Landgericht Osnabrück
Urt. v. 20.03.2003, Az.: 1 O 1683/02
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) wegen einer Augenverletzung durch einen Ball; Feststellungsinteresse eines Geschädigten bei Verzicht auf die Einrede der Verjährung der gegnerischen Haftpflichtversicherung; Vorliegen eines Produktfehlers im Sinne des ProdHaftG; Ausschluss der Haftung nach dem ProdHaftG
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 20.03.2003
- Aktenzeichen
- 1 O 1683/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 33945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2003:0320.1O1683.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 ProdHaftG
- § 3 Abs. 1 ProdHaftG
- § 8 ProdHaftG
- § 9 ProdHaftG
Tenor:
- 1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 12.11.1999 wie auch insbesondere den Vermögensnachteil zu ersetzen, den er dadurch erleiden wird, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend.
Der Kläger behauptet, als 2 1/2jähriger am 31. 10. 1999 in Begleitung seiner Mutter bei einer Bank im Emsland einen aufgeblasenen Ball erhalten zu haben. In der Öffnung des Balles habe der dazugehörige Plastikstöpsel gesteckt; an diesem habe sich ein bräunliches längeres Gummiband befunden. Bei diesem Ball nebst Plastikstöpsel und Gummi handelt es sich - unstreitig - um einen von der Beklagten importierten Gegenstand.
Am 12. 11. 1999 habe der Kläger in der Wohnung seiner Eltern mit dem Ball gespielt. Er habe versucht, den Ball durch die Holzstreben der Rückenlehne eines Sofas hindurchzuziehen und dabei an dem Gummi gezogen. Auf Grund dessen habe sich der Plastikstöpsel gelöst und sei mit hoher Geschwindigkeit direkt in das linke Auge des Klägers geflogen. Hierdurch sei er schwer am Auge verletzt worden.
Die unmittelbaren Folgen des behaupteten Unfalles werden von der Beklagten nicht (mehr) bestritten und stehen damit wie folgt fest:
Der Kläger wurde zunächst einem Augenarzt vorgestellt und dann in die Augenabteilung des Krankenhauses Y. gebracht. Die stationäre Behandlung dort dauerte vom 13. bis 22. 11. 1999.
Bei einer Kontrolluntersuchung am 3. 12. 1999, also 3 Wochen nach dem behaupteten Unfallereignis, betrug das Sehvermögen des linken Auges nur 0,3 gegenüber 1,0 am rechten Auge. Die linke Pupille war hoch oval, übermittelweit. Die Regenbogenhaut war teilweise mit der Linse verklebt. Es bestanden Linsentrübungen der vorderen und hinteren Rindenanteile bis in das Zentrum reichend. Mithin lag ein Befund nach schwerer Augapfelprellung mit Ausbildung einer Contusio Cataracta (Prellungsstar) vor.
Weitere 3 1/2 Monate später, am 20. 3. 2000, wurde in der Augenklinik Z. eine Staroperation mit Implantation einer Hinterkammerlinse durchgeführt. Nunmehr trägt der Kläger am linken Auge ein Bifocalglas.
Der Kläger behauptet, die Gebrauchsfähigkeit des linken Auges sei um 8/25 zuzüglich eines sogenannten Brillenzuschlages von 3% gemindert. Mithin sei ein Invaliditätsgrad von 35% erreicht. Es könne noch nicht festgestellt werden, inwieweit das Gesichtsfeld, die Dämmerungssehschärfe bzw. die Blendungsempfindlichkeit des linken Auges auf Dauer beeinträchtigt sein wird. Auch lasse sich noch nicht vorhersagen, ob das räumliche Sehen erhalten bleibe bzw. wie sich dieses weiterentwickele. Aller Wahrscheinlichkeit nach werde der Kläger immer unter einer Einschränkung des Sehvermögens leiden. Derzeit sei noch nicht abzusehen, inwieweit die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf Grund des streitgegenständlichen Unfalles gemindert sein werde.
Unstreitig hat sich die Bank in einem Vergleich vom 20. 5. 2000 "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Eingeständnis eines Haftungsgrundes verpflichtet", an die Eltern des Klägers 10.000,--DM zu zahlen. Ausweislich des Vergleichstextes wollte die Bank damit zum Ausdruck bringen, der Familie des Klägers auch ohne rechtliche Verpflichtung helfen zu wollen. Die 10.000,--DM wurden zwischenzeitlich gezahlt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 12. 11. 1999 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zunächst hält sie die Feststellungsklage des Klägers für unzulässig, da sie sich bereits vorprozessual bereit erkärt habe, im Rahmen der Deckungs- und Haftungsverpflichtung auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Darüber hinaus bestreitet sie einen Schadensersatzanspruch des Klägers. Dies begründet sie damit, dass der in Rede stehende Ball die Sicherheitsnormen gemäss CE erfülle, womit eine Haftung ausgeschlossen sei. Der Ball werde seit über 10 Jahren vertrieben, ohne dass jemals zuvor ein Schadensfall aufgetreten sei. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass der Kläger sich die 10.000,--DM, die er von Seiten der Bank erhalten habe, auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte anrechnen zu lassen habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A., Inaugenscheinnahme eines Balles der in Rede stehenden Art, Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie Anhörung des Sachverständigen im Termin.
