Landgericht Osnabrück
Urt. v. 15.04.2003, Az.: 14 O 406/02

Zustimmung zur Auszahlung eines Guthabens von einem Sicherheitenerlöskonto; Formulierte Konzernhaftung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
15.04.2003
Aktenzeichen
14 O 406/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 35311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2003:0415.14O406.02.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Oldenburg - 30.06.2005 - AZ: 1 U 17/05
BGH - 14.12.2006 - AZ: IX ZR 220/05
BGH - 19.02.2007 - AZ: IX ZR 220/05
BGH - 19.02.2007 - AZ: IX ZR 220/05
BGH - 27.03.2008 - AZ: IX ZR 220/05

Verfahrensgegenstand

Forderung

In dem Rechtsstreit
...
hat die 14. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 08.04.2003
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Puppe,
die Handelsrichterin Moggert-Kemper und
den Handelsrichter Dr. Thomas
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Auszahlung des Guthabens auf den Konten bei der Sparkasse Osnabrück, Kto.-Nr. 249870 und 20249066 an die Klägerin zu erteilen, soweit darüber nicht bereits durch Teilanerkenntnisurteil vom 30.01.2003 entschieden wurde.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Aussonderungsrechte und anderes.

2

Die Fiat Automobil AG aus Heilbronn belieferte die moto italia Thiel GmbH aus Osnabrück aufgrund eines Händlervertrages vom 1./19.2.1999 mit Fahrzeugen und Anderem. Auf den genannten Händlervertrag und die beigefügten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nach dem Stand 2/97 wird Bezug genommen, Zwecks Finanzierung schlossen die Firma moto italia Thiel GmbH und die nunmehr klagende Fiat Bank GmbH am 1.3./10.5.1999 einen Rahmenvertrag, auf den wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird. Nach Antragstellung vom 29.6.2000 wurde über das Vermögen der Firma moto italia Thiel GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin verlangte Herausgabe der durch sie finanzierten Fahrzeuge. Die Parteien einigten sich auf Verwertung der Fahrzeuge und Einzahlung des Erlöses auf ein Sicherheitenerlöskonto. Sie streiten nunmehr darüber, wem die eingezahlten Beträge zustehen. Die Klägerin hat Teilklage erhoben, mit der Beträge für ein storniertes Fahrzeug, für ein von der Klägerin verwertetes Fahrzeug, ein von der Beklagten verwertetes Neufahrzeug sowie ein Altfahrzeug geltend gemacht werden, wie auf Seite 8 der Klageschrift im Einzelnen erläutert wird. Sie hat die Teilklage im Termin vollumfänglich erweitert.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, an den von ihr finanzierten Neufahrzeugen und Vorführfahrzeugen stehe ihr ein Aussonderungsrecht zu. Im übrigen, hilfsweise insgesamt, habe sie Absonderungsrechte. In den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist unter VIII. ein Eigentumsvorbehalt "bis zur Bezahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung des Händlers mit Fiat und mit der Fiat Bank GmbH" vereinbart worden. Die genannten Geschäftsbedingungen seien versehentlich zum Gegenstand des Vertrages gemacht worden, obgleich mittlerweile die Neuregelung in §455 Abs. 2 BGB und neue Allgemeine Geschäftsbedingungen existierten, welche die Unzulässigkeit des sogenannten Konzernvorbehalts berücksichtigen würden. Auch bei Unwirksamkeit des Konzernvorbehalts bleibe doch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes wirksam. Dieser Eigentumsvorbehalt sei zusammen mit der Kaufpreisforderung von der Lieferantin auf die Klägerin übertragen worden, als die Klägerin aufgrund der Darlehnsvereinbarung mit der späteren Schuldnerin den Darlehensbetrag an die Lieferantin ausgezahlt habe. Dazu verweist die Klägerin auf Ziffer 6 b 1. Spiegelstrich und Ziffer 12 a des Rahmenvertrages zwischen ihr und der Schuldnerin. Darin ist bestimmt: "Bei Darlehen zur Finanzierung von neuen Fahrzeugen erfolgt der Übergang des (Vorbehalts-)Eigentums durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des Lieferanten direkt - ohne Zwischenerwerb des Händlers - vom Lieferanten auf die Bank" und "dem Händler ist bekannt, daß der Lieferant Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises durch die Bank alle Sicherungsansprüche (Eigentumsvorbehalte, Bürgschaften und dergleichen) an die Bank abtritt. Erwirkt die Bank (zum Beispiel durch Abtretung) Forderungen des Lieferanten oder von anderen Lieferanten des Händlers, erkennt der Händler an, daß er diese Verbindlichkeiten der Bank schuldet und daß alle für die angetretenen Forderungen bestehenden Sicherungsrechte ( ...) weiterhin fortbestehen". Durch Darlehnsvertrag und Bestellung würden die Fahrzeuge ausreichend konkretisiert. Die Fahrzeugbriefe wurden von der Lieferantin an die Klägerin ausgehändigt.

