Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.07.2014, Az.: 13 LA 203/13

Ableitung von Wasser in einem Quellhäuschen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 WHG; Aufrechterhaltung eines auf der Grundlage des Instituts der unvordenklichen Verjährung vermuteten Rechts zur Wasserbenutzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.07.2014
Aktenzeichen
13 LA 203/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 21330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0707.13LA203.13.0A

Fundstellen

  • NordÖR 2014, 464
  • NuR 2014, 722-724
  • ZfW 2015, 21-26

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Ableitung von Wasser in einem Quellhäuschen erfüllt je nach konkreter Ausgestaltung entweder den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG oder den des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG.

  2. 2.

    Auch ein auf der Grundlage des Instituts der unvordenklichen Verjährung vermutetes Recht zur Wasserbenutzung bedarf der Aufrechterhaltung durch eine irgendwie geartete öffentlich rechtliche Überprüfung und unterliegt der Regelung durch später geschaffene Erlöschensvorschriften.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 25. Juni 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt u.a. die Feststellung, dass er ohne Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung u.a. zur Entnahme von Quellwasser aus einem nicht auf seinem Grundstück stehenden Quellhäuschen sowie zum Transport des Wassers zu und dessen Benutzung auf seinem Grundstück, auf dem sich ein altes Forsthaus befindet, berechtigt sei. Zur Begründung trägt er vor, diese Handlungen stellten keine erlaubnis- bzw. bewilligungspflichtige Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 WHG dar. Zudem stehe ihm unter dem Gesichtspunkt der unvordenklichen Verjährung ein entsprechendes Nutzungsrecht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach juris). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.

1.)

Eine Zulassung der Berufung im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die vom Kläger bestrittene Erforderlichkeit einer Erlaubnis oder Bewilligung für die von ihm beabsichtigte Gewässernutzung kommt nicht in Betracht.

Der in diesem Zusammenhang zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils können nur dann bestehen, wenn gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris). Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll: VwGO, 5. Aufl. § 124a Rdnr. 82).

Nach diesen Grundsätzen lassen sich dem klägerischen Vorbringen keine Gesichtspunkte entnehmen, die ernstliche Zweifel an der erstinstanzlich angenommenen Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht begründen könnten.

Nach § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers grundsätzlich einer Erlaubnis oder Bewilligung. Das Verwaltungsgericht begründet dieses Erfordernis im vorliegenden Fall damit, dass die Handlungen, die der Kläger vornehmen wolle, den Tatbestand des Entnehmens und Ableitens von Wasser aus oberirdischen Gewässern und damit den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfülle. Dem tritt der Kläger im Zulassungsverfahren mit umfangreichen Ausführungen entgegen. Das Verwaltungsgericht hat allerdings zugleich festgestellt, dass selbst dann, wenn man der Auffassung des Klägers folge, die Quelle sei im Quellhäuschen noch nicht zutage getreten, mithin nicht als oberirdisches Gewässer anzusehen, der Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG (Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser) erfüllt sei. Dieser selbständig tragenden Begründung ist der Kläger im Rahmen der Begründung seines Zulassungsantrages nicht entgegengetreten. Die erstinstanzlich vertretene Auffassung (Bl. 10 der GA), dass nicht wild abfließendes Quellwasser weder oberirdisches noch Grundwasser sei, die nach Kenntnis des Senats in Rechtsprechung und Literatur bislang keine Verbreitung gefunden hat (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 142; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 3 Rdnr. 33; Faßbender in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 WHG, Rdnr. 26, Loseblatt, Stand Dezember 2011; jew. m.w.N.), hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht wiederholt. Damit hat er sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinandergesetzt und ernstliche Zweifel an dessen Entscheidung schon nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.

