Landgericht Osnabrück
Urt. v. 02.12.2003, Az.: 10 O 2137/03

Nachbarschaftsstreitigkeit wegen wiederkehrender Beleidigungen und Belästigungen; Unterlassungsklage gegen die zukünftige Aufstellung falscher Behauptungen; Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch verleumderische Behauptungen

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
02.12.2003
Aktenzeichen
10 O 2137/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 33771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2003:1202.10O2137.03.0A

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, folgende gegenüber dem Mitarbeiter X.... des Landkreises Osnabrück über den Kläger aufgestellten Behauptungen zu widerrufen:

  1. a)

    der Kläger habe seit Donnerstag vor Pfingsten 2003 vorzugsweise in der Mittagszeit und lautstark seine Terrasse gepflastert, obwohl er krank geschrieben sei,

  2. b)

    gegen den Kläger seien in gerichtlichen Verfahren nachbarrechtliche Verstöße festgestellt worden.

Er wird weiter verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 10.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, gegenüber dem Arbeitgeber des Klägers, dem Landkreis Osnabrück, folgende Behauptungen aufzustellen:

  1. a)

    der Kläger habe seit Donnerstag vor Pfingsten 2003 vorzugsweise in der Mittagszeit und lautstark seine Terrasse gepflastert, obwohl er krank geschrieben sei,

  2. b)

    der Kläger belästige den Beklagten und seine Familienmitglieder seit mehr als 10 Jahren durch Beleidigungen, Lärm in der Mittagszeit, Beschädigung von Gartenzäunen und Verschmutzung der Hofeinfahrt,

  3. c)

    gegen den Kläger seien in gerichtlichen Verfahren nachbarrechtliche Verstöße festgestellt worden.

Er wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.000,00 EUR zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 87,5%, der Kläger zu 12,5%.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Nachbarn, deren Verhältnis bereits seit vielen Jahren belastet ist. Der Kläger ist beim Landkreis Osnabrück beschäftigt, der Beklagte ist Rentner. In den letzten 10 Jahren kam es zu mehreren Gerichtsverfahren mit wechselnden Parteirollen. Zuletzt strengte der hiesige Kläger 2003 einen Rechtsstreit gegen den Beklagten vor der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück an, der in der mündlichen Verhandlung mit einem Vergleich endete.

2

Im Juni 2003 erteilte der Kläger einem Garten- und Landschaftsbauunternehmen den Auftrag, auf seinem Grundstück die Pflasterflächen um die Garage herum aufzunehmen und neu zu pflastern. Aus diesem Grund nahm sich der Kläger Urlaub, um bei den Arbeiten behilflich zu sein, und zwar am 05. und 06.06.2003, den beiden Tagen vor Pfingsten, und am 10. und 11.06.2003, den beiden Tagen nach Pfingsten. Bei den Pflasterungsarbeiten kam es zu Geräuschentwicklungen, die mit Pflastern üblicherweise verbunden sind.

3

Der Beklagte vermutete daraufhin, dass der Kläger krank geschrieben sei, sprach den Kläger jedoch darauf nicht an. Er suchte vielmehr das Büro das Landrates auf und beschwerte sich bei einem Mitarbeiter des Landrats, Herrn X...., über das Verhalten des Klägers. Unter anderem erklärte er dort, der Kläger sei sein Nachbar und belästige ihn seit mehr als 10 Jahren durch Beleidigungen aller Familienmitglieder, Lärm in der Mittagszeit, Beschädigungen von Gartenzäunen und Verschmutzungen der Hofeinfahrt. Seit Donnerstag vor Pfingsten sei der Kläger krank geschrieben und pflastere seitdem vorzugsweise in der Mittagszeit und lautstark seine Terrasse. Die Streitigkeiten seien auch mehrfach vor Gericht ausgetragen worden, zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts Osnabrück. Inhaltlich seien dabei jeweils geringfügige nachbarrechtliche Verstöße beider Beteiligten entschieden worden (z.B. Gartenzaun 10 cm versetzen), schwerwiegende Beleidigungen mangels verwertbarer Zeugenaussagen jedoch nicht.

