Landgericht Osnabrück
Urt. v. 24.11.2003, Az.: 2 O 1587/03

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die nicht ordnungsgemäße Durchführung von Reinigungsarbeiten in einem Krankenhaus; Notwendigkeit einer hinreichenden Sicherung von Krankenhausfluren gegen die infolge von Reinigungsarbeiten entstehende Rutschgefahr; Erkennbarkeit einer gerade gewischten Fußbodenfläche und der damit verbundenen Rutschgefahr für einen Patienten; Übertragung der Verkehrssicherungspflicht des Krankenhauses auf ein von diesem beauftragten Reinigungsunternehmen; Verschulden eines Patienten durch eine bewusste Ignorierung der Reinigungsarbeiten und der vorhandenen Warnhinweise; Durchführung des Entlastungsbeweises für den Verrichtungsgehilfen durch den Nachweis der ordnungsgemäßen Auswahl desselben

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
24.11.2003
Aktenzeichen
2 O 1587/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 33837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2003:1124.2O1587.03.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Leistung von Schadensersatz, die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie um die Feststellung der Ersatzverpflichtung für zukünftige Schäden wegen einer (angeblichen) Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

2

Der Kläger befand sich ab dem 17.02.2002 im Hause der Beklagten zu 1), absprachegemäß sollte am nächsten Morgen bei ihm eine Biopsie durchgeführt werden. Am Morgen des 18.02.2002 wartete der Kläger auf den Behandlungsbeginn, gegen 10:30 Uhr verließ er schließlich das Krankenzimmer. In einer Entfernung von etwa 10 - 15 m bemerkte er die Teilnehmer der morgendlichen Visite. Er entschloß sich, die Gruppe anzusprechen, schloß deshalb seine Zimmertür und ging in Richtung Gruppe den Flur entlang. Bei Zugehen auf die Gruppe kam der Kläger auf dem kurz zuvor nass gewischten und teilweise noch feuchten Fußboden des Flures zu Fall. Der Fußboden des betreffenden Stationsflures war zuvor von der Beklagten zu 3), die als Putzkraft bei der Beklagten zu 2) angestellt ist, gewischt. Die Beklagte zu 1) ihrerseits hatte die Beklagte zu 2) mit der Übernahme der im Krankenhaus anfallenden Reinigungsarbeiten vertraglich beauftragt.

3

Durch den Sturz hatte sich der Kläger nicht unerheblich verletzt, er wurde im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen sofort im Hause der Beklagten zu 1) ärztlich versorgt.

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Der Kläger behauptet, die Unfallstelle sei gegen Rutschgefahr nicht hinreichend gesichert gewesen, insbesondere seien am Unfalltage Warnhinweise nicht aufgestellt worden bzw. erkennbar gewesen. Erst einen Tag nach dem Unfallgeschehen sei erstmalig ein gelbes Warnschild vor dem Eingang der Krankenstation - welches in holländischer Sprache verfasst gewesen sei - aufgestellt gewesen, die auf diesem Warnschild ausgesprochene Warnung habe ihn als Patienten nicht erreichen können. Ein plötzliches Stolpern oder eine plötzliche Trittunsicherheit seinerseits habe es nicht gegeben. Die fragliche Fußbodenfläche sei für ihn nicht als ersichtlich gerade feucht gewischt erkennbar gewesen. Gerade weil sich Mitglieder der ärztlichen Visite in unmittelbarer Nähe befunden hätten und eine Putzfrau für ihn nicht erkennbar gewesen sei, habe er - so meint er - mit einem unmittelbar zuvor erfolgten frischen Wischen nicht rechnen müssen. Der Kläger behauptet weiter, die ärztliche Visite habe nicht ihm gegolten, die an der Visite teilnehmenden Ärzte hätten ihn an diesem Morgen nicht aufgesucht. Des Weiteren sei eine Abgrenzung von trockenem und nassen Bereich des Bodenbelages des Stationsflures für ihn nicht erkennbar gewesen. Mit Nichtwissen bestreitet der Kläger, dass zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) eine Vereinbarung hinsichtlich der Reinigung der Stationsflure bestanden habe und die Beklagte zu 2) sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses verpflichtet habe, die Stationsflure ordnungsgemäß abzusichern, wenn diese frisch gewischt würden. Des Weiteren bestreitet der Kläger mit Nichtwissen eine Vereinbarung, wonach für jeden Benutzer sichtbare Dreieckswarnschilder aufzustellen seien und sich an dem benutzten Putzwagen weitere Warnschilder zu befinden hätten. Jedenfalls am Unfalltage habe es keine Warnhinweise gegeben. Ferner bestreitet der Kläger mit Nichtwissen eine Delegation der Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte zu 2) und die Durchführung regelmäßiger Kontrollen, bei denen es nie einen Grund für Beanstandungen gegeben habe. Der Kläger ist ferner der Ansicht, ihn treffe kein Mitverschulden, da tatsächlich Warnzeichen, die auf Glätte im Bereich der Unfallstelle hingedeutet hätten, von ihm weder übersehen worden seien noch er diese hätte erkennen können und müssen. Ein Putzwagen habe sich allenfalls hinter den Teilnehmern der ärztlichen Visite befunden und sei für ihn nicht zu sehen gewesen.

