Landgericht Osnabrück
Urt. v. 19.11.2003, Az.: 2 O 3126/02

Vorliegen eines medizinischen Behandlungsfehlers im Rahmen der Visite bei einem stationären Krankenhausaufenthalt; Nachweis eines unsachgemäßen Anhebens des verletzten Arms eines Patienten über den Schmerzpunkt hinaus; Pathologische Anzeichen einer übermäßig forcierten Schulterbewegung durch ärztliche Fremdeinwirkung; Kollabieren eines Patienten infolge von Schmerzen bei der Funktionsprüfung des Armes; Nachweis einer passiven und vorsichtig durchgeführten Funktionsprüfung des Arms anhand der Zeugenaussage der befassten Physiotherapeutin

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
19.11.2003
Aktenzeichen
2 O 3126/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 33836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2003:1119.2O3126.02.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin befand sich im Dezember 1999 zur stationären Behandlung in einer orthopädischen Klinik im Bereich Emsland.

2

Nach der stationären Aufnahme am 07.12.1999 wurde die Klägerin am 08.12.1999 durch Dr. Z. im Bereich des rechten Schultergelenkes arthroskopiert. Dabei wurde eine AC-Plastik nach Neer vorgenommen, eine Knorpelglättung, eine Abrasio des Humeruskopfes sowie eine Teilsynovektomie. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Operationsbericht vom 08.12.1999 Bezug genommen.

3

Postoperativ erfolgte unter stationären Bedingungen die krankengymnastische Mobilisierung der operierten rechten Schulter.

4

Am 17.12.1999 fand morgens eine Visite im Krankenzimmer der Klägerin statt, an der auch der Beklagte als Chefarzt beteiligt war.

5

Die Klägerin behauptet, zunächst habe Herr Dr. A. die Beweglichkeit ihrer operierten rechten Schulter demonstriert, indem er den rechten Arm hochhob. Als die Schmerzgrenze erreicht gewesen sei, habe sie gesagt: "So reicht es, nicht höher."

6

Im Anschluss an diese Demonstration habe zwischen Dr. A. und dem Beklagten ein Gespräch stattgefunden, in dem es um ihren voraussichtlichen Entlassungstermin gegangen sei, wobei Dr. A. als voraussichtlichen Entlassungstermin unter Hinweis auf Prof. G. Mittwoch, den 22.12.1999, angegeben habe, weil sie zwar deutliche Fortschritte mache, sich aber mit Bewegungsumfängen noch deutlich schwer tue. Darauf habe der Beklagte erwidert, er könne verantworten, dass sie bereits am nächsten Tag (18.12.1999) nach dem Frühstück entlassen werde. Er habe sie daraufhin gefragt, wo ihr Armkissen sei. Sie habe ihm daraufhin erklärt, dass sie kein Armkissen habe. Dies habe dem Beklagten bereits missfallen. Er habe dann weiter gefragt: "Warum nicht?" Daraufhin sei ihm durch die Krankengymnastin Frau X. erklärt worden, dass der Operateur, Herr Dr. Z., angeordnet habe, dass sie kein Armkissen bekommen solle. Der Beklagte habe daraufhin, im Kreis umhergehend und emotional geladen, erklärt: "Wenn ich auch anderer Meinung bin - dann lassen wir es so." Daraufhin habe sich der Beklagte nach der durchgeführten Krankengymnastik erkundigt. Die anwesende Krankengymnastin, Frau Y., habe dem Beklagten dann die Beweglichkeit der Schulter anhand der im Rahmen der Krankengymnastik ermittelten Gradzahlen mitgeteilt. Daraufhin habe der Beklagte mit den Worten: "Frau ..... kann noch viel höher!" ihren rechten Arm ergriffen und diesen ohne weitere Erklärung weit über den Schmerzpunkt hochgehoben. Bei diesem gewaltsamen Hochziehen des Armes habe sie über stärkste Schmerzen geklagt und sei danach kollabiert. Sie könne sich erst wieder daran erinnern, dass eine Krankenschwester nach der Visite am Fußende ihres Bettes stand und sie gefragt habe, ob es denn jetzt wieder gehe. Auch ihre Tochter sei inzwischen in das Zimmer eingetreten und hätte sie vor Schmerz weinend und im Bett vorgefunden.

7

Bei einer Sonografie, die Dr. Z. am 19.12.199 unstreitig bezüglich der rechten Schulter durchgeführt hat, habe dieser ein Hämatom diagnostiziert und von Blutgefäßabriss, Muskel- und Nervenläsionen, einer Läsion der Bizepssehne und von einer Schulterluxation gesprochen. Dr. Z. habe auf die Frage ihrer Tochter, ob der Beklagte etwas kaputt gemacht habe, erklärt: "Ja, aber das kriegen wir schon wieder hin!"

