Landgericht Osnabrück
Urt. v. 16.09.2003, Az.: 10 O 2978/02
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 16.09.2003
- Aktenzeichen
- 10 O 2978/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 39643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2003:0916.10O2978.02.0A
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.100,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2002 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision. Am 14.11.2001 wurde der Kläger von Frau Z. mit der Vermittlung eines Vertrages zum Verkauf eines Wohnhauses in beauftragt. Dabei wurde vereinbart, dass eine Vergütung von 4 % zuzüglich Mehrwertsteuer aus dem tatsächlichen Kaufpreis von dem Käufer zu tragen sein sollte. Später vereinbarte der Kläger mit Frau Z., dass wegen der schweren Veräußerbarkeit des Objekts eine zusätzliche Provision von Verkäuferseite an ihn zu zahlen sein sollte, wenn der Kaufpreis mehr als 205.000,00 DM betragen sollte.
Der Kläger wies in der Folgezeit den Beklagten das Objekt nach. Er führte zwei bis drei Besichtigungstermine mit dem Beklagten durch. Bei einem dieser Besichtigungstermine war das Alter der Heizung Thema. Der Kläger überprüfte das an der Heizung befindliche Typenschild, das schwer zu entziffern war. Der weitere Gesprächsverlauf ist streitig.
Kurze Zeit später schlossen die Beklagten mit der Verkäuferin einen notariellen Kaufvertrag. Danach erwarben sie das Objekt zu einem Kaufpreis von 109.927.75 EUR.
Der Kläger trägt vor: Die Beklagten hätten ihm nicht aufgetragen, auf das Alter des Heizkessels zu achten. Sie hätten selbst den Heizkessel in Augenschein genommen und hätten auch das Typenschild ablesen können, wenn sie es gewollt hätten. Ihm sei von der Verkäuferin mitgeteilt worden, dass die Heizung 8 bis 10 Jahre alt sei. Er bestreite, dass die Heizung älter sei. Er habe das Typenschild in Augenschein genommen, und nicht genau lesen können, ob dort 1982 oder 1992 stand. Deswegen habe er den Beklagten gesagt, sie müssten sich an eine Heizungsfirma wenden, wenn sie es genau wissen wollten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.100,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2002 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 25,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass der Kläger, indem er auch von der Verkäuferin eine Provision entgegen genommen habe, gegen § 654 BGB verstoßen habe. Sie behaupten, das Alter des Heizkessels sei für sie von wesentlicher Bedeutung gewesen, da Heizkessel, die älter seien als 10 Jahre, im Jahre 2004 ausgetauscht werden müssten. Aufgrund ihres beengten Finanzrahmens hätten sie dies dem Kläger bei der Begehung mitgeteilt. Dieser habe beim ersten Termin behauptet, die Heizung sei 5 bis 7 Jahre alt. Als der Kläger das Typenschild abgelesen habe, habe er sich hingekniet, habe das Typenschild mit einem Feuerzeug angesehen, sei dann wieder hochgekommen und habe gesagt, "jawohl, die Heizung ist 7 Jahre alt". Auf diese Aussage hätten sie vertraut, denn der Kläger sei der Fachmann gewesen. Tatsächlich stamme die Heizung aus dem Jahre 1984. Sie sind der Auffassung, dass ihnen aus diesem Grund ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zusteht, mit dem sie die Aufrechnung gegen dessen Provisionsforderungen erklären. Als Schaden machen sie die Kosten für einen neuen Heizkessel geltend, die sie mit 4.604,88 EUR beziffern. Hiervon bringen sie einen Abzug neu für alt in Höhe von 20 % in Anschlag, so dass sie eine Schadensersatzforderung in Höhe von 3.683,90 EUR berechnen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist abgesehen von einem geringen Teil der Nebenforderungen begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten gemäß § 652 BGB die Zahlung der bei dem Nachweis vereinbarten Vergütung in Höhe von 4 % des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Anspruchsgrundlage ist der zwischen den Parteien geschlossene Maklervertrag.
Mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags zwischen den Beklagten und der Verkäuferin ist der Provisionsanspruch des Klägers entstanden. Dieser beläuft sich auf Grund des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises von 109.927,75 EUR auf 5100,65 EUR (EUR 4.397,11 + 16 % Mehrwertsteuer). Der Anspruch ist weder verwirkt (1.) noch durch Aufrechnung erloschen (2.).
1. Der Provisionsanspruch ist nicht, wie die Beklagten meinen, gemäß § 654 BGB verwirkt. § 654 BGB verbietet die Doppeltätigkeit des Maklers nur dann, wenn sie treuwidrig ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie nach dem Maklervertrag entweder als solche unzulässig ist oder der Makler die damit verbundenen besonderen Pflichten verletzt. Ein Verstoß gegen § 654 BGB scheidet in der Regel aus, wenn der Makler, wie hier, für einen Teil als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig wird. Bei Grundstücksmaklerverträgen ist die Doppeltätigkeit üblich (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 654 Rdnz. 4).