5

Der Kläger beantragt,

die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2003 zu zahlen;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.986,93 EUR nebst 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2002 zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Unfall vom 18.02.2002 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 1) behauptet, im Rahmen eines zu der Beklagten zu 2) bestehenden Vertragsverhältnisses sei die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht übertragen worden und nach den getroffenen Vereinbarungen sei die Beklagte zu 2) verpflichtet, die Stationsflure ordnungsgemäß abzusichern, wenn diese frisch gewischt worden seien. Bei den Reinigungsarbeiten hätten für jeden Benutzer der Flure sichtbare Dreieckswarnschilder aufgestellt werden und sich an dem benutzten Putzwagen weitere Warnschilder befinden sollen. In der Vergangenheit sei die Tätigkeit der Beklagten zu 2) in regelmäßigen Abständen kontrolliert worden, ohne dass sich jemals ein Grund für Beanstandungen ergeben habe. Sie behauptet, insbesondere hätten sich an dem am Unfalltage verwendeten Putzwagen weitere Warnschilder befunden. Sie meint, sie sei wegen einer umfassenden Delegation nicht verkehrssicherungspflichtig. Weiter behauptet die Beklagte zu 1) eine sicherungsbedürftige Gefahrenquelle habe bereits nicht vorgelegen, da im Vorfallszeitpunkt für jeden Passanten deutlich erkennbar gewesen sei, dass der Flurbereich frisch gewischt worden sei. Bei der zu fordernden Sorgfalt und Wachsamkeit wäre der Sturz, falls er denn überhaupt auf eine Feuchtigkeit zurückgehe, für den Kläger zu vermeiden gewesen. Die Feuchtigkeit sei auf dem Boden des Flures deutlich zu erkennen gewesen und ferner sei in dem Bereich, in dem sich der Kläger befunden habe, noch aktuell geputzt worden. Insgesamt habe der Kläger daher die Putztätigkeit mithin nicht übersehen können. Schließlich sei nach ihrer Kenntnis der Kläger vor dem Sturz sogar auf die Feuchtigkeit und damit einhergehende Glätte ausdrücklich hingewiesen worden, dies sei jedenfalls so der Zeugin Bloßer unmittelbar nach dem Vorfall durch die Beklagte zu 3) berichtet worden.