8

Sie behauptet, dass das bis zum 17.12.1999 gute Operationsergebnis durch das unbeherrschte und gewaltsame Elevationsmanöver ihres rechten Arms durch den Beklagten wieder zunichte gemacht worden sei. Sie behauptet weiter, dass es durch dieses Vorgehen des Beklagten zu den von Dr. Z. in der Sonografie gesehenen Muskel- und Nervenläsionen und Einblutungen gekommen sei. Die am 17.12.1999 bereits erreichte Bewegungsfähigkeit des Schultergelenks habe in der Folge nicht wieder erreicht werden können. Sie behauptet weiter, dass es infolge des Vorgehens des Beklagten zu einer weiteren Verschlechterung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes der Klägerin kommen werde.

9

Die Klägerin beziffert das begehrte Schmerzensgeld mit 7.500,-- Euro und beantragt,

  1. 1.)

    den Beklagten zu verurteilen, ihr ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.06.2002 zu zahlen;

  2. 2.)

    festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden weiteren Schaden aus der Behandlung vom 17.12.1999 zu zahlen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

10

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Er bestreitet, den Arm in der von der Klägerin behaupteten Weise hochgerissen zu haben. Er bestreitet auch, durch seine Untersuchung das gute Operationsergebnis, das bis zum 17.12.1999 erreicht gewesen sei, zunichte gemacht zu haben. Er weist darauf hin, dass bei der Klägerin infolge eines früheren Unfallereignisses eine ventrale Labrumablösung im Schultergelenk rechts vorlag und zudem eine ältere faserige granulierte Struktur als Hinweis für eine stattgehabte Frakturierung vorhanden war. Deshalb sei am 08.12.1999 der operative Eingriff durch Dr. Z. durchgeführt worden. Bei dieser Art des von Dr. Z. durchgeführten Eingriffs komme es fast immer zu nachfolgenden Einblutungen (Hämatombildung), die ihrerseits zu Spannungsgefühlen in einem Gelenk und zur Bewegungseinschränkung führten. So habe es sich offensichtlich auch bei der Klägerin ergeben. Während sich der postoperative Heilungsverlauf zunächst komplikationslos gestaltet habe und die Wundheilung primär reizlos gewesen sei, habe es in der Mobilisationsphase Probleme gegeben. Diesbezüglich heiße es auch in dem Entlassungsbrief vom 20.12.1999, dass sich die Patientin bezogen auf die Bewegungsumfänge deutlich schwer getan habe. Bei der Visite am 17.12.1999 habe der Beklagte lediglich die absolut übliche Funktionsprüfung des Gelenkes vorgenommen. Bei einer derartigen Funktionsprüfung handele es sich um ein vorsichtiges Bewegungsmanöver, bei dem der Arm vom Arzt gehalten und geführt werde. Es entbehre jeder Grundlage, wenn die Klägerin behaupte, dass der Beklagte im Rahmen der Visite den Arm viel höher gestreckt oder gerissen hätte, als zuvor der Assistenzarzt. Der Befund, den Dr. Z. bei der Sonografie am 19.12.1999 erhoben habe (Humeruskopf zentriert, Rotatorenmanschette intakt, die Bezipssehne im Sulcus sowie leichter periartikulärer Flüssigkeitssaum), sei für den kurzen Zeitraum zwischen Operation und Sonografie ein absolut normaler Befund, der der Klägerin und ihren Angehörigen durch Dr. Z. auch entsprechend erläutert worden sei.

12

Begriffe wie "Blutgefäßabrisse", "Muskel- und Nervenläsionen" seien seitens Dr. Z. in diesem Zusammenhang mit Sicherheit nicht gefallen, vielmehr habe Dr. Z. die Ultraschalluntersuchung durchgeführt, um Komplikationen wie Blutungen, Muskel- und Gefäßläsionen, eindeutig ausschließen zu können.

13

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

14

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.02.2003 durch Vernehmung von Zeugen durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

16

Die Klägerin hat weder bewiesen, dass der Beklagte bei der Visite am 17.12.1999 ihren rechten Arm unsachgemäß angehoben oder gar hochgerissen hat, noch hat sie bewiesen, dass durch ein derartiges von ihr behauptetes Vorgehen überhaupt die von ihr geklagten Probleme entstanden sein können.

17

Bezüglich der Visite vom 17.12.1999 hat der Zeuge Dr. A., dessen schriftliche Aussage die Kammer durch Beschluss vom 16.04.2003 angeordnet hat, bekundet, die Krankengymnastin habe den rechten Arm geführt abduziert bis zur Schmerzgrenze. Daraufhin habe der Beklagte anschließend den Arm der Patientin geführt und ebenfalls abduziert bis zur Schmerzgrenze. Dabei sei keine Abduktion über Kopf, keine ruckartige kraftbetonte Bewegung der Schulter durchgeführt oder gegen eine Schmerzäußerung der Patientin in seinem Beisein die rechte Schulter bewegt worden. Anschließend seien weitere therapeutische Maßnahmen besprochen worden und die Visite nach Verlassen des Zimmers im nächsten Patientenzimmer normal weitergeführt worden. Erst nach Beendigung der Visiten auf den zwei Stationen des Paulinen-Krankenhauses sei von den Stationsschwestern berichtet worden, dass seitens der Klägerin ein angeblich schmerzbedingter Kollaps stattgefunden hatte. Er selbst könne dies nicht persönlich bestätigen, da er bei diesem angeblichen Kollaps nicht anwesend gewesen sei und auch zu einer möglichen ärztlichen Intervention nicht hinzugerufen worden sei. Im weiteren Verlauf der stationären Behandlung habe sich auch lokal an der operierten Schulter kein Entzündungszeichen, keine Hautverfärbung und auch keine subkutane Verfärbung der Haut im Sinne einer Blutung durch Gewebezerreissung aufgrund übermäßiger forcierter Schulterbewegung durch Fremdeinwirkung gezeigt. Aus seiner Erinnerung bekundet der Zeuge, dass die Klägerin mit einer Abduktion der rechten Schulter von 90 Grad entlassen worden sei.