Unabhängig davon bestehen derartige Zweifel auch in der Sache nicht. Es spricht bereits vieles dafür, dass die Quelle im Quellhäuschen zutage tritt, die beabsichtigte Nutzung mithin ein Entnehmen und Ableiten aus einem oberirdischen Gewässer im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG darstellt. So steht es dem Austritt an der Erdoberfläche gleich, wenn das Wasser in begehbaren Bergwerksstollen, in einer Höhle oder in einem Keller zutage tritt (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rdnr. 32 m.w.N.; enger: Faßbender, a.a.O., Rdnr. 25). Nichts anderes gilt für den Austritt in einem Quellhäuschen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass anderenfalls jedenfalls der Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG erfüllt wäre. Den Regelungen des WHG unterfällt sämtliches Wasser des natürlichen Wasserkreislaufs, das der wasserwirtschaftlichen Lenkung nach Menge und Güte zugänglich ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 2 Rdnrn. 2 f.). Nach dem Regelungszweck des Wasserrechts soll eine Wasserführung erst dann aus dem wasserrechtlichen Regelungsregime entlassen werden, wenn eine Absonderung vom natürlichen Wasserhaushalt erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 - 7 C 3.10 -, juris, Rdnr. 18). Mit diesem Regelungszweck wäre es nicht vereinbar, wenn der Eigentümer eines Quellgrundstücks in der Lage wäre, das aus der Quelle austretende Wasser den Regelungen des Wasserrechts durch den Bau eines Quellhäuschens vollständig zu entziehen. Dementsprechend gelten - je nach konkreter Ausgestaltung - § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 WHG auch dann, wenn das Wasser unmittelbar bei seinem Austritt gefasst wird (vgl. Breuer, a.a.O., Rdnrn. 141 ff.; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 3, Rdnrn. 32 f.; Faßbender, a.a.O., Rdnrn. 25 ff.). Welcher der beiden Benutzungstatbestände im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Quellhäuschens erfüllt ist, bedarf keiner weiteren Aufklärung, da der Kläger in beiden Fällen nach § 8 Abs. 1 WHG für sein Vorhaben einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf.

Die Zulassung der Berufung kommt in diesem Zusammenhang auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie mit einem Schwierigkeitsgrad verbunden ist, der signifikant über dem Durchschnitt vergleichbarer verwaltungsgerichtlicher Fälle liegt. Zwar dürfen insoweit die Darlegungserfordernisse nicht überspannt werden, weil sich ein nicht auf das jeweilige Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand Erkenntnisse über das in vergleichbaren Streitverfahren übliche Maß an Komplexität nicht beschaffen kann, während sie dem angerufenen Gericht ohne weiteres zugänglich sind (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rdnr. 17). Andererseits reicht aber eine nochmalige Darstellung der Argumente nicht aus, die bereits zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vorgebracht worden sind, eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO indes gerade nicht zur Folge haben.

Nach diesen Grundsätzen und dem oben Ausgeführtem begründet die Herleitung der Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. Wie bereits ausgeführt, kann dieses Erfordernis alternativ auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 WHG gestützt werden. Einer weiteren Inaugenscheinnahme des Quellhäuschens bedurfte es dazu nicht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine nicht ausreichende Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht bemängelt, ist dies überdies nicht geeignet, eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher Schwierigkeiten zu begründen. Die insoweit einschlägige Rüge eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) hat der durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertretene Kläger hingegen nicht erhoben. Eine solche führte zudem ebenfalls nicht zu einer Zulassung der Berufung, da der Sachverhalt zur Prüfung des Erlaubnis- bzw. Bewilligungserfordernisses aus den genannten Gründen keiner weiteren Aufklärung bedurfte.

Auch rechtliche Schwierigkeiten treten im Zusammenhang mit der Beantwortung dieser Frage nicht auf. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den Begriff des "aus Quellen wild abfließenden Wassers" des § 3 Nr. 1 WHG problematisiert, kommt es darauf nicht entscheidend an. Sofern aufgrund der Fassung der Quelle im Quellhäuschen nicht mehr von "wild abfließendem Wasser" ausgegangen werden könnte, läge - wie bereits mehrfach ausgeführt - nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG eine Benutzung des Grundwassers im Sinne des § 3 Nr. 3 WHG vor. Die Frage, ob der Teil des Quellwassers, der dem Grundstück des Klägers unterirdisch zugeleitet wird, vom natürlichen Gewässerhaushalt abgesondert wird und damit nicht mehr zu den oberirdischen Gewässern gerechnet werden kann, begründet ebenfalls keine Schwierigkeiten bei der Lösung des vorliegenden Falles. Diese Ableitung erfolgt erst nach dem Zutagetreten des Quellwassers und ist damit für die allein entscheidende Frage, ob dieses Ableiten an der Quelle einen Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 WHG erfüllt, ohne Bedeutung. Ihr kommt lediglich Relevanz für die hier nicht interessierende Abgrenzung der Tatbestände des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 WHG gegeneinander zu (vgl. dazu: Breuer, a.a.O., Rdnrn. 141 ff.; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 3, Rdnrn. 32 f.; Faßbender, a.a.O., Rdnrn. 25 ff.; jew. m.w.N.).

