Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 30.06.2005, Az.: 1 U 17/05
Streit über die Verteilung von auf zwei Konten eingezahlte Erlöse aus der Verwertung von Kraftfahrzeugen zwischen Insolvenzverwalter und Bank; Bank als Vorbehaltseigentümerin materiell Berechtigte; Absonderungsrecht über Neufahrzeuge; Vereinbarkeit der Einbeziehung von Forderungen Dritter in den Sicherungsbereich des Eigentumsvorbehalts in Allgemeine Geschäftsbedingungen; Wirksamkeit einer Übertragung des Eigentumsvorbehalts mit Abtretung der Kaufpreisforderung; Auswirkungen eines Rückabwicklungsanspruchs der finanzierenden Bank auf den Eigentumsvorbehalt; Folgen einer konkludenten Abtretung bei Fortbestehen einer Einziehungsermächtigung in eigenem Namen; Wirksamkeit der Sicherungsübereignung bei bereits bei Sicherungsübereignung vorliegender anfänglicher Übersicherung; Kriterien für die Berechnung der zu berücksichtigen Verwertungserlöse; Abzugsfähigkeit von Verwertungskosten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 30.06.2005
- Aktenzeichen
- 1 U 17/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 48204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2005:0630.1U17.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 15.04.2003 - AZ: 14 O 406/02
- nachfolgend
- BGH - 14.12.2006 - AZ: IX ZR 220/05
- BGH - 19.02.2007 - AZ: IX ZR 220/05
- BGH - 19.02.2007 - AZ: IX ZR 220/05
- BGH - 27.03.2008 - AZ: IX ZR 220/05
Rechtsgrundlagen
- § 185 BGB
- § 449 Abs. 3 BGB
- § 455 Abs. 2 BGB a.F.
- § 25 Abs. 4 S. 2 StVZO
- § 362 Abs. 2 BGB
- § 170 Abs. 1 InsO
- § 171 Abs. 2 InsO
In dem Rechtsstreit
...
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
die Richter..., ...und ...
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2005
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtmittels des Beklagten das am 15.4.2003 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück teilweise geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Auszahlung des Restguthabens auf den Konten bei der Sparkasse O... Kontonummer ... und ... an die Klägerin zu erteilen, das nach Abzug eines Betrages von 89.278,41 EUR nebst Zinsen von 2% seit dem 1.1.2002 (der nach dem Teilanerkenntnisurteil vom 30.1.2003 an den Beklagten bereits freizugebende Betrag von 76.964,15 EUR ist darin einbezogen) verbleibt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, ihre Zustimmung zur Auszahlung eines über den im Teilanerkenntnisurteil vom 30.1.2003 festgelegten Betrag von 76.964,15 EUR hinausgehenden Betrages von weiteren 12.314,26 EUR nebst Zinsen von 2% auf 89.278,41 EUR seit dem 1.1.2002 vom Guthaben auf den Konten bei der Sparkasse O... Kontonummer ... und ... an den Beklagten zu erteilen.
Die weitergehende Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien, eine Bank und der über das Vermögen einer Autohändlerin bestellte Insolvenzverwalter, streiten über die Verteilung der auf zwei Konten eingezahlten Erlöse aus der Verwertung von Kraftfahrzeugen.
Die Autohändlerin (Insolvenzschuldnerin) schloss im Februar 1999 mit der F... Automobil AG (Lieferantin) über den Vertrieb von Kraftfahrzeugen dieser Marke und den damit verbundenen Kundendienst einen formularmäßigen "Händlervertrag", in dem unter anderem auf die diesem Vertrag beigefügten "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand: 2/97" (AVLB) Bezug genommen wurde. In diesen AVLB war unter VIII 1. ein Eigentumsvorbehalt vorgesehen, wonach bis zur Bezahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung des Händlers mit der Lieferantin und mit der Klägerin das Eigentum an gelieferten Fahrzeugen sowie sonstigen gelieferten Erzeugnissen vorbehalten wurde.
Im Mai 1999 schloss die Autohändlerin mit der Klägerin einen "Rahmenvertrag" über Händler-Einkaufsfinanzierungen und Finanzierungen von Fahrzeugen aus beendeten Leasingverträgen sowie von Gebrauchtwagen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der beiden genannten Vertragswerke wird auf die Anlagen K 1 bis K 3 der Klageschrift Bezug genommen.
Auf der dargestellten Vertragsgrundlage belieferte die Lieferantin die Autohändlerin mit Neufahrzeugen der Marke F...; neben diesen veräußerte die Autohändlerin auch Gebrauchtfahrzeuge. Die Klägerin finanzierte diese Geschäfte der Autohändlerin auf der Grundlage des geschlossenen Rahmenvertrages.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Händlerin im Jahr 2000 haben die Parteien über Aus- und Absonderungsrechte an dem im Betrieb der Autohändlerin noch vorhandenen Fahrzeugbestand gestritten. Sie vereinbarten, den Erlös aus der Verwertung der vorhandenen Kraftfahrzeuge auf ein "Sicherheitenerlöskonto" einzuzahlen, das bei der Sparkasse O... geführt wurde; der Erlös sollte nach Klärung der Rechtslage an den Berechtigten ausgezahlt werden.
Nach Durchführung der Verwertung, die jedenfalls Ende 2001 abgeschlossen war, hat die Klägerin zunächst im Wege einer Teilklage den Beklagten auf Zustimmung zur Auszahlung eines Teils des Erlöses in Anspruch genommen und ihre Klage sodann auf den abzüglich eines dem Beklagten zugestandenen Betrages von 76.964,15 EUR verbleibenden Erlös erweitert, während der Beklagte im Wege der Widerklage beantragt hat, die Klägerin zur Zustimmung in die Auszahlung des gesamten Guthabens des Erlöskontos an ihn zu verurteilen. In Höhe des von ihr dem Beklagten zugestandenen Betrags von 76.964,15 EUR hat die Klägerin die Widerklage anerkannt; insoweit ist ein - inzwischen rechtskräftiges - Teilanerkenntnisurteil ergangen.
Im August 2002 wiesen die beiden Erlöskonten Guthaben in einer Höhe von insgesamt 2.124.911,45 EUR aus.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, an den von ihr finanzierten Neuwagen und Vorführwagen Aussonderungsrechte und hinsichtlich der finanzierten Gebrauchtwagenkäufe jeweils Absonderungsrechte erworben zu haben.
Das Aussonderungsrecht hinsichtlich der Neufahrzeuge und Vorführwagen ergebe sich aus einem Eigentumsvorbehalt der Lieferantin und Übertragung des Vorbehaltseigentums auf sie. Auch wenn der versehentlich verwendete, unter VIII.1. der ALVB vorgesehene Konzerneigentumsvorbehalt der Lieferantin im Hinblick auf die damalige Regelung des § 455 Abs. 2 BGB unwirksam gewesen sei, sei in dieser Regelung jedenfalls ein einfacher Eigentumsvorbehalt enthalten gewesen und bei den einzelnen Verträgen wirksam geworden. Das Vorbehaltseigentum sei zusammen mit gleichzeitiger Abtretung des Kaufpreisanspruchs von der Lieferantin auf sie übertragen worden, als sie aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarung mit der Autohändlerin den Kreditbetrag an die Lieferantin ausgezahlt habe. Davon werde auch in Ziffer 6.b), erster Spiegelstrich und Ziffer 12. a) des mit der Autohändlerin geschlossenen Rahmenvertrags ausgegangen.
Die Klägerin hat weiterhin unter Zeugenbeweis behauptet, sie habe mit der Lieferantin vereinbart gehabt, dass die im Rahmen der Finanzierung von ihr erbrachte Kaufpreiszahlung an die Lieferantin in jedem Fall mit der Maßgabe erfolge, dass der Betrag nur unter der Bedingung verwendet werden dürfe, dass die Lieferantin ihren Kaufpreisanspruch gegen die Händlerin an die Klägerin abtrete, ihr Vorbehaltseigentum an den betreffenden Fahrzeugen an die Klägerin übertrage und alle weiteren gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche und Rechte aus dem jeweiligen Kaufvertrag an die Klägerin übergingen. So seien auch die Geschäfte tatsächlich abgewickelt worden.
Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, aufgrund der in dem " Rahmenvertrag " getroffenen Vereinbarungen (insbesondere in Nr. 6 b)) habe sie jedenfalls Sicherungseigentum an den finanzierten Neufahrzeugen erworben.
An denen Gebrauchtfahrzeugen, die von ihr finanziert worden seien, habe sie auf der Grundlage von Nr. 6 b), 2. Spiegelstrich des Rahmenvertrags Sicherungseigentum und mithin ein Absonderungsrecht erworben.
Demgegenüber hat der Beklagte die Rechtsauffassung vertreten, die Klausel über den Eigentumsvorbehalt, bei dem es um einen Konzerneigentumsvorbehalt gegangen sei, sei insgesamt unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion, bei der nur ein einfacher Eigentumsvorbehalt verbleibe, sei unzulässig. Ein Eigentumsvorbehalt sei auch anderweitig nicht vereinbart worden. Ein Eigentumsvorbehalt, der an die Klägerin habe weitergegeben werden können, sei demnach nie entstanden. Außerdem sei durch die Zahlung der Klägerin an die Lieferantin auch der Kaufpreisanspruch und damit der Eigentumsvorbehalt erloschen. Eine Vereinbarung über die Abtretung des jeweiligen Kaufpreisanspruchs und des Vorbehaltseigentums habe zwischen der Lieferantin und der Klägerin nicht vorgelegen.