Entscheidungsgründe
I.
Die Feststellungsklage ist zulässig.
Nach dem auf die Berichte des Dr. D. vom 12. 5. 2000 und der Frau Dr. B. vom 25. 10. 2000 gestützten Vortrag des Klägers ist zu erwarten, dass die festgestellte Augenschädigung fortdauern wird, wobei ihre Intensität und weitere Entwicklung noch nicht abgeschätzt werden kann. Damit hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, eine evtl. Haftung der Beklagten feststellen zu lassen.
Dieses Feststellungsinteresse wird entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Nach ständiger Rechtsprechung entfällt das Feststellungsinteresse eines Geschädigten nicht schon deshalb, weil die gegnerische Haftpflichtversicherung auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat (vgl. OLG Nürnberg VersR 1968, 606; OLG Frankfurt ZfS 1982, 257; OLG München RuS 1988, 125; OLG Hamm NZV 2000, 374).
II.
Soweit der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz eines materiellen Schadens begehrt, ist die Klage auch begründet; im übrigen war sie - lediglich zur Klarstellung ohne Einfluss auf die Kostenentscheidung - zurückzuweisen:
Gemäss §§ 1, 8, 9 ProdHaftG hat die Beklagte dem Kläger den diesem dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, dass sein linkes Auge infolge des Spielens mit einem von der Beklagten importierten Ball verletzt worden ist.
Nach der Beweisaufnahme steht zur Gewissheit des Gerichtes fest, dass es zu der unstreitigen Augenverletzung des Klägers dadurch gekommen ist, dass sich der Plastikstöpsel des in Rede stehenden Balles beim Spielen gelöst hat und in das linke Auge des Klägers geflogen ist. Die im Termin angehörte Mutter des Klägers hat den in Rede stehenden Vorfall in entsprechender Weise geschildert. Die Zeugin A. hat bestätigt, einen Ball der betreffenden Art auf dem Tisch im Hause der Familie des Klägers liegen gesehen zu haben. Darüberhinaus hat sie mitgeteilt, von ihrer Schwester - der Mutter des Klägers - am Abend des 12. 11. 1999 darüber informiert worden zu sein, dass sich der Kläger beim Spielen mit dem Ball verletzt habe. Ihre Schwester habe gesagt, dass der Ball im Sofa steckengeblieben sei und der Kläger sodann am Ball gezogen habe, wodurch ein Teil abgesprungen sei und ihn im Auge getroffen habe. Die Tatsache, dass die Mutter des Klägers den in Rede stehenden Vorfall bereits am 12. 11. 1999 ihrer Schwester in eben der Weise geschildert hat, wie sie ihn im Rahmen ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung dargestellt hat, spricht dafür, dass sich der Vorfall, so wie mitgeteilt, ereignet hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter des Klägers die Unwahrheit gesagt hätte, liegen nicht vor. Vielmehr machte die Mutter des Klägers im Zusammenhang mit ihrer Anhörung einen gewissenhaften und glaubwürdigen Eindruck. Dementsprechend ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Unfall, so wie vorgetragen, ereignet hat.
Der betreffende Schaden ist auch auf einen Produktfehler i. S. des § 3 Abs. 1 ProdHaftG zurückzuführen.
Denn der Ball hat nicht die Sicherheit geboten, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden konnte:
Ein Verbraucher erwartet hinsichtlich der in Verkehr gebrachten Bälle, dass diese beim Spielen keine Verletzungen hervorufen. Der in Rede stehende Ball ist dieser Erwartung nicht gerecht geworden. Der Kläger hat ihn in einer Art und Weise gebraucht, mit der billigerweise zu rechnen war. Es ist normal, dass Kinder als diejenigen Verbraucher, für die Bälle der betreffenden Art konzipiert und in Verkehr gebracht werden, noch nicht jede Folge ihres Handelns vorhersehen können und mithin vorhandene Gummibänder nutzen, um an ihnen zu ziehen. Insbesondere bietet sich einem Kleinkind eine derartige Nutzung des Gummibandes dann an, wenn der Ball irgendwo verklemmt ist und das Kind ihn freibekommen möchte. Ist der Unfall demzufolge auf Grund eines nicht außergewöhnlichen Gebrauchs des Balles eingetreten, so hat die Beklagte grundsätzlich für die Unfallfolgen einzustehen.
Die Haftung der Beklagten ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ball - wie von ihr behauptet - der CE-Norm entsprechen sollte. Wenn § 1 Abs. 2 Nr. 4 ProdHaftG die Ersatzpflicht des Herstellers für den Fall verneint, dass der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, so bedeutet dies im Rückschluss, dass allein die Tatsache, dass ein Produkt zwingenden Rechtsvorschriften gerecht wird, die Haftung noch nicht beseitigt. Über die bloße Einhaltung normativer Anforderungen hinaus ist der Hersteller gehalten, alles objektiv Mögliche zu tun, um eine Gefährlichkeit des Produktes zu vermeiden. Dieser Anforderung ist die Beklagte vorliegend nicht gerecht geworden:
Der in Rede stehende Unfall wäre nicht eingetreten, wenn der Plastikstöpsel mit einer Lasche am Ball selbst befestigt gewesen wäre. Der Umstand, dass eine derartige Sicherung unterlassen wurde, begründet einen Konstruktionsfehler des Balles.