4

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Auszahlung des Guthabens auf den Konten bei der Sparkasse Osnabrück Konto-Nr. 249870 und 20249066 zugunsten der Klägerin und Widerbeklagten zu erteilen, soweit darüber nicht bereits durch Teilanerkenntnisurteil erkannt wurde.

5

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und widerklagend die Klägerin zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Auszahlung des Guthabens auf den Konten der Sparkasse Osnabrück, Konto-Nr. 249870 und 20249066 zu Gunsten des Beklagten und Widerklägers zu erteilen, soweit das nicht durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Osnabrück vom 30.1.2003 erledigt ist.

6

Der Beklagte ist der Ansicht, die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts zwischen der Lieferantin und der Schuldnerin auf der Grundlage der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aus Febr. 1997 sei insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion, die nur die Konzernklausel entfallen, den Eigentumsvorbehalt aber bestehen lasse, sei unzulässig. Ein Eigentumsvorbehalt sei auch nicht auf andere Art und Weise vereinbart worden. Daher habe er auch nicht an die Klägerin weitergegeben werden können. Zudem wäre er durch die Zahlung des Klägerin an die Lieferantin erloschen. Das gelte auch für etwaiges Sicherungseigentum. Den Regelungsversuchen stünden weitere Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit sowie der Übersicherung entgegen. Die Beträge auf dem Erlöskonto stünden daher in vollem Umfange dem Kläger zu. Hilfsweise macht der Beklagte geltend, daß ihm vom Bruttogesamterlös 9 % als Kostenbeiträge nach den §§170 und 171 InsO zustünden. Das entspreche einem Betrag von 221.840,76 Euro und übersteige damit den anerkannten Betrag, der bereits durch Teilanerkenntnisurteil vom 30.1.2003 in Höhe von 76.964,15 Euro erfaßt wurde. Auf dieses Urteil wird verwiesen.

7

Die Widerbeklagte beantragt,

die Widerklage abzuweisen, soweit sie nicht durch Teilanerkenntnisurteil erledigt ist.

8

Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe lediglich für die abzusondernden Fahrzeuge eine Feststellungs- plus eine Verwertungspauschale zur Gesamthöhe von 9 % zu. Die weitaus meisten Fahrzeuge seine auszusondern gewesen und zudem von ihr selbst verwertet worden, so daß aus keinem Grunde eine Verwertungspauschale aus §171 InsO angefallen sei. Daher sei wie von ihr durchgeführt und durch Teilanerkenntnisurteil erfaßt abzurechnen.

9

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf den als vorgetragen geltenden Inhalt der überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Klage und Widerklage sind zulässig. Nur die Klage führt jedoch zum Erfolg, während die Widerklage über den durch Teilanerkenntnisurteil erledigten Betrag hinaus nicht begründet ist.