4

Herr X.... fragte daraufhin beim Personalamt des Landkreises nach, ob der Kläger in der zurückliegenden Zeit krank geschrieben gewesen sei. Dort war zunächst der Mitarbeiter des Personalamtesmit der Anfrage befasst, der sie dann zur Bearbeitung weitergab. Nachdem festgestellt worden war, dass der Kläger beurlaubt gewesen war, wurde eine Landkreismitarbeiterin damit beauftragt, die Beschwerde des Beklagten zu bescheiden.

5

Mit Schreiben vom 24.06.2003 forderte der Kläger den Beklagten zum Widerruf, zur Unterlassung und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes auf, was der Beklagte mit Schreiben vom 30.06.2003 zurückwies.

6

Der Kläger behauptet, es sei ausschließlich der Beklagte, von dem Unzuträglichkeiten, Schreierei und Beleidigungen ausgingen. Er stellt sich ein Schmerzensgeld vor, das sich mindestens auf 1.500,00 EUR belaufen müsse.

7

Der Kläger beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, folgende gegenüber dem Büro des Landrats des Landkreises Osnabrück über den Kläger aufgestellten unrichtige Behauptungen,

  1. a)

    der Kläger habe seit Donnerstag vor Pfingsten vorzugsweise in der Mittagszeit und lautstark seine Terrasse gepflastert, obwohl er krank geschrieben sei,

  2. b)

    der Kläger belästige den Beklagten und seine Familienmitglieder seit mehr als 10 Jahren durch Beleidigungen, Lärm in der Mittagszeit, Beschädigung von Gartenzäunen und Verschmutzung der Hofeinfahrt,

  3. c)

    gegen den Kläger seien in gerichtlichen Verfahren nachbarrechtliche Verstöße festgestellt worden,

zu widerrufen.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 10.000,00 EUR zu unterlassen, den Kläger bei seinem Arbeitgeber, dem Landkreis Osnabrück, durch die o.g. ehrenrührigen und wahrheitswidrigen Behauptungen zu diffamieren.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, es sei vielmehr der Kläger, der den nachbarlichen Frieden störe. Er habe bei den Pflasterarbeiten gerade in der Zeit der Mittagsruhe unzumutbaren Lärm verursacht. Darauf angesprochen, habe er mit Beleidigungen reagiert und seine Arbeit fortgesetzt. Im Übrigen bestehe keine Wiederholungsgefahr mehr, weil der Landkreis den Vermutungen bereits nachgegangen sei. Die Anzeige habe er getätigt, weil er besorgt gewesen sei, dass der Kläger krank geschrieben sein könnte und gleichwohl körperliche Arbeiten beim Pflastern verrichte. Es könne nicht sein, dass Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes über jeden Verdacht erhaben seien. Es sei ihm nur darum gegangen, dass der Arbeitgeber die Frage kläre. Tatsache sei jedenfalls, dass der Kläger den Beklagten und seine Familie seit vielen Jahren immer wieder beleidige. Auch sei es zu Verschmutzungen des Grundstücks des Beklagten gekommen, weil der Kläger mehrfach Dreck auf den Hof des Beklagten gefegt habe, um diesen zu ärgern.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

11

1.)

Voraussetzungen für den Widerruf ist zum einen, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung und nicht um ein Werturteil handelt, ferner, dass die Unwahrheit der behaupteten Tatsache bewiesen wird (Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 823, Rnz. 189 a).

12

a)

