Landgericht Osnabrück
Urt. v. 20.03.2003, Az.: 5 O 1301/01

Zur anlegergerechten und objektgerechten Aufklärung privater Anleger; Termingeschäftsfähigkeit privater Anleger kraft Information und Unverbindlichkeit ohne Unterzeichnung einer ausreichenden Informationsschrift geschlossener Börsentermingeschäfte; Notwendiger Informationsstand und Aufklärungsbedürftigkeit des einzelnen Anlegers bei Termingeschäften; Zahlung von Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages durch Verletzung der aus dem Beratungsvertrag ergebenden Aufklärungs- und Informationspflichten; Optionsgeschäft zur Absicherung des Währungsrisikos für eine Termingeldanlage; Verbindlichkeit von Börsentermingeschäften bei Börsentermingeschäftsfähigkeit des Anlegers; Prognose über die Entwicklung des Yen im Wert als Grundlage für die Spekulation

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
20.03.2003
Aktenzeichen
5 O 1301/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 33806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2003:0320.5O1301.01.0A

Fundstellen

  • BKR 2003, 552-556 (Volltext mit red. LS)
  • VuR 2003, 390 (amtl. Leitsatz)
  • ZBB 2003, 308 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Schadensersatz

In dem Rechtsstreit ...
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom
28. 02. 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,
den Richter am Landgericht ... und
den Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 509.043,78 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 09. 06. 1998 seit dem 29. 05. 2001 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 252.811,31 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 09. 06. 1998 seit dem 29. 05. 2001 zu zahlen.

  3. 3.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. 4.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  5. 5.

    Der Streitwert beträgt 761.855,09 EUR.

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen die beklagte . auf Schadensersatz für Verluste aus Börsentermingeschäften wegen Verletzung von Beratungspflichten in Anspruch.

2

Die Klägerin zu 1), ein mittelständisches Unternehmen, tätigte Investitionen in Festgelder, die teilweise auf fremde Währungen lauteten, mit dem Ziel, regelmäßige Erträge zu erzielen. Es handelte sich jeweils um Anlagen, die auf der einen Seite eine hohe Sicherheit boten, auf der anderen Seite eine geringe Rendite erbrachten. Mit dieser Art der Anlage konnte auch das Anlageziel der Gesellschaft, regelmäßige Erträge zu erwirtschaften, erreicht werden. Die Klägerin zu 1) investierte vor den streitgegenständlichen Geschäften in eine Termingeldanlage (Festgeldanlage) in US-Dollar. Zur Absicherung des Währungsrisikos für die Termingeldanlage wurde ein Optionsgeschäft getätigt. Die Festgeldanlage wurde in norwegischen Kronen und in Dollar fortgesetzt.

3

Der Kläger zu 2) ist Bauingenieur und Geschäftsführer der Klägerin zu 1). Er hatte seine Ersparnisse in Aktien und festverzinslichen Wertpapieren investiert. Sein Anlageziel bestand darin, mit angemessenen Risiken eine Rendite zu erwirtschaften, die über dem Kapitalmarktzinsniveau lag.

4

Anfang März 1999 suchte ein Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin zu 1) auf und stellte eine Anlagestrategie vor, mit der höhere Erträge als bei den bisherigen Festgeldanlagen in Aussicht gestellt wurden. Durch die Gespräche zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten wurde auch das Interesse des Klägers zu 2) geweckt. Die von der Beklagten entwickelte Anlagestrategie sah Devisengeschäfte mit japanischen Yen vor. Grundlage der Anlagestrategie war eine kreditfinanzierte Spekulation auf den Yen-Kurs. Die Kläger sollten von der Beklagten einen Fremdwährungskredit erhalten, der nach Umtausch in DM als Spareinlage verzinst werden sollte. Zu den Zinseinnahmen sollten Prämien aus Optionsgeschäften hinzukommen. Diese Einnahmen sollten etwa 188.000 DM betragen. Das Währungsrisiko des Kredites sollte mit dem Kauf von Optionen abgesichert werden. Die gewährten Kredite sollten in der Weise zurückgezahlt werden, dass die Kläger zu den Fälligkeitspunkten entsprechende Devisen von der Beklagten kaufen und für die Rückzahlung des Kredites verwenden sollten.

5

Der Mitarbeiter der Beklagten legte den Klägern jeweils einen Computerausdruck einer DEMAS-Auswertung vor. Hieraus ergibt sich eine Gewinn-/Verlustermittlung bei einem sinkenden und steigenden Yen. Auf den Inhalt der DEMAS-Auswertungen wird Bezug genommen.

6

Die Klägerin zu 1) erhielt am 11.03.1999 von der Beklagten ein Darlehen über 68 Mio. japanische Yen. Am 23.08.1999 erhielt sie ein weiteres Darlehen über 60 Mio. Yen. Der Kläger zu 2) erhielt am 12.03.1999 ein Darlehen über 34 Mio. Yen, am 23.08.1999 ein weiteres Darlehen über 30 Mio. Yen. Die Darlehn waren jeweils mit einem Zinssatz von 1,2% zu verzinsen (effektiver Jahreszins 1,2199%). Die Kreditbeträge wurden jeweils in DM umgetauscht und im März 1999 in Sparkassenzertifikaten, im August 1999 auf Sparkonten angelegt. Dafür erhielten die Kläger Zinsen in Höhe von 3,15%. Die Zinseinnahmen überwogen die Zinszahlungen. Auf diese Weise erzielten die Kläger Zinsgewinne. Die Kredite sind in der Weise zurückgezahlt worden, dass die Kläger zu den Fälligkeitszeitpunkten entsprechende Devisen von der Beklagten gekauft und für die Rückzahlung verwendet haben.

