Landgericht Osnabrück
Urt. v. 05.02.2003, Az.: 10 O 1645/02

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
05.02.2003
Aktenzeichen
10 O 1645/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 39639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2003:0205.10O1645.02.0A

Fundstelle

  • NPA 2003

Amtlicher Leitsatz

Eine Stadt darf nur solche Fahrbahnschwellen als Hindernisse auf Straßen anbringen, die gefahrlos mit nicht bauartveränderten Serienfahrzeugen überfahren werden können.

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.184,46 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 05.11.2001 zu zahlen.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Vorfall vom 20.04.2001. An dem besagten Tage errichtete die Beklagte auf der Pagenstecherstraße in Osnabrück eine Fahrbahnschwelle. Die Schwelle sollte dazu dienen, bauartveränderte Fahrzeuge von der Weiterfahrt abzuhalten. Bereits zuvor hatten auf der Pagenstecherstraße illegale Rennen mit bauartveränderten Fahrzeugen stattgefunden. Vor den Schwellen wurde die Straße auf eine Spur verengt. Die auf die Schwellen zu fahrenden Fahrzeugführer wurden von Polizeibeamten auf das Hindernis hingewiesen.

2

Der Kläger behauptet, die anwesenden Polizisten hätten ihm erklärt, die Schwelle sei für nicht bauartveränderte Pkw gefahrlos zu überqueren. Er sei dann mit Schrittgeschwindigkeit über die Schwelle gefahren. Gleichwohl habe sein Fahrzeug aufgesetzt. Es sei ein erheblicher Schaden am Fahrzeug entstanden. Bei seinem Fahrzeug handele es sich um ein Serienfahrzeug. Veränderungen seien am Fahrzeug nicht vorgenommen worden.

3

Der Kläger beziffert den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden mit 1.184,46 EUR.

4

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.184,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz jährlich ab dem 05.11.2001 zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie trägt vor, der Kläger habe die Schwelle zu schnell und unvorsichtig passiert. Die Schwelle sei vor dem Einbringen in die Fahrbahn von Mitarbeitern der Beklagten überprüft worden. Man habe Fahrversuche unternommen. Hierbei sei festgestellt worden, dass ein gefahrloses Überqueren möglich sei. Im Übrigen sei die Schwelle vor ihrem Einsatz auch durch den TÜV untersucht worden. Auch hierbei habe man die Gefahrlosigkeit der Schwelle festgestellt.

7

Im Übrigen seien alle Fahrzeugführer durch die vor Ort anwesenden Polizeibeamten darauf hingewiesen worden, dass ein Überfahren der Schwelle nur auf eigene Gefahr möglich sei. Außerdem habe die Möglichkeit bestanden, die Schwelle zu umfahren. Sofern sich ein Fahrzeugführer entschlossen habe gleichwohl die Schwelle zu überqueren, seien hierbei entstandene Schäden auf das eigene Verhalten der Fahrzeugführer zurückzuführen.

8

Das Gericht hat Beweis durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung von Zeugen erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens sowie das Terminsprotokoll vom 15.01.2003. Darüberhinaus wird Bezug genommen auf den Hinweis- und Beweisbeschluss vom 11.12.2002 sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist zulässig und begründet.

