Landgericht Osnabrück
Urt. v. 16.12.2003, Az.: 7 O 1615/03
Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern; Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des Bürgen aufgrund des Eintretens des Bürgschaftsfalles; Erfassung der Hauptforderung vom Sicherungszweck der Bürgschaft nach Auslegung eines Gesellschaftsvertrages; Bereitstellung einer Bürgschaft als Sicherheit für die Ausschüttung vorübergehend nicht benötigter Liquidität seitens der Gesellschafter; Fälligwerden der mittels einer Bürgschaft abgesicherten Summe nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft; Zulässigkeit einer Rückforderung der von der Gesellschaft an die Gesellschafter ausgezahlten Mittel unabhängig von der Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 16.12.2003
- Aktenzeichen
- 7 O 1615/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 33840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2003:1216.7O1615.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 765 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- BauR 2004, 724 (amtl. Leitsatz)
- EWiR 2004, 329 (Volltext mit red. LS)
- IBR 2004, 142
- ZBB 2004, 160 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 2004, 307-309 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
...
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 02.12.2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Hockemeier,
den Richter am Landgericht Willms und
den Richter Mathebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das durch Beschluß vom 18.07.2003 berichtigte Versäumnisurteil vom 02.07.2003 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Urkundenprozeß aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch. Die Klägerin, eine Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmen, besteht aus zwei Gesellschafterinnen; die vormals dritte Gesellschafterin, die ... ist ausgeschieden. In § 11 des Gesellschaftsvertrages ist festgelegt:
"11.1 Die erforderlichen Geldmittel sind von den Gesellschagern entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis und unter Berücksichtigung der jeweiligen Kontenstände der Gesellschafter nach Anforderung der kaufmännischen Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen.
11.2
Die verfügbaren Geldmittel sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:(...)
11.25
Auszahlung darüber hinaus verfügbarer Geldmittel an die Gesellschafter entsprechend dem Beteiligungsverhältnis. Hierfür sind Bürgschaften eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers als Sicherheit zu stellen."
Mit Bürgschaftsurkunde vom 13.12.2000 verbürgte sich die Beklagte gegenüber der Klägerin für die ... in der Urkunde "die Firma" genannt, wie folgt:
"Nach den Bedingungen des Jg-Vertrages - hier § 11.25 - hat die Firma als Sicherheit für die Ausschüttung vorübergehend nicht benötigter Liquidität der t// eine Bürgschaft zu stellen. Dies vorausgeschickt übernimmt der Bürge:,
... hiermit für die Firma die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, auf erstes schriftliches Anfordern jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von: DM 256.000,00 (i.W. Zweihundertsechsundfünfzigtausend Deutsche Mark) an die JHf zu zahlen. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB und auf das Recht zur Hinterlegung wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; die Bürgschaftsurkunde ist an den Bürgen zurückzugeben. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozeßvertretung der jg§ zuständigen Stelle."
Über das Vermögen der ... wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 12.09.2002 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der vollen Bürgschaftssumme, die der Klageforderung entspricht, unter Fristsetzung auf den 27.09.2002 auf. Mit Schreiben vom 25.09.2002 bestritt die Beklagte den Anspruch.
Die Klägerin behauptet, sie benötige baustandsbedingt die nach § 11.25 des Gesellschaftsvertrages ausgezahlten Mittel und habe diese von allen Gesellschafterinnen zurückgefordert. Sie behauptet weiter, die Auseindersetzungsbilanz zwischen ihr und der ... festgestellt, ihr stehe daraus ein Auseindandersetzungsanspruch LH.v. 331.505,76 Euro zu, dieser rühre in die Klageforderung übersteigender Höhe aus der Auszahlung von Überliquidität her, die Bürgschaft besichere auch diesen Auseinandersetzungsanspruch,
Auf Antrag der Klägerin ist am 02.07.2003 im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil, berichtigt durch Beschluß vom 18.07.2003, ergangen, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 130.890,72 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2002 zu zahlen. Gegen dieses, der Beklagten am 14.07.2003 zugestellte Versäumnisurteil hat diese mit am 28.07.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
Sie ist der Ansicht, die Klägerin handele rechtsmißbräuchlich, weil bezüglich der Hauptforderung die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre eingreife; dazu behauptet sie, die Auseinandersetzungsbilanz zwischen der Klägerin und der ... festgestellt. Die Klägerin macht sich letztere Behauptung hilfsweise zu eigen und vertritt dazu die Ansicht, die Durchsetzungssperre greife nicht.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung das Original der Bürgschaftsurkunde vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in der gewählten Prozeßart statthaft und auch im übrigen zulässig. Aufgrund des zulässigen Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist der Prozeß in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden.