11

Die Klägerin kann vom Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung der weiteren Beträge vom Sicherheitenerlöskonto verlangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch auf Zustimmung bereits aus einer Vereinbarung der Parteien folgt, die umstrittenen Fahrzeuge zu verwerten, den Sicherheitserlös einzuzahlen und sodann die materielle Berechtigung gerichtlich klären zu lassen, oder ob der Anspruch aus §812 BGB herzuleiten ist, weil der Beklage eine Kontosperrstellung ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag steht nämlich in keinem Falle dem Beklagten, sondern der Klägerin zu. Umgekehrt bleibt die Widerklage des Beklagten erfolglos, weil ihm kein Anspruch auf Auszahlung zuzubilligen ist, da ihm die Erlöse nicht gebühren. Das folgt aus Folgendem:

12

Soweit die Erlöse aus der Verwertung von Neufahrzeugen und Vorführwagen stammen, war die Klägerin nach Eintritt der Insolvenz bei der Käuferin zur Aussonderung berechtigt, §47 InsO. Sie war Vorbehaltseigentümerin dieser Fahrzeuge. Die Fahrzeuge wurden von der Fiat AG aufgrund des Händlervertrages aus Februar 1999 und den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen 2/97 in Verbindung mit den jeweiligen Bestellungen an die spätere Schuldnerin geliefert. Eine unbedingte Übertragung des Eigentums erfolgte nicht. Unter VIII Nr. 1 der Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen wurde nämlich ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Dabei handelte es sich um einen sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt, der nicht nur die einzelne Fahrzeugforderung, sondern sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Lieferantin zur Schuldnerin sichern sollte. Die Zulässigkeit eines derart verlängerten Eigentumsvorbehaltes wird auch von den Parteien nicht angezweifelt.

13

Die darüber hinaus aufgeführte sogenannte Konzernhaftung kann allerdings nach §455 Abs. 2 BGB a.F. unwirksam sein, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, daß Forderungen eines Dritten erfüllt werden. Diese durch die seit 1.1.1999 wirksame gesetzliche Regelung ausgeschlossene Konzernhaftung führt aber nicht zur Unwirksamkeit der hier vereinbarten Eigentumsvorbehalts zwischen der Lieferantin und der kaufenden Schuldnerin.

14

Auch wenn man von Unwirksamkeit der formulierten Konzernhaftung ausgeht, führt das nicht zur Unwirksamkeit der gesamten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Vertragsklausel. Im Regelfall mag ein Gesetzesverstoß AGB-Klauseln insgesamt entfallen lassen. Das gilt jedoch nicht bei teilbaren Klauseln, in denen wirksame und unwirksame Teile selbständig nebeneinander stehen (vgl. Palandt BGB 61. Aufl., Vorbemerkung §8 AGB-Gesetz Rn. 11), wie es hier der Fall ist. Die Sicherung der Lieferantin durch einen (verlängerten) Eigentumsvorbehalt ist erkennbar gewollt und war sinnvoll unabhängig von der Frage, ob eine darüber hinausgehende Sicherung für die Klägerin gewünscht war oder nicht. Die Lieferantin wollte und sollte die Fahrzeuge nicht ohne vollständige Erfüllung ihres Kaufpreisanspruches liefern müssen. Ob die von dem Beklagten vorgelegte Entscheidung des OLG Celle vom 16.11.2000 (Nds. Rechtspflege 2001, S. 155 f) eine andere Meinung vertritt, erscheint zweifelhaft, da die Fälle nicht vergleichbar sind. Der Text der dort geprüften Klausel ist nicht wiedergegeben. Die Teilbarkeit der Klausel wird nicht erörtert.