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Die Beklagte zu 2) bestreitet die Unfallschilderung des Klägers und behauptet, die Beklagte zu 3) habe als Mitarbeiterin am 18.02.2002 zwischen 8:00 Uhr und 10:15 Uhr den Flur vor dem Patientenzimmer des Klägers gereinigt, wobei diese Reinigungszeit absichtlich während der üblichen Visite gewählt werde, um wenig Patientenverkehr auf dem Flur zu haben. Im Eingangsbereich des Flures sei eine Warntafel hinsichtlich der durchgeführten Reinigungsarbeiten aufgestellt gewesen. Obwohl die Visite angekündigt worden sei, habe der Kläger es nicht abwarten können und entgegen den üblichen Gepflogenheiten habe er sein Patientenzimmer verlassen. Dabei habe der Kläger wahrgenommen, dass gerade der Bereich vor seinem Patientenzimmer frisch gewischt worden sei, denn die Beklagte zu 3) sei noch in unmittelbarer Nähe sowie erkennbar für den Kläger mit den Reinigungsarbeiten beschäftigt gewesen. Der von der Beklagten zu 3) benutzte Putzwagen sei mit weiteren Warnhinweisen ausgestattet gewesen und habe sich etwa 1,5 m von der Zimmertür des dem Kläger zugewiesenen Kranken - zimmers entfernt gestanden und sei für den Kläger gut sichtbar gewesen. Um sich zu den Teilnehmern der Visite zu begeben, habe sich der Kläger in die unmittelbare Nähe der Beklagten zu 3) und dem von dieser mitgeführten Putzwagen begeben müssen. Trotz der deutlichen Warnhinweise auf die Reinigungsarbeiten habe der Kläger diese ignoriert und seinen Weg fortgesetzt. Dabei habe er erkennbar nasse Bereich überqueren müssen, um zu dem noch trockenen Bereich zu gelangen, auf dem sich die Teilnehmer der morgendlichen Visite befanden. Die Abgrenzung zwischen trockenem und nassem Bereich des Fußbodens sei gut erkennbar gewesen. Die den Kläger bemerkende Beklagte zu 3) habe diesen mit den Worten "Vorsicht, es ist glatt" deutlich wahrnehmbar vor der teilweise vorhandenen Glätte gewarnt. Der Kläger habe den Warnhinweis jedoch ignoriert, habe seinen Gang fortgesetzt und es sei zum Sturz gekommen.

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Die Beklagte zu 3) behauptet, sie habe in geringer Entfernung zur Tür des Patienten-zimmers des Klägers gestanden. Neben ihr habe sich der Putzwagen, der mit diversen deutlich sichtbaren Warnaufklebern versehen gewesen sei, um auf den rutschigen Boden und die dadurch ausgehende Gefahr hinzuweisen, gestanden. Als der Kläger die Tür geöffnet habe, habe sie ihn auf den nassen Fußboden hingewiesen und zur Vorsicht ermahnt. Ferner hat sich die Beklagte zu 3) den Vortrag der Beklagten zu 2) zu eigen gemacht.

11

Das Gericht hat den Kläger sowie die Beklagte zu 3) gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A.... , B..... , C.... , D..... , E. und Dr. F...... .

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

13

Dem Kläger stehen unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt die mit seinem Klagebegehren verfolgten Ansprüche zu.

14

Dabei finden gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB auf den Rechtsstreit die Bestimmungen des Schadensersatzrechts in der bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung Anwendung.

15

Der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, der Anspruch auf Leistung materiellen Schadensersatzes gemäß § 823 Abs. 1 BGB sowie der Feststellungsantrag sind unbegründet.

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Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte zu 1) die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht wirksam auf die Beklagte zu 2) als beauftragtes Reinigungsunternehmen übertragen hat. Die Übertragung der Verkehrssicherungs-pflicht in einem Krankenhaus auf ein Reinigungsunternehmen setzt nämlich klare Absprachen über die Sicherung des Personal- und Publikumsverkehrs vor den typischerweise mit der Bodenreinigung verbundenen Rutschgefahren voraus. Die Organe des Krankenhauses müssen durch ausdrückliche Anordnungen und durch Überprüfung ihrer Befolgung organisatorisch gewährleisten, dass dem erhöhten Reinigungsbedarf im Krankenhaus ohne Gefährdung des Personals und des Publikums sowie untergebrachter Patienten genügt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1992, 2972). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) die ihr gegenüber Patienten, Besuchern und Personal obliegende Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte zu 2) wirksam übertragen hat. Zwar ist eine solche Übertragung möglich mit der Folge, dass danach der Dritte verkehrssicherungspflichtig ist. Der Zeuge E. hat jedoch einen vertragliche Absprache - sei sie schriftlich oder mündlich geschlossen - im Rahmen seiner Vernehmung nicht bestätigen können. Aus seinen Bekundungen ergibt sich auch nicht eine anzunehmende hinreichend klare Absprache, aus der eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht geschlossen werden könnte. .........