7

Die Ankäufe von Yen im Jahre 2000 führten zu erheblichen Verlusten der Kläger, weil der Yen inzwischen im Wert erheblich gestiegen war. Während die Klägerin zu 1) im März 1999 bei dem Umtausch von 68 Mio. Yen 1.003.216,71 DM erhalten hatte, musste sie im März 2000 für den Ankauf von 68 Mio. Yen gut 295.000,- DM mehr aufwenden. Gleiches gilt bei den anderen Ankäufen von Yen im Jahre 2000.

8

Die Klägerin zu 1) tätigte in der Folgezeit mehrere Devisentermingeschäfte. Die Klägerin zu 1) und die Beklagte schlössen am 28.05.1999 einen Kaufvertrag über 68 Mio. Yen. Dieser Kaufvertrag musste am 13.03.2000 erfüllt werden. Die Klägerin musste als Verkäuferin 68 Mio. Yen liefern und die Beklagte musste dafür als Käuferin 548.962,62 EUR (= 1.073.677,56 DM) bezahlen. Da die Klägerin zu 1) die am 28.05.1999 verkauften Devisen nicht hatte, musste sie sie zum Tageskurs einkaufen, welcher weit über dem vereinbarten Terminverkaufskurs lag, nämlich für 1.298.793,36 DM. Der Betrag aus der Kursdifferenz beläuft sich auf gut 225.000,- DM. Wegen geringfügiger Gewinne aus zwischenzeitlichen Devisentermingeschäften erlitt die Klägerin zu 1) letztlich aus den Devisentermingeschäften einen Gesamtverlust von 195.333,26 DM.

9

Der Kläger zu 2) erlitt bei den von ihm geschlossenen Devisentermingeschäften ähnliche Verluste.

10

Bei den Optionen vom 9.3.1999 waren die Kläger Verkäufer der Option, die Beklagte war Käuferin. Mit den Optionsgeschäften wurde der Beklagten jeweils das Recht eingeräumt, entweder Devisen (Yen) zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt von der anderen Partei zu kaufen (Kaufoption = call) oder an die andere Partei zu verkaufen (Verkaufsoption oder put). Bei Vertragsschluss wurde der Preis, zu dem das Geschäft später erfüllt wird, bereits festgelegt. Bei dem Optionsgeschäft vom 16.4.1999 war die Klägerin zu 1) Käufer der Option.

11

Am 09.03.1999 verkaufte die Klägerin zu 1) (Stillhalter) der Beklagten eine Call-Option über 68 Mio. Yen. Dafür zahlte die Beklagte eine Prämie von 29.482,52 EUR (= 57.662,79 DM). Ebenfalls am 09.03.1999 verkaufte die Klägerin zu 1) (Stillhalter) der Beklagten eine Put-Option über 68 Mio. Yen. Dafür bezahlte die Beklagte eine Prämie von 66.358,62 EUR (= 129.786,18 DM). Damit vereinnahmte die Klägerin zu 1) Prämien von insgesamt 187.448,97 DM. Die Beklagte hatte in der DEMAS-Auswertung 187.476,-DM errechnet.

12

Am 16.04.1999 wurde ein Gegengeschäft zu dem Verkauf der Call-Option vom 09.03.1999 geschlossen. Dabei verkaufte die Beklagte (Stillhalterin) der Klägerin zu 1) eine Call-Option über 68 Mio. Yen. Die Klägerin zu 1) zahlte dafür eine Optionsprämie von 20.341,88 EUR (= 39.785,26 DM). Die Klägerin zu 1) hat die von ihr gekaufte Call-Option nicht ausgeübt und mithin verfallen lassen, weil der Yen im Wert gestiegen war. Der Beklagten (Stillhalter) verblieb die vollständige Prämie von 20.341,88 EUR. Die Beklagte hat im Gegenzug die von ihr gekaufte Put-Option über 68 Mio. Yen ausgeübt, weil der Yen im Wert gestiegen war. Dies verpflichtete die Klägerin zu 1) (Stillhalter), der Beklagten 68 Mio. Yen für 468.965,52 EUR (= 917.216,83 DM) anzudienen und zu verkaufen. Mit den 68 Mio. Yen musste sich die Klägerin zu 1) vorher auf dem Markt eindecken und dafür der Beklagten 1.298.793,36 DM bezahlen. Die gekaufte Verkaufsoption (put) gab der Beklagten das Recht, zu dem im März 1999 vereinbarten Preis (1 EUR = 145 Yen) der Klägerin zu 1) 68 Mio, Yen zu verkaufen. Dabei machte

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die Klägerin zu 1) einen Verlust, weil sie zwar einerseits die Prämie erhalten hatte und den Kaufpreis von 468.965,52 EUR erhielt, andererseits aber als Kaufpreis 1.298.793,36 DM bezahlen musste. Da die beiden anderen Prämien noch um etwa 9.000,- EUR differierten, erlitt die Klägerin zu 1) aus den Optionsgeschäften den Verlust von 233.912,82 DM. Das Absicherungsgeschäft (hedging) führte zu erheblichen weiteren Verlusten.