18

Die Krankenschwester H. , die bei der Visite ebenfalls zugegen war, hat bei ihrer Vernehmung vor der Kammer bekundet, dass ihr die Visite am Krankenbett der Klägerin nicht mehr erinnerlich sei. Sie wisse auch nicht, was während der Visite im Einzelnen vorgefallen sei. Nach ihrer Erinnerung sei jedenfalls bei der Visite, bei der sie im Krankenzimmer der Klägerin zugegen gewesen sei, nichts Besonderes vorgefallen. Sie hätte es sicher im Gedächtnis behalten, wenn bei einer Visite ein derartiger Vorfall - wie ihn die Klägerin geschildert habe - passiert sei und wenn ein Patient infolge von Schmerzen bei der Funktionsprüfung des Armes kollabiert wäre. Sie habe auch nachträglich nach der Visite in Bezug auf die Klägerin durch die anderen Krankenschwestern nichts davon gehört, dass irgendetwas Besonderes vorgefallen sei oder dass es Nachwirkungen gegeben habe. Wenn es sich so ereignet hätte, wie die Klägerin behauptet habe und wie es im Beweisbeschluss unter Ziffer I 1 festgehalten sei, so wäre ihr dies sicherlich im Gedächtnis haften geblieben, weil dieses im Krankenhaus ein ziemlich seltener Vorfall sei. Die Zeugin hat weiter bekundet, sie habe mit dem Beklagten über diesen Fall vorprozessual nicht gesprochen; lediglich vor etwa 2 Jahren sei sie von dem Beklagten auf die Angelegenheit angesprochen worden. Dies erscheint indes aufgrund der Erklärung des Beklagten, erst 1 1/2 Jahre nach der streitigen Visite überhaupt etwas von dem Vorfall über einen Anwalt gehört zu haben, plausibel, zumal auch die Klägerin ihrerseits bestätigt hat, dass sie den Beklagten erstmals 1 1/2 Jahre nach der Visite mit ihren Behauptungen konfrontiert hat.

19

Die Krankenschwester J. hat als Zeugin ebenfalls keine Erinnerung an die Visite mehr bekunden können. Sie hat allerdings deutlich bekundet, dass dann, wenn etwas vorgefallen wäre, dieses auch dokumentiert worden wäre. Als der Zeugin alsdann das Beweisthema I 1 aus dem Beweisbeschluss vorgelesen wurde, erklärte sie, wenn etwas Derartiges passiert sei, dann wüßte sie dies auch heute noch.

20

Die Physiotherapeutin X. hat als Zeugin bekundet, sie könne sich noch an die Klägerin und auch an die Visite, die vor ihrer Entlassung durchgeführt worden sei, erinnern. Sie habe zuvor noch mit ihrer Kollegin, Frau Y., wegen der Patientin eine Besprechung gehabt, bei der es darum gegangen sei, dass sich die Klägerin sehr schwer tat und dass sie auch sehr schmerzempfindlich gewesen sei. Während der Visite sei dann das Bewegungsausmaß mitgeteilt worden und der Beklagte habe die Funktionsprüfung vorgenommen. Diese sei passiv und vorsichtig durchgeführt worden. Die Zeugin meinte, dass die Patientin bei dieser Funktionsprüfung den Arm etwas weiter anheben konnte als zuvor. Andererseits konnte sich die Zeugin nicht daran erinnern, dass die Klägerin irgendwelche Schmerzen bekundete. Die Zeugin hatte im Übrigen eine besonders gute Erinnerung an die Visite und an diese Patientin, weil ihr diese Patientin schon zuvor aufgefallen war und weil es im Laufe der Behandlung zwischen der Zeugin X. und der Zeugin Y. zu einem Therapeutenwechsel kam. Dies lag daran, dass die Klägerin die Zeugin X. als Therapeutin ablehnte, weil ihr deren Behandlung zu forsch vorkam. Wegen des Therapeutenwechsels bestehen allerdings im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin X. keinerlei Bedenken. Diese hat die Angelegenheit äußerst sachlich berichtet und sie hatte keinerlei Ressentiments in Bezug auf die Klägerin. Die Zeugin X. hat dann weiter bekundet, dass ihrer Erinnerung nach außer dem Beklagten zuvor kein anderer die Beweglichkeit des Armes der Klägerin demonstriert habe. Genau könne sie sich indes nicht erinnern, andererseits sei es unüblich, wenn vor dem Chef der Assistenzarzt seinerseits die entsprechende Beweglichkeit demonstriere.