Der vom Kläger weiterhin geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich wäre und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Die von ihm in diesem Zusammenhang als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen,

- "ob das Fassen von Quellwasser in einem Leitungssystem mit anschließender unterirdischer Zuleitung auf ein Privatgrundstück dessen Gewässereigenschaft entfallen lässt, wenn ein Teil des zugeleiteten Wassers in einem Privathaushalt verbraucht wird, ein weiterer Teil für die Speisung eines privat betriebenen Brunnens dient und er ein Überlauf aus dem Brunnentrog dem natürlichen Gewässerhaushalt zugeführt wird;

- ob es für die Aufrechterhaltung der Gewässereigenschaft ausreicht, dass ein Teil des abgeleiteten und dem Privatgrundstück zugeführten Wassers dem natürlichen Gewässerhaushalt zugeführt wird, weil er auf dem Grundstück nicht verbraucht wird",

lassen keine Fragestellung erkennen, die einer Klärung über den konkreten Einzelfall hinaus bedürfte. Sie sind ersichtlich auf die konkret vorliegende Fallgestaltung zugeschnitten und tragen daher zur Rechtsfortbildung oder Wahrung der Rechtseinheit nichts bei. Überdies ist es für die Entscheidung des vorliegenden Falls nicht von Bedeutung, ob die Eigenschaft als oberirdisches Gewässer durch die konkrete Ausgestaltung der Fassung der Quelle entfällt, da in diesem Fall der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG wegen Benutzung des Grundwassers eingriffe.

2.)

Im Hinblick auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe kein Nutzungsrecht unter dem Gesichtspunkt der unvordenklichen Verjährung zu, hat der Antrag auf Zulassung der Berufung ebenfalls keinen Erfolg.

Es bestehen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, der Kläger sei nicht Inhaber eines alten Rechtes im Sinne des § 20 Abs. 1 WHG. Da er kein tituliertes Recht im Sinne des § 19 Abs. 1 NWG (i.d.F.v. 19. Februar 2010) habe, sei das NWG a.F. anzuwenden. Der einschlägige § 32 Abs. 1 Nr. 3 NWG a.F. helfe dem Kläger nicht, da er weder über ein nach dem PrWG erteiltes Recht verfüge, noch über ein Recht, das in einem durch das PrWG geordneten Verfahren aufrechterhalten worden sei. Das ergebe sich schon aus § 379 PrWG, wonach ein aufrechterhaltenes Recht mit Ablauf von 15 Jahren erlösche, wenn nicht vorher seine Eintragung in das Wasserbuch beantragt worden sei. Überdies sei ein solches Recht, wenn es denn bestanden hätte, nach § 35 Abs. 2 NWG a.F. mit Ablauf des 15. Juli 1972 erloschen, da es nicht binnen einer Frist von drei Jahren nach einer öffentlichen Aufforderung, die bis zum 15. Juli 1962 habe erfolgen müssen, angemeldet worden sei. Bei der vom Kläger beanspruchten unvordenklichen Verjährung handele es sich nicht um einen selbständigen Erwerbsgrund, sondern um eine unwiderlegliche Vermutung, dass das geltend gemachte Recht einst gewährt worden sei. Ob davon ausgegangen werden könne, dass nach diesen Grundsätzen ein solches Recht im 19. Jahrhundert entstanden sei, könne dahinstehen, da solche Rechte nur dann fortgälten, wenn sie aufrechterhalten worden seien. Das setze eine öffentlich-rechtliche Einzelfallprüfung in wasserrechtlicher Hinsicht voraus, an der es im vorliegenden Fall fehle.

Dagegen wendet der Kläger ein, für Rechte, die nicht durch konstitutive Verwaltungsakte entstanden seien, sei weder § 20 Abs. 1 Satz 1 WHG noch § 379 PrWG anwendbar, da diese Vorschriften lediglich alte Rechte regelten, die "erteilt" worden seien. Eine Rechtsposition, die durch das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung entstanden sei, sei kein tituliertes Recht. Sie beruhe auf Gewohnheitsrecht, also auf unmittelbarer Rechtsanwendung. Sie schaffe lediglich die unwiderlegliche Vermutung, dass das geltend gemachte Recht einst gewährt worden sei. Auf diese unwiderlegliche Vermutung seien die neuen und alten Bestandsschutz-/Erlöschensregelungen des Bundes- und Landesrechts nach "herrschender Meinung" nicht anzuwenden.

Diese Argumentation vermag die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Sie ist bereits in sich widersprüchlich. Wie der Kläger zutreffend hervorhebt, handelt es sich bei der sog. unvordenklichen Verjährung nicht um einen eigenständigen Erwerbsgrund, sondern um eine Vermutung, dass zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ein Recht entstanden ist (vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschl v. 30.08.2007 - OVG 2 N 34.06 -, juris, Rdnr. 6; Bay. VGH, Urt. v. 05.08.2003 - 22 B 00.2918 -, juris, Rdnr. 20; Reffken/Elsner, Niedersächsisches Wassergesetz, § 18, Rdnr. 2, Loseblatt, Stand Februar 2011). Mit diesem Ausgangspunkt ist es nicht vereinbar, ein auf diese Weise angenommenes Recht späteren Regelungen über seinen Fortbestand bzw. sein Erlöschen zu entziehen. Auf diese Weise entstünde ein eigenständiges Rechtsregime für nicht titulierte Rechte, die einen stärkeren Schutz gegen nachträgliches Erlöschen genössen als ausdrücklich und nachweisbar erteilte Rechte. Dies ginge nicht nur über den Zweck einer Beweisregel weit hinaus, sondern widerspricht auch der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen "herrschenden Meinung".