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch i.H.d. Klageforderung aus § 765 Abs. 1 BGB zu. Zwar geht die Beklagte zutreffend davon aus, sie könne gegenüber der Inanspruchnahme aus der formwirksamen Bürgschaft auf erstes Anfordern auch im Erstprozeß geltend machen, die Klägerin handele rechtsmißbräuchlich - dies wäre der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen der Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist - (vgl. BGH ZIP 1996, 172 ff) oder die Hauptforderung sei nicht vom Sicherungszweck der Bürgschaft umfaßt (vgl. BGH WM 1999, 895 ff). Beides ist hier jedoch nicht der Fall, wobei dahinstehen kann, ob die Auseinandersetzungsbilanz zwischen der Klägerin und der ... festgestellt ist oder nicht.
Die von der Beklagten übernommene Bürgschaft besichert schon nach dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde einen Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen die Jm auf "Rückzahlung der Ausschüttung vorübergehend nicht benötigter Liquidität". Demgegenüber kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, im Gesellschaftsvertrag sei nicht geregelt, ob und wie eine Rückzahlung von ausgeschütteter Liquidität überhaupt verlangt werden könne. Daß ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages. Anderenfalls wäre überhaupt nicht verständlich, wofür nach § 11.25 des Vertrages Sicherheit zu stellen sein sollte. Die Vertragsauslegung ergibt weiter, daß die Klägerin die nach § 11.25 ausgezahlten Gelder jederzeit zurückfordern konnte. Dafür spricht bereits der Wortlaut des Vertrages, da gem. § 11.25 nur "verfügbare" Geldmittel an die Gesellschafter ausgezahlt wurden und gem. § 11.1 erforderliche Geldmittel auf Anfordern der Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen waren. Dies ergibt sich aber auch aus Sinn und Zweck der vertraglichen Bestimmungen. Wären verfügbare Mittel nicht ausgezahlt worden, hätten sie der Gesellschaft jederzeit liquide im Sinne eines "Bardepots" zur Verfügung gestanden. Der Rückforderungsanspruch bezüglich ausgezahlter Mittel trat daher wirtschaftlich an die Stelle dieses Bardepots, woraus folgt, daß Rückzahlung jederzeit verlangt werden konnte. Anders wäre die Verfügbarkeit der ausgezahlten Mittel nicht sichergestellt. Dafür, daß die Rückzahlung von anderen Bedingungen als von der Anforderung durch die Gesellschaft abhängig gewesen wäre, gibt der Gesellschaftsvetrag überdies nichts her. Die Klägerin behauptet, die ausgezahlten Mitteln von allen Gesellschafterinnen zurückgefordert zu haben und diese Mittel zur Fortsetzung des Bauvorhabens zu benötigen. Die gegenteiligen Behauptungen der Beklagten wären im Erstprozeß aus einer Bürgschaft aus erstes Anfordern nur bei Offensichtlichkeit oder liquider Beweisbarkeit beachtlich. Daran fehlt es hier, weshalb die Beklagte damit auf den Rückforderungsprozeß verwiesen ist.