Auch Sicherungseigentum an den Gebrauchtwagen habe die Klägerin im Hinblick auf fehlende Bestimmtheit des Sicherungsgegenstandes und Übersicherung nicht wirksam erlangt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, seine Zustimmung zur Auszahlung des vom Teilanerkenntnisurteil nicht erfassten Guthabens auf dem Sicherheitenerlöskonto an die Klägerin zu erteilen; die Widerklage hat es abgewiesen. Es hat angenommen, dass bei den Neufahrzeugkäufen jedenfalls ein einfacher Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart worden sei und dieser dann auch von der Lieferantin auf die Klägerin übertragen worden sei. Bei den Gebrauchtfahrzeugen sei bei Stellung und Annahme des Darlehensantrags auf der Grundlage des Rahmenvertrags Sicherungseigentum begründet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Begründung dieser Entscheidung wird auf das Urteil der 14. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück vom 15.4.2003 Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, das Landgericht habe zu Unrecht einen Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferantin und eine Übertragung dieses Rechts auf die Klägerin angenommen. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, ihm stehe wegen der von ihm durchgeführten Verwertung der Fahrzeuge eine höhere Vergütung zu.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat der Berufung überwiegend stattgegeben und die Klage ohne Beweisaufnahme mit Ausnahme einer Verurteilung des Beklagten zur Freigabe eines Betrages von 50.058,04 EUR (aus der Verwertung der Gebrauchtfahrzeuge) abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Der Senat hat angenommen, dass die Klägerin an den Gebrauchtwagen Sicherungseigentum erworben gehabt habe und ihr insoweit Absonderungsrechte zugestanden hätten. Dagegen habe die Klägerin an sämtlichen von der Lieferantin unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kraftfahrzeugen kein Vorbehaltseigentum und mithin auch kein Aussonderungsrecht erworben.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts hat die Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen, auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil vom 24.10.2003 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.1.2005 Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt nunmehr,
das am 15.4.2003 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück abzuändern und
- 1.
die Klage abzuweisen
- 2.
auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Auszahlung des Guthabens auf den Konten der Sparkasse O..., Konto-Nr. ...und ... zu Gunsten des Beklagten zu erteilen,
soweit darüber noch nicht durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Osnabrück vom 30.1.2003 und durch Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26.9.2003 rechtskräftig entschieden worden ist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, soweit darüber noch nicht durch Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26.9.2003 rechtskräftig entschieden worden ist,
und hilfsweise beantragt sie zu ihrer Klage,
den Beklagten zur Zustimmung zur Auszahlung des Guthabens auf den Konten bei der Sparkasse O... Nr. ...und ... an die F... Automobil AG zu verurteilen.
Sie hat auf Vorlageanordnung des Senats eine im Rahmen der Beweisaufnahme bekannt gewordene "Generalvereinbarung Einkaufsfinanzierung" zwischen ihr und der Lieferantin vom 29.5.1992 vorgelegt, in der die Abwicklung der Fahrzeugfinanzierung und der Erwerb von Sicherungsrechten geregelt ist. § 4 Nr. 3. enthält dazu u.a. folgende Regelung:
"Mit der Zahlung der FKB an F... Auto tritt F... Auto an die FKB alle Ansprüche aus den jeweiligen Lieferungen gegen den Händler ab. Mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung werden zugleich alle zu Gunsten der F... Auto bestehenden Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft und dergleichen) an die FKB abgetreten, ebenso etwaige Pfandrechte und Miteigentum sowie Eigentum aus verlängertem Eigentumsvorbehalt."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Vereinbarung Bezug genommen.
Der Beklagte hat einer evtl. in dem nunmehrigen Hilfsantrag liegenden Klageänderung widersprochen. Er hat zudem ausgeführt, dass die Vorlage der Vereinbarung vom 29.5.1992 verspätet sei und aus dieser genannten Vereinbarung gerade nicht folge, dass die Klägerin Vorbehaltseigentum oder sonstige Sicherungsrechte erworben habe. Jedenfalls müsse aus §§ 9 Nr. 2, 10 Nr. 4 der Vereinbarung von einer Rückübertragung evtl. Ansprüche und Sicherungsrechte auf die Lieferantin ausgegangen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens hierzu wird auf seinen Schriftsatz vom 19.5.2005 Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N... R....
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 21.4. und 20.5.2005 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist - soweit über sie nicht bereits durch Urteil des 6. Senats vom 24.10.2003 rechtskräftig entschieden worden ist - ganz überwiegend unbegründet.
Die Klage der Klägerin auf Freigabe der auf den beiden Erlöskonten vorhandenen Guthaben hat bis auf einen geringen, ihr nicht zustehenden Teilbetrag von 89.278,41 EUR nebst Zinsen Erfolg. Die Widerklage des Beklagten hat dagegen bis auf einen Betrag von 12.314,26 EUR nebst Zinsen, der dem Beklagten über den anerkannten, durch Teilanerkenntnisurteil bereits zugesprochenen Betrag von 76.964,15 EUR hinaus aus den auf den Erlöskonten vorhandenen Guthaben auszuzahlen ist, überwiegend keinen Erfolg hat.
1. Zur Klage
Der Beklagte ist verpflichtet, den auf den genannten Konten der Sparkasse O... vorhandenen Guthabenbetrag, soweit er nicht aufgrund rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteils vom 30.1.2003 in Höhe von 76.964,15 EUR und in Höhe eines weiteren Betrages von 12.314,26 EUR nebst Zinsen an ihn selbst auszuzahlen ist, zugunsten der Klägerin freizugeben.
Dies betrifft insbesondere auch das Guthaben, das über den Betrag von 50.058,04 EUR hinausgeht, der sich auf den Veräußerungserlös aus der Veräußerung von acht Gebrauchtfahrzeugen bezieht und den der 6. Senat in der insoweit rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom 24.10.2003 der Klägerin bereits zuerkannt hat.
a)
Der Anspruch der Klägerin auf eine entsprechende Freigabeerklärung des Beklagten ergibt sich aus der hier unstreitig im Herbst 2000 getroffenen Vereinbarung der Parteien, die bei der Insolvenzschuldnerin vorhandenen Fahrzeuge zu verwerten, den dabei erzielten Erlös auf das Erlöskonto einzuzahlen und danach die materielle Berechtigung klären zu lassen. Diese Vereinbarung schließt - bei sachgerechter, interessengerechter Auslegung - die Regelung ein, dass der jeweilige Erlös der materiell berechtigten Partei ausgezahlt wird und die andere Partei an einer solchen Auszahlung mitzuwirken hat.
Würde eine solche vertragliche Anspruchsgrundlage verneint, ergäbe sich der Anspruch der berechtigten Partei, der die veräußerten Fahrzeuge zustanden, jedenfalls aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil dann der Anspruchsgegner durch die Einzahlung auf das Erlöskonto mit vereinbarter gemeinsamer Verfügung eine zumindest faktische Sperrposition erlangt hat, die ihm nicht zusteht und die er an den Berechtigten herauszugeben hat.
Der Erlös aus der Rückgabe und Veräußerung der Neufahrzeuge (einschließlich der Vorführwagen) steht mit Ausnahme von dem Beklagten zuzubilligenden Feststellungs- und Verwertungspauschalen der Klägerin zu, weil diese als Vorbehaltseigentümerin materiell Berechtigte war und über ein ihr zukommendes Absonderungsrecht über die Neufahrzeuge auch in der Insolvenz der Händlerin verfügen konnte.
Vorbehaltseigentum hat die Klägerin hier unzweifelhaft noch nicht mit dem Kauf der Fahrzeuge erworben. Insoweit entstand lediglich ein Vertragsverhältnis zwischen der Lieferantin und der Autoverkäuferin (Insolvenzschuldnerin).
Nach dem für dieses Vertragsverhältnis maßgebenden Rahmenvertrag und den danach geltenden AVLB sollte gemäß Ziffer VIII Nr. 1. der Lieferantin bis zur Bezahlung "aller gegenwärtigen bestehenden und künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung des Händlers mit F... und mit der F... Bank GmbH" das Eigentum vorbehalten bleiben und damit die Lieferantin weiterhin Eigentümerin sein. Bereits aus dem eindeutigen Regelungsinhalt dieser Klausel ergibt sich, dass die Klägerin kein eigenes originäres Vorbehaltseigentum erwarb, sondern dass das Vorbehaltseigentum von der Lieferantin als Vertragspartnerin (Verkäuferin) der Autohändlerin erworben werden sollte. Es war nach der zitierten Klausel lediglich vorgesehen, dass Ansprüche der Klägerin in die Absicherung des Eigentumsvorbehalts einbezogen werden sollten. Dies verstieß jedoch gegen den damals geltenden § 455 Abs. 2 BGB a.F. (nunmehr § 449 Abs. 3 BGB) und führte - jedenfalls bei einer am Wortlaut der Norm orientierten Rechtsanwendung - zur Unwirksamkeit dieser Regelung. Davon gehen auch beide Parteien und die bisher mit der Sache befasst gewesenen Gerichte aus. Ob möglicherweise etwas anderes aufgrund einer teleologischer Reduktion anzunehmen ist, weil ein über die Höhe der Kaufpreisforderung wesentlich hinausgehendes wirtschaftliches Sicherungsinteresse nicht ersichtlich ist, wie es für die Einbeziehung von Drittforderungen in das Eigentumsvorbehalt kennzeichnend ist, mag hier dahinstehen. Denn dies ist hier nicht entscheidungserheblich.
Eine Unwirksamkeit der Einbeziehung von Forderungen Dritter, die mit dem Verkäufer konzernmäßig verbunden sind, führt jedenfalls nicht stets zur Nichtigkeit der gesamten Regelung über den Eigentumsvorbehalt. Wie der BGH in der im vorliegenden Fall ergangenen Revisionsentscheidung ausgeführt hat, ist vielmehr nach § 139 BGB davon auszugehen, dass entsprechend der erkennbaren Interessenlage der beteiligten Vertragsparteien die von der nichtigen Regelung ohne weiteres abtrennbare Vereinbarung eines auf die Absicherung der Forderungen der Lieferantin beschränkten Eigentumsvorbehalts unberührt bleibt. Das für allgemeine Geschäftsbedingungen maßgebliche Verbot der geltungserhaltenden Reduktion steht dem nicht entgegen, da die Eigentumsvorbehaltsklausel nach ihrem Wortlaut ohne weiteres sinnvoll trennbar ist in den inhaltlich zulässigen Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferantin und in den unzulässigen Konzernvorbehalt (vgl. Seite 7 des Beschlusses des BGH vom 18.1.2005, m.w.N. aus der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des BGH; eine Stütze findet dies auch in der Entstehungsgeschichte des § 455 Abs. 2 BGB a.F., vgl. dazu Regierungsbegründung BR-Drucks. 511/92, S. 78; ebenso auch die h.M. in der Lit., vgl. z.B. Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 449, Rdnr. 66; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. 9 - 11, Rdnr. 657a).