17

Eine Haftung der Beklagten scheidet jedoch (gleichwohl) aus, da schon die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht angenommen werden kann bzw. die Beklagte zu 1) sowie auch die Beklagte zu 2) sich gemäß § 831 BGB entlastet haben. Im Übrigen würde selbst bei Bestehen und bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 2) sowie einer nicht anzunehmenden Entlastung gemäß § 831 BGB ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten gegenüber dem Beitrag des Klägers zum Unfallgeschehen völlig zurücktreten.

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Die Beklagte zu 1) sowie auch die Beklagte zu 2) waren verpflichtet, bei Durchführung von Putzarbeiten, insbesondere wegen der dadurch hervorgerufenen Rutschgefahr, eine hinreichende Sicherung von Gefahrenstellen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Verkehrssicherungspflicht auf einen Bereich im Krankenhaus bezog, der durch Publikum, Patienten sowie auch Personal häufig benutzt wird.

19

Die objektive Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten, für die der Kläger ebenso beweisbelastet ist wie für die Ursächlichkeit des Verstoßes für den Sturz und die von ihm dabei erlittenen Verletzungen, ist bereits zweifelhaft. Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die (mögliche) Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muß nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäß oder nicht ganz fernliegender Benutzung drohen (Palandt, BGB, 61 Auflage, § 823 Rn 58 unter Hinweis auf BGH NJW 1985, 1076; NJW 1978,1629). Keine Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich gegenüber Personen, die sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben (Vgl.Palandt, a.a.O.; § 823 Rn 58 unter Hinweis auf BGH NJW 1957,499). Die Ausführung der Putzarbeiten durch die Beklagte zu 3) als Angestellte der Beklagten zu 2) erfolgte regelmäßig während der morgendlich durchzuführenden Visite. Dies hatte seinen Grund darin, dass zu dieser Zeit jedenfalls gewährleistet war, das Patienten auf ihren jeweiligen Krankenzimmern verblieben und auch die Anzahl der Besucher jedenfalls deutlich reduziert war. Bei Durchführung der Putzarbeiten wird - wie die Beklagte zu 3) bekundete - regelmäßig im Eingangsbereich ein Warnschild aufgestellt, das Besucher und Personal bzw. Patienten, die den Bereich des Stationsflures verlassen hatten und auf diesen später zurückkehren wollten, auf etwaige durch das Putzen verursachte Gefahren hinweisen sollten. Dieser Hinweis richtete sich - worauf der Kläger zutreffend abgestellt hat - jedoch nicht an seine Person, weil er dieses Hinweisschild - soweit es denn überhaupt an dem betreffenden Morgen aufgestellt war - überhaupt nicht erkennen konnte. Der Kläger hatte nämlich - insoweit unstreitig - den Flurbereich der Station nicht verlassen und konnte deshalb diesen Warnhinweis überhaupt nicht aufnehmen.

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Die Beklagte zu 3) hatte jedoch im Rahmen ihrer Anhörung nachvollziehbar und glaubhaft darauf hingewiesen, dass sie an dem betreffenden Morgen einen Putzwagen mit sich geführt habe und an diesem Putzwagen Warnzeichen angebracht seien. Dabei hat sie im Einzelnen ausgeführt, dass an allen vier Seiten des Putzwagens Schilder angebracht seien, die ein rotes Warndreieck mit einem Ausrufezeichen auf weißem Untergrund zeigen würden und in dem Warndreieck der Begriff "Rutschgefahr" aufgedruckt sei. Diese warnenden Schilder seien während des gesamten Putzeinsatzes nicht verdeckt, die Höhe des einzelnen Schildes hat die Beklagte zu 3) auf ca. 15 - 20 cm geschätzt. Diese Angaben der Beklagten zu 3) hat der Kläger auch nicht in Abrede gestellt und auf einem vom Kläger selbst überreichten Lichtbild sind die an dem Putzwagen angebrachten Warnhinweise erkennbar. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass am Tage des Schadensereignisses an dem von der Beklagten zu 3) mitgeführten Putzwagen diese Warnhinweise nicht angebracht waren.