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Am 19.08.1999 verkaufte die Klägerin zu 1) der Beklagten eine Put-Option über 60 Mio. Yen. Die Klägerin zu 1) erhielt dafür eine Optionsprämie von 52.380,95 EUR (= 102.448,23 DM). Am selben Tage verkaufte die Klägerin zu 1) der Beklagten eine Call-Option über 60 Mio. Yen. Dafür erhielt die Klägerin zu 1) eine Prämie von 27.589,29 EUR (= 53.959,96 DM). Bei dem Kauf der Call-Option am 19.6.2000 handelt es sich um ein Gegengeschäft (an Beklagte gezahlte Optionsprämie: 5.762,72 DM); bei dem anderen Geschäft am 19.6.2000 ist eine Prämie von 226.783,14 DM gezahlt worden.

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Der Kläger zu 2) verkaufte der Beklagten am 10.03.1999 eine Call-Option über 34 Mio. Yen und erhielt dafür eine Prämie von 14.748,26 EUR (= 28.831,40 DM). Am 16.04.1999 verkaufte die Beklagte dem Kläger zu 2) eine Call-Option über 34 Mio. Yen. Dafür erhielt die Beklagte eine Prämie von 10.170,94 EUR (= 19.892,63 DM). Am 10.03.1999 verkaufte der Kläger zu 2) der Beklagten eine Put-Option über 34 Mio. Yen. Dafür erhielt der Kläger zu 2) eine Optionsprämie von 33.179,31 EUR (= 64.893,09 DM). Aus dem Verkauf einer Call-Option erhielt der Kläger zu 2) eine Prämie von 13.794,64 EUR (= 26.979,97 DM). Aus dem Verkauf einer Put-Option erhielt der Kläger zu 2) eine Prämie von 26.190,48 EUR (=51.224,13 DM). Durch weitere Geschäfte entstanden dem Kläger zu 2) erhebliche Verluste.

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Der Gesamtverlust aller getätigten Geschäfte beträgt für die Klägerin zu 1) 509.043,78 EUR (= 995.603,10 DM). Der Kläger zu 2) erlitt einen Gesamtverlust von 242.811,31 EUR (=494.455,96 DM).

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Der Kläger zu 2) hat eine ihm ausgehändigte Informationsschrift der Beklagten über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften im März 1999 unterschrieben. Dieser Vordruck enthält das Datum 10. 03. 1999. Diese Datumszeile stammt von einem Angestellten der Beklagten Die Unterzeichnung einer solchen Informationsschrift wurde

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am 07. 03. 2000 wiederholt. Zwei Geschäfte sind am 10.03.1999 abgeschlossen worden. Der Kläger zu 2) hat in beiden Fällen am 12.03.1999 den auf den Abrechnungen befindlichen Stempelaufdruck unterzeichnet: "Ich bestätige Ihnen hiermit die Ordnungsmäßigkeit dieses Devisenhandelsgeschäftes." Beide Geschäftsurkunden sind am 15.03.1999 bei der Beklagten eingegangen.

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Die Kläger behaupten, sie seien als konservative, äußert vorsichtig handelnde Geschäftspartner bekannt. Die Beklagte habe sie vor Abschluss der Geschäfte nicht hinreichend über deren Risiken aufgeklärt. Die Beklagte habe über Gesamtcharakter und Risiko der Geschäfte aufklären müssen, was nicht umfassend geschehen sei. Sie habe nicht auf das theoretisch unbegrenzte Risiko hingewiesen, sondern gesagt, das Risiko betrage maximal 20%.

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Der Kläger zu 2) behauptet, er habe die Informationsschrift frühestens am 12.03.1999 unterzeichnet, möglicherweise auch am 15.03.1999. Seiner Ansicht nach seien die Geschäfte, die zu einem Verlust von 118.864,52 DM geführt hätten, nicht verbindlich. Er sei bei Abschluss dieser Geschäfte nicht börsentermingeschäftsfähig gewesen.

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Hilfsweise erklärt der Kläger zu 2) die Anfechtung der Bestätigungserklärungen. Die Annahme einer pauschalen Bestätigung solcher Informationen ohne konkrete zumindest konkludente Bezugnahme auf die Informationsschrift sei mit § 141 BGB nicht vereinbar.