Die nichtige Regelung über die Einbeziehung von Ansprüchen der Klägerin in den Sicherungsbereich des Eigentumsvorbehalts muss nur weggestrichen werden, dann ergibt sich aus dem verbleibenden Rest der Klausel eine wirksame, aus sich heraus verständliche, vollständige und sinnvolle Regelung.
Es ist danach davon auszugehen, dass die Lieferantin bei Lieferung der Neuwagen an die Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage des genannten Händlervertrags und der jeweils in diesem Rahmen vorgenommenen Bestellungen Vorbehaltseigentums an allen gelieferten Neufahrzeugen behielt.
Dieses Vorbehaltseigentum der Lieferantin hat die Klägerin mit der Übernahme der Finanzierung des Kaufs und der dazu an die Lieferantin erbrachten Zahlung in der Höhe des geschuldeten Kaufpreises erlangt.
Nach dem hier vorliegenden Finanzierungskonzept des Neuwagenerwerbs und den dazu getroffenen Vereinbarungen zwischen der Klägerin, der Lieferantin und der Autohändlerin zahlte die Klägerin im Rahmen der Finanzierung den Kreditbetrag nicht unmittelbar an die Autohändlerin als ihre Vertragspartnerin aus, sondern die Zahlung erfolgte direkt an die Verkäuferin (Lieferantin). Diese Zahlung sollte dabei nicht für die Autohändlerin auf den Kaufpreis erbracht werden, dies auch nicht im Rahmen einer Drittzahlung nach § 267 BGB, sondern zur Ablösung und zum Erwerb der Kaufpreisforderung durch die Klägerin. Danach sollte die Klägerin vereinbarungsgemäß bei Auszahlung des Finanzierungsbetrags an die Lieferantin den Kaufpreisanspruch gegen die Autohändlerin im Wege der Abtretung und das vorbehaltene Eigentum an dem betreffenden Neufahrzeug jeweils durch Übereignung erwerben. Der abgetretene Kaufpreisanspruch und das Vorbehaltseigentum dienten dann zur Sicherung des aus dem Kreditvertrag sich ergebenden Rückzahlungsanspruchs der Bank (der Klägerin), wobei die Zahlung der Autohändlerin an die Klägerin gleichzeitig der Tilgung des Kreditrückzahlungsanspruchs und des Kaufpreisanspruchs dienten, da nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Finanzierungsvereinbarung die Autoverkäuferin als Kreditnehmerin nur einmal Zahlung in der durch den Kreditvertrag bestimmten Höhe leisten sollte.
Ein solcher Erwerb der Kaufpreisforderung und des Vorbehaltseigentums durch die finanzierende Bank ist von der rechtlichen Konstruktion her möglich. Gegen die Zulässigkeit eines solchen Finanzierungskonzepts mit der Verschaffung von Vorbehaltseigentum zugunsten der Klägerin bestehen auch im vorliegenden Fall keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Vorbehaltseigentümer ist Eigentümer und kann danach das Vorbehaltseigentum - unter Fortbestand der aus § 161 BGB sich ergebenden Beschränkung der Verfügungsbefugnis - nach den allgemein für die Übereignung beweglicher Sachen geltenden Grundsätze der §§ 929 ff. BGBübertragen, insbesondere auch in der hier in Betracht kommenden Form der Einigung über den Eigentumsübergang und Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem mit der Vereinbarung mit dem Käufer sich ergebenden Besitzmittlungsverhältnis. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. BGHZ 10, 69,71 [BGH 21.05.1953 - IV ZR 192/52]; BGHZ 42, 53, 56 [BGH 15.06.1964 - VIII ZR 305/62]/57 betr. Eigentumsübertragung nach Abtretung des Kaufpreisanspruchs; Erman/B.Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 449, Rdnr. 24; MK/H.P.Westermann, BGB, 4. Aufl., § 449, Rdnr. 23 a.E.; Staudinger/Beckmann, BGB, Bearb. 2004, § 449, Rdnr. 64, 83).
Die von der Klägerin an die Lieferantin erbrachten Zahlungen mussten nicht zwangsläufig zur Erfüllung des Kaufpreisanspruchs und damit zum vollen Eigentumserwerb der Autohändlerin führen. Worauf eine Zahlung erbracht wird und welche Forderungen getilgt werden sollen, kann vom Zahlenden bestimmt werden. Insbesondere kann der Zahlende auch bestimmen, ob er, etwa aufgrund vorhandener Anweisung oder aufgrund eigener Entschließung als Dritter nach § 267 BGB, die betreffende Zahlung auf die Schuld eines anderen erbringt oder ob er zur Ablösung und Erwerb einer gegen einen anderen gerichteten Forderung zahlt. Danach war die Klägerin befugt und in der Lage, zu bestimmen, dass die Zahlung an die Lieferantin nicht auf die Kaufpreisschuld der Autohändlerin erfolgte, sondern der Zahlungsbetrag der Lieferantin gegen Abtretung des Kaufpreisanspruchs gegen die Autohändlerin zur Verfügung gestellt wurde (vgl. dazu MK/H.P.Westermann, a.a.O.). Ob darin eine Art Forderungskauf zu sehen ist, wie das Landgericht ausgeführt hat, mag dahingestellt bleiben. Für die hier maßgebende sachenrechtliche Seite kommt es allein darauf an, dass die Klägerin das Vorbehaltseigentum durch Übertragung in den für eine Übereignung geltenden Formen und den Kaufpreisanspruch durch Abtretung erwerben konnte.
Eine Unwirksamkeit der Übertragung des Eigentumsvorbehalts mit Abtretung der Kaufpreisforderung an die Klägerin ist hier auch nicht im Hinblick auf § 455 Abs. 2 a.F. und eine Umgehung des darin enthaltenen Verbots der Drittsicherung anzunehmen.
Nach seinem Wortlaut erfasst § 455 Abs. 2 BGB a.F. eine Übertragung des Eigentumsvorbehalts auf einen Dritten nicht. Auch nach dem Normzweck dieser Regelung kommt eine entsprechende Anwendung und eine damit verbundene Ausweitung der Nichtigkeitsfolge auf eine solche Übertragung nicht in Betracht. Die Regelung des § 455 Abs. 2 BGB a.F. ist im Zusammenhang mit der Insolvenzrechtsreform eingeführt worden; sie sollte vornehmlich verhindern, dass in der Insolvenz des Käufers die Masse mit ausufernden Absonderungsrechten (konzernverbundener Gläubiger) zu Lasten der übrigen Gläubiger überfrachtet wird. Im Übrigen geht es darum, einer unangemessenen Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Käufers entgegenzuwirken, der bei einem Konzernvorbehalt auch bei vertragsgemäßem Zahlungsverhalten auf absehbarer Zeit Volleigentum vielfach nicht erlangen könnte (vgl. Begründung zum damaligen Gesetzentwurf BR-Drucks. 511/92, S. 78).
Um eine solche Lage, der nach dem Normzweck des § 455 Abs. 2 BGB a.F. (§ 449 Abs. 3 BGB) mit der Nichtigkeitsfolge entgegenzuwirken ist, geht es bei der Übertragung des Vorbehaltseigentums auf die Klägerin nicht. Die Sicherungsfunktion des Vorbehaltseigentums wird hier nicht in unangemessener Weise erweitert durch eine zusätzliche Einbeziehung von Forderungen Dritter, sondern das übertragene Vorbehaltseigentum soll hier nur (wie bereits zuvor) die Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag sichern (und ggf. eine in gleicher Höhe bestehende, auf dasselbe Erfüllungsinteresse gerichtete Darlehensforderung). Allein auf diese ausstehende (nur einmal zu erbringende) Zahlung in Höhe der Kaufpreisforderung beschränkt sich die Sicherungsfunktion des Vorbehaltseigentums. Soweit das Vorbehaltseigentum nach Ziffer VIII Nr. 1 der AVLB ursprünglich weitere Ansprüche der Lieferantin aus der Geschäftsbeziehung sichern sollte (im Sinne eines Kontokorrentvorbehalts), ist davon auszugehen, dass mit der Übertragung und dem damit verbundenen Wegfall des Sicherungsrechts bei der Lieferantin auch die Sicherung der weiteren Ansprüche der Lieferantin entfallen ist und das Vorbehaltseigentum sich nunmehr allein auf die Sicherung der mit übertragenen Kaufpreisforderung (und der damit verbundenen Darlehensforderung in gleicher Höhe) beschränkt. Insoweit führte die Übertragung des Vorbehaltseigentums hier sogar zu einer Beschränkung seines Sicherungszwecks. Die Klägerin sollte hier lediglich an die Stelle der Lieferantin treten; das Sicherungsrecht hat sich auf einen einfachen Eigentumsvorbehalt reduziert.
Es entspricht danach - soweit ersichtlich - bisher auch allseitiger Auffassung, dass die Übertragung des Vorbehaltseigentums und der Kaufpreisforderung auf einen Dritten nicht unter § 455 Abs. 2 BGB a.F. (§ 449 Abs. 3 BGB) fällt und nicht von der Nichtigkeitsfolge dieser Norm erfasst wird (vgl. dazu Tiedtke, Festschrift BGH, 2001, Seite 829, 844; Erman/Grunewald, § 449, Rdnr. 66; auch die Gesetzesmaterialien sprechen hierfür, vgl. BR-Drucks.511/92, Seite 78).
