundesverfassungsgericht mit dem genannten Beschluss für nichtig erklärt hat, in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden. Der Senat hält es jedoch nicht für gerechtfertigt, dem Kläger vorzuwerfen, dadurch einen schweren Obliegenheitsverstoß begangen zu haben, dass er nicht schon vor dem Ablauf des Jahres 2007 bei der Beklagten unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 seine besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit einem vollzeitbeschäftigten Beamten beantragt hat. Für diese Einschätzung des Senats ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass die vollständige Fassung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 erst Ende des Jahres 2007 veröffentlicht worden ist, und zwar in speziellen öffentlich-rechtlichen Fachzeitschriften (vgl. zum Beispiel NVwZ, Heft Dezember 2007 vom 15.12.2007, S. 1396 ff.; ZBR, Heft November 2007, S. 381 ff.; DVBl, Heft 21 vom 1.11.2007, S. 1359 ff.). In Heft 51 vom 17. Dezember 2007 (S. 3707) der Zeitschrift "Neue Juristische Wochenschrift" ist nur der Leitsatz der Entscheidung veröffentlicht worden. In der von den niedersächsischen Behörden möglicherweise überwiegend vorgehaltenen Zeitschrift "Niedersächsische Verwaltungsblätter (Nds. VBl.)" ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 sogar erst Anfang des Jahres 2008 mit seiner vollständigen Fassung abgedruckt worden (Nds. VBl., Heft Januar 2008, S. 9 ff.). Zuvor war in der Ausgabe Nummer 51 des Bundesgesetzblatts I vom 22. Oktober 2007 (S. 2379) lediglich die Entscheidungsformel des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 abgedruckt worden.

Die Kenntnis der Entscheidungsformel und/oder des Leitsatzes des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 boten noch nicht erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung des streitigen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Anspruchs. Der Senat hält es auch nicht für gerechtfertigt, dem Kläger vorzuwerfen, dass er dadurch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerer Weise vernachlässigt hat, dass er die genannten speziellen öffentlich-rechtlichen Fachzeitschriften nicht vorgehalten und hinsichtlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 im Blick gehabt hat. Dass der Kläger problemlos auf diese Zeitschriften zugreifen konnte, etwa in dem Bestand der von der Beklagten abonnierten Zeitschriften, ist nicht vorgetragen worden und zudem auch nicht ersichtlich.

b)

Der von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist überwiegend begründet.

Der Kläger kann allerdings nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihm gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits seit dem 12. August 2011 unter dem Gesichtspunkt des Verzuges Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gewährt. Denn die allgemeinen Grundsätze über Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im jeweiligen Fachrecht gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - BVerwG 5 C 34.00 -, juris Rn 14; Urteil vom 12.6.2002 - BVerwG 9 C 6.01 -, juris Rn 50). Eine solche gesetzliche Grundlage existiert für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch nicht.

Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, dem Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an, das heißt seit dem 25. August 2011, Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2001, a. a. O., Rn 6 und 14; Urteil vom 15.6.2006 - BVerwG 2 C 14.05 -, juris Rn 20; Urteil vom 17.6.2010, a. a. O., Rn 31; Nds. OVG, Urteil vom 13.1.2009 - 5 LB 312/08 -, juris Rn 48). Es ist insoweit unschädlich, dass die zuerkannte Geldforderung in der Urteilsformel nicht der Höhe nach beziffert worden ist. Denn der Umfang der tenorierten Geldleistung kann rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann; dies reicht für die Zuerkennung von Zinsen analog § 291 BGB aus (BVerwG, Urteil vom 22.2.2001, a. a. O., Rn 7).

3.

Im Interesse der Klarheit ist es angezeigt, die Kostenentscheidung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren einheitlich, das heißt unter Einbeziehung

- des aufgrund der mit Beschluss des Senats vom 15. Januar 2014 (5 LA 147/13) erfolgten teilweisen Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung bereits teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenausspruchs des Urteils des Verwaltungsgerichts,

- des im Berufungszulassungsverfahren streitigen Begehrens,

- und des im Berufungsverfahren noch streitigen Begehrens

auszuwerfen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17.7.2012 - 5 LB 448/11 -, juris Rn 73 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie entspricht dem Gewicht des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Nr. 2 BRRG liegen nicht vor.