Hier wurde der Kläger für die Verkäuferin als Vermittlungsmakler und für die Beklagten als Nachweismakler tätig. Die Beklagten haben nämlich nicht vorgetragen, sie hätten den Kläger mit der Vermittlung eines Vertrags beauftragt. Vielmehr traten sie zu dem Kläger nur aufgrund des Nachweises des Grundstücks in Rechtsbeziehungen. Die Beklagten wußten, als sie den Vertrag schlossen, dass der Kläger auch und in erster Linie für die Verkäuferin als Makler tätig war, die ihn schließlich beauftragt hatte. Danach konnten sie die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung nicht dahin verstehen, dass dieser bei den Bemühungen um das Zustandekommen eines Grundstückskaufvertrages ihre Interessen als Käufer insbesondere an einen möglichst niedrigen Kaufpreis wahrnehmen würde. Vielmehr mussten die Beklagten damit rechnen, dass der Kläger auch auf der Seite der Verkäuferin stehen würde. Den Kläger traf nicht die Verpflichtung, die Beklagten über alle Umstände aufzuklären, die sie veranlassen konnten, einen möglichst niedrigen Kaufpreis zu bieten. Dementsprechend kann die Treuepflicht des Nachweismaklers nicht soweit ausgedehnt werden, dass er Kaufinteressenten darüber aufklären muss, dass er sich vom Verkäufer den über einen bestimmten Kaufpreis hinaus erzielten Übererlös als Provision hat versprechen lassen (BGH, NJW 1970, 1075). Schließlich würde der Makler die Provision sogar verwirken, wenn er dem Käufer erklärte, der vom Verkäufer geforderte Preis sei zu hoch (BGHZ 48, 344).
2. Der danach bestehende Provisionsanspruch des Klägers ist nicht durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Denn die Beklagten sind für die Voraussetzungen eines Anspruchs gegen den Kläger aus positiver Vertragsverletzung des Maklervertrags wegen falscher Informationen über das Alter der Heizung beweisfällig geblieben.
Die Beklagten behaupten nicht, dass dem Kläger das tatsächliche Alter des Heizkessels bekannt gewesen sei. Grundsätzlich ist der Makler im Hinblick auf Eigenschaften der Kaufsache nur Wissensvermittler und gibt keine eigenen Erklärungen ab. Zu eigenen Nachforschungen ist er nur dann verpflichtet, wenn dies vereinbart wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten ist schon zweifelhaft, ob unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch schlüssig dargetan worden ist. Denn den Beklagten war klar, dass die Auskunft des Klägers auf einem schwer lesbaren und mit Hilfe eines Feuerzeugs entzifferten Typenschildes beruhte. Danach konnten sie nicht davon ausgehen, dass der Kläger für diese Informationen einstehen wollte. Etwas anderes könnte sich allerdings aus dem Vortrag der Beklagten ergeben, wonach der Kläger nach dem Ablesen das Alter der Heizung eindeutig auf sieben Jahre bezifferte. Dies hat der Kläger jedoch bestritten. Einen Beweis haben die Beklagten für den von ihnen behaupteten Gesprächsverlauf nicht angeboten.
Darüber hinaus scheitert der von den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch schon daran, dass der geltend gemachte Schaden - worauf das Gericht hingewiesen hat - nicht richtig berechnet sein dürfte. Denn im Falle einer falschen Auskunft kann der Geschädigte nur verlangen, so gestellt zu werden, als wäre die erteilte Auskunft richtig gewesen. Er kann nur das negative Interesse ersetzt verlangen (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., vor § 249, Rndz. 18). Danach wäre es Sache der Beklagten gewesen, darzulegen, dass sie im Falle einer richtig erteilten Auskunft das Grundstück entweder nicht erworben hätten oder aber daß der tatsächliche Wert wegen der älteren Heizung unter dem gezahlten Kaufpreis liegt. Das positive Interesse, dass die Beklagten mit ihrem Anspruch geltend machen, kann nur verlangt werden, wenn für die Richtigkeit der Auskunft eine Garantie übernommen wurde (Palandt a.a.O.). Dies ist nur in engen Ausnahmefällen anzunehmen, denn die Maklerhaftung darf nicht dazu führen, daß dem Makler Risiken überbürdet werden, die dem Kaufvertrag zufolge der Käufer zu tragen hat (MünchKomm/Roth, 3 Aufl., § 652 BGB Rz. 239). Nachdem hier im Kaufvertrag die Sachmängelgewährleistungshaftung der Verkäuferin ausgeschlossen wurde, konnten die Beklagten nicht davon ausgehen, dass der Kläger als Makler eine weitergehende Haftung als die Verkäuferin übernehmen wollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unbedingt für das Alter der Heizung eintreten wollte, ergeben sich insoweit auch aus dem Vortrag der Beklagten nicht.