21

Des Weiteren hat die Beklagte zu 3) bei ihrer Anhörung - ohne weiteres glaubhaft - weiter ausgeführt, seitens der Beklagten zu 2) sei die Anordnung erfolgt, zunächst die einzelnen Zimmer des Stationsflures zu wischen und beim Verlassen der jeweiligen Zimmer bereits einen Teil des Flures mit zu wischen, ohne allerdings in dem betreffenden Bereich der Zimmer auch bereits den Flurbereich zu wischen. Nach der Reinigung der Patientenzimmer sowie der sonstigen auf dem Stationsflur befindlichen Räume werde dann mit dem Wischen des Flures begonnen, wobei der Flurbereich abschnittsweise feucht gewischt werde, und der feuchte Bereich sofort nachgewischt werde. Die Beklagte zu 3) hat weiter angegeben, der Bereich, in dem der Kläger an dem betreffenden Morgen gefallen sei, sei der Bereich gewesen, den sie abschnittsweise kurz zuvor nass gewischt habe und der Fußboden habe im Hinblick auf die noch vorhandene Feuchtigkeit geglänzt. Von ihr sei auch beabsichtigt gewesen, diesen Bereich unmittelbar trocken zu wischen. Sie habe gerade mit dem Auswechseln des Mops zum Zwecke des trockenen Nachwischens beginnen wollen, als es zum Sturz gekommen sei. Auch diesen Angaben der Beklagten zu 3) ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2003 nicht entgegen getreten.

22

Unter Berücksichtigung dieser von der Beklagten zu 3) geschilderten Umstände sowie der o.g. Grundsätze, hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis des Verstoßes gegen eine bestehende Verkehrssicherungspflicht und deren Ursächlichkeit für seinen Sturz nicht erbracht.

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Insoweit sei zunächst der Hinweis erlaubt, dass die Angaben des Klägers zu dem Schadensereignis unter Beachtung der Aussage der vernommenen Zeugen nicht zutreffend sein können, wenn auch einige (allerdings nicht entscheidungsrelevante) Details auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ungeklärt geblieben sind, etwa der exakte Standort der ärztlichen Visitegruppe, der exakte Standort des Putzwagens, die genaue Laufrichtung des Klägers sowie der Standort der Beklagten zu 3). Insoweit haben die Zeugen teils unterschiedliche Angaben gemacht, ohne deshalb allerdings berechtigterweise annehmen zu können/zu dürfen, dass sie bewusst die Unwahrheit gesagt haben. Den Kernbereich des Geschehens und der maßgeblichen Umstände sowie Abläufe des Geschehens haben die Zeugen - soweit sie überhaupt noch eine konkrete Erinnerung an einzelne Umstände hatten - übereinstimmend bekundet. Dabei ist festzustellen, dass die wesentlichen Angaben der Beklagten zu 3) im Rahmen ihrer Anhörung durch die später vernommenen Zeugen - jedenfalls in wichtigen Detailfragen - bestätigt wurden. ......................