Letztlich geht es im vorliegenden Fall um nichts anderes als um die Absicherung der Finanzierung des Kaufpreises durch einen einfachen Eigentumsvorbehalt. Dass dies möglich ist und das Sicherungsrecht auch im Konkurs bzw. der Insolvenz Bestand hat, ist seit Jahrzehnten anerkannt. Dass im vorliegenden Fall die Verkäuferin die Kaufpreisfinanzierung nicht selbst übernommen, sondern auf eine mit ihr verbundene Tochtergesellschaft (die Klägerin) ausgelagert hat, ändert an dieser letztlich einfachen Grundkonstellation des vorliegenden Falls und der rechtlichen Bewertung nichts.
Aus diesen Erwägungen folgt auch bereits, dass die neben dem Erwerb des Vorbehaltseigentums von der Lieferantin hilfsweise vorgesehene Sicherungsübereignung des jeweiligen Fahrzeugs in Nr. 6 b), 1. Spiegelstrich, S. 2 des Rahmenvertrags mit der Autohändlerin entgegen der Auffassung des Beklagten keine zur Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit führende Übersicherung der Klägerin darstellen kann. Bei der gesamten juristischen Konstruktion mit entsprechender hilfsweiser Absicherung ging es allein um das in wirtschaftlicher Hinsicht und nach der Verkehrsanschauung legitime Interesse der Klägerin, in Höhe des ausstehenden, finanzierten Kaufpreises eine Sicherung an der Kaufsache zu erhalten.
Nach der im vorliegenden Fall festzustellenden Vertragsabwicklung ist auch davon auszugehen, dass die für die Begründung des Vorbehaltseigentums und die Übertragung des Vorbehaltseigentums erforderlichen Vertragserklärungen bei allen relevanten Neuwagenverkäufen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich vorgelegen haben.
Das Landgericht hat dazu ohne Durchführung einer Beweisaufnahme allein aufgrund der vorliegenden beiden Rahmenverträge, die die Autohändlerin mit der Lieferantin und der Klägerin geschlossen hatte, aus den gesamten Umständen und der Interessenlage eine solche Übertragung des Vorbehaltseigentums auf die Klägerin angenommen (vgl. LGU, Seite 7 bis 9). Dem ist jedenfalls nach der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme und der Vorlage der zwischen der Klägerin und der Lieferantin geschlossenen "Generalvereinbarung Einkaufsfinanzierung" vom 29.5.1992 zu folgen.
Sowohl im Rechtsverhältnis zwischen der Lieferantin und der Autohändlerin als auch in dem Rahmenvertrag der Autohändlerin mit der Klägerin wird in eindeutig erkennbarer Weise zu Grunde gelegt, dass im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung bei Auszahlung des Kreditbetrags an die Lieferantin der Kaufpreisanspruch und das Vorbehaltseigentum an die Klägerin abgetreten werden sollten.
So heißt es in Nr. 6. b), 1. Spiegelstrich des zwischen der Klägerin und der Autohändlerin geschlossenen Rahmenvertrags, dass bei Darlehen zur Finanzierung von neuen Fahrzeugen der Übergang des (Vorbehalts -)Eigentums durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des Lieferanten direkt - ohne Zwischenerwerb des Händlers - vom Lieferanten auf die Bank erfolgen sollte. Dies macht eindeutig erkennbar, dass die Klägerin als finanzierende Bank den Kaufpreisanspruch und das Vorbehaltseigentum erwerben wollte und sollte. Bestätigt wird dies in ebenfalls eindeutiger Weise durch Ziffer 12. a) des Rahmenvertrags. Dort wird als der Autohändlerin bekannt zu Grunde gelegt, dass der Lieferant Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises durch die Bank alle Sicherungsansprüche (Eigentumsvorbehalte,...) an die Bank abtritt. Dort findet sich weiterhin ein formularmäßiges Anerkenntnis des Inhalts, dass die Autohändlerin, wenn die Bank (z.B. durch Abtretung) Forderungen des Lieferanten... erwirbt, anerkennt, dass sie diese Verbindlichkeiten der Bank schuldet und dass alle für die abgetretene Forderung bestehenden Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalte,... usw.) weiterhin fortbestehen.
Im Rechtsverhältnis zwischen der Lieferantin und der Autohändlerin wird bereits durch den in Ziffer VIII. 1. des Händlervertrags vorgesehenen, aber nichtigen Konzernvorbehalt zum Ausdruck gebracht, dass es der Lieferantin auch darum gegangen ist, die Kreditforderung der mit ihr konzernmäßig verbundenen Bank abgesichert zu wissen.
In den über den Neuwagenverkauf erstellten Rechnungen wird im Text und in der darin in Bezug genommenen Fußnote zum Ausdruck gebracht, dass die Verkäuferrechte aus dem Kaufvertrag einschließlich des Eigentumsvorbehalts an die F... Bank GmbH H... (die Klägerin) abgetreten sind bzw. abgetreten werden sollen.
Besondere Bedeutung kommt weiterhin dem Umstand zu, dass unstreitig die über die einzelnen Neufahrzeuge jeweils ausgestellten Kraftfahrzeugbriefe unmittelbar von der Lieferantin an die den Kauf finanzierende Klägerin übersandt worden sind. Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO ist zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsbehörde mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel, vorzulegen. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Vorlage des Briefes bei Ummeldungen des Fahrzeugs, seine Funktion, das Eigentum zu sichern, und den Umstand, dass im Rechtsverkehr bei einer Übereignung ein vorhandener Kraftfahrzeugbrief regelmäßig vorgelegt wird und ein gutgläubiger Erwerb bei fehlender Briefvorlage zumindest bei Gebrauchtfahrzeugen regelmäßig ausgeschlossen ist (vgl. herzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVZO, Rdnr. 3 f.), kommt dem Kraftfahrzeugbrief jedenfalls eine gewisse Indizwirkung für vorhandenes Eigentum zu. Eine Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes deutet dann auf eine Übereignung oder eine Übertragung sonstiger Rechte durch den bisherigen Briefinhaber hin. Davon ist zumindest auszugehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - irgendein sonstiger Grund für die Briefübergabe nicht ersichtlich ist.
Die Übersendung des Kraftfahrzeugbriefs seitens der Lieferantin an die Klägerin spricht danach dafür, dass die Lieferantin das Eigentum in der Form des Vorbehaltseigentums und dann auch die damit zusammenhängende Kaufpreisforderung an die Klägerin übertragen wollte.
Schließlich kann nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen werden, dass die Klägerin als Bank - nicht nur einmal, sondern ständig - Kreditbeträge in fünfstelliger Größenordnung ausgezahlt hat, ohne zuvor eine entsprechende (dingliche) Sicherheit erhalten zu haben. Nach der Vertragsgestaltung sowohl im Händlervertrag als auch im Rahmenvertrag mit der Klägerin war eine Absicherung der Klägerin durch den vom Lieferanten begründeten Eigentumsvorbehalt vorgesehen. Hierzu war aber - und zwar auch nach der Vereinbarung des nichtigen Konzerneigentumsvorbehalts, dessen Nichtigkeit die Klägerin zunächst wohl nicht erkannt haben dürfte - eine Übertragung dieses Sicherungsrechts auf die Klägerin erforderlich und - wie ausgeführt - im Rahmenvertrag auch zu Grunde gelegt worden.
Dass zwischen der Lieferantin und der Klägerin die Übertragung des Vorbehaltseigentums mit Abtretung der Kaufpreisforderung vereinbart war und praktiziert wurde, wofür bereits alle zuvor dargestellten Umstände sprechen, sieht der Senat jedenfalls nach der Vernehmung des Zeugen N... R... und der dazu auf Anordnung des Senats vorgelegten "Generalvereinbarung Einkaufsfinanzierung" vom 29.5.1992 als bewiesen an.
Der Zeuge R..., der als Teamleiter seit Sommer 1992 in der Rechtsabteilung der Klägerin tätig ist, hat bekundet, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Lieferantin bestanden hat und dass danach die Klägerin mit Zahlung des kreditierten Betrags an die Lieferantin das Vorbehaltseigentum und den Kaufpreis erwerben sollte.
Wegen der von ihm dargestellten Vereinbarung hat der Zeuge R... sich auf eine Besprechung von Vertretern der Klägerin und der Lieferantin am 8.4.1992 und einer sodann als Ergebnis dieser Besprechung niedergelegten schriftlichen Vereinbarung vom 29.5.1992 bezogen, insbesondere auf den darin enthaltenen § 4 Ziffer 3. Daraus ergibt sich mit hinreichender Eindeutigkeit, dass mit der nach Kreditgewährung vorgenommenen Zahlung der Klägerin an die Lieferantin alle Ansprüche aus der Lieferung gegen den Händler im Wege der Abtretung übergehen sollten und sogleich vorhandene Sicherungsrechte, insbesondere auch das Vorbehaltseigentum, auf die Klägerin übertragen werden sollten. Wenn danach die Abtretung des Kaufpreisanspruchs und die Übertragung des Vorbehaltseigentums von den Parteien gewollt war, wie aus der genannten Regelungen zu entnehmen ist, dann ist aus zwingenden rechtlichen Gründen davon auszugehen, dass die Zahlung der Klägerin als Leistung eben nicht zur Erfüllung des Kaufpreisanspruchs erbracht wurde (den sie erwerben und nicht zum Erlöschen bringen wollte), sondern - wie oben dargestellt - zur Ablösung und Abtretung des Kaufpreisanspruchs erfolgte.