§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG betrifft ebenso wie § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. NWG a.F. nicht nur die nach vorangegangenen Gesetzen erteilten, sondern auch die von diesen aufrechterhaltenen Rechte. § 379 Abs. 1 PrWG bestätigt die auf besonderen Titel beruhenden Rechte, Abs. 2 dieser Vorschrift regelt die Aufrechterhaltung bestehender, nicht auf besonderen Titeln beruhender Rechte. Schon der Wortlaut zeigt mithin, dass der Regelungsgehalt der genannten Vorschriften nicht auf die ausdrücklich erteilten Rechte beschränkt ist, sondern alle alten Rechte betrifft, auch solche, deren Bestehen nach der Beweisregel der unvordenklichen Verjährung lediglich vermutet werden. Entsprechend ist etwa in § 35 Abs. 2 NWG a.F. lediglich von alten Rechten und alten Befugnissen die Rede.

Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine wasserrechtliche Benutzung zudem nur dann erlaubnis- oder bewilligungsfrei, wenn sie auf Grund von Rechten ausgeübt wurde, bei deren Erteilung oder Aufrechterhaltung eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Überprüfung der Wasserbenutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hat (vgl. Urt. v. 22.01.1971 - IV C 94.69 -, juris, Rdnrn. 23 f.). Es bestand und besteht ein öffentliches Interesse, die auf alten Rechten beruhenden Benutzungen der Gewässer dem Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren der öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung zu unterstellen. Das WHG und in seiner Ausfüllung die Wassergesetze der Länder verfolgen das berechtigte Anliegen, für die Zukunft eine geordnete Bewirtschaftung des zur Verfügung stehenden Wasserschatzes und eine Verminderung der für das Wasser bestehenden Gefahren sicherzustellen. Dieses für die Bevölkerung und die Gesamtwirtschaft lebenswichtige Ziel hätte kaum erreicht werden können, wenn die bis dahin weder registrierten noch auf ihre wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit geprüften Eingriffe in den Wasserhaushalt auf Dauer hätten fortgeführt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 - 7 C 16.04 - juris, Rdnr. 25). Dieser Rechtsprechung hat sich auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg angeschlossen (vgl. Urt. v. 06.06.1985 - 3 OVG A 213/81, ZfW 1987, 111; s. auch Reffken/Elsner, a.a.O. m.w.N.). Sie gilt insbesondere und gerade für diejenigen Altrechte, deren Bestand sich - wie hier - nur auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung und damit nicht auf einen besonderen Titel stützt (vgl. Bay. VGH, a.a.O, Rdnr. 24 m.w.N., OVG NRW, Urt. v. 02.07.1976, - XI A 629/75 -, ZfW, Schrifttum und Rechtsprechung des Wasserrechts 1976, 43).

Eine Zulassung der Berufung wegen rechtlicher Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage der Fortgeltung des vom Kläger geltend gemachten alten Rechts kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zur Begründung trägt der Kläger lediglich vor, das Verwaltungsgericht weiche mit seiner Auffassung von der "herrschenden Meinung" ab. Das ist jedoch - wie gerade aufgezeigt - nicht der Fall. Dementsprechend führt der Kläger für die in Anspruch genommene "herrschende Meinung" auch keinen einzigen Nachweis aus Rechtsprechung oder Literatur an.

Schließlich scheidet auch in diesem Zusammenhang eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung aus. Die vom Kläger insoweit als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, "ob eine aufgrund unvordenklicher Verjährung entstandene wasserrechtliche Rechtsposition als erteiltes altes Recht im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG; § 32 Abs. 1 NWG a.F. und/oder § 379 PrWG zu behandeln ist oder nicht", würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da die genannten Vorschriften nicht nur die erteilten, sondern auch die aufrechterhaltenen bzw. die nicht auf besonderen Titel beruhenden Rechte in ihren Anwendungsbereich einbeziehen. Die Einbeziehung der auf der Beweisregel der unvordenklichen Verjährung vermuteten Rechte in den Geltungsbereich der genannten Vorschriften ist auf dieser Grundlage nach den oben stehenden Ausführungen in der Rechtsprechung bereits seit langer Zeit abschließend geklärt. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es dazu nicht.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.