24

Unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten zu 3) ist mithin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eher zweifelhaft. Zu berücksichtigen ist nämlich insoweit, dass die Wischarbeiten am Morgen (nach Angaben der Beklagten zu 3) hatte sie mit den Wischarbeiten um 8.00 Uhr begonnen und zunächst die einzelnen Zimmer des betreffenden Stationsflures gewischt, bevor sie den Stationsflur als solchen säuberte) durchgeführt werden, also zu einem Zeitpunkt, wo jedenfalls Patienten und Besucher den Stationsflur in der Regel nicht benutzen. Ferner wird durch die konkrete Art der Durchführung der Wischarbeiten - zunächst Reinigung der Patientenzimmer und sodann abschnittsweises Wischen des Stationsflures - sichergestellt, dass eine Gefährdung für die Benutzer des Stationsflures zumindest erheblich eingeschränkt wird. Des Weiteren sind an dem Putzwagen auch Warnhinweise angebracht, die auf von den Reinigungsarbeiten ausgehende Gefahren aufmerksam machen und von einem sorgfältigen und aufmerksamen Benutzer des Stationsflures bemerkt werden können. Damit sind ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden, um eine Gefährdung trotz des erhöhten Reinigungsbedarfs (zum Wohle der Patienten) in dem von der Beklagten zu 1) betriebenen Krankenhaus für Publikum, Personal und Patienten weitestgehend auszuschließen. Eine völlige Sicherheit und ein völliger Ausschluss von Gefahren sind ohnehin nicht zu gewährleisten. Etwa zu verlangen, vor jeder Tür eines Krankenzimmers einen Warnhinweis aufzustellen, müsste als Überspannung der Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht gewertet werden. Ebensowenig ist unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten - wie von der Beklagten zu 3) im Rahmen ihrer Anhörung angegeben - zu verlangen, umfangreiche Teilabsperrungen des jeweils zu reinigenden Bereiches vorzunehmen. Vielmehr muss als ausreichend angesehen werden, dass jedenfalls faktisch zu bestimmten Zeiten, bei denen eine Frequentierung des Flures durch Patienten und Besucher als eher gering einzuschätzen ist, Sicherungsmaßnahmen getroffen, beachtet und eingehalten werden und zudem sichergestellt wird, dass wegen der von nassen Fußböden ausgehenden Gefahr diese nicht betreten werden bzw. die feuchten Stellen sofort trocken gewischt werden. Gerade dies hat die Beklagte zu 3) - unwidersprochen - angegeben und ausgeführt, es werden nur abschnittsweise der Flurbereich gewischt und sodann sofort trockengewischt, bevor sie sich dem weiteren Bereich des Flures mit ihren vorzunehmenden Wischarbeiten zuwende.

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Diese Vorgehensweise durch die Beklagte zu 3) auf ausdrückliche Anordnung der Beklagten zu 2) kann in Verbindung mit den Warnhinweisen an dem Putzwagen als (noch) ausreichende Maßnahme zur Vermeidung von Gefahren angesehen werden.

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Ein von der Beklagten zu 3) ausgeführtes feuchtes Wischen des Stationsflures sowie das - unter Beachtung des Ergebnisses der Anhörung der Beklagten zu 3) - kurzfristige Belassen der Nässe auf dem Boden kann noch nicht als Verstoß gegen die Verkehrs - sicherungspflicht angesehen werden, wenn man die Erwartungen des Verkehrs im Hinblick auf die Sicherheit sowie wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt. Gerade in Krankenhäusern besteht seitens des Verkehrs die (berechtigte) Erwartung an ein hohes Maß an Hygiene. ......................

27

Soweit man (theoretisch) davon ausgehen wollte, dass die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde, so hätte sich die Beklagte zu 1) wie auch die Beklagte zu 2) gemäß § 831 BGB entlastet. ............................

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Unabhängig von den bereits erfolgten Darlegungen unterfällt das konkrete Handeln des Klägers (zumindest) als schuldhafte Selbstgefährdung der Vorschrift des § 254 BGB und erlaubt keine Haftung bzw. Mithaftung der Beklagten. Die Bestimmung des § 254 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Verschulden im Sinne dieser Vorschrift ist der vorwerfbare Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses; es handelt sich um eine "Verschulden gegen sich selbst". Nach dem von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr ist eine Haftung unter Umständen dann ausgeschlossen, wenn sich jemand bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt. Es ist anerkannt, dass Handeln auf eigene Gefahr als schuldhafte Selbstgefährdung unter § 254 BGB fällt (vgl. Palandt, a.a.O., § 254 Rn 76 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Nach Auffassung des Gerichts hat sich der Kläger unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme bewusst in eine gefährliche Situation begeben und sich damit letztlich einer unnötigen Gefahr ausgesetzt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Angaben des Klägers zu dem eigentlichen Schadensablauf nicht zutreffend sein können, wenn er angibt, er habe das Zimmer verlassen und sei bereits nach wenigen Schritten unmittelbar im Bereich des Patientenzimmers zu Fall gekommen. Die vom Kläger angegebenen und in dem von ihm überreichten Flucht- und Rettungswegeplan eingezeichneten einzelnen Standorte (Blatt 107 d.A.) sind von keinem der vernommenen Zeugen bestätigt worden. Vielmehr haben sämtliche Zeugen bestätigt, dass der Kläger im Bereich der sogenannten Verbindungstür im Bereich der Zimmer 1.014 bzw. 1.006 (auf einer feuchten Stelle des Flures) gestürzt sei, also in einem Bereich, den der Kläger in dem überreichten Plan selbst als denjenigen Ort angegeben hat, an dem sich die Ärzte Dr. F...... und A.... als Mitglieder der Visite im Zeitpunkt des Sturzes befunden hätten.