21

Die Zeugin Y. konnte sich ebenfalls noch gut an die Klägerin erinnern und bekundete, dass sie zum Teil auch noch wiedergeben könne, wie die Visite abgelaufen sei. Dabei habe der Beklagte zunächst nach dem Bewegungsausmaß gefragt. Sie habe ihm die Gradzahl genannt, die sie heute nicht mehr angeben könne. Jedenfalls sei dies nicht besonders viel gewesen. Der Beklagte habe dann den Arm angehoben, und zwar auch etwas höher als die angegebene Gradzahl. Das sei aber möglich gewesen. Während dieses Vorganges sei ihr nichts Besonderes aufgefallen. Sie habe auch nicht gehört, dass die Klägerin ihrerseits Schmerzen geäußert habe. Nach der Untersuchung sei sie dann zusammen mit Frau X. nach draußen gegangen, weil sie mit der weiteren Patientin im Krankenzimmer nichts zu tun gehabt hätten. Sie hätten dann draußen auf den Beklagten gewartet. Auch diese Zeugin bekundete, dass die Klägerin sensibel und eher schmerzempfindlich gewesen sei und man vorsichtig mit ihr habe umgehen müssen. Die Zeugin hat deutlich bekundet, dass sie erst aus dem Zimmer hinausgegangen ist, als die Funktionsprüfung durch den Beklagten bei der Klägerin durchgeführt worden sei. Des Weiteren hat die Zeugin bekundet, dass während der Funktionsprüfung durch die Klägerin keineswegs geäußert worden sei: "Es geht nicht weiter, ich kann nicht weiter." Auch diese Zeugin hat in keiner Weise mitbekommen, dass die Klägerin kollabiert sei. Wohl habe ihr die Klägerin im Laufe des Nachmittags gesagt, sie habe in dem Bereich des Armes starke Schmerzen gehabt und sie sei kollabiert. Diesen ihr berichteten Kollaps habe die Klägerin sofort mit der Untersuchung durch den Beklagten in Verbindung gebracht. Auch als sie nach der Funktionsprüfung und der Visite aus dem Krankenzimmer herausgegangen sei, habe sie an der Klägerin keine Anzeichen eines Kollapses festgestellt.

22

Die Zeugin hat alsdann auf Frage des Klägervertreters nochmals bestätigt, dass sie mit den Augen deutlich wahrgenommen habe, dass die Führung des Armes durch den Beklagten höher war als das Ausmaß, das sie zuvor genannt hatte. Der Beklagte habe ja schließlich auch keinen Winkelmesser dabei gehabt. Es könne durchaus sein, dass das passive Anheben des Armes ca. 15 Grad höher gewesen sei, als sie es bislang gekannt habe.

23

An dieser Stelle sei ausdrücklich festgehalten, dass die Kammer die Bekundungen der Zeugin X. und insbesondere auch die Bekundungen der Zeugin Y. der später noch vorzunehmenden Beurteilung des Sachverständigengutachtens zugrundelegt.

24

Die Zeugin C., die während des stationären Aufenthaltes der Klägerin Bettnachbarin der Klägerin war, wußte noch, dass sie beide am 18.12.1999 entlassen worden seien und dass auch bei einer Visite vor der Entlassung der Arm der Klägerin hochgehoben worden sei. Die Klägerin habe dann geäußert, es gehe nicht weiter. Daraufhin habe der Arzt erklärt: "Wir versuchen es." Danach habe die Klägerin weiter nichts gesagt. Heute könne sie auch nicht mehr sagen, ob die Klägerin einen Wehlaut von sich gegeben habe. Als die Tochter der Klägerin dann etwa 5 Minuten später in das Zimmer gekommen sei, habe diese sie gefragt: "Was ist denn mit Mutter?" Daraufhin habe sie gesagt, dass der Arm hochgehoben worden sei. Sie könne heute auch nicht mehr sagen, wie sie das Hochheben des Armes ihrerseits bezeichnet und eingegrenzt habe. Sie habe wohl gesagt, das müsse wohl schmerzhaft gewesen sein. Das sei es dann gewesen. Sie selbst habe das Anheben des Armes nicht beobachten können. Sie wisse auch nicht mehr, wer der Arzt gewesen sei, der das Anheben des Armes angeordnet oder durchgeführt habe. Sie hätten beide in dieser Situation im Bett gelegen. Sie könne auch nicht sagen, ob etwas über Armkissen oder sonstige Dinge gesprochen worden sei.