15

Der im vorliegenden Fall vereinbarte Eigentumsvorbehalt zwischen der Lieferantin und der Schuldnerin ist nicht durch die Auszahlung des zwischen der Schuldnerin und der Klägerin vereinbarten Darlehnsbetrages an die Lieferantin erloschen. Die Klägerin hat nämlich nicht als Dritter auf die Kaufpreisverbindlichkeit der Schuldnerin gezahlt. Sie hat vielmehr Zahlung geleistet für eine Übertragung der Kaufpreisforderung und des Vorbehaltseigentums durch die Lieferantin an die Klägerin. Vereinfacht ausgedrückt hat sie der Lieferantin ihren Kaufpreisanspruch einschließlich des Vorbehaltseigentums "abgekauft". Eine Abtretung des Kaufpreisanspruchs und gleichzeitige Übertragung des Eigentumsvorbehalts (§§931, 398 BGB) begegnet keinen Bedenken. Es ist auch nicht zweifelhaft, daß bei Aufrechterhaltung dieser Verbindung nicht nur der ursprüngliche Kaufpreisanspruch, sondern auch der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bestehen bleibt. Lediglich der Inhaber der Rechtspositionen wechselt. Daß die Lieferantin und die Klägerin eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, muß nach den Gesamtumständen bejaht werden. Eine schriftliche Regelung dieser sogenannten Händler-Einkaufsfinanzierung wurde allerdings erst im August 2001 getroffen. Sie zielt in §1 ausdrücklich auf Abtretung und Übertragung des Kaufpreisanspruchs und des Vorbehaltseigentums ab. Diese schriftliche Vereinbarung war zur Zeit der vertraglichen Regelungen des Händlervertrages aus Februar 1999 und des Rahmenvertrages aus Mai 1999 noch nicht existent. Da es einer schriftlichen Vereinbarung nicht bedarf, kommt jedoch eine stillschweigende Regelung schon vor der schriftlichen Fixierung und im hier interessierenden Zeitraum in Betracht. Auf diese Vereinbarung kann aus den Gesamtumständen geschlossen werden. Auf den Willen zu entsprechender Handhabung und Regelung durch die Klägerin lassen die Vereinbarungen im Rahmenvertrag mit der Schuldnerin schließen. Unter Punkt 6 b wird für Finanzierungsdarlehen von Neufahrzeugen ausdrücklich bestimmt, daß ein Übergang des Vorbehaltseigentums durch Abtretung des Herausgabeanspruchs vom Lieferanten auf die Bank, also die Klägerin, erfolge. Unter Ziffer. 12 a wird dem Käufer, also Insolvenzschuldner, nochmals kundgetan, daß der Lieferant Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises durch die Bank alle Sicherungsmittel an die Bank abtrete. Für den Fall, daß die Bank, beispielsweise durch Abtretung, eine Forderung des Lieferanten erwirbt, wird ausdrücklich ergänzt, daß der Schuldner diese Verbindlichkeit dann der Bank schulde und daß alle für diese Forderung bestehenden Sicherungsrechte weiterhin fortbestünden. Damit ist die Möglichkeit des "Ankaufs" der Kaufpreisforderung durch die Klägerin vom Lieferanten plus Abtretung des sichernden Eigentumsvorbehalts ausdrücklich als Möglichkeit erwähnt worden. Es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde. Die Klägerin hatte diese Handhabung im Rahmenvertrag ausdrücklich erläutert und dem Schuldner zur Kenntnis gegeben. Die Lieferantin als Vertragspartnerin der Klägerin bei dieser schuldrechtlichen plus dinglichen Vereinbarung hatte einen entsprechenden Regelungswillen. Das zeigt der - wenn auch mißlungene - Versuch der Erstreckung des Eigentumsvorbehalts auf die Forderungen der Klägerin schon bei Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts in den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die zur Vertragsgrundlage mit der kaufenden Schuldnerin gemacht wurden. Das zeigt der Hinweis in den Rechnungen: "die Rechte einschließlich des Eigentumsvorbehalts aus dieser Lieferung sind abgetreten an die Fiat Bank GmbH Heilbronn". Deutlich gemacht wurde die entsprechende Vereinbarung im konkreten Einzelfall sodann dadurch, daß die Kraftfahrzeugbriefe von der Lieferantin direkt an die Klägerin übermittelt wurden.