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Die Klägerin zu 1) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 995.603,10 DM nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz vom 09. 06. 1998 ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Kläger zu 2) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 494.455,96 DM nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz vom 09. 06. 1998 ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die Kläger seien von ihr mündlich auf die besonderen Risiken der beabsichtigten Geschäfte hingewiesen worden. Irgendwelche Aussagen zu Risikobegrenzungen habe es nicht gegeben. Eine Risikobegrenzung für die abgeschlossenen Geschäfte auf maximal 20% des Geschäftsvolumens sei nicht erklärt worden. Die Kläger seien im Rahmen einer Computersimulation ausdrücklich auf das theoretisch unbegrenzte Verlustpotenzial hingewiesen worden. Sie hätten die Risiken des Geschäfts verstanden. Bei vorangegangenen Geschäften hätten die Kläger Risikofreudigkeit gezeigt. Der Kläger zu 2) habe die Informationsschrift zudem in Kenntnis der Datumszeile "10.03.1999" unterzeichnet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der .. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28. 02. 2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

29

Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 509.043,78 EUR aus positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages.

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Der Kläger zu 2) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 252.811,31 EUR aus positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages.

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Die Beklagte hat ihre sich aus dem Beratungsvertrag ergebenden Aufklärungs- und Informationspflichten gegenüber den Klägern verletzt.

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Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Tritt ein Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran oder ein Anlageinteressent an eine Bank, um über eine Geldanlage zu beraten oder beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die

33

Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGHZ 100, 117, 118 [BGH 04.03.1987 - IVa ZR 122/85]; BGHZ 123, 126, 128) [BGH 06.07.1993 - XI ZR 12/93]. Ob die Initiative von dem Kunden oder dem Kreditinstitut ausgeht, ist unerheblich.

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Die Beklagte hat die sich aus dem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt. Die Kläger sind vor den von ihnen getätigten Devisentermingeschäften nicht anleger- und objektgerecht beraten worden.

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Der Schutz privater Anleger, zu denen der Kläger zu 2) rechnet, bei Börsentermingeschäften ist zweistufig ausgestaltet. In § 53 Abs. 2 BörsG ist die erste Stufe, die Termingeschäftsfähigkeit privater Anleger kraft Information und die Unverbindlichkeit ohne Unterzeichnung einer ausreichenden Informationsschrift geschlossener Börsentermingeschäfte, geregelt. Zur anleger- und objektgerechten Aufklärung des Kunden sind aber nach Lage des Einzelfalles regelmäßig weitergehende Informationen notwendig. Ein über diese Vorschrift hinausgehender, durch individuelle Verhältnisse des Anlegers oder Eigenarten der jeweiligen Geschäfte bedingter Informationsbedarf wird auf einer zweiten Stufe durch eine zusätzliche Aufklärungspflicht gewährleistet.

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Zur Herbeiführung der Termingeschäftsfähigkeit eines privaten Anlegers erforderlich, aber auch ausreichend ist die Unterzeichnung eines Informationsblattes, das die mit Options- und Termindirektgeschäften verbundenen Risiken zutreffend, informativ und standardisiert für den durchschnittlichen Anleger verständlich darstellt. Es leistet die erforderliche Grundaufklärung über Funktionsweise und Risiken der verschiedenen Arten von Börsentermingeschäften.

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Die von den Klägern getätigten Geschäfte sind verbindlich. Börsentermingeschäfte sind dann verbindlich, wenn die Anleger börsentermingeschäftsfähig sind. Börsentermingeschäftsfähig ist, wer als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist oder kraft Information termingeschäftsfähig ist (§ 53 BörsG).

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Die Klägerin zu 1) ist als Kaufmann im Handelsregister eingetragen. Der Kläger zu 2) ist Nichtkaufmann und kann nur Kraft Information termingeschäftsfähig geworden sein. Durch Unterzeichnung der Informationsschrift der Beklagten hat der Kläger zu 2) spätestens am 15.03.1999 und erneut am 7.3.2000 die Termingeschäftsfähigkeit erlangt (§ 53 Abs. 2 BörsG; vgl. BGH, NJW 00, 359, 360). Das vom Deutschen Sparkassenverlag herausgegebene Merkblatt in der Fassung Januar 1993 genügt den Erfordernissen des § 53 Abs. 2 S. 1 BörsG (BGHZ 139, 36, 39 f.) [BGH 19.05.1998 - XI ZR 216/97].

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Für die Frage, ob der Kläger zu 2) hinsichtlich der Geschäfte vom 10. 03. 1999 börsentermingeschäftsfähig war und deshalb die Geschäfte verbindlich waren, kommt es allein auf die auf den Abschluss des Geschäfts gerichtete Willenserklärung des Klägers zu 2) an. Er muss die Informationsschrift vor Abgabe dieser Erklärung unterzeichnet haben (BGHZ 139, 36, 42) [BGH 19.05.1998 - XI ZR 216/97]. Wenn die in Händen der Parteien befindlichen Exemplare der Informationsschrift nicht gefälscht sind, dann fällt auf, dass das bei dem Kläger zu 2) verbliebene Exemplar keine Datums- und Unterschriftszeile enthält, aber das bei der Beklagten Eingegangene. Die höhenmäßig versetzte Unterschrift ergibt keinen Sinn, es sei denn als Erinnerungshilfe für den Kläger zu 2) Die allein maßgebliche Unterschrift befindet sich auf dem Exemplar der Beklagten. Als Geschäftsführer einer GmbH ist der Kläger zu 2) gewohnt, bei Unterschriften im Geschäftsverkehr auch auf Ort und Datum der Unterschrift zu achten. Das spricht dafür, dass er seine Unterschrift in Kenntnis des Datums 10.03.1999 geleistet hat, weniger wahrscheinlich ist, dass er, wenn die handschriftlich eingetragene Datumsangabe noch nicht vorhanden war, diese Eintragung vergessen hat. Die Vermutung spricht dafür, dass der Kläger zu 2) bei vorhandener Datumsangabe unterzeichnet hat.