25

Der Zeuge Dr. Z. war bei der Visite am 17.12.1999 nicht zugegen. Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge definitiv bekundet, dass er die Erklärung, die er nach der Behauptung der Klägerin abgegeben haben soll (vgl. I 3 des Beweisbeschlusses), nicht abgegeben hat. Er sei vielmehr am Sonntagmorgen nach der Entlassung der Klägerin morgens früh noch vor dem Frühstück durch den Ehemann der Klägerin und dessen Tochter aufgesucht worden. Beide hätten angegeben, dass die Klägerin unter heftigsten Schmerzen im Schulterbereich leide. Er habe dann noch am selben Tag eine Untersuchung der Klägerin durchgeführt und dabei auch eine Ultraschalluntersuchung vorgenommen. Die Untersuchung sei insgesamt sehr eingehend und intensiv gewesen. Im Rahmen der Ultraschalluntersuchung habe er einen kleinen Flüssigkeitssaum feststellen können. Ein derartiger Flüssigkeitssaum sei allerdings eine normale Folge der von ihm zuvor vorgenommenen Operation (08.12.1999). Er müsse dazu sagen, dass diese Operation sowohl ins Gelenk als auch oberhalb des Gelenks ausgeführt worden sei. Dabei seien dann nachfolgende Blutungen durchaus üblich. Er habe bei seiner Untersuchung feststellen wollen, ob eine Entzündung vorlag und habe die Ursachen der von der Klägerin geklagten Probleme feststellen wollen. Bei seiner Untersuchung habe er indessen nichts Besonderes feststellen können. Alles, was die Klägerin behauptet habe und was Gegenstand von I 3 des Beweisbeschlusses sei, sei von ihm gerade nicht festgestellt worden. Dies könne man mit Ultraschall überhaupt nicht feststellen. Im Übrigen sei es normal, dass Gefäße nach einer Operation, so wie sie von ihm durchgeführt worden sei, auch verletzt werden. Insbesondere habe er bei seiner Untersuchung am Sonntagmorgen nach der Entlassung der Klägerin keine Schulterluxation festgestellt und auch nicht einen ähnlichen Zustand. Er habe sich, als er von den Behauptungen der Klägerin erfahren habe, noch sehr gewundert und auch geärgert, dass eine derartige Behauptung aufgestellt worden sei, zumal er Derartiges gegenüber der Klägerin gar nicht geäußert hatte. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass er nach der Operation vom 08.12.1999 die Klägerin noch ca. 1 1/2 Jahre weiter behandelt hat. Sie habe weiterhin darüber geklagt, dass die Beweglichkeit noch beeinträchtigt war. Er habe ihr daraufhin einen so genannten "second look" vorgeschlagen. Ein derartiger "second look" müsse operativ vorgenommen werden und nicht durch Arthroskopie. Es sei dann schließlich auch ein Termin vereinbart worden. Diesen habe die Klägerin allerdings abgesagt und sei nicht mehr erschienen. Der Zeuge hat schließlich bekundet, dass die Beweglichkeit der rechten Schulter der Klägerin an dem fraglichen Sonntag nicht sehr gut gewesen sei, die Klägerin habe auch Schmerzen gehabt. Er könne indes keinen Vergleich anstellen zwischen der Beweglichkeit nach der Operation und bei seiner Untersuchung. Anlässlich der Untersuchung habe er dem Ehemann der Klägerin und der Tochter durchaus erklärt, dass er nichts Besonderes gefunden habe. Dabei könne es auch sein, dass er konkret ausgesprochen habe, dass er keine Schulterluxation oder andere Verletzungen festgestellt habe. Richtig sei insbesondere, dass der Humeruskopf bei seiner sonografischen Untersuchung zentriert gewesen sei, die Rotatorenmanschette intakt, die Bizepssehne im Sulcus und lediglich - wie bereits ausgeführt - ein leichter periartikulärer Flüssigkeitssaum vorhanden gewesen sei.

26

Die Tochter der Klägerin, die ebenfalls als Zeugin vernommen worden ist, war bei der Visite im Krankenzimmer nicht zugegen. Sie hatte das Krankenzimmer zuvor verlassen. Soweit diese Zeugin bekundet hat, dass ihrer Mutter, als sie selbst wieder in das Zimmer hineingekommen sei, die Tränen über die Wangen gelaufen seien, so mag dies durchaus sein, sagt indessen nichts über den Verlauf der Visite. Bezüglich der Untersuchung durch Dr. Z. am Sonntag hat diese Zeugin bekundet, dass Dr. Z. erklärt habe, er habe ein Hämatom diagnostiziert und erwähnt, dass Blutgefäße abgerissen sein könnten und evtl. auch Nerven in Mitleidenschaft gezogen seien. Auf ihren Einwand, also habe der Beklagte etwas kaputtgemacht, habe Dr. Z. wörtlich gesagt, "ja, aber das kriegen wir schon wieder hin". Diese Angaben stehen im krassen Widerspruch zu den glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. Z.. Der Widerspruch kann einmal daraus erklärt werden, dass Laien medizinische Vorgänge, die ihnen berichtet werden, oft nicht in der richtigen Weise mitbekommen, zum anderen bleibt festzuhalten, dass die Zeugin am Ausgang dieses Rechtsstreits infolge ihrer Bindung zur Klägerin jedenfalls nicht uninteressiert ist. Dies zeigte sich schon dadurch, dass sie die Anhörung des Sachverständigen, an der sie als Zuhörerin teilnahm, gelegentlich durch Gestik und Mimik begleitete, mit der sie deutlich ihr Mißfallen ausdrückte. Dass die Aussage dieser Zeugin vorsichtig zu würdigen ist, ergibt sich auch daraus, dass sie auf Frage des Gerichts wegen ihrer Bekundung, Dr. Z. habe etwas von einem Hämatom und einer etwaigen Nervenverletzung geäußert, erklärte, dass sich diese Äußerung nicht konkret auf die Untersuchung durch den Beklagten bezogen habe, sondern im Zusammenhang geäußert worden sei. Demzufolge ist es auch durchaus möglich, dass die Zeugin Erläuterungen des Zeugen Dr. Z., dass es bei der von ihm vorgenommenen Operation grundsätzlich zu Verletzungen kommen kann, missgedeutet hat. Dass es für die Zeugin subjektiv keinen anderen Zusammenhang gab, als den, dass der Beklagte die Ursache gesetzt hatte, besagt insoweit nichts, zumal sich bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt ja auch schon diese Meinung verfestigt hatte. Der Zeuge Dr. Z., der während der Vernehmung der Tochter der Klägerin erneut befragt wurde, hat seinerseits ausdrücklich ausgeschlossen, gesagt zu haben, dass der Beklagte etwas falsch gemacht habe. Überdies hat er bekundet, allenfalls im Zusammenhang erklärt zu haben, dass durch den Funktionstest Probleme entstehen könnten, die die Schmerzen, die die Klägerin beklagte, begründeten.