Zweifel am Vorhandensein und der Authentizität einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Lieferantin haben sich zunächst daraus ergeben, dass die Klägerin die vom Zeugen R... genannte, sogar in schriftlicher Form vorliegende Vereinbarung während des gesamten vorausgegangenen, über mehrere Instanzen geführten Prozesses nicht vorgelegt und noch nicht einmal erwähnt hat. Jedenfalls spätestens in der Berufungsinstanz bei der Verhandlung vor dem 6. Zivilsenat am 26.9.2003, als sich die Möglichkeit der Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils und eine Klageabweisung zu Lasten der Klägerin abzeichnete (vgl. dazu den Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.10.2003, in dem auf die Erörterungen im Verhandlungstermin Bezug genommen wird), musste sich für jeden aufdrängen, dass zur Vermeidung einer gegen die Klägerin ergehenden Entscheidung zumindest die Erwähnung der entsprechenden schriftlichen Vereinbarung zwingend geboten war. In dem genannten Termin vor dem Berufungsgericht war ausweislich des Sitzungsprotokolls der Zeuge R..., der von allem Kenntnis hatte, anwesend. Auch die in erster Instanz vorgelegte "Vereinbarung zur Händler-Einkaufsfinanzierung" zwischen der Klägerin und der Lieferantin vom 8./10.8.2001, die neben der ursprünglichen Vereinbarung vom 29.5.1992 weitgehend funktionslos war und in der die den gleichen Gegenstand regelnde frühere Vereinbarung von 1992 noch nicht einmal erwähnt wird, haben erhebliche Zweifel erweckt.
Der Senat hat - was hier klar anzusprechen ist - für diese Art der Prozessführung der Klägerin keinerlei Verständnis.
Gleichwohl ist das ergänzende Vorbringen der Klägerin zu dieser erstmals in der Aussage des Zeugen R... erwähnten schriftlichen Vereinbarung und die dazu vorgelegten Urkunden, die die dargestellten Zweifel beseitigen, zu berücksichtigen.
Eine Zurückweisung des gesamten auf die Vereinbarung vom 29.5.1992 bezogenen Vortrags der Klägerin nach § 531 Abs. 2 ZPO kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in Betracht kommen. Der entsprechende Vortrag der Klägerin und die darauf bezogenen Originalurkunden, deren Vorlage der Senat selbst angeordnet hat, sind jedenfalls nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat sich nämlich bereits in erster Instanz unter Zeugenbeweisantritt auf eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihr und der Lieferantin bezogen. Einer näheren Konkretisierung dieses Vortrags und dem dazu genannten Beweisantritt der Klägerin hat das Landgericht keine Bedeutung beigemessen. Wenn das Landgericht sich mit dem angebotenen Zeugenbeweisantritt befasst hätte, wären bei Vernehmung des Zeugen R... die hier relevanten Umstände bereits in erster Instanz zu Tage getreten und eine Klärung des Sachverhalts durch Anordnung der Urkundenvorlegung möglich gewesen. Das neue Vorbringen der Klägerin betrifft danach eine Konkretisierung und eine Beweisführung, auf die es dem erstinstanzlichen Gericht nicht angekommen ist. Es geht mithin um einen Punkt, den das erstinstanzliche Gericht nicht für entscheidungserheblich gehalten hat.
Nachdem die Klägerin in erster Instanz obsiegt hatte, gab es für sie keine Veranlassung, von sich aus innerhalb der für die Berufungserwiderung gesetzten Frist zur Konkretisierung der behaupteten Vereinbarung vorzutragen. Das Berufungsgericht, auch der nunmehr erkennende Senat, hat vor der Vernehmung des Zeugen R... der Klägerin keine Frist zur Konkretisierung ihres entsprechenden Vorbringens gesetzt. Danach scheidet auch eine Zurückweisung des nunmehrigen konkretisierenden Vortrags nach §§ 530, 521 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO und nach §§ 525, 296, 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aus.
Unter Berücksichtigung des neuen, konkretisierenden Vortrags der Klägerin und nach der Vorlage des Originals der schriftlichen Vereinbarung vom 29.5.1992 bestehen keine Zweifel mehr an einer entsprechenden Vereinbarung der Klägerin mit der Lieferantin.
Auch eine nachträgliche Anfertigung einer entsprechenden Vertragsurkunde im Hinblick auf den vorliegenden Prozess, woran allein ernsthaft zu denken war, scheidet aus.
Da der Beklagte die Echtheit der Urkunde nicht bestritten hat, erbringt diese jedenfalls nach § 416 ZPO den formellen Beweis für die Abgabe der in ihr enthaltenen, von der Unterschrift gedeckten Erklärungen der Beteiligten. Aus dem Inhalt der Urkunde ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechende Manipulation in der Form der Zurückdatierung. Das entsprechende Vertragsdatum findet sich in unverdächtiger Weise vor der Unterschrift der Beteiligten. Die Vereinbarung ist im Original von Personen unterzeichnet worden, die ausweislich der von der Klägerin vorgelegten und in Bezug genommenen Handelsregistereintragungen am 29.5.1992 vertretungsberechtigt für die Vertragsparteien waren, inzwischen jedoch bereits längere Zeit (überwiegend bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung) bei der Klägerin bzw. der Lieferantin ausgeschieden waren und insoweit für eine Fertigung einer entsprechend zurückdatierten Vertragsurkunde bei den Vertragsbeteiligten nicht mehr zur Verfügung standen. Auch die verschiedenen, mit vorgelegten Vertragsergänzungen lassen eine nachträgliche Anfertigung des Vertragswerks ausgeschlossen erscheinen. Und schließlich sprechen - wie bereits oben im Einzelnen ausgeführt - auch sämtliche sonstigen Umstände (die beiden Rahmenverträge, vorgelegte Rechnungen, die Übersendung der Kfz-Briefe etc.) für die Existenz und die Durchführung einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Lieferantin. Unter den danach vorliegenden Gesamtumständen begründet das Prozessverhalten der Klägerin, für das diese Gründe der Geheimhaltung angeführt hat, keine über anfängliche Verdachtsmomente hinausgehende, für die Überzeugungsbildung relevante Zweifel.
Auf der Grundlage der danach bewiesenen Vereinbarung vom 29.5.1992 und der vorliegenden beiden Rahmenvereinbarungen mit der Autohändlerin sind die Neuwagenfinanzierung, die Zahlung der Klägerin an die Lieferantin und die Übertragung des Vorbehaltseigentums nebst Kaufpreisanspruch auf die Klägerin abgewickelt worden. Dass im Verhältnis der Klägerin zur Lieferantin bei der hier relevanten Abwicklung tatsächlich nach § 4 Abs. 3 der genannten Vereinbarung vom 29.5.1992 vorgegangen wurde, ist auch der Aussage des Zeugen R... zu entnehmen gewesen, was allerdings nicht ausdrücklich protokolliert worden ist.
Auf der Grundlage dieser drei Rahmenvereinbarungen sind das geschäftliche Verhalten und die dabei abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung der drei Beteiligten zu verstehen und auszulegen.
Danach ist durch entsprechende Bestellung der Autohändlerin und sodann spätestens durch Lieferung und Rechnungserteilung der Lieferantin ein entsprechender Kaufvertrag über das einzelne Neufahrzeug (ggf. auch Vorführfahrzeug) zu Stande gekommen. Die Lieferung des Fahrzeugs erfolgte dabei - wie im Händlervertrag und VIII Nr. 1 der in Bezug genommenen AVLB festgelegt - unter Eigentumsvorbehalt an die Autohändlerin. Bei Rechnungsstellung ist von der Autohändlerin eine entsprechende Finanzierung für das betreffende, in der Rechnung individualisierte Fahrzeug bei der Klägerin beantragt worden (vgl. dazu Nr. 4 des entsprechenden Rahmenvertrags zwischen der Klägerin und der Autohändlerin). Den danach vorliegenden Kreditantrag hat die Klägerin dann spätestens mit der Leistung der Zahlung an die Lieferantin angenommen (die Zahlung sollte nach Nr. 4 Satz 5 des Rahmenvertrags als Annahme gelten). Die Zahlung der Klägerin an die Lieferantin sollte dabei - wie aus § 4 Nr. 3 der zwischen der Lieferantin und der Klägerin geschlossenen Generalvereinbarung folgt, aber auch in den Rahmenverträgen der Lieferantin und der Klägerin mit der Autohändlerin zu Grunde gelegt worden ist - nicht zur Erfüllung, sondern zur Ablösung der Kaufpreisforderung erbracht werden. Mit der Zahlung brachte die Klägerin zum Ausdruck - auch insoweit ist zur Auslegung dieses Akts der Klägerin die Rahmenvereinbarung mit der Lieferantin, nämlich hier § 4 Nr. 3, heranzuziehen -, dass sie damit den entsprechenden Kaufpreisanspruch und das Vorbehaltseigentum der Lieferantin erwerben wollte. Der darin liegende Antrag auf Abschluss einer Abtretungsvereinbarung und auf Vornahme einer entsprechenden Übereignung nach § 931 BGB hat die Lieferantin dann spätestens mit Übersendung des Kfz-Briefes an die Klägerin angenommen.
Da durch die Bestellung und die Rechnung das jeweilige Neufahrzeug eindeutig bestimmt war, und zwar nicht nur über die Angaben zum Fahrzeugstyp und zu den Ausstattungsmerkmalen, sondern auch durch die Fahrgestellnummer (vgl. Anlagen K 5 bis K 7), und auf dieses individualisierte Fahrzeug sich dann auch der der Klägerin übersandte Kfz-Brief bezog, können sich - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch keine Bedenken gegen die bei einer sachenrechtlichen Verfügung erforderliche hinreichende Bestimmtheit des Verfügungsgegenstandes ergeben.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei den an die Autoverkäuferin gelieferten und von ihr finanzierten Neufahrzeugen (einschließlich der Vorführwagen) von der Lieferantin das Vorbehaltseigentum nebst abgetretenem Kaufpreisanspruch erlangt hat. Das Vorbehaltseigentum gab der Klägerin in der Insolvenz der Autohändlerin ein Aussonderungsrecht. Sie war danach befugt, auch nach Insolvenzeröffnung die Fahrzeuge zu verwerten.