16

Bei dieser Ausgestaltung bestehen keine Bedenken hinsichtlich genügender Bestimmtheit des jeweils zu veräußernden und zu übertragenden Gegenstands und Rechtes. Im Rahmen der erläuterten Geschäftsbeziehungen wurde jeder einzelne Fahrzeugvertrag durch die Bestellung der Schuldnerin konkretisiert. Die Bestellung wurde nicht nur der Lieferantin, sondern auch der finanzierenden Klägerin kundgetan, so daß das konkrete Fahrzeug wie dargestellt von der Lieferantin an die Schuldnerin geliefert, der zugehörige Kaufpreisanspruch nebst Eigentumsvorbehalt an die finanzierende Klägerin abgetreten und durch die Klägerin Zahlung an die Lieferantin erfolgen konnte. Auch die Gefahr einer Übersicherung ist nicht erkennbar. Das folgt einerseits aus der konkreten Einzelabwicklung und andererseits daraus, daß eine ausdrückliche Freigaberegelung auch in formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen nicht erforderlich ist (BGH NJW 98, 671).

17

Soweit nicht Neu- bzw. Vorführfahrzeuge in der erläuterten Art und Weise mit Vorbehaltseigentum belastet waren und zur Aussonderung berechtigten, wurde ein Sicherungseigentum vereinbart. Im Rahmenvertrag der Klägerin mit der Schuldnerin wird unter Ziff. 6 b ausdrücklich als Sicherungsmittel für Finanzierungen durch die Klägerin die Übertragung von Sicherungseigentum in allen Fällen, in denen die Schuldnerin Eigentum besitzt, vorgesehen. Das bezog sich in der Praxis vor allem auf gebrauchte Fahrzeuge. In der Stellung der Darlehnsantrages auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages lag das Angebot zu entsprechender Einigung, das durch die Klägerin bei Auszahlung angenommen wurde. Ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis wurde in der Form eines Verwahrungsvertrages vereinbart. Fahrzeuge, an denen der Klägerin ein Sicherungseigentum zusteht, berechtigen sie jedoch lediglich zur Absonderung, §51 Nr. 1 InsO.

18

Große praktische Bedeutung hat die Unterscheidung der Aussonderungs- und Absonderungsrechte im vorliegenden Fall nicht. Wohl aber beeinflußt sie den Kostenanspruch, den der Kläger geltend macht. Nur für die der Absonderung unterliegenden Fahrzeuge steht ihm gem. den §§170, 171 InsO sowohl eine Feststellungs-, als auch eine Verwertungspauschale zur Gesamthöhe von 9 % zu. Bei den der Aussonderung unterliegenden Fahrzeugen vermag ein Anspruch auf Zahlung der Verwertungspauschale in Höhe von 5 % nicht erkannt zu werden. Diese Fahrzeuge standen dem Kläger nicht zur Verwertung zur Verfügung. Tatsächlich sind die meisten Fahrzeuge zudem nicht von ihm, sondern von der Klägerin selbst der Verwertung zugeführt worden, da ihr das praktisch leichter möglich war. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin für sämtliche Fahrzeuge eine Abrechnung vorgenommen und den sich daraus ergebenden Betrag anerkannt. Dieser wurde durch Teilanerkenntnisurteil vom 30. Januar 2003 antragsgemäß tituliert. Er beziffert sich auf 76.964,15 Euro. Ein weitergehender Anspruch bis zu der vom Kläger errechneten Gesamthöhe von 221.840,76 Euro besteht aus den genannten Gründen nicht. Auch insoweit war der Widerklage auf Freigabe von Kontenbeträgen der Erfolg zu versagen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO. Eine Kostenbelastung der Klägerin hinsichtlich des durch Teilanerkenntnisurteil erfaßten Betrag war gem. §93 ZPO nicht geboten, da die Klägerin sich einer Freigabe der Kostenabrechnung insoweit zu keiner Zeit widersetzt und sie nach Geltendmachung im Klagewege sofort anerkannt hat.

20

Die Entscheidung vorläufiger Vollstreckbarkeit folgt aus §709 ZPO.

Puppe
Moggert-Kemper
Dr. Thomas