27

Der Ehemann der Klägerin hat als Zeuge bekundet, die Klägerin habe nach der Entlassung Dauerschmerz im rechten Arm gehabt, in der Nacht zum 19.12.1999 habe sie praktisch vor lauter Schmerzen nicht geschlafen. Auch dieser Zeuge hat bekundet, Dr. Z. habe bei der Ultraschalluntersuchung erklärt, er sehe dort ein Hämatom. Auf Frage des Gerichts hat der Zeuge allerdings bekundet, dass der Zeuge Z. zu der Ursache dieses vermeintlichen Hämatoms keine Ausführungen gemacht habe. Auch dieser Zeuge hat weiter bekundet, dass während der Ultraschalluntersuchung davon gesprochen worden sei, es könne auch ein Nerv geschädigt sein oder eine Schulterluxation vorliegen. Daraufhin habe er noch gefragt, was das sei. Daraufhin sei ihm erklärt worden, dass dies eine Verrenkung der Schulter sei. Alsdann hat dieser Zeuge auch wortgetreu bestätigt, dass der Zeuge Z. auf die Frage seiner Tochter, ob der Beklagte etwas kaputt gemacht habe, erklärt habe, "ja, das kriegen wir schon wieder hin." Auf Frage des Gerichts hat der Zeuge eingeräumt, dass der Vorfall durchaus Thema in der Familie gewesen sei, und zwar jedes Mal dann, wenn in dieser Angelegenheit Post gekommen sei. Abgesehen davon, dass auch dieser Zeuge durch seine Bindung an die Klägerin in erheblicher Weise am Ausgang des Rechtsstreits interessiert ist, besteht auch insoweit das Problem, dass er Äußerungen des Zeugen Z. in medizinischer Hinsicht durchaus missverstanden haben kann und sich dadurch subjektiv ein falsches Bild entwickelt hat. Denn immerhin hat auch die Klägerin eingeräumt, dass sie erst 1 1/2 Jahre nach dieser Visite vom 17.12.1999 mit Hilfe eines Anwaltes vorgegangen ist. Allein dieser Zeitablauf legt nahe, dass sich medizinische Erklärungen im Laufe der Zeit durch subjektive Deutungen in erheblicher Weise verschoben haben können. Abgesehen davon bleibt nach dem Beweisergebnis jedenfalls zu konstatieren, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für ihre Behauptungen - in Bezug auf die Visite und auf die Nachuntersuchung durch Dr. Z. - jedenfalls in keiner Weise erbracht hat.

28

Das von der Kammer vorsorglich mit Beweisbeschluss vom 28.05.2003 angeforderte Sachverständigengutachten zu der Frage, ob die vom Beklagten am 17.12.1999 vorgenommene Funktionsprüfung des rechten Armes der Klägerin das bis dahin gute Operationsergebnis der Operation vom 08.12.1999 zunichte gemacht habe und ob es durch die Funktionsprüfung zu Muskel- und Nervenläsionen und Einblutungen gekommen sei und die bereits am 17.12.1999 erreichte Funktionsfähigkeit des Schultergelenkes in der Folgezeit nicht wieder erreicht worden sei, hat eindeutig nicht die Behauptungen der Klägerin bestätigt. Insofern bleibt bereits festzuhalten, dass nach der Anamnese des Sachverständigen in Bezug auf den Stütz- und Bewegungsapparat im Jahre 1999 bis hin zur stationären Aufnahme in die Orthopädie am 07.12.1999 eine ganze Reihe von Untersuchungsterminen festgehalten sind, die Bedeutung in Bezug auf die rechte Schulter haben: ...wird ausgeführt ....