Es ist nicht ersichtlich, dass die dargestellte Rechtslage durch eine hier relevante Veränderung der Generalvereinbarung infolge des in der Anlage K 30 vorgelegten Nachtrags über "Kfz Brief - Verwaltung" beeinflusst wird, wie der Beklagte in den Raum gestellt hat. Die genannte Nachtragsvereinbarung datiert vom 8.8.2002 und entfaltet folglich Rechtswirkungen erst in der Zeit nach ihrem Abschluss. Eine Rückwirkung der Vereinbarung ist - ob solches überhaupt wirksam wäre, mag offen bleiben - nicht vorgesehen.
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die spätere, von der Klägerin selbst vorgelegte Vereinbarung vom 8./10.8. 2001 (Vereinbarung zur Händler-Einkaufsfinanzierung). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann aus dem Inhalt dieser Vereinbarung zwischen der Lieferantin und der Klägerin nicht entnommen werden, dass die hier maßgebende, frühere Vereinbarung der Beteiligten vom 29.5.1992 aufgehoben werden sollte. Erst recht findet sich hier nichts zu einer eventuellen rückwirkenden Aufhebung der früheren Vereinbarung.
Weiterhin ist auch nicht festzustellen, dass das Vorbehaltseigentum vor Verwertung der Fahrzeuge wieder zurück auf die Lieferantin übertragen worden ist, so dass diese im Verwertungszeitpunkt Berechtigte war, oder dass nach Durchführungen der Verwertung der entstandene Anspruch der Klägerin auf den Verwertungserlös an die Lieferantin abgetreten worden ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich solches aus der nunmehr vorgelegten "Generalvereinbarung Einkaufsfinanzierung" nicht herleiten. Insbesondere folgt daraus keine automatische Rückübertragung des Vorbehaltseigentums auf die Lieferantin.
§ 9 der Generalvereinbarung zwischen der Lieferantin und der Klägerin sieht allerdings in Nr. 1 eine Verpflichtung der Lieferantin vor, einkaufsfinanzierte Fahrzeuge zum offenen Saldo zurückzunehmen, falls nach dem Rahmenvertrag mit dem Händler Fälligkeit der gegen den Händler gerichteten Zahlungsansprüche eingetreten ist, die Fahrzeuge verwertet werden müssen und nicht Ausnahmen für einzelne Fahrzeuge vorgesehen sind. Für den Fall der Konkurseröffnung, bei Kündigung des Kreditvertrags und bei Erreichen von 360 Tagen Kreditlaufzeit für einzelne Fahrzeuge ist nach § 9 Nr. 2 der Generalvereinbarung eine Abtretung der offenen Forderungen am Ende des darauf folgenden Monats an die Lieferantin vorgesehen, wobei auch nach einer solchen Abtretung die Beitreibung der Ansprüche durch die Klägerin vorgenommen werden soll, wie aus § 9 Nr. 7 folgt. Gleichzeitig ist eine Begleichung der offenen Beträge durch die Lieferantin vorgesehen. Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Händlers und des Konkursverfahrens finden sich ergänzende Regelung in § 10 der Generalvereinbarung. Bei einer in diesen Fällen eintretenden vorzeitigen Fälligkeit des Kredits soll § 9 gelten. In § 10 Nr. 4 Abs. 2 ist sodann festgelegt, dass im Falle eines "Rückkaufs" (einer Rückabwicklung) nach § 9 die Klägerin ihre bestehenden Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft und dergleichen),... Zug um Zug gegen Zahlung der jeweiligen Rückkaufsumme an die Lieferantin abtritt.
Aus den dargestellten Regelungen lässt sich lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch der Klägerin auf eine entsprechende Rückabwicklung und Entlassung der Klägerin aus der Finanzierung herleiten; es folgt daraus jedenfalls nicht eine antizipierte Rückabtretung der Kaufpreisforderung und eine entsprechende antizipierte Rückübereignung des Vorbehaltseigentums. Dies muss dem Wortlaut der dargestellten Regelungen entnommen werden, insbesondere dem § 9 Nr. 1., der ausdrücklich nur von einer Rücknahmeverpflichtung der Lieferantin bei eingetretener Notwendigkeit der Fahrzeugverwertung spricht. Hierfür ist auch § 9 Nr. 2 anzuführen, dessen Formulierung auf eine in der Zukunft erst noch vorzunehmende Abtretung hindeutet. Dies ist weiterhin aus der speziell für den Fall des Konkurs- bzw. Insolvenzantrags vorgesehenen Regelung in § 10 Nr. 4 zu entnehmen, die dann für den Fall der in Bezug genommenen Rückabwicklung nach § 9 eine Rückübertragung der Sicherungsrechte nur Zug-um-Zug gegen Zahlung der jeweiligen Rückkaufsumme seitens der Lieferantin vorsieht. Eine Zug-um-Zug-Verpflichtung wäre jedoch mit einem automatischen Rückfall des Vorbehaltseigentum unvereinbar. Gegen einen automatischen Rückfall des Vorbehaltseigentums auf die Lieferantin sprechen weiterhin durchgreifende Bedenken, die sich aus der relativen Unbestimmtheit der vorgesehenen komplexen Rückabwicklungsvoraussetzungen ergeben, weiterhin die bei den Parteien vorhandene Interessenlage, die für eine flexible Lösungsmöglichkeit bei Eintritt des Verwertungsfalls spricht, und schließlich auch die tatsächliche Vertragsabwicklung, die zumindest als nicht unerhebliches Indiz für das von den Parteien Gewollte zu werten ist. Eine automatische Rückabwicklung des Kaufs mit entsprechendem sofortigen Ausgleich der ausstehenden, von der Klägerin kreditierten Forderungen der Autohändlerin am Ende des der Insolvenzeröffnung folgenden Monats haben die Vertragsparteien der Generalvereinbarung nicht angenommen und tatsächlich nicht vorgenommen, wie der insoweit glaubhaften Aussage des bei der Klägerin mit der Sache befasst gewesenen Zeugen R... entnommen werden muss. Dass von der Rückübertragung des Vorbehaltseigentums nicht ausgegangen und eine solche nicht vorgenommen wurde, dafür spricht schließlich auch der Umstand, dass die Kfz-Briefe bei der Klägerin bzw. Treuhändern der Klägerin verblieben und nicht der Lieferantin wieder zur Verfügung gestellt wurden.
Von einem automatischen Rückfall des Vorbehaltseigentum nebst Kaufpreisforderung an die Lieferantin ist nach alledem nicht auszugehen. Auch für eine nach Insolvenzeröffnung, aber vor der Verwertung tatsächlich erfolgte Vereinbarung einer Rückübertragung des Vorbehaltseigentums auf die Lieferantin ergeben sich keine Anhaltspunkte, auch nicht in der Aussage des Zeugen R..., der solches ausdrücklich verneint hat.
Im Zeitpunkt der Verwertung der Fahrzeuge, die auch nach dem Vorbringen des Beklagten Ende 2001 abgeschlossen war, war danach jedenfalls die Klägerin Vorbehaltseigentümerin und zur Aussonderung berechtigt.
Es kommt allenfalls in Betracht, dass die Klägerin den auf Grund der Vereinbarung der Parteien (oder jedenfalls nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) erworbenen Anspruch auf Auszahlung des ihr zustehenden Verwertungserlöses im Zusammenhang mit den vom Zeugen R... dargestellten Verbuchungen im Jahre 2002 und 2004 in konkludenter Weise auf die Lieferantin übertragen hat. Auch dies ist aber im Ergebnis zu verneinen.
Bei den vom Zeugen R... dargestellten beiden Buchungen ging es um auf Verrechnungskonten vorgenommene konzerninterne Buchungsvorgänge, denen nicht ohne weiteres Außenwirkung im Rechtsverkehr, insbesondere hinsichtlich der Aktivlegitimation gegenüber anderen Personen, zukam. Konkrete Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Lieferantin über eine Rückübertragung des Vorbehaltseigentums als Sicherungsrecht bzw. des nunmehr an die Stelle des Sicherungsrechts getretenen Anspruchs auf Auszahlung des Verwertungserlöses sind nicht ersichtlich. Eine solche Vereinbarung folgt insbesondere nicht aus der Aussage des Zeugen R..., auf den der Beklagte sich hierfür im Verhandlungstermin am 20.5.2005 berufen hat. Nach dessen Angaben sollte ein "Rückkauf" nicht vorgenommen werden; gemeint war damit eine wertmäßige Rückabwicklung des Kaufvertrages, bei der an die Stelle des verwerteten Fahrzeugs die Abtretung des Anspruchs auf den Verwertungserlös tritt.
Eine konkludente Abtretung des Anspruchs auf den Verwertungserlös könnte bei Vornahme der beiden Buchungen im Jahr 2002 und 2004 nur angenommen werden, wenn die genannten Buchungsvorgänge und deren Hinnahme den Willen der beiden beteiligten konzernverbundenen Gesellschaften, einen solchen Forderungsübergang herbeizuführen, eindeutig zum Ausdruck brächten. Dazu hätte zumindest die Interessenlage der beteiligten Gesellschaften für eine solche Abtretung sprechen müssen. Dies war jedoch nicht der Fall.
Da die Klägerin bereits nach der ursprünglichen Generalvereinbarung (§ 9 Nr. 7) in jedem Fall die ausstehenden Ansprüche gegen den Händler durchsetzen sollte, sie im vorliegenden Fall bereits damit begonnen hatte, die Sicherungsrechte in der Form des Vorbehaltseigentums gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter geltend zu machen, sie das nach konzerninterner Abstimmung auch weiterhin tun sollte und dies in einer ersten Stufe auf Grund Verwertungsvereinbarung der Parteien durch Veräußerung der Fahrzeuge bereits teilweise verwirklicht war, machte es in diesem Stadium der Rechtsdurchsetzung wenig Sinn, den Anspruch auf Auszahlung des Veräußerungserlöses, den die Klägerin gerade rechtshängig gemacht hatte bzw. kurz darauf einklagte, an die Lieferantin abzutreten und der Klägerin damit die Gläubigerstellung zu entziehen. Dies konnte die Rechtsdurchsetzung nur komplizieren, was bereits der vorliegende Streit der Parteien zeigt. Dies lag offensichtlich nicht im Interesse der beiden Beteiligten.