Bei der Behauptung, der Kläger habe seit Donnerstag vor Pfingsten vorzugsweise in der Mittagszeit und lautstark seine Terrasse gepflastert, obwohl er krank geschrieben sei, handelt es sich zweifelsfrei um eine Tatsachenbehauptung. Kern der Behauptung ist dabei die Krankschreibung des Klägers. Diese Behauptung war unstreitig unwahr, so dass ein Widerrufsanspruch gemäß den §§ 1004, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB gegeben ist. Der Beklagte kann sich auch nicht wegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB berufen. Ihm ist zwar zuzugeben, dass es einem Bürger bei einem berechtigten Verdacht auf eine vorgetäuschte Krankmeldung nicht verwehrt sein darf, einen solchen Verdacht dem Arbeitgeber, sei es nun ein privater Arbeitgeber oder die öffentliche Hand, mitzuteilen. Voraussetzung ist aber, dass er zuvor seinen Informationsverpflichtungen nachkommt. Dies hat der Beklagte nicht getan, denn er hat selber eingeräumt, sich in keiner Weise danach erkundigt zu haben, ob der Kläger krank geschrieben war. Er hat die naheliegendste Möglichkeit, Nachforschungen anzustellen, nämlich indem er den Kläger persönlich ansprach, nicht ausgeschöpft. Darüber hinaus hat er gegenüber dem Landkreis nicht mitgeteilt, dass es sich lediglich um seine Vermutung handele, sondern die Krankschreibung des Klägers als Tatsache dargestellt. Dies ergibt sich aus dem Vermerk des Landkreismitarbeiters X......, den der Beklagte inhaltlich nicht bestritten hat.

13

b)

Auch die Behauptung, in gerichtlichen Verfahren seien (geringfügige) nachbarrechtliche Verstöße durch den Kläger festgestellt worden, ist als unwahre Tatsachenbehauptung zu widerrufen. Die Formulierung beinhaltet für einen unbeteiligten Dritten, dass ein nachbarrechtlicher Verstoß durch den Kläger Gegenstand eines Gerichtsurteils gewesen sei. Dies ist in keinem der beigezogenen Verfahren der Fall gewesen, der Beklagte behauptet dies auch nicht. Soweit sich der Kläger in dem Verfahren 10 O 140/03 verpflichtet hat, seinen Spalierzaun freistehend zu montieren, beruhte dies auf einem Vergleich zwischen den Parteien. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Kostenbeschluss, dass das erkennende Gericht davon ausging, dass der Kläger vollen Umfangs obsiegt hätte. Von einer Feststellung von geringfügigen nachbarrechtlichen Verstößen kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.

14

c)

Hinsichtlich der Behauptung, der Kläger belästige den Beklagten und seine Familienmitglieder seit mehr als 10 Jahren durch Beleidigungen, Lärm in der Mittagszeit, Beschädigung von Gartenzäunen und Verschmutzung der Hofeinfahrt, besteht ein Widerrufsanspruch nicht. Insoweit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Es handelt sich nämlich um pauschale Behauptungen über das Verhalten des Klägers in den letzten 10 Jahren. Insoweit ist diese Behauptung anders geartet als die beiden vorher behandelten Behauptungen. Ein Widerruf kommt nur dann in Betracht, wenn er wirklich zur Beseitigung des Störungszustandes begehrt wird. Geht es dem Kläger nicht darum, sich einer Ansehensminderung zu erwehren, sondern darum, die andere Seite ins Unrecht zu setzen und sich auf diese Weise Genugtuung zu verschaffen, scheidet ein Rechtsschutzbedürfnis aus. Es ist nicht Aufgabe des zivilrechtlichen Ehrenschutzes, die Zivilgerichte für interne Querelen dienstbar zu machen (BGH, NJW 1977, 1681 bis 1683). Aus den Schriftsätzen des Klägers ist insoweit erkennbar, dass es ihm darum geht, abschließend darzustellen, dass es ausschließlich der Beklagte ist, von dem der Nachbarrechtsstreit ausgeht. Dabei geht es ihm offensichtlich weniger um die Richtigstellung gegenüber dem Landkreis, so dass ihm das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag zu versagen ist. Anders ist hingegen der Anspruch auf Unterlassung insoweit zu beurteilen, wozu auf die Ausführungen unten verwiesen wird.

15

2.)

Der Unterlassungsanspruch ist dagegen vollen Umfangs begründet.

16

a)

Was die Behauptungen aus dem Klageantrag Ziff. 1 a) und c) angeht, handelt es sich, wie oben festgestellt, um unwahre Tatsachenbehauptungen. Auch für die Zukunft besteht kein Interesse daran, derartige unwahre Behauptungen aufzustellen. Auch besteht kein Zweifel an der Wiederholungsgefahr auf Grund des Zeitablaufs. Denn ein rechtswidriger Eingriff begründet in der Regel die Wiederholungsgefahr (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Einführung vor § 823 Rndz. 24; Münchener Kommentar/Rixecker, 4. Aufl., § 12 Anhang Rndz., 179). Das gilt auch dann, wenn die Änderung tatsächlicher Umstände eine geringere Wahrscheinlichkeit nahelegen (Münchener Kommentar/Rixecker a.a.O. ).