29

Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen hat die Klägerin über eine allseitige Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter berichtet. Die Elevation und die Abduktion waren danach bis etwa 100 möglich und die Schmerzsymptomatik hatte nach den Angaben der Klägerin gegenüber früher deutlich nachgelassen. Der Sachverständige gelangt nach seiner eingehenden Untersuchung und den durchgeführten Röntgenaufnahmen und der Einbeziehung der Krankenunterlagen zu der eindeutigen Diagnose, dass die Klägerin an chronisch rezidivierenden Zervialgien bei altersentsprechender Ostheochondrose der unteren zervikalen Segmente und Hohlrundrückenbildung ohne klinisch nachweisbare Nervenwurzelreizsymptomatik oder neurologische Ausfälle im Bereich der oberen Extremitäten leidet. Zudem liegt eine chronische Periarthritis humeroscapularis rechts bei Zustand nach arthroskopisch kontrollierter subacromialer Dekompression vor. Des Weiteren gibt es eine chronische Periarthritis humeroscapularis links. Schließlich stellt der Sachverständige fest, dass chronisch rezidivierende Lumbalgien bei funktioneller Skoliose, Hohlrundrückenbildung ohne klinisch nachweisbare Nervenwurzelreizsymptomatik oder neurologische Ausfälle im Bereich der unteren Extremitäten vorliegen. In seiner abschließenden Beurteilung kommt der Sachverständige für die Kammer in jeder Weise nachvollziehbar zu folgendem Ergebnis: Sämtliche von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden sind schicksalmäßig und nicht iatrogen, also nicht durch die Funktionsprüfung vom 17.12.1999 hervorgerufen. Ganz offensichtlich - dies wurde auch in den Terminen zur mündlichen Verhandlung deutlich - hat die Klägerin sich subjektiv ein ganz bestimmtes Bild von der Verursachung ihrer Beschwerden gemacht, von dem sie nicht mehr abläßt. Demnach führt sie sowohl ihre zervikalen, als auch die Beschwerden in der linken und rechten Schulter auf den behaupteten Vorfall vom 17.12.1999 zurück. Der Sachverständige führt dabei einleuchtend aus, dass schon von der Anatomie her ein Zusammenhang der Halswirbelsäulenbeschwerden sowie der linksseitigen Schultergelenksbeschwerden mit dem Anheben des rechten Oberarmes am 17.12.1999 nicht in Verbindung zu bringen ist. Dazu bedarf es keiner weiteren Erläuterungen. Mit Recht weist der Sachverständige auch darauf hin, dass die Klägerin ihm gegenüber - und zwar fehlerhaft - erklärt habe, dass sie erst nach dem Ereignis vom 17.12.1999 Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule verspürt habe. Zu Recht weist der Sachverständige darauf hin, dass diese Angabe der Klägerin in völligem Widerspruch zu den Tagesprotokollen des Krankenhauses der Operation vom 08.12.1999 steht. So wurden bereits am 19.07.1999 Beschwerden im Bereich der Schulter-Nacken-Gegend angegeben. Der Sachverständige hat alsdann die Beschwerden der Klägerin im Bereich der linken und rechten Schulter nachvollziehbar begründet. Er hat ausgeführt, dass die Klägerin an einem schicksalhaften Impingementsyndrom beider Schultergelenke leidet. Dabei wurde das rechtseitige Schulterimpingementsyndrom am 08.12.1999 mittels einer arthroskopisch kontrollierten subacromialen Dekompression (Schulterdacherweiterung zur Reduktion des Engpasssyndroms) operativ angegangen. Der Sachverständige führt ausdrücklich aus, dass diese Operation - was auch die Klägerin nicht bezweifelt - bei richtiger Indikation technisch korrekt durchgeführt wurde. Der Sachverständige selbst kommt zu dem Ergebnis, dass das Operationsergebnis nicht als zufriedenstellend einzustufen ist. Dies hat indes nichts mit der Frage zu tun, ob die Operation korrekt durchgeführt worden ist, sondern dies ist eine schicksalhafte Entwicklung. Der Sachverständige führt dazu aus, dass derartige Ergebnisse keine Rarität darstellen. Denn die Ergebnisse nach einer subacromialen Dekompression seien vor allem dann nicht zufriedenstellend, wenn in den ersten Wochen postoperativ keine gute Schultergelenkbeweglichkeit erzielt wird. Es entstünden dann in aller Regel Verklebungen im Bereich der Gelenkkapsel, vor allem im Bereich der Bursa subacromialis (Schleimbeutel unter dem Schulterdach). Es seien gerade die verklebten Schleimbeutel unter dem Schulterdach (Bursa subacromialis), die dann für die anschließende Schmerzsymptomatik verantwortlich seien. In diesem Zusammenhang sei durchaus noch einmal auf die Vernehmung der Krankengymnastinnen verwiesen, die beide bekundeten, dass die Klägerin auffällig schmerzempfindlich war, was immerhin durchaus möglich erscheinen läßt, dass Schulterbeweglichkeitsübungen nicht in zufriedenstellendem Maße von ihr mitdurchgeführt wurden. Der Sachverständige führt dann weiter ebenso nachvollziehbar aus, dass gerade um solche Verklebungen zu vermeiden, eine relativ aggressive krankengymnastische Übungsbehandlung einer operierten Schulter indiziert sei. In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, dass die Klägerin sich ausdrücklich einen Therapeutenwechsel in der krankengymnastischen Übungsbehandlung ausbedungen hatte, weil ihr das Vorgehen der Krankengymnastin X. zu forsch erschien. Der Sachverständige stellt alsdann weiter fest, dass der Beklagte am 17.12.1999 die rechte Schulter korrekterweise passiv durchbewegt hat und dies sicherlich auch im Hinblick darauf, ungünstigen Verklebungen entgegenzuwirken. Die Kammer hat insoweit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2003 - obwohl dies auch schon bereits im Beweisbeschluss so vorgegeben war - nochmals ausdrücklich die Bekundungen der Zeuginnen X. und Y. vorgehalten. Der Sachverständige hat dabei deutlich erklärt, dass auch die Vorgehensweise, die von der Zeugin Y. wiedergegeben worden war, sachverständigerseits in keiner Weise zu beanstanden sei. Gerade eine Woche postoperativ sei eine passive Durchbewegung der rechten Schulter, wie sie nach der Bekundung der beiden Zeuginnen durchgeführt worden sei, indiziert gewesen. Abschließend hat der Sachverständige sodann ausdrücklich festgehalten, dass eine passive Funktionsüberprüfung in der Abduktion nicht zu Muskel- und Nervenläsionen führen könne. Maximal könne es zu einer kleinen Einblutung im subacromialen Bereich kommen, wenn sich operationsbedingte Thromben der kleinen Gefäße gerade lösen. Dabei zeige die von Dr. Z. am 19.12.1999 durchgeführte Sonografie der rechten Schulter allenfalls einen kleinen Flüssigkeitssaum im Bereich der Bursitis subacromialis, und zwar als Zeichen, dass keine nennenswerte Blutung eingetreten sei. Aber auch wenn durch die passive Durchbewegung der rechten Schulter seitens des Beklagten eine Einblutung im Bereich der Bursa subacromialis eingetreten wäre (hypothetisch), so hätte dies für das Endergebnis keine Bedeutung, weil das Endergebnis - wie bereits oben ausgeführt - aufgrund der Erkrankung und den schicksalhaften Verklebungen nicht aber auf einem Behandlungsfehler beruht. Deshalb sei die passive Durchbewegung der rechten Schulter - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - am 17.12.1999 bei der schlechten Abduktionsfähigkeit der rechten Schulter ohne Wenn und Aber indiziert gewesen. Dass die Klägerin sich ex post ein subjektives Bild von der Entstehung ihrer Probleme gemacht hat, zeigt auch die Erläuterung des Sachverständigen, die Klägerin gehe an der Realität vorbei, wenn sie behaupte, dass am 17.12.1999 (9 Tage nach dem operativen Eingriff) schon von einem guten Operationsergebnis gesprochen werden könne. Zu Recht weist der Sachverständige darauf hin, dass der Zeitraum für eine Beurteilung viel zu kurz sei, weil die weitere Entwicklung zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht abgesehen werden könne. Insbesondere könne man bei einer - wie sie vorgelegen habe - deutlich eingeschränkten aktiven Abduktionsfähigkeit nicht von einem guten Operationsergebnis sprechen. Bereits oben wurde ausgeführt, dass dieses nicht so erfreuliche Operationsergebnis nicht der Operation anzulasten ist, die der Beklagte im Übrigen auch nicht durchgeführt hat.