Ist die Auseinandersetzungsbilanz festgestellt, so steht der Klägerin gegen die ... Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu. Im Rahmen dieses Anspruchs ist der ursprüngliche Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Überliquidität zu einem bloßen Rechnungsposten herabgesunken. Die von der Beklagten übernommene Bürgschaft besichert in Höhe dieses Rechnungspostens auch den Auseinandersetzungsanspruch der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin. Dies ergibt sich durch Auslegung der Bürgschaftserklärung, §§ 133, 157 BGB. Nach dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde hatte die Hauptschuldnerin "für die Ausschüttung vorübergehend nicht benötigter Liquidität" eine Bürgschaft zu stellen. Ohne die Bürgschaft wäre es, wie sich aus dem in der Bürgschaftsurkunde in Bezug genommenem § 11.25 des Gesellschaftsvertrages ergibt, nicht zur Ausschüttung an die Hauptschuldnerin gekommen, die Mittel hätten der Klägerin vielmehr als Bardepot zur Verfügung gestanden. Die Bürgschaft trat demnach, wie der Rückforderungsanspruch gegen die Hauptschuldnerin, wirtschaftlich an die Stelle dieses von der Hauptschuldnerin ansonsten stehenzulassenden Bardepots; dies ist auch bereits grundsätzlich der Zweck einer Bürgschaft auf erstes Anfordern (BGH NJW 1984, 923 f; vgl. auch BGHZ 74, 244 ff). Demgegenüber ist ohne Bedeutung, daß nach dem Wortlaut des § 11.25 des Gesellschaftsvertrages Bürgschaften, nicht eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen war. Es kommt für die Ermittlung der Reichweite der tatsächlich übernommenen Bürgschaft nicht darauf an, ob die Hauptschuldnerin zur Stellung gerade dieser Art von Bürgschaft verpflichtet war. Vielmehr ist darauf abzustellen, daß die Beklagte tatsächlich eine Bürgschaft auf erstes Anfordern übernommen hat. Dies führt zu der Auslegung, daß die Bürgschaft wirtschaftlich an die Stelle des Bardepots trat. Daraus folgt, daß die Bürgschaft auch für den Fall des Ausscheidens der Hauptschuldnerin aus der Klägerin übernommen ist, denn das Bardepot hätte der Klägerin in diesem Fall ebenso zur Verfügung gestanden. Aus diesem Sicherungszweck folgt andererseits, daß die Bürgschaft den Auseinandersetzungsanspruch nur in der Höhe sichert, in der zuvor der Rückzahlungsanspruch bestand, denn nur in dieser Höhe hätte auch das Bardepot bestanden. Diese Auslegung führt wegen der höhenmäßigen Begrenzung auch nicht dazu, daß die Beklagte nun allgemein für Verlustanteile der Hauptschuldnerin haftet.
Gegen diese Auslegung spricht auch nicht das Urteil des OLG Koblenz, DB 1987, 2514 f. Der dortigen Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte hatte sich für den Rückzahlungsanspruch einer Bank aus einem Darlehen, das die Bank einer Gesellschaft gewährt hatte, bezüglich eines Gesellschafters verbürgt hatte. Ein anderer Gesellschafter bediente das Darlehen alleine und erwarb dadurch-gegen die Mitgesellschafter einen anteiligen Erstattungsanspruch. Die Gesellschaft kam zur Abwicklung. Das Gericht urteilte, die Bürgschaft sichere nicht den Auseinandersetzungsanspruch des zahlenden Gesellschafters, soweit dieser sich mit dem anteiligen Erstattungsanspruch decke, allerdings nicht deshalb, weil nunmehr der Auseinandersetzungs- statt des Erstattungsanspruchs in Rede stehe, sondern weil die Bürgschaft bereits nicht den Erstattungsanspruch des Gesellschafters, vielmehr nur den Rückzahlungsanspruch der Bank gesichert habe. Der vom OLG Koblenz entschiedene Rechtsstreit ist somit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weshalb die Beklagte aus dem Urteil nichts für sich herleiten kann.
Die Auffassung der Beklagten, die Bürgschaft sichere nicht den Auseinandersetzungsanspruch, wird auch nicht durch das Urteil des LG Köln vom 27.06.2003, 32 0 61/03 gestützt. Vielmehr geht auch das LG Köln in dem dortigen, vergleichbaren Fall davon aus, daß auch der Auseinandersetzungsanspruch bis zur Höhe des ursprünglichen Anspruchs von der Bürgschaft besichert ist. Das LG Köln führt aus: "Der Anspruch der Klägerinnen ist nicht vom Sicherungszweck der Bürgschaft auf erstes Anfordern umfaßt, soweit(\) er über den von der Bankgesellschaft Berlin gezahlten Betrag von 86.483,03 Euro hinausgeht. (...) Aus der Bürgschaftserklärung der Beklagten läßt sich (...) entnehmen, daß diese für die Rückzahlung der zuvor ausgezahlten verfügbaren Geldmittel (...) haften wollte, die sich gem. der Auseinandersetzungsbilanz auf 86.483,03 Euro beliefen." Zwar hat das LG Köln die Klage abgewiesen, allerdings, wie sich schon aus dem Vorzitierten ergibt, nicht, weil die Forderung auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht bis zur Höhe der ursprünglichen Forderung besichert gewesen wäre, sondern weil von dritter Seite erfüllt worden war: "Diese (i.e. die 86.483,03 Euro) wurden aber bereits unstreitig durch die Bankgesellschaft Berlin AG zurückgezahlt, so daß den Klägerinnen auch dieser Anspruch nicht mehrd) zusteht."