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Der Kläger hat sich am Morgen des 18.02.2002 zu einem Zeitpunkt, als auf dem Stationsflur die ärztliche Visite durchgeführt wurde, aus seinem Zimmer begeben, um - entgegen üblicher Gepflogenheiten - aus Ungeduld nachzufragen, wann mit der ärztlichen Behandlung (geplant war eine Biopsie) begonnen werde. Diese Information hätte er aber auch dadurch erhalten können, dass er aus seinem Patientenzimmer nach der Krankenschwester geklingelt hätte und somit den von ihm unternommenen Gang über den Stationsflur vermeiden können. Dabei ist allerdings dem Kläger nicht vorwerfbar, dass er sein Patientenzimmer verlassen hat und sich entgegen den üblichen Gepflogenheiten auf den Weg begab, um die für ihn wichtige Erkundigung einzuholen.

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Als er aus seinem Zimmer heraustrat und die Visitegruppe erkannte, ist er auf diese zugegangen, um die für ihn bedeutsame Information des vorgesehenen Behandlungs - beginns zu erhalten. Auf dem Weg zu der Visitegruppe, die sich hinter der Verbindungstür in Richtung Eingangsbereich Stationsflur befand, war im Bereich der Verbindungstür eine feuchte Stelle vorhanden, weil die Beklagte zu 3) dort - wie sie im Rahmen ihrer Anhörung erklärte und auch durch die Vernehmung von Zeugen bestätigt - kurz zuvor einen Abschnitt des Flurbereiches gewischt hatte. Auf diesem Teilbereich ist der Kläger gestürzt, obwohl er bei gehöriger und gebotener Aufmerksamkeit diese feuchte Stelle hätte erkennen können und er zudem auch durch die Beklagte zu 3) vor dieser feuchten Stelle gewarnt wurde. Dies steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

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Die vernommenen Zeugen A.... (Arzt der Visite), B..... C.... , D..... und Dr. F...... haben sämtlich übereinstimmend bekundet, dass der Kläger im Bereich der sogenannten Verbindungstür zu Fall gekommen sei und damit die Angaben der Beklagten zu 3) bestätigt. .....................

32

Das Gericht hat keinerlei Bedenken, diesen Angaben der vernommenen Zeugen zu folgen, die Angaben sind insgesamt glaubhaft und sämtliche vernommenen Zeugen hinterließen in der mündlichen Verhandlung zudem einen glaubwürdigen Eindruck. Bei keinem der vernommenen Zeugen waren Belastungstendenzen erkennbar, vielmehr waren alle Zeugen ersichtlich bemüht, sich auf die Wiedergabe ihnen erinnerlicher Fakten und Umstände zu beschränken. Das Gericht verkennt nicht, dass die Zeugen als Angestellte bzw. Mitarbeiter der Beklagten zu 1) am Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressiert sein könnten. Gleichwohl war ein solches auch nur mittelbares Interesse (an einer Unterstützung der Beklagten zu 1))der vernommenen Zeugen in keiner Weise erkennbar. Die Zeugen haben vielmehr sofort und ohne Umschweife zu erkennen gegeben, wenn sie zu einzelnen Fragen des Gerichts Angaben nicht machen konnten, sei es, weil Erinnerungslücken vorhanden waren, die sie ohne Umschweife ebenfalls offenbarten , sei es weil ihnen Angaben aus sonstigen Gründen nicht möglich waren.