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Letztendlich kann jedoch dahinstehen, ob der Kläger zu 2) die Informationsschrift am 10., 12. oder 15.03.1999 unterzeichnet hat. Er hat die durch die möglicherweise fehlende Unterschrift unverbindlichen Rechtsgeschäfte nach § 141 BGB analog bestätigt. Unverbindliche Termingeschäfte können durch Bestätigung gem. § 141 Abs. 1 BGB verbindlich werden. In der Unterschrift der Informationsschrift kann aber nur dann eine Bestätigung liegen, wenn eine konkrete, zumindest konkludente Bezugnahme auf die früher abgeschlossenen Termingeschäfte vorliegt (BGH, NJW 99, 720, 722; 01, 1863, 1864). Eine solche Bezugnahme liegt nicht vor, wenn der Nichtkaufmann mehrere Wochen nach Abschluss der unverbindlichen Termingeschäfte kommentarlos die Informationsschrift unterzeichnet und übersendet (BGH, NJW 99, 720, 722). Hier liegen indes gewichtige Umstände vor, in denen eine zumindest konkludente Bezugnahme auf die Termingeschäfte gesehen werden kann. Der Kläger zu 2) hatte vor dem 10.03.1999 keine Termingeschäfte abgeschlossen. Die Unterzeichnung der Informationsschrift konnte sich daher nur auf die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Bestätigungsvermerken versehenen, unterzeichneten Termingeschäfte beziehen. Der konkrete Bezug auf die Optionsgeschäfte vom 10. März 1999 ergibt sich auch daraus, dass der Stempelaufdruck unmittelbar auf einen Beleg gedruckt und dann unterschrieben wurde, der ausschließlich das jeweils zu bestätigende Geschäft umschreibt. Es lag mithin eine klare Bezugnahme auf diese beiden Termingeschäfte vor. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) auch hinsichtlich dieser Termingeschäfte börsentermingeschäftsfähig war.

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Die hilfsweise erklärte Anfechtung ist nicht substantiiert vorgetragen worden und ein Irrtum, der zu einer Anfechtung berechtigen würde, ist nicht gegeben. Der Wortlaut des Stempelaufdruckes ist eindeutig.

42

Das Informationsblatt enthält nur abstrakte und typisierte Risikohinweise und liefert nur eine standadisierte Unterrichtung, die auf den Informationsstand und die Aufklärungsbedürftigkeit des einzelnen Anlegers keine Rücksicht nehmen kann und daher nur begrenzt geeignet ist, einen wirksamen Anlegerschutz zu gewährleisten. Es kann daher nur eine Grundaufklärung leisten (BGH, NJW 97, 2171, 2172; 00, 359, 361). Einem darüber hinaus bestehenden, durch individuelle Verhältnisse des Anlegers oder besondere Risiken der konkreten Termingeschäfte bedingten Informationsbedarf hätte durch eine vertragliche Pflicht der Sparkasse zu zusätzlicher Aufklärung Rechnung getragen werden müssen (BGH, a.a.O.; BGHZ 133, 82, 86) [BGH 11.06.1996 - XI ZR 172/95].

43

Diese zusätzliche Aufklärung ist nicht erfolgt. Die Beklagte hat den Klägern zwar eine DEMAS-Auswertung vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der der Klägerin zu 1) gewährte Kreditbetrag 1.003.204,-DM, der Kontraktbetrag 68 Mio. Yen beträgt. Zugrunde liegt ein Umrechnungskurs 100 Yen = 1,4753 DM. Der Zinssatz für den Kreditbetrag von 68 Mio. Yen beträgt 1,2%, zugunsten der Klägerin wird jedoch der in DM umgerechnete Betrag für 3,15% Zinsen angelegt. Die zum Zwecke des hedging abgeschlossenen Optionen erbringen der Klägerin zu 1) Prämien von insgesamt 187.476,- DM. Aus der "Gewinn- und Verlustbetrachtung" ergibt sich bei gleichbleibendem Kursstand von 1,4753 DM ein Gewinn von gut 95.000,- DM. Ein Gewinn von gut 180.000,- DM ergibt sich, wenn der Wert des Yen auf 1,35 DM fällt. Selbst wenn der Wert des Yen steigt, tritt ein Verlust erst bei einem Kurs von 1,5674 DM ein. Besonders eindrucksvoll ist die graphische Darstellung "Profit/Loss"; darin nimmt den weitaus größten Teil die Gewinnkurve ein, die bis zu einem Kurs 100 Yen = 1,275 DM führt. Der Eintritt von Verlusten ist auf den Kurs 100 Yen = 1,5674 DM durch Kombination der Optionen angehoben. Die Verlustkurve hört bei einem Kurs von 1,675 DM auf, das sind weniger als 20%. Die Darstellung höherer Verluste fehlt. Ähnliche Werte sind in der für den Kläger zu 2) gedachten Auswertung enthalten. Nach Vortrag der Beklagten liegt der break-even point bei einem Kurs von 1,5720 DM, d.h. dieser Kurs ist die Grenze, ab der der Kläger zu 2) Gewinne erzielen sollte. Die Gewinnkurve nimmt wieder den größten Teil der Grafik ein, während die Verlustkurve relativ klein ist und bei einem Verlust von 20% endet.