Die Beklagten kann schließlich nicht mit dem Vortrag durchdringen, die vorgenommene Auslegung führe dazu, daß sie in die Rolle eines ausgleichspflichtigen QuasiGesellschafters gerate, ohne dabei die Rechte eines Gesellschafters, z.B. den Anspruch aus der Auseinandersetzungsbilanz, geltend machen zu können. Die Beklagte will vortragen, sie könne z.B. nicht den Einwand erheben, der Hauptschuldnerin, nicht der Klägerin stehe ein Auseinandersetzungsanspruch zu, weshalb die Hauptforderung nicht bestehe. Das ist so nicht richtig. Zwar kann die Beklagte den Einwand des Nichtbestehens der Hauptforderung - worauf auch die Behauptung der Beklagten, die Forderung der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin rühre nicht auf der Entnahme von Überliquidität her, hinausläuft - im Erstprozeß nicht erfolgreich erheben, es sei denn, das Nichtbestehen der Hauptforderung wäre offensichtlich oder liquide beweisbar, was nicht der Fall ist. Gleiches gilt für andere Einwendungen, die sich aus den "Rechten eines Gesellschafters", also aus dem Verhältnis zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin ergeben. Dies ist aber nicht Folge der vorgenommenen Auslegung, sondern der Rechtsfigur einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, bei der der Bürge mit Einwendungen auf den Rückforderungsprozeß verwiesen ist. Dort kann die Beklagte auch bei der hier vorgenommenen Auslegung diese Einwände geltend machen, wobei die Klägerin dort z.B. das Bestehen der Hauptforderung zu beweisen haben wird.
Ist die Auseinandersetzungsbilanz nicht festgestellt, so besteht der Anspruch der Klägerin gegen die ... Rückzahlung der Überliquidität weiterhin, unterliegt allerdings während der Auseinandersetzung grundsätzlich der gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre (vgl. BGH NJW 1998, 376 f [BGH 02.10.1997 - II ZR 249/96]), kann also nicht geltend gemacht werden, so daß grundsätzlich die Inanspruchnahme des dafür Bürgenden rechtsmißbräuchlich ist. Die Durchsetzungssperre, und damit der Bürgen-Einwand unzulässiger Rechtsausübung, greift jedoch u.a. dann nicht ein, wenn nach Sinn und Zweck der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen der Anspurch seine Selbständigkeit auch in der Auflösungsphase behalten soll (BGH a.a.O.) oder wenn der fortbestehende Zweck der Gesellschaft die Anforderung von Mitteln erfordert (BGH WM 1978, 898 f; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl. 2003, § 730 Rn. 6). So liegt es hier.
Der Rückzahlungsanspruch vertritt wirtschaftlich das ansonsten der Klägerin zur erfügung stehende Bardepot, hat also den Zweck, dieser jederzeit wieder liquide Mittel zuführen. Das Bedürfnis der Klägerin nach Zuführung wieder benötigter Liquidität kann aber auch in der Auflösungsphase - bzw. hier, da die Klägerin nach Ausscheiden der ... fortbesteht: in der Phase nach deren Ausscheiden - eintreten. Die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung der jederzeitigen Rückzahlbarkeit ist somit dahin auszulegen, daß der Rückzahlungsanspruch seine Selbständigkeit auch in dieser Phase behalten soll. Bei anderer Auslegung wäre die Erreichung des wirtschaftlichen Zwecks des Anspruchs, der Verschaffung jederzeitiger Liquidität, in Frage gestellt: würde die Durchsetzungssperre greifen, müßte die Klägerin zuwarten bis nach Beendigung der Auseinandersetzung, welche - wie vorliegend - nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann. Da die Klägerin fortbesteht, ist zudem die Weiterführung des begonnen Bauvorhabens fortbestehender Gesellschaftszweck. Daß die Klägerin die angeforderten Mittel dazu nicht benötigt, der Bau also auch ohne diese Mittel wie geplant fortgeführt werden könnte, ist weder offensichtlich, noch liquide beweisbar.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter Verzugsgesichtspunkten.
Tatsächliches Vorbringen aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 10.12.2003 war nicht zu berücksichtigen, § 296 a ZPO. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung war nicht angezeigt. Die Rechtsausführungen im vorgenannten Schriftsatz geben keinen Anlass zu einer anderen als der vorgenommenen rechtlichen Würdigung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 599 Abs. 1, 708 Nr. 4, 709 S. 2, 711 ZPO.
Willms
Mathebel