33

Insbesondere nach den Angaben der Zeugen B..... , C.... und Dr. F...... ist ohne weiteres davon auszugehen, dass für den Kläger bei der notwendigen anzuwendenden Sorgfalt die im Bereich der Verbindungstür vorhandene Feuchtigkeit des Bodens auffallen musste, mithin die Gefahrenstelle für ihn ohne Probleme und ohne größere Anstrengungen erkennbar war. Dabei war die Sichtmöglichkeit für den Kläger - entgegen seiner Angabe - auch nicht etwa eingeschränkt, wie die Zeugen ebenfalls glaubhaft bekundet haben. Auf dem Stationsflur war das Licht eingeschaltet, so dass vorhandene Feuchte auf dem Fußboden für einen aufmerksamen Benutzer erkennbar war. Deshalb hätte der Kläger diese Gefahrenstelle - wenn es ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht möglich gewesen wäre - nicht passieren dürfen bzw. andererseits umgehen müssen. Darüber hinaus dürfte - wie bereits ausgeführt - dem Kläger auch der in unmittelbarer Nähe vorhandene Putzwagen mit angebrachten Warnhinweisen nicht verborgen geblieben sein dürfen und können; es kann nicht angenommen werden, dass dieser Putzwagen durch Gegenstände bzw. Mitglieder der Visite verdeckt war.

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Schließlich ist auch noch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3) an den Kläger vor dem Passieren der gefährlichen Stelle und seinem Sturz einen Warnhinweis ausgesprochen hat. Auch dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Zeugin B..... konnte sich zwar nicht mehr konkret daran erinnern, ob ein Warnhinweis an den Kläger gerichtet wurde, sie hat jedoch im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben, die Beklagte zu 3) habe nach dem Vorfall ihr gegenüber geäußert, dass sie den Kläger noch gewarnt habe. Die Zeugin C.... hat anlässlich ihrer Vernehmung bekundet, dass die Beklagte zu 3) dem Kläger zugerufen habe "Vorsicht, es ist glatt!", worauf der Kläger allerdings überhaupt nicht reagiert habe und gleichwohl weiter gegangen sei. Damit hat diese Zeugin die Angaben der Beklagten zu 3) anlässlich der Anhörung gemäß § 141 ZPO deutlich bestätigt, auch die Beklagte zu 3) hat angegeben, der Kläger sei noch trotz des Warnhinweises weiter gegangen. ................................

35

Wenn der Kläger trotz des deutlich vernehmbaren Zurufs gleichwohl seinen Gang in Richtung Visite nicht unterbrach, sei es auch, weil er wegen seiner (behaupteten) Schwerhörigkeit diesen Zuruf nicht wahrgenommen hat, hat er sich selbst gefährdet und damit den Sturz und seine Verletzungen selbst verursacht. Ein Sturz lässt ohnehin bereits den Schluss auf ein erhebliches Maß an Unaufmerksamkeit zu (vgl. Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 1. Juni 2002, 9 U 40/02). Der Sturz auf einer gewischten und deshalb feuchten Fläche infolge Ausrutschens begründet grundsätzlich keine Vermutung dahin, dass das Ausrutschen auf eine unsachgemäßes Wischen unter Zurücklassen größerer nasser Stellen zurückzuführen ist. Hinzu kommt noch verstärkend, dass gegenüber dem Kläger ein Warnhinweis ausgesprochen wurde und dieser Warnhinweis vom Kläger (mutmaßlich) wegen der bei ihm vorliegenden Schwerhörigkeit nicht aufgenommen wurde. Dies ist allerdings nicht den Beklagten anzulasten und führt auch deshalb nicht zu einer Haftung der Beklagten.

36

Der Sturz des Klägers ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und unter Beachtung seiner eigenen Angabe, er habe das Krankenzimmer verlassen, um nach dem Beginn seiner Behandlung zu fragen, auch damit erklärlich, dass er konzentriert auf das von ihm beabsichtigte (eigentliche) Vorhaben die objektiv erkennbaren Warnhinweise (leider) nicht aufnahm und auch die in eigenen Angelegenheiten zu beachtende Sorgfalt außer Acht ließ. Letztlich hat sich für den Kläger bedauerlicherweise ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.