44

Diese durch die DEMAS-Auswertung erfolgte Information ist nicht ausreichend. Sie stellt keine anläge- und anlegergerechte Aufklärung dar. Die Aufklärung muss zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen, mit Termingeschäften nicht vertrauten Kunden einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln. Den Kaufinteressenten müssen die Kenntnisse vermittelt werden, die sie in die Lage versetzen, den Umfang des ihnen aufgebürdeten Verlustrisikos zutreffend einzuschätzen (BGH NJW 1994, 997 [BGH 01.02.1994 - XI ZR 125/93]). Diese mit der Computersimulation vermittelte Information ist für die Anleger nicht verständlich und vollständig. Es fehlt an einer ausreichenden Aufklärung über die Risiken der Geschäfte. Durch die Vorlage des DEMAS-Skizze wird das hohe Risiko des Kunden verharmlost und insgesamt der falsche Eindruck erweckt, bei Abschluss des angebotenen Geschäfts sei die Gewinnchance größer als die Verlustgefahr.

45

Anbieter von Börsentermingeschäften haben ihre Kunden über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Risiken derartiger Geschäfte aufzuklären (BGH, NJW 93, 257, 258). Das gilt unabhängig davon, ob der Anlageinteressent an den Anbieter herantritt oder der Anbieter an den Anlageinteressenten. Haben die anschließenden Verhandlungen eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand, so ist der Anbieter in jedem Fall zur Beratung verpflichtet (BGHZ 123, 126, 128) [BGH 06.07.1993 - XI ZR 12/93]. Eine Trennung nach Klägerin zu 1) (im Handelsregister eingetragener Kaufmann) und Kläger zu 2) (nicht börsentermingeschäftsfähiger, privater Anleger) ist nicht durchführbar, da Kläger zu 2) Geschäftsführer der Klägerin zu 1) ist. Wissensstand und Aufklärungsbedarf sind nur einheitlich zu beurteilen. Die Grundaufklärung, die der Kläger zu 2) durch den Erhalt der Informationsschrift bekommen hat, kommt demgemäß auch der Klägerin zu 1) zugute. Die angebotenen Termingeschäfte waren ohnehin praktisch gleich. Die Frage der Erfüllung oder Verletzung der Aufklärungspflicht ist daher einheitlich zu beurteilen.

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Lediglich in besonderen Ausnahmefällen bedarf es keiner Aufklärung bzw. keiner über die Grundaufklärung hinaus gehenden Aufklärung. Das ist etwa bei einem besonders erfahrenen, gut informierten Anleger der Fall, oder wenn der Anbieter ausdrücklich nur zu begrenzter Information bereit ist (vgl. BGH, NJW 97, 2171, 2172; 00, 359, 362). Ein solcher Ausnahmefall ist hier ersichtlich nicht gegeben.

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Inhalt und Umfang der zusätzlichen Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören dessen Wissenstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft. Vor allem ist zu berücksichtigen, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Kennt die Sparkasse diese Umstände, etwa aus langjährigen Geschäftsbeziehungen, nicht, so muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen (BGHZ 123, 126, 129) [BGH 06.07.1993 - XI ZR 12/93]. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten und anlegergerecht sein.

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In bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Hinsichtlich des Anlageobjekts ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Die Beratung der Sparkasse muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein. Auch bei einem im Handelsregister eingetragenen Kaufmann und mittelständischen Unternehmen können ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in Börsentermingeschäften nicht vorausgesetzt werden, wenn er nicht beruflich mit derartigen Geschäften befasst ist (BGH WM 1991,127, 130) [BGH 27.11.1990 - XI ZR 115/89].

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Dass die Kläger bei vorangegangenen Geschäften Risikofreudigkeit gezeigt hätten, wie die Beklagte meint, ist unzutreffend. Die Termingeldanlage (Festgeldanlage) in US-Dollar hatte keine besonderen Risiken. Der Umtausch DM in US-Dollar war ein schlichtes Kassageschäft. Das Optionsgeschäft zur Absicherung des Währungsrisikos für die Termingeldanlage barg für die Klägerin zu 1) als Käuferin der Verkaufsoption (Putoption) kein Risiko. Da die Klägerin zu 1) nicht einmal eine Optionsprämie gezahlt hatte, konnte sie nicht einmal diese verlieren. Auch die Fortsetzung der Festgeldanlage in norwegischen Kronen und in Dollar hatte keine besonderen Risiken, zumal die Festgeldanlage in Dollar noch zusätzlich abgesichert wurde. Dass es, wie die Beklagte vorträgt, Wechselkursrisiken gab, kann bei diesen Währungen wohl kaum als besonderes Risiko eingestuft werden, sondern gehört zu den üblichen Risiken auch auf anderen Gebieten des Geschäftslebens.