17

Was die unter Ziff. 1 b aufgestellten Behauptungen angeht, besteht insoweit zwar, wie oben ausgeführt, kein Widerrufsanspruch, wohl aber ein Unterlassungsanspruch für die Zukunft. Denn die Aufstellung der Behauptungen gerade gegenüber dem Landkreis Osnabrück als dem Arbeitgeber des Klägers beinhaltet einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, weil sie, wie oben dargestellt, jedenfalls in einem verzerrenden Kontext wiedergegeben worden sind. Ob die Behauptungen wahr sind oder nicht, ist für einen Unterlassungsanspruch, der bekanntlich in die Zukunft gerichtet ist, im Gegensatz zum Widerrufsanspruch nicht Voraussetzung. Es besteht kein anerkennenswertes Recht des Beklagten, derartige nachbarrechtliche Streitigkeiten an den Arbeitgeber des Klägers heranzutragen. Dabei handelt es sich nämlich um Angelegenheiten aus der Privatsphäre des Klägers, die in keinem dienstlichen Zusammenhang stehen.

18

3.)

Schließlich kann der Kläger von dem Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass über den Wortlaut des § 253 Abs. 2 BGB hinaus eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts die Zahlung eines Schmerzensgeldes nach sich ziehen kann, wenn es sich um einen schweren Eingriff handelt und der Eingriff durch einen Widerruf nicht kompensiert werden kann. Einen solchen schweren Eingriff beinhaltet die Mitteilung an den Landkreis, der Kläger habe seine Einfahrt gepflastert, obgleich er krank geschrieben gewesen sei. Eine tatsächlich vorgetäuschte Krankmeldung hätte für den Kläger dienstliche und disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Mehrere Landkreismitarbeiter sind mit dem Vorfall befasst worden, was für den Kläger eine ganz erhebliche Unannehmlichkeit bedeutet hat. Erfahrungsgemäß lösen solche Mitteilungen Gerüchte aus, die für den betreffenden Mitarbeiter eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Eine Kompensation durch den Widerruf ist aus diesem Grund nicht in vollem Umfang gegeben, zumal der Widerruf erst geraume Zeit später kommt und damit nicht mehr die Beeinträchtigungen unmittelbar nach Aufstellung der Behauptung beseitigen kann.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zum einen die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs in Rechnung zu stellen. Mit dem Vorfall sind, wie ausgeführt, mehrere Landkreismitarbeiter befasst gewesen. Ferner ist der Beweggrund des Handelnden in Rechnung zu stellen. Dabei läßt das Verhalten des Beklagten nur den Schluss zu, dass es ihm darum ging, den Kläger "eins auszuwischen". Dabei hat er zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Denn er hat offen eingeräumt, allein auf Grund von Vermutungen gehandelt zu haben. Wenn er dann die Krankschreibung als nachgewiesene Tatsache darstellte, handelte er mindestens mit bedingtem Vorsatz. Seine im Prozeß vorgetragene Besorgnis um die Gesundheit des Klägers ist angesichts der offenen Feindschaft der Parteien nicht nachvollziehbar. Schließlich ist für die Bemessung auch der Gesichtspunkt der Prävention zu berücksichtigen. Auch wenn es weniger wahrscheinlich erscheint, dass der Beklagte die gleichen Behauptungen gegenüber dem Landkreis nochmals wiederholen wird, so besteht doch die Gefahr, dass er bei anders gelagerten Streitigkeiten mit dem Kläger erneut auf dessen Arbeitgeber zugehen wird. Insoweit muss das Schmerzensgeld auch präventiv klar machen, dass die Aufstellung unrichtiger Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Arbeitgeber des Klägers spürbare Konsequenzen nach sich zieht.

20

Unter Abwägung der genannten Gesichtspunkte ist das Gericht der Auffassung, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angemessen und ausreichend ist, um den Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht Rechnung zu tragen.