Eine konkludente Abtretung des Klageanspruchs an die Lieferantin kann mangels hinreichender Anhaltspunkte im Verhalten und der Interessenlage der beiden beteiligten Konzerngesellschaften nicht festgestellt werden.
Selbst wenn jedoch entgegen hier vertretener Auffassung eine solche Abtretung angenommen würde, müsste jedenfalls von einer Einziehungsermächtigung der Klägerin nach §§ 362 Abs. 2, 185 BGB ausgegangen werden, auf Grund der die Klägerin im eigenen Namen Leistung an sich verlangen kann. Auch dann wäre die Klage mit dem bisherigen Klageantrag überwiegend erfolgreich. Dies bedarf hier aber mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Vertiefung.
Insgesamt ist danach festzuhalten, dass der Klägerin hinsichtlich der finanzierten Neufahrzeuge (einschließlich der Vorführfahrzeuge), an denen sie im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung Vorbehaltseigentum erworben hatte und die inzwischen verwertet worden sind, der erzielte Verwertungserlös zusteht.
b)
Der durch Verwertung der Gebrauchtwagen erzielte Verwertungserlös steht der Klägerin ebenfalls zu.
Dies hat der 6. Zivilsenat bereits durch Urteil vom 26.10.2003 hinsichtlich 8 Gebrauchtwagen entschieden und insoweit den Beklagten rechtskräftig verurteilt, einer Auszahlung eines Betrages von 50.058,04 EUR an die Klägerin zuzustimmen.
Aus der in diesem Punkt vom Beklagten nicht bestrittenen Aufstellung über die Fahrzeugveräußerungen im Schriftsatz der Klägerin vom 18.9.2002, Seite 15, ergibt sich allerdings, dass insgesamt 25 Gebrauchtwagen verwertet worden sind (Ziffer 1.:17 Fahrzeuge; Ziffer 2.: 7 Fahrzeuge; Ziffer 4: 1 Fahrzeug). Auch hinsichtlich der übrigen verwerteten Gebrauchtwagen stand der Klägerin der Verwertungserlös zu, da der Klägerin auch an diesen Fahrzeugen auf Grund auch hier anzunehmender Sicherungsübereignungen Absonderungsrechte zustanden und der bei der Verwertung erzielte Erlös zur Erfüllung der ausstehenden Kreditansprüche der Gemeinschuldnerin erforderlich war.
Sicherungseigentum wurde auf der Grundlage von Ziffer 6 b), 2. und 3. Spiegelstrich des Rahmenvertrags begründet durch Einreichung eines entsprechenden Darlehensantrags für das zu finanzierende, konkret bezeichnete Fahrzeug unter gleichzeitiger Beifügung des Kfz-Briefes, worin ein Übereignungsangebot lag, und Auszahlung des Kreditbetrags, worin entsprechend der zitierten Regelung des Rahmenvertrags die entsprechende Annahmeerklärung liegen sollte. Die Übergabe des zu übereignenden Fahrzeugs wurde gemäß Nr. 6), letzter Absatz des Rahmenvertrags durch die Vereinbarung einer unentgeltlichen Verwahrung ersetzt.
Eine Unwirksamkeit der Sicherungsübereignung wegen bereits bei Sicherungsübereignung vorliegender anfänglicher Übersicherung scheidet aus, weil der zu finanzierende Kaufpreis sich am Wert des Fahrzeugs orientiert haben wird und dementsprechend der Wert des Sicherungsguts im Bereich der zu finanzierenden Forderung lag, zumindest darüber nicht erheblich hinausging. Dass sich entgegen diesem dargestellten Zusammenhang im vorliegenden Fall etwas anderes ergeben hat, ist nicht ersichtlich und das Vorbringen beider Parteien gibt dafür keinen Anhaltspunkt.
Eine evtl. eintretende nachträgliche Übersicherung (wofür es ebenfalls keinen Anhaltspunkt im Parteivortrag gibt) hätte jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungsübereignung geführt, sondern nach neuerer Rechtsprechung des BGH einen Freigabeanspruch der Autohändlerin begründet (vgl. BGHZ 137, 212 [BGH 27.11.1997 - GSZ - 1/97]; Palandt/Heinrichs, § 138 BGB, Rdnr. 97, m.w.N.). Eine solche Freigabeverpflichtung war hier auch schon in Nr. 6 h) des Rahmenvertrags zwischen der Klägerin und der Autohändlerin vorgesehen.
Zur Begründung des Sicherungseigentums und des insoweit im Insolvenzverfahren anzunehmenden Absonderungsrechts wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des 6. Senats im Urteil vom 24.10.2003, Seite 4/5, Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.
c)
Von dem Verwertungserlös sind dem Beklagten allerdings Feststellungs- und Verwertungspauschalen über den von der Klägerin anerkannten Betrag von 76.964,15 EUR hinaus, der im rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteil tituliert worden ist, in einer Gesamthöhe von 89.178,41 EUR zuzusprechenden. Dieser Betrag ist nicht an die Klägerin auszuzahlen. Insoweit kann vielmehr der Beklagte von der Klägerin Zustimmung zur Auszahlung dieses Betrages an sich verlangen.
Der Senat vermag dabei nicht der Berechnung des Beklagten zu folgen, der von dem im Zeitpunkt der Einreichung der Widerklage vorhandenen Kontobestand unter Berücksichtigung bereits abgeführter Umsatzsteuer von 16 Prozent einen Gesamtbruttoerlös von 2.464.897,28 EUR errechnet und davon pauschal 9% für Feststellung und Verwertung nach §§ 170, 171 InsO beansprucht. Dem ist deshalb nicht zu folgen, weil zwischen den einzelnen Verwertungsgeschäften differenziert werden muss und die vom Beklagten angesetzte Feststellungspauschalen sowie auch die Verwertungspauschalen teilweise nicht gerechtfertigt sind.
Auszugehen ist von den einzelnen von der Klägerin im Schriftsatz vom 18.9.2002, S. 15 (Bd. I Bl. 73) konkret dargelegten Verwertungsgeschäften, wie sie im Verhandlungstermin am 21.4.2005 mit den Parteivertretern im Einzelnen durchgegangen worden sind und deren Vornahme der Beklagte nicht bestritten hat.
(1)
Danach hat der Beklagte zunächst 135 Fahrzeuge, nämlich 118 Lager-/Vorführfahrzeuge und 17 Gebrauchtfahrzeuge zu einem Gesamtnettoerlös von 928.966,22 verwertet, wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat.
Bei den 17 Gebrauchtfahrzeugen standen der Klägerin, wie oben dargestellt, Sicherungseigentum und auf Grund dessen im Insolvenzverfahren entsprechende Absonderungsrechte zu. Bei vorhandenen Absonderungsrechten konnte der Beklagte die von ihm geltend gemachte Feststellungspauschale von 4% und auch die geltend gemachte Verwertungspauschale von 5% nach §§ 170 Abs. 1, 171 InsO beanspruchen.
Beide Pauschalen berechnen sich nach ganz herrschender, zutreffender Auffassung nach dem Bruttoverwertungserlös einschließlich Umsatzsteuer (vgl. HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl., § 171 InsO, Rdnr. 5, 7; MK-InsO/Lwowski, § 170 InsO, Rdnr. 30; § 171 InsO, Rdnr. 37, 51; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 171 InsO, Rdnr. 2, 3, jeweils m.w.N. auch aus der Entstehungsgeschichte des § 171 InsO), wovon auch beide Parteien übereinstimmend ausgehen.
Bei der Berechnung zu Grunde gelegt hat die Klägerin jedoch Nettoerlösbeträge (also abzüglich Umsatzsteuer), wie sich aus ihren eigenen Ausführungen unter 1. und 4. auf Seite 15 des oben genannten Schriftsatzes ergibt. Dies folgt auch aus dem durch Addition zu errechnenden Gesamtbetrag der von der Klägerin aufgeführten und zu Grunde gelegten Erlöse, der nur unwesentlichen über dem nach unstreitiger Abführung der Umsatzsteuer auf dem Erlöskonto am 1.8.2002 tatsächlich vorhandenen Guthabenbetrag liegt.
Bei Hinzurechnung der Umsatzsteuer auf den zu Grunde gelegten (Netto-) Verwertungserlös ergibt sich eine Feststellung- und Verwertungspauschale von insgesamt 7932,10 EUR, die dem Beklagten zusteht.
Hinsichtlich der 118 Lager-/Vorführfahrzeuge stand der Klägerin - wie aus den vorausgegangenen Ausführungen folgt - Vorbehaltseigentum und mithin in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht zu.
Der Insolvenzverwalter hat solche Gegenstände, die aus der Insolvenzmasse auszusondern sind, ohne weiteres an den Berechtigten herauszugeben. Es ist Sache des Berechtigten den der Aussonderung unterliegenden Gegenstand ggf. zu verwerten. Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall der Insolvenzverwalter auf Grund Vereinbarung mit dem Berechtigten die Verwertung übernimmt bzw. durch von ihm beauftragte Personen durchführen lässt, ist es gerechtfertigt, bei - wie hier - fehlender konkreter vertraglicher Vergütungsvereinbarung ihm in entsprechender Anwendung der für Absonderungsrechte geltenden Regelung des § 171 Abs. 2 InsO eine Verwertungspauschale von 5% des Verwertungserlöses zuzugestehen.
Dass der tatsächliche Verwertungsaufwand für den Beklagten höher gewesen ist und ihm in seiner Funktion als Verwalter der Insolvenzmasse insoweit ein höherer Betrag als Aufwendungsersatz gemäß §§ 662, 670 BGB zuzubilligen ist, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dazu hätte der Beklagte den entsprechenden konkreten Aufwand nachvollziehbar darlegen und einen bestimmten höheren Betrag bzw. Prozentsatz als 5% für die hier betroffenen Verkäufe konkret geltend machen müssen, was jedoch nicht geschehen ist.