30

In der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2003 hat der Sachverständige überdies den umfänglichen Fragenkatalog der Klägerin, den diese durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 01.09.2003 vortragen ließ, im Einzelnen abgehandelt. Der Sachverständige hat bis auf den Umstand, dass seinerseits das Datum der Visite verwechselt worden sein könne und es sicherlich der 17.12.1999 gewesen sei, an dem die Visite stattfand, erklärt, dass die Klägerin sich in der Anamnese so geäußert hat, wie er dies in seinem Gutachten wiedergegeben hat. Soweit aber die Klägerin Divergenzen behauptet hat, seien diese, selbst wenn man sie zugrundelege, allesamt ohne Bedeutung für die Beurteilung der Problematik. Es bleibe dabei, dass die Probleme, unter denen die Klägerin leide, schicksalhaft seien und keinesfalls auf das bei der Visite durch den Beklagten vorgenommene passive Hochheben des Armes entstanden seien. Dies ist aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten wie auch der überzeugenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung für die Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Auch wenn die Klägerin - wie sie zu Seite 89 des Gutachtens ausführt - nunmehr erklärt, dass sie die Beschwerden in der LWS nicht auf das Vorgehen des Beklagten zurückführt, so bleibt gleichwohl sachverständigerseits nicht erklärlich, inwieweit durch das passive Anheben des rechten Armes Beschwerden der Brustwirbelsäule und der linken Schulter entstanden sein sollen. Nicht anders verhält es sich bei sämtlichen anderen von der Klägerin in dem Schriftsatz vom 01.09.2003 vorgetragenen Punkten.