Landgericht Osnabrück
Urt. v. 24.01.2003, Az.: 12 S 286/00
Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete; Nachweis des Fehlers einer Mietsache; Entstehen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Inbetriebnahme einer Warmluftstromheizung
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 24.01.2003
- Aktenzeichen
- 12 S 286/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 26582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2003:0124.12S286.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Osnabrück - 10.02.2000 - AZ: 6 C 125/99
Fundstelle
- WuM 2003, 267 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 10.1.2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Meckelnborg,
den Richter am Landgericht Holling und die Richterin am Landgericht Müter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 10.2.2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand:
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO a.F. abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht die rückständige Miete in Höhe von 5.237,27 DM zu. Anspruchsgrundlage ist der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag. Die Beklagte ist auch verpflichtet, die Kosten des erledigten Räumungsanspruchs zu tragen, da die Klägerin das Mietverhältnis wirksam wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt hat. Die Beklagte war nicht zur Minderung berechtigt, da sie nicht bewiesen hat, dass die Mietsache mit einem Fehler behaftet war, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder nicht unerheblich gemindert hat.
I.
Warmluftstromheizung
Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass bei Inbetriebnahme der in der Wohnung vorhandenen Warmluftstromheizung deshalb gesundheitliche Beeinträchtigungen entstanden, weil aus den zur Auskleidung der Schächte verwendeten kaschierten Glasfaserdämmmatten krebserregende Mineralfasern austreten. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige ... hat diese Behauptung der Beklagten in seinem umfassenden und nachvollziehbaren Gutachten nicht bestätigt. Er hat vielmehr eine Gesundheitsgefährdung ausdrücklich ausgeschlossen. Er hat dazu zunächst ausgeführt, dass eine Freisetzung von Fasern in nennenswertem Umfang, nämlich in einer Konzentration über dem Luftgrenzwert von 250.000 Fasern/cbm bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil die Oberfläche der Dämmstoffe mit Aluminiumfolie beschichtet sei. Durch die glaubhafte Aussage des vom Amtsgericht vernommenen Zeugen ... steht insoweit auch fest, dass diese Folie nicht beschädigt war bzw. durch den Zeugen dauerhaft repariert worden ist, soweit kleinere Löcher aufgetreten waren. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Fasern durch eine alterungsbeständige Kunstharzbindung dauerhaft gegen eine thermische oder feuchtigkeitsbedingte Zersetzung gesichert seien. Letztlich kommt hinzu, dass nach seinen Angaben die Warmluftheizung nur eine schwache Strömungsgeschwindigkeit entfalte, die nicht geeignet sei, Mineralfasern aus dem Haftverbund des Faserdämmstoffs in einer so ausreichenden Menge herauszulösen, dass von einem Gefährdungspotential gesprochen werden könne. Der Sachverständige hat darüber hinaus nach Auswertung entsprechender Untersuchungen ausgeführt, dass der Nachweis der kanzerogenen Wirkung von Glasfasern bislang nicht erbracht sei. Soweit in Verarbeitungshinweisen zu Vorsichtsmaßnahmen geraten werde, sei dies darauf zurückzuführen, dass man etwaige Restrisiken ausschließen wolle, da bei der Verarbeitung, etwa durch Zersägen der Matten, Fasern in erheblichem Umfang freigesetzt werden könnten. Die bei der Verarbeitung oder den Ausbau des Materials entstehende mechanische Beanspruchung sei im eingebauten Zustand aber nicht gegeben, so dass die Verarbeitungshinweise auf diesen Zustand nicht anzuwenden seien.
Die Kammer hat keine Bedenken, den Ausführungen des Sachverständigen zu folgen. Er ist insbesondere hinreichend sachkundig bezüglich der Beurteilung der Materialeigenschaften der hier verwendeten Glasfasern, da diese Materialien in sein Fachgebiet als Diplomphysiker fallen. Er ist auch ausdrücklich als Sachverständiger für die Beurteilung der Eigenschaften von Baustoffen und Wärmedämmstoffen in bestimmten Extremsituationen bestellt. Er verfügt deshalb auch über hinreichende Erfahrung zur Beurteilung der hier anstehenden Sachfragen. Es war auch nicht erforderlich, vor Ort eine Materialprobe zu nehmen, da die Beschaffenheit der im Jahr der Errichtung des Bauvorhabens verwendeten Materialien hinreichend dokumentiert ist und vom Sachverständigen berücksichtigt werden konnte. Eine Ortsbesichtigung war auch aus anderen Gründen zur Gutachtenerstellung nicht erforderlich, weil sich aus den oben angeführten Erwägungen eine Gefährdung der Beklagten mit hinreichender Sicherheit ausschließen läßt.
II.
Lärmbelästigung durch Renovierungsarbeiten
Die durch die Kammer zu diesem Punkt durchgeführte weitere Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch die in den anderen Wohnungen durchgeführten Renovierungsarbeiten eine unzumutbare Lärmbelästigung aufgetreten ist. Die Zeugin ... konnte aus eigener Anschauung keine beweiskräftigen Angaben machen. Aus den Angaben der Eheleute ... ergibt sich lediglich, dass übliche Arbeiten bei der Renovierung einer Wohnung durchgeführt wurden, die in der Regel täglich auch nur einige Stunden dauerten. Insoweit hat das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass gelegentliche bzw. nur kurzzeitige Lärmbelästigungen durch Baulärm eine Minderung nicht rechtfertigen. Dem schließt sich die Kammer an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Holling,
Müter