Die vom Beklagten hier weiterhin geltend gemachte Feststellungspauschale von 4% ist nicht gerechtfertigt, da die Feststellung eines Aussonderungsrecht zu den üblichen rechtlichen Prüfungspflichten des Insolvenzverwalters hinsichtlich des festzustellende Massebestandes gehört. Wenn der Insolvenzverwalter prüfen muss, ob das Herausgaberecht eines anderen zu beachten ist, kann er für die ihm obliegende Prüfung der Rechtmäßigkeit seines eigenen Verhaltens von dem anderen, der Gläubiger des Herausgabeanspruchs ist, keine Vergütung für diese im eigenen Pflichtenkreis liegende Prüfung verlangen. Eine Feststellungspauschale kommt allein unter den Voraussetzungen des § 171 Abs. 1 InsO in Betracht, setzt das Vorhandensein eines Absonderungsrechts voraus und muss infolgedessen bei einem Aussonderungsrecht ausscheiden, bei dem der Gegenstand nach materiellrechtlichen Grundsätzen nicht zur Masse gehört und vom Insolvenzverwalter herauszugeben ist (vgl. MK-InsO/Lwowski, § 170 InsO, Rdnr.41). Eine rechtliche Grundlage für den Insolvenzverwalter, auch bei Aussonderungsrechten eine Vergütung für die Rechtsfeststellung zu verlangen, ist danach nicht vorhanden.
Hinsichtlich des Verkaufs der 118 Lager-/Vorführfahrzeuge bleibt es danach allein bei der Verwertungspauschale von 5%. Bei Berücksichtigung der Umsatzsteuer und Zugrundelegung des höheren Bruttoverkaufserlöses errechnet sich eine Verwertungspauschale von 49.473,33 EUR.
(2)
Weiterhin hat der Beklagte unstreitig 22 Vorführwagen verwertet zum vom Kläger dargelegten Preis von 265.705,78 EUR. Auch insoweit geht es - wie ausgeführt - um den erzielten Nettoverkaufserlös.
Da es insoweit wiederum ursprünglich um von der Klägerin finanzierte Neufahrzeuge ging, welche die Lieferantin an die Autohändlerin geliefert hatte, hatte auch hier die Klägerin Vorbehaltseigentum erworben. Der Klägerin standen insoweit Aussonderungsrechte zu. Hierzu gelten die vorausgegangenen Ausführungen. Auch hier kann der Beklagte lediglich eine Verwertungspauschale von 5% beanspruchen, dies allerdings unter Berücksichtigung des höheren Bruttoerlöses (einschließlich Mehrwertsteuer). Es errechnet sich dann eine Verwertungspauschale von 15.410,94 EUR.
(3)
Bei den weiterhin veräußerten 7 Gebrauchtfahrzeugen zu einem Verwertungserlös von 58.440,66 EUR ist wiederum von Sicherungseigentum und einem Absonderungsrecht der Klägerin auszugehen. Es ist die vom Beklagten geltend gemachte Feststellungs- und Verwertungspauschale in Höhe von insgesamt 9% berechtigt. Unter Berücksichtigung des höheren Bruttobetrags einschließlich Mehrwertsteuer errechnen sich Pauschalen in Höhe von insgesamt 6.101,20 EUR.
(4)
Bei weiteren vom Beklagten veräußerten 16 Fahrzeugen wurde ein Nettoerlös von 171.029,51 EUR erzielt.
Bei den in dieser Zahl enthaltenen 15 Lager-/Vorführfahrzeugen ist von Vorbehaltseigentum und mithin von einem Aussonderungsrecht der Klägerin auszugehen. Insoweit ist wiederum nur eine Verwertungspauschale von 5% gerechtfertigt. Das ergibt unter Berücksichtigung der hinzuzurechnenden Mehrwertsteuer einen Betrag von
9.368,28 EUR.
Bei dem weiterhin noch veräußerten Gebrauchtfahrzeug sind demgegenüber eine Feststellungs- und eine Verwertungspauschale von insgesamt 9% berechtigt. Es errechnet sich dann bei Berücksichtigung der Umsatzsteuer ein Pauschalbetrag von 992,56 EUR.
(5)
Bei den 11 Lagerfahrzeugen mit einem Gesamtwert von 251.031,52 EUR, die storniert wurden, d.h. an die Lieferantin gegen Gutschrift des Kaufpreises zurückgegeben wurden, stand der Klägerin Vorbehaltseigentum und mithin ein Aussonderungsrecht zu.
Eine Feststellungspauschale entfällt danach von vornherein, wie sich bereits aus den vorausgegangenen Ausführungen unter (1) ergibt.
Aber auch eine Verwertungspauschale ist hier zu Gunsten der Beklagten nicht berechtigt, weil der Beklagte keine Verwertungsmaßnahmen durch anderweitige Veräußerung der Fahrzeuge an Dritte durchgeführt hat und ein entsprechender Verwaltungsaufwand für die Masse nicht angefallen ist.
(6)
Gleiches gilt auch für die 44 Vorführwagen, die von der Klägerin zum Preis von 470.396,61 EUR selbst verwertet worden sind. An diesen Fahrzeugen hatte die Klägerin Vorbehaltseigentum und mithin ein Aussonderungsrecht erworben. Eine Feststellungspauschale ist danach nicht berechtigt. Eine Verwertungspauschale scheidet mangels entsprechender Verwertungsmaßnahmen seitens des Beklagten aus.
Insgesamt ergibt sich danach, dass dem Beklagten hinsichtlich der insgesamt veräußerten Fahrzeuge Feststellungs- und Verwertungspauschalen zustehen in einer
Gesamthöhe von 89.278,41 EUR.
In diesem Gesamtbetrag ist der von der Klägerin anerkannte und dem Beklagten bereits durch Teilanerkenntnisurteil vom 30.1.2003 zugesprochene Betrag von 76.964,15 EUR enthalten. Über diesen Betrag hinaus hat die Klägerin an den Beklagten einen weiteren Betrag von 12.314,26 EUR freizugeben.
Schließlich ist der Beklagte auch an den auf dem Erlöskonto angefallenen Zinsen anteilsmäßig zu beteiligen, und zwar zu einem Anteil, der dem ihm zustehenden Betrag entspricht. Da die Verwertung der Fahrzeuge Ende 2001 abgeschlossen war, geht der Senat davon aus, dass seit ungefähr dieser Zeit die Nettoerlöse auf dem eingerichteten Erlöskonto liegen. Ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Kontoauszugs vom 6.6.2002 sind Zinsen von 2,4% erzielt worden. Im Rahmen einer nach § 287 Abs. 2 ZPO vorgenommenen Schätzung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seit dem 6.6.2002 Termingeldzinsen weiter leicht gesunken sind, schätzt der Senat den im Durchschnitt erzielten Zins auf ca. 2%. Entsprechende Zinsen sind dem Beklagten auf die an ihn herauszugebenden Beträge zuzubilligen.
Das verbleibende Guthaben auf den beiden Erlöskonten, das sich nach Abzug der vorstehend genannten, dem Beklagten zustehenden Beträgen ergibt, hat der Beklagte zur Auszahlung an die Klägerin freizugeben.
2. Zur Widerklage
Die Widerklage, mit der umgekehrt der Beklagte von der Klägerin Zustimmung zur Auszahlung des gesamten Guthabens auf dem Erlöskonto an sich verlangt, ist überwiegend nicht begründet.
Wie aus den vorausgegangenen Ausführungen folgt, steht dem Beklagten insgesamt von den Guthaben auf den Erlöskonten über den Betrag von 76.964,15 EUR, der bereits von dem rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteil vom 30.1.2003 erfasst wird, nur ein weiterer Betrag von 12.314,26 EUR nebst den oben genannten Zinsen von 2% auf 89.278,41 EUR seit dem 1.1.2002 zu. Nur insoweit ist die Widerklage gegen die Klägerin auf Zustimmung zur Auszahlung begründet, während sie ganz überwiegend unbegründet ist.
3. Zu den Nebenentscheidungen
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Wegen des geringfügigen Unterliegens der Klägerin, dem - soweit ersichtlich - zusätzliche Kosten nicht zuzuordnen sind, hat der Senat von § 92 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht. Diese Vorschrift ist auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden.
Die in Erwägung gezogene Belastung der Klägerin mit den Kosten der Revision und des 2. Abschnitts des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 2 ZPO scheidet aus. Zwar kann nach zutreffender Auffassung eine Kostenbelastung nach dieser Vorschrift ggf. auch gegen die in der ersten Instanz erfolgreiche Partei in Betracht kommen. Voraussetzung ist jedoch jedenfalls, dass das Obsiegen der betreffenden Partei in der Rechtsmittelinstanz auf dem entsprechenden neuen Vortrag beruht und eben dies sicher festzustellen ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 97, Rdnr. 10). Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin bereits in erster Instanz eine entsprechende Vereinbarung mit der Lieferantin über die Übertragung des Vorbehaltseigentums vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte, was letztlich für den Erwerb des Vorbehaltseigentums und für ihr Obsiegen entscheidend war. Auch ohne diese Konkretisierung hätte die Klägerin nach Einschätzung des Senats, jedenfalls nach Erhebung des von ihr bereits erstinstanzlich angebotenen Beweises, ganz überwiegend obsiegen müssen.
Eine Zulassung des Rechtsmittels der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO scheidet aus, weil hierfür die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nach Auffassung des Senats nicht vorliegen.
Die für die Entscheidung des Falles relevanten Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die Rechtsanwendung im vorliegenden Fall bewegt sich in den von der Rechtsprechung des BGH vorgezeichneten Bahnen.
Wegen Rechtsanwendungsfragen, die sich allein aus den fallspezifischen Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits ergeben und nicht von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind, kommt eine Revisionszulassung nicht in Betracht.
Die nachgereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 10.6.2005 und vom 22.6.2005 haben dem Senat vorgelegen. Die rechtlichen Erwägungen sind bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Das in den Schriftsätzen enthaltene tatsächliche Vorbringen hat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.