Landgericht Osnabrück
Urt. v. 21.02.2003, Az.: 9 S 537/02

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
21.02.2003
Aktenzeichen
9 S 537/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 39649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2003:0221.9S537.02.0A

Amtlicher Leitsatz

Der Behandlungsvertrag mit einem Krankenhaus kann sittenwidrig sein, wenn die geltend gemachten Kosten 3 bis 4 1/2-mal so hoch sind, wie in vergleichbaren Krankenhäusern

Tenor:

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 20.06.2002 geändert:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der Streitverkündeten, trägt der Kläger; die Kosten der Streitverkündeten trägt diese selbst.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankheitskostenversichert; dem Vertragsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten mit Musterbedingungen (MB/KK 94) sowie Tarifbedingungen u. a. gemäß Tarif 780 E für Stationäre Heilbehandlung zugrunde. Der Kläger befand sich seit Anfang 2001 wegen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine in ärztlicher Behandlung. Mit Schreiben vom 23.04.2001 teilte die Streitverkündete dem Kläger mit, bei ihm liege ein Bandscheibenvorfall im Segment L 3-4 vor. Die Diagnose lautete: "Relative Stenose L3-4 mit Facettenhypertrophie und Synovialcyste rechts". Die vorgesehene operative Leistung laute: "Endoskopische Nukleotomie mit mechanischer Entfernung unter Einsatz von Endoskop, Laser und Bildverstärker inklusive Diskographie evtl. mit Chemopapain". Dem Schreiben waren die "Alpha Klinik-Tarife" beigefügt, die für den Kläger einen Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz von insgesamt 1.166,40 DM netto sowie DRO 2 (= diagnosebezogene Operationskosten/z. B. OP-Saal-Nutzung) von 7.584,34 DM vorsahen und Gesamtkosten in Höhe von 10.150,86 DM incl. Mehrwertsteuer auswiesen. Mit Schreiben vom 03.05.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde pro Tag der Unterbringung 960,40 DM sowie 100 % der Arztkosten gemäß GOÄ erbringen; darüber hinaus berechnete Leistungen der Klinik seien nicht erstattungsfähig. Die Beklagte berechnete mit Schreiben vom 09.05.2001 die mitgeteilten 10.150,86 DM. Am 07.05.2001 kam der Vertrag über die von der Streitverkündeten zu erbringenden Leistungen gemäß dem Aufnahmeantrag des Klägers zustande; allerdings weist dieser Antrag die diagnosebezogenen Operationskosten in Höhe der Gesamtnettokosten von 8.750,74 DM aus. Die Streiverkündete führte die Behandlung binnen ca. 24 Stunden vom 8. auf den 9.5.02 durch und berechnete am selben Tag einen Betrag von 10.150,86 DM, die der Kläger ausweislich des Vermerks auf der Rechnung noch am selben Tag bezahlte. Darauf erstattete die Beklagte wie angekündigt 1.832,80 DM. Gegenstand der Klage sind die restlichen 8.318,06 DM bzw. 4.252,96 EUR.

2

Der Kläger hat behauptet, die Mitarbeiterin B. der Beklagten habe, nachdem die Beklagte das Schreiben der Streitverkündeten vom 23.04.2001 erhalten habe, eine Kostenerstattung mündlich zugesagt. Der Kläger und die Streitverkündete haben übereinstimmend behauptet, die geltend gemachte Fallpauschale orientiere sich an der Vollkostenkalkulation der Streitverkündeten. Unter Berufung auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 10.10.2001 haben sie gemeint, die von der Streitverkündeten in Rechnung gestellten Behandlungskosten seien nicht sittenwidrig; die von der Beklagten ins Feld geführte Entscheidung des OLG Stuttgart verkenne die Grundsätze des Krankenhausfinanzierungsrechts. Die Beklagte treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die verlangte Vergütung sittenwidrig sei; dies ergebe sich aus allgemeinen Grundsätzen.

3

Der Kläger hat - unter Beipflichten der Streitverkündeten - beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.252,96 EUR bzw. 8.318,06 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 01.07.2001 zu zahlen.

4

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Sie hat gemeint, der Behandlungsvertrag zwischen Kläger und Streitverkündeter sei sowohl nach § 138 Abs. 2 als auch nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Selbst wenn die Alpha-Klinik eine rein private Belegklinik sei, dürfe sie nach § 612 Abs. 2 BGB nur die übliche und angemessene Vergütung verlangen. Mit nachgelassener Schriftsatz vom 10.06.2002 hat sie dazu behauptet, dass die auf Seite 4 und 5 des Schriftsatzes einzeln mit Preisen genannten Kliniken wesentlich weniger verlangt hätten. Sie hat gemeint, der Pflegekostentarif der Streitverkündeten verstoße gegen § 9 AGBG. Sie hat behauptet, dem Kläger seien keine Aufwendungen entstanden, weil anzunehmen sei, dass der Kläger, wie andere Patienten in der Vergangenheit, mit der Streitverkündeten eine Vereinbarung dahin getroffen habe, nach der er nur den von der Versicherung zu erstattenden Betrag zu zahlen habe. Nach §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 2 ihrer AVB könne sie ihre Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, soweit - wie hier - die Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß überstiegen habe.

6

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und sämtliche Einwendungen der Beklagten nicht durchgreifen lassen, insbesondere die Darlegungslast zur Sittenwidrigkeit der verlangten Vergütung der Beklagten auferlegt.

7

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und setzt sich mit den zwischenzeitlichen zu Fallpauschalen ergangenen Entscheidungen auseinander.

8

Die Beklagte beantragt,

wie erkannt.