10

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 829 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte ihre Amtspflicht aus § 10 Abs. 1 des Nds. Straßengesetzes verletzt. Nach § 10 Abs. 1 des Nds. Straßengesetzes hatte die Beklagte die Verpflichtung, als Trägerin der Straßenbaulast die Verkehrssicherheit der von ihr unterhaltenen Straßen sicherzustellen. Hierzu gehört, dass Hindernisse in Form von Schwellen nur unter Berücksichtigung ganz besonderer Umstände eingebracht werden dürfen. Die von der Beklagten hier verwandte Bodenschwelle hatte eine Höhe von ca. 11,7 cm. Damit war die Schwelle deutlich zu hoch bemessen. Bei der Wahl von Bodenschwellen hätte die Beklagte sicherstellen müssen, dass bei einem Überfahren nicht bauartveränderte Fahrzeuge unbeschädigt blieben (BGH 16.05.1991, Aktz.: III ZR 125/90). Auch in der besonderen Situation, in der die Beklagte sich hier befand, durfte sie von diesen Grundsätzen nicht abweichen. Durch die Schwelle sollte verhindert werden, das Treffen aus der Automobilszene an der Pa-genstecherstraße stattfanden. Diese Treffen wurden in der damaligen Zeit zunehmend gefährlicher für Teilnehmer und Passanten. Demnach war es notwendig, Führer von bauartveränderten Fahrzeugen an der Austragung von Straßenrennen zu hindern. Soweit die Beklagte sich entschloss, hierzu Bodenschwellen einzusetzen, wäre es ausreichend gewesen, Bodenschwellen mit geringerer Höhe zu verwenden. Die Bodenschwellen sollten eine Siebfunktion haben. Es war angestrebt, durch sie tiefergelegte Fahrzeuge an der Weiterfahrt zu hindern. Dies bedeutet, dass nicht bauartveränderte Fahrzeuge die Bodenschwellen gefahrlos hätten passieren können müssen. Dies war nach dem Ergebnis des durch das Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens jedoch nicht der Fall. Der Sachverständige Müller hat ausgeführt, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein nicht bauartverändertes Serienfahrzeug handelte. Gleichwohl sind nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen an dem Fahrzeug Schäden entstanden, die zwanglos auf ein Überfahren der Bodenschwelle zurückzuführen sind. Der Sachverständige hat im Einzelnen dargelegt, dass bei einem Überqueren der Bodenschwelle mit dem Fahrzeug des Klägers auch zwangsläufig entsprechende Schäden auftreten mussten. Die am Fahrzeug des Klägers vorhandene Bodenfreiheit reichte nicht aus, eine Schwelle in einer Höhe von 11,7 cm zu überqueren. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, selbst mit einem Polizeifahrzeug Tests durchgeführt zu haben, reicht dies nicht aus. Die Bodenfreiheit ist auch bei Serienfahrzeugen durchaus erheblich unterschiedlich. Soweit mit einem Polizeifahrzeug die Schwelle gefahrlos überquert werden konnte, kann hieraus nicht der Rückschluss gezogen werden, dass dies für alle nicht bauartveränderten Serienfahrzeug möglich gewesen wäre. Angesichts dieser Situation ist von einer grundsätzlichen Haftung der Beklagten auszugehen. Auch ein Haftungsausschluss oder eine Mithaftung des Klägers gemäß § 254 BGB kommt nicht in Betracht.

11

Mit Beschluss vom 11.12.2002 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass eine Mithaftung des Klägers nur dann gegeben wäre, wenn der Kläger ausdrücklich auf die von der Bodenschwelle ausgehenden Gefahren hingewiesen worden wäre. Dies hat die Beklagte zwar behauptet, Beweis hierzu aber nicht angeboten. Trotz der ihr mit dem fraglichen Beschluss gesetzten Frist ist auch ein Beweisantritt nachträglich nicht erfolgt. Damit konnte eine Mithaftung des Klägers nicht berücksichtigt werden.

12

Durch die Aussage der Zeugin X steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass der vom Kläger verlangte Schaden beim Überqueren der Bodenschwelle auf der Pagenstecherstraße am 20.04.2001 entstanden ist. Die Zeugin war Insassin des vom Kläger gelenkten Fahrzeuges. Sie hat dabei deutlich Schleifgeräusche gehört, nachdem der Pkw des Klägers beim Überfahren der Schwelle aufgesetzt hatte. Darüberhinaus hat die Zeugin geschildert, dass die Fahrgeräusche des Fahrzeuges nach dem Überqueren der Schwelle deutlich lauter und verändert waren. Schließlich hat auch der Zeuge Y bekundet, die am Fahrzeug des Klägers vorgefundenen Schäden seien zwanglos mit einem Überqueren einer Bodenschwelle und einem damit verbundenen Aufsetzen des Fahrzeuges in Einklang zu bringen. Das Gericht hat deshalb keine Zweifel daran, dass die am Fahrzeug des Klägers aufgetretenen Beschädigungen auf den Vorfall vom 20.04.2001 zurückzuführen sind.

13

Durch die Aussage des Zeugen Y steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass der eingeklagte Betrag den am Fahrzeug des Klägers entstehenden Reparaturkosten entspricht. Der Zeuge hat das Fahrzeug des Klägers nach dem fraglichen Vorfall gesehen. Er hat es im Einzelnen untersucht und den Kostenvoranschlag vom 08.05.2001 erstellt. Nach den Ausführungen des Zeugen sind die in diesem Kostenvoranschlag enthaltenen Ersatzteile bei einer Reparatur in das Fahrzeug des Klägers einzufügen. Ein Richten der beschädigten Fahrzeugteile ist nach den Ausführungen des Zeugen Y nicht möglich. Weiterhin hat der Zeuge bekundet, dass die im Kostenvoranschlag enthaltenen Beträge den tatsächlich entstehenden Kosten entsprechen. Damit ist für das Gericht nachgewiesen, dass der Kläger einen Schaden in Höhe von 1.184,46 EUR erlitten hat.

14

Zinsen hierauf stehen dem Kläger seit Rechtshängigkeit (02.11.2001) in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz zu.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.