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Die Kläger haben ihre bisherige Anlagestrategie, keine besonderen Risiken einzugehen, im März 1999 dadurch aufgegeben, dass der Kläger zu 2) die Informationsschrift unterzeichnet hat, um wirksam risikoreiche Börsentermingeschäfte abschließen zu können (vgl. BGH, NJW 00, 359, 362). Das gleiche galt dann auch für die Klägerin zu 1). Ob die Kläger, wie sie vortragen, als konservative, vorsichtig handelnde Geschäftspartner bekannt waren, ist unter diesen Umständen nicht von Belang. Wenn die Klägerin zu 1) vorträgt, sie habe Rücklagen sicher investieren wollen, so ist das in jeder Hinsicht unrichtig. Rücklagen sind finanzielle Reserven, Teil des Eigenkapitals. Tatsächlich hat die Klägerin zu 1) wie auch der Kläger zu 2) mit Fremdkapital gearbeitet ( Kreditaufnahme). Dass die Gelder "sicher investiert" werden sollten, kann jedenfalls nach dem Inhalt der Informationsschrift nicht angenommen werden.

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Die Devisentermingeschäfte wiesen erhebliche Risiken auf, wenn auch anzunehmen war, dass binnen eines oder binnen 1 1/2 Jahren durch Ansteigen des Werts des Yen keine übermäßigen Verluste eintreten konnten. Anders war das bei den Optionsgeschäften. Die Kläger konnten als Stillhalter im für sie günstigsten Fall, wenn nämlich der Kurs des Yen sich so entwickelte, dass die Beklagte die Optionen ungenutzt verfallen ließ, die empfangenen Prämien ungeschmälert als Gewinn verbuchen, mussten aber im ungünstigsten Fall mit Verlusten rechnen, die ein Vielfaches der Prämien ausmachten und theoretisch sogar unbegrenzt hoch sein konnten (BGH, NJW 93, 257, 258). Die Übernahme der Stillhalterposition ist ein hochriskantes Geschäft. Der in die Einzelheiten der Geschäftsabwicklung nicht eingeweihte Kunde bedarf daher beim Stillhaltergeschäft einer intensiven Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und über die Funktionsweise des in Betracht kommenden Terminmarktes und muss auf die besonders großen Risiken nachdrücklich hingewiesen werden (BGH, a.a.O.). Den Einnahmen aus Optionsgeschäften standen theoretisch unbegrenzte Risiken gegenüber. Wegen der hohen Volatilität des Yen im Verhältnis zur DM bzw. zum Euro bestanden bereits bei Abschluss der Geschäfte ganz konkret erhebliche Verlustrisiken. Zudem bestand die Gefahr, dass durch einen Anstieg des Yen zur Rückzahlung des Kredites ein wesentlich höherer Betrag aufgewendet werden musste, als ursprünglich entgegengenommen worden ist.

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Die Spekulation baute auf der Prognose auf, der Yen werde im Wert sinken. Wie die Beklagte vorträgt, waren die von den Klägern in ihrer Struktur identischen abgeschlossenen Börsentermingeschäfte waren entsprechend der damals einhelligen Prognosen auf einen im Wert zu Euro/DM fallenden Yen angelegt. Dazu hat die Beklagte "Bankenprognosen" vorgelegt. Die "Fuchs-Devisen" sprechen am 05.02.1999 von der "unerwarteten Yen-Stärke" und teilen mit: "Die Grundaussage der Mehrheit hat sich allerdings nicht geändert: Der Yen wird übers Jahr schwächer tendieren." Das war wohl im März 1999 nicht anders. Irgendwelche überzeugenden Argumente für die Richtigkeit der wohl von einer Mehrheit getragenen Prognose, dass der Yen im Wert fallen werde, sind nicht ersichtlich. Es handelte sich um schiere Spekulation. Die Spekulation der Kläger wäre aufgegangen, wenn sie die Devisen kurz vor dem Liefertermin zum Tageskurs hätten einkaufen können, der unter dem vereinbarten Terminverkaufskurs lag. Hätten die Kläger mit ihrer Prognose richtig gelegen, hätten sie aus der Kursdifferenz einen Spekulationsgewinn erzielt.

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Richtig ist, dass das Informationsblatt darauf hinweist, dass bei Börsentermingeschäften den Gewinnchancen hohe Verlustrisiken gegenüber stehen, dass die Verluste unkalkulierbar seien, dass das Verlustrisiko steigt, wenn der Anleger Kredit in Anspruch nimmt, dass das Verlustrisiko beim Verkauf von Kauf- und Verkaufsoptionen im vorhinein nicht bestimmbar und theoretisch daher unbegrenzt ist usw. Das alles wird aber durch die optimistische Grundstruktur der DEMAS-Auswertungen weithin entwertet. Sieht man die DEMAS-Auswertungen für sich allein, so muss der in Börsentermingeschäften nicht erfahrene Anlageinteressent den Eindruck gewinnen, dass er viel gewinnen und eigentlich nicht viel verlieren kann. Jedenfalls deutet sich am rechten unteren Rand noch eine Verlustmöglichkeit von 20% an. Der nicht erfahrene Anlageinteressent kann auch auf den Gedanken kommen, der Verlust werde auf jeden Fall durch die Optionsprämien abgedeckt. Hinzu kommt, dass es sich um eine Empfehlung der Beklagten handelte, Devisentermingeschäfte mit Yen zu machen.