9

Der Kläger - ihm beipflichtend die Streitverkündete - beantragt,

die Berufung zurückweisen.

10

Der Kläger und die Streitverkündete wiederholen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

12

Der Kläger kann - unabhängig von der Frage, welche Leistungen nach Tarif 780 E für stationäre Heilbehandlung (Blatt 103, Bd. I) erstattungsfähig sind, wenn das Krankenhaus nicht der Bundespflegesatzverordnung unterliegt - die restlichen Behandlungskosten gemäß Rechnung der Streitverkündeten vom 09.05.2001 in Höhe von 4.252,96 EUR bzw. 8.318,06 DM nicht erstattet verlangen; der auf Grund Aufnahmeantrages des Klägers vom 07.05.2001 zustande gekommene Vertrag mit der Streitverkündeten ist als nichtig wegen Sittenwidrigkeit i. S. v. § 138 Abs. 1 BGB anzusehen.

13

Die Kammer folgt den Ausführungen des OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 30.11.2000 (VersR 2001, 491); die - dagegen - in der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.10.2001 (VersR 2002, 222) enthaltene Begründung hat die Kammer nicht überzeugt. Im Einzelnen ist - ergänzend - noch auszuführen:

14

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob die von der Streitverkündeten verlangte Vergütung sittenwidrig i. S. v. § 138 Abs. 1 BGB ist, kann nur die konkret von ihr erbrachte Leistung sein; Entsprechendes klingt auch in der Entscheidung des BGH vom 04.08.2000 [VersR 2000, 1250 zu II. 1. b)] an. Zumindest im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Urteil des Amtsgerichts München vom 07.05.2002 (Bd. II, Bl. 53 ff.) trägt der Kläger und mit ihm die Streithelferin, gegen die er einen Auskunftsanspruch hat, - jedenfalls vor dem Hintergrund des substantiierten Behauptens der Beklagten spätestens mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.06.02 vergleichbarer niedrigerer Preise für eine vergleichbare Leistung - die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihr geltend gemachten überwiegend 3- bis 4 1/2-mal so hohen Kosten in keinem - zumindest - auffälligen Missverhältnis zum Wert der Gegenleistung stehen. Dazu hätte der Kläger spätestens in der ihm gesetzten Frist zur Berufungserwiderung Stellung nehmen müssen, zumal ihm und der Streitverkündeten der Schriftsatz vom 10.06.01 noch in erster Instanz um den 12. Juni 2002 zugegangen ist. In diesem Zusammenhang zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass - anders als es das OLG Frankfurt gesehen hat - als Vergleichsmaßstab ausschließlich die tatsächlich ausgeführte Behandlung herangezogen werden kann. Ob der Kläger bei anderer Behandlung länger im Krankenhaus hätte verweilen müssen, ist ohne Belang. Nur auf den Wettbewerb um den die gleiche Leistung nachfragenden Patienten kommt es an, wenn auch gerade wegen des privaten Krankheitskostenvollschutzes nur geringer Wettbewerbsdruck bestehen dürfte. Wollte man verschiedene Behandlungsmethoden und die dadurch entstehenden Kosten miteinander vergleichen, hätte dies zur Folge, dass der Fortschritt in der Medizin, hier insbesondere im Bereich der minimal- bzw. mikroinvasiven Behandlungstechnik - allein - dem Behandler zugute kommen und man den wissenschaftlichen Fortschritt nicht mehr als Bestandteil des Gesamtgefüges unserer Gesellschaftsordnung ansehen würde (vgl. dazu auch Deutsch in seiner Anmerkung zu OLG Stuttgart VersR 2001, 1017).

15

Das nicht sehr plastische Vorbringen des Klägers und der Streithelferin ist nicht ganz frei von Widersprüchen, was die von ihnen behauptete Vollkostenkalkulation angeht. Die Kalkulation erstreckt sich zu den dort insbesondere zu Ziffer 3) (Blatt 15, Band I d. A.) genannten Kosten auf Fremdleistungen, die der Behandler nach der vertraglichen Vereinbarung nicht selbst auf eigene Kosten ausführen muss (und wird), sondern bei Dritten in Auftrag geben darf, so dass für im Rahmen des etwa 24-stündigen Aufenthaltes allenfalls Stationsleistungen, OP-Leistungen (mit Ausnahme der Belegarztleistungen) und Basisleistungen erfasst sein könnten. In diesem Zusammenhang angesprochene Risiken der Streitverkündeten im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer bestehen nicht, weil sie mit dem Kläger einen Tagespflegesatz vereinbart hatte.

16

Allein die Streithelferin, gegenüber der der Kläger ein Auskunftsanspruch hat, hätte aufklären können und müssen, weshalb bei ihr im Zuge dieses - wohl unter Lokalanästhesie - durchgeführten minimalinvasiven Eingriffs derart hohe Kosten entstehen konnten. Auch die ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin am 28.11.02 hat dazu keine weiteren greifbaren Aspekte ergeben.

17

Deshalb war u. a. nicht weiter zu klären, weshalb die Streitverkündete, die nur über 9 Einzelzimmer verfügt, ausweislich ihrer Homepage zum Einen ein "Pressezentrum" betreibt, das mit 4 Mitarbeitern besetzt ist, und zum Anderen die beim Kläger durchgeführte Behandlung bei gutem Allgemeinzustand als ambulant durchzuführend ausweist.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO analog i. V. m. § 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO zuzulassen, die Rechtssache hat aus den im o.g. Urteil des OLG Frankfurt angeführten Gründen grundsätzliche Bedeutung.