Darüberhinaus hätte die Beklagte auf die dargestellte, ihr erkennbare Gefährlichkeit des Produktes - beispielsweise durch einen Aufdruck - hinweisen müssen. Dies gilt umso mehr, als der Ball nach Mitteilung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung (insoweit nicht protokolliert) als Punchingball eingesetzt werden kann bzw. soll, womit der Plastikstöpsel bestimmungsgemäß einer starken Zugwirkung ausgesetzt wird, also sogar bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Balles die Gefahr eines ruckartigen Lösens des Plastikstöpsels besteht. Auf eine derartig naheliegende Folge der Verwendung des Balles mit einer entsprechenden schadensstiftenden Gefährlichkeit hätte die Beklagte aber hinweisen müssen.
Unstreitig hat die Beklagte den betreffenden Ball in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt, womit sie als Hersteller i.S. des § 4 ProdHaftG zu qualifizieren ist und für die Folgen der Fehlerhaftigkeit dieses Produktes einzustehen hat.
Diese bestehen nach den gut nachvollziehbaren und das Gericht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. zunächst in der Möglichkeit, dass der Kläger zukünftig unter einer Einschränkung seines Sehvermögens leiden wird. Darüber hinaus ist nach Darstellung des Sachverständigen sicher mit einer auf 35% zu beziffernden Einschränkung der Gebrauchs- bzw. Erwerbsfähigkeit des Klägers zu rechnen, die in der gesetzlichen Unfallversicherung einer 10%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspräche. Auch insofern seien aber Verschlechterungen nicht auszuschließen und damit endgültige Aussagen nicht möglich.
Der mithin bestehende Schadensersatz- und Feststellungsanspruch des Kläges ist nicht gemäss § 6 ProdHaftG auf Grund einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung seitens der Eltern des Klägers gemindert. Gemäss § 6 Abs. 1 ProdHaftG hat sich der Geschädigte das Mitverschulden derjenigen Dritten anrechnen zu lassen, für die er einzustehen hat (zu dieser Auslegung vgl. Münchener Kommentar - Cahn, 3. Auflage, ProdHaftG, § 6, Rdnr. 5 m.w.N. ).
Eine Verpflichtung des Klägers, für seine Eltern einzustehen, besteht nicht. Vielmehr stellen diese sogenannte "Dritte" i.S. des § 6 Abs. 2 ProdHaftG dar, deren mitwirkendes Verschulden die Haftung des Herstellers nicht mindert.
Schließlich hat sich der Kläger auch nicht die 10.000,--DM auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen zu lassen, die er von der Bank erhalten hat. Die Zahlung der Bank erfolgte nämlich ohne rechtliche Verpflichtung. Eine Haftung der Bank nach dem ProdHaftG besteht nicht, da diese nicht als Hersteller i.S. des Produkthaftungsgesetzes zu qualifizieren ist. Die evtl. subsidäre Haftung gemäss § 4 Abs. 3 ProdHaftG ist dadurch ausgeschlossen, dass der Importeur des Balles als Hersteller gemäss § 4 Abs. 2 ProdHaftG bekannt ist. Dies aber bedeutet, dass der Kläger sich den betreffenden Vorteil nicht anrechnen zu lassen hat (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage, Vorbem. vor § 249, Rdnr. 131 m.w.N.).
Hieraus folgt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen künftig entstehenden materiellen Schaden aus dem Ereignis vom 12. 11. 1999, wie auch insbesondere den Vermögensnachteil zu ersetzen, den er dadurch erleiden wird, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Da der Kläger ausdrücklich nur Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend macht, das Produkthaftungsgesetz jedoch keinen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens kennt, konnte die Klage insoweit keinen Erfolg haben, wie der Kläger mit seinem Antrag auch die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf immaterielle Schäden verlangt hat. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da der Kläger im Schriftsatz vom 19.04.2002 (Bl. 70 d.A.) ausgeführt hat, mit der vorliegenden Klage kein Schmerzensgeld zu verlangen.
III.
Die - formelle -Teilabweisung hat jedoch keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung. Die Auslegung des Klageantrages unter Rückgriff auf die vorbezeichneten Ausführungen des Klägers in der Klageschrift sowie in dem Schriftsatz vom 19.04.2002 ergibt nämlich, dass der Kläger - abweichend vom Wortlaut des Klageantrages - gar keine Feststellung eines Anspruchs auf Ersatz des immateriellen Schadens begehrt. Ist dem aber so, so bedeutet dies, dass er in vollem Umfang obsiegt hat, womit die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 91 ZPO in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen waren.