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Von großer Gewinnerwartung getragen ist auch das Schreiben der Beklagten vom 10.03.1999 an den Kläger zu 2). In Ergänzung der DEMAS-Auswertung führt die Beklagte u.a. aus: "Zu den Beträgen in der Gewinn- und Verlustbetrachtung sind jeweils 3.150,-- DM hinzuzufügen, da ihr Eigenkapitaleinsatz von 100.000,- DM sich ebenfalls mit 3,15% verzinst. Hierdurch verschiebt sich der break-even point auf einen Kurs von 1,5720, da bei diesem Kurs der sich ergebende Verlust aus der Finanzierung mit den Erträgen des Eigenkapitalanteils kompensiert wird. Bei einem unveränderten Devisenkurs von 1,4753 bei Fälligkeit ergibt sich ein Gewinn 50.971,78 DM. Dies bedeutet eine Eigenkapitalrendite von mehr als 50% p.a."

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Die ungenügend schriftlich erfolgte Information und Aufklärung erforderte auch aufgrund der hohen Verlustrisiken eine ergänzende umfassende mündliche Beratung, Aufklärung oder Information. Diese erforderliche weitere Aufklärung ist zur Überzeugung des Gerichts nicht erfolgt. Der Zeuge Haarhus hat zwar ausgesagt, dass anhand der DEMAS-Auswertung mündlich erklärt worden wäre, dass die Verlustkurve noch weiter hoch gehen könne und das bei einem Kurs von über 1,5674 die Prämie verloren wäre und bei einem noch höheren Kurs Verluste einträten, die dann auch unbeschränkt sein könnten. Das Ziel und den Zweck der Devisentermingeschäfte hätte er erläutert.

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Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen Hammer entgegen. Seiner Aussage nach habe der Zeuge Haarhus gesagt, dass das Verlustrisiko der Geschäfte bei 20% liege und die Prämie verloren werden könne. Auf ein unbeschränktes Risiko sei nicht hingewiesen worden. Vielmehr sei vom Zeugen Haarhus gesagt worden, dass es ausgeschlossen sei, dass der Kurs noch höher als 1,56 steigen werde.

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Die Aussage des Zeugen Hammer ist glaubhaft. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass er die Unwahrheit gesagt hat. Das Gespräch liegt zwar bereits mehrere Jahre zurück, aber aufgrund der aus dem Anlagegeschäft resultierenden Folgen ist es nachvollziehbar, dass der Gesprächsinhalt im Gedächtnis geblieben ist.Auch die Tatsache, dass er der für die Finanzanlagen der Klägerin zu 1) zuständige Prokurist ist, begründet keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Die Beklagte trägt selbst vor, bei dem Zeugen Hammer handele es sich um einen erkennbar sorgfältigen Prokuristen.

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Gegen eine erfolgte Aufklärung hinsichtlich eines Totalverlustes spricht auch die DEMAS-Auswertung. Aus dieser geht in keiner Weise hervor, dass die Verluste unbeschränkt sein können. Die in der Computersimulation enthaltene Verlustkurve endet bei 20%. Da diese DEMAS-Auswertung Grundlage des Beratungsgespräches gewesen ist, hatte der Zeuge Haarhus auch keinen Anlass, von einem möglichen Totalverlust zu sprechen.

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Zum anderen ist die Aussage des Zeugen Haarhus auch widersprüchlich. Zum einen hat er ausgesagt, dass ihm bereits am 09. 03. 1999 klar gewesen sei, dass das mit den Klägern abgeschlossene Geschäft für die Sparkasse lukrativ wäre. Kurz darauf teilte er mit, das die Sparkasse bei diesem Geschäft keinen Gewinn gemacht habe, weil sie sämtliche Positionen durchgehandelt habe.

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Bei der Beweiswürdigung hatte das Gericht auch zu bedenken, dass das mit den Klägern stattgefundene Gespäch nur eines von vielen ist, das der Zeuge Haarhus für die Beklagte geführt hat. Eben dieses Gespräch hinsichtlich des vorgeschlagenen Anlageschäftes hat er auch mit anderen Kunden der Beklagten geführt, die sich ebenfalls für dieses von der Sparkasse vorgeschlagene Geschäft interessiert haben. Dies begründet erhebliche Zweifel, ob sich der Zeuge noch so genau an den Inhalt dieses Gesprächs erinnern kann. Das Gericht hat deshalb an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen erhebliche Zweifel.

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Die Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB a.F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Nebenentscheidung beruht auf § 709 ZPO.

Dr. Krämer
Everdiking
Kunze